Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung 1. Welche Gremien der Sozialen Selbstverwaltung werden die bei den Sozialwahlen gewählt? Bei den gesetzlichen Krankenkassen: Die Verwaltungsräte Bei den gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungen: Die Vertreterversammlungen Außerdem wählen die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungen ehrenamtliche Vorstände. 2. In der Regel „paritätisch“ In der Regel sind diese Gremien paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgebern und der Versicherten besetzt. 3. Frauen sind unterrepräsentiert Die Auswertung der Ergebnisse der Sozialwahlen 2011 hat ergeben, dass die Parität keinesfalls für das Geschlechterverhältnis gilt. Dies waren 2011 die Frauenanteile in den Gremien der Sozialen Selbstverwaltung: Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen: Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung www.sozialversicherungswahlen.de Seite 2 Frauenanteil an den Gesamtmandaten Frauenanteil an den Gesamtmandaten der Verwaltungsräte und der Vertreterversammlungen: 18,0 % Frauenanteil an den Gesamtmandaten der Arbeitgeber: 12,7 % Frauenanteil an den Gesamtmandaten der Versicherten: 21,8 % Frauenanteil an den Gesamtmandaten der ehrenamtlichen Vorstände: 16,3 % Davon Frauenanteil bei den Arbeitgebern: 10,9 % Davon Frauenanteil bei den Versicherten: 22,0 % Frauenanteil in den Gremien der gesetzlichen Krankenkassen Frauenanteile bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen Frauenanteil an den Gesamtmandaten 19,8 % Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten 12,8 % Frauenanteil bei den Versichertenmandaten 26,7 % Frauenanteile bei den Innungskrankenkassen Frauenanteil an den Gesamtmandaten 11,2 % Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten 3,4 % Frauenanteil bei den Versichertenmandaten 19,1 % Frauenanteile bei den Ersatzkassen Frauenanteil an den Gesamtmandaten 27,0 % Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten 11,9 % Frauenanteil bei den Versichertenmandaten 32,5 % Frauenanteile bei den Betriebskrankenkassen Frauenanteil an den Gesamtmandaten 15,3 % Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten 12,4 % Frauenanteil bei den Versichertenmandaten 17,1 % Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen: Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung www.sozialversicherungswahlen.de Seite 3 Frauenanteil in den Gremien der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungen Frauenanteile bei den Rentenversicherungen Frauenanteil an den Gesamtmandaten 16,9 % Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten 14,2 % Frauenanteil bei den Versichertenmandaten 19,6 % Frauenanteile bei den Berufsgenossenschaften Frauenanteil an den Gesamtmandaten 15,2 % Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten 6,9 % Frauenanteil bei den Versichertenmandaten 23,5 % Frauenanteile bei den Unfallkassen Frauenanteil an den Gesamtmandaten 27,5 % Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten 18,0 % Frauenanteil bei den Versichertenmandaten 35,6 % 4. Selbstverwalter treffen Personalentscheidungen Die Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen wählen die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes der Kassen. Von den 213 Personen der ersten Führungsebene der Krankenkassen sind zurzeit nur etwa 16 % Frauen (34 Frauen). Dies ist aufgrund des geringen Frauenanteils in den Entscheidungsgremien gut nachvollziehbar. 5. Selbstverwalter können viel zur Verbesserung der Frauengesundheit tun • Verbesserung der medizinischen Betreuung Schwangerer, • Gewährung von Zuschüssen bei künstlicher Befruchtung, • erweiterter Zugang zur ambulanten Magnetresonanz-Mammographie, • Haushaltshilfen, • Zuschüsse für Osteopathie-Behandlungen. Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen: Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung www.sozialversicherungswahlen.de Seite 4 6. Seit wann gibt es Sozialwahlen? Seit über 100 Jahren. In der NS-Zeit und in der DDR gab es keine freie Selbstverwaltung und damit keine Sozialwahlen. 7. Fehlt auf Seite 1 nicht die Bundesagentur für Arbeit? Die Bundesagentur für Arbeit ist ein staatsnaher Versicherungsträger. Deshalb verfügt ihre Selbstverwaltung neben den Versicherten und Arbeitgebern über eine sogenannte dritte Bank. Dies sind die Vertreterinnen und Vertreter des Staates. Wegen der Staatsnähe werden alle Mitglieder des Verwaltungsrates berufen. Eine Wahl findet damit nicht statt. 8. Was tut die Selbstverwaltung? Die Selbstverwaltungen in der gesetzlichen Unfallversicherung • setzen Unfallverhütungsvorschriften fest, • legen die Gefahrentarife fest, • legen die Höhe der Beiträge fest, • wählen den ehrenamtlichen Vorstand, • stellen den Haushaltsplan fest, • richten Widerspruchsstellen ein, die aus ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber bestehen. Die Selbstverwaltungen in der gesetzlichen Krankenversicherung • entscheiden darüber, welche Präventions- oder Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden, • entscheiden darüber, wer Chefin oder Chef der Krankenkasse wird und wie hoch deren oder dessen Gehalt ist, • stellen den Haushaltsplan fest und nehmen die Jahresrechnung ab, • beauftragen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung von Betriebsabläufen, • setzen ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, an die sich Versicherte wenden können, wenn die jeweilige Kasse Entscheidungen gegen sie getroffen hat. Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen: Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung www.sozialversicherungswahlen.de Seite 5 Die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung • entscheidet darüber, welche Reha-Maßnahmen gefördert oder übernommen werden, • wählt den ehrenamtlichen Vorstand, • richtet ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, welche die von der Verwaltung der Rentenversicherung getroffenen Ent- scheidungen überprüfen, • wählt ehrenamtliche Versichertenberaterinnen und Versichertenberater, die selbst Versicherte oder Rentner sind. Diese beraten die Versicherten beim Stellen von Anträgen oder bei der Beschaffung von Unterlagen. 9. Bekommen Selbstverwalter Diäten? Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen den Verdienstausfall ersetzt. Alle Selbstverwalter erhalten Reisekosten und eine Aufwandentschädigung von 70 Euro pro Sitzungstag sowie ein Inlandstagegeld nach dem Bundesreisekostengesetz. 10. Wer tritt bei den Sozialwahlen an? Auf der Versichertenseite stellen in erster Linie Gewerkschaften und sonstige Arbeitnehmerorganisationen Vorschlagslisten auf. Es können sich aber auch Versicherte zu "freien Listen" zusammenschließen und antreten. Diese heißen dann nach ihren führenden Protagonisten. Beispiel: "Freie Liste Müller, Meier". Bei den Arbeitgebern sind dies vor allem Arbeitgeberorganisationen. Bei Betriebskrankenkassen findet man auch "freie Listen" der Arbeitgeber. Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen: Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung www.sozialversicherungswahlen.de Seite 6 11. Wie groß sind die Chancen, als Kandidatin auf eine Vorschlagsliste platziert zu werden? Stellt frau eine „freie Liste“ auf, hat sie es natürlich selbst in der Hand. Im Durchschnitt ist der Frauenanteil auf den etablierten Vorschlagslisten denkbar gering. Zugleich ist die Erwartung, dass der Frauenanteil bei den Sozialwahlen 2017 ansteigt, enorm hoch. Deshalb sind die Chancen gar nicht schlecht, auf eine etablierte Vorschlagsliste aufgenommen zu werden. 12. Wahl mit Wahlhandlung und Wahl ohne Wahlhandlung („Friedenswahlen“) Die meisten Mandate werden ausgehandelt. Einigen sich alle interessierten Personen auf verschiedenen nur eine Listen Vorschlagsliste nur so viele beziehungsweise Kandidatinnen und werden auf Kandidaten vorgeschlagen, wie Mandate zu vergeben sind, gelten alle Vorgeschlagenen als gewählt. Dies nennt man „Wahl ohne Wahlhandlung“. Die großen Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund führen traditionell „Wahlen mit Wahlhandlung“ durch. Wahrscheinlich werden bei den Sozialwahlen 2017 noch ein paar andere Versicherungsträger hinzukommen. Bei diesen Wahlen können die Wählerinnen und Wähler Listen wählen. 13. Können dort, wo Wahlen mit Wahlhandlungen stattfinden, die Versicherten eine Arbeitgeberliste wählen, und können die Arbeitgeber eine Versichertenliste wählen? Nein! Die Abstimmungen sind strikt getrennt. Die Arbeitgeber wählen die Arbeitgeber, die Versicherten wählen die Versicherten. Die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen: Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung www.sozialversicherungswahlen.de Seite 7 14. Wer darf bei den Sozialwahlen wählen? Abgesehen von einigen Detailregelungen gilt: Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und Beiträge zahlt. So dürfen bei der Krankenkasse Azubis wählen, familienversicherte Studentinnen, Studenten und Ehefrauen jedoch nicht. 15. Kann ich in einem Wahllokal wählen? Im Grundsatz ist die Sozialwahl eine Briefwahl. Die Versicherungsträger schicken den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese können die verschlossenen Briefumschläge – wie bei der Bundestagswahl – kostenfrei an den Versicherungsträger zurückschicken. Bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten die versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Wahlunterlagen von ihrem Arbeitgeber. Ab einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten sollten die Arbeitgeber bei Wahlen zur gesetzlichen Unfallversicherung Wahllokale einrichten, damit dort gewählt werden kann. 16. Muss jede Wählerin ihre Briefwahlunterlagen genau am 31. Mai 2017 in den Postkasten werfen? Nein! Die Wahlberechtigten erhalten ihre Wahlunterlagen schon ein paar Wochen vorher. Die Stimmzettel müssen bis spätestens 31. Mai 2017 die Versicherungsträger erreicht haben. Wer den Umschlag mit dem Stimmzettel erst am 31. Mai 2017 einwirft, riskiert, dass dieser zu spät Versicherungsträger eintrifft und somit nicht mehr an der Wahl teilnimmt. beim
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