Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung

Die Frauen und die Soziale Selbstverwaltung
1. Welche Gremien der Sozialen Selbstverwaltung werden die bei den
Sozialwahlen gewählt?
Bei den gesetzlichen Krankenkassen:
Die Verwaltungsräte
Bei den gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungen:
Die Vertreterversammlungen
Außerdem wählen die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherungen ehrenamtliche Vorstände.
2. In der Regel „paritätisch“
In der Regel sind diese Gremien paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern
der Arbeitgebern und der Versicherten besetzt.
3. Frauen sind unterrepräsentiert
Die Auswertung der Ergebnisse der Sozialwahlen 2011 hat ergeben, dass die
Parität keinesfalls für das Geschlechterverhältnis gilt. Dies waren 2011 die
Frauenanteile in den Gremien der Sozialen Selbstverwaltung:
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Frauenanteil an den Gesamtmandaten
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
der Verwaltungsräte und der Vertreterversammlungen:
18,0 %
Frauenanteil an den Gesamtmandaten der Arbeitgeber:
12,7 %
Frauenanteil an den Gesamtmandaten der Versicherten:
21,8 %
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
der ehrenamtlichen Vorstände:
16,3 %
Davon Frauenanteil bei den Arbeitgebern:
10,9 %
Davon Frauenanteil bei den Versicherten:
22,0 %
Frauenanteil in den Gremien der gesetzlichen Krankenkassen
Frauenanteile bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
19,8 %
Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten
12,8 %
Frauenanteil bei den Versichertenmandaten
26,7 %
Frauenanteile bei den Innungskrankenkassen
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
11,2 %
Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten
3,4 %
Frauenanteil bei den Versichertenmandaten
19,1 %
Frauenanteile bei den Ersatzkassen
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
27,0 %
Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten
11,9 %
Frauenanteil bei den Versichertenmandaten
32,5 %
Frauenanteile bei den Betriebskrankenkassen
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
15,3 %
Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten
12,4 %
Frauenanteil bei den Versichertenmandaten
17,1 %
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Frauenanteil in den Gremien der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherungen
Frauenanteile bei den Rentenversicherungen
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
16,9 %
Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten
14,2 %
Frauenanteil bei den Versichertenmandaten
19,6 %
Frauenanteile bei den Berufsgenossenschaften
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
15,2 %
Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten
6,9 %
Frauenanteil bei den Versichertenmandaten
23,5 %
Frauenanteile bei den Unfallkassen
Frauenanteil an den Gesamtmandaten
27,5 %
Frauenanteil bei den Arbeitgebermandaten
18,0 %
Frauenanteil bei den Versichertenmandaten
35,6 %
4. Selbstverwalter treffen Personalentscheidungen
Die Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen wählen die
hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes der Kassen. Von den 213 Personen
der ersten Führungsebene der Krankenkassen sind zurzeit nur etwa 16 %
Frauen (34 Frauen). Dies ist aufgrund des geringen Frauenanteils in den
Entscheidungsgremien gut nachvollziehbar.
5. Selbstverwalter können viel zur Verbesserung der Frauengesundheit
tun
•
Verbesserung der medizinischen Betreuung Schwangerer,
•
Gewährung von Zuschüssen bei künstlicher Befruchtung,
•
erweiterter Zugang zur ambulanten Magnetresonanz-Mammographie,
•
Haushaltshilfen,
•
Zuschüsse für Osteopathie-Behandlungen.
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6. Seit wann gibt es Sozialwahlen?
Seit über 100 Jahren. In der NS-Zeit und in der DDR gab es keine freie
Selbstverwaltung und damit keine Sozialwahlen.
7. Fehlt auf Seite 1 nicht die Bundesagentur für Arbeit?
Die Bundesagentur für Arbeit ist ein staatsnaher Versicherungsträger. Deshalb
verfügt ihre Selbstverwaltung neben den Versicherten und Arbeitgebern über
eine sogenannte dritte Bank. Dies sind die Vertreterinnen und Vertreter des
Staates. Wegen der Staatsnähe werden alle Mitglieder des Verwaltungsrates
berufen. Eine Wahl findet damit nicht statt.
8. Was tut die Selbstverwaltung?
Die Selbstverwaltungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
•
setzen Unfallverhütungsvorschriften fest,
•
legen die Gefahrentarife fest,
•
legen die Höhe der Beiträge fest,
•
wählen den ehrenamtlichen Vorstand,
•
stellen den Haushaltsplan fest,
•
richten Widerspruchsstellen ein, die aus ehrenamtlichen Vertreterinnen
und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber bestehen.
Die Selbstverwaltungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
•
entscheiden darüber, welche Präventions- oder Reha-Maßnahmen
gefördert oder übernommen werden,
•
entscheiden darüber, wer Chefin oder Chef der Krankenkasse wird und
wie hoch deren oder dessen Gehalt ist,
•
stellen den Haushaltsplan fest und nehmen die Jahresrechnung ab,
•
beauftragen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung von Betriebsabläufen,
•
setzen ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, an die sich
Versicherte wenden können, wenn die jeweilige Kasse Entscheidungen
gegen sie getroffen hat.
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Die Selbstverwaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung
•
entscheidet
darüber,
welche
Reha-Maßnahmen
gefördert
oder
übernommen werden,
•
wählt den ehrenamtlichen Vorstand,
•
richtet ehrenamtlich besetzte Widerspruchsausschüsse ein, welche die
von
der
Verwaltung
der
Rentenversicherung
getroffenen
Ent-
scheidungen überprüfen,
•
wählt ehrenamtliche Versichertenberaterinnen und Versichertenberater,
die selbst Versicherte oder Rentner sind. Diese beraten die Versicherten
beim Stellen von Anträgen oder bei der Beschaffung von Unterlagen.
9. Bekommen Selbstverwalter Diäten?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen den Verdienstausfall ersetzt.
Alle Selbstverwalter erhalten Reisekosten und eine Aufwandentschädigung
von
70
Euro
pro
Sitzungstag
sowie
ein
Inlandstagegeld
nach
dem
Bundesreisekostengesetz.
10. Wer tritt bei den Sozialwahlen an?
Auf der Versichertenseite stellen in erster Linie Gewerkschaften und sonstige
Arbeitnehmerorganisationen Vorschlagslisten auf. Es können sich aber auch
Versicherte zu "freien Listen" zusammenschließen und antreten. Diese heißen
dann nach ihren führenden Protagonisten. Beispiel: "Freie Liste Müller, Meier".
Bei den Arbeitgebern sind dies vor allem Arbeitgeberorganisationen. Bei
Betriebskrankenkassen findet man auch "freie Listen" der Arbeitgeber.
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11. Wie groß sind die Chancen, als Kandidatin auf eine Vorschlagsliste
platziert zu werden?
Stellt frau eine „freie Liste“ auf, hat sie es natürlich selbst in der Hand.
Im Durchschnitt ist der Frauenanteil auf den etablierten Vorschlagslisten
denkbar gering. Zugleich ist die Erwartung, dass der Frauenanteil bei den
Sozialwahlen 2017 ansteigt, enorm hoch. Deshalb sind die Chancen gar nicht
schlecht, auf eine etablierte Vorschlagsliste aufgenommen zu werden.
12.
Wahl
mit
Wahlhandlung
und
Wahl
ohne
Wahlhandlung
(„Friedenswahlen“)
Die meisten Mandate werden ausgehandelt. Einigen sich alle interessierten
Personen
auf
verschiedenen
nur
eine
Listen
Vorschlagsliste
nur
so
viele
beziehungsweise
Kandidatinnen
und
werden
auf
Kandidaten
vorgeschlagen, wie Mandate zu vergeben sind, gelten alle Vorgeschlagenen als
gewählt. Dies nennt man „Wahl ohne Wahlhandlung“.
Die großen Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund führen
traditionell „Wahlen mit Wahlhandlung“ durch. Wahrscheinlich werden bei den
Sozialwahlen 2017 noch ein paar andere Versicherungsträger hinzukommen.
Bei diesen Wahlen können die Wählerinnen und Wähler Listen wählen.
13. Können dort, wo Wahlen mit Wahlhandlungen stattfinden, die
Versicherten eine Arbeitgeberliste wählen, und können die Arbeitgeber
eine Versichertenliste wählen?
Nein! Die Abstimmungen sind strikt getrennt. Die Arbeitgeber wählen die
Arbeitgeber, die Versicherten wählen die Versicherten.
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14. Wer darf bei den Sozialwahlen wählen?
Abgesehen von einigen Detailregelungen gilt: Jeder, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat und Beiträge zahlt. So dürfen bei der Krankenkasse Azubis
wählen, familienversicherte Studentinnen, Studenten und Ehefrauen jedoch
nicht.
15. Kann ich in einem Wahllokal wählen?
Im Grundsatz ist die Sozialwahl eine Briefwahl. Die Versicherungsträger
schicken den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen zu. Diese können die
verschlossenen Briefumschläge – wie bei der Bundestagswahl – kostenfrei an
den Versicherungsträger zurückschicken. Bei Wahlen in der gesetzlichen
Unfallversicherung
erhalten
die
versicherten
Arbeitnehmerinnen
und
Arbeitnehmer ihre Wahlunterlagen von ihrem Arbeitgeber. Ab einer bestimmten
Anzahl von Wahlberechtigten sollten die Arbeitgeber bei Wahlen zur
gesetzlichen Unfallversicherung Wahllokale einrichten, damit dort gewählt
werden kann.
16. Muss jede Wählerin ihre Briefwahlunterlagen genau am 31. Mai 2017
in den Postkasten werfen?
Nein! Die Wahlberechtigten erhalten ihre Wahlunterlagen schon ein paar
Wochen vorher. Die Stimmzettel müssen bis spätestens 31. Mai 2017 die
Versicherungsträger erreicht haben. Wer den Umschlag mit dem Stimmzettel
erst
am
31.
Mai
2017
einwirft,
riskiert,
dass
dieser
zu
spät
Versicherungsträger eintrifft und somit nicht mehr an der Wahl teilnimmt.
beim