rechtsreport - Deutsches Ärzteblatt

AKTUELL
HOCHSCHULEN
Foto: dpa
Förderung in der Breite
Wissenstransfer
ist ein Kernelement
des Wissenschaftsbetriebs, sagte
Bundesbildungsministerin Johanna
Wanka (CDU, links).
Rechts: die Bremer
Wissenschaftssenatorin Eva QuanteBrandt (SPD).
Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) hat kürzlich einstimmig die Förderinitiative „Innovative Hochschule“ verabschiedet.
Diese Vereinbarung zur „Förderung des forschungsbasierten Ideen-,
Wissens- und Technologietransfers
an deutschen Hochschulen“ wird
als Ergänzung der neuen Exzellenzinitiative gesehen. Sie richtet sich
insbesondere an jene Hochschulen,
die in der neuen Elite-Wettbewerbsrunde nicht gefördert werden, also
voraussichtlich an Fachhochschulen und kleine sowie mittelgroße
Universitäten. Bund und Länder
stellen hierfür gemeinsam bis zu
550 Millionen Euro für zehn Jahre
zur Verfügung.
„Der Transfer von Wissen aus
den Hochschulen in Gesellschaft
und Wirtschaft gehört zu den entscheidenden Aspekten unseres Wissenschaftssystems. Dies wollen wir
mit der neuen Initiative gezielt fördern“, betonte die GWK-Vorsitzende und Bundesforschungsministerin
Johanna Wanka (CDU). Besonders
wolle man mit der Initiative die
Hochschulen in ihrer Region verankern und ihre strategische Rolle als
Innovationsmotor in ihrem Umfeld
stärken, sagte sie. Verstetigt werden
soll ferner die Kooperation von
Hochschulen untereinander und mit
außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie der Wirtschaft.
Noch in diesem Jahr soll die Förderinitiative ausgeschrieben werden.
Der Förderbeginn ist für 2018 vorgesehen.
ER
RHEINLAND-PFALZ
Bätzing-Lichtenthäler im Amt bestätigt
Sabine Bätzing-Lichtenthäler bleibt
Gesundheitsministerin in Rheinland-Pfalz. Sie wurde kürzlich im
Landtag ernannt. Die SPD-Politikerin gehört damit auch nach der
Landtagswahl im März dem neuen
Kabinett von Malu Dreyer (SPD)
an, die als Ministerpräsidentin
wiedergewählt wurde. Sie steht an
der Spitze einer Ampelkoalition
von SPD, FDP und Bündnis 90/Die
Grünen. Bätzing-Lichtenthäler war
im November 2014 nach einer
Kabinettsumbildung Gesundheitsund Sozialministerin geworden.
Die ehemalige Drogenbeauftragte
der Bundesregierung trat damals
die Nachfolge des heutigen SPDFraktionsvorsitzenden Alexander
Schweitzer an.
may
RECHTSREPORT
Genehmigungsfiktion bei psychotherapeutischen Leistungen
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch
auf Erstattung der Kosten für Leistungen, die
sie sich selbst verschafft haben, wenn die
Krankenkasse auf einen Antrag zur Kostenübernahme nicht zügig reagiert. Das hat das
Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im
vorliegenden Fall hatte ein Versicherter bei seiner Krankenkasse am 16. Dezember 2013 eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie beantragt. Die Kasse beauftragte am 17.
Dezember einen Gutachter, ohne den Versicherten zu informieren. Der Gutachter erwartete keinen hinreichenden Behandlungserfolg, so
dass die Kasse den Therapieantrag am 27. Januar 2014 ablehnte. Inzwischen hatte sich der
Kläger 24 Sitzungen Psychotherapie selbst beschafft und klagte auf Erstattung der Kosten
von 2 200 Euro. Nach Auffassung des BSG
kann sich der Versicherte mit seinem Anspruch
A 1012
auf Kostenerstattung auf § 13 Abs. 3 a Satz 7
SGB V berufen. Danach muss die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungsgewährung
zügig, spätestens innerhalb von drei Wochen
nach Antragseingang entscheiden. In Fällen, in
denen ein Gutachten eingeholt wird, gilt eine
Frist von fünf Wochen. Wenn die Krankenkasse
ein Gutachten für erforderlich hält, muss sie
dieses unverzüglich einholen und den Versicherten darüber informieren. Das habe die
Kasse im vorliegenden Fall versäumt. Begründet die Kasse Fristüberschreitungen dem Versicherten gegenüber nicht hinreichend, gilt die
Leistung nach Ablauf der regulären Frist nach
Auffassung des BSG als genehmigt. Die Kasse
sei deshalb zur Erstattung der Kosten verpflichtet (Genehmigungsfiktion).
Der Eintritt der Genehmigungsfiktion sei in
der Erstattungsregelung verkürzend mit den
Worten „nach Ablauf der Frist“ geregelt. Gemeint sei damit jedoch nicht jeder Fristablauf.
Vielmehr setze der Erstattungsanspruch voraus,
dass die Krankenkasse keinen oder keinen hinreichenden Grund für das Überschreiten der
Frist mitteilte. Im vorliegenden Fall habe die vom
Kläger beantragte Psychotherapie wegen Fristablauf als genehmigt gegolten. Denn der Kläger
habe ordnungsgemäß einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt, der Leistungen betraf,
die er für erforderlich halten durfte und die nicht
offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) lagen. Die Regelung solle es den Versicherten erleichtern, ihnen zustehende Leistungen zeitnah
zu erhalten. Zugleich solle sie nicht zum
Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Grenzen
des GKV-Leistungskatalogs überschreite, die
jedem Versicherten klar sein müssten.
BSG, Urteil vom 8. März 2016; Az.: B 1 KR
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RAin Barbara Berner
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 21 | 27. Mai 2016