AGBs - Sun Raising

VereinSunraising,www.sunraising.ch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) betr. «SUNRAISING»
Version vom 18. Mai 2016
1. Einleitung
Der Verein Sunraising (nachfolgend Sunraising) plant und realisiert den Bau von
Photovoltaik-Anlagen (nachfolgend PV-Anlagen). Mit der Bestellung von «SUNRAISING»
fördert die Kundin oder der Kunde (nachfolgend «Kundin») den regional erzeugten
Solarstrom (nachfolgend "Sunraising-Strom"). Durch Bezahlung eines einmaligen
Kostenbeitrages (nachfolgend «Kaufpreis») ermöglicht die Kundin, je nach dem zusammen
mit anderen Kundinnen, den Bau einer PV-Anlage und erwirbt nach deren Fertigstellung das
Recht auf Bezug von Sunraising-Strom. Der erworbene Anspruch auf Sunraising-Strom wird
der Kundin auf der Stromrechnung von Energie Wasser Bern (nachfolgend ewb)
gutgeschrieben.
2. Abschluss des Vertrages
Wenn die Kundin bei Sunraising «SUNRAISING» bestellt, entstehen noch keine
Rechtsansprüche und es kommt noch kein Vertrag zu Stande. Der Vertrag zwischen
Sunraising und der Kundin kommt erst zustande, wenn Sunraising die entsprechende PVAnlage in Betrieb genommen hat und der Kundin damit den Bezug des Solarstroms
ermöglicht. Die Kundin wird über das Datum der Inbetriebnahme informiert.
Wenn die entsprechende PV-Anlage nicht realisiert werden kann, erstattet Sunraising für
diese Anlage geleistete Kaufpreiszahlungen zurück.
Mit der Bestellung von «SUNRAISING» bei Sunraising erfolgt gleichzeitig auch die
Bestellung von Sunraising-Strom bei ewb (erhältlich ab 1. Januar 2017). Die Kundin erlaubt
Sunraising den erforderlichen Datenaustausch mit ewb.
3. Rechnungsstellung und Fälligkeit
Der Kaufpreis ist jeweils umgehend nach der Bestellung fällig und kann mittels zur Verfügung gestellten elektronischen Zahlungsmöglichkeiten beglichen werden. Bei Wahl der Möglichkeit per Rechnung zu bezahlen, besteht eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Erhalt derselben.
4. Voraussetzungen für Kauf / Lieferung von Sunraising-Strom
Die Kundin kann «SUNRAISING» erwerben, wenn sie gleichzeitig elektrische Energie bei
ewb bezieht.
5. Kaufgegenstand
Durch Bezahlung des Kaufpreises von CHF 350.-- (inkl. Mehrwertsteuer) pro Quadratmeter
erwirbt die Kundin für eine Dauer von 20 Jahren das Anrecht auf Lieferung einer festen
Menge Sunraising-Strom aus einer Sunraising PV-Anlage. Die feste Menge SunraisingStrom bestimmt sich unabhängig von betrieblichen Einflüssen und beläuft sich auf 110 kW/h
Solarstrom pro Quadratmeter pro Jahr.
6. Liefermodalitäten
Ewb liefert der Kundin die jährlich festgelegte Menge Sunraising-Strom. Die Lieferung von
Sunraising-Strom wird auf der Stromrechnung als Stromlieferung zum Preis von 0.00
Rp./kWh ausgewiesen.
Entsprechend dem Umfang der Lieferung von Sunraising-Strom reduziert sich die
Bezugsmenge des gewählten Standardstromproduktes, soweit möglich bei Normaltarif.
VereinSunraising,www.sunraising.ch
Beim Umzug innerhalb des Liefergebiets von ewb sind Kundinnen selbst dafür
verantwortlich, die neue Identifikationsnummer (8-stellige Übermillionennummer) an
Sunraising und ewb zu melden um die Lieferung des Produkts „Sunraising“
sicherzustellen. So lange keine Meldung erfolgt, kann ewb den Sunraising-Strom befreiend
an die alte Adresse liefern.
Die jährliche Lieferung von Sunraising-Strom kann die Höhe des jährlichen Strombezugs bei
ewb nicht übersteigen. Wenn die Kundin in einem Jahr insgesamt weniger Strom verbraucht
als der Anspruch, bzw. die Gutschrift aus «SUNRAISING», beträgt, wird die überschüssige
Menge Strom ohne Vergütungsanspruch seitens der Kundin an Sunraising übertragen.
7. Netznutzungsentgelt
Mit der Bestellung von «SUNRAISING» bezieht die Kundin Energie aus einer PV-Anlage von
Sunraising Sunraising-Strom. Das Netznutzungsentgelt, sowie alle übrigen Abgaben bleiben
im vollen Umfang entsprechend dem bei ewb bestellten Stromprodukt geschuldet.
8. Vertragsdauer / Übertragbarkeit
Sunraising produziert für die Kundin während 20 Jahren ab Inbetriebnahme der PV-Anlage
Strom und speist diesen ins Verteilnetz von ewb ein. ewb liefert der Kundin im gleichen
Umfang und Dauer Sunraising-Strom. Sunraising legt das Inbetriebnahmedatum jeder
einzelnen Anlage in Absprache mit ewb für die jeweiligen Kundinnen einheitlich fest.
Der Anspruch auf Sunraising-Strom aus «SUNRAISING» ist bei Umzug, Auflösung des
Haushalts und Todesfall auf andere ewb-Kunden oder -Kundinnen übertragbar, soweit diese
die Voraussetzungen unter Ziffer 3 erfüllen. Die Übertragung auf eine andere Person muss
Sunraising mindestens 30 Tage vor Jahresende mittels vollständig ausgefüllten
Übertragungsformulars schriftlich oder in elektronischer Form, unter Nachweis des
Übertragungsgrunds mitgeteilt werden. Die Übertragung erfolgt per 1. Januar des
Folgejahres. Der neue Kunde anerkennt die AGB von «SUNRAISING» durch
Unterzeichnung des Übertragungsformulars. Die Übertragung ist kostenlos.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für dieses Vertragsverhältnis gilt schweizerisches Recht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschliesslich das ordentliche Gericht in Bern anzurufen.
Für Unklarheiten, bzw. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Stromrechnung und deren
Darstellung ist ewb zuständig.
10. Änderungen der AGB
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil,
wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit der Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbedingungen widerspricht.