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Aserbaidschan – Neue Zollabfertigungsgebühren festgelegt
17.05.2016
Bonn (GTAI) – Die Regierung Aserbaidschans hat neue Zollabfertigungsgebühren für die Dienstleistungen des
Zolls festgelegt.
Zollabfertigungsgebühren werden für alle Dienstleistungen erhoben, die der Zoll erbringt, sei es für die
Abfertigung von Waren zu einem Zollverfahren, die zollamtliche Überwachung oder die Lagerung im Zolllager.
Für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr richten sich die Zollabfertigungsgebühren nach dem
Warenwert und sind gestaffelt:
Warenwert
Zollabfertigungsgebühr
bis 1000 Manat
10 Manat
von 1001 bis 10.000 Manat
50 Manat
von 10.001 bis 100.000 Manat
100 Manat
ab 100.001 Manat
275 Manat
Für die Abfertigung im Transitverfahren werden 30 Manat erhoben.
Weitere 30 Manat werden für jede weitere Seite der elektronischen Zollanmeldung (für jedes Zollverfahren)
erhoben.
Für die Bestätigung der Registrierung von Fahrzeugen werden für Lkw, Pkw, Busse und Minibusse 20 Manat
erhoben, für alle anderen Fahrzeuge 15 Manat. Dies ist vor allem bei der vorübergehenden Verwendung eines
Fahrzeugs in Aserbaidschan zu beachten.
Alle Gebühren verdoppeln sich, sollte die Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen
Zolldienststelle erfolgen.
Für verschiedene Arten der Zollbeschau, bzw. der Zollexpertise werden unterschiedlich hohe Gebühren erhoben.
Für die Ermittlung von Pestiziden in Nahrungsmitteln werden beispielsweise 125 Manat erhoben, währen für die
Beschau von Fahrzeugen 30 Manat fällig werden.
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Für die Aufbewahrung von Waren in einem Zolllager werden für Waren, die keiner besonderen Lagerbedingungen
bedürfen für 24 Stunden 0,2 Manat (je 100 kg. Ware) erhoben. Bei speziellen Lagerbedingungen werden 0,5
Manat fällig.
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