Werberechtsvertrag Erfurt 2017 – Anlage 4: Vertrag für Los 4

Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und <Auftragnehmer> über Mastschilder für Veranstaltungs- und Hinweiswerbung und
Gewerbehinweisanlagen
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Vertrag
Anlage 4
zwischen
der
Stadt Erfurt,
Rathaus, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt,
vertreten durch den Oberbürgermeister
- im Folgenden „Stadt“ genannt -
und
der
<Auftragnehmer>
<Adresse>
vertreten durch …
- im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt –
§1
Gegenstand des Vertrages
1. Die Stadt überträgt dem Auftragnehmer das alleinige Recht und die Pflicht zur Anbringung und Vermarktung von Plakatrahmenschildern (Mastrahmen) an den Laternenmasten der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Sämtliche Mastrahmen haben das Format DIN A1.
2. Dem Auftragnehmer wird über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages das Recht zur Anbringung von bis
zu 900 Mastrahmen an den Laternenmasten gewährt. Die Mastrahmen werden vom Auftragnehmer auf
eigene Rechnung, also kostenfrei für die Stadt, angebracht und betrieben.
3. Für die vorgenannten Mastrahmen werden folgende Nutzungsarten vereinbart:
a. bis zu 400 Stück werden für die Bestückung mit Veranstaltungs- und Kulturwerbung genutzt;
b. bis zu 500 Stück werden zur Präsentation von Hinweiswerbung für gewerbliche Unternehmen
genutzt.
4. Der Auftragnehmer ist ferner alleine berechtigt und verpflichtet, Gewerbehinweisanlagen zu errichten
und zu betreiben.
5. Sollte sich herausstellen, dass der Bedarf sich erweitert, kann die Anzahl nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt verändert werden. In diesem Zusammenhang kann die Stadt eine entsprechende Erhöhung der Garantiepacht verlangen.
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Gewerbehinweisanlagen
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§2
Mastrahmen
1. Um ein einheitliches Bild zu gewährleisten, sind ausschließlich Mastrahmen der gleichen Bauweise zulässig, die im Regelfall als Seitenausleger montiert werden. Die bauliche Ausführung der Mastrahmen
erfolgt entsprechend der beigefügten Baubeschreibung (Anlage 1) in der Farbe RAL 7042 (verkehrsgrau). Die Mastrahmen und deren Befestigungen müssen mindestens den marktüblichen Standards
entsprechen.
2. Der Auftragnehmer gewährleistet eine verkehrssichere, stabile und mastschonende Anbringung der
Mastrahmen ohne Bohrungen in den Laternenmast und haftet für alle Schäden und Beschädigungen
auch gegenüber Dritten und an den Masten selbst. Eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 2 Mio. Euro
ist nachzuweisen.
3. Die Werbeträger werden in einer Höhe ab ca. 2,50 m (Unterkante) an den Masten der Straßenbeleuchtung montiert; in Einzelfällen sind Abweichungen bis zur vorgeschriebenen Mindesthöhe von
2,20 m nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) möglich. Die Mastrahmen werden vorrangig fußwegseitig angebracht. Sofern der vorgeschriebene Mindestabstand von 0,5 m gem. StVO zur Fahrbahnkante eingehalten wird, können sie auch straßenseitig befestigt werden.
4. Mit Ausnahme von sog. „Inselmasten“ darf je Laternenmast nur 1 Mastrahmen montiert werden.
5. Generell ist die Nutzung von Masten, an denen bereits Verkehrszeichen nach StVO und andere Verkehrseinrichtungen montiert sind, nicht zulässig.
6. Um eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auszuschließen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Sichtbehinderung von Verkehrsschildern (einschließlich Vorweg- und Wegweisern), Signalgebern
und anderen Verkehrseinrichtungen auszuschließen.
7. Eine Nutzung von Masten im Umkreis von 15 m um Kreuzungsbereiche ist nicht zulässig.
8. Die Anlagen sind durch den Auftragnehmer auf seine Kosten mindestens monatlich zu reinigen und zu
warten, so dass sie sich stets in einem ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand befinden; der schriftliche Nachweis hierüber ist vierteljährlich vorzulegen. Reparaturen sind innerhalb von 48 Stunden Samstage, Sonn- und in Erfurt gültige Feiertage bleiben außer Betracht – auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Sicherungsmaßnahmen nach Beschädigung einer Anlage und Reinigungsmaßnahmen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich, spätestens jedoch nach Aufforderung
durch die Stadt, durchzuführen. Bei besonderen und/oder anstößigen Verunreinigungen und/oder Zerstörungen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten die Beseitigung unverzüglich, spätestens jedoch
unmittelbar nach Aufforderung durch die Stadt, vorzunehmen.
Der Auftragnehmer entfernt auf Anforderung seitens der Stadt alle nicht genehmigte Werbung und Wildanschläge an Laternenmasten und Straßenschildern auf seine Kosten innerhalb von 48 Stunden; bei
besonderen und/oder anstößigen Wildanschlägen ist eine Beseitigung unverzüglich, spätestens jedoch
unmittelbar nach Aufforderung durch die Stadt, vorzunehmen.
Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegende Pflicht schuldhaft nicht, ist die Stadt im Einzelfall 48 Stunden nach Abmahnung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Im Übrigen kann
die Stadt in Notfällen sofort die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers treffen, um
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Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit zu beseitigen. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen unverzüglich zu informieren.
9. Die Mastrahmen sind Eigentum des Auftragnehmers. Alle Kosten für die Herstellung und Montage der
Schilder sowie für deren Wartung und Unterhaltung trägt der Auftragnehmer.
10. Auf eine effektive und möglichst gleichmäßige Streuung der für Veranstaltungswerbung vorgesehenen
Mastrahmen im Stadtgebiet ist zu achten.
11. Die zur Anbringung von Mastrahmen nutzbaren Laternenmasten werden unter Berücksichtigung straßenverkehrsrechtlicher und stadtgestalterischer Belange einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
abgestimmt. Die letzte Entscheidung obliegt der Stadt. Eine vollständige Aufstellung aller Standorte ist
jeweils Bestandteil der jährlichen Abrechnung.
12. Ist aus städtebaulichen, verkehrstechnischen oder sonstigen Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen (z.B. Mastanstrich, Masterneuerung), ein Rückbau oder eine Versetzung von einzelnen Mastrahmen notwendig, so wird dies der Auftragnehmer auf Verlangen innerhalb einer Frist von einer Woche einen Ersatzanbringungsort vorschlagen und den Rückbau bzw. die Versetzung erledigen. Das Rückbaubegehren ist dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Die Kosten trägt in den Fällen des Satz 1 der
Auftragnehmer, ansonsten die Stadt.
§3
Nutzung für Veranstaltungs- und Kulturwerbung
1. Der Auftragnehmer erhält die alleinigen Rechte zur Vermarktung und Anbringung von Mastrahmen an
den Laternenmasten der öffentlichen Straßenbeleuchtung der Stadt. Der Auftragnehmer ist unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages berechtigt, eigenverantwortlich Mietrechte zum Aushang von
Veranstaltungs- und Kulturwerbung zu vergeben.
2. Die vom Auftragnehmer erarbeitete Preisliste für die Veranstaltungs- und Kulturwerbung hat sich auch
an sozialen und gemeinnützigen Kriterien zu orientieren; sie wird mit der Stadt abgestimmt und diesem
Vertrag als Anlage 3 beigefügt. In der Folgezeit kann der Auftragnehmer in Abstimmung mit der Stadt
die Preisliste der allgemeinen Preis- und Marktentwicklung anpassen.
3. Der Auftragnehmer sichert die unverzügliche Bearbeitung von Anfragen zur Anbringung und Durchführung von Plakatwerbemaßnahmen in den Werbeträgern zu. Anfragen, die bei der Stadt eingehen, werden an den Auftragnehmer bzw. an dessen Beauftragten vor Ort weitergeleitet.
4. Die Vermietung der Mastrahmen für Veranstaltungs- und Kulturwerbung erfolgt im Wochenrhythmus
(montags – sonntags). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Wechsel der Plakate im Regelfall innerhalb einer Frist von 48 Stunden, beginnend sonntags ab 20 Uhr, durchzuführen. Abgelaufene Plakatwerbung muss spätestens 3 Tage nach Ablauf der Mietzeit entfernt sein.
Die maximale Buchungszeit für Veranstaltungs- und Kulturwerbung beträgt grundsätzlich 4 Wochen.
Sponsorenhinweise dürfen nicht mehr als 10 % der Plakatoberfläche einnehmen.
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5. Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen, technischen und sonstigen Vorschriften. Die Werbung darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder die verfassungsmäßige
Ordnung verunglimpfen oder gefährden. Insbesondere sind mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende (z.B. diskriminierende, frauenfeindliche und sexistische) Darstellungen und Aussagen unzulässig.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in Zweifelsfällen der Stadt die Plakatentwürfe zur Genehmigung
vorzulegen.
6. Der Auftragnehmer wird der Stadt die Zahl der Aushänge (genutzte Mastrahmen) für Veranstaltungsund Kulturwerbung, deren jeweilige Aushangdauer und die betreffenden Veranstalter kalendervierteljährlich, spätestens bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats, schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Datenverkehr anzeigen.
7. Die Stadt Erfurt wird künftig soweit zulässig keine Sondernutzungserlaubnisse für Veranstaltungswerbung, z.B. auf Pappen oder Stellschildern, mehr erteilen.
8. Der Aushang von Wahlwerbung für die vom Wahlleiter zur Wahl zugelassenen politischen Parteien erfolgt in alleiniger Verantwortung der Parteien.
9. Sollte es einen entsprechenden Bedarf geben, wird der Auftragnehmer an dafür noch zu bestimmenden
Standorten bis zu 20 Werbeträger im Plakatformat A0 für Veranstaltungen in Erfurt zu errichten und zu
bewirtschaften, die eine ähnliche Beschickungstechnik haben wie die Mastrahmen. Für diese A0Aufsteller gilt der gleiche Pachtsatz wie für die Mastrahmen gemäß Ziffer 1.
§4
Nutzung für Hinweiswerbung
1. Der Auftragnehmer erhält die alleinigen Rechte und Pflichten zur Vermarktung und Anbringung von Hinweiswerbung in Mastrahmen an den Masten der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, eigenverantwortlich entsprechende Mietrechte für Dauerwerbung zu vergeben.
2. Produktwerbung ist nicht gestattet. Pro Kunde bzw. pro Geschäftslokal sind grundsätzlich maximal 8
Hinweisschilder gestattet. Die zur Anbringung von Mastrahmen nutzbaren Laternenmasten werden unter
Berücksichtigung straßenverkehrsrechtlicher und stadtgestalterischer Belange einvernehmlich zwischen
den Vertragsparteien abgestimmt. Die letzte Entscheidung obliegt der Stadt. Eine vollständige Aufstellung aller Standorte ist jeweils Bestandteil der jährlichen Abrechnung.
3. Der Auftragnehmer wird der Stadt die Zahl der Aushänge (genutzte Mastrahmen) für Hinweiswerbung
kalendervierteljährlich, spätestens bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats, schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Datenverkehr anzeigen.
4. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht belegte Mastrahmen unverzüglich abmontiert
werden.
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Gewerbehinweisanlagen
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§5
Gewerbehinweisanlagen
1. Der Aufbau von Gewerbehinweisanlagen vom Typ …. (Anlage 2) erfolgt in Abstimmung zwischen dem
Auftragnehmer und der Stadt nach Bedarf; dabei ist sicherzustellen, dass die errichteten Anlagen ausgelastet sind und einen guten optischen Eindruck bieten. Die Stadt geht bei Vertragsabschluss von einem
Bedarf von 5 Anlagen aus (Anlage 4).
2. Die Normalgröße der einzelnen Schilder beträgt …cm H x ….cm B; es ist maximal die doppelte Schildergröße pro Kunde zulässig.
3. Die Standorte sowie die Anzahl und die Größe der Gewerbehinweisanlagen ergeben sich nach dem jeweiligen Bedarf. Diese Parameter sind jeweils zwischen dem Auftragnehmer und der Stadt abzustimmen.
§6
Nutzungsentgelte
1. Es gelten folgende Nutzungsentgelte:
a)
Veranstaltungs- und Kulturwerbung an Mastrahmen
Der Auftragnehmer zahlt an die Stadt einen Anteil von … % aus dem mit befristeter Veranstaltungs- und Kulturwerbung erzielten umsatzsteuerpflichtigen Umsatz.
b)
Hinweiswerbung an Mastrahmen
Der Auftragnehmer zahlt an die Stadt pro vermarktetem Mastrahmen einen Betrag von … € kalenderjährlich (zeitanteilig).
c)
Hinweiswerbung in Gewerbehinweisanlagen
Der Auftragnehmer zahlt an die Stadt pro vermarktetem Hinweisschild in Normalgröße in einer
Gewerbehinweisanlage einen Betrag von … € kalenderjährlich (zeitanteilig).
2. Soweit die Leistung als steuerpflichtiger Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu behandeln ist
(§ 2b UStG), verstehen sich das Entgelt gemäß Absatz 1 und die Garantiepacht gemäß Absatz 2 als
Netto-Beträge.
3. Wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland
(Bund) seit Beginn der Vertragslaufzeit bzw. seit der letzten Anpassung der Garantiepacht um mindestens 2% verändert hat, ist die Garantiepacht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Index veröffentlicht worden ist, in Höhe des festgestellten Änderungsprozentsatzes anzupassen.
4. Mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Pacht sind alle Ansprüche der Stadt bezogen auf die Nutzung des Grund und Bodens, die Installation und die Nutzung der Anlagen (insbesondere werbliche
Nutzung) abgegolten (außer Baugenehmigungsgebühren).
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§7
Abrechnung und Fälligkeit
1. Die Abrechnung aller Entgelte (Pachtfestbeträge gemäß § 6 Absatz 1 b und c werden geviertelt) erfolgt
jeweils kalendervierteljährlich nachträglich bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats; dies ist auch der
Fälligkeitstermin für die Entgeltzahlungen.
Zusammen mit der Abrechnung ist der Stadt vom Auftragnehmer eine Abrechnung inklusive einer präzisen Aufstellung der getätigten Vermarktungen kalendervierteljährlich unaufgefordert vorzulegen.
2. Kommt der Auftragnehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann die Stadt Zinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
3. Die Aufstellung aller getätigten Umsätze aus der Vermarktung von kurzzeitiger Veranstaltungs- und Kulturwerbung erfolgt chronologisch und wird der Stadt, sofern gewünscht, auch als elektronische Datei zur
Verfügung gestellt.
4. Eine Aufstellung der dauervermieteten Hinweisschilder in Mastrahmen und Gewerbehinweisanlagen
sowie deren Mietdauer wird alphabetisch nach Straßennamen/Standort oder nach Kundennamen erstellt. Der Stadt werden die Abrechnungsunterlagen, sofern gewünscht, auch als elektronische Datei zur
Verfügung gestellt.
§8
Vertragsdauer
1.
Dieser Vertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2031.
2.
Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen, insbesondere
dann, wenn der Auftragnehmer
a. seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, sofern nicht ein anderes Unternehmen aus der Gruppe (verbundenes Unternehmen gem. § 15 AktG) die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernimmt und erfüllt,
b. mit einer vertraglich geschuldeten Zahlung mehr als 3 Monate trotz Mahnung in Verzug ist,
c. seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft in grober Weise trotz Abmahnung verletzt oder
d. seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die Zustimmung der Stadt auf einen
Rechtsnachfolger oder Dritten überträgt,
e. ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet oder die gewerbliche Erlaubnis entzogen wird.
Jede Kündigung aus wichtigem Grund muss unter Angabe und Darlegung des Kündigungsgrundes
schriftlich per Einschreiben/Rückschein erfolgen.
3.
Die vom Auftragnehmer errichteten Werbeträger verbleiben während der Dauer dieses Vertrages in seinem Eigentum. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages kann die Stadt die Werbeträger kostenlos
übernehmen. Übt die Stadt das Recht zur Übernahme nicht aus, so sind alle Anlagen durch den Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich -spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsbeendi6
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gung- fachgerecht abzubauen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Erfolgt der Abbau
nicht fristgemäß, so ist die Stadt zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.
§9
Haftung
1. Der Auftragnehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm bewirtschafteten Plakatrahmenschilder. Er haftet der Stadt und Dritten gegenüber für alle Schäden und Unfälle, die durch die vertragsgegenständlichen Werbeanlagen oder aber bei der Ausnutzung dieser Werbemöglichkeiten entstehen,
und hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten in diesem Zusammenhang erhoben
werden.
2. Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. Euro
abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrages zu unterhalten und diese der Stadt schriftlich
vorzulegen.
§ 10
Weitere Bestimmungen
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch regelmäßige Kontrollen im Stadtgebiet die Werbung an Laternenmasten und Schildermasten zu überwachen. Dabei ist der Auftragnehmer durch die Stadt ausdrücklich berechtigt, ungenehmigt an Laternenmasten und Straßenschildern befestigte Werbung nach
eigener Feststellung oder innerhalb von 24 Stunden nach Hinweis durch die Stadt zu entfernen. Bei Unstimmigkeiten verpflichtet sich die Stadt, den Auftragnehmer bestmöglich, z.B. unter Mithilfe des Ordnungsamtes, zu unterstützen.
2. Der Auftragnehmer kann andere Unternehmen und/oder Kooperationspartner mit einzelnen Aufgaben,
die aus diesem Vertrag erwachsen, nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt beauftragen.
3. In nicht vermarkteten Zeiten kann die Stadt die Mastschilder für Veranstaltungswerbung für Eigenwerbungen, auch städtischer Einrichtungen (z.B. Museen) und Beteiligungen, nutzen, nicht jedoch für Wirtschaftswerbung von Dritten. Die benötigten Plakate werden dem Auftragnehmer angeliefert, der sie auf
seine Kosten im üblichen Anbringungsrhythmus) aushängt. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Stadt
über die freien Werbezeiten zu informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm angelieferte Plakate
bei Aushang und Lagerung so zu behandeln, dass sie mehrfach verwendet werden können.
Auch hier ist Produktwerbung ausgeschlossen. Die benötigten Plakate werden dem Auftragnehmer angeliefert, der sie auf seine Kosten im üblichen Anbringungsrhythmus aushängt. Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die o.g. Nutzer über die freien Werbezeiten zu informieren sowie die ihm angelieferten Plakate bei Aushang und Lagerung möglichst so zu behandeln, dass diese mehrfach verwendet werden
können.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch; dieser findet jährlich wenigstens einmal in Erfurt statt.
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§ 11
Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
1. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, die als
solche schutzwürdig sind. Die Parteien werden die Inhalte dieses Vertrages, insbesondere die Betriebsund Geschäftsgeheimnisse, Dritten nicht ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners zugänglich
machen, sofern sie nicht aufgrund Gesetzes oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung dazu
verpflichtet sind.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige
wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am
nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag
als lückenhaft erweist.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Erfurt.
Erfurt, den ….2016
…………………, den .... 2016
Stadt Erfurt
<Dezernat/Amt>
<Auftragnehmer>
…………………………………………...
<NN>
<Funktion>
……………………………………………..
<NN>
<Funktion>
Anlagen:
1.
2.
3.
4.
Produktblatt Plakatrahmenschild Typ ……
Produktblatt Gewerbehinweisanlagen Typ …..
Tarife Veranstaltungswerbung ab 1.1.2017
Standortliste Gewerbehinweisanlagen
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