Bezirkshauptmannschaft Wels-Land 4602 Wels • Herrengasse 8, Postfach 119 Geschäftszeichen: N01-66-1-2013 miterl. N01-66-2-2013, Wa01-29-2013, ForstR01-3-2013 N10-109-2014, ForstR10-83-2014, Wa10-48-2016 N10-110-2014, ForstR10-84-2014, Wa10-49-2016 N10-111-2014, ForstR10-85-2014, Wa10-50-2016 N10-112-2014, ForstR10-86-2014, Wa10-51-2016 N10-113-2014, ForstR10-87-2014, Wa10-52-2016 N10-114-2014, ForstR10-88-2014, Wa10-53-2016 N10-115-2014, ForstR10-89-2014, Wa10-54-2016 Maßnahmen im geschützten Bereich des Katzenbaches in der Gemeinde Eberstalzell und der Marktgemeinde Steinerkirchen a.d.Traun – Herstellung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen, forstrechtlichen und wasserrechtlichen Ordnung _ Bearbeiterin: Martina Gröbner Gebäude B, Zi.Nr. 111 Tel: (+43 7242) 618-74511 Fax: (+43 7242) 618-274399 E-Mail: [email protected] www.bh-wels-land.gv.at Wels, 26. April 2016 ANBERAUMUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG am Montag, den 23. Mai 2016, Beginn um ca. 8.30 Uhr im Gemeindeamt 4653 Eberstalzell Sehr geehrte Damen und Herren! Im geschützten Bereich des Katzenbaches in der Gemeinde Eberstalzell und der Marktgemeinde Steinerkirchen a.d.Traun wurden Maßnahmen gesetzt, deren Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, des Forstgesetzes 1975, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und der Oö. Bauordnung zumindest zum Teil fraglich erscheinen. Es handelt sich dabei um folgende Maßnahmen: Errichtung von Teichanlagen Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden Errichtung von Zäunen und Stegen usw. Folgende Maßnahmen befinden sich auf Grundstücken in der Gemeinde Eberstalzell, KG Eberstalzell: Grundstück(e) Nr. 3069 3070 3071 3097 DVR.0069370 (............) Grundeigentümer Gruber Johann und Anna Haller Reinhold und Anita Brenninger Gerald Wiesinger Manuela Folgende Maßnahmen befinden sich auf Grundstücken in der Marktgemeinde Steinerkirchen a.d.Traun, KG Schnelling: Grundstück(e) Nr. 1665 1639 1530 Grundeigentümer Pauzenberger Daniela Rath Maximilien und Maria Raxendorfer Franz Bei dieser Verhandlung werden wir nunmehr überprüfen, ob und in welchem Umfang die durchgeführten Maßnahmen bereits bewilligt sind, einer nachträglichen Bewilligung bzw. Genehmigung zugänglich sind oder beseitigt werden müssen. Die Verfahren nach der Oö. Bauordnung fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz. Wir ersuchen Sie zur mündlichen Verhandlung, die mit einem Ortsaugenschein verbunden sein wird, zu kommen. Wir werden nach folgendem Zeitplan vorgehen: Der Ortsaugenschein wird erfolgen in der Zeit von 08.30 Uhr – 10.30 Uhr 08.30 Uhr – 10.30 Uhr 08.30 Uhr – 10.30 Uhr 08.30 Uhr – 10.30 Uhr 10.30 Uhr – 12.30 Uhr 10.30 Uhr – 12.30 Uhr 10.30 Uhr – 12.30 Uhr auf dem(n) Grundstück(en) Nr. 1665 3069 3070 3071 1639 3097 1530 Grundeigentümer Pauzenberger Daniela Gruber Johann und Anna Haller Reinhold und Anita Brenninger Gerald Rath Maximilian und Maria Wiesinger Manuela Raxendorfer Franz Bitte halten Sie sich in der angegebenen Zeit auf Ihrem/n Grundstück/en bereit. Nach dem Ortsaugenschein setzen wir die Verhandlung ab ca. 14.30 Uhr im Gemeindeamt Eberstalzell mit der Protokollierung der Gutachten der Amtsachverständigen und sonstigen Stellungnahmen fort. Hinweise: Sie können selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Dies kann eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Von einer Vollmacht können wir allerdings absehen, wenn Sie durch Familienmitglieder (Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten werden und kein Zweifel an der Vertretungsbefugnis besteht. Es steht Ihnen auch frei, gemeinsam mit Ihrem Vertreter zu kommen. Sollten Sie als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer nicht selbst Errichter der Maßnahmen oder Betreiber der Anlagen sein, so verständigen Sie bitte auch den tatsächlich Verantwortlichen. Halten Sie bitte bei der Verhandlung erteilte Bewilligungen, Projektsunterlagen oder sonstige Nachweise bereit. Seite 2 Beachten Sie bitte, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten vertagt werden kann, wenn Sie die Verhandlung versäumen (Ihr Vertreter die Verhandlung versäumt). Wenn Sie aus wichtigen Gründen - z.B. Krankheit oder Urlaubsreise - nicht kommen können, teilen Sie uns dies sofort mit, damit wir allenfalls den Termin verschieben können. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Stellung als Partei im Verfahren verlieren, soweit Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen. Eine persönliche Einladung ergeht nur an die berührten Grundeigentümer (bitte entsprechende Unterlagen z.B. Urkunden, Wasserbuchauszüge odgl. als Nachweis mitbringen). Für alle anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten gilt der Anschlag der Kundmachung in der Gemeinde als Ladung. Rechtsgrundlagen §§ 19, 40 bis 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) und §§ 5, 6, 10 Abs. 1 Zl. 2, Abs. 2 und 4 sowie § 58 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung 90/2013 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/1987 § 17, 18 und 19 in Verbindung mit § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2015 §§ 98, 102, 105, 107 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 Diese Kundmachung ergeht an: I. Öffentliche Bekanntmachung durch: - Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes 4653 Eberstalzell - Anschlag an der Amtstafel des Marktgemeindeamtes 4652 Steinerkirchen a.d.Traun - Veröffentlichung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land http://www.bhwels-land.gv.at (Aktuell–Amtstafel–Kundmachungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) Mit freundlichen Grüßen Für den Bezirkshauptmann: Martina Gröbner Hinweis: Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur. Unabhängig vom rechtlichen Inhalt dieses Schreibens, der sich aus der gesetzmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben ergibt, sind wir ständig bemüht, unseren Kunden fair und korrekt zu begegnen, und freuen uns, wenn uns das auch in Ihrem Fall gelungen ist. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Bearbeiter dieses Schreibens (im Briefkopf rechts oben). Für allfällige Beschwerden steht Ihnen auch unsere Beschwerdestelle, Gebäude A, 1.Stock, Zi. Nr. 17, Tel. 07242/618-302, zur Verfügung. Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte per E-Mail an [email protected] oder per Post an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Herrengasse 8, Postfach 119, 4602 Wels. Bitte führen Sie in jedem Fall das Aktenzeichen dieses Schreibens an. Seite 3
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