Infobrief „Voraussetzung für die Anerkennung des elektronischen Bankkontoauszugs bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften“ Nach § 146 (5) der Abgabenordnung (AO) können Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen auch auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Dabei sind auch die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung setzt die ausschließlich digitale Aufbewahrung der Unterlagen voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und das Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen der Abgabenordnung (AO) den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Übersichtlichkeit entsprechen. Bei elektronischen Kontoauszügen musste sichergestellt werden, dass bei der Übertragung des Kontoauszugs durch die Bank an das Unternehmen bzw. den Steuerpflichtigen die Integrität und Authentizität des elektronischen Kontoauszugs gewährt bleibt. Die Authentizität und die Integrität der Daten konnte z. B. mittels qualifiziertem Zeitstempel oder einer elektronischen Signatur nachgewiesen werden. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung der digitalen Dokumente verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten. Seite 1 von 2 Seit dem 01.07.2011 gilt, dass Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln sind (BMF-Schreiben vom 02.07.2012, BStBl I S. 726). In Folge dessen können nunmehr an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen gestellt werden als an elektronische Rechnungen. Daher sind nach Aussage der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg anzuerkennen, wenn der elektronische Auszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert und protokolliert wird. Für die Aufbewahrungsplicht gelten die üblichen 10 Jahre, auch im Falle eines Bankwechsels. Es muss gewährleistet sein, dass die elektronischen Belege auch am Ende des Zehnjahreszeitraumes lesbar sind. Für die elektronischen Kontoauszüge gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Sicherstellung der Unveränderbarkeit, ab Eingang beim Steuerpflichtigen. Weitere Informationen zum Thema „elektronischer Bankkontoauszug“ finden Sie auf der Homepage der Finanzämter Bayern z. B. hier. Auch hier gilt: Dieser Artikel kann eine Beratung durch Ihren Steuerberater nicht ersetzen. Kontaktieren Sie diesen deswegen und holen Sie sich einen auf Ihren Einzelfall zugeschnittenen Rat ein. Stand: Mai 2016 / mc Seite 2 von 2
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