Infobrief „Voraussetzung für die Anerkennung des elektronischen

Infobrief
„Voraussetzung für die Anerkennung des elektronischen
Bankkontoauszugs bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften“
Nach § 146 (5) der Abgabenordnung (AO) können Bücher und sonst erforderliche
Aufzeichnungen auch auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung
einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung entspricht. Dabei sind auch die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter
Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung setzt die ausschließlich digitale
Aufbewahrung der Unterlagen voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt
werden und das Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen der
Abgabenordnung (AO) den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB), den
Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie den
Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) in Bezug
auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Übersichtlichkeit entsprechen.
Bei elektronischen Kontoauszügen musste sichergestellt werden, dass bei der Übertragung
des Kontoauszugs durch die Bank an das Unternehmen bzw. den Steuerpflichtigen die
Integrität und Authentizität des elektronischen Kontoauszugs gewährt bleibt. Die Authentizität
und die Integrität der Daten konnte z. B. mittels qualifiziertem Zeitstempel oder einer
elektronischen
Signatur
nachgewiesen
werden.
Der
Ausdruck
des
elektronischen
Kontoauszugs und die anschließende Löschung der digitalen Dokumente verstößt gegen die
Aufbewahrungspflichten.
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Seit dem 01.07.2011 gilt, dass Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerrechtlich
gleich zu behandeln sind (BMF-Schreiben vom 02.07.2012, BStBl I S. 726). In Folge dessen
können nunmehr an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen gestellt
werden als an elektronische Rechnungen.
Daher sind nach Aussage der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
elektronische Kontoauszüge als Buchungsbeleg anzuerkennen, wenn der elektronische
Auszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen
dokumentiert und protokolliert wird. Für die Aufbewahrungsplicht gelten die üblichen 10
Jahre, auch im Falle eines Bankwechsels. Es muss gewährleistet sein, dass die
elektronischen Belege auch am Ende des Zehnjahreszeitraumes lesbar sind.
Für die elektronischen Kontoauszüge gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,
insbesondere die Sicherstellung der Unveränderbarkeit, ab Eingang beim Steuerpflichtigen.
Weitere Informationen zum Thema „elektronischer Bankkontoauszug“ finden Sie auf der
Homepage der Finanzämter Bayern z. B. hier.
Auch hier gilt: Dieser Artikel kann eine Beratung durch Ihren Steuerberater nicht
ersetzen. Kontaktieren Sie diesen deswegen und holen Sie sich einen auf Ihren
Einzelfall zugeschnittenen Rat ein.
Stand: Mai 2016 / mc
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