Stellungnahme zur Datenmodellverordnung (CON/2016

DE
ECB-PUBLIC
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. Mai 2016
zur Datenmodellverordnung
(CON/2016/29)
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 18. April 2016 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Oesterreichischen Nationalbank
(OeNB) um eine Stellungnahme zu einem Verordnungsentwurf betreffend die Übermittlung von
Meldedaten an die OeNB unter Anwendung eines Datenmodells (nachfolgend der „Verordnungsentwurf“)
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ersucht .
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und
Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) sowie auf
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Artikel 2 Absatz 1 dritter, vierter und sechster Gedankenstrich der Entscheidung 98/415/EG des Rates ,
da der Verordnungsentwurf die OeNB, die Erhebung statistischer Daten im Bereich Finanzen und die
Finanzmarktstabilität
betrifft.
Diese
Stellungnahme
wurde
gemäß
Artikel 17.5
Satz 1
der
Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1.
Ziel des Verordnungsentwurfs
1.1
Aufgrund des § 44d des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank (nachfolgend
das „Nationalbankgesetz – NBG“) ist die OeNB ermächtigt, die Anwendung eines technischen
Meldeformats (d. h. eines Datenmodells) vorzugeben, das es den Meldepflichtigen ermöglicht, den
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Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen .
1.2
Der
Verordnungsentwurf
wird
die
bestehende
Datenmodellverordnung
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ersetzen ,
die
Meldepflichtige, vorwiegend Kreditinstitute, bei der Meldung von Daten an die OeNB zu beachten
haben. Meldungen, die im Einklang mit dem Verordnungsentwurf erfolgen, müssen der OeNB
elektronisch übermittelt werden und haben Daten zu beinhalten, die entsprechend den in den
Beilagen
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des
Verordnungsentwurfs
vorgebenen
und
beschriebenen
Geschäftsarten
Verordnung der OeNB betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die OeNB unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2016).
Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die
nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 42).
Dies beruht auf: a) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, b) § 6 des österreichischen Devisengesetzes 2004 und c) §§ 44
und 44b Absatz 2 NBG.
Siehe Stellungnahme CON/2015/27. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter
www.ecb.europa.eu veröffentlicht.
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(Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern sind.
1.3
Der Hauptzweck des Verordnungsentwurfes liegt in der Hinzufügung von technischen
Meldeformaten für finanzmarktstabilitätsrelevante Daten auf unkonsolidierter Ebene. Das
Meldeformat bezieht sich auf Daten, die der OeNB gemäß der Meldeverordnung (FinStab 1/2015)
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betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite
sowie
Finanzinformationen
von
Auslandstochterbanken
zu
melden
sind.
Die
im
Verordnungsentwurf festgelegten Meldeformate sind nicht auf alle Daten anzuwenden, die der
OeNB gemäß FinStab 1/2015 zu melden sind. Daten zu Kredit- und Länderrisiken bei
Auslandstochterbanken und konsolidierter Unternehmen unterliegen nur den Anforderungen der
FinStab 1/2015 und müssen nicht die Anforderungen des Verordnungsentwurfs erfüllen.
2.
Allgemeine Anmerkungen
Die EZB stellt fest, dass mit dem Verordnungsentwurf die derzeitigen Meldeerfordernisse berücksichtigt
und keine neuen meldepflichtigen Daten oder Positionen festgelegt werden. Darüber hinaus umfasst der
Verordnungsentwurf die statistischen Meldeerfordernisse der EZB, da sehr explizit auf verschiedene
EZB-Rechtsakte Bezug genommen wird. Die EZB begrüßt die durch den Verordnungsentwurf eingeführte
Einbeziehung von Meldungen zu statistischen und finanzmarktstabilitätsrelevanten Daten, da damit der
Aufwand für Meldepflichtige begrenzt werden soll.
Diese Stellungnahme wird auf der Website der EZB veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Mai 2016.
[Unterschrift]
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
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Meldeverordnung FinStab 1/2015 der OeNB betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten
und Fremdwährungskrediten sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (FinStab 1/2015). In Bezug auf
FinStab 1/2015, siehe Stellungnahme CON/2015/30.
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