DE ECB-PUBLIC STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Mai 2016 zur Datenmodellverordnung (CON/2016/29) Einleitung und Rechtsgrundlage Am 18. April 2016 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) um eine Stellungnahme zu einem Verordnungsentwurf betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die OeNB unter Anwendung eines Datenmodells (nachfolgend der „Verordnungsentwurf“) 1 ersucht . Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV) sowie auf 2 Artikel 2 Absatz 1 dritter, vierter und sechster Gedankenstrich der Entscheidung 98/415/EG des Rates , da der Verordnungsentwurf die OeNB, die Erhebung statistischer Daten im Bereich Finanzen und die Finanzmarktstabilität betrifft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet. 1. Ziel des Verordnungsentwurfs 1.1 Aufgrund des § 44d des Bundesgesetzes über die Oesterreichische Nationalbank (nachfolgend das „Nationalbankgesetz – NBG“) ist die OeNB ermächtigt, die Anwendung eines technischen Meldeformats (d. h. eines Datenmodells) vorzugeben, das es den Meldepflichtigen ermöglicht, den 3 Meldeverpflichtungen in standardisierter, elektronischer Form nachzukommen . 1.2 Der Verordnungsentwurf wird die bestehende Datenmodellverordnung 4 ersetzen , die Meldepflichtige, vorwiegend Kreditinstitute, bei der Meldung von Daten an die OeNB zu beachten haben. Meldungen, die im Einklang mit dem Verordnungsentwurf erfolgen, müssen der OeNB elektronisch übermittelt werden und haben Daten zu beinhalten, die entsprechend den in den Beilagen 1 2 3 4 des Verordnungsentwurfs vorgebenen und beschriebenen Geschäftsarten Verordnung der OeNB betreffend die Übermittlung von Meldedaten an die OeNB unter Anwendung eines Datenmodells (Datenmodellverordnung 2016). Entscheidung 98/415/EG des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 42). Dies beruht auf: a) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank, b) § 6 des österreichischen Devisengesetzes 2004 und c) §§ 44 und 44b Absatz 2 NBG. Siehe Stellungnahme CON/2015/27. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht. ECB-PUBLIC (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern sind. 1.3 Der Hauptzweck des Verordnungsentwurfes liegt in der Hinzufügung von technischen Meldeformaten für finanzmarktstabilitätsrelevante Daten auf unkonsolidierter Ebene. Das Meldeformat bezieht sich auf Daten, die der OeNB gemäß der Meldeverordnung (FinStab 1/2015) 5 betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken zu melden sind. Die im Verordnungsentwurf festgelegten Meldeformate sind nicht auf alle Daten anzuwenden, die der OeNB gemäß FinStab 1/2015 zu melden sind. Daten zu Kredit- und Länderrisiken bei Auslandstochterbanken und konsolidierter Unternehmen unterliegen nur den Anforderungen der FinStab 1/2015 und müssen nicht die Anforderungen des Verordnungsentwurfs erfüllen. 2. Allgemeine Anmerkungen Die EZB stellt fest, dass mit dem Verordnungsentwurf die derzeitigen Meldeerfordernisse berücksichtigt und keine neuen meldepflichtigen Daten oder Positionen festgelegt werden. Darüber hinaus umfasst der Verordnungsentwurf die statistischen Meldeerfordernisse der EZB, da sehr explizit auf verschiedene EZB-Rechtsakte Bezug genommen wird. Die EZB begrüßt die durch den Verordnungsentwurf eingeführte Einbeziehung von Meldungen zu statistischen und finanzmarktstabilitätsrelevanten Daten, da damit der Aufwand für Meldepflichtige begrenzt werden soll. Diese Stellungnahme wird auf der Website der EZB veröffentlicht. Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Mai 2016. [Unterschrift] Der Präsident der EZB Mario DRAGHI 5 Meldeverordnung FinStab 1/2015 der OeNB betreffend die Erfassung von Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten sowie Finanzinformationen von Auslandstochterbanken (FinStab 1/2015). In Bezug auf FinStab 1/2015, siehe Stellungnahme CON/2015/30. 2
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