Werberechtsvertrag Erfurt 2017 – Anlage 5: Vertrag für Los 5

Vertrag zwischen der Stadt Erfurt und <Auftragnehmer> über Uhrensäulen
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Vertrag
Anlage 5
zwischen
der
Stadt Erfurt,
Rathaus, Fischmarkt 1, 99084 Erfurt,
vertreten durch den Oberbürgermeister
- im Folgenden „Stadt“ genannt -
und
der
<Auftragnehmer>
<Adresse>,
vertreten durch …
- im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt -
§1
Vertragsgegenstand
(1) Die Stadt überträgt dem Auftragnehmer das alleinige Recht zur Errichtung und werblichen Nutzung von Uhrensäulen auf städtischem Grund und Boden in Erfurt.
(2) Der Auftragnehmer errichtet 10 Uhrensäulen vom Typ … (Anlage 1). Die von der Stadt vorgesehen Aufstellorte,
die bereits vom Vorpächter für Uhrensäulen genutzt wurden, sind folgende:
Clara-Zetkin-Straße / Spielbergtor
Juri-Gagarin-Ring / Johannesstraße
Karl-Marx-Platz
Kranichfelder Straße / Blücherstraße
Leipziger Straße / Greifswalder Straße
Magdeburger Allee / Ilversgehovener Platz
Nordhäuser Straße / Warschauer Straße
Domplatz / Lauenstraße / Andreasstraße
Willy-Brandt-Platz
(3) Die der Farbgebung der Anlagen wird von der Stadt bestimmt.
(4) Eine Erhöhung der genannten Anzahl von Uhrensäulen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt.
§2
Errichtung
(1) Für die Beantragung der Baugenehmigungen ist der Auftragnehmer zuständig; er trägt dafür die Kosten.
(2) Übernimmt der Auftragnehmer vom Vorkonzessionär vorhandene Uhrensäulen, so sind diese fachgerecht zu
renovieren.
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(3) Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Zuschlag alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, so dass möglichst viele Genehmigungen rechtzeitig vor Beginn der Vertragslaufzeit erteilt sein können.
(4) Die Werbeträger können zur Beleuchtung an das Straßenbeleuchtungs- oder Niederspannungsnetz angeschlossen werden.
Die Stadt stellt dem Auftragnehmer die an den bisherigen Standorten vorhandenen Stromanschlüsse kostenfrei
bereit. An eventuellen neuen Standorten stellt der Auftragnehmer die Stromanschlüsse einschließlich der Installation der Anlagen an den durch die Stadt bereitgestellten Versorgungsanschlüssen selbst und auf eigene Kosten
her.
Der Auftragnehmer trägt die laufenden Stromkosten.
(5) Vor der Durchführung von Bodenaufgrabungen ist bei den Trägern der Versorgungsleitungen sicherzustellen,
dass eine Beschädigung von Leitungen ausgeschlossen ist; eine Haftung der Stadt für die Lage der Leitungen
oder für die Beschaffenheit von Grund und Boden bleibt ausgeschlossen.
(6) Nach Montage einer jeden Werbeanlage ist die Bodenfläche vom Auftragnehmer auf seine Kosten nach den
Maßgaben und in Absprache mit der Stadt wieder herzustellen, so dass diese mit den neuen Werbeträgern eine
gestalterisch einwandfreie Einheit bildet.
§3
Bewirtschaftung der Werbeträger
(1) Der Auftragnehmer ist für die Wartung und Unterhaltung (einschließlich der Verkehrssicherheitspflicht) der von
ihm errichteten Anlagen alleine verantwortlich und trägt hierfür die Kosten. Der Auftragnehmer wird die Bewirtschaftung so ausführen, dass Werbeflächen sowie der Zustand der Uhrensäulen insgesamt jederzeit einen sauberen und gepflegten Eindruck hervorrufen. Er wird Beschädigungen und Verschmutzungen umgehend beseitigen.
(2) Der Auftragnehmer hat jederzeit für den richtigen Gang der Uhren zu sorgen und sie zeitgleich mit der Straßenbeleuchtung zu beleuchten.
(3) Er trägt das Risiko der Zerstörung oder Teilzerstörung dieser Anlagen. Er ist alleine berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen Dritte aus derartigen Vorgängen geltend zu machen.
Reparaturen sind innerhalb von 48 Stunden - Samstage, Sonn- und in Erfurt geltende Feiertage bleiben außer
Betracht - durchzuführen. Sicherungsmaßnahmen nach Beschädigung einer Anlage sind unverzüglich durchzuführen.
(4) Erfüllt der Auftragnehmer die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft nicht, ist die Stadt im Einzelfall 48 Stunden
nach Abmahnung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt. Im Übrigen kann die Stadt in
Notfällen sofort die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers treffen, um Gefahr für die allgemeine Verkehrssicherheit zu beseitigen. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen unverzüglich zu informieren.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erledigung vertraglicher Pflichten auf Dritte zu übertragen; gegenüber der
Stadt bleibt der Auftragnehmer jedoch verpflichtet.
§4
Inhalt der Werbung
Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen, technischen und sonstigen Vorschriften.
Die Werbung darf nicht gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen oder die verfassungsmäßige Ordnung ver-
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unglimpfen oder gefährden. Insbesondere sind mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende (z.B. diskriminierende,
frauenfeindliche und sexistische) Darstellungen und Aussagen unzulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in
Zweifelsfällen die Entwürfe der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
§5
Haftung
(1) Der Auftragnehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihm errichteten Werbeträger. Er hat die Stadt
von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten durch Verletzung dieser Pflicht erhoben werden.
(2) Der Auftragnehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. € abzuschließen und während der Laufzeit des Vertrages zu unterhalten und diese der Stadt auf Anforderung nachzuweisen.
§6
Entgelt und Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer zahlt an die Stadt für die ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte ein Entgelt in Höhe
von … € kalenderjährlich.
(2) Der Auftragnehmer teilt der Stadt den Aufbau und Abbau von Uhrensäulen unverzüglich schriftlich mit, damit die
Pacht gemäß Absatz 1 zeitanteilig (volle Monate) errechnet werden kann.
(3) Soweit die Leistung als steuerpflichtiger Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu behandeln ist (§ 2b
UStG), versteh sich das Entgelt gemäß Absatz 1 als Netto-Betrag.
(4) Wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Bund) seit
Beginn der Vertragslaufzeit bzw. seit der letzten Anpassung der Garantiepacht um mindestens 2% verändert hat,
ist die Garantiepacht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Index veröffentlicht worden ist, in Höhe des festgestellten Änderungsprozentsatzes anzupassen.
(5) Die Abrechnung und Zahlung der Pacht gemäß Absatz 1 erfolgt jährlich nachträglich und ist jeweils innerhalb von
zwei Monaten nach Jahresende vorzunehmen. Der Pachtabrechnung ist eine schriftliche prüffähige Aufstellung
beizufügen, aus der der Bestand an Uhrensäulen und dessen Entwicklung gemäß Absatz 2 ersichtlich ist.
(6) Kommt der Auftragnehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann die Stadt Zinsen in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz verlangen.
(7) Mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Pacht sind alle Ansprüche der Stadt bezogen auf die Nutzung des
Grund und Bodens, die Installation und die Nutzung der Anlagen (insbesondere werbliche Nutzung) abgegolten
(außer Baugenehmigungsgebühren).
§7
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Dieser Vertrag hat eine Laufzeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2031.
(2) Die Stadt ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen, insbesondere dann, wenn
der Auftragnehmer
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a) seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, sofern nicht ein anderes Unternehmen aus der Gruppe (verbundenes Unternehmen gem. § 15
AktG) die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernimmt und erfüllt,
b) mit einer Pachtzahlung mehr als 3 Monate trotz Mahnung in Verzug ist,
c) seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft in grober Weise trotz Abmahnung verletzt oder
d) seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne die Zustimmung der Stadt auf einen Rechtsnachfolger
oder Dritten überträgt, der nicht ein mehrheitlich entsprechend § 16 AktG beherrschter Beteiligter seiner Firmengruppe ist.
(3) Jede Kündigung hat schriftlich per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen und ist zu begründen.
(4) Die vom Auftragnehmer errichteten Anlagen verbleiben während der Dauer dieses Vertrages in seinem Eigentum.
(5) Bei Vertragsende ist die Stadt berechtigt, die Werbeträger zum Zeitwert zu erwerben. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung seitens der Stadt gilt der jeweilige Buchwert.
Übt die Stadt dieses Recht nicht aus, so sind alle Anlagen vom Auftragnehmer auf seine Kosten fachgerecht einschließlich Fundamente abzubauen, die Stromzuführungen zu isolieren und die Bodenoberflächen ordnungsgemäß wieder herzustellen; über die Handhabung in jedem Einzelfall entscheidet die Stadt. Der Abbau erfolgt unverzüglich nach Vertragsende und muss spätestens innerhalb von 4 Wochen abgeschlossen sein; ansonsten ist
die Stadt zu entsprechender Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.
§8
Vertraulichkeitsvereinbarung
Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, die als solche schutzwürdig sind. Die Parteien werden die Inhalte dieses Vertrages, insbesondere die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
Dritten nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragspartner zugänglich machen, sofern sie nicht aufgrund Gesetzes
oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung dazu verpflichtet sind.
§9
Sonstige Bestimmungen
(1) Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag unbeschadet des § 7 Abs. 2 d) ganz oder
teilweise nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt auf Dritte übertragen. Nicht Dritte sind verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich bei einer Übertragung von Rechten
und Pflichten aufgrund des UmwG.
(2) Die Stadt übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Werbewirkung einer Werbefläche sich aus irgendwelchen
Gründen mindert oder sie ganz entfällt.
(3) Erweist sich der vorübergehende Abbau einzelner von dem Auftragnehmer errichteter Anlagen aus verkehrstechnischen Gründen oder im Falle eines sonstigen öffentlichen Interesses als notwendig, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die betreffende Anlage vorübergehend abzubauen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten des Abbaus und
Wiederaufbaus von bis zu 5 % aller von ihm errichteten Anlagen pro Jahr. Die Kosten für darüber hinaus gehende
Verlegungen werden von der Stadt getragen.
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame
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oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist
und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit als möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken
im Vertrag.
(5) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Stadt und Auftragnehmer vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch; dieser findet jährlich wenigstens einmal in Erfurt statt und soll vornehmlich der Information über die wirtschaftliche und technische Entwicklung
dienen.
(7) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass alle Werbeträger, soweit wirtschaftlich sinnvoll, kontinuierlich
dem Stand der Technik angepasst werden sollen.
(8) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Erfurt.
Erfurt, den …….2016
…………………, den ....... 2016
Stadt Erfurt
<Dezernat/Amt>
<Auftragnehmer>
…………………………………………...
<NN>
<Funktion>
Anlage:
……………………………………………..
<NN>
<Funktion>
Produktblatt Uhrensäulen
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