Amtsblatt für den Kreis Soest 7. Jahrgang Soest, 20. Mai 2016 Nummer 05 Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des fortgeführten Liegenschaftskatasters für das Gebiet des Kreises Soest aus Anlass der Übernahme von Eigentümerangaben aus dem Grundbuch in das Liegenschaftskataster. Die Offenlegung bezieht sich auf Änderungen vom 01. April 2015 bis einschließlich 31. März 2016. Gemäß § 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 1. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) in Verbindung mit 10.2 Abs. 4 Liegenschaftskatastererlass (LiegKatErl. RdErl. d. Innenministeriums) vom 13.01.2009 und § 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - DVOzVermKatG NRW vom 25. Oktober 2006 (alle Gesetze und Erlasse in der zurzeit gültigen Fassung) erfolgt die Bekanntgabe der Übernahme der Eigentümerangaben aus dem Grundbuch durch Offenlegung. Der Eigentumsnachweis im Liegenschaftskataster ist in Übereinstimmung mit den Angaben im Grundbuch zu führen. Dazu teilt das Grundbuchamt dem Katasteramt u. a. Veränderungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuches mit, die dann in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Die Offenlegung tritt an die Stelle der schriftlichen Bekanntmachung von Veränderungen an die Eigentümer und Erbbauberechtigten. Die Änderungen und Berichtigungen des Liegenschaftskatasters werden in der Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 29.06.2016 in der Abt. Liegenschaftskataster und Vermessung des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zi. 1.118 während der Dienststunden, Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Zeiten können sich betroffene Eigentümer, Eigentümerinnen, Erbbauberechtigte von Grundstücken oder Inhaber und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte, über die Fortführung des Katasternachweises ihrer Grundstücke - in Bezug auf die Übernahme von Eigentümerangaben aus dem Grundbuch in das Liegenschaftskataster - unterrichten lassen. Aus organisatorischen Gründen ist eine Terminabsprache erforderlich. Diese kann telefonisch unter 02921 / 302318 erfolgen. Ihre Rechte Sie können gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats, nachdem die Offenlegungsfrist abgelaufen ist, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstrasse 1, 59821 Arnsberg erheben. Dies ist auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 möglich. Hinweis: Der Gesetzgeber hat das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten im Vorfeld einer Klage behoben werden. Soest, 9. Mai 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung I.A., gez. W. Schäfers Herausgeberin: Die Landrätin des Kreises Soest Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-2249 E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich. Verantwortlich für den Inhalt: Landrätin Eva Irrgang Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de (klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung > Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt) Erscheinungsweise: monatlich oder nach Bedarf Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 05/2016 – 20.05.2016 Öffentliche Bekanntmachung Jahresabschluss 2014 des Kreises Soest Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss 2014 gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW i. V. m. § 101 Gemeindeordnung NRW geprüft. Die örtliche Rechnungsprüfung des Kreises Soest hat am 22.09.2015 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Kreistag des Kreises Soest hat in seiner Sitzung am 17.12.2015 den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss des Kreises Soest zum 31.12.2014 gem. § 96 der Gemeindeordnung NRW i.V.m. § 53 der Kreisordnung NRW wie folgt festgestellt: Jahresfehlbetrag: 1.249.749,63 Euro Der Kreistag des Kreises Soest hat der Landrätin für die Führung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr 2014 Entlastung erteilt. Die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 ist gem. § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW der Bezirksregierung Arnsberg als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.01.2016 angezeigt worden. Der Jahresabschluss wird hiermit gem. § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom 20. Mai 2015 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2015 im Kreishaus Soest, Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest, Zimmer E 101, zu den üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Soest, 9. Mai 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN I.A., gez. Topp, Kämmerer Öffentliche Bekanntmachung Der „Windenergiegemeinschaft HeideWind GmbH & Co.KG“ wurde mit Bescheiden vom 20. April 2016 die Genehmigung gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122 – 3.000 MW / NH 139 m / RD 122 m / GH 200 m im Außenbereich von 59457 Werl - Hilbeck erteilt. Ferner wurden die der „Windenergiegemeinschaft HeideWind GmbH & Co.KG“ mit Datum vom 20. Juni 2014 erteilten Genehmigungen gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122 – 3.000 MW / NH 139 m / RD 122 m / GH 200 m im Außenbereich von 59457 Werl – Hilbeck nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung mit Bescheiden vom 11.05.2016 geändert bzw. ergänzt. Gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG in Verbindung mit § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) werden die Entscheidungen hiermit öffentlich bekannt gemacht. A. Genehmigungsumfang Die Genehmigungen umfassen die Errichtung und den Betrieb • einer Windenergieanlage vom Typ Senvion 3.0M122, Anlagennummer We 016, auf dem Grundstück Gemarkung Hilbeck, Flur 1, Flurstück 3/0 mit einer Gesamthöhe von 200 m, • einer Windenergieanlage vom Typ Senvion 3.0M122, Anlagennummer We 017, auf dem Grundstück Gemarkung Hilbeck, Flur 1, Flurstück 1/12 mit einer Gesamthöhe von 200 m und • einer Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122, Anlagennummer We 018, auf dem Grundstück Gemarkung Hilbeck, Flur 9, Flurstück 71 mit einer Gesamthöhe von 200 m. Nebenbestimmungen Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen wurden den Genehmigungen Bedingungen und Auflagen zum Arbeitsschutz, Brandschutz, Immissionsschutz, Bauordnung, Abfallwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Wehrverwaltung, Wasserwirtschaft, Luftverkehrswesen sowie zur Archäologie beigefügt. Rechtsbehelfsbelehrung Sie können gegen diese Bescheide Klage erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 05/2016 – 20.05.2016 Sie müssen Ihre Klage • • • innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich, ihr zwei Abschriften beizufügen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein – Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW.Seite 548) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Durch eine landesgesetzliche Grundlage ist das einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Sie können daher gegen diesen Bescheid unmittelbar Klage erheben. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klageerhebung zunächst mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten auch ohne ein gerichtliches Verfahren behoben und offene Fragen geklärt werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. B. Auslegung Die „Genehmigungsbescheide“ und die „Änderungsbescheide“ mit jeweiliger Begründung sowie die dazugehörige „Umweltverträglichkeitsprüfung – Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen“ mit dem Inhalt 1. 2. 3. 4. Grundlagen Einschätzung der Verträglichkeit Literaturverzeichnis Anhang liegen in der Zeit vom 21.05.2016 bis einschließlich 04.06.2016 beim Kreis Soest, Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, im - „Bürgerservice“ - aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind. Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und erläutert sie. Die Genehmigungsbescheide sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung – Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen können gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG im v. g. Zeitraum auch auf der Internetseite des Kreises Soest eingesehen werden. Soest, 13. Mai 2016 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN - Bauen, Wohnen und Immissionsschutz I.A., gez. Dieter Erlhöfer
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