Straßenreinigungs-Vo - Samtgemeinde Bothel

Verordnung
über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der
Samtgemeinde Bothel
- Straßenreinigungs-Vo -
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Art und Umfang der Straßenreinigung
§ 2 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigungspflicht
§ 3 Winterdienst
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Inkrafttreten
§ 1 Art und Umfang der Straßenreinigung
(1) Die Reinigungspflicht umfasst auf den Verkehrsflächen insbesondere die
Beseitigung von Schmutz (auch Hundekot) , Schlamm, Laub, Gras, Wildkraut
(Unkraut), Papier, sonstigem Unrat und Abfall und das Entfernen sonstiger
Fremdkörper, die den Verkehr behindern oder gefährden sowie die Beseitigung
von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte. Bezüglich der Beseitigung
von Wildkraut wird auf S 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.09.1990 i.V.m. Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 885, S. 1013)
verwiesen.
(2) Besondere Verunreinigungen wie zum Beispiel durch Bauarbeiten, durch An- und
Abfuhr von festen Brennstoffen, Abfällen oder Stroh, durch Unfälle oder Tiere sind
unverzüglich zu beseitigen.
Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts
(z.B. § 17 NStrG oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht
dessen Pflicht zur Reinigung vor.
(3) Bei der Reinigung ist auf geeignete Weise Staubentwicklung zu vermeiden.
(4) Die zu beseitigenden Stoffe (Abs. 1 und 2) sowie Schnee und Eis dürfen nicht
dem Nachbarn zugekehrt oder in Gossen, Rinnsteine, Gräben, Einlaufschächte
der
Kanalisation
oder
auf
Hydrantenund
Kontrollschächte
der
Versorgungsleitungen gekehrt werden.
§ 2 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigungspflicht
(1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen
Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Geh- und Radwege
einschließlich
der
gemeinsamen
Gehund
Radwege,
Gossen,
Oberflächenwassereinläufe, Parkflächen, Durchlässe, Kanalschächte, Brücken,
Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb geschlossener Ortslage
(§ 4 Abs. 1 NStrG) ohne Rücksicht auf den Ausbauzustand, die
Eigentumsverhältnisse oder darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile
befestigt sind.
Zu den Straßen gehören auch alle privaten Verkehrswege gleicher Art, auf denen
öffentlicher Verkehr stattfindet.
Ausgenommen von der Straßenreinigung sind die Fahrbahnen der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie Sinkkästen und Einlaufschächte. Die sonstigen
Fahrbahnen sind gemäß § 52 NStrG von der Reinigungspflicht ausgenommen,
wenn die Reinigung den Anliegern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht
zuzumuten ist.
(2) Soweit die Straßenreinigung durch die Straßenreinigungssatzung der
Samtgemeinde Bothel den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder
den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie bei Bedarf bis
sonnabends, 18.00 Uhr, durchzufahren. Fällt auf diesen Tag ein gesetzlicher
Feiertag, ist die Reinigung bis zum vorhergehenden Werktag, 18.00 Uhr,
vorzunehmen.
Die
Regelung
des
§
1
Abs.
2
dieser
Verordnung bleibt
unberührt.
(3) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der
ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich auf die in Abs. 1 aufgeführten
Bestandteile der Straßen bis zur jeweiligen Straßenmitte. Bei Eckgrundstücken
bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen, jedoch auf die ganze
Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, soweit
die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite
besteht.
§ 3 Winterdienst
(1) Bei Schneefall sind freizuhalten bzw. bei Schnee- und Eisglätte mit Sand
oder anderen abstumpfenden Mittel so zu streuen, daß ein sicherer Weg
vorhanden ist.
a. Rad- und Gehwege sowie gemeinsame Rad- und Gehwege mit einer
geringeren Breite als 1,50 m ganz, im Übrigen mindestens in einer Breite
von 1,50 m,
b. sofern Wege im Sinne von Buchstabe a) nicht vorhanden sind, ein Streifen
von mindestens 1 m neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht
vorhanden ist am äußersten Rand der Fahrbahn,
c. an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen die
Wartefläche jeweils 3 m vor und hinter der Haltestelle, so daß ein
gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist,
d. Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen,
e. sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßeneinmündungen und
Kreuzungen,
f. die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr und
g. die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten.
(2) Schnee und Eis dürfen nicht so beseitigt oder gelagert werden, daß der Verkehr
auf der Fahrbahn, dem Rad- oder Gehweg oder dem gemeinsamen Rad- und
Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
wird.
(3) Der Winterdienst nach den Absätzen 1 und 2 ist werktags bis 7.00 Uhr, sonnund feiertags bis 9.00 Uhr durchzufahren und bei Bedarf bis 20.00 Uhr zu
wiederholen.
(4) Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen schädliche Chemikalien (Auftaumittel)
nicht verwendet werden, Streusalz nur,
a. in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand
die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und
b. an gefährlichen Stellen auf Rad- oder Gehwegen oder gemeinsamen Radund Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenlauf- oder -abgängen,
starken
Gefälleoder
Steigungsstrecken
oder
ähnlichen
Gehwegabschnitten.
Im Bereich von Bäumen, Hecken und begrünten Flächen darf Streusalz nicht
gestreut und salzhaltiger Schnee nicht gelagert werden.
(5) Bei eintretendem Tauwetter sind die dem Winterdienst unterliegenden Flächen
von dem vorhandenen Eis zu befreien und der Ablauf des Schmelzwassers zu
gewährleisten.
Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, sobald Glättegefahr nicht mehr
besteht.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den Ge- und Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 37 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art und den Umfang
Straßenreinigung in der Samtgemeinde Bothel vom 30.01.1979 außer Kraft.
Bothel, den 14. Oktober 1993
Samtgemeinde Bothel
Samtgemeindebürgermeister - Samtgemeindedirektor
der