Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Bothel - Straßenreinigungs-Vo - Inhaltsverzeichnis: § 1 Art und Umfang der Straßenreinigung § 2 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigungspflicht § 3 Winterdienst § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 Inkrafttreten § 1 Art und Umfang der Straßenreinigung (1) Die Reinigungspflicht umfasst auf den Verkehrsflächen insbesondere die Beseitigung von Schmutz (auch Hundekot) , Schlamm, Laub, Gras, Wildkraut (Unkraut), Papier, sonstigem Unrat und Abfall und das Entfernen sonstiger Fremdkörper, die den Verkehr behindern oder gefährden sowie die Beseitigung von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte. Bezüglich der Beseitigung von Wildkraut wird auf S 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.1990 i.V.m. Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 885, S. 1013) verwiesen. (2) Besondere Verunreinigungen wie zum Beispiel durch Bauarbeiten, durch An- und Abfuhr von festen Brennstoffen, Abfällen oder Stroh, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z.B. § 17 NStrG oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor. (3) Bei der Reinigung ist auf geeignete Weise Staubentwicklung zu vermeiden. (4) Die zu beseitigenden Stoffe (Abs. 1 und 2) sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in Gossen, Rinnsteine, Gräben, Einlaufschächte der Kanalisation oder auf Hydrantenund Kontrollschächte der Versorgungsleitungen gekehrt werden. § 2 Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigungspflicht (1) Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Geh- und Radwege einschließlich der gemeinsamen Gehund Radwege, Gossen, Oberflächenwassereinläufe, Parkflächen, Durchlässe, Kanalschächte, Brücken, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb geschlossener Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) ohne Rücksicht auf den Ausbauzustand, die Eigentumsverhältnisse oder darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Zu den Straßen gehören auch alle privaten Verkehrswege gleicher Art, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet. Ausgenommen von der Straßenreinigung sind die Fahrbahnen der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Sinkkästen und Einlaufschächte. Die sonstigen Fahrbahnen sind gemäß § 52 NStrG von der Reinigungspflicht ausgenommen, wenn die Reinigung den Anliegern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. (2) Soweit die Straßenreinigung durch die Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Bothel den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie bei Bedarf bis sonnabends, 18.00 Uhr, durchzufahren. Fällt auf diesen Tag ein gesetzlicher Feiertag, ist die Reinigung bis zum vorhergehenden Werktag, 18.00 Uhr, vorzunehmen. Die Regelung des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung bleibt unberührt. (3) Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich auf die in Abs. 1 aufgeführten Bestandteile der Straßen bis zur jeweiligen Straßenmitte. Bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen, jedoch auf die ganze Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, soweit die Reinigungspflicht nur für Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite besteht. § 3 Winterdienst (1) Bei Schneefall sind freizuhalten bzw. bei Schnee- und Eisglätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mittel so zu streuen, daß ein sicherer Weg vorhanden ist. a. Rad- und Gehwege sowie gemeinsame Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, im Übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m, b. sofern Wege im Sinne von Buchstabe a) nicht vorhanden sind, ein Streifen von mindestens 1 m neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist am äußersten Rand der Fahrbahn, c. an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen die Wartefläche jeweils 3 m vor und hinter der Haltestelle, so daß ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist, d. Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen, e. sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen, f. die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr und g. die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten. (2) Schnee und Eis dürfen nicht so beseitigt oder gelagert werden, daß der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Rad- oder Gehweg oder dem gemeinsamen Rad- und Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. (3) Der Winterdienst nach den Absätzen 1 und 2 ist werktags bis 7.00 Uhr, sonnund feiertags bis 9.00 Uhr durchzufahren und bei Bedarf bis 20.00 Uhr zu wiederholen. (4) Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen schädliche Chemikalien (Auftaumittel) nicht verwendet werden, Streusalz nur, a. in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und b. an gefährlichen Stellen auf Rad- oder Gehwegen oder gemeinsamen Radund Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenlauf- oder -abgängen, starken Gefälleoder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Im Bereich von Bäumen, Hecken und begrünten Flächen darf Streusalz nicht gestreut und salzhaltiger Schnee nicht gelagert werden. (5) Bei eintretendem Tauwetter sind die dem Winterdienst unterliegenden Flächen von dem vorhandenen Eis zu befreien und der Ablauf des Schmelzwassers zu gewährleisten. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, sobald Glättegefahr nicht mehr besteht. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 37 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 37 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. § 5 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art und den Umfang Straßenreinigung in der Samtgemeinde Bothel vom 30.01.1979 außer Kraft. Bothel, den 14. Oktober 1993 Samtgemeinde Bothel Samtgemeindebürgermeister - Samtgemeindedirektor der
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