IGEP e.V.: Die Satzung

IGEP e.V.: Die Satzung
Inhalt
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Name und Sitz des Vereins
Zweck des Vereins
Erwerb der Mitgliedschaft
Ende der Mitgliedschaft
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr
Organe des Vereins
Vorstand
Kassenprüfer
Mitgliederversammlung
Berufung der Mitgliederversammlung
Beschlussfähigkeit
Ablauf von Mitgliederversammlungen, Beschlussfassung
Protokollierung von Beschlüssen
Datenschutz
Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Initiativkreis Gerbrunn für Europäische Städtepartnerschaften e.V. (IGEP).
2. Der Verein hat seinen Sitz in 97218 Gerbrunn.
3. Gerichtsstand ist Würzburg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch
a. Vermittlung und Pflege von Partnerschaften mit Gemeinden in Europa,
b. Vermittlung und Pflege von Kontakten auf sportlicher, kultureller, schulischer, wirtschaftlicher, ökologischer,
politischer, beruflich-fachlicher, religiöser und sozialer Ebene zwischen Vereinen, Gruppen und Bürgern
europäischer Gemeinden,
c. Förderung von Jugendaustausch,
d. Veranstaltung von Partnerschaftstreffen und sonstigen europäischen Begegnungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, die diese Satzung anerkennt, durch Beschluss des Vorstands
werden. Ein vom Vorstand abgelehnter Bewerber hat das Recht, innerhalb eines Monats die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ist das Mitglied eine juristische Person, so hat es eine natürliche Person zu benennen, die die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
wahrnimmt.
2. Für natürliche Personen ist
a. aktive Mitgliedschaft
b. fördernde Mitgliedschaft oder
c. Ehrenmitgliedschaft
möglich.
3. Für juristische Personen ist fördernde Mitgliedschaft möglich.
4. Die Gemeinde Gerbrunn ist Mitglied, es sei denn, der Gemeinderat beschließt anders.
5. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder (Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben) ernennen oder abbenennen.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet für natürliche Personen
a. durch Tod des Mitglieds mit dem Todestag
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
2. Die Mitgliedschaft endet für juristische Personen
a. durch Auflösung der juristischen Person mit dem Tag der Auflösung
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
§ 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein förderndes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands austreten.
2. Ein aktives Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied die Mitgliedschaft
kündigen. Die Mitgliedschaft endet, sobald eventuell übernommene Aufgaben abgeschlossen sind oder das Mitglied
durch den Vorstand von diesen Aufgaben entbunden wurde, spätestens jedoch drei Monate nach Kündigung.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
4. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
5. Der Ausschluss der Gemeinde Gerbrunn ist nicht zulässig.
§ 6 Mitgliedsbeitrag, Geschäftsjahr
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zum Jahresanfang bzw. im
ersten Monat der Mitgliedschaft fällig.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden bei Ausscheiden eines Mitglieds nicht zurückerstattet,
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer
e. dem jeweiligen Bürgermeister der Gemeinde Gerbrunn
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden, jeweils
allein, gemäß § 26 BGB.
3. Die Mitglieder a. - d. des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf für gewisse Geschäfte Mitglieder bestellen und abberufen. Sie sind dem Vorstand
gegenüber verantwortlich.
5. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen.
6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Die Mitglieder haften
bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
8. Der Vorstand (Abs. 1) ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die aufgrund von
Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich
sind, ermächtigt.
§9
Kassenprüfer
1.
2.
§ 10
1.
2.
3.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei geeignete Mitglieder zu Kassenprüfern zu wählen. Ihre
Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie haben das Recht, jederzeit die finanziellen Vorgänge des Vereins zu prüfen.
Anzahl und Zeitpunkte der Kassenprüfungen bestimmen die Kassenprüfer selbst. Es ist mindestens einmal jährlich
vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Prüfung durchzuführen.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Vereinsorgan.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt. wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder
wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden
an jedes Mitglied in Textform (per Email oder Brief) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung
an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte Email-Adresse. Anträge zur Tagesordnung können bis
eine Woche vor der Versammlung an den Vorstand eingereicht werden.
§ 12 Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist
schriftlich und geheim abzustimmen. Wahlen werden stets geheim durchgeführt.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, Ausschluss von Mitgliedern, Änderung des Vereinszwecks oder
Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
§ 13 Ablauf von Mitgliederversammlungen, Beschlussfassungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
2. Die Leitung der Sitzung kann an ein Mitglied des Vorstands delegiert werden.
3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt
werden. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, der Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie
des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 15 Datenschutz
Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von persönlichen Daten richtet sich nach den einschlägigen Datenschutzgesetzen und weiterhin nach den von dem Vorstand beschlossenen Datenschutzrichtlinien des Vereins.
§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks
1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gerbrunn, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
4. Bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks kann der Verein selbst das Vermögen übernehmen, wenn sein neuer Zweck
als steuerbegünstigter Zweck im Sinne der Abgabenordnung anerkannt wird. Andernfalls gilt Satz 3 entsprechend.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens in den Fällen der Sätze 3 und 4 dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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(Satzung erstmals beschlossen am 26.Juni 1993, geändert am 14.April 2011, geändert am 07.Juni 2016)