Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 21. Ausgabe vom 18. Mai 2016 Seite 1 INHALT: Impressum: ▼ Verordnung des Landratsamtes Starnberg über das Wasserschutzgebiet „Öffentliche Wasser versorgung im Ortsteil Bachern der Gemeinde Inning am Ammersee, Landkreis Starnberg, durch den Brunnen Lautenbacher auf dem Grundstück Fl.-Nr. 467, Gemarkung Buch, Gemeinde Inning am Ammersee“ vom 06.05.2016 Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Georg Scheitz, stv. Landrat Redaktion: Stefan Diebl Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar. 2.2 Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig entsprechend Anverboten lage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind 2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 3 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) nur zulässig für die kurzfristige verboten (wenige Tage) Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter VERORDNUNG ▼ Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried; Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB § 1 Allgemeines Zur Reinhaltung und zur Sicherung der Wasserversorgung für mehrere Wohnungen und Kleingewerbe im Ortsteil Bachern der Gemeinde Inning am Ammersee wird in der Gemeinde Inning am Ammersee das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet für den Brunnen des Herrn Jakob Lautenbacher auf dem Grundstück Fl.-Nr. 467, Gemarkung Buch, Gemeinde Inning am Ammersee, festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen. ▼ 10. Teiländerung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ für den Bereich Fl.Nrn. 1445/2 Tfl., 1445/5, Gemarkung Gilching; Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss; Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3, 2. Halbsatz BauGB 2.4 Abfall i.S.d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) verboten 2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung verboten 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen § 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus 1 Fassungsbereich (Zone WSG I) 1 engeren Schutzzone (Zone WSG II) 1 weiteren Schutzzone (Zone WSG III). (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan vom 06.05.2016 im Maßstab = 1 : 5.000 eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist der Lageplan im Maßstab = 1 : 5.000 maßgebend, der im Landratsamt Starnberg sowie in der Gemeinde Inning am Ammersee niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. ◆ Verordnung des Landratsamtes Starnberg über das Wasserschutzgebiet „Öffentliche Wasser versorgung im Ortsteil Bachern der Gemeinde Inning am Ammersee, Landkreis Starnberg, durch den Brunnen Lautenbacher auf dem Grundstück Fl.-Nr. 467, Gemarkung Buch, Gemeinde Inning am Ammersee“ vom 06.05.2016 Das Landratsamt Starnberg erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBl I S. 745), i.V.m. Art. 31 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458) folgende (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht. (4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind entspricht Zone in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone III II 1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen nur zulässig - mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen und - sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird verboten 1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11) --- verboten 1.4 Durchführung von Bohrungen nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe 1.5 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 20 UVPG i.V.m. Nr. 19.3 der Anlage 1 zum UVPG sowie § 2 Abs. 2 der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten nur Kleinkläranlagen mit biologi- verboten scher Reinigungsstufe zulässig - für Klärbecken und -gruben in monolithischer Bauweise, - für Teichanlagen und Pflanzenbeete mit künstlicher Sohleabdichtung wenn die Dichtheit und Standsicherheit durch geeignete Konzeption, Bauausführung und Bauabnahme sichergestellt ist 3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern verboten 3.3 Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind verboten 3.4 Ausbringen von Abwasser verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung verboten 3.5 Anlagen zur - Versickerung von Abwasser oder - Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern 3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten oder zu erweitern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8 Abs. 1 WHG i.V.m. § 1 NWFreiV wird hingewiesen) verboten - nur zulässig bei ausreichender verboten Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen¹ - verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken 3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen nur zulässig zum Ableiten von verboten zu errichten oder zu erweitern Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird 4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern - nur zulässig für klassifi nur zulässig zierte Straßen, wenn die - für öffentli„Richtlinien für bautechnische che Feld- und Maßnahmen an Straßen in Waldwege, Wassergewinnungsgebieten beschränkt-öf(RiStWag)“ in der jeweils fentliche Wege, geltenden Fassung beachtet Eigentümerwege werden und Privatwege und und - bei breitflächi- wie in Zone II gem Versickern des abfließenden Wassers ¹ Siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ Fortsetzung nächste Seite >>> Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 21. Ausgabe vom 18. Mai 2016 Seite 2 4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten 4.3 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z.B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel, u.ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- oder Wasserbau zu verwenden verboten 5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern² --- verboten 4.5 Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern; Camping aller Art nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten - nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten - nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z.B. bei Sportanlagen) 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärrest aus Biogasanlagen und Festmistkompost verboten 4.9 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern verboten 4.10 Militärische Übungen durchzuführen - auf Grünland vom 01.11. bis 15.02. (ausgenommen Festmist in Zone III), - auf Ackerland vom 15.10. bis 15.02. (ausgenommen Festmist in Zone III), - auf Brachland verboten 6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärrest bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen verboten 4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z.B. Verkehrswege, Rasenflächen, Fried höfe, Sportanlagen) verboten 4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern 4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensport- und Golfplätzen nur zulässig bei standort- und bedarfsgerechter Düngung Eine wegen der nachfolgenden Fruchtart unvermeidbare Winterfurche darf erst ab 15. November erfolgen. Zwischenfrucht vor Mais darf erst ab 01. April eingearbeitet werden. 6.5 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen verboten, ausgenommen Kalkdünger; Mineraldünger und Schwarzkalk nur zulässig, sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt verboten 6.6 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen nur zulässig in allseitig dichten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage verboten 6.7 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung nur zulässig auf Grünland ohne verboten flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5) oder für bestehende Nutzungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen gebunden sind nur standort- und bedarfsgerechte Düngung mit Mineraldünger zulässig 6.8 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten --6.9 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung nur zulässig nach Maßgabe der verboten Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität nur zulässig, 6.11 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern nur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen 6.12 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 6 neu anzulegen oder zu erweitern nur Gewächshäuser mit geschlossenem Entwässerungssystem zulässig 6.13 Rodung; Kahlschlag größer als 2.000 m² oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 7) nicht zulässig, (ausgenommen bei Kalamitäten) verboten - wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7 6.14 Nasskonservierung von Rundholz - wenn die Gründungssohle nicht mehr als 3 m unter Gelände liegt 5.2 Ausweisung neuer Baugebiete verboten nur zulässig verboten entsprechend Anlage 2 - Ziffer 4 a oder - für in dieser Zone bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden 5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erweitern² verboten 6.10 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen und 5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern² verboten nur zulässig nach Maßgabe der verboten Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität 5. bei baulichen Anlagen 5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern verboten 6.4 ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbeoder Hauptfrucht dingt möglich. nur Durchfahrten auf klassifizierten Straßen zulässig 4.11 Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten 6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mi- nur zulässig, wenn die Stickstoffdüngung in zeit- und neralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) bedarfsgerechten Gaben erfolgt, insbesondere nicht - verboten für Geländemotorsport 4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern nur zulässig wie bei Nr. 6.2 - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau, - verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen 4.7 Großveranstaltungen durchzuführen verboten 6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen 4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern 4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig mit Auffangbehälter für Silagesickersaft, Behälter für Anlagen größer 150 m³ entsprechend Nr. 5.4 nur zulässig mit Leckageerverboten kennung oder gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage einschließlich Zuleitungen 2 Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“). (2) Im Fassungsbereich (Schutzzone WSG I) sind sämtliche unter den Nrn. 1 bis 6 (mit Ausnahme von Nr. 6.4) aufgeführten Handlungen verboten. Die Festlegungen in Nr. 6.4 sind zu beachten. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. (3) Die Verbote und Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten. § 4 Befreiungen (1) Das Landratsamt Starnberg kann von den Verboten, Beschränkungen, sowie Duldungs- und Handlungspflichten des § 3 eine Befreiung erteilen, wenn 1. der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. verboten verboten (2) Das Landratsamt Starnberg hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. (3) Die Befreiung nach Absatz 1 ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform. (4) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Starnberg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert. § 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Starnberg zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. Fortsetzung nächste Seite >>> Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 21. Ausgabe vom 18. Mai 2016 Seite 3 (2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach § 52 Abs. 4 i.V.m. §§ 96 bis 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Der Betreiber des Brunnens hat den Fassungsbereich gegen Betreten zu sichern und das Wasserschutzgebiet durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich zu machen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. Anlage 2: § 9 Anlagen 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig. In der weiteren Schutzzone III sind nur zulässig: (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Starnberg zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. 1. § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg in Kraft. Gleichzeitig tritt das mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 23.06.1965 festgesetzte Wasserschutzgebiet für den zur öffentlichen Wasserversorgung des Ortsteiles Bachern, Gemeinde Buch, dienenden Brunnen des Herrn Jakob Lautenbacher in Bachern, Gemeinde Buch, (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 42 vom 30.10.1964) außer Kraft. LANDRATSAMT STARNBERG Karl Roth, Landrat 463/2 M M 448/11 M Fi s 478/1 493/16 493/15 Schleienstraße 494/12 490/1 497/2 491/1 491/5 490/24 490/9 419/2 407/1 9 Y : Y 501/2 488/48 Aals traß 505/10 e Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. 40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an: Milchkühe 40 Stück (1Stück = 1,0 DE) Mastbullen 65 Stück (1 Stück = 0,62 DE) Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) Mastschweine 300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) sonst. Mastgeflügel 10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 2. mit Festmistverfahren: Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 3. mit gemischten Entmistungsverfahren: Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend Ziffern 4a. 1 und 4a. 2 zu ermitteln. 4. Befreiung Die Erteilung einer Befreiung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist. Ziffer 4 b: Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen. Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren. Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind. Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen. Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten. Der Beginn der Bauarbeiten ist beim Landratsamt Starnberg, Fachbereich 41, und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen. Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen“. 5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7) 503/6 501/12 Ziffer 4 a: 1. mit Flüssigmistverfahren: 405/3 503/5 ] 504/20 L 488/12 488/46 501/14 490/18 Y 501/13 490/32 490/7 Karpfenstraße 488/23 488/44 490/8 491/6 497/3 488/31 490/23 5 2/ 41 412/4 407/6 503/3 488/29 490/20 490/10 9 Übersichtskarte: Maßstab i.O. 1:200.000 tra Hechts 491/4 491/7 M 493/11 495/3 « 398/4 402/2 495/6 494/10 491/3 483/1 347/69 388/17 1 M : 402/6 Hechtstraße M 448/2 404/5 494/6 494/15 200 Meter 388/13 445/5 5/1 40 493/2 448/8 494/8 150 388/5 388/16 Z 495/1 100 Geofachdaten (c) Landratsamt Starnberg (www.lk-starnberg.de/geolis) Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung (www.geodaten.bayern.de) 9 388/11 401/2 494/2 Renkenstraße 493/4 445/2 495/4 493/6 8 8 404/1 Zanderstraße 9 8 419/1 445/3 50 Maßstab i.O. 1:5.000 388/2 ße L tra ße 478/7 478/10 448/1 s er 347/70 ch 477/12 477/9 9 8 448/9 477/15 477/14 477/13 ] 8 8 Y 8 448/10 475/1 M 8 0 ach 347/72 8 Wasserschutzzone III 8 388/10 445/1 Am :: 8 8 L 1559 8 s tra ß e N QN Q Wasserschutzzone II 12 : N : Q Q 8 388/9 405/12 M M : en NQ Wasserschutzzone I ^ : L MY 8 NQ 8 8 8 ] 347/73 407 / N 347/71 Y Fo re ll ^ : Q : V V ^ Y ^ ^ 1585 ] Y^ M 1584 V 1562 ^ ] ] 1582 ] ] 1583/2 1583 : 1582 ] 88 9 ] ^ 1586 2 1/ 47 1587 ^ Y 1581 ] 1581/2 ] 1585 ] 1 464/ : : ] Y Y] V 1579 9 463/8 8 : ] 1586 : : rstraß e : M 9 46 3/ 1 1588 Fisch e 1577 :462/1 49 7/ 9 1589 Anlage 1: Schutzgebietskarte zur Verordnung des Landratsamtes Starnberg über das Wasserschutzgebiet "Öffentliche Wasserversorgung im Ortsteil Bachern : der Gemeinde Inning am Ammersee, Landkreis Starnberg, durch den Brunnen Lautenbacher auf dem Grundstück Fl.-Nr. 467, Gemarkung Buch, Gemeinde Inning am Ammersee" vom 06.05.2016 : V 1588/1 V ] 1580 9 Kre bsb ] 1578 1564 M : 1591 8 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: - Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, etc., nach den Maßgaben der Nrn. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6, - Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, - das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen, - Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, - Kompostierung im eigenen Garten. Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. Starnberg, 06.05.2016 1198/5 1575 1571 Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle, z.B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z.B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. § 11 Inkrafttreten Anlage 1: Lageplan vom 06.05.2016 im Maßstab = 1 : 5.000 ] Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS. 3. Anordnungen oder Maßnahmen nach den §§ 5 und 7 nicht duldet. (1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist nach § 52 Abs. 4 i.V.m. §§ 96 bis 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. 1592 2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. 2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Befreiung verbundenen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen, § 8 Entschädigung und Ausgleich ] 1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können; Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7a Buchst. a und Abs. 2 WHG, Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. 1598 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2) Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS)“ zu beachten. § 10 Ordnungswidrigkeiten (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Starnberg zu dulden. 1596 Maßgaben zu § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6 des Verbotskatalogs Die Anlage 1 „Lageplan vom 06.05.2016 im Maßstab = 1 : 5.000“ sowie die Anlage 2 „Maßgaben zu § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6 des Verbotskatalogs“ werden zum Bestandteil dieser Verordnung erklärt. § 7 Kontrollmaßnahmen 4. Technische Anforderungen an Stallungen (zu Nr. 5.3) (2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i.V.m. Art. 57 BayWG zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht. 504/16 : : 504/14 504/15 ] Starnberg, den 06.05.2016 Karl Roth, Landrat Kartenerstellung Landratsamt Starnberg, Geo-Service Kartengrundlage: Geofachdaten GeoLIS, DFK Geographisches Landkreis Informationssystem Starnberg Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird. Fortsetzung nächste Seite >>> Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 21. Ausgabe vom 18. Mai 2016 6. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12): - Weinbau - Hopfenanbau - Tabakanbau - Gemüseanbau - Zierpflanzenanbau - Baumschulen und forstliche Pflanzgärten Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. 7. Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u.U. nur durch Kahlschlag möglich ist. Landratsamt Starnberg – Karl Roth, Landrat Kinder-, Jugend- und Familienberatungsstelle Kostenlose Beratung und Hilfe für Familien, Elternpaare, Jugendliche und Kinder. Alle Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Telefon 08151 148 - 388 www. lk- starnberg.de / kijufa Moosstraße 5 • 82319 Starnberg Seite 4 Bekanntmachungen der Gemeinde Gilching ◆ Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried; Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses des Gemeinderates vom 09.05.2016 wurden der Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Planentwurf i.d.F.v. 09.05.2016 gefasst. Auf den nunmehr geänderten Geltungsbereich des Planes wird hingewiesen. ◆ 10. Teiländerung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ für den Bereich Fl.Nrn. 1445/2 Tfl., 1445/5, Gemarkung Gilching; Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss; Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3, 2. Halbsatz BauGB Die Bebauungsplanteiländerung wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG aufgestellt. Sonstige umweltbezogene Informationen sind den Ausführungen der Planbegründung entnehmbar, weitere liegen nicht vor. In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 09.05.2016 wurden der Billigungs- und der Auslegungsbeschluss zum überarbeiteten Planentwurf i.d.F.v. 29.04.2016 erneut gefasst. Der Teiländerungsumgriff ist aus dem unten stehenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil vorliegender Bekanntmachung ist. Der Entwurf o.g. Bebauungsplanteiländerung (einschließlich Begründung) liegt in der Zeit vom Gilching, 10.05.2016 27. Mai bis einschließlich 28. Juni 2016 Der Entwurf o.g. Bebauungsplanes i.d.F.v. 09.05.2016 einschließlich Begründung i.d.F.v. Mai 2016 liegt in der Zeit vom 26. Mai bis einschließlich 27. Juni 2016 während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Gemeinde Gilching, Rudolf-Diesel-Straße 5/I. OG, Zimmer 3 öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. In die Frist fallende allgemein arbeitsfreie Tage, also auch Feiertage und andere Tage, an denen das Rathaus inkl. Bauamt der Gemeinde Gilching geschlossen ist, sowie offizielle Ferientage sind für den Fristlauf unschädlich. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Als umweltbezogene Information liegt der Bericht Nr. 4500/B1/mec (Dimensionierung von Geräuschemissionskontingenten nach DIN 45691 sowie Prognose und Beurteilung der auf das Planungsgebiet einwirkenden Verkehrsgeräuschimmissionen) vom 13.04.2016 des Büros Steger & Partner GmbH Lärmschutzberatung, München vor. Daneben enthält der Umweltbericht (Anhang zur Begründung) umweltbezogene Informationen; weitere wesentlichen Inhalts liegen der Gemeinde nicht vor. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG wird nicht durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sollen sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB äußern. Gilching, 10.05.2016 Gemeinde Gilching Manfred Walter, 1. Bürgermeister Gemeinde Gilching Manfred Walter, 1. Bürgermeister während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Gemeinde Gilching, Rudolf-Diesel-Straße 5/I. OG, Zimmer 2 öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. In die Frist fallende allgemein arbeitsfreie Tage, also auch Feiertage und andere Tage, an denen das Rathaus inkl. Bauamt der Gemeinde Gilching geschlossen ist, sowie offizielle Ferientage sind für den Fristlauf unschädlich. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Kurzzeitpflege Das Landratsamt Starnberg – Fachbereich Sozialwesen – bietet Informationsmaterial über Kurzzeitpflegeeinrichtungen an. Telefon 08151 148 - 238 www.lk-starnberg.de / kurzzeitpflege Landratsamt Starnberg Strandbadstraße 2 • 82319 Starnberg
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