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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg
21. Ausgabe vom 18. Mai 2016
Seite 1
INHALT:
Impressum:
▼ Verordnung des Landratsamtes Starnberg
über das Wasserschutzgebiet „Öffentliche
Wasser versorgung im Ortsteil Bachern der
Gemeinde Inning am Ammersee, Landkreis
Starnberg, durch den Brunnen Lautenbacher
auf dem Grundstück Fl.-Nr. 467, Gemarkung
Buch, Gemeinde Inning am Ammersee“ vom
06.05.2016
Herausgeber: Landratsamt Starnberg
Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg
www.landkreis-starnberg.de
Verantwortlich: Georg Scheitz, stv. Landrat
Redaktion: Stefan Diebl
Das Amtsblatt ist als Newsletter
über unsere Internetseite beziehbar.
2.2 Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
zu errichten oder zu erweitern
nur zulässig entsprechend Anverboten
lage 2, Ziffer 2 für Anlagen, wie
sie im Rahmen von Haushalt
und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind
2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
nach § 62 Abs. 3 WHG außerhalb von
Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3)
nur zulässig für die kurzfristige
verboten
(wenige Tage) Lagerung von
Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten,
dichten Transportbehältern bis
zu je 50 Liter
VERORDNUNG
▼ Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“
für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn
für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120,
120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142,
142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung
Argelsried;
Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4
Abs. 2 BauGB
§ 1 Allgemeines
Zur Reinhaltung und zur Sicherung der Wasserversorgung für mehrere Wohnungen und Kleingewerbe im Ortsteil Bachern der Gemeinde Inning
am Ammersee wird in der Gemeinde Inning am
Ammersee das in § 2 näher umschriebene
Wasserschutzgebiet für den Brunnen des Herrn
Jakob Lautenbacher auf dem Grundstück
Fl.-Nr. 467, Gemarkung Buch, Gemeinde Inning
am Ammersee, festgesetzt. Für dieses Gebiet
werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.
▼ 10. Teiländerung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ für den Bereich Fl.Nrn. 1445/2 Tfl.,
1445/5, Gemarkung Gilching;
Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 13a
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
2. Halbsatz und Nr. 3, 2. Halbsatz BauGB
2.4 Abfall i.S.d. Abfallgesetze und bergbauliche
Rückstände abzulagern (Die Behandlung und
Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und
Nr. 2.3)
verboten
2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes
und der Strahlenschutzverordnung
verboten
3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten
oder zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen
§ 2 Schutzgebiet
(1) Das Schutzgebiet besteht aus
1 Fassungsbereich (Zone WSG I)
1 engeren Schutzzone (Zone WSG II)
1 weiteren Schutzzone (Zone WSG III).
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang
(Anlage 1) veröffentlichten Lageplan vom
06.05.2016 im Maßstab = 1 : 5.000 eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist der
Lageplan im Maßstab = 1 : 5.000 maßgebend,
der im Landratsamt Starnberg sowie in der
Gemeinde Inning am Ammersee niedergelegt
ist; er kann dort während der Dienststunden
eingesehen werden. Die genaue Grenze der
Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die
Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet,
auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.
◆ Verordnung des Landratsamtes Starnberg
über das Wasserschutzgebiet „Öffentliche
Wasser versorgung im Ortsteil Bachern der
Gemeinde Inning am Ammersee, Landkreis
Starnberg, durch den Brunnen Lautenbacher
auf dem Grundstück Fl.-Nr. 467, Gemarkung
Buch, Gemeinde Inning am Ammersee“ vom
06.05.2016
Das Landratsamt Starnberg erlässt aufgrund von
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 52 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.04.2016 (BGBl I S. 745), i.V.m.
Art. 31 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen
Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2010 (GVBl
S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Art. 9a
Abs. 12 des Gesetzes vom 22.12.2015
(GVBl. S. 458) folgende
(3) Veränderungen der Grenzen oder der
Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen
Grundstücke berühren die festgesetzten
Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Der Fassungsbereich ist durch eine
Umzäunung, die engere Schutzzone und die
weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich,
in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Es sind
entspricht Zone
in der weiteren Schutzzone
in der engeren
Schutzzone
III
II
1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nrn. 2 bis 5
zugelassenen Maßnahmen)
1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der
Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser
nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu
erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-,
Sand- und Tongruben, Steinbrüche,
Übertagebergbau und Torfstiche
verboten,
ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der
ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung
1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen,
Baugruben und Leitungsgräben sowie
Geländeauffüllungen
nur zulässig
- mit dem ursprünglichen
Erdaushub im Zuge von
Baumaßnahmen
und
- sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird
verboten
1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne
Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11)
---
verboten
1.4 Durchführung von Bohrungen
nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe
1.5 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten
verboten
2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1)
2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von
wassergefährdenden Stoffen im Sinne des
§ 20 UVPG i.V.m. Nr. 19.3 der Anlage 1 zum
UVPG sowie § 2 Abs. 2 der Verordnung
über Rohrfernleitungsanlagen zu errichten
oder zu erweitern
verboten
nur Kleinkläranlagen mit biologi- verboten
scher Reinigungsstufe zulässig
- für Klärbecken und -gruben in
monolithischer Bauweise,
- für Teichanlagen und
Pflanzenbeete mit künstlicher
Sohleabdichtung
wenn die Dichtheit und
Standsicherheit durch geeignete Konzeption, Bauausführung
und Bauabnahme sichergestellt
ist
3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu errichten oder zu erweitern
verboten
3.3 Trockenaborte
nur zulässig, wenn diese nur
vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter
ausgestattet sind
verboten
3.4 Ausbringen von Abwasser
verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche
zur landwirtschaftlichen
Verwertung
verboten
3.5 Anlagen zur
- Versickerung von Abwasser
oder
- Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser
oder Wasser aus Wärmepumpen ins
Grundwasser
zu errichten oder zu erweitern
3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wassers zu errichten
oder zu erweitern
(auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8
Abs. 1 WHG i.V.m. § 1 NWFreiV wird hingewiesen)
verboten
- nur zulässig bei ausreichender verboten
Reinigung durch flächenhafte
Versickerung über den bewachsenen Oberboden oder
gleichwertige Filteranlagen¹
- verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf
gewerblich genutzten Grundstücken
3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen nur zulässig zum Ableiten von
verboten
zu errichten oder zu erweitern
Abwasser, wenn die Dichtheit
der Entwässerungsanlagen vor
Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch
Sichtprüfung und alle 10 Jahre
durch Druckprobe oder anderes
gleichwertiges Verfahren überprüft wird
4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen
Handlungen
4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errichten oder zu erweitern
- nur zulässig für klassifi nur zulässig
zierte Straßen, wenn die
- für öffentli„Richtlinien für bautechnische che Feld- und
Maßnahmen an Straßen in
Waldwege,
Wassergewinnungsgebieten
beschränkt-öf(RiStWag)“ in der jeweils
fentliche Wege,
geltenden Fassung beachtet
Eigentümerwege
werden
und Privatwege
und
und
- bei breitflächi- wie in Zone II
gem Versickern
des abfließenden
Wassers
¹ Siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“
Fortsetzung nächste Seite
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Seite 2
4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten
4.3 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z.B. Schlacke, Teer,
Imprägniermittel, u.ä.) zum Straßen-, Wege-,
Eisenbahn- oder Wasserbau zu verwenden
verboten
5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu
errichten oder zu erweitern²
---
verboten
4.5 Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu
erweitern; Camping aller Art
nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte
Sammelentwässerung unter
Beachtung von Nr. 3.7
verboten
- nur zulässig mit
Abwasserentsorgung
über eine dichte
Sammelentwässerung unter
Beachtung von Nr. 3.7
verboten
- nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z.B. bei
Sportanlagen)
6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärrest aus Biogasanlagen und Festmistkompost
verboten
4.9 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen,
Notabwurfplätze, militärische Anlagen und
Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern
verboten
4.10 Militärische Übungen durchzuführen
- auf Grünland vom 01.11. bis 15.02. (ausgenommen
Festmist in Zone III),
- auf Ackerland vom 15.10. bis 15.02. (ausgenommen Festmist in Zone III),
- auf Brachland
verboten
6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm,
klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärrest bzw. Kompost aus
zentralen Bioabfallanlagen
verboten
4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden
(z.B. Verkehrswege, Rasenflächen, Fried höfe, Sportanlagen)
verboten
4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern
4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen,
Rasensport- und Golfplätzen
nur zulässig bei standort- und
bedarfsgerechter Düngung
Eine wegen der nachfolgenden Fruchtart unvermeidbare Winterfurche darf erst ab 15. November erfolgen. Zwischenfrucht vor Mais darf erst ab 01. April
eingearbeitet werden.
6.5 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen
verboten, ausgenommen
Kalkdünger; Mineraldünger und
Schwarzkalk nur zulässig, sofern gegen Niederschlag dicht
abgedeckt
verboten
6.6 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten
Anlagen
nur zulässig in allseitig dichten
Foliensilos bei Siliergut ohne
Gärsafterwartung sowie
Ballensilage
verboten
6.7 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung
nur zulässig auf Grünland ohne verboten
flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5)
oder für bestehende Nutzungen,
die unmittelbar an vorhandene
Stallungen gebunden sind
nur standort- und
bedarfsgerechte
Düngung mit Mineraldünger zulässig
6.8 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten --6.9 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus
Luftfahrzeugen oder zur Bodenentseuchung
nur zulässig nach Maßgabe der verboten
Beregnungsberatung oder bis zu
einer Bodenfeuchte von 70 %
der nutzbaren Feldkapazität
nur zulässig,
6.11 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige
Vorflutgräben anzulegen oder zu ändern
nur zulässig für Instandsetzungs- und
Pflegemaßnahmen
6.12 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 6 neu anzulegen oder zu erweitern
nur Gewächshäuser mit geschlossenem Entwässerungssystem zulässig
6.13 Rodung; Kahlschlag größer als 2.000 m²
oder eine in der Wirkung gleichkommende
Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 7)
nicht zulässig,
(ausgenommen bei Kalamitäten)
verboten
- wenn kein häusliches oder
gewerbliches Abwasser
anfällt oder in eine dichte
Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung
von Nr. 3.7
6.14 Nasskonservierung von Rundholz
- wenn die Gründungssohle
nicht mehr als 3 m unter
Gelände liegt
5.2 Ausweisung neuer Baugebiete
verboten
nur zulässig
verboten
entsprechend Anlage 2
- Ziffer 4 a
oder
- für in dieser Zone bereits
vorhandene landwirtschaftliche Anwesen, wenn die
Anforderungen gemäß
Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden
5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von
Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten
oder zu erweitern²
verboten
6.10 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen
und
5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern²
verboten
nur zulässig nach Maßgabe der verboten
Beregnungsberatung oder bis zu
einer Bodenfeuchte von 70 %
der nutzbaren Feldkapazität
5. bei baulichen Anlagen
5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten
6.4 ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbeoder Hauptfrucht
dingt möglich.
nur Durchfahrten auf klassifizierten Straßen zulässig
4.11 Kleingartenanlagen zu errichten oder zu
erweitern
verboten
6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mi- nur zulässig, wenn die Stickstoffdüngung in zeit- und
neralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) bedarfsgerechten Gaben erfolgt, insbesondere nicht
- verboten für Geländemotorsport
4.8 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern
nur zulässig wie bei Nr. 6.2
- auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
- verboten für
Tontaubenschießanlagen und
Motorsportanlagen
4.7 Großveranstaltungen durchzuführen
verboten
6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen
4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu
errichten oder zu erweitern
4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern
nur zulässig mit Auffangbehälter für Silagesickersaft,
Behälter für Anlagen größer
150 m³ entsprechend Nr. 5.4
nur zulässig mit Leckageerverboten
kennung oder gleichwertiger
Kontrollmöglichkeit der gesamten
Anlage einschließlich Zuleitungen
2 Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist,
Silagesickersäften (JGS-Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur
baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos
und Sickersaftableitung“).
(2) Im Fassungsbereich (Schutzzone WSG I) sind
sämtliche unter den Nrn. 1 bis 6 (mit Ausnahme von Nr. 6.4) aufgeführten Handlungen
verboten. Die Festlegungen in Nr. 6.4 sind zu
beachten. Das Betreten ist nur zulässig für
Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung
und -ableitung durch Befugte des Trägers der
öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm
Beauftragten.
(3) Die Verbote und Beschränkungen der Absätze
1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6
und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der
Wassergewinnung und -ableitung des Trägers
der öffentlichen Wasserversorgung, die durch
diese Verordnung geschützt ist, oder der von
ihm Beauftragten.
§ 4 Befreiungen
(1) Das Landratsamt Starnberg kann von den Verboten, Beschränkungen, sowie Duldungs- und
Handlungspflichten des § 3 eine Befreiung erteilen, wenn
1. der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
verboten
verboten
(2) Das Landratsamt Starnberg hat eine Befreiung
zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck
nicht gefährdet wird.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 ist widerruflich;
sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen
verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(4) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt
Starnberg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender
Einrichtungen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von
Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung
des Landratsamtes Starnberg zu dulden, sofern
sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen
oder zu ändern.
Fortsetzung nächste Seite
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Amtsblatt für den Landkreis Starnberg
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(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach § 52
Abs. 4 i.V.m. §§ 96 bis 98 WHG und Art. 57
BayWG Entschädigung zu leisten.
§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Der Betreiber des Brunnens hat den Fassungsbereich gegen Betreten zu sichern und das
Wasserschutzgebiet durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich zu machen.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von
Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben
zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen
oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
Anlage 2:
§ 9 Anlagen
2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2)
Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.
In der weiteren Schutzzone III sind nur zulässig:
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von
Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes
haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum
Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Starnberg zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.
1. § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis
Starnberg in Kraft. Gleichzeitig tritt das mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom
23.06.1965 festgesetzte Wasserschutzgebiet für
den zur öffentlichen Wasserversorgung des Ortsteiles Bachern, Gemeinde Buch, dienenden
Brunnen des Herrn Jakob Lautenbacher in
Bachern, Gemeinde Buch, (bekannt gemacht im
Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 42 vom
30.10.1964) außer Kraft.
LANDRATSAMT STARNBERG
Karl Roth, Landrat
463/2
M
M
448/11
M
Fi s
478/1
493/16
493/15
Schleienstraße
494/12
490/1
497/2
491/1
491/5
490/24
490/9
419/2
407/1
9
Y
:
Y
501/2
488/48
Aals
traß
505/10
e
Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen
für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.
40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro
Jahr) fallen bei folgenden Höchststückzahlen
für einzelne Tierarten an:
Milchkühe
40
Stück
(1Stück = 1,0 DE)
Mastbullen
65
Stück
(1 Stück = 0,62 DE)
Mastkälber, Jungmastrinder
150
Stück
(1 Stück = 0,27 DE)
Mastschweine
300
Stück
(1 Stück = 0,13 DE)
Legehennen, Mastputen
3.500
Stück
(100 Stück = 1,14 DE)
sonst. Mastgeflügel
10.000 Stück
(100 Stück = 0,4 DE)
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung
bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
2. mit Festmistverfahren:
Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das
erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung
bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
3. mit gemischten Entmistungsverfahren:
Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend Ziffern 4a. 1 und 4a. 2 zu ermitteln.
4. Befreiung
Die Erteilung einer Befreiung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben
möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist
(Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist.
Ziffer 4 b:
Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen
Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die
Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der
VAwS vorzusehen.
Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen
Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch
Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren.
Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die
einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind.
Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die
Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine
Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch
einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen
wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen.
Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten.
Der Beginn der Bauarbeiten ist beim Landratsamt
Starnberg, Fachbereich 41, und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.
Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III vorhandenen Anwesen
entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen“.
5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und
Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7)
503/6
501/12
Ziffer 4 a:
1. mit Flüssigmistverfahren:
405/3
503/5
]
504/20
L
488/12 488/46 501/14
490/18
Y
501/13
490/32
490/7
Karpfenstraße
488/23
488/44
490/8
491/6
497/3
488/31
490/23
5
2/
41
412/4
407/6
503/3
488/29
490/20
490/10
9
Übersichtskarte: Maßstab i.O. 1:200.000
tra
Hechts
491/4
491/7
M
493/11
495/3
«
398/4
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495/6
494/10
491/3
483/1
347/69
388/17
1
M
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402/6
Hechtstraße
M
448/2
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494/6
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Meter
388/13
445/5
5/1
40
493/2
448/8
494/8
150
388/5
388/16
Z
495/1
100
Geofachdaten (c) Landratsamt Starnberg (www.lk-starnberg.de/geolis)
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung (www.geodaten.bayern.de)
9
388/11
401/2
494/2
Renkenstraße
493/4
445/2
495/4
493/6
8
8
404/1
Zanderstraße
9 8
419/1
445/3
50
Maßstab i.O. 1:5.000
388/2
ße
L
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ße
478/7
478/10
448/1
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347/70
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477/12
477/9
9
8
448/9
477/15
477/14
477/13
] 8
8 Y 8
448/10
475/1
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0
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347/72
8
Wasserschutzzone III
8
388/10
445/1
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Wasserschutzzone II
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Wasserschutzzone I
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1582
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47
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1585
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1
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:462/1
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7/
9
1589
Anlage 1: Schutzgebietskarte
zur Verordnung des Landratsamtes
Starnberg über das Wasserschutzgebiet
"Öffentliche Wasserversorgung im Ortsteil Bachern
:
der Gemeinde Inning am Ammersee, Landkreis
Starnberg, durch den Brunnen Lautenbacher auf
dem Grundstück Fl.-Nr. 467, Gemarkung Buch,
Gemeinde Inning am Ammersee"
vom 06.05.2016
:
V
1588/1
V
]
1580
9
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]
1578
1564
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:
1591
8
3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3)
Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt:
- Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, etc., nach den Maßgaben der Nrn. 4.12,
4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6,
- Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes,
- das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen,
- Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch,
- Kompostierung im eigenen Garten.
Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von
Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen
Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.
Starnberg, 06.05.2016
1198/5
1575
1571
Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle, z.B. im
Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder
Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von
Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z.B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
§ 11 Inkrafttreten
Anlage 1: Lageplan vom 06.05.2016 im Maßstab = 1 : 5.000
]
Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS.
3. Anordnungen oder Maßnahmen nach den
§§ 5 und 7 nicht duldet.
(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund
dieser Verordnung ergehende Anordnung das
Eigentum unzumutbar beschränkt und diese
Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach
§ 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder
ausgeglichen werden kann, ist nach § 52 Abs. 4
i.V.m. §§ 96 bis 98 WHG und Art. 57 BayWG
Entschädigung zu leisten.
1592
2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt
und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet
sind.
2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der
Befreiung verbundenen Bedingungen oder
Auflagen zu befolgen,
§ 8 Entschädigung und Ausgleich
]
1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen
A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt
sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt
und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet
sind; der Auffangraum muss das maximal in
den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können;
Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7a Buchst. a und Abs. 2
WHG, Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 BayWG kann mit
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke
durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen
Wasserversorgung, die durch diese Verordnung
geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten,
zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
1598
1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2)
Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über Einstufung wassergefährdender
Stoffe in Wassergefährdungsklassen
(Verwaltungsvorschrift wassergefährdende
Stoffe – VwVwS)“ zu beachten.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-,
Vegetations- und Wasserproben und die hierzu
notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Starnberg zu dulden.
1596
Maßgaben zu § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6 des
Verbotskatalogs
Die Anlage 1 „Lageplan vom 06.05.2016 im
Maßstab = 1 : 5.000“ sowie die Anlage 2
„Maßgaben zu § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 6 des
Verbotskatalogs“ werden zum Bestandteil dieser
Verordnung erklärt.
§ 7 Kontrollmaßnahmen
4. Technische Anforderungen an Stallungen
(zu Nr. 5.3)
(2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund
dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder
forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge
haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener
Ausgleich nach Art. 32 i.V.m. Art. 57 BayWG
zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 52 Abs. 4 WHG besteht.
504/16
:
:
504/14
504/15
]
Starnberg, den 06.05.2016
Karl Roth, Landrat
Kartenerstellung
Landratsamt Starnberg, Geo-Service
Kartengrundlage: Geofachdaten GeoLIS, DFK
Geographisches Landkreis Informationssystem Starnberg
Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann
vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide
unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle
Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.
Fortsetzung nächste Seite
>>>
Amtsblatt für den Landkreis Starnberg
21. Ausgabe vom 18. Mai 2016
6. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12):
- Weinbau
- Hopfenanbau
- Tabakanbau
- Gemüseanbau
- Zierpflanzenanbau
- Baumschulen und forstliche Pflanzgärten
Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im
Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen
Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der
Anbaufläche.
7. Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung
gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13)
Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in
wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen
entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden
ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der
Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen.
Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme
ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt
Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche
ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.
Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei
oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe
durchführen, die in der Summe zu den o.g. Freiflächenbedingungen führen.
Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen
dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten.
Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf,
Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u.U. nur
durch Kahlschlag möglich ist.
Landratsamt Starnberg – Karl Roth, Landrat
Kinder-, Jugend- und
Familienberatungsstelle
Kostenlose Beratung und Hilfe für Familien,
Elternpaare, Jugendliche und Kinder.
Alle Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht.
Telefon 08151 148 - 388
www. lk- starnberg.de / kijufa
Moosstraße 5 • 82319 Starnberg
Seite 4
Bekanntmachungen der Gemeinde Gilching
◆ Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96
Nord“ für den Bereich nördlich der Lindauer
Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1,
118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130
(Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.),
Gemarkung Argelsried;
Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4
Abs. 2 BauGB
In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
des Gemeinderates vom 09.05.2016 wurden der
Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum
Planentwurf i.d.F.v. 09.05.2016 gefasst. Auf den
nunmehr geänderten Geltungsbereich des Planes
wird hingewiesen.
◆ 10. Teiländerung des Bebauungsplanes
„Starnberger Weg“ für den Bereich Fl.Nrn.
1445/2 Tfl., 1445/5, Gemarkung Gilching;
Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
Erneute Öffentliche Auslegung gem. § 13a
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
2. Halbsatz und Nr. 3, 2. Halbsatz BauGB
Die Bebauungsplanteiländerung wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG
aufgestellt.
Sonstige umweltbezogene Informationen sind den
Ausführungen der Planbegründung entnehmbar,
weitere liegen nicht vor.
In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses
vom 09.05.2016 wurden der Billigungs- und der
Auslegungsbeschluss zum überarbeiteten
Planentwurf i.d.F.v. 29.04.2016 erneut gefasst.
Der Teiländerungsumgriff ist aus dem unten stehenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil vorliegender Bekanntmachung ist.
Der Entwurf o.g. Bebauungsplanteiländerung (einschließlich Begründung) liegt in der Zeit vom
Gilching, 10.05.2016
27. Mai bis einschließlich 28. Juni 2016
Der Entwurf o.g. Bebauungsplanes i.d.F.v.
09.05.2016 einschließlich Begründung i.d.F.v. Mai
2016 liegt in der Zeit vom
26. Mai bis einschließlich 27. Juni 2016
während der allgemeinen Dienststunden im
Bauamt der Gemeinde Gilching,
Rudolf-Diesel-Straße 5/I. OG, Zimmer 3
öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. In die Frist fallende allgemein arbeitsfreie Tage, also auch Feiertage und andere
Tage, an denen das Rathaus inkl. Bauamt der
Gemeinde Gilching geschlossen ist, sowie offizielle Ferientage sind für den Fristlauf unschädlich.
Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit
mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Als umweltbezogene Information liegt der Bericht
Nr. 4500/B1/mec (Dimensionierung von Geräuschemissionskontingenten nach DIN 45691 sowie Prognose und Beurteilung der auf das
Planungsgebiet einwirkenden Verkehrsgeräuschimmissionen) vom 13.04.2016 des Büros Steger &
Partner GmbH Lärmschutzberatung, München vor.
Daneben enthält der Umweltbericht (Anhang zur
Begründung) umweltbezogene Informationen; weitere wesentlichen Inhalts liegen der Gemeinde
nicht vor.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
UVPG wird nicht durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, sollen sich auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB äußern.
Gilching, 10.05.2016
Gemeinde Gilching
Manfred Walter, 1. Bürgermeister
Gemeinde Gilching
Manfred Walter, 1. Bürgermeister
während der allgemeinen Dienststunden im
Bauamt der Gemeinde Gilching,
Rudolf-Diesel-Straße 5/I. OG, Zimmer 2
öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können bei der
Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. In die Frist fallende allgemein
arbeitsfreie Tage, also auch Feiertage und andere
Tage, an denen das Rathaus inkl. Bauamt der
Gemeinde Gilching geschlossen ist, sowie offizielle Ferientage sind für den Fristlauf unschädlich.
Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, wenn
mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kurzzeitpflege
Das Landratsamt Starnberg – Fachbereich
Sozialwesen – bietet Informationsmaterial
über Kurzzeitpflegeeinrichtungen an.
Telefon 08151 148 - 238
www.lk-starnberg.de / kurzzeitpflege
Landratsamt Starnberg
Strandbadstraße 2 • 82319 Starnberg