E-Book: Steuertipps für Studenten

Steuer-1x1 für
Studenten und
ehemalige Studenten
Steuer-1x1
für Studenten
und ehemalige
Studenten
Erststudium: Sie sind der klassische Student? Das bedeutet: Aufnahme
eines Studiums direkt nach dem Abitur bzw. nach der Fachhochschulreife,
keine einkommensteuerpflichtigen Nebeneinkünfte, Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Studium und keine Ahnung vom Steuerrecht. Wenn das
so ist, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Doch dieses eBook, das Sie
gerade in der Hand halten, macht Sie für Ihre Lebenssituation „klassischer
Student“ zum Steuerprofi. Denn obwohl Sie keine Einnahmen erzielt haben,
macht es Sinn, beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Der Lohn Ihrer Bemühungen: Die Ausgaben im Zusammenhang mit
Ihrem Studium könnten über mehrere Jahre hinweg vom Finanzamt festgehalten und dann mit erstmals erzielten Einkünften steuersparend verrech-
net werden. Die Betonung liegt auf dem Wörtchen „könnten“. Denn derzeit
prüft das Bundesverfassungsgericht in mehreren Musterprozessen, ob für
Studenten im Erststudium ein solcher Verlustvortrag überhaupt möglich ist.
Doch nur wer aktiv wird, sichert sich die Chancen auf spätere Steuervorteile.
Ehemaliges Erststudium: Auch wenn Ihr Studium gut sieben Jahre her ist,
besteht noch Hoffnung für Sie, dem Finanzamt die damaligen Ausgaben
präsentieren und später steuersparend einsetzen zu können.
Zweitstudium: Absolvieren Sie ein Zweitstudium (= Studium nach einer
abgeschlossenen Lehre oder neues Studium nach Abschluss eines ersten
Studiums), haben Sie die Steuervorteile bereits in der Tasche, wenn Sie dem
Finanzamt Ihre jährlichen Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Zweitstudium
präsentieren.
Hilfestellung: Dieses eBook ist nur der Steigbügel für Sie. Die Kür ist die
Nutzung einer Steuersoftware von Lexware wie „TAXMAN“ oder „Quick
Steuer“. Selbst Steuerlaien holen mit diesen Steuerberechnungsprogrammen
die steuerlich maximalen Steuersparmöglichkeiten heraus.
Mit diesem eBook halten Sie als Student und als ehemaliger Student also
bares Geld in der Hand.
Viel Erfolg bei Ihrer ersten
Berührung mit dem Thema Steuern
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Studenten 1x1 | www.lexware.de
1. Studenten &
Steuererklärung:
Warum das denn?
PRAXIS – TIPP
Eine nachvollziehbare Reaktion.
Doch Ihre Bemühungen, als
Student eine Steuererklärung
auszufüllen, könnten belohnt
werden. Anhand eines Motivationsbeispiels für einen Studenten
im Zweitstudium zeigen wir Ihnen,
um wie viel Geld es eigentlich
geht.
Spricht man Studenten darauf an, dass es selbst dann Sinn macht, erstmals
eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, wenn sie
keine Einnahmen erzielt haben, winken diese meist ab. „Was kümmert mich
das Thema Steuern denn heute schon? Ich werde mich damit erst befassen, wenn ich ins Berufsleben starte.“
Motivationsbeispiel:
Max beginnt nach einer abgeschlossenen Lehre zum Mechatroniker ein
Maschinenbaustudium (= Zweitstudium). Das Studium dauert vier Jahre.
Während dieses Vollzeitstudiums verdient Max keinen Cent nebenbei. Die
Kosten im Zusammenhang mit seinem Studium betragen pro Jahr etwa
4.000 Euro. Im ersten Jahr nach Abschluss seines Studiums erzielt Max
erstmals einen Arbeitslohn. Sein zu versteuerndes Einkommen als Lediger
beträgt in diesem Jahr 50.000 Euro. Max gibt für die vier Jahre seines Studiums a) keine Steuererklärung oder b) jedes Jahr eine Steuererklärung mit
Angabe der Ausgaben im Zusammenhang mit seinem Studium ab.
Variante a:
Keine Steuererklärungen
Variante b:
Steuererklärungen während
des Studiums
Zu versteuerndes Einkommen bei
Einstieg ins Berufsleben
50.000 Euro
50.000 Euro
Abzgl. Verluste im Zusammenhang
mit dem Studium
0 Euro
-16.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen bei
Einstieg ins Berufsleben neu
50.000 Euro
34.000 Euro
Steuerbelastung (Einkommensteuer, 13.482 Euro
Solidaritätszuschlag)
7.233 Euro
Steuervorteile durch Auflistung
der Ausgaben für das Studium
6.249 Euro
Fazit: Jede der vier Steuererklärungen von Max während seines Studiums
war also 1.562,25 Euro wert. Bei nur einer Stunde Ausfüllarbeit je Steuererklärung kein schlechter Stundenlohn, oder?
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2. Steuer-1x1
für Studenten
im Erststudium
Beginnen Sie Ihr Studium nach dem Abitur, ohne vorher eine Lehre abgeschlossen zu haben oder ohne schon ein Studium abgeschlossen zu haben,
befinden Sie sich aus steuerlicher Sicht in einem Erststudium. Als Student in
einem Erststudium gelten für Sie folgende Steuerspielregeln:
»
Die Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium sind als
Sonderausgaben abziehbar.
»
Der Sonderausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Studium ist
auf 6.000 Euro pro Jahr beschränkt.
»
Haben Sie keine Einkünfte, bringt Ihnen der Sonderausgabenabzug leider
herzlich wenig. Denn ohne Einkünfte fallen Sonderausgaben ungenutzt
unter den Tisch und sind für alle Zeiten verloren.
»
Zu Studenten im Erststudium laufen vor dem Bundesverfassungsgericht
mehrere Musterprozesse. Es geht um die Frage, ob Studenten im Erststudium für ihre Ausgaben „vorweggenommene Werbungskosten“ statt
Sonderausgaben geltend machen dürfen.
»
Der Vorteil von vorweggenommenen Werbungskosten im Vergleich zu den
Sonderausgaben besteht darin, dass das Finanzamt solche Werbungskosten über Jahre als Verluste festhält und diese Verluste später steuersparend verrechnet werden können (siehe unser Motivationsbeispiel).
Beispiel:
Sarah studiert Medizin. Aufgrund des stressigen Studienplans verdient sie
während des 6-jährigen Studiums nichts. Dafür sind die Kosten im Zusammenhang mit diesem Studium umso höher. Rund 4.000 Euro pro Jahr investiert Sarah in ihr Studium. Gibt Sarah während dieses Erststudiums Steuererklärungen beim Finanzamt ab, gilt Folgendes:
Nach Gesetzeslage; so rechnet
das Finanzamt
Bei positivem
Ausgang der
Musterprozesse
Ausgaben im Zusammen- 24.000 Euro
hang mit dem Medizinstudium in 6 Jahren
24.000 Euro
Behandlung als
Sonderausgaben
Vorweggenommene
Werbungskosten
Verlustvortrag möglich
Nein
Ja
Steuersparende
Ver-rechnung mit
späteren Einkünften
Nein
Ja
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2.1 Vorgehensweise für Studenten im Erststudium
PRAXIS – TIPP
Halten Sie sich je nach Situation
an die empfohlene Vorgehensweise, profitieren Sie von den
maximal möglichen Steuervorteilen. Verstehen Sie unsere
Ratschläge als steuerlichen
Verhaltensknigge.
Die Vorgehensweise für Sie als Student im Rahmen eines Erststudiums hängt
davon ab, wie hoch die Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Studium pro
Jahr sind, ob Sie während des Studiums Einkünfte erzielen und, wenn ja, in
welcher Höhe. Denkbar sind folgende Varianten mit verschiedenen empfohlenen Vorgehensweisen:
»
Sie erzielen Einkünfte und die Ausgaben mit Ihrem Studium sind niedriger
als diese Einkünfte.
»
Sie erzielen Einkünfte und die Ausgaben mit Ihrem Studium liegen über
6.000 Euro pro Jahr.
»
Sie erzielen keine Einkünfte und es fallen Ausgaben im Zusammenhang
mit Ihrem Erststudium an.
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2.2 Einkünfte während des Erststudiums und geringere Ausgaben
als 6.000 Euro
Erzielen Sie während eines Erststudiums bereits steuerpflichtige Einkünfte,
kann es sein, dass sich der Sonderausgabenabzug bereits vorteilhaft für
Sie auswirkt. Sie müssen keinen Einspruch einlegen, wenn die Ausgaben im
Zusammenhang mit dem Studium unter 6.000 Euro pro Jahr liegen.
Beispiel:
Sie sind während eines Erststudiums bereits bei einem Unternehmen
angestellt und verdienen 16.000 Euro pro Jahr. Die Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Erststudium betragen 3.500 Euro pro Jahr. Geben Sie
eine Steuererklärung beim Finanzamt ab, wirken sich die Sonderausgaben
folgendermaßen aus:
Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit
16.000 Euro
-
Werbungskostenpauschbetrag (oder ggfs. höhere
Werbungskosten)
-1.000 Euro
=
Einkünfte
15.000 Euro
-
Sonderausgabenabzug für Erststudium
-3.500 Euro
=
Zu versteuernde Einkünfte
11.500 Euro
Fazit: Hat ein Student im Erststudium Einkünfte, die höher als die
Sonderausgaben sind, und liegen die Sonderausgaben pro Jahr unter
6.000 Euro, wirken sich die Sonderausgaben maximal steuersparend aus.
Verhaltensknigge für Sie in unserem Beispielsfall: Sie müssen nur eine
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen und den Sonderausgabenabzug beantragen. Mehr ist nicht notwendig.
Ausfüllhilfe für Sonderausgaben:
Die Sonderausgaben tragen Sie als Student im Erststudium im Mantelbogen
in Zeile 43 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung ein.
Die einzelnen Ausgaben listen Sie dem Finanzamt in einer extra Anlage zur
Einkommensteuererklärung auf. Wenn Sie Rückfragen des Finanzamts vermeiden möchten, fügen Sie dieser Anlage die Rechnungen über Ausgaben
bei, falls vorhanden.
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2.3 Einkünfte während des Erststudiums und höhere Ausgaben
als 6.000 Euro
Haben Sie als Student einkommensteuerpflichtige Nebeneinkünfte und die
Ausgaben für Ihr Studium betragen pro Jahr mehr als 6.000 Euro pro Jahr,
würden die über 6.000 Euro liegenden Studienkosten steuerlich ungenutzt
unter den Tisch fallen. Deshalb sollten Sie bei Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung wahlweise den Abzug der Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten beantragen.
Beispiel:
Sie studieren im Rahmen eines Erststudiums Modedesign. Da Sie einige
Semester im Ausland studieren, entstehen Ihnen pro Jahr Ausgaben in
Höhe von 9.000 Euro. Aus dem Verkauf selbst geschneiderter Kleidung
erzielen Sie 18.000 Euro
Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit
18.000 Euro
-
Sonderausgabenabzug für Erststudium
- 6.000 Euro
=
Zu versteuernde Einkünfte
12.000 Euro
Fazit: Da der Sonderausgabenabzug auf maximal 6.000 Euro pro Jahr
beschränkt ist, wirken sich 3.000 Euro der Ausgaben im Zusammenhang
mit dem Studium nicht steuermindernd aus.
Ausfüllhilfe zu den angefallenen Studienkosten
Um zum Ausdruck zu bringen, dass Sie mit dem Sonderausgabenabzug
von 6.000 Euro pro Jahr nicht einverstanden sind, beantragen Sie in Anlage N zur Einkommensteuererklärung in Zeile 44 für die Studienkosten den
Abzug „vorweggenommener Werbungskosten“.
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Listen Sie in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung die einzelnen Ausgaben auf und fügen Sie die Rechnung bei, falls vorhanden. Zusätzlich sollten Sie die Beantragung von Werbungskosten folgendermaßen begründen:
Musterformulierung zur Beantragung der vorweggenommenen
Werbungskosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich für meine Ausgaben im Zusammenhang mit meinem
Erststudium den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten in voller
Höhe. Ich beziehe mich auf die Revisionsverfahren beim Bundesverfassungsgericht in dieser Angelegenheit (u.a. BVerfG, Az. 2 BvL 23/14 und Az. 2 BvL
24/15).
So reagiert das Finanzamt auf Ihren Antrag
Der Sachbearbeiter im Finanzamt wird Ihren Antrag auf Abzug der Ausgaben
für Ihr Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten ablehnen. Das
hat folgende steuerliche Konsequenzen:
»
Der Sachbearbeiter wird die Studienkosten für ein Erststudium als Son-
PRAXIS – TIPP
Für Sie bedeutet das: Sie müssen
keinen Einspruch einlegen,
sondern können entspannt auf
den Richterspruch warten.
derausgaben beschränkt auf 6.000 Euro pro Jahr zum Abzug zulassen.
»
Der Steuerbescheid wird hinsichtlich der Musterprozesse beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Thematik nach § 165 AO vorläufig erlassen.
»
Die Vorläufigkeit nach § 165 AO bedeutet, dass der Steuerbescheid zu
Ihren Gunsten geändert wird, sollten die Karlsruher Verfassungsrichter
entscheiden, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind.
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2.4 Sie erzielen während des Erststudiums keine Einnahmen,
haben aber Ausgaben
Konzentrieren Sie sich wie viele Studenten nur auf Ihr Studium und erzielen
keine Einnahmen, bedeutet der Sonderausgabenabzug, dass die gesamten
Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Erststudium steuerlich ungenutzt
verpuffen. Auch in diesem Fall lohnt sich die Beantragung vorweggenommener Werbungskosten, um Ihre steuerlichen Chancen zu wahren.
Beispiel:
Sie studieren im Rahmen eines Erststudiums Jura. Während des Studiums
erzielen Sie keine Einnahmen, haben dafür aber pro Jahr Ausgaben in
Höhe von rund 2.500 Euro im Zusammenhang mit Ihrem Studium.
Einnahmen während des Jurastudiums
0 Euro
-
Sonderausgaben im Zusammenhang mit dem Stu-
0 Euro
=
Zu versteuerndes Einkommen
0 Euro
Verlustvortrag im Zusammenhang mit den Ausgaben für das Erststudium
0 Euro
dium 2.500 Euro, davon abziehbar
Fazit: Ohne Einnahmen bringt Studenten ein Sonderausgabenabzug
steuerlich rein gar nichts.
Ausfüllhilfe zu den angefallenen Studienkosten
Dass die kompletten Ausgaben im Zusammenhang mit Ihrem Erststudium
ohne Einkünfte nicht abziehbar sind, sollten Sie nicht hinnehmen. Beantragen Sie vorweggenommene Werbungskosten in Anlage N zur Einkommensteuererklärung in Zeile 44 und die Feststellung eines vortragsfähigen
Verlustes.
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Präsentieren Sie dem Finanzamt in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung die einzelnen Ausgaben und fügen Sie die Rechnungen bei, falls
vorhanden. Zusätzlich sollten Sie die Beantragung von Werbungskosten
und die Verlustfeststellung folgendermaßen begründen:
Musterformulierung zur Beantragung der vorweggenommenen
Werbungskosten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich für meine Ausgaben im Zusammenhang mit meinem
Erststudium den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten in voller
Höhe. Ich beziehe mich auf die Revisionsverfahren beim Bundesverfassungsgericht in dieser Angelegenheit (u.a. BVerfG, Az. 2 BvL 23/14 und Az.
2 BvL 24/15). Bitte stellen Sie diese vortragsfähigen Verluste in einem extra
Verlustfeststellungsbescheid fest.
So reagiert das Finanzamt auf Ihre Anträge
Der Sachbearbeiter im Finanzamt wird in der Praxis auf die Anträge zum
Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten und zur Verlustfeststellung folgendermaßen reagieren:
»
Er wird beiden Anträgen nicht stattgeben, weil im Rahmen des
Erststudiums nach den Buchstaben des Gesetzes nur ein Sonderausgabenabzug möglich ist.
»
Der Sachbearbeiter wird Ihnen einen Brief zuschicken und den Erlass
eines Steuerbescheids mit 0 Euro und die Verlustfeststellung ablehnen.
»
Da es sich bei den Ablehnungen um einen Verwaltungsakt handelt,
können Sie Einspruch einlegen. Als Begründung verweisen Sie auf die
Begründung, die Sie bereits mit der Steuererklärung eingereicht haben.
»
Beantragen Sie zusätzlich ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis
zum Ergehen des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht in dieser
Angelegenheit.
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3. Ausgaben im
Zusammenhang
mit einem
Zweitstudium
PRAXIS – TIPP
Zwar haben Sie durch den Abzug
vorweggenommener Werbungskosten und die Verlustfeststellung
steuerliche Vorteile, wenn Sie im
Rahmen eines Zweitstudiums
studieren. Doch beim Kindergeld
müssen Sie aufpassen. Üben Sie
neben dem Zweitstudium nämlich einen Nebenjob aus, darf die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden
betragen. Überschreiten Sie die
20-Wochenstunden-Grenze, verlieren Ihre Eltern den Kindergeldanspruch für Sie. Infos finden Sie
im Portal des Bundeszentralamts
für Steuern unter www.bzst.de im
Kindergeldmerkblatt.
Handelt es sich bei Ihrem Studium um ein Zweitstudium, sind die Ausgaben
im Zusammenhang mit diesem Studium nicht als Sonderausgaben, sondern
stets als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar (siehe unser
Motivationsbeispiel in Textziffer 1).
Von einem Zweitstudium geht das Finanzamt aus, wenn Sie vor dem
Studium bereits eine Lehre abgeschlossen haben oder bereits ein anderes
Studium erfolgreich absolviert haben.
Zum 1.1.2015 wurde in § 9 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 EStG erstmals definiert,
wann eine Erstausbildung vorliegt. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung
setzt voraus, dass eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von
zwölf Monaten in Vollzeit auf Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.
Es genügt für eine Erstausbildung also nicht, den Taxischein oder die Ausbildung zum Rettungsassistenten zu absolvieren.
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4. Nachträgliche
Beantragung einer
Verlustfeststellung
möglich
Haben Sie Ihr Studium bereits vor rund sieben Jahren begonnen und bislang
für diese Jahre noch keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht,
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich noch eine
Verlustfeststellung beantragen. Das funktioniert nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 13.1.2015, Az. IX R 22/14), wenn
»
die vierjährige Festsetzungsfrist für die freiwillige Abgabe
einer Einkommensteuererklärung bereits abgelaufen ist und
»
die siebenjährige Festsetzungsfrist für die Verlustfeststellung
noch nicht abgelaufen ist und
»
für diese Jahre noch keine Steuererklärung eingereicht wurde.
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4.1 Im Rahmen eines Zweitstudiums ist die nachträgliche
Verlustfeststellung problemlos
Unkompliziert ist die Beantragung einer nachträglichen Verlustfeststellung,
wenn die Ausgaben mit einem Zweitstudium angefallen sind. Denn in diesem Fall steht außer Frage, dass Ihnen vorweggenommene Werbungskosten
entstanden sind.
Beispiel:
Sie haben in den Jahren 2008 bis 2010 im Rahmen eines Zweitstudiums
Lehramt studiert. Seit 2011 sind Sie berufstätig. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium in den Jahren 2008 bis 2010 betrugen pro Jahr
3.000 Euro. Im Jahr 2011 beträgt Ihr zu versteuerndes Einkommen 44.000
Euro. Sie haben in keinem Jahr bislang eine Einkommensteuererklärung
beim Finanzamt eingereicht.
Schritt 1: Prüfung Festsetzungsverjährung
2008
2009
2010
4-jährige Festsetzungsfrist für
freiwillige Steuererklärung abgelaufen
Ja,
31.12.2012
Ja,
31.12.2013
Ja,
31.12.2014
7-jährige Festsetzungsfrist für
Verlustfeststellung
bereits abgelaufen
Nein,
31.12.2015
Nein,
31.12.2016
Nein,
31.12.2017
Fazit: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.1.2015 dürfen
Sie für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zweitstudium der
Jahre 2008 bis 2010 eine nachträgliche Verlustfeststellung beantragen.
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Schritt 2: Beantragung der Verlustverrechnung im Jahr 2011
Da die Voraussetzungen für die nachträgliche Verlustfeststellung nach den
Vorgaben des BFH-Urteils vom 13.1.2015 erfüllt sind, kann im Rahmen der
Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2011 eine Verlustverrechnung
beantragt werden. Dazu müssen Sie nur ein Kreuzchen zur Verrechnung
eines Verlustvortrags nach § 10d EStG setzen. Das Finanzamt verrechnet
dann automatisch die nachträglich festgestellten Verluste mit den Einkünften
des Jahres 2011.
Schritt 3: Von steuerlicher Entlastung profitieren
Mit Verlustverrechnung
Ohne Verlustverrechnung
Zu versteuerndes Einkommen
2011 vor Verrechnung
44.000 Euro
44.000 Euro
Abzüglich nachträgliche
Verlustverrechnung
-9.000 Euro
0 Euro
Zu versteuerndes
Einkommen 2011 neu
35.000 Euro
44.000 Euro
Steuerlast (Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag)
7.658 Euro
11.064 Euro
Fazit: Die nachträgliche Verlustfeststellung bringt Ihnen im Steuerjahr 2011
einen Steuervorteil von 3.406 Euro.
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4.2 Nachträgliche Verlustfeststellung im Rahmen eines Erststudiums
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.1.2015 zur nachträglichen Verlustfeststellung sollten Sie auch dann für sich beanspruchen, wenn Ihnen Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium angefallen sind. Um Ihre
Chancen auf eine nachträgliche Verlustverrechnung zu wahren, empfiehlt
sich folgende Vorgehensweise:
1.Beantragen Sie für die bereits festsetzungsverjährten Jahre eine
nachträgliche Verlustfeststellung.
2.Lehnt das Finanzamt Ihren Antrag ab, weil für Sonderausgaben keine
Verlustfeststellung möglich ist, müssen Sie gegen die Ablehnung zur
Verlustfeststellung Einspruch einlegen.
3.Beantragen Sie zudem das Ruhen des Einspruchsverfahrens mit
Hinweis auf die Musterprozesse beim Bundesverfassungsgericht
(u.a. BVerfG, Az. 2 BvL 23/14 und Az. 2 BvL 24/15).
4.Dann heißt es abwarten, ob die Karlsruher Verfassungsrichter zu
Ihren Gunsten urteilen.
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5. Diese Ausgaben
dürfen Studenten
steuerlich geltend
machen
Nachdem Sie erfahren haben, dass Ihnen die Abgabe einer Steuererklärung
mit Angabe der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium Steuervorteile von mehreren tausend Euro bringen kann, kommen wir nun zur Kür,
nämlich zu den Ausgaben, die Sie als Student steuerlich absetzen dürfen.
Hier die typischsten Ausgaben:
5.1 Fahrtkosten zur Uni oder zur Fachhochschule
Für die Fahrten zur Universität oder zur Fachhochschule kommt es bezüglich der Höhe des Werbungskostenabzugs darauf an, ob Sie die Steuererklärung 2014 oder die Steuererklärung für die Jahre bis einschließlich 2013
ausfüllen. Danach gelten steuerlich folgende Besonderheiten bei Fahrt mit
einem Auto:
Steuererklärung
2014
Steuererklärung
für die Jahre bis
einschließlich 2013
Absetzbare
Fahrtkosten
Entfernungspauschale
von 0,30 Euro/km für
die einfache Strecke
zwischen Wohnung
und Uni
Reisekostenpauschale
von 0,30 Euro/km für die
Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Uni
oder tatsächliche Kosten
Fahrtkosten für
mehrere Fahrten
pro Tag absetzbar
Nein
Ja
Unfallkosten auf
dem Weg zur Uni
oder auf dem
Nachhausweg
Zusätzlich zur
Entfernungspauschale
absetzbar
Zusätzlich zur Reisekostenpauschale
absetzbar
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Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Uni oder zur Fachhochschule, gilt für den steuerlichen Abzug Folgendes:
Steuererklärung 2014
Steuererklärung für
die Jahre bis
einschließlich 2013
Absetzbare
Fahrtkosten
Entfernungspauschale von
0,30 Euro/km für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Uni; tatsächliche
Kosten, wenn diese höher
sind als die jährliche Entfernungspauschale
Tatsächliche Kosten
Beschränkung des
Abzugs
Ja, auf 4.500 Euro pro Jahr
Nein
5.2 Fahrtkosten zu anderen Orten
Entstehen Ihnen Fahrtkosten im Zusammenhang mit anderen Fahrten im
Rahmen eines Erst- oder Zweitstudiums, gilt Folgendes:
»
Die Fahrtkosten sind nach Dienstreisegrundsätzen abziehbar.
»
Bei Fahrten mit einem Pkw sind 0,30 Euro/km für jeden gefahrenen
Kilometer abziehbar oder alternativ die nachgewiesenen tatsächlichen
Kosten je Kilometer
»
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind die tatsächlichen
Kosten steuerlich absetzbar.
Diese Grundsätze gelten insbesondere für folgende Fahrten
Fahrten zur Bibliothek
Fahrten zur Nachhilfe
Fahrten zu
Praktikumsplatz
Fahrten zu Lerntreffen
mit anderen Studenten
Fahrten zu Exkursionen
Fahrten zum Kauf
von Arbeitsmitteln
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5.3 Kauf von Arbeitsmitteln
Alle Ausgaben für Gegenstände, die Sie für Ihr Studium kaufen, dürfen Sie
steuerlich geltend machen. Je nachdem, ob der Gegenstand ohne andere
Hilfsmittel verwendet werden kann oder wie viel er kostet, gibt es die
folgenden beiden Möglichkeiten, die Ausgaben für solche Arbeitsmittel
steuersparend zu berücksichtigen:
» Sofortabzug: Kostet ein Arbeitsmittel netto (also ohne Umsatzsteuer)
maximal 410 Euro, dürfen die Ausgaben sofort im Jahr der Zahlung in
voller Höhe als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben abgezogen
werden. Voraussetzungen: Es handelt sich um einen beweglichen
Gegenstand und dieser Gegenstand ist ohne weitere Hilfsmittel nutzbar
(sog. geringwertiges Wirtschaftsgut, kurz GWG).
»
Abschreibung: Ist ein Gegenstand teurer als 410 Euro netto, muss
der Kaufpreis auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. Die
Nutzungsdauer legt das Finanzamt in einer amtlichen Afa-Tabelle fest.
Bei Kauf eines Arbeitsmittels während des Jahres ist die Jahresabschreibung aufzuteilen. Eine Abschreibung kommt nur für die Monate
der tatsächlichen Nutzung in Betracht.
Beispiel:
Sie kaufen im Rahmen Ihres IT-Studiums einen Hochleistungs-PC für
3.000 Euro am 1. April. Zudem kaufen Sie sich am 1.9. einen Bürostuhl
für 450 Euro (378 Euro zzgl. 72 Euro Umsatzsteuer) und einen Drucker am
2.1. für 99 Euro.
Hochleistungs-PC,
Nutzungsdauer 3 Jahre
Abschreibung: 3.000 Euro
: 3 Jahre = 1.000 Euro x
9/12
750 Euro
+
Bürostuhl
Sofortabzug als GWG
450 Euro
+
Drucker,
Nutzungsdauer 3 Jahre
Abschreibung: 99 Euro :
3 Jahre; kein GWG, weil
ohne PC nicht nutzbar
33 Euro
=
Gesamter Abzugsbetrag
für Arbeitsmittel
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1.233 Euro
5.4 Verpflegungspauschale
Sind Sie im Rahmen Ihres Studiums außerhalb der Uni oder der Fachhochschule tätig, steht Ihnen bei einer bestimmten Abwesenheit von zu Hause
eine Verpflegungspauschale zu.
Steuerjahr 2014 und folgende
Steuerjahre bis
einschließlich 2013
Mehr als 8 Stunden: 12 Euro
Mindestens 8 Stunden: 6 Euro
Mehr als 24 Stunden: 24 Euro
Mindestens 14 Stunden: 12 Euro
An- und Abreisetage: Je 12 Euro
unabhängig von der Abwesenheitsdauer
Mindestens 24 Stunden: 24 Euro
5.5 Häusliches Arbeitszimmer
Leben Sie als Student bereits in einer eigenen Wohnung und nutzten in
dieser Wohnung einen Raum als Arbeitszimmer, dürfen Sie die auf diesen
Raum entfallenden Kosten bis zu einem Betrag von 1.250 Euro pro Jahr als
Werbungskosten bzw. Sonderausgaben abziehen.
Ermittlungsschema zu den Arbeitszimmerkosten
Die Gesamtwohnfläche beträgt:
Die Arbeitszimmerfläche beträgt:
Arbeitszimmeranteil:
……………… Quadratmeter
……………… Quadratmeter
Arbeitszimmer ………….. qm : Gesamtwohnfläche
………………. qm x 100
Gesamtkosten Wohnung
………………………. X ………………%
(Anteil Arbeitszimmer an Gesamtwohnfläche) = Werbungskosten
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5.6 Miete für Studentenbude am Studienort
Leben Sie am Studienort in einer angemieteten Wohnung (kann auch WG
sein), dürfen die Mietkosten steuerlich abgesetzt werden, wenn sich der
Lebensmittepunkt nach wie vor am Wohnort befindet. Das ist der Fall, wenn
Sie am Wohnort eine eigene Wohnung nutzen oder noch bei Ihren Eltern
leben. Dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Studienort befindet, kann
durch folgende Nachweise glaubhaft untermauert werden:
»
Wochenende und Semesterferien werden am Wohnort verbracht.
»
Freundeskreis am Wohnort
»
Zugehörigkeit zu Vereinen am Wohnort und aktive Mitarbeiter in
den Vereinen
»
Wahlberechtigung am Wohnort
»
Pflege der Eltern am Wohnort
5.7 Sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Studium
Ansonsten können Sie alle Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Studium
steuerlich geltend machen. Dazu gehören vor allem folgende Ausgaben:
Nachhilfekosten
Studiengebühren
Gebühren für
Repetitorien
Kosten für Exkursionen Kopiergeld
Übernachtungskosten
bei Auslandssemester
Flugkosten bei
Auslandssemester
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Seminare
Telefonkosten, Büromaterial, Fachliteratur
6. Fazit
Sie sehen also, dass das Thema Steuern für Sie als Student sehr wohl
ein Thema ist. Eine weitere Herausforderung auf dem Weg zum Erwachsenwerden und zum Einstieg ins Berufsleben. Damit Sie sich als Steuerlaie
steuerlich die bestmöglichen Vorteile sichern, empfiehlt sich die Nutzung
einer Steuersoftware aus dem Hause Lexware. Mit „TAXMAN“ oder
„QuickSteuer“ werden Sie Schritt für Schritt durch die Eingabemasken
geleitet. Realistisch gesehen dürfte das Ausfüllen der Steuererklärung für
Sie als Studenten damit in rund einer Stunde über die Bühne gehen. Ein
Service, der sich bezahlt macht.
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Impressum
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