Erscheint am - Das Österreichische Patentamt

I. Teil
Wien, 15. Mai 2016 / CXIII. Jahrgang / Nr. 5
Herausgeber
Erscheint am 15. jedes Monats
DVR: 0078018
Redaktion, Verwaltung und Verlag
im Österreichischen Patentamt
Wien XX., Dresdner Straße 87
Postanschrift: Postfach 95
1200 Wien
Inhalt
• Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen usw.
- Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (Neuausrichtung
ÖPA)
- Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (TA 1A)
- Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (TA 3)
- Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (RIM)
- Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (RPM)
• Entscheidungen
- Markenrecht:
- Die Wortmarke „PERLENZAUBER“ ist der Wortmarke „PERLA“ und der Wortbildmarke „Perla“ trotz
teilweiser identer bzw. hochgradig ähnlicher Waren (Kl 3 bzw. Kl 16) nicht verwechslungsfähig ähnlich.
- Die Wortbildmarke Gourmet ist der (schwach kennzeichnungskräftigen) Wortmarke GOURMET
GOLD trotz stark ähnlicher/identer Waren (Kl 29, 30, 31, 32 und 33) nicht verwechslungsfähig ähnlich: Dem Zeichenbestandteil GOURMET der Widerspruchsmarke kommt keine Kennzeichnungskraft zu bzw. genügen bei einer insgesamt schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
schon geringe (grafische) Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Der Grundsatz, dass bei Wortbildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, gilt nur für
solche Wortbestandteile, die unterscheidungskräftig sind und damit den Gesamteindruck des Zeichens maßgebend mitbestimmen.
- Zur Frage der Verwechslungsgefahr zweier Wortbildmarken im Bereich der Klassen 12, 25 und 28,
wobei für die Widerspruchsmarke (weltweite) Bekanntheit geltend gemacht wurde.
Im Widerspruchsverfahren ist ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 MSchG abzustellen. Die im § 30 Abs 2 angeführten Tatbestände bleiben außer Betracht, sodass für die Frage der
„Bekanntheit“ - anders als für jene der (erhöhten) Kennzeichnungskraft – kein Raum bleibt.
- Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH umfassend zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind.
Bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des § 34 MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus,
mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in
die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt.
[…]
• Berichte und Mitteilungen
- Nachruf Hofrätin Magistra Karin Böhm
- Herkunftsschutz - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel
Seite 29
Österreichisches Patentblatt 2016
Nr. 5
Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen usw.
Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr
2016; Abänderung m.W. 1. Mai 2016 (VB. Dipl.-Ing. Erwin Auer – dauerhafte Zuteilung Neuausrichtung ÖPA – Umsetzung des Strategischen Rahmenplans
(70 %); TA 3 (30 %))
Gemäß § 60 Abs.2 PatG 1970 wird mit Wirkung 1. Mai 2016 folgende Änderung der Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes bekannt gemacht:
VB(v1) Dipl.-Ing. E r w i n A u e r wird – unter Beibehaltung seiner Zuteilung zur Technischen Abteilung 3 zu 30 % seiner Normalarbeitszeit – der Neuausrichtung ÖPA – Umsetzung des Strategischen Rahmenplans zu 70 % seiner Normalarbeitszeit, vor allem zur strategischen Datenanalyse, nach seiner vorerst bis 30. April 2016 befristeten Zuteilung nunmehr dauerhaft zugeteilt.
Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr
2016; Zuteilung von DI Mag.Dr. Veronika Doblhoff-Dier in die Technische Abteilung 1A (Antritt des Verwaltungspraktikums am 2. Mai 2016 (m.W. 1. Mai 2016))
DI Mag.Dr. V e r o n i k a D o b l h o f f - D i e r , die ihre Ausbildung als Verwaltungspraktikantin
v1 im Österreichischen Patentamt am 2. Mai 2016 (m.W. 1. Mai 2016) angetreten hat, wird
der Technischen Abteilung 1A zugeteilt.
Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr
2016; Zuteilung von Dipl.-Ing. Nicolas Robisch in die Technische Abteilung 3
(Antritt des Verwaltungspraktikums am 2. Mai 2016 (m.W. 1. Mai 2016))
DipI.-Ing. N i c o l a s R o b i s c h , der seine Ausbildung als Verwaltungspraktikant v1 im Österreichischen Patentamt am 2. Mai 2016 (m.W. 1. Mai 2016) angetreten hat, wird der Technischen Abteilung 3 zugeteilt.
Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr
2016; Abänderung m.W. 1. September 2016 (VB/v1 Mag.iur. Claudia Berger –
Abzug RÖM, Zuteilung RIM)
Gemäß § 60 Abs.2 PatG 1970 wird mit Wirkung 1. September 2016 folgende Änderung der
Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes bekannt gemacht:
VB/v1 Mag.iur. C l a u d i a B e r g e r wird im Zuge der Ausbildung zum rechtskundigen Mitglied des Österreichischen Patentamtes – unter Aufhebung ihrer Zuteilung zur Rechtsabteilung Österreichische Marken – der Rechtsabteilung Internationale Marken zugeteilt.
Nr. 5
Österreichisches Patentblatt 2016
Seite 30
Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr
2016; Abänderung m.W. 1. Mai 2016 (VB/v1 Mag.iur. Manuela Rieger – Abzug
RIM, Zuteilung RPM)
Gemäß § 60 Abs.2 PatG 1970 wird mit Wirkung 1. Mai 2016 folgende Änderung der Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes bekannt gemacht.
VB/v1 Mag.iur. M a n u e l a R i e g e r wird im Zuge der Ausbildung zum rechtskundigen Mitglied des Österreichischen Patentamtes – unter Aufhebung ihrer Zuteilung zur Rechtsabteilung Internationale Marken – der Rechtsabteilung Patent und Muster zugeteilt.
Entscheidungen
Markenrecht
Entscheidung des Oberlandesgerichts W ien vom 02. Apr il 2015, 34R21/15f
Die Wortmarke „PERLENZAUBER“ ist der Wortmarke „PERLA“ und der Wortbildmarke
„Perla“ trotz teilweiser identer bzw. hochgradig ähnlicher Waren (Kl 3 bzw. Kl 16) nicht
verwechslungsfähig ähnlich.
Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar:
PERLA
Entscheidung
34R146/14m
des
Oberlandesger ichts
W ien
vom
14.
Jänner
2015,
Die Wortbildmarke Gourmet ist der (schwach kennzeichnungskräftigen) Wortmarke
GOURMET GOLD trotz stark ähnlicher/identer Waren (Kl 29, 30, 31, 32 und 33) nicht
verwechslungsfähig ähnlich: Dem Zeichenbestandteil GOURMET der Widerspruchsmarke kommt keine Kennzeichnungskraft zu bzw. genügen bei einer insgesamt
schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schon geringe (grafische)
Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Der Grundsatz, dass bei Wortbildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgebend
ist, gilt nur für solche Wortbestandteile, die unterscheidungskräftig sind und damit
den Gesamteindruck des Zeichens maßgebend mitbestimmen.
Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar:
Gourmet
Entscheidung
34R99/14z
des
Oberlandesgericht s
W ien
vom
01.
Oktober
2014,
Zur Frage der Verwechslungsgefahr zweier Wortbildmarken im Bereich der Klassen
12, 25 und 28, wobei für die Widerspruchsmarke (weltweite) Bekanntheit geltend gemacht wurde.
Im Widerspruchsverfahren ist ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 30 Abs 1
MSchG abzustellen. Die im § 30 Abs 2 angeführten Tatbestände bleiben außer Be-
Seite 31
Österreichisches Patentblatt 2016
Nr. 5
tracht, sodass für die Frage der „Bekanntheit“ - anders als für jene der (erhöhten)
Kennzeichnungskraft – kein Raum bleibt.
Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar:
„B“
Entscheidung
34R149/14b
des
Oberlandesger icht s
W ien
vom
02.
Februar
2015,
Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH umfassend zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind.
Bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des § 34 MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber
aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des
Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt.
Bösgläubigkeit kann aber nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber
im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder idente
Waren Zeichen verwenden, die dem als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar
ähnlich sind.
Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig – und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind –
Ähnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen.
Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar:
EARTH WIND & FIRE
Berichte und Mitteilungen
Nachruf Hofrätin Magistra Karin Böhm
Frau Hofrätin Magistra Karin Böhm, geboren in Köln-Deutz, besuchte nach der Grundschule
das Gymnasium in Bergisch-Gladbach, wo sie 1978 ihre Reifeprüfung ablegte. Sie studierte
Chemie an der Universität Köln und schloss das Studium mit einem Diplom aus organischer
Chemie an der Universität Wien 1987 ab.
Im selben Jahr noch wechselte sie in das Österreichische Patentamt, wo sie die Ausbildung
zur fachtechnischen Prüferin im Bereich Chemie absolvierte. 1990 schloss sie Ihre Ausbildung mit der Dienstprüfung ab und wurde zum ständigen fachtechnischen Mitglied des
Österreichischen Patentamtes ernannt. Sie war zudem Mitglied der nunmehrigen Nichtigkeitsabteilung. 2006 wurde ihr der Amtstitel Hofrätin verliehen.
Zuletzt war sie im Bereich Chemie bei der Technischen Abteilung 4B mit Schutzrechtsverfahren aus organischer Chemie und betreffend fossile Energieträger betraut. Sie hat mit Ihrer
Erfahrung und Verlässlichkeit einen wichtigen Beitrag geleistet.
Hofrätin Magistra Böhm war verheiratet und hatte zwei Kinder. Sie ist nach schwerer, geduldig ertragener Krankheit im April 2016 viel zu früh von uns gegangen. Als allseits beliebte
und geschätzte Kollegin, hinterlässt sie eine kaum zu schließende Lücke.
Karin, wir vermissen Dich!
Nr. 5
Österreichisches Patentblatt 2016
Seite 32
Herkunftsschutz - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte die Veröffentlichung folgender Bezeichnungen:
„P ã o d e L ó d e O v a r “, GGA (PT, Backwaren), 22.04.2016, C 141/16/2016
„O r i e l S e a S a l t “, GU (IR, Salz), 22.04.2016, C 141/21/2016
„O r i e l S e a M i n e r a l s “, GU (IR, Salz), 30.04.2016, C 155/11/2016
Mit diesen Veröffentlichungen begann der Lauf der Einspruchsfrist des Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
Ebenfalls veröffentlicht wurden
im Amtsblatt vom 13.04.2016, C 130/12/2016 der Antrag auf Änderung der Spezifikation zu
der eingetragenen Bezeichnung „ N o i x d e G r e n o b l e “ (GU, FR, Obst, Gemüse,
ABl. L 168/10/2003, L 330/15/2007, (L 148/8/96), Beschreibung des Erzeugnisses, Geografisches Gebiet, Ursprungsnachweis, Erzeugungsverfahren, Kennzeichnung und Sonstiges)
im Amtsblatt vom 16.04.2016, C 135/5/2016 der Antrag auf Änderung der Spezifikation zu
der eingetragenen Bezeichnung „ F a s o l i a G i g a n t e s — E l e f a n t e s K a s t o r i a s “
(GGA, GR, Bohnen, ABl. C 120/5/2002, L 203/7/2003, Erzeugungsverfahren und Sonstiges)
Auch mit diesen Veröffentlichungen wurde gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1151/2012 der Lauf der Einspruchsfrist des Art. 51 leg. cit. in Gang gesetzt.
Zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen innerstaatlichen Bearbeitung und fristgerechten
Weiterleitung an die Kommissionsdienststellen sind Einsprüche gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 innerhalb von zwei Monaten ab der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe obige Daten) beim Österreichischen Patentamt, 1200 Wien, Dresdner Straße 87, zu erheben und spätestens innerhalb einer daran
anschließenden weiteren Frist von zwei Monaten zu begründen. Der Einspruch, seine Begründung sowie allfällige Beilagen (samt einem Beilagenverzeichnis) müssen zusammen mit
einer max. 5-seitigen Zusammenfassung in dreifacher Ausfertigung beim Österreichischen
Patentamt eingereicht werden. Zusätzlich ist eine elektronische Version des Einspruchs
(samt Beilagen) beizubringen (an: [email protected]).