I. Teil Wien, 15. Mai 2016 / CXIII. Jahrgang / Nr. 5 Herausgeber Erscheint am 15. jedes Monats DVR: 0078018 Redaktion, Verwaltung und Verlag im Österreichischen Patentamt Wien XX., Dresdner Straße 87 Postanschrift: Postfach 95 1200 Wien Inhalt • Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen usw. - Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (Neuausrichtung ÖPA) - Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (TA 1A) - Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (TA 3) - Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (RIM) - Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016 (RPM) • Entscheidungen - Markenrecht: - Die Wortmarke „PERLENZAUBER“ ist der Wortmarke „PERLA“ und der Wortbildmarke „Perla“ trotz teilweiser identer bzw. hochgradig ähnlicher Waren (Kl 3 bzw. Kl 16) nicht verwechslungsfähig ähnlich. - Die Wortbildmarke Gourmet ist der (schwach kennzeichnungskräftigen) Wortmarke GOURMET GOLD trotz stark ähnlicher/identer Waren (Kl 29, 30, 31, 32 und 33) nicht verwechslungsfähig ähnlich: Dem Zeichenbestandteil GOURMET der Widerspruchsmarke kommt keine Kennzeichnungskraft zu bzw. genügen bei einer insgesamt schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schon geringe (grafische) Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Grundsatz, dass bei Wortbildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, gilt nur für solche Wortbestandteile, die unterscheidungskräftig sind und damit den Gesamteindruck des Zeichens maßgebend mitbestimmen. - Zur Frage der Verwechslungsgefahr zweier Wortbildmarken im Bereich der Klassen 12, 25 und 28, wobei für die Widerspruchsmarke (weltweite) Bekanntheit geltend gemacht wurde. Im Widerspruchsverfahren ist ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 MSchG abzustellen. Die im § 30 Abs 2 angeführten Tatbestände bleiben außer Betracht, sodass für die Frage der „Bekanntheit“ - anders als für jene der (erhöhten) Kennzeichnungskraft – kein Raum bleibt. - Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH umfassend zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des § 34 MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt. […] • Berichte und Mitteilungen - Nachruf Hofrätin Magistra Karin Böhm - Herkunftsschutz - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Seite 29 Österreichisches Patentblatt 2016 Nr. 5 Gesetze, Verordnungen, Kundmachungen usw. Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016; Abänderung m.W. 1. Mai 2016 (VB. Dipl.-Ing. Erwin Auer – dauerhafte Zuteilung Neuausrichtung ÖPA – Umsetzung des Strategischen Rahmenplans (70 %); TA 3 (30 %)) Gemäß § 60 Abs.2 PatG 1970 wird mit Wirkung 1. Mai 2016 folgende Änderung der Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes bekannt gemacht: VB(v1) Dipl.-Ing. E r w i n A u e r wird – unter Beibehaltung seiner Zuteilung zur Technischen Abteilung 3 zu 30 % seiner Normalarbeitszeit – der Neuausrichtung ÖPA – Umsetzung des Strategischen Rahmenplans zu 70 % seiner Normalarbeitszeit, vor allem zur strategischen Datenanalyse, nach seiner vorerst bis 30. April 2016 befristeten Zuteilung nunmehr dauerhaft zugeteilt. Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016; Zuteilung von DI Mag.Dr. Veronika Doblhoff-Dier in die Technische Abteilung 1A (Antritt des Verwaltungspraktikums am 2. Mai 2016 (m.W. 1. Mai 2016)) DI Mag.Dr. V e r o n i k a D o b l h o f f - D i e r , die ihre Ausbildung als Verwaltungspraktikantin v1 im Österreichischen Patentamt am 2. Mai 2016 (m.W. 1. Mai 2016) angetreten hat, wird der Technischen Abteilung 1A zugeteilt. Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016; Zuteilung von Dipl.-Ing. Nicolas Robisch in die Technische Abteilung 3 (Antritt des Verwaltungspraktikums am 2. Mai 2016 (m.W. 1. Mai 2016)) DipI.-Ing. N i c o l a s R o b i s c h , der seine Ausbildung als Verwaltungspraktikant v1 im Österreichischen Patentamt am 2. Mai 2016 (m.W. 1. Mai 2016) angetreten hat, wird der Technischen Abteilung 3 zugeteilt. Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016; Abänderung m.W. 1. September 2016 (VB/v1 Mag.iur. Claudia Berger – Abzug RÖM, Zuteilung RIM) Gemäß § 60 Abs.2 PatG 1970 wird mit Wirkung 1. September 2016 folgende Änderung der Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes bekannt gemacht: VB/v1 Mag.iur. C l a u d i a B e r g e r wird im Zuge der Ausbildung zum rechtskundigen Mitglied des Österreichischen Patentamtes – unter Aufhebung ihrer Zuteilung zur Rechtsabteilung Österreichische Marken – der Rechtsabteilung Internationale Marken zugeteilt. Nr. 5 Österreichisches Patentblatt 2016 Seite 30 Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes für das Geschäftsjahr 2016; Abänderung m.W. 1. Mai 2016 (VB/v1 Mag.iur. Manuela Rieger – Abzug RIM, Zuteilung RPM) Gemäß § 60 Abs.2 PatG 1970 wird mit Wirkung 1. Mai 2016 folgende Änderung der Zusammensetzung der Abteilungen des Patentamtes bekannt gemacht. VB/v1 Mag.iur. M a n u e l a R i e g e r wird im Zuge der Ausbildung zum rechtskundigen Mitglied des Österreichischen Patentamtes – unter Aufhebung ihrer Zuteilung zur Rechtsabteilung Internationale Marken – der Rechtsabteilung Patent und Muster zugeteilt. Entscheidungen Markenrecht Entscheidung des Oberlandesgerichts W ien vom 02. Apr il 2015, 34R21/15f Die Wortmarke „PERLENZAUBER“ ist der Wortmarke „PERLA“ und der Wortbildmarke „Perla“ trotz teilweiser identer bzw. hochgradig ähnlicher Waren (Kl 3 bzw. Kl 16) nicht verwechslungsfähig ähnlich. Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar: PERLA Entscheidung 34R146/14m des Oberlandesger ichts W ien vom 14. Jänner 2015, Die Wortbildmarke Gourmet ist der (schwach kennzeichnungskräftigen) Wortmarke GOURMET GOLD trotz stark ähnlicher/identer Waren (Kl 29, 30, 31, 32 und 33) nicht verwechslungsfähig ähnlich: Dem Zeichenbestandteil GOURMET der Widerspruchsmarke kommt keine Kennzeichnungskraft zu bzw. genügen bei einer insgesamt schwachen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schon geringe (grafische) Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Grundsatz, dass bei Wortbildmarken in der Regel der Wortbestandteil maßgebend ist, gilt nur für solche Wortbestandteile, die unterscheidungskräftig sind und damit den Gesamteindruck des Zeichens maßgebend mitbestimmen. Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar: Gourmet Entscheidung 34R99/14z des Oberlandesgericht s W ien vom 01. Oktober 2014, Zur Frage der Verwechslungsgefahr zweier Wortbildmarken im Bereich der Klassen 12, 25 und 28, wobei für die Widerspruchsmarke (weltweite) Bekanntheit geltend gemacht wurde. Im Widerspruchsverfahren ist ausschließlich auf die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 MSchG abzustellen. Die im § 30 Abs 2 angeführten Tatbestände bleiben außer Be- Seite 31 Österreichisches Patentblatt 2016 Nr. 5 tracht, sodass für die Frage der „Bekanntheit“ - anders als für jene der (erhöhten) Kennzeichnungskraft – kein Raum bleibt. Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar: „B“ Entscheidung 34R149/14b des Oberlandesger icht s W ien vom 02. Februar 2015, Ob eine Anmeldung bösgläubig war, ist nach der Rechtsprechung des EuGH umfassend zu beurteilen, wobei alle im konkreten Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind. Bösgläubiger Markenrechtserwerb im Sinn des § 34 MSchG setzt die Absicht des Anmelders voraus, mit der Registrierung eines von einem Dritten bereits benutzten Zeichens als Marke eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund des Anmelders sein, es genügt, dass es sich um ein wesentliches Motiv handelt. Bösgläubigkeit kann aber nur dann angenommen werden, wenn dem Markeninhaber im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt war, dass Mitbewerber für ähnliche oder idente Waren Zeichen verwenden, die dem als Marke angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnlich sind. Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig – und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind – Ähnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit auch Verwechslungsgefahr anzunehmen. Der Volltext der Entscheidung ist über folgenden Link erreichbar: EARTH WIND & FIRE Berichte und Mitteilungen Nachruf Hofrätin Magistra Karin Böhm Frau Hofrätin Magistra Karin Böhm, geboren in Köln-Deutz, besuchte nach der Grundschule das Gymnasium in Bergisch-Gladbach, wo sie 1978 ihre Reifeprüfung ablegte. Sie studierte Chemie an der Universität Köln und schloss das Studium mit einem Diplom aus organischer Chemie an der Universität Wien 1987 ab. Im selben Jahr noch wechselte sie in das Österreichische Patentamt, wo sie die Ausbildung zur fachtechnischen Prüferin im Bereich Chemie absolvierte. 1990 schloss sie Ihre Ausbildung mit der Dienstprüfung ab und wurde zum ständigen fachtechnischen Mitglied des Österreichischen Patentamtes ernannt. Sie war zudem Mitglied der nunmehrigen Nichtigkeitsabteilung. 2006 wurde ihr der Amtstitel Hofrätin verliehen. Zuletzt war sie im Bereich Chemie bei der Technischen Abteilung 4B mit Schutzrechtsverfahren aus organischer Chemie und betreffend fossile Energieträger betraut. Sie hat mit Ihrer Erfahrung und Verlässlichkeit einen wichtigen Beitrag geleistet. Hofrätin Magistra Böhm war verheiratet und hatte zwei Kinder. Sie ist nach schwerer, geduldig ertragener Krankheit im April 2016 viel zu früh von uns gegangen. Als allseits beliebte und geschätzte Kollegin, hinterlässt sie eine kaum zu schließende Lücke. Karin, wir vermissen Dich! Nr. 5 Österreichisches Patentblatt 2016 Seite 32 Herkunftsschutz - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte die Veröffentlichung folgender Bezeichnungen: „P ã o d e L ó d e O v a r “, GGA (PT, Backwaren), 22.04.2016, C 141/16/2016 „O r i e l S e a S a l t “, GU (IR, Salz), 22.04.2016, C 141/21/2016 „O r i e l S e a M i n e r a l s “, GU (IR, Salz), 30.04.2016, C 155/11/2016 Mit diesen Veröffentlichungen begann der Lauf der Einspruchsfrist des Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Ebenfalls veröffentlicht wurden im Amtsblatt vom 13.04.2016, C 130/12/2016 der Antrag auf Änderung der Spezifikation zu der eingetragenen Bezeichnung „ N o i x d e G r e n o b l e “ (GU, FR, Obst, Gemüse, ABl. L 168/10/2003, L 330/15/2007, (L 148/8/96), Beschreibung des Erzeugnisses, Geografisches Gebiet, Ursprungsnachweis, Erzeugungsverfahren, Kennzeichnung und Sonstiges) im Amtsblatt vom 16.04.2016, C 135/5/2016 der Antrag auf Änderung der Spezifikation zu der eingetragenen Bezeichnung „ F a s o l i a G i g a n t e s — E l e f a n t e s K a s t o r i a s “ (GGA, GR, Bohnen, ABl. C 120/5/2002, L 203/7/2003, Erzeugungsverfahren und Sonstiges) Auch mit diesen Veröffentlichungen wurde gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Lauf der Einspruchsfrist des Art. 51 leg. cit. in Gang gesetzt. Zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen innerstaatlichen Bearbeitung und fristgerechten Weiterleitung an die Kommissionsdienststellen sind Einsprüche gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 innerhalb von zwei Monaten ab der diesbezüglichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (siehe obige Daten) beim Österreichischen Patentamt, 1200 Wien, Dresdner Straße 87, zu erheben und spätestens innerhalb einer daran anschließenden weiteren Frist von zwei Monaten zu begründen. Der Einspruch, seine Begründung sowie allfällige Beilagen (samt einem Beilagenverzeichnis) müssen zusammen mit einer max. 5-seitigen Zusammenfassung in dreifacher Ausfertigung beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden. Zusätzlich ist eine elektronische Version des Einspruchs (samt Beilagen) beizubringen (an: [email protected]).
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