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LEHRSTUHL ÖFFENTLICHES
RECHT IV
Priv.- Doz. Dr. Tobias Herbst
(Lehrstuhlvertreter)
Examensklausurenkurs im Sommersemester 2016
Klausur im Öffentlichen Recht am 13.5.2016
Sachverhalt
Am Abend des 10. April 2016 wird bekannt, dass wegen der jüngst zu beobachtenden Verschärfung der Finanzkrise am 12. April 2016 ein Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der EU stattfinden soll, auf dem über weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzmärkte beraten werden soll. Der Student Anton Armreiter (A) findet den Gedanken unerträglich, dass die Steuerzahler nun abermals für die Fehler der privaten Banken einstehen sollen, und ruft noch am selben Abend über ein soziales Netzwerk für den Tag des Gipfeltreffens
(unter genauer Angabe von Zeit und Ort) zur Teilnahme an einer Kundgebung hiergegen auf.
Am Morgen des 11. April 2016 zeigt A bei der kreisfreien Stadt Würzburg gemäß Art. 13
BayVersG als Veranstalter schriftlich eine „Kundgebung mit Kunstbeitrag“ zum Thema
„Bankenrettung durch den Staat“ an. Die Kundgebung solle am 12. April 2016 von 11 bis 14
Uhr mit etwa 5 bis 10 Teilnehmern auf dem Marktplatz vor einer Filiale der D-Bank stattfinden. Unter „Sonstiges (z.B. nähere Erläuterung des Veranstaltungsverlaufs, Art der Beschallung, Lautsprecherwagen, Megaphon, etc.“ gibt A an: „2 Kostüme, Attrappen, Informationen“.
Am 12. April 2016 sind ab 10:30 Uhr drei Polizeibeamte (unter ihnen P) in Zivil am Ort der
angezeigten Kundgebung, um die Veranstaltung im Auge zu behalten und bei Rechtsverstößen eingreifen zu können; sie geben sich dem A und den übrigen Teilnehmern, die sich allmählich einfanden, zunächst nicht zu erkennen. Um 11:15 Uhr postieren sich zwei Teilnehmer in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen als
„Wachtposten“ vor dem Haupteingang der D-Bank, während weitere fünf Teilnehmer in
„Banker-Aufmachung“ Flugblätter zum Thema „Bankenschutz“ verteilen. Nach 20 Minuten
geben sich die Beamten gegenüber den Kundgebungsteilnehmern als Polizeibeamte zu erkennen; P untersagt ihnen unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz, „die Anscheinswaffen öffentlich zu führen“. Nachdem A dagegen protestierte, weil dadurch die
„Kunstaktion“ in ihrem wesentlichen Teil (bildhaft dargestellter militärischer Schutz der DBank) unmöglich gemacht würde, packen die Teilnehmer die Waffenattrappen in einen Reisekoffer. Sie bleiben aber vor Ort und verteilen weiter Flugblätter.
Weitere 15 Minuten später entwickelt sich eine heftige Diskussion zwischen den Teilnehmern
der Kundgebung und drei Bankangestellten, die auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz an der
Szene vorbeikommen; es kommt zu Rangeleien zwischen den beiden Gruppen. P ordnet daraufhin gegenüber A und den anderen Kundgebungsteilnehmern die „Auflösung der Versammlung“ an; er begründet das damit, dass die Aktion beendet werden müsse, weil die Situation zu eskalieren drohe und die Gefahr bestehe, dass sich die Kontrahenten gegenseitig
körperlich verletzen. Außerdem sei die Versammlung überhaupt nicht rechtzeitig angemeldet
worden; bei der Anmeldung seien auch falsche Angaben gemacht worden, weil die Verwendung von Anscheinswaffen nicht daraus hervorgegangen sei. Daraufhin verlassen die Kundgebungsteilnehmer unter Protest den Ort der Kundgebung.
A fühlt sich in seinen Rechten verletzt und erhebt am 13. Mai 2016 zum örtlich zuständigen
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage gegen den Freistaat Bayern. Er begehrt die
...
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Feststellung, dass sowohl die unerkannte Anwesenheit der Beamten zu Beginn der Veranstaltung als auch die Untersagung der Verwendung der Waffenattrappen und schließlich die Auflösung der Versammlung rechtswidrig waren; die Feststellung sei ihm wichtig, weil er auch
künftig ähnliche Aktionen durchführen wolle.
Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitungshinweise:
1. Es ist – ggf. im Hilfsgutachten – auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
2. Beachten Sie folgende Vorschrift:
§ 42a WaffG
(1)
Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
...
zu führen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
...
3. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Sturmgewehrattrappen um Anscheinswaffen
i.S.d. Waffengesetzes handelt.
Abgabe der Klausuren:
Bis spätestens Mittwoch, den 18.05.2016, 12.00 Uhr s.t. am Lehrstuhl Öffentliches Recht IV,
Sekretariat, Raumnr. 2 06 (RW II, 2. Stock).
Bitte alle Klausuren – auch am Freitag! – in die Box vor der Tür am Lehrstuhl legen.
Klausurbesprechung: Mittwoch, den 08.06.2016, 16.00 Uhr, H33 (AI).