Zuweisung Maßnahme 11.05.2016

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Bundesagentur für Arbeit
Agentur für
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Servicerufnummer für Rückfragen
0800 4 5555 00 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.)
Mo-Fr 08:00-18:00 Uhr
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Telefax:
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Datum:
Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem.
§ 45 Abs. I s. { sGB lll des Dritten Buches sozialgesetzbuch - sGB ilt
Sehr geehrter Herr
die Agentur für Arbeit kann zur Unterstützung lhrer beruflichen Eingliederung Träger mit der Durchführung
von Maßnahmen zur Aktivierung und berufliJhen Einglieder.ung ari der Rechtsgrundlage des 45 SGB ilt
§
beauftragen.
Zur Unterstützung lhrer beruflichen Eingliederung weise ich Sie nachfolgender Maßnahme zu:
Maßnahmebezeichnung: Maßnahme zur Aktivierung und Vermitflung mit intensiver Betreuung
zeitlicher Umfang.
beauftragter Träger:
Maßnahmeort:
Zuweisungsbeginn:
Zuweisungsende:
Maßnahmenummer:
und
Anwesenheitspflicht
Vollzeit
& Huber GmbH
07. Juli2016
Der Zuweisungszeitraum bezieht sich auf die Zeit der Maßnahmeteilnahme. Sollten Sie während dieses
Zeitraumes an bestimmten Tagen nicht an der Maßnahme teilnehmen, verlängert slch dieser Zeitraum um
diese Fehltage.
Haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird dieses entsprechend der rechtlichen Vorausseuungen
während der Maßnahme weitergewährt.
Fahrkosten, die lhnen im Zusammenhang mit der Maßnahmeteilnahme entstehen, werden vom Träger ausgezahlt. Dieser bekommt die Auszahlungsbetrage von der Agentur für Arbeit erstattet.
lhre Mitwirkungspflichten erstrecken sich auf die aktive Teilnahme an der Maßnahme sowie auf die Aktivitäten, die der beauftragte Träger im Zusammenhang mit lhrer beruflichen Eingtiederung von lhnen fordert.
-2-
BankY6rt indusg
Öffnungszeitan
BA-Service-Haus
Bundesbank
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8lC: MARKDEFlT60
IBAN: DE507600O0O000760O161
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lntemet: w,arbeitsaqentur.de
8:00 - 12:30 Uhr
Dienstsg 8:00- 12:30 Uttr
Mitty/och 8:00 -'12:30 Uhr
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Donneßtag 6:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:0O - 12130 Uhr
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-2Zu den Mitwirkungspflichten zählen beispielsweise:
persönliche Vorsprache beim Trager nach dessen Aufforderung
die unverzilgliche Meldung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beim Träger
(ab dem ersten Tag mit Bescheinigung nachzuweisen)
die Einhaltung der verabredeten Termine
aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen. Dazu gehört auch,
dass Sie die Vermittlungsangebote des Trägers zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung annehmen. Der Träger ist verpflichtet, lhnen nur zumutbare Arbeitsangebote zu unterbreiten.
aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer
.
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.
Verletzen Sie lhre Mitwirkungspflichten ohne wichtigen Grund, wird die Agentur für Arbeit nach Unterrichtung
durch den beauftragten Träger prtifen, ob eine Sperrzeit eintritt.
Hinweise:
Dem beauftragten Träger wird ein selektiver Zugrilf auf die Daten lhres Bewerberprofils eingeräumt, das bei
der Agentur für Arbeit geführt wird.
Beachten Sie bitte uI bed inot die nachfolqende Rechtsfolqenbelehruno.
Rechtsfolqen beleh
ru no
:
Lehnen Sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der umseitig angebotenen Maßnahme zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung ab, treten Sie diese nicht an, brechen Sie die Maßnahme ab oder werden Sie
wegen lhres maßnahmewidrigen Verhaltens durch den Maßnahmeträger oder die Agentur fUr Arbeit aus der
Maßnahme ausgeschlossen, tritt eine Sperrzeit ein (§ 159 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SGB lll). Sie dauert längstens
zwölf Wochen. Die Sperrzeit dauert
. drei Wochen im Falle des erstrnaligen versicherungswidrigen Verhaltens (§ 159 Abs. 4 Nr. 1 SGB lll),
. sechs Wochen im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens (§ 159 Abs. 4 Nr. 2 SGB lll).
Ein versicherungswidriges Verhalten in diesem Sinne liegt vor, wenn Sie eine Arbeit oder berufliche Eingliederungsmaßnahme nach lhrer persönlichen Arbeitsuchendmeldung abgelehnt oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen haben. Während der Sperzeit ruht lhr Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Teilarbeitslosengeld), das heißt, Leistungen werden nicht gezahlt. lhre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage einer Sperzeit.
Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld envorben wird und wann
eine Sperrzeit eintritt, enthält das "Merkblatt für Arbeitslose, lhre Rechte - lhre Pflichten".
Erfüllen Sie eine der oben genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperzeit, so kann dies zu einer
Absenkung des Arbeitslosengeldes ll gemäß § 31a i.V.m. § 31 Abs.24 Nr. 3 Zweites Buch SozialgeseEbuch
(SGB ll)firhren.