MANZ im Gespräch mit der Vereinigung Österreichischer

[RECHTAKTUELL
Mai 2016
#05
#05
Neuerscheinungen
Empfehlenswer tes
Termine
MANZ im Gespräch mit der Vereinigung
Österreichischer Unternehmensjuristen
Porträt
des Monats
Martin Greifeneder
Tagung ArbeitnehmerDatenschutz und
Mitarbeiterkontrolle
M A I 2016]
JAHRESTAGUNG GESELLSCHAFTS- UND
UNTERNEHMENSRECHT 2016
Haftung von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat –
wo sie anfängt und was auf dem Spiel steht
Freitag, 20. bis Samstag, 21. Mai 2016
Donau-Universität Krems
Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems an der Donau
Freitag: 9.30 – 17.30 Uhr, Abendprogramm
Samstag: 9.00 – 13.15 Uhr
SAVE THE DATE
Kulinarisches Rahmenprogramm
mit Gelegenheit zum Networking
Programmhighlights:
Tagungsleitung:
© Mike Ranz
© Privat
• Judikatur-Update Unternehmensrecht
• Grenzen der Haftungsfreizeichnung
• Vorstands- und Geschäftsführerhaftung, Business Judgement Rule und Untreue
• Aktuelle Fragen der Aufsichtsratshaftung
• Haftung beim Verkauf von Projekten/Projektgesellschaften
• Judikatur-Update GmbH-Recht 2015/2016
• Finanzierung des Anteilserwerbs bei der GmbH
• Ausgewählte Probleme der Generalversammlung
Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, Donau-Universtität Krems
Dr. Roman Alexander Rauter, mslegal – Milchrahm Stadlmann
Rechtsanwälte OG
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Rauter
Vortragende:
Hon.-Prof. RA Dr. Walter Brugger, Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH
RA Dr. Stephan Frotz, Frotz Riedl Rechtsanwälte
Dr. Ilse Huber, OGH-Richterin i.R.
RA Mag. Wilhelm Milchrahm, mslegal – Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Universität Wien
Dr. Stephan Verweijen, öffentlicher Notar
Hon.-Prof. RA DDr. Jörg Zehetner, Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH
Wissenschaftlicher Beirat:
Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
www.manz.at/rechtsakademie
RECHTSAKADEMIE MANZ
H AUSMIT TEILU NG]
R EC H TA K T U EL L # 0 5 2016
... macht der Mai
Auch im Bereich des Wirtschaftsrechts
34 Rechtsvorschriften in einem Band komn wir uns über einen, für MANZ neuen,
mentiert – der „Gmundner Kommentar“ freue
Der Kommentar zum Patentgesetz
zum Medizinrecht ist ein echtes Novum. Titel:
Andreas Weiser erscheint in 3. AufGerade die Bearbeitung von Fällen aus so- von
erstmals bei MANZ – herzlich willgenannten „Querschnittmaterien“ ist oft lage
en!
besonders aufwändig; gilt es doch, die nöti- komm
zahlreichen neuen Titeln erweitert
Mit
ltigen
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gen Rechtsinformationen aus
Z sein Buch- und ZeitschriftenproQuellen zusammen zu tragen. Der neue MAN
m. Gleichzeitig wächst auch das AnSammelkommentar hilft hier viele Schritte gram
t der MANZ Rechtsakademie. Als der
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wird ebenso kontinuierlich erweitert,
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Zu Ihrer Orientierung
Autoren und Titel
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Medizinrecht für die Praxis ........................................................... 22
Auer, Gläubigerschutz bei Vermögensbewegungen down-stream .. 25
Bacher · Hartel · Schedlmayer · Stabentheiner G.,
Immobilien sinnvoll nutzen – statt nur besitzen ............................ 18
Bergmann, Genussrechte ............................................................ 20
Fabrizy, StGB............................................................................... 24
Fabrizy, StPO............................................................................... 19
Gartner, Wohnrecht 2016 ............................................................ 24
Gruber · Paliege-Barfuß, GewO ................................................. 18
Gruber, EU-Prospektrecht ............................................................ 20
Halbwachs · Reiter-Zatloukal · Schima (Hrsg), Die Kultur
der Namensgebung ...................................................................... 21
Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 19
Kautzky-Willer · Winhofer, Diabetes .......................................... 22
König · Praxmarer, Vorläufige Vollstreckbarkeit,
Rückforderung und Schadenersatz ................................................ 26
Körber-Risak · Wolf, Die Betriebsvereinbarung vor der
Schlichtungsstelle........................................................................... 7
Leitner, Die Haftung des Schiedsrichters ...................................... 26
Loukota · Jirousek, Internationales Steuerrecht .......................... 20
Moser J., Verwirkung und Rechtsmissbrauch im
Ehegattenunterhaltsrecht ............................................................. 26
Natmeßnig · Schmid-Schmidsfelden (Hrsg),
Familienunternehmen................................................................... 22
Neumayr · Resch · Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar
zum Gesundheitsrecht .................................................................... 5
Perthold-Stoitzner, UG ............................................................... 24
Petsche · Urlesberger · Vartian (Hrsg), KartG ............................. 8
Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm ........................................................... 6
Pils, Terminologiewörterbuch Hans Kelsen.................................... 18
RdM – Recht der Medizin ............................................................ 10
Schwarzer, EEffG......................................................................... 19
Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 21
Wehringer, Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten .....23
Weiser, Patentgesetz – Gebrauchsmustergesetz ............................. 9
Weiss · Haidinger, Vom Handelsbrauch zum Unternehmensbrauch ... 25
Wiebe · Kodek G. (Hrsg), UWG .................................................. 25
Wolf P., Elternteilzeit ................................................................... 21
rdb.at – wo MANZ findet
Reissner · Neumayr (Hrsg), Zeller Handbücher online ................ 15
RDB, Merkliste: Dokumente ablegen und drucken! ....................... 16
RDB, Der RDB-Suchagent – Einmal suchen, immer finden!............ 17
MANZ INTERN
Hausmitteilung............................................................................... 3
Impressum ..................................................................................... 4
Porträt des Monats Martin Greifeneder ......................................... 11
Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und
Mitarbeiterkontrolle ..................................................................... 12
Runde Geburtstage im Mai ........................................................... 12
MANZ-Stammtisch in Zell am See ................................................. 12
MANZ im Gespräch mit der Vereinigung Österreichischer
Unternehmensjuristen .................................................................. 13
MANZ Rechtsakademie Termine ...................................................... 14
Für Sie gelesen ............................................................................. 14
Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 23
Wir gratulieren … ........................................................................ 25
Impressum
Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber:
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.
1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien.
Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung:
Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr.
Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger
4
(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang
Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr.
Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin.
MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches
Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.
w w w. m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS]
Auf einen Griff beschwerdefrei!
§§ 12 – 16
GSG
Heissenberger
(6) Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
bis zum 30. Juni jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Das Bundesamt ist verpflichtet, diese Berichte im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen öffentlich zugänglich zu machen.
IdF BGBl I 2013/162.
Zu §§ 12 – 16:
Übersichtlich gegliedert –
im Großen wie im Kleinen
Literatur: Aigner, Organersatz – Allokation und Ökonomie, RdM 2008, 100; Lehner, Gewebesicherheit
und Datenschutz, in Kopetzki (Hrsg), Gewebesicherheitsrecht (2009); Ölert, Allokation von Organen in
der Transplantationsmedizin (2002); Polster, Gewebesicherheitsrecht – Sicherheit bei der medizinischen
Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen (2011); Stelzer/Köchle, Betrieb und Kontrolle von Gewebebanken nach dem Gewebesicherheitsgesetz, in Kopetzki (Hrsg), Gewebesicherheitsrecht (2009).
Übersicht
Rz
I.
II.
III.
IV.
Entgegennahme .
Verarbeitung und
Verteilung . . . . .
Dokumentation .
........
Lagerung
........
........
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. 1
. 6
. 8
. 11
§3
I. Entgegennahme
Die Ein- und Ausfuhr gewonnener Spenden menschlicher Zellen und Geweben zur Verarbei- 1
tung, Lagerung oder Verteilung ist Gewebebanken vorbehalten.
Die Entgegennahme menschlicher Zellen oder Geweben aus dem EWR ist nur zulässig, wenn 2
diese von einer Person oder Gewebeeinrichtung abgenommen wurden, welche in Umsetzung
von Art 5 oder 6 der GewebeRL 2004/23/EG erlassenen Rechtsvorschriften zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert wurde.
Die Verantwortung für die Sicherstellung der Gleichwertigkeit trägt die Gewebebank,1 was je 3
nach Drittstaat durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann.2
Die Rückstellproben sind für jenen Zeitraum aufzubewahren, der basierend auf einer Risikoe- 4
valuierung von der Gewebebank festgelegt wurde.3
Im Rahmen der Partnerspende gewonnene Keimzellen sind hingegen nicht mit dem Identi- 5
fizierungscode ISBT 128 zu kennzeichnen.4
II. Verarbeitung und Lagerung
Ferner sind kritische Verarbeitungsschritte, die die Qualität und Sicherheit berühren, zu 6
validieren, wobei die Validierung auf Studien, die die Gewebebank selbst durchgeführt hat,
auf Daten aus Veröffentlichungen oder – bei etablierten Verarbeitungsverfahren – auf der
1 ErläutRV 261 BlgNR 23. GP 8.
2 Siehe Art 9 Abs 1 der GewebeRL 2004/23/EG, welcher idZ von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten
und der Gewebeeinrichtungen spricht.
3 § 9 Abs 5 GBVO.
4 Siehe auch § 5 Rz 2.
Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar
KAKuG
Stöger
anstalten, die an der öffentlich finanzierten Gesundheitsversorgung teilnehmen oder mit dieser konkurrenzieren, eine Bedarfsprüfung vorgesehen – auf welcher sowohl in der Rsp als
auch in der Lehre der Schwerpunkt in der Auseinandersetzung mit Fragen des Zulassungsverfahrens liegt. Drittens brachte die Bedarfsprüfung das Marktzulassungsverfahren in den
Fokus des Unionsrechts: In der Österreich betreffenden Entscheidung Hartlauer2 akzeptierte
der EuGH eine Bedarfsprüfung sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich (selbständige Ambulatorien), beanstandete aber im Wesentlichen zwei Punkte: Einerseits in der Vollziehung die uneinheitlichen Kriterien der Bedarfsermittlung (dabei insb Einbindung der Konkurrenz in die Bedarfserhebung durch deren Befragung über Wartezeiten),
andererseits in der Gesetzgebung die bei selbständigen Ambulatorien vorgesehene Bedarfsprüfung, während eine solche bei vom Leistungsspektrum vergleichbaren Gruppenpraxen
nicht vorgesehen war.
2 Das Ergebnis war eine Neuregelung des Zulassungsverfahrens, insb der Bedarfsprüfung, durch
das BundesG zur Stärkung der ambulanten Gesundheitsversorgung, BGBl I 2010/61.3 Dabei
erfolgte eine Aufteilung der Regelungsinhalte auf § 3 (bettenführende Anstalten), § 3 a (selbständige Ambulatorien; Errichtungsbewilligung) und § 3 b (selbständige Ambulatorien; Betriebsbewilligung). Zugleich erfolgte für bestimmte Gruppenpraxen ebenfalls die Einführung
einer Bedarfsprüfung (vgl Wallner §§ 52 – 52 c ÄrzteG Rz 27 ff; weiters Krauskopf § 26 b ZahnärzteG Rz 1).
3 Zum Bedarfsprüfungsverfahren sind wiederholt Entscheidungen des VfGH ergangen, in de-
nen dieser die damit verbundene Einschränkung der Erwerbsfreiheit als gerechtfertigt ansah,
freilich nur soweit, als damit der Zweck des Bestandschutzes von aus öffentlichen Geldern
(Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung) finanzierten Krankenanstalten verfolgt wird.
Einen Konkurrenzschutz zwischen rein erwerbswirtschaftlich geführten Krankenanstalten sah
der VfGH hingegen als unzulässig an.4
1845
Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
© MANZ 18. 2. 2016 1767 – 1944
pk
M:/IT & Produktion/Produktion/Werke/Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht_Neumayr_Resch_Wallner_MK/04_3B2/01_Umbruch/
Gmundner Kom 03 Medizinprodukte
§ 3. (1) Bettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 42 d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine
Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur
erteilt werden, wenn insbesondere
Viele Vorschriften erstmals
eingehend kommentiert,
alle auf Stand April 2016
2 EuGH 10. 3. 2009, C-169/07, Hartlauer RdM 2009/85 (Stöger); dazu zB Joklik, Das „Hartlauer Urteil“
des EuGH und seine Folgen für die Bedarfsprüfung. Sind Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien tatsächlich vergleichbare Leistungserbringer? RdM 2009, 147; Kröll, Anmerkungen zum Urteil des
EuGH vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07, Hartlauer, ZfV 2009, 369.
3 Zur Rechtslage zwischen EuGH-Urteil und Neuregelung (sog „Hartlauer-Lücke“) vgl VfGH G41/10 ua
VfSlg 19.529; zustimmend VwGH 24. 7. 2013, 2011/11/0198; weiters Scholz, Bedarfsprüfung für selbstständige Ambulatorien: Inländerdiskriminierung vorübergehend sachlich gerechtfertigt. Bemerkungen
zum Erkenntnis des VfGH vom 6. 10. 2011, G 41/10 ua, in Kierein/Lanske/Wenda (Hrsg), Jahrbuch
Gesundheitsrecht (2012) 219.
4 VfGH G 198/90 ua VfSlg 13.023; G 193/94 ua VfSlg 13.955.
1542
Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar
© MANZ 18. 2. 2016 1477 – 1766
pk
M:/IT & Produktion/Produktion/Werke/Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht_Neumayr_Resch_Wallner_MK/04_3B2/01_Umbruch/
Gmundner Kom 02 Krankenanstaltenrecht
Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht
H e r a us geb er : Ne u mayr · Resch · Wa llner
Der Gmundner Kommentar ordnet das
breite Spektrum der wesentlichen Vorschriften aus diesem Fachbereich und führt
sie praktisch in einem Band zusammen.
Dieses Werk sorgt für
• Überblick – Welche Normen sind zu beachten?
• Einblick – Wie sind sie auszulegen und
anzuwenden?
• Durchblick – Welche Querverbindungen
gibt es?
34 zentrale Normen aus den Bereichen
• Berufsrecht – ÄrzteG 1998, Ärztinnen-/
Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, ApothekenG, GewO 1994, GuKG, HebammenG,
KardiotechnikerG, MABG, MTD-G, Psycho-
R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016
•
•
•
•
logenG 2013, PsychotherapieG, SanitäterG,
ZahnärzteG, ZahnärztekammerG
Krankenanstaltenrecht – GesundheitsZielsteuerungsG, KAKuG, KrankenanstaltenArbeitszeitG
Medizinprodukte iwS – BlutsicherheitsG
1999, GewebesicherheitsG, SuchtmittelG
Sanitätsgesetze – AIDS-Gesetz 1993, EpidemieG 1950, GeschlechtskrankheitenG,
TuberkuloseG
Weitere medizinrechtliche Regelungen
– ABGB, ÄsthOpG, ASVG, FortpflanzungsmedizinG, GesundheitstelematikG 2012,
HeimaufenthaltsG, OrgantransplantationsG,
PatientenverfügungsG, StGB, UnterbringungsG
Die Herausgeber:
HR Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr,
Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch und
Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner.
2016. XXXIV, 2.546 Seiten. Ln. EUR 398,–
Subskriptionspreis bis 31. Mai 2016 EUR 348,–
ISBN 978-3-214-03913-4
5
[TOPTITEL DES MONATS
Der neue Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsrecht!
§ 33
AlVG
Pfeil
B. Vermittelbarkeit
Hohe Qualität und
übersichtliche Gliederung
10 Nach § 33 Abs 2 ist NH nur zu gewähren, wenn die Arbeitslose der Vermittlung zur Ver-
fügung steht. Dafür werden durch ausdrücklichen Verweis die Regelungen in § 7 Abs 2
und 3 für maßgebend erklärt. Damit setzt der Anspruch auf NH ebenso wie jener auf AlG
zum einen Arbeitsfähigkeit (§ 8), Arbeitswilligkeit (§ 9) und natürlich Arbeitslosigkeit
(§ 12) voraus.12
Diese Kriterien sind grds gleich wie beim AlG zu verstehen. Einzig der Berufs- bzw Entgeltschutz nach§ 9 Abs 3 (dazu § 9 Rz 51 ff) gilt, wie schon erwähnt, aufgrund der dort ausdrücklich vorgenommenen Beschränkung auf (bestimmte) Zeiten des AlG-Bezugs nicht für die
NH.13 Für Arbeitslose, die NH beanspruchen wollen, ist damit jede Beschäftigung zumutbar,
welche die Voraussetzungen nach§ 9 Abs 2 erfüllt.
11 Der Vermittlung zur Verfügung steht eine Arbeitslose aber nur, wenn sie auch nach § 7 Abs 3
eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Auch für den NH-Bezug ist damit die Arbeitsbereitschaft iSd § 7 Abs 3 Z 1 und Abs 7 bzw 8 (dazu § 7 Rz 12 ff) erforderlich. Darüber
hinaus muss auch die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Aufnahme und
Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung14 vorliegen (§ 7 Abs 3 Z 2, dazu § 7 Rz 35 ff).
Die letztgenannte Voraussetzung bewirkt für Drittstaatsangehörige (insb solche mit dem
Aufenthaltstitel der Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 8 Abs 1 Z 1 NAG)15, die noch nicht fünf Jahre in Österreich niedergelassen sind, eine faktische Begrenzung des NH-Anspruchs: Da über
sie eine den Aufenthalt beendende Maßnahme in Form der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhängt werden kann, wenn sie während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind (vgl § 52 Abs 4 Z 3 FPG), stehen sie bei längerer Arbeitslosigkeit der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung – und können
daher auch keine NH (mehr) beanspruchen.
C. Notlage
12 Als weiteres – und wohl meist entscheidendes – Kriterium für den Anspruch auf NH verlangt
§ 33 Abs 2 das Vorliegen einer Notlage. Dieser (missglückte, vgl bereits Rz 4) Begriff wird
dann in Abs 3 näher, aber immer noch sehr allgemein umschrieben. Für die Beurteilung,
ob der Arbeitslosen (ohne NH) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist, ist auf die konkrete individuelle Situation abzustellen.
Dabei kommt es aber nicht darauf an, wie die frühere Lebensführung gestaltet war.16 Andererseits ist aber auch nicht zu prüfen, inwieweit die Arbeitslose Vermögen hat oder durch dessen
bessere Verwertung höhere Einkünfte erzielen könnte.17
12 Dazu kommt das Fehlen von Ruhenstatbeständen nach § 16, die nach § 38 (s dort) auch für die NH
maßgebend sind.
13 Vgl auch Krapf/Keul, AlVG 11. Lfg § 33 Rz 658.
14 Der bloß faktische Aufenthalt genügt daher nicht, vgl zuletzt etwa BVwG 8. 1. 2015, W216
2010570 – 1; s auch VwGH 2009/08/0067 DRdA 2013/19, 227 (Gerhartl), bzw 12. 9. 2013, 2011/08/
0377.
15 Und bei Fehlen einer Regelung in einem zwischenstaatlichen Übereinkommen, vgl § 14 Rz 39.
16 Zuletzt etwa VwGH 2013/08/0059 DRdA 2014, 67 – Bedienung von Kreditraten; vgl auch 2004/08/
0035 VwSlg 16.883 A; ebenso Gerhartl, AlVG § 33 Rz 3, krit dagegen Krapf/Keul, AlVG 11. Lfg § 33
Rz 651.
17 Zuletzt etwa VwGH 2009/08/0069 VwSlg 17.817 A, vgl auch 95/08/0107 DRdA 2001, 273 = ZfVB
2002/903; ebenso Krapf/Keul, AlVG 11. Lfg § 33 Rz 651.
(6)
Pfeil (Hrsg), AIV-Kommentar, 13. Lfg
© MANZ 4. 4. 2016 1 – 46
W:/AlVG_Pfeil_KOM/04_3B2/01_Umbruch/AIV_KOM_Pfeil_Lfg0013_P00033-38_Pfeil_Auer-Mayer
km
Intensive Auseinandersetzung
mit der Judikatur
Rudolf Müller
§ 56
4. Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Grundsatzrevision
Eine Rechtsfrage ist dann von grds Bedeutung, wenn die E der Sache nicht nur für die be- 42
schwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an
einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rsp liegt. Das ist der Fall, wenn eine
Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rsp des VwGH bisher nicht abschließend geklärt
wurde. Es genügt nicht, dass der konkrete Sachverhalt noch nie entschieden wurde.42
Von grds Bedeutung sind aber auch Rechtsfragen, die zumindest potentiell für eine größere 43
Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sind, deren Lösung damit über den Anlassfall hinaus wirkt.43 Dies kann der Fall sein, wenn sich die gleiche Rechtsfrage in mehreren Verfahren stellt, aber auch dann, wenn es um die Korrekturen krasser Fehlentscheidungen geht,44 da
diese Korrekturen dann im Interesse an der Rechtssicherheit und Rechtseinheit gelegen sind
und so über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, wie zB die Frage der Bestimmtheit des
Spruchs45 des Erkenntnisses des BVwG. Die Korrektur krasser Fehlentscheidungen ist nicht
nur im Interesse der betroffenen Partei gelegen, sondern auch im allgemeinen (öffentliche)
Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Rechtssicherheit und ist damit immer von besonderer, über den Einzelfall hinausgehender, grds Bedeutung.
Nicht revisibel sind nach der – nach dem Gesagten sinngemäß durchaus zu berücksichtigen- 44
den – Rsp des OGH Fragen des Umfangs von Sorgfaltspflichten in einem bestimmten Sachzusammenhang.46 Dieser Grundsatz könnte zB für die Frage der schuldhaften Verletzung von
Meldepflichten iSd § 25 Abs 1 von Bedeutung sein. Eine solche Frage könnte aber auch sein,
ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennen konnte, dass ihr eine Leistung nicht
gebührt bzw dass ein bestimmter Umstand ihres Privatlebens, nach welchem in einem Formular nicht ausdrücklich gefragt worden ist, als wirtschaftlich bedeutsam meldepflichtig ist,
einschließlich des in diesem Zusammenhang anzuwendenden Maßes der Sorgfalt.47 Grds
nicht revisibel sind auch Abwägungsentscheidungen. Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspiel39
40
41
42
43
44
45
46
47
Zur Zulässigkeit der Annahme in dieser Hinsicht VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/22/0022.
VwGH 24. 3. 2015, Ro 2015/21/0003; Ro 2014/05/0089 ZVG-Slg 2015/93, 431 = JBl 2015, 468.
VwGH 26. 3. 2015, Ro 2014/07/0095.
VwGH 9. 6. 2015, Ro 2014/08/0083.
OGH 1 Ob 153/12 z jusIT 2013/24, 49 (Janisch) = JBl 2013, 370 (Dullinger) = ecolex 2013/158, 415
(Wilhelm) mwN.
OGH 3. 12. 1998 , 2 Ob 209/98 v; 2 Ob 228/07 d, ecolex 2008/106, 317 (Friedl) = immolex 2008/69,
152 (Edelhauser).
VwGH 19. 11. 2014, Ra 2014/22/0010.
OGH 29. 1. 2008, 1 Ob 238/07 t.
OGH 29. 1. 2008, 1 Ob 238/07 t.
Pfeil (Hrsg), AIV-Kommentar, 20. Lfg
Der AlV-Komm
AlVG
als das BVwG gemeint hat,39 ist eine Darlegung iSd § 28 Abs 3 VwGG jedenfalls erforderlich.
Denn nur dann wird der VwGH in den Stand gesetzt, sich bei der Suche nach der Grundsätzlichkeit auch mit anderen, als mit den vom BVwG aufgeworfenen Rechtsfragen beschäftigen. Auch in diesem Fall gilt daher, dass die Zulässigkeitsfrage „gesondert“, dh getrennt vom
eigentlichen Revisionsvorbringen und ohne bloße Verweise auf dieses, zu behandeln ist.40 Andererseits ist auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grds angesehen hat, vom VwGH nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage
in der Revision nicht angesprochen wird.41
( 17 )
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1 . – 3 0. Liefer ung H erausgeber: P feil
Sorgfältig ausgewählte Inhalte:
• AlVG, SUG, ÜHG und AMPFG werden umfassend kommentiert – mit gesicherter Judikatur, Expertenmeinungen und Literatur
• AMSG und AMFG werden in die Kommentierung einbezogen
• Anhänge: relevante Verordnungen und
Richtlinien
Mit neuester Judikatur des VwGH und des
BVwG!
Mit dem Know-how von führenden ExpertInnen des Arbeitslosenversicherungsrechts
aus Verwaltung (Ministerium und AMS), Justiz
(VfGH und VwGH), Universität und Rechtsanwaltschaft.
Die Autoren
Susanne Auer-Mayer, Josef Furtlehner,
Angela Julcher, Günther Leitner, Rudolf
Müller, Walter J. Pfeil, Roland Sauer, Felix
Schörghofer, Birgit Schrattbauer und Bettina
Urschler.
6
Der Herausgeber
Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Universität
Salzburg; hat langjährige Erfahrung ua im
Recht der Arbeitslosenversicherung sowie
der Mindestsicherung.
Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 30. Lfg. 2016.
Ca. EUR 198,–
ISBN 978-3-214-07560-6
Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS]
Der einzigartige Überblick zur Spruchpraxis!
Josef Grünanger
Das Gesetz schreibt in Bezug auf die BV keinen expliziten (Mindest-)Inhalt bezüglich der Videoüberwachung vor. Jedoch sollte darauf geachtet werden, dass in der BV folgende Punkte Berücksichtigung finden:
• exakte Bezeichnung der BV- bzw Vertragsparteien;
• Anzahl und Position/Standort der Kameras (inkl Skizze);
• Zweck und Grund der Überwachung;
• Modus bei Einsichtnahmen (Wann? Wie oft? Zugriffsberechtigte? Unter
welchen Voraussetzungen – zB nur gemeinsam mit BR);
• Angabe darüber, wie lange die Daten gespeichert werden;
• allenfalls Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen, um Zugriff von Unberechtigten zu verhindern;
• allenfalls Bestimmungen zur Kündigung.
Strukturierter Auf bau
1. Kameraattrappe
Hier liegt keine Mitbestimmungspflicht vor, weil weder Daten iSv § 96a
ArbVG ermittelt werden, noch eine objektive Eignung zur Kontrolle iSv § 96
Abs 1 Z 3 ArbVG vorliegt.
2. Analoge Überwachung (zB VHS)
Voraussetzung für die Anwendung der Mitbestimmungspflicht nach § 96a
Abs 1 Z 1 ArbVG ist, dass ein automationsunterstütztes System vorliegt. Demnach nicht erfasst sind analoge Überwachungssysteme (zB VHS-Kassetten).
Eine Erfassung von analogen Anwendungen wird mE nur dann in Betracht
kommen, wenn diese im Nachhinein auf ein digitales System überspielt werden. Allerdings kann hier auch § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG anzuwenden sein, wenn
die Menschenwürde aufgrund von Art und Intensität der Überwachung berührt ist.
Katharina Körber-Risak
Betriebsrat beweisen kann, dass die entsprechende Frage nicht von einem/einer entsprechenden ExpertIn der freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretung beantwortet werden konnte. […]“
SchlSt beim ASG Wien, 30. 4. 2009, Schl 4/09.
Compliance­Finanzinstrumente
B. Personaldatensysteme
In Unternehmen wird heute regelmäßig eine Vielzahl von Systemen zur
automationsunterstützten Datenverarbeitung eingesetzt. Bewerbungen werden
in eigenen Datenbanken gespeichert, die Personalstammdaten werden digital
erfasst (zB SAP), die Personalabrechnung, die Aufzeichnung und Kontrolle der
Arbeitszeit sowie die Zutrittskontrolle (zB Chip) erfolgen in vielen Unternehmen automationsunterstützt. Auch das „Outsourcing“ von Daten an Dritte
(zB Dienstleister, Steuerberater, Personalberater etc) gewinnt an Bedeutung.
Praktisch ist insb auch aufgrund des ständig steigenden Leistungsumfangs der
installierten Software heutzutage jede Verwendung personenbezogener ANDaten der Mitbestimmungspflicht unterworfen.
Von der SchlSt des LG Wels wurde eine „Strafbestimmung“, wonach bei
Verletzung von Vorschriften der BV Strafzahlungen an den BR-Fonds zu
156
Entscheidung:
Die Regelung, dass die Genehmigung für die Führung eines Fremdbank
Fremdbankdepots, an dem nicht nur der jeweilige Bankmitarbeiter, sondern eine beliebige
andere Person beteiligt ist, durch die Bank nur dann erteilt wird, wenn auch
diese dritte Person, die Fremdbank sowohl von ihrem Bankgeheimnis entbindet, als auch die datenschutzrelevanten Zustimmungserklärungen abgibt,
ist zu weit gefasst.
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen eine BV über Compliance-Finanzinstrumente und
waren sich über einen Punkt uneinig. Nach dem Vorschlag der antragstellenden Bank soll die Genehmigung durch die Bank für die von bestimmten in der
BV genannten Mitarbeiter gehaltenen Fremdbankdepots nur dann erteilt werden, wenn die Entbindung des fremden Kreditinstituts vom Bankgeheimnis
und die datenschutzrelevanten Zustimmungserklärungen sämtlicher Depotinhaber vorliegen, wohingegen nach dem Regelungsvorschlag des AntrG diese
Erklärung lediglich seitens des jeweiligen Mitarbeiters vorliegen muss.
Begründung:
Übersichtliche Darstellung
Die Betriebsvereinbarung vor der
Schlichtungsstelle
Die Regelung, dass die Genehmigung für die Führung eines Fremdbank
Fremdbankdepots an dem nicht nur der jeweiligen Bankmitarbeiter, sondern eine beliebige andere Person beteiligt ist, durch die Bank nur dann erteilt wird, wenn auch
diese dritte Person, die Fremdbank sowohl von ihrem Bankgeheimnis entbindet, als auch die datenschutzrelevanten Zustimmungserklärungen abgibt, ist
zu weit gefasst und würde nicht nur in die Rechtssphäre der Bankmitarbeiter,
sondern auch massiv in jene der dritten Person eingreifen, zumal diese dazu
verpflichtet wäre, die Erklärungen bzw Entbindungen zu erteilen, ansonsten es
ihnen verunmöglicht würde gemeinsam mit einem – von der Regelung erfassten – Bankmitarbeiter ein Depot zu führen und sei es, dass dieser auch nur
bloßer Zeichnungsberechtigter ist.
§ 4 der BV sieht vor, dass die Genehmigung unter der Voraussetzung erteilt wird, dass die Entbindung des fremden Kreditinstituts vom Bankgeheimnis und die datenschutzrelevanten Zustimmungserklärungen seitens des Mitarbeiters vorliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die
Ausnahmegenehmigung widerrufen. In diesem Fall ist das Depot samt Wertpapierverrechnungskonto bei der Fremdbank aufzulösen oder die Werte auf
ein Depot bei der Bank zu übertragen oder der Mitarbeiter gibt seine Depot-/
Kontoberechtigung für das Fremddepot auf (§ 4 Abs 5 der besagten BV).
16
2 . Auf l a g e Her a usgeber: Körb er -Risa k · Wolf
Das Werk bietet eine vollständige Sammlung der bestehenden Rechtsprechung der
österreichischen Schlichtungsstellen, die
– anders als die Entscheidungen der Höchstgerichte – nicht veröffentlicht werden.
Die Herausgeber
RA Dr. Katharina Körber-Risak ist Partnerin
bei Kunz Schima Wallentin.
RA Dr. Christoph Wolf ist Partner bei CMS
Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH.
Die Betriebsvereinbarungstatbestände, die
in der Praxis der Schlichtungsstellen am
häufigsten vorkommen:
• Personaldatensysteme und Mitarbeiterbeurteilung,
• Ordnungsvorschriften,
• Sozialpläne,
• Arbeitskräfteüberlassung,
• Arbeitszeit,
werden detailliert und aktuell kommentiert.
Die Autoren
Josef Grünanger, Katharina Körber-Risak,
Wolfgang Mazal, Martin Risak, Remo Sacherer,
Dieter Weiß und Christoph Wolf.
R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016
2. Auflage 2016. XLVI, 274 Seiten. Br. EUR 64,–
ISBN 978-3-214-08803-3
7
[TOPTITEL DES MONATS
Ihr erlaubter Wettbewerbsvorteil
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
KartG
§6
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
§ 6. Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer
marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete
Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden,
den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.
Besonders
übersichtliche
Gliederung
Übersicht:
Rz
Entstehungsgeschichte . .
Zweck . . . . . . . . . . . . .
Normadressat . . . . . . . .
Anwendungsbereich . . . .
A. Räumlich . . . . . . . . .
B. Sachlich . . . . . . . . . .
V. Verhältnis zum EU-Recht
A. Materiell . . . . . . . . . .
B. Räumlich . . . . . . . . .
VI. Einordnung . . . . . . . . . .
VII. Rechtsfolgen . . . . . . . . .
I.
II.
III.
IV.
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1, 2
3
4
5, 6
5
6
7 – 10
7, 8
9, 10
11
12, 13
§ 37 a
2. Beschränkung der solidarischen Haftung
I. Entstehungsgeschichte
Die Bestimmung über das Verbot von Vergeltungsmaßnah- 1
men in ihrer heutigen Form wurde im Grundsatz durch das KartG
1988 – in dessen § 36 – eingeführt und in der Folge durch die
KartG-Nov 1993 zum KartG 1988 novelliert. Laut EB 1988 wurde
diese Bestimmung im Hinblick auf die gleich gelagerte Interessensituation in Anlehnung an § 3 NVG eingeführt. Auch das NVG
2005 enthält nach wie vor ein Verbot von Vergeltungsmaßnahmen.
Durch das neue KartG 2005 ist die Bestimmung inhaltlich un- 2
berührt geblieben, sie wurde lediglich durch Einführung der dem
KartG 2005 entsprechenden Verweise angepasst.
81
Ebenso wie der OGH in seiner Jud zu § 1302 ABGB geht die
Schadenersatz-RL davon aus, dass gemeinschaftlich handelnde Täter für Schäden aufgrund von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich
gesamtschuldnerisch haften. Davon statuiert die Richtlinie allerdings zwei Ausnahmen: Zum einen sollen KMU mit einem Marktanteil von weniger als 5% nur für den Schaden haftbar sein, der bei
ihren eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern aufgetreten ist. In gleicher Weise sollen Kronzeugen privilegiert sein, denen
ein vollständiger Bußgeldnachlass gewährt wurde.
82
Die Schadenersatz-RL sieht eine (widerlegliche) Vermutung
vor, dass Kartelle einen Schaden verursachen. Im Zusammenhang
mit der Befugnis der Zivilgerichte zur schätzungsweisen Schadensermittlung, wie sie bereits im österreichischen Recht verankert und
auch in der Schadenersatz-RL vorgesehen ist, erleichtert dies den
Schadensnachweis nach Wettbewerbsverstößen erheblich. Zu beachten ist, dass der Sprachgebrauch der Schadenersatz-RL darüber,
was ein „Kartell“ ist, vom österreichischen Sprachgebrauch (§ 1) abweicht. Unter einem Kartell versteht die Schadenersatz-RL Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken (also horizontale Absprachen über Verkaufspreise, über Mengen,
Markt- und Kundenaufteilungen etc). Insb vertikale Absprachen
(Verhaltensabstimmungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen) und Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position werden von der Schadensvermutung nicht
erfasst.
3. Vermutung der Schadenszufügung
II. Zweck
Mit
G
WettbG, NV
und StGB
Wollmann
KartG
einem Spezialgericht würde die praktische Effektivität der Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadenersatzansprüchen erheblich erleichtern.
Das im § 6 geregelte Verbot soll verhindern, dass sich der Nach- 3
teil, den der von der beanstandeten Verhaltensweise betroffene Unternehmer ohnedies bereits erlitten hat, noch verstärkt, indem sein
181
Schadenersatz-RL bei der
Kommentierung des § 37a
bereits berücksichtigt
4. Außergerichtliche Streitbeilegung und freiwilliger Tatausgleich
83
Schließlich fordert die Schadenersatz-RL die EU-Mitgliedstaaten auf, die außergerichtliche Streitbeilegung bei Schadenersatzfor610
© MANZ
mr
Petsche-Urlesberger-Vartian, Kartellrecht
Fahne 1
1 – 1004
15. 4. 2016
KartG – Kartellgesetz
WettbG, NVG und strafgesetzliche Bestimmungen
2 . Au f la g e Her a us geber: Pet sch e · Ur lesb er g er · Var ti an
Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 hat das Kartellgesetz 2005
in wesentlichen Bereichen weitgehend novelliert.
der einschlägigen Judikatur auf nationaler
und EU-Ebene sämtliche Bestimmungen des
aktuellen Kartellgesetzes und des Wettbewerbsgesetzes in praxisorientierter Weise.
Das Autorenteam – bestehend aus hochrangigen Vertretern der Justiz, der Amtsparteien sowie der Anwaltschaft – geht auf
alle wesentlichen Änderungen im Detail ein
und kommentiert unter Berücksichtigung
Zusätzlich wurden in die 2. Auf lage des
Kurzkommentars nun auch Kommentierungen
zum Nahversorgungsgesetz sowie zu den
relevanten strafgesetzlichen Bestimmungen
aufgenommen.
8
Die Herausgeber
DDr. Alexander Petsche, MAES, Dr. Franz
Christof Urlesberger, LL.M., und Dr. Claudine
Vartian sind Partner bei renommierten
Rechtsanwaltskanzleien in Wien.
2016. XXIV, 1.016 Seiten. Ln. Ca. EUR 168,–
ISBN 978-3-214-03265-4
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
TOPTITEL DES MONATS]
Über 35 Jahre österreichische Rechtsprechung
zum Patentrecht
Mehr als 2.300 Leitsätze aus
Entscheidungen von NA, BA,
OPM, OLG, OGH und EuGH
PatG
3. Auflage
i
erstmals be
MANZ
Patentgesetz
§1
Eine Konkretisierung des Beurteilungsprinzips der Unzulässigkeit von ex-posteriori-Betrachtungen stellt das folgende Prüfkonzept
dar:
E. Könnte-Würde-Test („could-would test“)
Nach dem in der Rsp des Europäischen Patentamts entwickelten
Prüfkonzept des sog „Könnte-Würde-Test“ („could-would test“) für
die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kommt es nicht darauf
an, ob der Durchschnittsfachmann eine vorbekannte Lösungsmaßnahme auf dem Gebiet der Erfindung einsetzen könnte („could“), sondern ob er dies, veranlasst durch den Stand der Technik in Erwartung
der Lösung der objektiven technischen Aufgabe, auch tatsächlich tun
würde („would“).
Dieses Prüfungskonzept kann auch für den österreichischen
Rechtsbereich fruchtbar gemacht werden und ist nach stRsp88) anzuwenden:
– Eine Erfindung ergibt sich nicht schon dann für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, wenn der
Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr hätte gelangen können („could“ ), sondern erst, wenn er sie aufgrund eines
hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder
eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte („would“ )89).
– Es ist nicht entscheidend, ob der Fachmann durch eine Änderung oder durch eine Anpassung des nächstliegenden Stands der
88) OPM 25. 9. 2002, PBl 2003, 29; 23. 11. 2005, Op 1/05 PBl 2006, 34;
26. 9. 2007, Op 4/07 PBl 2008, 83 unter Hinweis auf NA 24. 3. 2005, N 1/2002
und NGM 1/2001 PBl 2006, 45; 12. 12. 2007, Op 5/07 PBl 2008, 146; 25. 2.
2009, Op 6/08 PBl 2009, 107; OGH 19. 11. 2009, 17 Ob 24/09 t ÖBl 2010, 134;
OPM 27. 10. 2010, Op 3/10 PBl 2011, 11; 22. 12. 2010, OGM 1/10 PBl 2011, 71;
29. 6. 2011, Op 3/11 PBl 2012, 2; 30. 11. 2011, Op 4/11 PBl 2012, 106; 11. 4.
2012, Op 5/11 PBl 2012, 171; 23. 5. 2012, OGM 1/12 PBl 2012, 184; 27. 6. 2012,
Op 1/12 PBl 2013, 8; OLG Wien 11. 12. 2014, 34 R 94/14 i PBl 2015, 34.
89) OPM 25. 2. 2009, Op 6/08 PBl 2009, 107; 22. 12. 2010, OGM 1/10
PBl 2011, 71; 29. 6. 2011, Op 3/11; 30. 11. 2011, Op 4/11 PBl 2012, 106; 27. 2.
2013, Op 3/12 PBl 2013, 100; OGH 19. 11. 2009, 17 Ob 24/09 t – Nebivolol
und 17 Ob 13/09 z mwN; 12. 4. 2011, 17 Ob 4/11 d; 22. 9. 2015, 4 Ob 17/15 a;
OLG Wien 11. 12. 2014, 34 R 94/14 i; 18. 3. 2015, 34 R 116/14 z; 25. 3. 2015,
34 R 16/15 w.
31
Gebrauchsmustergesetz
3 . Au f l age Autor : Weiser
Seit der letzten Auflage des Kommentars zum
Patentgesetz sind mehr als 10 Jahre vergangen. Im stark kasuistisch geprägten Patentrecht bedeutet dies eine halbe Ewigkeit. Die
Neuauflage vereint nun
• über 35 Jahre österreichische Rechtsprechung zum Patent- und Gebrauchsmustergesetz in Form von
• über 2.300 Leitsätzen, strukturiert als Kommentar,
• sowie die wichtigsten Erläuternden Bemerkungen und wichtigsten Nebengesetze
(PatV-EG, SchZG, PAV, PAG) auf einen Griff.
R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016
Auf fast 1.000 Seiten gibt das Werk somit
einen umfassenden Überblick über die
patentrechtliche Judikatur und enthält auch
viele weiterführende Literaturhinweise.
3. Auflage 2016.
Ca. XX, 950 Seiten. Ln. Ca. EUR 178,–
ISBN 978-3-214-01165-9
Der Autor
Dr. Andreas Weiser ist langjährig tätiger
Patentanwalt in Wien, zugelassener Vertreter
vor dem Europäischen Patentamt in München,
Lehrbeauftragter der juridischen Fakultät der
Universität Wien für Patentrecht und auf
diesem Gebiet einer der führenden Experten
Österreichs.
9
[ZEITSCHRIFT DES MONATS
Kluge Entscheidung – kluger Kopf
VfGH 8. 10. 2015, G 20/2015 ua RdM 2016/58
VfGH hebt das Verbot der Erhebung und Verwendung genetischer Daten
für Versicherungszwecke gem § 67 GTG als verfassungswidrig auf.
Mit einer Anmerkung von
Christian Kopetzki
RdM jetzt bestellen
RdM Jahresabonnement 2016 – jetzt mit Geschenk (solange der Vorrat reicht):
EUR 151,– (6 Hefte inkl. Versand im Inland)
RdM zum Kennenlernen:
2 Hefte zum Preis von nur EUR 15,– statt EUR 60,40
10
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MANZ · INTERN]
Porträt des Monats:
Es gibt Bereiche, die Wachstumsmärkte sind, ohne dass
jemand etwas dazu tut. Wer sich einen Augenblick
mit der demografischen Entwicklung Österreichs beschäftigt, stellt schnell fest: Die Zahl der alten Menschen
nimmt zu. Je älter, umso kränker: Das ist eine statistische
Wahrheit. Durch diesen Trend wird Pflege ein Thema
und damit auch das Pflegegeld. „Wenn es bei Gericht
um Pension oder Pflegegeld geht, sind Menschen in
schwierigen Situationen. Da geht es immer um die
Existenz“, sagt Richter Martin Greifeneder, der genau
in der Lösung solcher Probleme seine Lebensaufgabe
sieht. Er arbeitet seit über 20 Jahren am Arbeits- und
Sozialgericht in Wels. Als 1993 die gesetzlichen Grundlagen für das Pflegegeld geschaffen wurden, war er am
Beginn seiner Karriere. „Pflegegeld war Neuland“, erinnert er sich. Martin Greifeneder ist ein praktischer
Mensch. Weil es damals weder Kommentare noch
OGH-Entscheidungen gab, an denen er sich orientieren
konnte, erstellte er für sich selbst eine Arbeitsunterlage
zur Orientierung und nutzte sie fortan bei diversen
Vorträgen und Seminaren. Greifeneder ist ein freigiebiger Charakter. „Die Leute, die sich mein Skript kopieren wollten, durften das gerne“, erinnert er sich und
schon bald kursierten diese Unterlagen in einschlägigen
Kreisen in ganz Österreich. 2004 kam vom Richterkollegen Gunther Liebhart der Vorschlag, daraus ein
Buch zu machen. Seit damals sind die beiden MANZAutoren und geben das Handbuch „Pflegegeld“ heraus.
Seit 2010 ist Greifender zusammen mit Klaus Mayr
auch Schriftleiter der Österreichischen Zeitschrift für
Pflegerecht (ÖZPR).
Wie gut er sich in diesem Bereich auskennt, zeigt
sich am MANZ-Pflegerechtstag in Wien, wo all jene
hinkommen, die mit diesem Bereich befasst sind. Eine
kleine Schlange hat sich gebildet. Martin Greifeneder
beantwortet jede Frage aus dem Effeff. „Das Pflegerecht
ist an sich sehr simpel aufgebaut, aber auch flexibel
genug, um für schwierige Fälle Lösungen zu finden“,
sagt er und betrachtet jeden neuen Fall wie eine sportliche Herausforderung.
Das entspricht seinem Naturell und seinem Leben,
das er in Jugendzeiten vor allem dem Sport widmete.
Geboren 1960 als Sohn eines kaufmännischen Angestellten wuchs er mit zwei älteren Brüdern in Wels auf.
„Unbeschwert“, sagt er, Lernen habe ihn eigentlich
am wenigsten interessiert. Der Grund: Jede freie Minute
verbrachte er im Basketballtraining. In der Schule engagierte er sich vor allem in Sachen Ungerechtigkeit –
R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016
als Klassen- und später als Schulsprecher. Dass er Richter
werden will, war ihm schon als Teenager klar. 1979
inskribierte er in Linz Jus, war von der Systematik im
Denken seines Lehrers Johannes Hengstschläger genauso begeistert wie von den Professorinnen Marianne
Meinhard und Ursula Floßmann. „Von Gendergerechtigkeit hatten wir im Welser Gymnasium nie etwas gehört“,
sagt er und sieht die Universität als Ort, an dem er kritisches Denken lernte.
1986 war er mit dem Studium fertig. Richterposten
gab es keine. Greifeneder arbeitete zwei Jahre als
Rechtspraktikant. „Das Gericht war und ist meine Welt“,
sagt er im Brustton der Überzeugung. 1988 eröffnete
sich ein Posten als Untersuchungsrichter, dann als
Familienrichter. Gelandet ist er schließlich am Arbeitsund Sozialgericht. Österreichweit werden 200.000 Pflegegeldanträge pro Jahr gestellt, als Experte ist Greifender
sehr gefragt, nimmt an Sitzungen im Sozialministerium
in Wien teil und ist in der Weiterbildung für Ärzte,
Pf legefachkräfte und Sozialarbeiter österreichweit
engagiert.
Da verwundert es auch nicht, dass Gesundbleiben
sein vorrangiges Ziel ist. Bis heute ist Greifeneder mit
dem Basketball verbunden. Nach Abschluss seiner
aktiven Karriere („ich war einfach nicht groß genug“),
wurde er Bundesligaschiedsrichter („als einer der
Jüngsten, die es jemals gab, habe ich Spiele gepfiffen“).
Heute ist er Vizepräsident des oberösterreichischen
Basketballverbands.
© Mike Ranz
Pflege mit Pfiff
Martin Greifeneder
MARTIN GREIFENEDER
ist Richter in Wels. Seit
der Einführung des Pf legegeldrechts in Österreich,
beschäftigt er sich damit.
Für MANZ betreut er das
T hema als Autor – in
Handbuch, Ratgeber und
Zeitschrift.
„Das Gericht war
und ist meine Welt“
Richter, das will er bleiben. Seine beiden Kinder
sind erwachsen, sein Sohn studiert Jus, seine Tochter
ist Biotechnologin. Über seine Frau, eine Soziologin,
sagt Greifeneder: „Sie hat mich durch ihren Zugang zu
Problemen in den ersten Jahren meines Richterlebens
stark geprägt.“ Was ihm bis heute wichtig ist: „Wenn
Leute mit ihren Klagen nicht durchkommen, sollen sie
verstehen, warum nicht“, sagt er und erlebt, dass
Menschen dieses Bemühen, zu erklären, sehr schätzen.
Was er selbst mag? „Guten Rotwein hier und da.“
Karin Pollack
11
[MANZ · INTERN
Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz
und Mitarbeiterkontrolle
Am 14. April fand im Wiener Arcotel Kaiserwasser im Format der MANZ Rechtsakademie
erstmals eine Intensivtagung zum Thema
„Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle“ statt. Die Referenten Josef
Grünanger (Rudolf Großfurtner GmbH) und
RA Jens Winter begeisterten die mehr als
40 Teilnehmer mit ihrer praxisbezogenen
Aufarbeitung der Querschnittsmaterie aus
Datenschutz- und Arbeitsrecht.
Komplexe Themenbereiche wie Videoüberwachung oder Zutrittskontrolle im Betrieb
wurden dabei ebenso behandelt wie Whistleblower-Systeme.
Die Referenten Josef Grünanger und Jens Winter
MANZ-Stammtisch
in Zell am See
Am 31. März und 1. April fand die jährliche
Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft
für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Zell am See
statt. Ein Fixpunkt im Rahmen der Tagung:
der traditionelle MANZ-Stammtisch beim
„Steinerwirt“.
Mit seiner gemütlichen Atmosphäre
und bodenständigen Kulinarik wurde er von
vielen als entspannter Ausklang nach dem
ersten Vortragstag genutzt – mit dabei
waren u.a. RA Helmut Engelbrecht, Martin
Gleitsmann (WKO), OGH-Senatspräsident
Herbert Hopf, Bundesministerin a.D. Beatrix
Karl, AK-Chef Christoph Klein, AMS-Chef
Johannes Kopf, RA Stefan Kühteubl, Franz
Marhold (WU Wien), Rudolf Mosler (Uni
Salzburg), VfGH-Mitglied Rudolf Müller,
Reinhard Resch (Uni Linz), OGH-Vizepräsident Anton Spenling und RA Andreas
Tinhofer.
Runde Geburtstage
im Mai
• Johannes Bousek • Gerhard Huber
• Susanne Kissich • J. Hanns Pichler
• Reinhard Resch • Kurt Stellamor
MANZ gratuliert herzlich!
12
w w w. m a n z . at
MANZ · INTERN]
MANZ: Wer ist die Vereinigung Österreichischer
Unternehmensjuristen und was sind ihre Ziele?
VUJ: Die Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen (VUJ) ist die Berufsvereinigung für Unternehmensjuristinnen und -juristen in Österreich. Sie ist
unabhängig und branchenübergreifend und hat es sich
zum Ziel gesetzt, die Interessen der Unternehmensjuristen zu bündeln und das Berufsbild der Unternehmensjuristen verstärkt zu etablieren und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln.
Als Plattform des Informations- und Erfahrungsaustausches möchte die VUJ Unternehmensjuristen
vernetzen und bestehendes Wissen nutzbar machen.
Weiters möchte sie einen konstruktiven Beitrag zur
Fortentwicklung von Rechtsgebieten leisten, denen in
der Praxis der Unternehmensjuristen besondere Bedeutung zukommt. Als Berufsvereinigung von Unternehmensjuristen für Unternehmensjuristen möchten wir
unseren Mitgliedern u.a. die Möglichkeit bieten, sich
im Rahmen von Fachkreisen einzubringen. In den
Fachkreisen können regional-, fach- oder branchenspezifische Fragestellungen vertiefend diskutiert und
auf bereitet werden.
Ein weiteres Ziel der VUJ ist die Förderung der
beruflichen Aus- und Weiterbildung, die Erarbeitung
berufsspezifischer Qualitätsstandards und die Steigerung des Stellenwerts der Unternehmensjuristen als
Partner oder Teil des Managements. Unternehmensjuristen sind derzeit noch vergleichsweise selten in
Top-Führungspositionen zu finden. Wir wollen dazu
beitragen, Juristen an Topmanagement-Funktionen
heranzuführen, und neben dem juristischen Fachwissen
das für Unternehmensjuristen so wichtige businessorientierte Denken fördern.
Auch der Auf bau internationaler Netzwerke und
Kooperationen, insbesondere mit Berufsvereinigungen
stehen im Fokus unserer Tätigkeit. So hat die VUJ etwa
Beobachterstatus bei der European Company Lawyers
Association (ECLA) und ist Partner des In-House Counsel
World Summit 2016.
Wir freuen uns, dass nunmehr auch Österreich
eine eigenständige Berufsvereinigung für die Berufsgruppe der Unternehmensjuristen hat, wie dies international schon lange bewährte Praxis ist.
MANZ: Hier wurde also eine Lücke geschlossen?
VUJ: Ja, ECLA, der europäische Dachverband von
20 nationalen Unternehmensjuristenvereinigungen,
wurde vor mehr als 30 Jahren gegründet. In vielen
Ländern und Regionen sind Unternehmensjuristenvereinigungen seit Jahrzehnten oder gar länger etabliert, so etwa in der Schweiz oder im Vereinigten
Königreich.
R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016
Fotos: privat
MANZ im Gespräch mit der Vereinigung
Österreichischer Unternehmensjuristen
ANDREAS BALOG
MAX KINDLER
EVA-MARIA TOS
Berufsständische Vertretungen von Juristinnen und
Juristen haben auch in Österreich Tradition. So haben
sämtliche klassischen juristischen Berufsgruppen Berufsvereinigungen, nunmehr auch die Unternehmensjuristen.
MANZ: An wen richtet sich die VUJ?
VUJ: Die VUJ richtet sich im Wesentlichen an all
jene Juristinnen und Juristen, die hauptberuflich in
einem Unternehmen angestellt sind und überwiegend
juristische Aufgaben erfüllen, ohne dabei Dritte zu
beraten. Natürlichen und juristischen Personen, deren
Tätigkeit dem Beruf der Unternehmensjuristen nahesteht und die den Vereinszweck fördern wollen, steht
die außerordentliche Mitgliedschaft offen.
MANZ: Welche Schritte plant die VUJ als nächstes?
VUJ: Einerseits möchten wir als Organisation
wachsen und uns verbreitern. Weiters wollen wir
Fachkreise einrichten und eine Diskussion zu berufsspezifischen Standards bzw. einen Code of Ethics anstoßen. Auf internationaler Ebene planen wir eine
Vertiefung des Kontakts mit der ECLA und eine Teilnahme bei der ECLA-Generalversammlung.
MANZ: Was hat sie dazu bewogen, mit MANZ zu
kooperieren?
VUJ: MANZ ist eines der renommiertesten Unternehmen Österreichs, wenn es um Publikationen und
Veranstaltungen im Rechtsbereich geht. Wir freuen
uns, mit einem so kompetenten, erfahrenen sowie vernetzten Partner gemeinsame Visionen zu teilen und
auf die Erfordernisse der Unternehmensjuristen maßgeschneiderte Weiterbildungsangebote zu entwickeln.
MANZ: Wir freuen uns auf eine erfolgreiche
Kooperation und danken für das Gespräch!
Näheres über die VUJ unter
www.vereinigung-unternehmensjuristen.at
13
[TERMINE · EMPFEHLENSWERTES
MANZ Rechtsakademie
11.05.2016
MANZ Tag der Liegenschaftsbewertung
Mittwoch
Ort:
20. – 21.05.2016
Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht
Freitag bis Samstag
Ort:
03. – 04.06.2016
Jahrestagung immolex
Freitag bis Samstag
Ort:
Villa Blanka Innsbruck
Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck
Donau-Universität Krems
Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems an der Donau
Schlosshotel an der Eisenstraße
Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs
07.06.2016
Jahrestagung Verbraucher & Recht
Dienstag
Ort:
Juridicum Wien, Dachgeschoß
Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien
Informationen und Anmeldung unter
www.manz.at/rechtsakademie
Für Sie gelesen
Ioannou-Naoum-Wokoun · Ruelling
Business Phrases for Professionals
2016. 148 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-01974-7
„[…] ein auch für im englischssprachigen Raum aktive Juristen wertvoller Band […]“
(trend 7/2016)
„Sehr praktisch ist das Kleinformat, man kann das Bändchen immer einstecken und
überallhin mitnehmen.“
(Das Österreichische Grafische Gewerbe 3-4/2016)
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Betriebsvereinbarungen!
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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET
Merkliste: Dokumente ablegen
und drucken!
Mit der neuen Merkliste können Sie alle Dokumente zu Ihrem Fall zentral
abspeichern und auf einmal ausdrucken! So haben Sie in kürzester Zeit alle
relevanten juristischen Hintergrundinformationen in Ihrem Akt abgelegt.
Mit nur einem Klick auf den Button „Zur
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speichern Sie einzelne Dokumente in der
Merkliste. Der Button „Merkliste/Druckauswahl öffnen“ sowie der Menüpunkt
„Merkliste“ führen zur Übersicht der
abgelegten Dokumente.
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Merkliste/Druckauswahl öffnen
Ihre elektronische Dokumentablage:
In der Merkliste bleiben Ihre bevorzugten
Treffer jederzeit abruf bereit.
Fügen Sie nach Wunsch jene Dokumente
zur Druckliste hinzu, die Sie ausdrucken
möchten! Auch das Hinzufügen oder Entfernen aller Dokumente aus der Druckbzw. Merkliste ist jederzeit möglich.
Mittels Klick auf den regulären Druckbutton
auf der rechten Seite gelangt man zu einer
Vorschau der ausgewählten Dokumente,
die nun hintereinander mit einem Befehl
gedruckt werden können.
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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]
Der RDB-Suchagent
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[ÖFFENTLICHES RECHT
GewO – Gewerberecht
mit 15. Ergänzungslieferung Autoren: Gruber · Paliege-Barfuß
Loseblattwerk in 3 Mappen
inkl. 15. Erg.-Lfg. 2016. EUR 488,–
ISBN 978-3-214-02426-0
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Online-Version: www.manz.at/gewo
Der Loseblatt-Kommentar schafft Ordnung
im Gewerbe. Durch gezielte Anmerkungen
zu fraglichen Gesetzesstellen gelingt es besonders gut, auf Detailprobleme einzugehen.
Mit der 15. Lieferung erfolgt der 1. Teil einer
Gesamtüberarbeitung, beginnend mit den
§§ 1 – 14 GewO und der kompletten Bereinigung und Aktualisierung der Anmerkungen.
Weiters werden die Novellen BGBl I 2015/48,
I 2015/81 und I 2015/155 berücksichtigt:
• Unionsrechtliche Anpassung des Rauchfangkehrergewerbes
• Neues Seveso III-Regime
• Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie
Dazu neu:
• Industrieunfallverordnung 2015
• Seveso III-Richtlinie
Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Gunther Gruber ist Senatspräsident aD des Verwaltungsgerichtshofes.
MR Mag. Sylvia Paliege-Barfuß ist stellvertretende Sektionsleiterin und Abteilungsleiterin der Abteilung für Gewerberecht und Gewerbliches Umweltrecht im BMWFW.
Immobilien sinnvoll nutzen – statt nur besitzen
RFG-Schriftenreihe 01/2016 Autoren: Bacher · Har tel · Schedlmayer ·
G. Stabentheiner
Die finanziellen Belastungen, die Kommunen
heute auferlegt werden, führen zu einem
noch stärkeren betriebswirtschaftlichen Fokus auf sämtliche Bereiche. Die Immobilien
einer Gemeinde haben jetzt schon große
Bedeutung – diese wird dort noch größer
werden, wo Elemente der doppelten Buchhaltung angewandt werden müssen und Gebäude damit auch bewertet werden sollen.
2016. 104 Seiten. Br. EUR 22,80
ISBN 978-3-214-03828-1
Der Band soll Gemeinden helfen, das bloße
Besitzen von Immobilien durch eine sinnvolle Nutzung zu ersetzen. Behandelt werden
die Punkte:
• Liegenschaftsbewertung: Theorie und Praxis
• Gesundheitsgefährdende Baustoffe
• Raumplanung: Baulandreserve als „Altlast“
• Energieeffizienz – GreenBuilding
Die Autoren: DI Reinhold A. Bacher, MSc., staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker – Bundesfachgruppe Industrielle Technik; DI Georg Hartel, Ziviltechniker – Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen; allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen;
DI Dr. techn. Herbert Schedlmayer, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, staatlich
befugter und beeideter Ziviltechniker; Komm.Rat Prof. Gerhard Stabentheiner, allgemein beeideter
und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen.
Terminologiewörterbuch Hans Kelsen
Deutsch-englisches Glossar für die Übersetzungspraxis
Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts Band 37 Autor: Pils
Die Bedeutung des Englischen nimmt auch
in der rechtstheoretischen und rechtsgeschichtlichen Forschung immer mehr zu.
Band 37 der Schriftenreihe des Hans KelsenInstituts wird diesem Umstand gerecht und
zeigt eine breite Auswertung der von Kelsen
verwendeten Fachtermini in Form eines
deutsch-englischen Glossars. Neben den
2016. XII, 124 Seiten. Br. EUR 28,80
ISBN 978-3-214-14758-7
18
beiden Auflagen der Reinen Rechtslehre und
der General Theory of Law and State als
den zentralen Werken Kelsens wurden auch
einige seiner weniger bekannten Schriften
berücksichtigt.
Ein nützlicher Arbeitsbehelf für die Übersetzungspraxis und internationale juristische Tätigkeit.
Der Autor: Mag. Ramon Pils, DipTrans, ist rechtskundiger Übersetzer in Wien und Associate des
Chartered Institute of Linguists in London.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT]
EEffG – Bundes-Energieeffizienzgesetz
Autor: Schwarzer
» Welche Energieeffizienzmaßnahmen können angerechnet werden?
» Wie werden sie übertragen und gesichert?
» Welche Wege der Rechtsdurchsetzung/des
Rechtsschutzes gibt es?
Der erste Kurzkommentar zum EEffG bietet
• eine kurze Einführung zu Werdegang,
Ausrichtung, Hauptinhalten und Grundsatzfragen des Gesetzes sowie
• eine gründliche, aber kompakte Auslegung der Normtexte unter Einarbeitung
von Gesetzesmaterialien, Leitfäden und
FAQ des BMWFW (mit Anmerkungen zur
Energieeffizienz-Richtlinienverordnung)
• Lösungswege für die bisher aus der Praxis
bekannten Problemstellungen.
Der Autor: Univ.-Doz. Dr. Mag. Stephan Schwarzer ist Leiter der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik in der Wirtschaftskammer Österreich.
Jetzt
erhältlich!
2016. XX, 448 Seiten. Geb. EUR 94,–
ISBN 978-3-214-05033-7
Wiener Kommentar zum StGB
mit 149. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz
Über 6.000 Seiten StGB und Nebengesetze
– jetzt mit StRÄG 2015!
Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten
Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah
sämtliche Novellen eingearbeitet – aktuell
das StRÄG 2015.
Überarbeitet wurden diesmal:
§§ 43 – 49 Jerabek/Ratz: Bedingte Strafnachsicht, bedingte Entlassung und Probezeiten
§ 90 Schütz: Einwilligung des Verletzten
§§ 105 – 107c Schwaighofer: Nötigung,
Zwangsheirat, gefährliche Drohung etc.
§§ 111 – 117 Rami: Straf bare Handlungen
gegen die Ehre
§ 222 Philipp: Tierquälerei
§§ 242 – 268 Bachner-Foregger: Hochverrat
und andere Angriffe gegen den Staat
Die Autoren: Dr. Helene Bachner-Foregger, HR des OGH; Dr. Robert Jerabek, Erster Generalanwalt
in der Generalprokuratur iR und Rechtsschutzbeauftragter im BMJ; Dr. Thomas Philipp, Senatspräsident des OGH; Dr. Michael Rami, R A in Wien und Vortragender an der Universität Wien; Dr. Eckart
Ratz, Hon.-Prof. an der Universität Wien und Präsident des OGH; Dr. Klaus Schwaighofer, Univ.-Prof.
an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck; Dr. Hannes Schütz, Univ.-Prof. an der Universität Graz.
Faszikelwerk in 7 Mappen
inkl. 149. Lfg. 2016. EUR 564,–
ISBN 978-3-214-10087-2
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Online-Version: www.manz.at/stgb
StPO
und wichtige Nebengesetze
12. Auf lage, Ergänzungsheft 2016 Autor: Fabrizy
Das Ergänzungsheft 2016 zur 12. Auflage
des StPO-Kurzkommentars beinhaltet die
Novellen aufgrund der Bundesgesetze BGBl I
2014/92, I 2014/101,
I 2014/106, I 2015/13 (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014),
I 2015/34 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016),
I 2015/85 und
I 2015/112 (Strafrechtsänderungsgesetz 2015).
Der beliebte Begleiter im Strafprozess ist damit am aktuellen Stand und wieder topfit
für den Einsatz in der Praxis!
Der Autor: Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Generalprokurator in der Generalprokuratur beim
OGH iR und Autor des in der 12. Auf lage erschienenen Kurzkommentars zum Strafgesetzbuch sowie
Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB.
R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016
2016. 38 Seiten. EUR 8,80
ISBN 978-3-214-02442-0 (ErgH 2016)
XVI, 1.252 Seiten. EUR 165,–
ISBN 978-3-214-02443-7
(StPO, 12. Auflage inkl. ErgH 2016)
19
[STEUERRECHT ∙ WIRTSCHAFTSRECHT
Internationales Steuerrecht
mit 39. Ergänzungslieferung Autoren: Loukota · Jirousek
Loseblattwerk in 6 Mappen
inkl. 39. Erg.-Lfg. 2016. EUR 398,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung
für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 298,–
ISBN 978-3-214-14320-6
Online-Version: www.manz.at/intstr
Art 24 OECD-MA völlig neu kommentiert
Das bewährte Loseblattwerk bietet in einzigartiger Weise einen umfassenden Überblick
zum gesamten Internationalen Steuerrecht.
Unter anderem enthält es eine ausführliche
Kommentierung
• des OECD-Musterabkommens;
• des österreichischen Außensteuerrechts
und
• der österreichischen VPR 2010.
Die 39. Ergänzungslieferung beinhaltet ua:
• Neukommentierung des Art 24 OECD-MA
• Aktualisierungen aufgrund des 2. AbgÄG
2014, des StRefG 2015/16 sowie des AbgÄG
2015
• Rechtshilfe inkl GMSG und ADG / EU-AHG
„neu“
Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Helmut Loukota ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der Universität
Wien. Dr. Heinz Jirousek ist als Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF tätig.
Genussrechte
Ausgestaltung – Rechnungslegung – Besteuerung
Autor: Bergmann
Erstmals rundum analysiert
Genussrechte erfreuen sich heutzutage in der
Praxis großer Beliebtheit, so zB als
• Instrument zur Unternehmensfinanzierung
(neuerdings im Bereich des Crowdfunding)
• Mitarbeiterbeteiligungsinstrument
• Sanierungsinstrument oder
• als Instrument zur Honorierung besonderer
Leistungen.
2016. XX, 716 Seiten. Geb. EUR 148,–
ISBN 978-3-214-04773-3
Erstmals wurden diese Finanzinstrumente
nunmehr umfassend und von mehreren
Seiten untersucht. Das brandaktuelle Werk
von Sebastian Bergmann enthält neben der
historischen Entwicklung detaillierte Ausführungen
• zu den heutigen Einsatzzwecken,
• zur zivilrechtlichen Ausgestaltung,
• zur rechnungslegungsrechtlichen Behandlung nach UGB und IFRS und
• zur Besteuerung nach EStG und KStG.
Der Autor: Assoz. Univ.-Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LL.M., MBA, lehrt und forscht am Institut
für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz.
EU-Prospektrecht
Autor: Gruber
Am 30. 11. 2015 veröffentlichte die Kommission den Vorschlag einer Rahmen-Prospektverordnung, welche die Prospektrichtlinie
ablösen soll. Dies führt zu einem Paradigmenwechsel. Das Prospektrecht wird sich
endgültig auf die Unionsebene verlagern.
Denn künftig wird auch der Rahmenrechtsakt in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein. Die bisherigen nationalen
Umsetzungsakte werden entfallen.
2016. XX, 256 Seiten. Br. EUR 68,–
ISBN 978-3-214-07983-3
20
Mit diesem Buch legt der Autor in konsolidierter Form eine Analyse des geltenden EUProspektrechts mit einem Ausblick auf die
künftige Rahmen-Prospektverordnung vor.
Der Autor: Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Paris Lodron-Universität Salzburg. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht.
w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at
ARBEITSRECHT ∙ STUDIUM UND PR A XIS]
GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
mit 117. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner
Das GSVG (weiße Blätter bis § 82) auf aktuellem Stand!
Wichtige Änderungen der Rechtslage durch:
• BGBl I 2015/79 (Meldepf licht-Änderungsgesetz)
• BGBl I 2015/113 (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG)
• BGBl I 2015/118 (Steuerreformgesetz 2015/
2016 – StRefG 2015/2016)
• BGBl I 2015/144 (Budgetbegleitgesetz 2016)
• BGBl I 2015/162 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)
Mit aktueller Rechtsprechung und neuester
Literatur!
Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.
Loseblattwerk in 3 Mappen
inkl. 117. Erg.-Lfg. 2016. EUR 298,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,–
ISBN 978-3-214-12544-8
Im Abonnement zur Fortsetzung
vorgemerkt.
Elternteilzeit
Autorin: P. Wolf
Das neue Werk zum Thema Elternteilzeit
befasst sich verständlich und praxisgerecht
mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen
wie etwa
• Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung,
• Ausmaß und Lage der Arbeitszeit,
• Entgelt,
• Kündigungsschutz,
bei Elternteilzeitvereinbarungen.
Mit praxisgerechten Mustern und zahlreichen Entscheidungen!
Die Autorin: Dr. Patricia Wolf, Vizepräsidentin des ASG Wien und Autorin zahlreicher Fachartikel
und Vortragende zu diesem Thema.
2016.
Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 36,–
ISBN 978-3-214-10559-4
Die Kultur der Namensgebung
Juridicum Spotlight Band 3 Herausgeber: Halbwachs · Reiter-Zat loukal ·
Schima
In diesem Sammelband werden ausgewählte
rechtliche, historische und religionswissenschaftliche Aspekte zur Kultur der Namensgebung behandelt: von den Namen in der
römischen Antike, im arabischen Raum, im
Judentum und der Papstnamensgebung über
das NS-Namensrecht bis hin zur Darstellung
des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes
(EPG) und Fragen der Geschlechterdiskriminierung im österreichischen Namensrecht.
Die Beiträge werden auch online auf der
wissenschaftlichen Plattform
www.manzwissenschaft.at publiziert.
Die Herausgeber: Ass.-Prof. Dr. Verena T. Halbwachs, Institut für Römisches Recht und Antike
Rechtsgeschichte, ao. Univ.-Prof. Dr. Ilse Reiter-Zatloukal, Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte, und ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Stefan Schima, Institut für Rechtsphilosophie; alle Universität
Wien.
R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016
2016. VI, 260 Seiten. Br. EUR 56,–
ISBN 978-3-214-07406-7
21
[ SAC H BUC H · FAC H BUC H
Handbuch Medizinrecht für die Praxis
mit 22. Lieferung Autoren: Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer
Das Standardwerk zum Medizinrecht!
Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens:
• Behandlungsverhältnis
• Konfliktlösung
• Berufsrechte
• Organisations- und Unternehmensrecht
• Arzneimittel und Medizinprodukte
Neu in der 22. Ergänzungslieferung:
• Neues Kapitel „Fortpflanzungsmedizin“
• KAKuG: Fachärztliche Ruf bereitschaft in
Zentralkrankenanstalten
• ÄrzteG auf den aktuellen Stand gebracht
• ELGA-Praxisfälle
• uvm
Die Autoren: Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz im BM für Gesundheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Institut für
Privatrecht der Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Institut für Ethik und Recht
in der Medizin der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Institut für Römisches
Recht der Universität Wien
Loseblattwerk in 3 Mappen
inkl. 22. Erg.-Lfg. 2016. EUR 198,–
Preis mit Abnahmeverpflichtung für
mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 128,–
ISBN 978-3-214-09984-8
Online-Version:
www.manz.at/medizinrecht
Familienunternehmen
Ökonomie, Geschichte, Werte
Herausgeber: Natmeßnig · Schmid-Schmidsfelden
2016.
Ca. IX, 232 Seiten. Geb. Ca. EUR 27,–
ISBN 978-3-214-01975-4
Was macht Familienunternehmen auch im
21. Jahrhundert zu einem erfolgreichen Modell? Was sind die besonderen Stärken, die
zu Langlebigkeit und Krisenresistenz führen?
Antworten darauf geben Autoren aus Wissenschaft und Praxis.
• Herkunft, mathesis und Kritik der modernen
Ökonomie (Hermann Rauchenschwandtner)
• Österreich 1800 – 2012: ein wirtschaftsgeschichtlicher Überblick (Peter Eigner)
• 300 Jahre in Österreich: Die Familie SchmidSchmidsfelden (Charlotte Natmeßnig)
• Werte und Nachhaltige Entwicklung
(Dominik Gnirs)
• Die Bedeutung von Familienwerten und
ihr Beitrag zu Glück und Zufriedenheit
(Heinrich Liechtenstein und Josep Tàpies)
• Unabhängigkeit in turbulenten Zeiten –
Finanzierungsstrategien von Familienunternehmen nach der Krise (Wilfried Stadler)
Die Herausgeber: Charlotte Natmeßnig, Wirtschaftshistorikerin, Institut für Wirtschafts- und
Sozialgeschichte, W U Wien. Veit Schmid-Schmidsfelden, Geschäf tsführender Gesellschaf ter der
Schmid-Schmidsfelden Beteiligungs GmbH.
Diabetes
Vorsorgen, rechtzeitig erkennen und richtig behandeln
Autoren: Kautzky-Willer · Winhofer
Auch als
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2016. Ca. 150 Seiten. Br. Ca. EUR 21,90
ISBN 978-3-214-00991-5
E-Book: EUR 16,99
ISBN pdf: 978-3-214-00992-2
ISBN ePUB 978-3-214-00993-9
22
Diabetes entsteht schleichend und viele der
Betroffenen erfahren davon erst, wenn bereits eine gefährliche Folgeerkrankung wie
z.B. Herzinfarkt eingetreten ist. In diesem
neuen Ratgeber erklären die Autorinnen,
Expertinnen für Diabetes an der MedUni
Wien, auf wissenschaftlicher Basis, wie man
Diabetes durch frühzeitige Lebensstiländerungen gegensteuern, aber auch, wie man
lange gut und fit mit dieser Erkrankung
leben und ihre Symptome besser deuten
kann. Dazu gibt es viele hilfreiche, praxisorientierte Tipps zu Ernährung, Trainings- und
Diätplänen. Außerdem: Fakten zu medikamentöser Therapie, vermeidbaren Folgeerkrankungen und zum generell besseren Verständnis der Erkrankung.
Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Alexandra Kautzky-Willer ist Leiterin der Diabetesambulanz, Lipidambulanz und Adipositasambulanz an der MedUni Wien/AKH Wien. Ass.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Yvonne
Winhofer PhD ist Fachärztin für Innere Medizin und Wissenschafterin an der Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel der MedUni Wien/AKH Wien.
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ALLGEMEINES RECHT · EMPFEHLENSWERTES]
Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten
Autorin: Wehringer
In Verfahren zur Invaliditäts-, Berufs- und Erwerbsfähigkeitspension und zur beruflichen
Rehabilitation ist ein Zusammenspiel der
beteiligten Professionen – Mediziner, Berufskundler, Jurist/Richter – notwendig. Eine
„gemeinsame Sprache“ aller Beteiligten ist
dabei unverzichtbar.
Dieses Glossar erläutert berufsbezogene Begriffe, die Mediziner in Gutachten zur Leistungsfeststellung im Leistungskalkül verwenden. Die Gesellschaft der Gutachterärzte
Österreichs befürwortet ausdrücklich die
Verwendung der in diesem Glossar auf bereiteten Terminologie.
Die Begriffe wurden thematisch nach
• Arbeitsumfeld und Arbeitsorganisation,
• nach körperlichen,
• geistig-psychischen und
• sinnesbedingten Funktionseinschränkungen
zusammengefasst.
Die praktische Handhabung erleichtert ein
alphabetisches Register.
Die Autorin: Dr. Christina Wehringer ist Leiterin der ärztlichen Fachabteilung der Sektion IV im
Sozialministerium und Chefredakteurin der „Österreichischen Zeitschrift für das ärztliche Gutachten
– DAG“.
Erscheint im Juni 2016.
Ca. 72 Seiten. Br. Ca. EUR 18,–
ISBN 978-3-214-10081-0
Literaturempfehlung unserer Buchhandlung
Straße der Wunder
Autor: John Irving
Juan Diego und seine stumme Schwester
Lupe sind Müllkippenkinder in Mexiko.
Ihre einzige Überlebenschance: der Glaube
an die eigenen Wunderkräfte. Denn Juan
Diego kann fliegen und Geschichten erfinden, Lupe sogar die Zukunft voraussagen,
insbesondere die ihres Bruders. Um ihn zu
retten, riskiert sie alles. Verführerisch bunt,
magisch und spannend erzählt: zwei junge
Migranten auf der Suche nach einer Heimat
in der Fremde und in der Literatur.
Diogenes 2016. 784 Seiten. Geb. EUR 26,80
ISBN 978-3-257-06966-2
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Kohlmarkt 16
im 1. Wiener Bezirk
R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016
In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren
qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk
steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
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Perthold-Stoitzner
UG – Universitätsgesetz 2002
4. Auflage 2016. XX, 448 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-09092-0
Das UG 2002 wurde seit der Vorauflage viermal novelliert. Die letzte und umfangreichste
Novelle BGBl I 2015/131 war erforderlich, weil Zugangs- und SteOP-Regelungen zeitlich
befristet erlassen worden waren. Darüber hinaus sollten auch gesetzliche Grundlagen für
ein Tenure-Track-Modell geschaffen werden.
Die 4. Auflage befindet sich auf dem neuesten Stand mit
• dem Gesetzestext idF BGBl I 2015/131 – Rechtslage zum 1. 1. 2016,
• den relevanten Materialien sowie
• erläuternden Anmerkungen mit ausgewählter Literatur und Judikatur.
Fabrizy
StGB und ausgewählte Nebengesetze
12. Auflage 2016. XX, 1.252 Seiten. Geb. EUR 165,– ISBN 978-3-214-02434-5
Die 12. Auflage präsentiert in kompakter Form und mit prägnanten Kommentierungen den
neuesten Stand des Strafgesetzbuches. Seit der Vorauflage wurde das StGB so stark geändert
wie nie zuvor: 193 Novellierungspunkte allein durch das Strafrechtsänderungsgesetz
2015. Die Neuauflage des handlichen Klassikers hilft Ihnen, rasch wieder den Überblick
zu gewinnen!
• Die Rechtslage ist berücksichtigt mit 1. 1. 2016.
• Rechtsprechung und Literatur sind eingearbeitet bis September 2015.
• Die Schwerpunktanmerkungen in den Nebengesetzen wurden umfassend aktualisiert.
• Das umfangreiche Sachregister wurde sorgfältig revidiert
Gartner
Wohnrecht 2016
2016. XX, 496 Seiten. Br. EUR 39,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06766-3
• Neuauflage aller wichtigen Wohnrechtsgesetze auf Stand 1. 1. 2016
• Neuerungen des vergangenen Jahres (Novellen, Entscheidungen, Literatur) auf einen Blick.
Mit den Neuerungen:
• Novelle des WGG BGBl I 2015/257
• Änderungen des WEG durch die Erbrechtsnovelle BGBl I 2015/87
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Auer
Gläubigerschutz bei Vermögensbewegungen down-stream
2016. XXXVI, 294 Seiten. Geb. EUR 78,– ISBN 978-3-214-04179-3
Dieses Werk geht der Frage nach, inwieweit ein Gesellschafter zum Schutz seiner Gläubiger
Investitionsschranken unterliegt.
Im Fokus stehen ua: • Stafettengründungen • Gründung/Erwerb einer Tochtergesellschaft/
Beteiligung • Ausgliederung • Gesellschaftsvertragliche Nebenleistungsverpflichtungen •
Nachschüsse • Agio • Unterbewertete Sacheinlagen • Verlorene Zuschüsse
Das Buch widmet sich sowohl dem Kapital- als auch dem Personengesellschaftsrecht und
enthält einleitend eine betriebswirtschaftliche Analyse.
Wiebe · G. Kodek (Hrsg)
UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Faszikelwerk in 2 Leinenmappen inkl. 39. Lfg. 2016. EUR 298,– ISBN 978-3-214-09923-7
Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.
Der Kommentar von Wiebe/Kodek setzt sich auf mehr als 1.700 Seiten eingehend mit dem
gesamten UWG auseinander:
• Umfassende Analyse der 5 Fallgruppen des § 1 UWG und
• detaillierte Untersuchung der agressiven und irreführenden Geschäftspraktiken
• aus Sicht von Wissenschaft, Justiz und Anwaltspraxis.
Aktualisiert wurden nunmehr neben der Einleitung • § 1 UWG (Behinderung und Rechtsbruch) • §§ 3 – 6 UWG • §§ 10 – 13 UWG unter Einarbeitung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur und themenbezogener Literatur.
Weiss · Haidinger
Vom Handelsbrauch zum Unternehmensbrauch
2. Auflage 2016. XIV, 138 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-02209-9
Die Neuauflage des Werks beinhaltet als einziges seiner Art alle 262 von der WKÖ festgestellten Unternehmensbräuche der letzten drei Jahrzehnte. Praktisch ist nicht nur die
thematische Aufgliederung der einzelnen Bräuche. Das Buch ist auch gespickt mit weiterführenden Hinweisen aus Judikatur und Literatur.
Ein hilfreicher Wegbegleiter für Rechtsanwälte und Unternehmer im täglichen Geschäftsverkehr.
Wir gratulieren …
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• Martin Schereda zur Verleihung des
Kathrein Privatbank-Stiftungspreises
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König · Praxmarer
Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rückforderung und
Schadenersatz
2016. XXVIII, 246 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-00969-4
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ein wichtiges Mittel zur Steigerung der Effizienz von
Zivilverfahren. Dennoch gibt es zahlreiche ungeregelt gebliebene Fragen – etwa nach der
Dauer dieser provisorischen Entscheidungswirkung, nach der allfälligen Rückabwicklung
samt Schadenersatz oder iZm der Vollstreck(barerklär)ung ausländischer vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen.
Ein Vergleich von: • ZPO • ASGG • AußStrG • EO • IO • EuBagatellVO • Brüssel IIa-VO •
EuUnterhaltsVO • EuKoPfVO zeigt die jeweiligen Regelungsunterschiede auf.
Ein unverzichtbarer Arbeitsbehelf für Fragestellungen rund um den nationalen und europäischen vorläufigen Rechtsschutz!
J. Moser
Verwirkung und Rechtsmissbrauch im
Ehegattenunterhaltsrecht
2016. XXII, 292 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-07687-0
Das Buch nimmt sich der Themen rund um Verwirkung und Rechtsmissbrauch im
Ehegattenunterhaltsrecht in umfassender Weise an und bezieht auch Überlegungen
zum Rechtsmissbrauch im allgemeinen Zivilrecht mit ein:
• Allgemeines zum Rechtsmissbrauch
• Abgrenzung Verwirkung und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung
• Voraussetzungen von § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB und § 74 EheG
• Unbilligkeit nach § 68a Abs 3 EheG
• Rechtsfolgen
• Verwirkung bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen etc
• inkl Darstellung der Judikatur und Literatur
Leitner
Die Haftung des Schiedsrichters
2016. XXX, 278 Seiten. Br. EUR 69,– ISBN 978-3-214-11099-4
Die Monografie erörtert die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein
Schiedsrichter haftet und ob es einen Bereich einer haftungsrechtlichen Privilegierung gibt.
Gefragt wird auch, ob sich diese Haftung nur auf die Spruchtätigkeit oder auch auf andere
Tätigkeitsbereiche erstrecken könnte. Hiezu werden die Bestimmungen der ZPO in Verbindung mit jenen des allgemeinen Schadenersatzrechts und der Amtshaftung beleuchtet.
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JAHRESTAGUNG
VERBRAUCHER & RECHT 2016
Für Unternehmen und Verbraucher – von ABGB bis ZaDiG
Dienstag, 7. Juni 2016
Juridicum Wien, Dachgeschoß,
Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien
9.00 – 17.00 Uhr
Ihr Jahres-Update!
Vorteile für Sie:
Tagungsleitung:
© studiohuger.at
© Privat
• Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung (Verbrauchergerichtsstand und Rechtswahlklausel):
Profitieren Sie von Antworten auf die Frage des anwendbaren Rechts
• ADR und Verjährung:
Ausgewählte Einzelfragen zu den Auswirkungen von Klage und Vergleichsverhandlungen auf die Verjährung
• Wohnkredite für Verbraucher:
Was Sie nach dem neuen Hypothekar- und ImmobilienkreditG zu beachten haben
• Negativzinsen bei (Verbraucher-)Kreditverträgen:
Wie korrelieren negative Zinsanpassungsparameter mit geschuldeten Kreditzinsen?
• Die Bausparzinsen-Entscheidung des OGH
Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger,
WU Wien, Institut für Zivil- und Unternehmensrecht
Dr. Petra Leupold, Verein für Konsumenteninformation
Bollenberger
Leupold
Vortragende:
HR Dr. Wilma Dehn, OGH
Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard, WU Wien
Univ.-Prof. Dr. Georg Graf, Universität Salzburg
RA Dr. Raimund Madl, bmra Wien
Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer, WU Wien
Univ.-Prof. Dr. Astrid Stadler, Universität Konstanz
Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Universität Innsbruck
Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud, Universität Wien
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung!
www.manz.at/rechtsakademie
RECHTSAKADEMIE MANZ
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Kluge Entscheidung –
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