Vollstreckung In der Vollstreckungsabteilung werden die städtischen, öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Elternbeiträge für Kindergärten, Hundesteuer), aber auch im Rahmen der Amtshilfe diejenigen anderer Behörden (z.B. andere Städte/Gemeinden, Kreise, GEZ, Industrie- und Handelskammern, Innungen, Betriebskrankenkassen u.a.) vollstreckt. Die Vollstreckung umfasst z.B. die Pfändung beweglicher Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge (unter Einsatz der Parkkralle) und deren Versteigerung, von Konten bei Banken/Geldinstituten oder Einkommen beim Arbeitgeber, jeglicher anderer verwertbarer Rechte, in den Grundbesitz (Eintragung von Zwangssicherungshypotheken, Zwangsversteigerungen) sowie erforderliche Ermittlungen oder die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Im Rahmen der Vollstreckung entstehen dem Zahlungspflichtigen Pfändungsgebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung zwangsweise beigetrieben werden können. Bestimmte eigene privatrechtlichen Forderungen (z.B. Musikschul-, Nutzungs- oder Teilnehmerentgelte, Verpflegungskosten) können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW auch ohne das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren direkt durch den Vollziehungsbeamten vollstreckt werden. Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß - spätestens nach der Mahnung - oder sprechen Sie rechtzeitig mit uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst zwangsläufig einsetzende Vollstreckung. Rechtsgrundlagen Abgabenordnung (AO) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Insolvenzordnung (InsO) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) Verordnung zum VwVG NRW (VO VwVG NRW) Zivilprozessordnung (ZPO) Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) Gebühren Die Gebühren entnehmen Sie bitte dem PDF-Dokument im Download-Bereich unten auf der Seite. Kontakt E-Mail: [email protected] Fax-Nr: 0 23 66 / 303 522 (Bitte dabei den Bereich "Vollstreckung" und den Ansprechpartner angeben!) Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung von Grundstücken und Immobilien Die Leitung des Bereichs Vollstreckung vertritt die Stadt Herten bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Hierzu gehören die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken und Immobilien. Möchten Sie selbst eine Zwangsversteigerung besuchen und dort ggf. auch mitbieten, sollten Sie sich an das jeweilige Amtsgericht wenden. Für Herten ist dies das Amtsgericht Recklinghausen. In spezielle Fragen zur Versteigerung können Sie sich dort an den zuständigen Rechtspfleger wenden. Durch ein solches Gespräch können Sie erfahren, ob das gewünschte Objekt auch lastenfrei übernommen werden kann. In der Bieterstunde haben Sie erneut Gelegenheit, den Rechtspfleger über Unklarheiten zu befragen. Ausserdem liegt das Gutachten nochmals aus. Rechtsgrundlagen Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) Insolvenzverfahren Die Leitung des Bereichs Vollstreckung vertritt die Stadt Herten in eigenen Insolvenzangelegenheiten. Sie erstellt auf Anforderung der Schuldnerberater Forderungsaufstellungen, entscheidet in Abstimmung mit den betreffenden Fachbereichen über Schuldenbereinigungspläne und meldet Forderungen zur Insolvenztabelle an. Hinweis Eine Schuldnerberatung wird von hier aus nicht angeboten. Ansprechpartner dafür sind Schuldnerberatungsstellen (z. B. bei der Caritas, Diakonie etc.), Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Rechtsgrundlagen Insolvenzordnung (InsO)
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