M.B. Depesche Ausgabe 05.2016

M.B.– D e p e s c h e
Mai 2016
In dieser Ausgabe:
BHG: zum Vorkaufsrecht Wenn der
Mieter „übersehen“ wird.
BHG zum Vorkaufsrecht
Stehpinkler in der Mietwohnung
Aus dem Gerichtssaal kurz ...
Impressum:
Herausgeber Hausverwaltung
Friedrich Maier-Bode
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Mitglied im Verband Nordrhein Westfälischer Immobilienverwalter VNWI
Frische Luft kann Segen oder Fluch sein
Lässt eine Mieterin, die für
mehrere Monate im Herbst
ins Ausland reist, die
Fenster in der Küche und
dem Bad geöffnet, um
Schimmelbildung
vorzubeugen, so kann sie
sich gegen eine fristlose
Kündigung
ihres
Mietverhältnisses nicht
wehren, wenn während
ihrer Abwesenheit Regen in
die Räume eindringt und
Schäden anrichtet. Das
Landgericht Berlin: Dem
Vermieter ist nicht
zuzumuten, einer Mieterin
weiterhin die Räume zu
überlassen, die damit so
leichtfertig umgeht, zumal
sie nicht einmal "für alle
F ä l l e "
d i e
Wohnungsschlüssel
hinterlassen hatte. (LG
Berlin, 65 S 268/13) XX
Mieter, deren Wohnung verkauft werden soll,
haben ein Vorkaufsrecht. Das heißt: Sie können
die Räume vor einem "fremden" Käufer zu einem Preis erwerben, den der "Dritte" auch zu
zahlen bereit gewesen wäre. Übersieht der
Vermieter dieses Recht, so kann der Mieter den
Vermieter gegebenenfalls auf Schadenersatz
verklagen. (Das tat ein Mieter hier, nachdem
ihm der Käufer seine ehemalige Wohnung zu
einem um 80.000 € höheren Preis angeboten und damit Erfolg hatte. Der Mieter klagte die
Differenz beim Vermieter ein. Der Bundesgerichtshof gestand ihm das auch im Grundsatz
als "Schadenersatz" zu. Ob es aber die volle
Summe sein musste, hat nun noch die Vorinstanz
zu klären.) (BGH, VIII ZR 51/14)XX
Vermieter dürfen "Steh-Pinkler" nicht schröpfen
"Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet.
Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch
noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht
aber mit einer Verätzung des im Badezimmer
oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens
rechnen." So das Amtsgericht Düsseldorf, das
Verständnis für einen Stehpinkler hatte. Hintergrund: Mieter ("Stehpinkler") und Vermieter
stritten über den abgestumpften Marmorboden
in der Nähe des Klos, dessen Beseitigung die
Eigentümerin bezahlt haben wollte und dazu
einen Großteil der Mietkaution einbehalten
hatte (hier: 1.900 € von 3.000 €). Sie legte
dazu ein Gutachten vor, das die Urinspritzer
des Mieters als Ursache für die Bodenabstumpfung auswies. Doch nach dem Amtsgericht stellte sich auch das Landgericht Düsseldorf auf die
Seite des Mieters. Die Mieterin hätte vor dem
Einzug des Mieters auf den empfindlichen Boden hinweisen müssen. (LG Düsseldorf, 12 S
13/15) XX
Mit freundlicher Unterstützung
des IVD/ W. Büser
Aus dem Gerichtssaal
kurz notiert
Fast 5fach höhere Kosten als im Durchschnitt
rechtfertigen Kürzung
Berechnet ein Vermieter in einer Position der Betriebskostenabrechnung (hier die Wohngebäudeversicherung) einen um fast fünffach höheren Betrag, als er als landesweiter Durchschnittswert vom
Deutschen Mieterbund errechnet wurde, darf der
Mieter seinen Anteil entsprechend kürzen. Bei derart hohen Abweichungen muss der Mieter auch
nicht nachweisen, dass der Vermieter unwirtschaftlich gehandelt hat, als er die Versicherung abschloss. Im Gegenteil ist der Vermieter am Zug, um
gegebenenfalls
nachzuweisen,
dass
er
"wirtschaftlich" gehandelt hatte, als er die Versicherung abschloss (was ihm hier nicht gelang).
(AG Köln, 220 C 443/10) XX
Der Ehefrau geschenkte Immobilie zählt bei der
Drei-Objektgrenze mit
Verkauft ein Hauseigentümer innerhalb von fünf
Jahren drei Eigentumswohnungen und schenkt er
eine weitere seiner Ehefrau, so kann das Ehepaar
der Gewerbesteuerpflicht nicht entgehen, wenn
die Frau die geschenkte Wohnung ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums veräußert. Denn auch diese
Wohnung zählt mit, wenn die steuerlich anerkannte "Drei-Objekt-Grenze" in fünf Jahren überschritten wird. Das Finanzgericht Düsseldorf sah die
Schenkung mit zeitnahem Weiterverkauf als
"missbräuchliche Gestaltung"an.
(FG Düsseldorf, 16 K 2969/14 u. a.)XX
Parabolantennen nicht generell verbieten
Auch wenn es im Mietvertrag steht und vom Mieter
unterschrieben worden ist: Ein darin enthaltenes
formularmäßiges ausnahmsloses Untersagen von
der Installierung von Parabolantennen ist unwirksam. Das Amtsgericht Hamburg: Mietparteien ausländischer Herkunft werden durch eine solche Ausschlussklausel unangemessen benachteiligt. (AmG
Hamburg, 40a C 76/13) XX