Besondere Leistungen in der W-Besoldung gemäß Satzung Charité und § 3 LBesG Präambel Der Gewährung von Besonderen Leistungsbezügen nach §3 Abs 8 Satz 4 LaBesG ist gemäß einschlägiger Satzung der Charité ein Akt akademischer Bewertung vorgeschaltet, welcher naturgemäß nicht streng standardisiert werden kann. Um dennoch ist eine größtmögliche Vergleichbarkeit anzustreben, soll das unten stehende Bewertungssystem als interne Richtlinie für die Bewerterkommission herangezogen werden. Bewertungssystem 1. Verfahren Besondere Leistungen in den Bereichen Forschung sowie Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung werden getrennt bewertet und einer Leistungsstufe (1-5) zugeordnet. Die höchste erreichte Leistungsstufe soll die Basis für die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge bilden, d.h. Leistungen aus den einzelnen Bereichen können grundsätzlich nicht addiert werden. Stufe 1 (372 € nach §3 Abs. 8 Satz 4 LaBesG) Leistungen, die über die Erfüllung der Dienstpflichten in Lehre und Forschung erheblich hinausgehen Stufe 2 (744 € nach §3 Abs. 8 Satz 4 LaBesG) Leistungen, die das Profil der Charité als Forschungs-und Lehrinstitution nachhaltig mitprägen Stufe 3 ( 1.116 € nach §3 Abs. 8 Satz 4 LaBesG) Leistungen, die das Profil der Charité im nationalen Rahmen erkennbar prägen Stufe 4 ( 1.488 € nach §3 Abs. 8 Satz 4 LaBesG) Leistungen, die zur Erhöhung der internationalen Reputation der Charité beitragen Stufe 5 ( 1.860 € nach §3 Abs. 8 Satz 4 LaBesG) Leistungen, die die internationale Reputation entscheidend mitprägen 2. Bewertung im Bereich Forschung Vier Teilbereiche werden gewertet (Publikationen, Drittmitteleinwerbung, Drittmittelverbundprojekte und Sonstiges) und einer von 5 Leistungsstufen zugeordnet. Stufe 1: oder Signifikante Publikationstätigkeit (z.B. mindestens eine Publikation mit Erst-und Letztautorschaft mit einem IPF >4 /Jahr) Signifikante Drittmitteleinwerbung (z.B. DFG-Projekt) oder mindestens 20 Punkte nach u.g. Punktebewertung oder oder Signifikante Publikationstätigkeit (z.B. mindestens drei paper mit Erst-und Letztautorschaft mit IPF >4 /Jahr) Exzellenzförderung der DFG (Emmy-Noether, Heisenberg oder vergleichbar) mindestens 40 Punkte nach u.g. Punktebewertung oder oder Sprecher oder Koordinator von Verbundprojekten (z.B. SFB, FOR, SPP, SPP, KliFO) Mitglied im DFG-Senat oder Fachkollegiat mindestens 60 Punkte nach u.g. Punktebewertung Stufe 2: Stufe 3: Stufe 4: Sprecher Cluster im Exzellenzwettbewerb oder Sprecher internationaler Forschungsverbund (z.B.EU, BMBF) oder Internationaler Grant (z.B. ERC, NIH) oder mindestens 80 Punkte nach u.g. Punktebewertung Stufe 5: Renommierter nationaler/internationaler Preis (z.B. Leibnitz-Preis) oder mindestens 100 Punkte nach u.g. Punktebewertung Punktebewertung Besondere Leistungen in u.g. Teilbereichen werden mit Punkten bewertet, und deren Summe wird einer Leistungsstufe zugeordnet (s.o.). Teilbereich Publikationen (60 Punkte maximal erreichbar): - Gewertet werden nur Original-Publikationen mit einem Impaktfaktor größer 4. - Die Impaktfaktoren der Publikationen aus den drei Bewertungsjahren werden addiert, wobei nur Publikationen mit Erst-, Co-Erst-, Letzt-, oder Corresponding Autorenschaft mit vollem Impaktfaktor gewichtet werden, alle anderen mit halbem Impaktfaktor. Maximale Summe aus letzteren Arbeiten, die einfließen kann, ist 10. Teilbereich Drittmittel (40 Punkte maximal erreichbar) - Die Summe der gebuchten Drittmittel der drei Bewertungsjahre wird so wie bei der LOM-Bewertung gewichtet (d.h. DFG x 3, BMBF, EU x 2, sonst x 1) - Die Punktzahl im Bereich Drittmittel ergibt sich durch Teilung der gewichteten Drittmittel durch 100.000. Teilbereich Verbundprojekte (20 Punkte maximal erreichbar) 5 Punkte: z.B. kleinerer BMBF- oder EU-Forschungsverbund 10 Punkte: Sprecher DFG Graduiertenkolleg, Exzellenzförderung der DFG (Emmy Noether, Heisenberg etc.) 15 Punkte: Sprecher SFB, FOR, SPP, KliFO, großer BMBF Cluster 20 Punkte: Sprecher Exzellenzcluster, Sprecher internat. Forschungsverbund (EU Cluster), NIH grant, ERC grant Teilbereich Sonstiges (20 Punkte maximal) Die Bewerterkommission kann hier für Leistungen, die oben nicht abgebildet werden, bis maximal 20 Punkte vergeben. Beispiele: Patente und Transferleistungen, hochdotierter nationaler/internationaler Preis, Reviews in herausragenden Journalen, DFG Fachkollegiat/Senatsmitglied, etc. 3. Bewertung im Bereich Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung Besondere Leistungen in den Bereichen Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung werden ebenfalls in ihrer Gesamtheit einer von 5 Stufen zugeordnet. Dazu gehören insbesondere die unten genannten Leistungen. Stufe 1: Lehrevaluation im obersten Quartil Stufe 2: Lehrevaluation in den oberen 10% oder Preis für Lehre Stufe 3: Nationaler Preis in der Lehre oder Einwerbung von Drittmitteln im Bereich Lehre von mehr als 50000 €/Jahr oder Sprecher DFG-Graduiertenkolleg Stufe 4: Sprecher Graduiertenschule im Exzellenzwettbewerb oder Organisation und Entwicklung eines internationalen, akkrediterten, sich komplett selbst finanzierenden Masterstudiengangs oder Einwerbung von Drittmitteln im Bereich Lehre von mehr als 100 000 Euro/a, wobei die Mittel nicht einer Einrichtung, sondern der gesamten Fakultät zugute kommen Stufe 5: Internationaler Grant im Bereich Lehre mit erheblichem Fördervolumen (> 200 000 Euro/a), wobei die Mittel nicht einer Einrichtung, sondern der gesamten Fakultät zugute kommen Einwerbung von Drittmitteln im Bereich Lehre von mehr als 300 000 Euro in 2 Jahren, wobei die Mittel nicht einer Einrichtung, sondern der gesamten Fakultät zugute kommen oder 4. Bewertung im Bereich akademische Selbstverwaltung Besondere Leistungen im Bereich der akademischen Selbstverwaltung werden durch Einzelfallentscheidung der Kommission bewertet und mit max. einer Leistungsstufe bewertet.
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