Entwurf - POLIS Immobilien AG

Entwurf
[DATUM]
ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen
POLIS IMMOBILIEN AG
und
POLIS CITYFONDS VERWALTUNGS GMBH
UQZRNVHXQWWV-5-106 0.1
Entwurf
INHALTSVERZEICHNIS
KLAUSEL
SEITE
§ 1 Gewinnabführung ....................................................................................................... 3
§ 2 Verlustübernahme ....................................................................................................... 4
§ 3 Informationsrecht ........................................................................................................ 4
§ 4 Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages ............................................ 4
§ 5 Sicherheitsleistung ...................................................................................................... 5
§ 6 Schlussbestimmungen ................................................................................................. 6
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Ergebnisabführungsvertrag
zwischen
(1)
POLIS Immobilien AG, Rankestraße 5/6, 10789 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 67179 B
- nachfolgend "POLIS AG" genannt –
und
(2)
POLIS Cityfonds Verwaltung GmbH, Rankestraße 5/6, 10789 Berlin, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 132151 B
- nachfolgend "POLIS Cityfonds" genannt-
Die POLIS AG und die POLIS Cityfonds werden nachfolgend zusammen als die „Parteien“ und einzelnen als je eine „Partei“ bezeichnet.
VORBEMERKUNG
(A) Die POLIS AG ist alleinige Gesellschafterin der POLIS Cityfonds. Dies entspricht
dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital der POLIS Cityfonds (finanzielle
Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung der POLIS Cityfonds in die POLIS
AG besteht ununterbrochen seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der POLIS Cityfonds.
(B)
Zwischen den Parteien soll ein Ergebnisabführungsvertrag im Sinne von § 291
Abs. 1 Satz 1 AktG abgeschlossen werden.
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:
§1
Gewinnabführung
(1)
Die POLIS Cityfonds verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der
Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten Gewinn an die POLIS AG abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der
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Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß dem nachfolgenden Absatz (2) – der
ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in
die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB
ausschüttungsgesperrten Betrag. § 301 AktG ist zu beachten.
(2)
Die POLIS Cityfonds kann mit Zustimmung der POLIS AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich
und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind auf Verlangen der POLIS AG aufzulösen oder als Gewinn abzuführen,
soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Auflösung und Abführung von Beträgen aus
Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder eines zu diesem
Zeitpunkt eventuell bestehenden Gewinnvortrags sind ausgeschlossen.
(3)
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Wertstellung zum Stichtag des Jahresabschlusses der POLIS Cityfonds. Er ist fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der POLIS Cityfonds.
§2
Verlustübernahme
Die POLIS AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG, die in ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, zur Verlustübernahme verpflichtet.
§3
Informationsrecht
(1)
Die POLIS AG kann jederzeit verlangen, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der POLIS Cityfonds einzusehen und Auskunft über die geschäftlichen Angelegenheiten der POLIS Cityfonds zu erhalten.
(2)
Unbeschadet der vorstehend in Absatz (1) vereinbarten Rechte hat die POLIS Cityfonds mindestens einmal im Monat über die geschäftlichen Entwicklungen zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
(3)
Die gesetzlichen Informationsrechte der POLIS AG bleiben hiervon unberührt.
§4
Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrages
(1)
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die Hauptversammlung der POLIS AG und der Gesellschafterversammlung der POLIS Cityfonds.
Er wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der POLIS Cityfonds und gilt
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rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im
Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der POLIS Cityfonds.
(2)
Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der POLIS Cityfonds, frühestens
jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschafts- und gewerbesteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit (nachfolgend die "Mindestlaufzeit") erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. §
17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).
(3)
Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die Parteien insbesondere berechtigt,
a)
wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der POLIS Cityfonds in die POLIS
AG im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht
mehr vorliegen
b)
wenn die POLIS AG die Beteiligung an der POLIS Cityfonds in ein anderes
Unternehmen einbringt; oder
c)
wenn die POLIS AG oder die POLIS Cityfonds verschmolzen, gespalten oder
liquidiert wird.
(4)
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf
den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft
an.
(5)
Wird die Wirksamkeit dieses Vertrages oder seine ordnungsgemäße Durchführung
steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres
der Organgesellschaft beginnt, für welches die Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung seiner Wirksamkeit oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig oder erstmalig wieder vorliegen
§5
Sicherheitsleistung
Bei Vertragsende ist die POLIS AG entsprechend der Vorschriften des § 303 AktG, die in
ihrer jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden sind, verpflichtet, den
Gläubigern der POLIS Cityfonds Sicherheit zu leisten.
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§6
Schlussbestimmungen
(1)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 294 bis 310 AktG entsprechend, soweit
sie auf einen Ergebnisabführungsvertrag anwendbar sind.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies
gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
(3)
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit wird Berlin vereinbart.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame
Bestimmung als vereinbart, wie sie die Parteien nach dem von ihnen mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht
hätten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages wegen des darin vereinbarten Leistungsumfangs unwirksam sein oder werden, ist der in der Bestimmung vereinbarte
Leistungsumfang dem rechtlich zulässigen Maß anzupassen.
Berlin, den ____. ____. 2016
(POLIS AG)
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Berlin, den ____. ____. 2016
(POLIS Cityfonds)
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