Bauvorhaben Straßenbahn/Regionalbahn Völs-Rum Hier: Abschnitt Reichenauer Straße Ansuchen um eisenbahnrechtliche Baugenehmigung Amtssigniert. SID2016051018451 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at EDIKT Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und einer Einwendungsfrist sowie Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren Geschäftszahl: VR- EisbG-BauIVB/Strab4/4-2016 I. Antrag Die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH hat im Zuge der Umsetzung des Tram/Regionalbahnprojektes mit Eingabe vom 05.04.2016 beim Landeshauptmann von Tirol als Eisenbahnbehörde um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß den §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2015 (EisbG) für den Abschnitt O3a-c Reichenauer Straße angesucht. II. Beschreibung des Vorhabens Im Zuge der Erweiterung des Innsbrucker Straßenbahnnetzes und der Schaffung eines leistungsfähigen Regionalbahnsystems im Zentralraum Innsbruck ist die Neuerrichtung einer Straßenbahnachse vom Leipziger Platz bis in den Stadtteil Olympisches Dorf vorgesehen. Diese soll auch von der geplanten Regionalbahn nach Rum mitbenutzt werden, welche im Bereich Olympisches Dorf von der Straßenbahnstrecke abzweigen und weiter zur ÖBB Haltestelle Rum führen soll. Diese Straßenbahnstrecke ist somit Bestandteil der Ost-West-Achse der Regionalbahn von Rum über das Stadtzentrum von Innsbruck nach Völs. Im gegenständlichen Projektbereich folgt die Trasse für die künftige Straßenbahnlinie 2 (und Pembaurstraße/Reichenauer Straße Straßenbahnlinie ersetzt wird. Das gegenständliche eisenbahn- der und die Regionalbahnlinie 5) Linienführung der straßenbaurechtliche ab Buslinie O, der welche Einreichprojekt der Kreuzung durch die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH für den Abschnitt „Reichenauerstraße O3a-c“ behandelt den Bereich von der Kreuzung Pembaurstraße/Reichenauer Straße (Anschluss an den bereits eisenbahnrechtlich genehmigten Abschnitt Leipziger Platz Ostseite bis zur Kreuzung Pembaurstraße/Reichenauer Straße) bis zur Kreuzung Reichenauer Straße/Langer Weg. Das vorliegende Eisenbahnbauvorhaben bedingt eine Neugestaltung des gesamten Straßenraumes der befahrenen Straßenzüge bzw. eine Anpassung der Kreuzungsbereiche der unmittelbar einmündenden Straßen, weshalb infolge der dem Eisenbahnunternehmen nach § 20 EisbG obliegenden Wiederherstellungsverpflichtung gestörter Verkehrsverbindungen straßenbaulichen Maßnahmen Teil des Einreichprojektes sind. auch die einhergehenden Zur Adaptierung des Straßenraumes ist die Inanspruchnahme von Fremdgrund erforderlich. Aus dem vorgelegten Grundeinlöseverzeichnis ergibt sich eine Betroffenheit von über 600 Grundeigentümern (69 Grundparzellen aus KG Amras und KG Pradl). Bei einer voraussichtlichen Beteiligung von insgesamt mehr als 100 Personen kann die Behörde den Antrag und die mündliche Verhandlung mittels Edikt kundmachen. ##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3M3M3M3P## III. Einwendungsfrist und Auflage der Unterlagen: Gegen dieses Vorhaben können ab sofort bis zum Mittwoch, den 22.06.2016 beim Landeshauptmann von Tirol als Eisenbahnbehörde, per Adresse: Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, schriftliche Einwendungen (nach Maßgabe der vorhandenen technischen Übertragungsmöglichkeiten auch mittels Fernschreiber, Telefax oder E-Mail: [email protected] ) eingebracht werden. Die Kundmachung dieses Antrages durch Edikt hat zur Folge, dass die vom Bauvorhaben betroffenen Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bis zum 22.06.2016 beim Landeshauptmann von Tirol als Eisenbahnbehörde per obiger Adresse schriftlich Einwendungen erheben. Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache beim Amt der Tiroler Landesregierung Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt Der Antrag und die Antragsunterlagen einschließlich der Sachverständigengutachten gemäß § 31a EisbG können, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist von jedermann beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, 2. Stock, Zimmer 2-009, jeweils von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer: 0512-508-2452 eingesehen werden. Weiters besteht diese Möglichkeit der Einsichtnahme beim Stadtmagistrat Innsbruck. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind dort zu erfragen. IV. Mündliche Verhandlung: Zu diesem Vorhaben findet eine öffentliche mündliche Verhandlung am Mittwoch, den 29.06.2016, Beginn 09:00 Uhr im Landhaus 1, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, 1. Stock, Saal A101, statt. Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. V. Künftige Kundmachungen und Zustellungen Dieses Edikt hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können VI. Rechtsgrundlagen: §§ 42 Abs. 3, 44a, 44b, 44d, 44e, 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 Für den Landeshauptmann: Mag. Gudrun REYMAN
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