IVB und Stubaitalbahn GmbH, Ansuchen um eisenbahnrechtl

Bauvorhaben Straßenbahn/Regionalbahn Völs-Rum
Hier: Abschnitt Reichenauer Straße
Ansuchen um eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
Amtssigniert. SID2016051018451
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
EDIKT
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und einer Einwendungsfrist sowie
Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren
Geschäftszahl: VR- EisbG-BauIVB/Strab4/4-2016
I. Antrag
Die Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH hat im Zuge der Umsetzung des
Tram/Regionalbahnprojektes mit Eingabe vom 05.04.2016 beim Landeshauptmann von Tirol als
Eisenbahnbehörde
um
die
eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung
gemäß
den
§§
31
ff
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2015
(EisbG) für den Abschnitt O3a-c Reichenauer Straße angesucht.
II. Beschreibung des Vorhabens
Im Zuge der Erweiterung des Innsbrucker Straßenbahnnetzes und der Schaffung eines
leistungsfähigen Regionalbahnsystems im Zentralraum Innsbruck ist die Neuerrichtung einer
Straßenbahnachse vom Leipziger Platz bis in den Stadtteil Olympisches Dorf vorgesehen. Diese soll
auch von der geplanten Regionalbahn nach Rum mitbenutzt werden, welche im Bereich Olympisches
Dorf von der Straßenbahnstrecke abzweigen und weiter zur ÖBB Haltestelle Rum führen soll. Diese
Straßenbahnstrecke ist somit Bestandteil der Ost-West-Achse der Regionalbahn von Rum über das
Stadtzentrum von Innsbruck nach Völs. Im gegenständlichen Projektbereich folgt die Trasse für die
künftige
Straßenbahnlinie 2
(und
Pembaurstraße/Reichenauer Straße
Straßenbahnlinie ersetzt wird.
Das
gegenständliche
eisenbahn-
der
und
die
Regionalbahnlinie 5)
Linienführung
der
straßenbaurechtliche
ab
Buslinie O,
der
welche
Einreichprojekt
der
Kreuzung
durch
die
Innsbrucker
Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH für den Abschnitt „Reichenauerstraße O3a-c“ behandelt
den Bereich von der Kreuzung Pembaurstraße/Reichenauer Straße (Anschluss an den bereits
eisenbahnrechtlich
genehmigten
Abschnitt
Leipziger
Platz
Ostseite
bis
zur
Kreuzung
Pembaurstraße/Reichenauer Straße) bis zur Kreuzung Reichenauer Straße/Langer Weg. Das
vorliegende Eisenbahnbauvorhaben bedingt eine Neugestaltung des gesamten Straßenraumes der
befahrenen Straßenzüge bzw. eine Anpassung der Kreuzungsbereiche der unmittelbar einmündenden
Straßen, weshalb infolge der dem Eisenbahnunternehmen nach § 20 EisbG obliegenden
Wiederherstellungsverpflichtung gestörter Verkehrsverbindungen
straßenbaulichen Maßnahmen Teil des Einreichprojektes sind.
auch
die
einhergehenden
Zur Adaptierung des Straßenraumes ist die Inanspruchnahme von Fremdgrund erforderlich. Aus dem
vorgelegten Grundeinlöseverzeichnis ergibt sich eine Betroffenheit von über 600 Grundeigentümern
(69 Grundparzellen aus KG Amras und KG Pradl). Bei einer voraussichtlichen Beteiligung von
insgesamt mehr als 100 Personen kann die Behörde den Antrag und die mündliche Verhandlung
mittels Edikt kundmachen.
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III. Einwendungsfrist und Auflage der Unterlagen:
Gegen
dieses
Vorhaben
können
ab
sofort
bis
zum
Mittwoch,
den
22.06.2016
beim
Landeshauptmann von Tirol als Eisenbahnbehörde, per Adresse: Amt der Tiroler Landesregierung,
Abteilung Verkehrsrecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, schriftliche Einwendungen (nach
Maßgabe der vorhandenen technischen Übertragungsmöglichkeiten auch mittels Fernschreiber,
Telefax oder E-Mail: [email protected] ) eingebracht werden. Die Kundmachung dieses Antrages
durch Edikt hat zur Folge, dass die vom Bauvorhaben betroffenen Personen ihre Stellung als Partei
verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bis zum 22.06.2016 beim Landeshauptmann von Tirol als
Eisenbahnbehörde per obiger Adresse schriftlich Einwendungen erheben.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren,
rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des
Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der
Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Entscheidung der Sache beim Amt der Tiroler Landesregierung Einwendungen erheben. Diese
Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere
Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt
Der Antrag und die Antragsunterlagen einschließlich der Sachverständigengutachten gemäß § 31a
EisbG können, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der
Einwendungsfrist von jedermann beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht,
Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, 2. Stock, Zimmer 2-009, jeweils von Montag bis
Donnerstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr nach vorheriger
telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer: 0512-508-2452 eingesehen werden. Weiters
besteht diese Möglichkeit der Einsichtnahme beim Stadtmagistrat Innsbruck. Ort und Zeit der
Einsichtnahme sind dort zu erfragen.
IV. Mündliche Verhandlung:
Zu diesem Vorhaben findet eine öffentliche mündliche Verhandlung am Mittwoch, den 29.06.2016,
Beginn 09:00 Uhr im Landhaus 1, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, 1. Stock, Saal A101,
statt.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen, an ihrer Stelle
einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen.
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine
eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu
Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der
Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht
hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw.
Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten
lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem
Bevollmächtigten zu uns kommen.
V. Künftige Kundmachungen und Zustellungen
Dieses Edikt hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt
vorgenommen werden können
VI.
Rechtsgrundlagen:
§§
42
Abs.
3,
44a,
44b,
44d,
44e,
44f
Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 161/2013
Für den Landeshauptmann:
Mag. Gudrun REYMAN