UZK_Erklärungen_2016

Der neue Unionszollkodex (UZK):
Was kommt ab 1. Mai 2016 auf Speditions- und
Logistikunternehmen zu?
Überblick
Einführung
Wichtige Änderungen
AEO
Stellvertretung
Zollschuld
Zollwert
Sicherheitsleistung
Vorübergehende Verwahrung
Besondere Verfahren
Weitere Änderungen
Überleitungs- und Umsetzungsmaßnahmen
Vorschriften /Weitergehende Informationen
Einführung
Modernisierter Zollkodex
In Kraft getreten am 24. Juni 2008, aber niemals anwendbar, da
IT-Systeme nicht fertig
Anpassung an die Entwicklung des Zollrechts und Rechtsprechung
seit Veröffentlichung des MZK erforderlich
Anpassung an Lissabon-Vertrages erforderlich:
Aufteilung der Durchführungsvorschriften in
Durchführungsrechtsakt („wesentliche Regelungen“ und
Delegierter Rechtsakt („nicht wesentliche Regelungen“)
- Neue Terminologie (z.B. „Unionswaren“ statt „Gemeinschaftswaren“)
Einführung
Unionszollkodex (UZK)
In Kraft getreten am 30. Oktober 2013
Delegierter Rechtsakt (DA): Im EU-Amtsblatt am 29.12.2015 veröffentlicht
Durchführungsrechtsakt (IA): Im EU-Amtsblatt am 29.12.2015 veröffentlicht
Anwendung UZK, DA und IA geplant: 1. Mai 2016
In vollem Umfang“: alle Vorschriften, die nicht IT-Systeme betreffen
Leitlinien der EU
Nationale Vorschriften
Dienstanweisungen müssen geändert/angepasst werden
Einführungserlass und Verfügung stehen noch aus
Zeitgleich: Außer Krafttreten des aktuellen ZK und der ZK-DVO
Aber Übergangsperiode bis 31. Dezember 2020 bis Fertigstellung der ITSysteme („kann aufgeschoben werden“)
Übergangsrechtsakt (TDA) erforderlich, noch nicht fertig
Einführung
Künftige Rechtsvorschriften
Unionszollkodex (Basisrechtsakt)
Durchführungsvorschriften
Durchführungsrechtsakt
Delegierter Rechtsakt
Übergangsrechtsakt
Vereinfachung des Zollrechts?
Einführung
Gliederung des UZK
Titel I
Allgemeine Vorschriften
Titel II
Erhebungsgrundlagen
Titel III
Zollschuld / Sicherheit
Titel IV
Verbringen in das Zollgebiet
Titel V
Status / Überführung / Überprüfung / Verwertung
Titel VI
Freier Verkehr / Zollbefreiung
Titel VII
Besondere Verfahren
Titel VIII
Verbringen aus dem Zollgebiet
Titel IX
IT-Befugnis – Übertragung / Schlussbestimmung
Einführung
Elektronische Zollabwicklung Regelfall, Zollanmeldungen in Papierform Ausnahme
Nur noch 3 Zollverfahren:
Einfuhr
Ausfuhr
Besondere Verfahren
Einführung Besondere Verfahren
Versand
Externer
Versand
Interner
Versand
Lagerung
Verwendung
Veredelung
Zolllager
Vorübergehende
Verwendung
Aktive
Veredelung
Freizone
Endverwendung
Passive
Veredelung
Wichtige Änderungen - AEO
Begünstigung“ der AEO gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten
durch Beschränkung bestehender oder künftiger Vorteile auf AEO C
Gestellungsbefreiung beim Anschreibeverfahren
Ermäßigte Gesamtsicherheit bei Zahlungsaufschub
zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten (Umsetzung ab 2020 geplant)
Eigenkontrolle/Selbstveranlagung (nicht durchführbar)
Wichtige Änderungen - AEO
Erfüllung der AEO-Kriterien als Bedingungen für Vorteile
Folgende Vorteile werden gewährt, wenn u.a. die AEO-Kriterien erfüllt
sind, ohne dass ein AEO-C-Status erforderlich ist:
Bewilligung einer (reduzierten) Gesamtsicherheit
Zulassung zum Zugelassenen Aussteller (Zulassung, T2L oder T2LF
oder ein Warenmanifest ohne Sichtvermerk der Zollstelle auszustellen
Bewilligung vereinfachter Zollanmeldungen
Bewilligung Anschreibeverfahren mit Gestellung
Bewilligung für Vereinfachungen im Versandverfahren
Zollvertretung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Wichtige Änderungen - AEO
Wegfall AEO-F (aber AEO C-S)
Neubewertung aller AEO ab dem 1. Mai 2015 (bisher 15.000 AEO in
Europa, davon 8.000 in Deutschland
Zusätzliche AEO-C-Bewilligungskriterien
steuerliche Zuverlässigkeit
praktische oder berufliche Befähigungen
Wichtige Änderungen - AEO
Exkurs: Praktische oder berufliche Befähigungen
Praktische Befähigungen liegen vor, wenn der Antragsteller oder einer
seiner Angestellten
mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Zollbereich haben
(Bestandsschutz!!!) oder
eine von einer europäischen Normungsorganisation(CEN)
verabschiedete Qualitätsnorm für den Zollbereich einhalten.
Wichtige Änderungen - AEO
Exkurs: Praktische oder berufliche Befähigungen
Berufliche Befähigungen liegen vor, wenn der Antragsteller oder einer
seiner Angestellten eine (Zoll-) Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
haben
bei einer Zollbehörde eines Mitgliedstaats oder
bei einer anerkannten Bildungseinrichtung oder
bei einem anerkannten Berufs- oder Wirtschaftsverband
Wichtige Änderungen - Stellvertretung
Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht
die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann.
Nationale Zollagenten dürfen nicht mehr begünstigt werden, d.h. die
Tätigkeit von Vertretern aus anderen Mitgliedstaaten darf nicht behindert
werden, wenn diese die Kriterien des AEO C erfüllen.
Wichtige Änderungen - Zollschuld
Wer falsche Angaben für eine Zollanmeldung liefert,
wird Zollschuldner, sofern er dies weiß oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen:
„Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die
dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder
teilweise nicht erhoben werden, wird auch die
Person zum Zollschuldner, die die für die
Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und
die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass sie unrichtig waren.“
Wichtige Änderungen - Zollschuld
Exkurs: Verschärfte Haftung des direkten Vertreters
Zurzeit Haftung des Zollspediteurs als Zollschuldner
als indirekter Vertreter bei Überführung in den freien Verkehr
als direkter Vertreter mit seiner Sicherheitsleistung bei vereinfachten
Verfahren
als Verfahrensinhaber, Hauptverpflichteter im Versandverfahren usw.
bei Verstößen, zum Beispiel
vorschriftenwidrigem Verbringen (Art. 202 ZK),
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 203 ZK)
weitere Verfehlungen (Art. 204 ZK) als Täter, z.B. Schmuggler
Wichtige Änderungen - Zollschuld
Exkurs: Verschärfte Haftung des direkten Vertreters
Zukünftig zusätzliche Haftung des Zollspediteurs
als direkter Vertreter bei Überführung in freien Verkehr, Art. 77 UZK,
wenn er offensichtlich fahrlässig falsche Angaben liefert.
Unterschied zu indirekter Vertretung?
Zollschuld erlischt bei Verstößen künftig häufiger (sog. Wirtschaftszollgedanke)
aber
mehr Bußgeldverfahren
Wichtige Änderungen - Zollschuld
Erlöschen der Zollschuld
wenn kein Täuschungsversuch vorliegt
nachträglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt werden, um die
Situation der Waren zu bereinigen,
und der Verstoß auf der Liste der Fälle ohne erhebliche
Auswirkungen auf die Abwicklung des Zollverfahrens steht
Lange geforderte Abkehr vom Strafzollgedanken hin zum WirtschaftsZollgedanken.
Wichtige Änderungen - Zollschuld
Liste der Fälle ohne erhebliche Auswirkungen
eine Frist, die auf Antrag verlängert worden wäre, wurde überschritten.
Waren in einem besonderen Verfahren oder in vorübergehender Verwahrung wurden nach einem Verstoß gegen Zollvorschriften in den
freien Verkehr übergeführt.
Waren, die sich zusammen mit anderen Waren in vorübergehender
Verwahrung oder einem besonderen Verfahren befanden, wurden
zusammen mit zum Versandverfahren angemeldeten Waren befördert.
ein besonderes Zollverfahren (ausgenommen Versand und Freizone)
oder die vorübergehenden Verwahrung wurde fehlerhaft erledigt.
Neu: die Zollbehörden wurden über einen Fehler informiert, bevor die
Zollschuld oder eine Überprüfung mitgeteilt wurde (Selbstanzeige).
Wichtige Änderungen - Zollschuld
Erlöschen der Zollschuld aufgrund eines behobenen Fehlers schließt
Sanktionen nicht aus
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Sanktionen für Zuwiderhandlungen
gegen die zollrechtlichen Vorschriften vorzusehen.
Zusätzlich hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie
zur Angleichung von Sanktionen vorgelegt (in Abstimmung)
Wichtige Änderungen - Zollwert
Bemessung anhand eines Vorerwerberpreises (sog. „First-SaleRule“) nicht mehr möglich
Aber: Übergangsregelung bis Ende 2017 sofern Vertrag bereits vor InKraft-Treten der IA zum UZK (18.01.2016) geschlossen wurde
Zollwert wird auf Grundlage der letzten Transaktion vor dem Verbringen
in die EU festgesetzt
Aber: „Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft,
und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet verbracht werden, sondern
während sie sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem
anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der
Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der
Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.“
Wichtige Änderungen - Sicherheitsleistung
Bewilligung einer Gesamtsicherheit für mehrere Verfahren und den
Zahlungsaufschub möglich
Voraussetzungen:
Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zolloder steuerrechtlichen Vorschriften
(AEO-Kriterium nach Art. 39a) UZK)
regelmäßige Inanspruchnahme des bzw. der betreffenden Zollverfahren oder Betreiben eines Verwahrungslagers oder Nachweis
von praktischen oder beruflichen Befähigungen, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen
(AEO-C-Kriterium nach Art. 39d) UZK)
Wichtige Änderungen - Sicherheitsleistung
Bewilligung einer auf 50, 30 oder 0 Prozent des Referenzbetrags
reduzierten Gesamtsicherheit möglich
Zusätzliche Voraussetzungen:
zufriedenstellendes System zur Führung der Geschäftsbücher und
Beförderungsunterlagen (AEO-Kriterium nach Art. 39b UZK)
stabile finanzielle Lage (AEO-Kriterium nach Art. 39c UZK)
Nachweis, dass der Antragsteller über ausreichende finanziellen
Mittel verfügt, um den Teil des Referenzbetrags abzudecken, der
nicht von der Sicherheitsleistung abgedeckt wird.
Beispiel: Bei einer Reduzierung auf 50 Prozent des Referenzbetrags
ist Nachweis erforderlich, dass die nicht abgedeckten 50 Prozent
durch eigene Mittel abgesichert sind.
Wichtige Änderungen - Sicherheitsleistung
Bewilligung einer auf 50 oder 30 % des Referenzbetrags reduzierte
Gesamtsicherheit für Zahlungsaufschub möglich
Zusätzliche Voraussetzung: AEO C (Reduzierung auf bis zu 30 % möglich)
Überwachung der Sicherheitsleistung
Im vereinfachten Verfahren anhand der ergänzenden Anmeldungen
Im Versandverfahren weiterhin auf Basis der in NCTS enthaltenen
Daten
In den sonstigen Verfahren durch regelmäßige Rechnungsprüfung
Bis zur Anpassung der IT-Systeme wird es in D keine Gesamtsicherheit für unterschiedliche Verfahren (z.B. Versandverfahren und
aktive Veredelung) geben!
Wichtige Änderungen - Vorübergehende Verwahrung
Künftig Unterscheidung zwischen
Verwahrungslagern und
in begründeten Fällen von den Zollbehörden bezeichneten oder
zugelassenen Orten; in solchen Fällen müssen die Waren am
folgenden Tag zu einem Zollverfahren angemeldet werden
Bisher „die Zollbehörden können eine Sicherheit verlangen – neu „eine
Sicherheit ist zu leisten“
Bewilligung erforderlich für das Verwahrungslager, kann mehrere
Lagerstätten – selbst in mehreren Mitgliedstaaten – umfassen
Wichtige Änderungen - Vorübergehende Verwahrung
Dauer der vorübergehenden Verwahrung bisher 20 Tage (bzw. im
Seeverkehr 45 Tage) – neu einheitlich 90 Tage
Von der Möglichkeit, ab 1. Mai 2016 national oder mitgliedstaatenübergreifend Beförderungen in der vorübergehenden Verwahrung zu
bewilligen, wird in Deutschland vorerst kein Gebrauch gemacht!
Übergangsvorschriften stehen noch aus!
Wichtige Änderungen – Besondere Verfahren
Passive Veredelung
Nur noch Mehrwertverzollung (Verzollung auf Grundlage der Veredelungserzeugnisse), die Differenzverzollung (= Zollbetrag für die
Veredelungserzeugnisse ./. Fiktiver Zollbetrag für die Waren der
vorübergehenden Ausfuhr) entfällt
Aktive Veredelung
Wird mit Umwandlungsverfahren und Zerstörung auf Antrag zu einem
Verfahren zusammengefasst – dadurch mehr Flexibilität
Rückerstattungsverfahren entfällt bei aktiver Veredelung
Zolllagerverfahren
Zolllager Typ D entfällt
Zollwertermittlung nicht mehr auf Basis des Wertes zum Zeitpunkt der
Überführung in das Zolllagerverfahren?
Weitere Änderungen
Zentrale Zollabwicklung
Ort der Abgabe der Zollanmeldung und der Gestellung unterschiedlich
Fortentwicklung der Einzigen Bewilligung
Kommunikation nur mit der überwachenden Zollstelle
Bewilligung nur für AEO C
Technische Umsetzung nicht vor 1.10.2020
immer noch utopisch, da keine EU-weite Harmonisierung der EUSt, VuB
und Verbrauchsteuern
Weitere Änderungen
Eigenkontrolle (Art. 185 UZK)
Theorie: Wirtschaftsbeteiligte die zumindest AEO-C sind können
behördliche Zollformalitäten erledigen, Ein- und Ausfuhrabgaben
ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung
durchführen.
BMF: „Weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr konnte die
Kommission bisher Anwendungsfälle identifizieren, in denen dem Zoll
originär zustehende Aufgaben auf den Wirtschaftsbeteiligten übertragen
werden können“.
Weitere Änderungen
Nichtpräferenzieller Warenursprung (Art. 59 – 63 UZK)
Über die bisherigen Anhänge 10 und 11 ZK-DVO hinaus wurden
weitere Warengruppen mit Listenbedingungen erfasst.
Nichtpräferenzielle Ursprungsnachweise dürfen für die Ausfuhr nach
den Regeln des Bestimmungslandes ausgestellt werden.
Registrierter Ausführer
Zukünftig auch Vereinfachungen im Allgemeinen Präferenzsystem
möglich
Langzeitlieferantenerklärungen
Zukünftig maximal 2 Jahre ab Ausstellung gültig
Weitere Änderungen
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
Voraussetzung für Bewilligung: AEO-C-Kriterien erfüllt
Das Anschreibeverfahren setzt eine Anschreibung in der Buchführung
des Anmelders voraus, somit kann dieses Verfahren nicht mehr von
direkten Vertretern genutzt werden, wenn sie in ihrer eigenen
Buchführung anschreiben
Gestellungsbefreiung kann AEO C bewilligt werden. Überlassung mit
Anschreibung in der Buchführung.
Weitere Änderungen
Mündliche Zollanmeldung
Beibehaltung der mündlichen Ausfuhranmeldung auch für gewerbliche
Ausfuhrsendungen
Voraussetzung: bis zu einem Wert von EUR 1.000 und/oder einer
Masse von 1.000kg
Änderung der Zollanmeldung (Art. 173 UZK)
auch nach Annahme der Zollanmeldung möglich
auf Antrag auch drei Jahre nach Überlassung der Zollanmeldung
möglich
Weitere Änderungen
Verbindliche Zolltarifauskunft
Die Gültigkeit (vZTA) künftig drei Jahre statt wie bisher sechs Jahre
vZTA-Entscheidung bindet nicht nur die Zollbehörden, sondern auch den
Inhaber der vZTA
Bewilligungen
Bestandsbewilligungen (bis zum 30.04.2016 erteilt) gelten weiterhin
bis zum Ablauf ihrer Befristung
bis zum Abschluss ihrer Neubewertung (Zoll kommt auf
Wirtschaftsbeteiligte zu)
Neubewertung soll bis 30.04.2019 abgeschlossen sein
Neue Bewilligungen (ab 1.05.2016) werden nach neuem Recht erteilt
Überleitungs-- und Umsetzungsmaßnahmen
Überleitungs
Vorübergehende Verwahrung
Bestandsbewilligungen
Zulassung von Verwahrorten ist jeweils eine Bewilligung. Alle
Wirtschaftsbeteiligten, denen bis zum 30.04.2016 ein oder mehrere
Verwahrorte zugelassen worden sind, haben danach eine Bestandsbewilligung bis zum Abschluss der Neubewertung!
Der operative Ablauf (z.B. Nutzung der ATLAS-Anwendung SumA)
bleibt bis auf weiteres unverändert.
Sicherheitsleistung nicht erforderlich
Bewilligungen ab 1.05.2016
Verfahren der Bewilligung von Verwahrungslagern wird gesondert geregelt.
Überleitungs-- und Umsetzungsmaßnahmen
Überleitungs
Waren, für die vor dem 1.5.2016 eine Zollanmeldung abgegeben
wurde und die noch nicht überlassen wurden,
werden nach dem UZK zu dem Zollverfahren überlassen
Nach den bisherigen Regeln werden folgende vor dem 1.5.2016
begonnene Verfahren beendet/erledigt:
Versandverfahren
Ausfuhrverfahren
besondere und vorübergehende Verwendung
Zolllager
passive Veredelung
Überleitungs-- und Umsetzungsmaßnahmen
Überleitungs
Bewilligungen für Zolllager werden automatisch in die im Rahmen des
UZK geltenden Typen umgewandelt (C, D und E werden privates
Zolllager, die anderen öffentliches Zolllager)
Das bisherige Umwandlungsverfahren wird in der aktiven Veredelung
aufgehen.
VZTA und VUA bleiben für ihren Gültigkeitszeitraum in Kraft
Überleitungs-- und Umsetzungsmaßnahmen
Überleitungs
Musterschreiben der GzD
Umwandlungsverfahren
Fällt mit UZK weg, Umwandlung kann künftig im Rahmen der aktiven
Veredelung durchgeführt werden.
Bestehende Bewilligung gilt bis 30.04.2019 weiter
HZA teilt neue Bewilligungsnummer mit
Aktive Veredelung
Bewilligung aktive Veredelung - Zollrückvergütung (fällt mit UZK weg)
wird umgewandelt in Bewilligung aktive Veredelung –Nichterhebung
HZA teilt neue Bewilligungsnummer mit
Bewilligung zur Überführung im vereinfachten Verfahren in die aktive
Veredelung (A4 oder S4 Bewilligung) wird zum 1. Mai 2016 auf eine
A3 oder S3 Bewilligung umgestellt.
Vorschriften/Weitergehende Informationen
UZK
http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?qid=1439900793771&uri=CELEX:32013R0952
UZK-IA und –DA
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2015:343:TOC
Weitergehende Informationen
Deutsche Zollverwaltung
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Der_Zollkodex_der_Union/der_zoll
kodex_der_union_node.html
Europäische Kommission
http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_code/
union_customs_code/index_de.htm
First Class Management GmbH
Pürschweg 18
28779 Bremen
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