Satzung des Vereins IGHOGA Region 10 (Interessengemeinschaft

Satzung des Vereins
IGHOGA Region 10 (Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10)
Verein zur Förderung der Gastlichkeit
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10
Kurz : IGHOGA Region 10
nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Walting.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck der IGHOGA Region 10 e.V. ist es, das Ansehen des Gastgewerbes, der Hotellerie und
seiner Fachberufe in der Öffentlichkeit zu fördern, den Tourismus zu stärken, als
Interessenvertretung die Branche ideell zu unterstützen. Der Verein beteiligt sich an Projekten
und Initiativen, die der Förderung der Gastlichkeit und der Gastfreundschaft usw. in der Region
10 (Ingolstadt und die Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen) dienen.
(2) Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der IGHOGA Region 10 können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
von ihrer beruflichen Stellung her von den im Vereinszweck angesprochenen Interessen betroffen
sind und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
(2) Natürliche und juristische Personen, die von den im Vereinszweck angesprochenen Interessen
betroffen sind, können fördernde Mitglieder werden, ohne dass damit die Ausübung von
Stimmrechten verbunden ist. Fördernde Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der
Vorstand.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der IGHOGA Region 10 nachhaltig zu unterstützen und in
ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem
Vereinszweck ergeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte;
c) durch Austrittserklärung, die jeweils zum Jahressende mit dreimonatiger Kündigungsfrist
möglich ist;
d) durch Ausschluss der vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden kann, wenn - wichtige Gründe, insbesondere schwere Verstöße gegen die
Satzung der IGHOGA Region 10 vorliegen; - ein Mitglied das Ansehen der IGHOGA Region 10
oder deren Einrichtungen schädigt;
e) durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
f) Wenn der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag oder ein höherer Beitrag, zu dessen Zahlung sich
das Mitglied verpflichtet hat, für einen Zeitraum von 2 Jahren nicht entrichtet wurde, es sei
denn, dass ein entsprechender Stundungsbeschluss des Vorstands vorliegt.
(2) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Zustellung der
Entscheidung des Vorstandes Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen, die mit
einfacher Mehrheit der Erschienenen entscheidet.
§ 6 Beiträge
(1) Die IGHOGA Region 10 deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden,
Förderbeiträge und Sponsoring.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgestellt, die
von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der Erschienenen beschlossen wird.
(3) Das Aufkommen der IGHOGA Region 10 wird ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Zwecke
verwendet, wobei angemessene Beträge für notwendige Organisations- und Verwaltungskosten
ausgegeben werden dürfen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Die IGHOGA Region 10 darf keine
Personen durch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 7 Organe der Vereinigung
(1) Die Organe der IGHOGA Region 10 sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand
(2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheiden
mit einfacher Mehrheit (die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen, wobei Enthaltungen nicht
mitgezählt werden), soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der
IGHOGA Region 10. Sie überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Änderung der Satzung, die mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden
kann;
b) Wahl des Vorstandes, und zwar
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des Vorsitzenden;
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bis zu zwei Stellvertretern;
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des Schatzmeisters
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der Beisitzer, über deren Zahl die Mitgliederversammlung jeweils beschließt
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
Schatzmeisters sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
e) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
des
Kassenberichtes
des
(3)
Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich
zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von
mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen. Die Einladung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zuzustellen. Einladungen und
Einberufungen zu allen Veranstaltungen der IGHOGA Region 10 können auch mit digitaler Post
versandt werden, sofern das Mitglied sich unter Angabe einer konkreten E-Mail-Adresse hiermit
einverstanden erklärt. E-Mails bei denen keine Fehlübermittlungsbestätigung eingeht gelten als
zugestellt.
(4) Beschlussfassung
a)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der
Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Zur Änderung des
Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden
Stimmberechtigten schriftlich.
b)Satzungsänderungen, die Abänderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins
können nur behandelt werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge zusammen mit
der Einladung jedem Mitglied zugesandt wurde. Änderungsanträge für Anträge aus Satz 1
können während der Mitgliederversammlung nur beraten werden, wenn Sie Sinn und Zweck
des zugrundeliegenden Antrages nicht wesentlich verändern. Die Entscheidung ob diese
Voraussetzungen vorliegen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
c) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind
unzulässig.
(5) Wahlen
a) Bei Vorstandswahlen werden die Vorstandsmitglieder in Einzelwahl gewählt. Die Wahl erfolgt
schriftlich. Die Wahlentscheidung ist wirksam, wenn mindestens drei gültige Stimmen
abgegeben werden.
b) Sind mehrere Bewerber für ein Amt aufgestellt, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereinigt.
c) Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erhalten, ist wie folgt zu verfahren:
1. Wenn nur ein Bewerber kandidiert, wird neu gewählt.
2. Wenn zwei Bewerber kandidiert haben und beide zusammen mehr als 50 Prozent der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, findet zwischen ihnen ein
Stichwahl
statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide
zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereint, wird neu gewählt.
3. Wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, findet zwischen den beiden Bewerbern
mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit
entscheidet.
d) Bei Stimmengleichheit nach Stichwahlen entscheidet das Los aus der Hand des
Versammlungsleiters.
e) Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl.
Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
(6) Beschlüsse und Wahlen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom
Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht ausdrücklich
andere Zuständigkeiten bestimmt. Der Vorstand besteht aus den nach § 8 Abs. 2 lit. b gewählten
Personen.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer
Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand soll mindestens einmal vierteljährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Er muss einberufen werden,
wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich verlangen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für
den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes.
(5) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der IGHOGA Region 10
im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die
Stellvertreter zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Auflösung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Förderverein für Aus- und
Weiterbildung im Bayerischen Gastgewerbe e.V., Sitz München, zweckgebunden zur Verwendung auf
Aus ± und Weiterbildungsinitiativen in Ingolstadt zu.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten
vorherige Satzungen außer Kraft.
Beitrags- und Finanzordnung
für die IGHOGA Region 10
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens EURO 100,- zuzüglich EURO 80,00 für die gleichzeitige
Mitgliedschaft über die IGHOGA Region 10 beim Bund der Selbstständigen Bayern (BDS Bayern)
p.a.; Für Fördermitglieder nach § 3 Abs. 2 beträgt der Mitgliedsbeitrag mindestens EURO 50,- p.a.
Zur Absicherung und wirkungsvollen Ausgestaltung der Arbeit sind die Mitglieder aufgefordert,
nach Selbsteinstufung höhere Beiträge oder Spenden zu leisten.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden zentral durch den Vorstand erhoben. Beitragsquittungen werden nur
durch den Verband ausgestellt.