Satzung des Vereins IGHOGA Region 10 (Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10) Verein zur Förderung der Gastlichkeit § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen: Interessengemeinschaft der Hoteliers und Gastronomen Region 10 Kurz : IGHOGA Region 10 nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V." (2) Der Sitz des Vereins ist Walting. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Zweck der IGHOGA Region 10 e.V. ist es, das Ansehen des Gastgewerbes, der Hotellerie und seiner Fachberufe in der Öffentlichkeit zu fördern, den Tourismus zu stärken, als Interessenvertretung die Branche ideell zu unterstützen. Der Verein beteiligt sich an Projekten und Initiativen, die der Förderung der Gastlichkeit und der Gastfreundschaft usw. in der Region 10 (Ingolstadt und die Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen) dienen. (2) Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied der IGHOGA Region 10 können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die von ihrer beruflichen Stellung her von den im Vereinszweck angesprochenen Interessen betroffen sind und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. (2) Natürliche und juristische Personen, die von den im Vereinszweck angesprochenen Interessen betroffen sind, können fördernde Mitglieder werden, ohne dass damit die Ausübung von Stimmrechten verbunden ist. Fördernde Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. (3) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. § 4 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der IGHOGA Region 10 nachhaltig zu unterstützen und in ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod; b) durch Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte; c) durch Austrittserklärung, die jeweils zum Jahressende mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich ist; d) durch Ausschluss der vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, wenn - wichtige Gründe, insbesondere schwere Verstöße gegen die Satzung der IGHOGA Region 10 vorliegen; - ein Mitglied das Ansehen der IGHOGA Region 10 oder deren Einrichtungen schädigt; e) durch Verlust der Rechtsfähigkeit. f) Wenn der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag oder ein höherer Beitrag, zu dessen Zahlung sich das Mitglied verpflichtet hat, für einen Zeitraum von 2 Jahren nicht entrichtet wurde, es sei denn, dass ein entsprechender Stundungsbeschluss des Vorstands vorliegt. (2) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der Erschienenen entscheidet. § 6 Beiträge (1) Die IGHOGA Region 10 deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, Förderbeiträge und Sponsoring. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgestellt, die von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der Erschienenen beschlossen wird. (3) Das Aufkommen der IGHOGA Region 10 wird ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet, wobei angemessene Beträge für notwendige Organisations- und Verwaltungskosten ausgegeben werden dürfen. (4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Die IGHOGA Region 10 darf keine Personen durch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 7 Organe der Vereinigung (1) Die Organe der IGHOGA Region 10 sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand (2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit (die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden), soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der IGHOGA Region 10. Sie überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Änderung der Satzung, die mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden kann; b) Wahl des Vorstandes, und zwar Į) des Vorsitzenden; ȕ) bis zu zwei Stellvertretern; Ȗ) des Schatzmeisters į) der Beisitzer, über deren Zahl die Mitgliederversammlung jeweils beschließt c) Wahl von zwei Kassenprüfern d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, Schatzmeisters sowie des Berichtes der Kassenprüfer; e) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung; f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung. des Kassenberichtes des (3) Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen. Die Einladung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zuzustellen. Einladungen und Einberufungen zu allen Veranstaltungen der IGHOGA Region 10 können auch mit digitaler Post versandt werden, sofern das Mitglied sich unter Angabe einer konkreten E-Mail-Adresse hiermit einverstanden erklärt. E-Mails bei denen keine Fehlübermittlungsbestätigung eingeht gelten als zugestellt. (4) Beschlussfassung a)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich. b)Satzungsänderungen, die Abänderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge zusammen mit der Einladung jedem Mitglied zugesandt wurde. Änderungsanträge für Anträge aus Satz 1 können während der Mitgliederversammlung nur beraten werden, wenn Sie Sinn und Zweck des zugrundeliegenden Antrages nicht wesentlich verändern. Die Entscheidung ob diese Voraussetzungen vorliegen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. c) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. (5) Wahlen a) Bei Vorstandswahlen werden die Vorstandsmitglieder in Einzelwahl gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich. Die Wahlentscheidung ist wirksam, wenn mindestens drei gültige Stimmen abgegeben werden. b) Sind mehrere Bewerber für ein Amt aufgestellt, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereinigt. c) Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erhalten, ist wie folgt zu verfahren: 1. Wenn nur ein Bewerber kandidiert, wird neu gewählt. 2. Wenn zwei Bewerber kandidiert haben und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, findet zwischen ihnen ein Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint, wird neu gewählt. 3. Wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. d) Bei Stimmengleichheit nach Stichwahlen entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters. e) Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. (6) Beschlüsse und Wahlen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere Zuständigkeiten bestimmt. Der Vorstand besteht aus den nach § 8 Abs. 2 lit. b gewählten Personen. (2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. (3) Der Vorstand soll mindestens einmal vierteljährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich verlangen. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes. (5) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der IGHOGA Region 10 im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 10 Auflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Förderverein für Aus- und Weiterbildung im Bayerischen Gastgewerbe e.V., Sitz München, zweckgebunden zur Verwendung auf Aus ± und Weiterbildungsinitiativen in Ingolstadt zu. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten vorherige Satzungen außer Kraft. Beitrags- und Finanzordnung für die IGHOGA Region 10 1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens EURO 100,- zuzüglich EURO 80,00 für die gleichzeitige Mitgliedschaft über die IGHOGA Region 10 beim Bund der Selbstständigen Bayern (BDS Bayern) p.a.; Für Fördermitglieder nach § 3 Abs. 2 beträgt der Mitgliedsbeitrag mindestens EURO 50,- p.a. Zur Absicherung und wirkungsvollen Ausgestaltung der Arbeit sind die Mitglieder aufgefordert, nach Selbsteinstufung höhere Beiträge oder Spenden zu leisten. 2. Die Mitgliedsbeiträge werden zentral durch den Vorstand erhoben. Beitragsquittungen werden nur durch den Verband ausgestellt.
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