Zusatzerklärung bAV (notwendig bei Einzelantrag Risiko

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Zusatzerklärung für betriebliche Altersversorgung
Antrag vom:
Versicherungsschein-Nummer:
7
0
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber)
Name und Anschrift der zu versichernden / versicherten Person (Arbeitnehmer)
Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG
Art der Versicherung
arbeitgeberfinanziert
Entgeltumwandlung*
für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)
Umwandlung Vermögenswirksame Leistung
Betrag in EUR
teilweise arbeitgeberfinanziert und Entgeltumwandlung * *) bitte Entgeltumwandlungsvereinbarung einreichen
arbeitgeberfinanzierter Anteil
%-Satz oder fester Beitrag in EUR
Entgeltumwandlung
%-Satz oder fester Beitrag in EUR
Beginn der Betriebszugehörigkeit
Beginn der Versorgungszusage (falls abweichend vom Versicherungsbeginn)
Dynamik Es gelten die Bedingungen für die Dynamik
Zur ersten Beitragsfälligkeit im Kalenderjahr erhöht sich der Beitrag im selben Verhältnis wie die Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich ebenfalls.
Bezugsrecht
Entgeltumwandlung
unwiderruflich bezugsberechtigt ab sofort
Vermögenswirksame Leistung
unwiderruflich bezugsberechtigt ab sofort
arbeitgeberfinanzierter Anteil
unwiderruflich bezugsberechtigt ab sofort
unwiderruflich bezugsberechtigt ab der gesetzlichen Unverfallbarkeit (nicht bei beherrschenden GGF)
unwiderruflich bezugsberechtigt ab
Bei widerruflichem Bezugsrecht ist die versicherte Person für Leistungen im Erlebensfall bezugsberechtigt.
Bei unwiderruflichem Bezugsrecht ist die versicherte Person für Leistungen im Todes- und Erlebensfall bezugsberechtigt.
Ist das Todesfallbezugsrecht unwiderruflich, kann das widerrufliche nachrangige Bezugsrecht für den Todesfall im steuerrechtlich zulässigen Rahmen von der unwiderruflich bezugsberechtigten Person bestimmt und geändert werden.
Eine Abtretung oder Beleihung durch den unwiderruflich Bezugsberechtigten ist ausgeschlossen.
Für die bis zum Versicherungsnehmer-Wechsel/Änderung der Versorgungsform erworbenen Ansprüche ist die versicherte Person im Todes- und Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt.
Das nachfolgend verfügte Bezugsrecht geht eventuell abweichenden Verfügungen im zugrunde liegenden Neu-/Änderungsantrag vor.
Bezugsberechtigt für Leistungen im Todesfall
Die Bezugsberechtigung und die Rangfolge für die Auszahlung der Leistungen im Todesfall ergibt sich aus den Besondere Bedingungen für die R+VDirektversicherung – Förderung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz.
Name, Vorname, Geb.-Datum des bezugsberechtigten Lebensgefährten:
Name, Vorname, Geb.-Datum der bezugsberechtigten Person für das Sterbegeld:
Rückdeckungsversicherung
Art der Versicherung
Rückdeckungsversicherung
Rückdeckungsversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Abschluss der Rückdeckungsversicherung erfolgt im Zusammenhang mit einer
arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage
Entgeltumwandlung
Regelmäßige Anpassung für Rückdeckungsversicherungen Es gilt die Anpassungsvereinbarung für Rückdeckungsversicherungen
(nur sinnvoll bei dynamischen, z.B. gehaltsbezogenen Pensionszusagen - Nähere Erläuterung siehe Seite 3.
02 406 20 1060 001 0 10.15
Bezugsgröße für die Anpassung:
Gesamtleistung bei Rentenbeginn
garantierte Rente (Überschussverwendung Beitragsverrechnung)
Bezugsrecht: Der Versicherungsnehmer ist für Leistungen im Todes- und Erlebensfall bezugsberechtigt.
Bevor Sie diese Erklärung unterschreiben, lesen Sie bitte die Informationen zur betrieblichen Altersversorgung und die Mitteilung nach § 19
Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht. Sie machen mit Ihrer Unterschrift den Inhalt der Seiten 2 und 3
zum Bestandteil des Vertrags.
Ort, Datum
Unterschrift und Stempel des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber)
Ort, Datum
Unterschrift der zu versichernden / versicherten Person (Arbeitnehmer)
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Informationen zur betrieblichen Altersversorgung
1.
Direktversicherung
1.1
Informationspflichten des Arbeitgebers
1.2
Besonderheiten bei der Überschussbeteiligung
Es gelten die Besondere Bedingungen für die R+V Direktversicherung
Der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) verpflichtet sich, Informationen zum Versorgungsverhältnis (Versicherungsschein, Versorgungsübersichten,
Informationsschreiben, etc.), die ihm zur Weitergabe an den Arbeitnehmer (versicherte Person) von der R+V Lebensversicherung AG / R+V Lebensversicherung a.G. übersandt werden, unverzüglich nach Zugang an den Arbeitnehmer weiterzuleiten.
Überschussverwendung der Hauptversicherung in der Rentenbezugszeit
Es gilt dynamische Überschussrente.
Überschussverwendung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
In der Aufschubzeit werden die Überschussanteile verzinslich angesammelt. Bei Tarif BR kann alternativ BU-Bonus gewählt werden.
Im Leistungsbezug gilt dynamische Überschussrente.
2.
Rückdeckungsversicherung
2.1
Besonderheiten bei der Überschussbeteiligung
Überschussverwendung der Hauptversicherung in der Aufschubzeit
Ist die Beitragsverrechnung vereinbart, werden die fälligen Überschussanteile mit den Beiträgen verrechnet.
Überschussverwendung der Hauptversicherung in der Rentenbezugszeit
Die dynamische Überschussrente ist vereinbart. Die Sofortüberschussrente kann gewählt werden. In dem Zeitraum 12 Monate bis 1 Monat vor
Rentenbeginn kann bei Rückdeckungsversicherungen mit aufgeschobener Rentenzahlung die Überschussverwendungsart gewechselt werden.
2.2
Hinweis zu Leistungen
Bitte beachten Sie, dass die in der Versorgungszusage zugesagten Leistungen nicht in jedem Fall mit den Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung identisch sind. Einzelne Leistungskomponenten aus der Zusage können ganz oder teilweise nicht (mit-) versichert sein.
Es kann auch nicht garantiert werden, dass die zur Auszahlung gelangende(n) Versicherungsleistung(en) die Verpflichtungen aus der Versorgungszusage in voller Höhe abdeckt (vergleiche auch 2.4).
2.3. Dynamik
Die Dynamik kann nur als Besondere einzelvertragliche Vereinbarung eingeschlossen werden. Dann gelten die Bedingungen für die Dynamik.
2.4 Anpassungsvereinbarung für Rückdeckungsversicherungen
2.4.1 Anpassungsmaßstab
Abhängig von der Vereinbarung bei der Antragsstellung erfolgt vor Rentenbeginn eine Anpassung
der Gesamtleistung bei Rentenbeginn (garantierte Kapitalabfindung und Überschussbeteiligung aus der Aufschubzeit) auf den jeweiligen
versicherungsmathematischen Barwert der zugesagten Altersrente und ggf. einer zugesagten Hinterbliebenenrente zum Pensionierungsalter
oder
der garantierten Rente auf die zugesagte Altersrente unter Berücksichtigung einer ggf. zugesagten Hinterbliebenenrente.
Bei der Anpassung der garantierten Rente ist vor Rentenbeginn als Überschussverwendungsart Beitragsverrechnung vereinbart.
Ist eine Hinterbliebenenrente zugesagt, wird bei einer Rentenversicherung mit flexibler Todesfall-Leistung vor Rentenbeginn die Todesfallsumme
auf den jeweiligen versicherungsmathematischen Barwert der Hinterbliebenenrente angehoben.
Der versicherungsmathematische Barwert ermittelt sich nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Verwendung der Rechnungsgrundlagen und des Rechnungszinses, die zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt in der Bilanz für die Ertragsteuer zugrunde zu legen sind.
Das versicherungsmathematische Gutachten über die Höhe der Pensionsrückstellungen für die Bilanz, aus dem sich die versicherungsmathematischen Barwerte herleiten, wird von der compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Kreuzberger Ring. 17, 65205
Wiesbaden erstellt.
Anpassungen werden dann durchgeführt, wenn
die Gesamtleistung bei Rentenbeginn um mindestens 5.000 EUR,
die Todesfallsumme bei einer Rentenversicherung mit flexibler Todesfall-Leistung um mindestens 5.000 EUR oder
- die garantierte Rente um mindestens 600 EUR jährlich
steigt, andernfalls wird die Erhöhung bei der nächsten Anpassung nachgeholt.
Innerhalb eines Versicherungsjahres erhöht sich
die Gesamtleistung bei Rentenbeginn maximal um 20 %
die Todesfallsumme bei einer Rentenversicherung mit flexibler Todesfall-Leistung maximal um 20 % oder
die garantierte Rente um max.10 %
der jeweiligen Leistung des vorherigen Jahres.
Eine Unfall-Zusatzversicherung bei einer Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr und Garantiezeit oder mit Hinterbliebenenrente erhöht sich im
gleichen Verhältnis wie die Bezugsgröße der Hauptversicherung.
Die Beitragsbefreiung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erstreckt sich auch auf die Anpassung.
Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erhöht sich maximal um jährlich 3.000 EUR pro Anpassung.
Die Anpassungen der Versicherungsleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgen ohne Gesundheitsprüfung. Durch die Anpassung erhöht
sich der Beitrag.
Die Anpassungen erfolgen bis spätestens 3 Jahre vor Rentenbeginn. Wir nehmen keine Anpassungen mehr vor, wenn die Beitragszahlung geendet
oder die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 67 Jahren erreicht hat. Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die
Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginns bzw. der Anpassung und dem Geburtsjahr.
2.4.2 Anpassungszeitpunkt
Die Anpassungen erfolgen innerhalb des Versicherungsjahres, das auf die Mitteilung der veränderten Bemessungsgrundlagen der Versorgungszusage folgt.
Der Versicherungsnehmer teilt die veränderten Bemessungsgrundlagen der Versorgungszusage dem Versicherer bis zum 01.11. des Kalenderjahres mit.
2.4.3 Grundlage der erhöhten Versicherungsleistungen
Erfolgt eine Anpassung, berechnet sich der erhöhte Teil der Leistung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik jeweils mit dem zum
Zeitpunkt der Anpassung gültigen Tarif für Anpassungen des Überschussverbandes, dem der Vertrag angehört. Bei Vertragsabschluss ist dies der
Tarif des Vertrags. Ändert sich der Tarif, teilen wir dies mit.
2.4.4 Geltende Bestimmungen
Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen gelten auch für die Anpassung.
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2.4.5 Aussetzen der Anpassungen
Eine Anpassung entfällt rückwirkend, wenn der erhöhte Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Anpassungstermin gezahlt wird.
Liegt der Beginn oder die letzte Anpassung mehr als 3 Jahre zurück, erlischt das Recht auf weitere Anpassungen. Es kann jedoch mit unserer
Zustimmung neu begründet werden.
Bei einer Versicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfolgen keine Anpassungen, solange
die Beitragszahlungspflicht wegen Berufsunfähigkeit entfällt,
sich der Vertrag in der Karenzzeit befindet.
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der
gesetzlichen Anzeigepflicht
Gilt nur für Verträge mit Risikoangaben
Bestandteil des Antrags sind einige Fragen an die zu versichernde Person. Versicherungsnehmer und zu versichernde Person
sind für die korrekte Beantwortung verantwortlich. Die Antworten sind Grundlage für die weitere Bearbeitung des Antrags und
werden Bestandteil des Versicherungsvertrags.
Wichtig für uns ist die Angabe aller Ihnen bekannten Gefahrumstände, die unsere Entscheidung beeinflussen können, den Vertrag
mit dem gewünschten Inhalt abzuschließen. Anzugeben sind auch Umstände, die möglicherweise für Sie keine oder nur geringere
Bedeutung haben.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir
in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,
dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben
wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die
wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist
nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des
Rücktritts, der Kündigung, der rückwirkenden Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,
dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter
noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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