Zugelassene Hilfsmittel im schriftlichen Teil der Steuerfachangestellten-Abschlussprüfung Änderungen durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport vorbehalten Für die Fächer „Steuerwesen“ und „Rechnungswesen“ sind folgende Gesetzestexte (unkommentiert) in der für den Veranlagungszeitraum (Prüfungsjahr – 2 Jahre) geltenden Fassung mitzubringen: Einkommensteuergesetz Umsatzsteuergesetz Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuer-Richtlinien Umsatzsteuer-Richtlinien Gewerbesteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung Gewerbesteuer-Richtlinien Körperschaftsteuer-Richtlinien Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Bewertungsgesetz Lohnsteuer-Richtlinien Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz Abgabenordnung Handelsgesetzbuch Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stickwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen. Alle Hilfsmittel müssen unkommentiert sein. Für das Fach „Allgemeine Wirtschaftslehre / Ergänzende Allgemeine Wirtschaftslehre“ sind folgende Gesetzestexte (unkommentiert) für den Veranlagungszeitraum (Prüfungsjahr – 2 Jahre) mitzubringen: BGB (Buch 1 bis 3: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht) HGB – Aktiengesetz – GmbH-Gesetz Die Textausgaben dürfen weitere Wirtschaftsgesetze enthalten. Alle Hilfsmittel unkommentiert. Jedem Aufgabensatz werden – sofern erforderlich – Auszüge aus Gesetzestexten angehängt. Zur Lösung der Aufgaben ist die Benutzung eines nicht programmierbaren, netzunabhängigen Taschenrechners ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten gestattet. Es wird nicht beanstandet, wenn in den Textausgaben Unterstreichungen sowie (farbige) Markierungen vorgenommen und/oder Fähnchen angebracht worden sind. Auf den Fähnchen sind lediglich Kurzbezeichnungen von Gesetzestexten und Durchführungsverordnungen und/oder Ordnungsnummern, nicht jedoch Paragraphenangaben zulässig. Wer nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben ein Mobiltelefon (Handy) oder ein ähnliches Gerät (z.B. Pager) mit sich führt, begeht eine Täuschungshandlung, die entsprechend der für die Täuschungshandlungen geltenden Regelungen der Schul- und Prüfungsordnung zu behandeln ist. Darüber hinaus sind schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen jeder Art unzulässig. Sie werden vom Prüfungsausschuss als Täuschungsversuch angesehen.
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