zugelassenen Hilfsmittel

Zugelassene Hilfsmittel im schriftlichen Teil
der Steuerfachangestellten-Abschlussprüfung
Änderungen durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport vorbehalten
Für die Fächer „Steuerwesen“ und „Rechnungswesen“ sind folgende Gesetzestexte (unkommentiert) in der für den Veranlagungszeitraum (Prüfungsjahr – 2 Jahre) geltenden Fassung
mitzubringen:
Einkommensteuergesetz
Umsatzsteuergesetz
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Einkommensteuer-Richtlinien
Umsatzsteuer-Richtlinien
Gewerbesteuergesetz
Körperschaftsteuergesetz
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Gewerbesteuer-Richtlinien
Körperschaftsteuer-Richtlinien
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Bewertungsgesetz
Lohnsteuer-Richtlinien
Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz
Abgabenordnung
Handelsgesetzbuch
Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden,
Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stickwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare
sind ausdrücklich nicht zugelassen. Alle Hilfsmittel müssen unkommentiert sein.
Für das Fach „Allgemeine Wirtschaftslehre / Ergänzende Allgemeine Wirtschaftslehre“ sind
folgende Gesetzestexte (unkommentiert) für den Veranlagungszeitraum (Prüfungsjahr – 2 Jahre)
mitzubringen:
BGB (Buch 1 bis 3: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht)
HGB – Aktiengesetz – GmbH-Gesetz
Die Textausgaben dürfen weitere Wirtschaftsgesetze enthalten. Alle Hilfsmittel unkommentiert. Jedem Aufgabensatz werden – sofern erforderlich – Auszüge aus Gesetzestexten angehängt.
Zur Lösung der Aufgaben ist die Benutzung eines nicht programmierbaren, netzunabhängigen Taschenrechners ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten gestattet.
Es wird nicht beanstandet, wenn in den Textausgaben Unterstreichungen sowie (farbige) Markierungen vorgenommen und/oder Fähnchen angebracht worden sind. Auf den Fähnchen sind lediglich
Kurzbezeichnungen von Gesetzestexten und Durchführungsverordnungen und/oder Ordnungsnummern, nicht jedoch Paragraphenangaben zulässig.
Wer nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben ein Mobiltelefon (Handy) oder ein ähnliches Gerät (z.B. Pager) mit sich führt, begeht eine Täuschungshandlung, die entsprechend der für die
Täuschungshandlungen geltenden Regelungen der Schul- und Prüfungsordnung zu behandeln
ist.
Darüber hinaus sind schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen jeder Art unzulässig. Sie werden
vom Prüfungsausschuss als Täuschungsversuch angesehen.