Gemeinde Satzung - bei der Gemeinde Kaiserslautern

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Vorwort
Die Gründung der Gemeinde Kaiserslautern entstand aus dem Wunsch Sich von
sämtlichen personellen, obsoleten Verwaltungsstrukturen zu befreien, da Wir der
Meinung sind, daß der geistig-lebendige Mensch durchaus das Potenzial in Sich trägt in
Einklang mit der Natur, dem Frieden und der Harmonie zu allem was ist zu leben. Da
die schizophrene juristische Person Bundesrepublik Deutschland diesem Anspruch
jedoch schon längst nicht mehr gerecht wird, falls sie dem überhaupt je gerecht
geworden ist, haben Wir Uns dazu entschlossen Unsere Unzufriedenheit zu beenden,
in dem Wir in aller erster Linie mit Uns selbst beginnen um Unser Kernpotenzial,
Frieden für alle Wesen auf Erden, schlussendlich zu manifestieren. Das schließt den
Frieden mit Unseren Personen mit ein.
Ein paar einleitende Worte.
Wir verzichten in Unserer Satzung das weibliche Geschlecht aus Gründen der
Vereinfachung explizit zu erwähnen. Die Nichterwähnung des weiblichen Geschlecht
gibt also keinen Anlass für das Fundament von Diskriminierung. Für die Bezeichnung
„Mann“ gilt die weibliche Form „Männin“. „Sohn“ wiederum bezieht sich generell auf die
leibliche Verkörperung der Kinder der Eltern. Wir verzichten gänzlich auf den Begriff
„Tochter“, da das Wort „Sohn“ seinen Ursprung aus dem indogermanischen inne hat,
allgemein die Bedeutung „Geborene/r“ trägt und damit die weibliche Form des Kindes
in dem Begriff „Sohn“ bereits inne steckt. Die Gemeinde Kaiserslautern unterteilt den
Menschen nicht in Farbe, Form, Rasse, Herkunft oder in andere differenzierende
Eigenschaften. Diese Gemeindesatzung, ausgenommen der Präambel, Artikel 1, Artikel
36 und Artikel 37, gilt als Provisorium und Übergangslösung zur Autonomie der
Menschheit. Sie soll nur ein Bindungsglied zwischen Verwaltung und Freiheit sein. Die
Angehörigen und Vertreter der Gemeinde Kaiserslautern handeln gemäß dieser
Gründungssatzung der Gemeinde Kaiserslautern auf Erden.
26. 02.Mai 2016 nach Christus,
Armin von Kaiserslautern , Heimatgemeinde
Kaiserslautern in der Pfalz
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Die originär-prärogative Heimatgemeinde- Begründung Kaiserslautern auf Erden in der Welt von
den geistig sittlichen Wesen, als Stamm Einer der Deutschen Stämme (analog Präambel, Art. 1 (2)
GG), im Bewusstsein Unserer Verantwortung vor dem Schöpfer und den lebendigen Wesen
bestehend aus: Männern, Weiber, Söhnen, Töchtern und Abkömmlingen, abgekürzt:
Heimatgemeinde Kaiserslautern
Die geistig-sittlichen Wesen aus der Heimatgemeinde Kaiserslautern begründeten, besiegelten
unter feierlichen Eid
in Treue zum Glauben an den Schöpferbund, vom freien Willen beseelt, geben Sie sich die
Satzung
der Heimatgemeinde Kaiserslautern
Rechtdurchsetzung Nr. 160429-KL-001-9-1
Urkundenrolle 160429-KL-001-9-1/ 20160502/ 1
C0476 im Heimatbundmatrikel des Deutschen Heimatbund unter
Regierungsbezirk 6 Niederbayern / Pfalz im Kgr. Bayern
Beschluß 1
Präambel
Die Heimatgemeinde, im Text als Heimatgemeinde Kaiserslautern, besteht aus Angehörigen und
Zugehörigen von geistig - sittlichen Wesen, das heißt: aus Männern, Weibern, Söhnen, Töchtern und
Kindern, die Sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor dem Schöpfer und der gleichen geistig sittlichen Wesen in Einheit und Freiheit im Schöpferbund zu den unverletzlichen und
unveräußerlichen Rechten der geistig - sittlichen Wesen bekannt haben und einen zu Hause im
Gebiete der Heimatgemeinde Kaiserslautern [a.E.] begründen.
1. Heimatgemeinde Kaiserslautern
(1)
Die Heimatgemeinde wurde am 02.05.2016 begründet und am gleichen Tage besiegelt und
amtlich beglaubigt durch die geistig - sittlichen Wesen, dem Grundrechtberechtigten,
genannt, Dux thomas von Siegerland und Treue zum Glauben an den Schöpferbund. Die
Heimatgemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und eine
Glaubensbekenntnis Gemeinde und damit eine Weltanschauung in der Öffentlichkeit auf
Erden.
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(2)
Das geistig - sittlichen Wesen wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe
geboren, trägt die schöpferische Botschaft als Ganzes auf Erden und damit alle Rechte der
Welt in Sich, weil Er das geistig- sittliche Wesen ist. Das geistig- sittliche Wesen, als Inhaber
der tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen Auftrag des Schöpferbundes als Terminus,
Urheber und begünstigter Armin des Sachenrechts.
(3)
Das "jura singulorum", die Rechte der einzelnen geistig-sittlichen Wesen als individuelles
Rechtsgut, das unverletzliche und unveräußerliche Freiheitrecht ist nicht verhandelbar. Liegt
"jura singulorum" vor, kann eine Gemeinde des Personalkultes nicht in unverantwortlichdemokratischer Abstimmung den Inhaber dieser Rechte überstimmen. Der Inhaber des "jura
singulorum", der geistig-sittlichen Wesen, ist frei in seiner Entscheidung, da Er als geistigsittlichen Wesen Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden in der Welt ist.
(4)
Der geistig-sittliche Wesen ist keine Person und befreit Sich mit Seinem Inhaber- und
Urheberrecht ganzheitlich von der Person und der Verwaltung mit der Zugehörigkeit zum
geistig-sittlichen Wesen sein über die Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden, in Treue
zum Glauben an die Gemeinschaft der lebendigen Wesen.
2. Grundsatz
(1)
Die Angehörigen und Zugehörigen sind geistig-sittliche Wesen, von Männern und Weibern,
Söhnen, Töchtern und Abkömmlinge, die auf Kaiserslautern Ihren festen Wohnsitz haben.
(2)
Die Heimatgemeinde ist vorstaatlich und wird auf Erden in der Welt gelebt. Die Angehörigkeit
zu den Deutschen Völkern und Stämmen ist freiwillig.
(3)
Die Deutschen Völker und Stämme sind die Summe der zum Schöpferglauben der
Zugehörigen und Angehörigen der moralischen Heimatgemeinde gehörenden sind.
Die Zugehörigkeit und Angehörigkeit ist freiwillig, konfessionsfrei und nicht formgebunden.
(4)
Die Deutschen Völker und Stämme bekennen sich zu den unverletzlichen und
unveräußerlichen Individualrechten der geistig-sittlichen Wesen als Grundlage jeder
geistig- sittlichen Wesen Gemeinde, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(5)
Die Freiheitsrechte eines geistig-sittlichen Wesens auf Erden in der Welt können durch
unmoralische und peinliche Affekthandlungen, aufgrund von strafrechtlichen Feststellungen
zum Wohl der geistig- sittlichen Wesen einer Gemeinschaft durch das staatliche Recht
eingeschränkt werden.
(6)
Staatliches Recht der geistig- sittlichen Wesen von den originären Heimatgemeinden ist
öffentliches Recht . Es gilt Vorkonstitutionelles Recht und Satzungsautonomie.
(7)
Für alle geistig- sittlichen und lebendige Wesen, die eine deutschstämmige Person besitzen,
gilt zunächst für die Person, die Verfassung vom 08.04.1871, gemäß dem staatlichen BGB §7
von 1896, sowie die Staatsangehörigkeit vor RuStAG 22.07.1913 § 4 .1.
(8
Analog dem gültigen Bayerische Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 für die Heimatgemeinde.
(9)
Das Gemeindeorganigramm, Struktur der Gemeinde ist bindend. (Siehe Anlage)
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(10)
Das Gemeindegebiet umfasst das gesamte Gebiet des damaligen Regierungsbezirks 6 auf
Niederbayern im Königreich Bayern
(KGr. Bayern siehe 11. Geltungsbereich)
Angehörige und Zugehörige
(1)
Angehörige sind geistig- sittlich lebendige Wesen die im rechtlichen Verhältnis zur
Heimatgemeinde stehen.
(2)
Zugehörige sind geistig- sittlich lebendige Wesen die als Mitglieder nicht im rechtlichen
Verhältnis zur Heimatgemeinde stehen.
(3)
Die Heimatgemeinde entscheidet selbst über Angehörigkeit oder Zugehörigkeit,
(4)
Angehöriger ist Jeder, der auf dem Gebiet der Heimatgemeinde geboren ist.
(5)
Angehöriger ist jeder Gründer der Heimatgemeinde.
(6)
Angehöriger ist Jeder der ein Abkömmling nach (4) ist und seinen festen Wohnsitz auf dem
Heimatgebiet hat.
(7)
Angehörige haben das Recht zur Amt -Vergabe und Amt -Annahme.
3. Name, Rechtsform, Sitz
(1)
Der Name ist, " Heimatgemeinde Kaiserslautern".
(2)
Die originäre- Prärogativ begründete Heimatgemeinde ist eine öffentlich rechtliche
Heimatgemeinde im Bund aller Heimatgemeinden der geistig- sittlichen Wesen auf Erden
im Deutschen Heimatbund. Eine verbriefte originäre Gemeinde öffentlichen Recht.
Bonner GG 23 Mai 1948. Art. 1-4, 25, 40 GG.
(3)
Der Amtssitz, ist der Sitz des Amtmannes.
4. Organe
(1)
Die Heimatgemeinde ist der Rechtträger der lokalen Selbstverwaltung und ist
Selbstbestimmend.
(2)
Die Heimatgemeinde ist in Selbstverwaltung und hat in sich, alle Kompetenzen, Rechte und
Organe.
(3)
Die Heimatgemeinde bestimmt die Art und Weise der Willensbildung. Diese Willensbildung
wird durch den naturrechtlichen Selbstverwaltungsgedanken als Verwaltung selbst realisiert.
(4)
Die durch die Angehörigen der Heimatgemeinde beauftragten Ämter, repräsentieren den
Volkssouverän die den Status unserer natürlich geborenen Heimatgemeinde vollständig auf
unserem Territorium in Recht und Pflicht vertreten und verwaltet.
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(5)
Originäres und völkerrechtliches Recht, ist geltendes Recht. Kompetenzen und Organe sind
die Heimatgemeindeämter mit Ihren beauftragten Verantwortlichen die im Dienste
der An/Zugehörigen der Heimatgemeinde Ihre Pflichten im Recht der Heimatgemeinde
ausüben.
6. Organe der Verwaltung
Amtrat
(1)
a) Der Amtrat wird von den Angehörigen bestellt und ist Rechtträger der
Gemeindeverwaltung. Er beauftragt sein eigenes Kuratorium in der Amtsverwaltung und wird
gewählt und berufen für die Dauer von 4 Jahren.
b) Das Kuratorium besteht unter anderem aus; Verwaltungsamt, Postamt, Wesen Schutzamt
näheres ist dem Organigramm und künftigen Beschluss Blättern zu entnehmen.
c)
Der Amtrat ist erster Vorsitzender im Heimatgemeinderat
Heimatgemeinderat
(2)
a) Der Heimatgemeinderat besteht nur aus Angehörigen der Gemeinde und wird für die
Dauer von 4 Jahre von den Angehörigen direkt gewählt, Er entwirft Beschlüsse zur Vorlage an
den Heimatgemeindetag.
b) Der Heimatgemeinderat verwaltet die Gebührenkasse und entscheidet selbst über Einund Ausgaben.
Abgesandter
(3)
a) Der Heimatgemeinderat bestellt einen Angehörigen zum Abgesandten der Gemeinde,
welcher die Aufgabe außerhalb der eigenen Gemeinde diplomatische Beziehungen zu
anderen originären Heimatgemeinden zu vertreten. Der Gesandte wird für die Dauer von 8
Jahren berufen.
Amtwaltung
(4)
a.) Der Heimatrat beauftragt Angehörige zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung.

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
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b.) Die Aufgaben der Amtwaltung sind in der Zeit;
Aufnahme von An- u Zugehörigen
selbständige Ordnung in der Verwaltung der Angehörigen und Zugehörigen
Gewerbeanmeldungen
Ummeldungen
Gebührenerhebung
ausstellen von Fahreignungsnachweise für Kraftfahrzeugen
Anmeldung von Kraftfahrzeugen
Ausstellen und Vergabe von öffentlichen Dokumenten
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Postamt
(5)
a) Das Postamt wird vom Postmann geleitet und ist unabhängig von der Amtwaltung und
erledigt seine Aufgaben selbstständig.
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Zustellen amtlicher Schriftstücke und Pakete
Postkasse
b) Der Postmann wird vom Heimatrat beauftragt und ist Rechtträger der Postverwaltung.
c) Der Postmann beauftragt sein eigenes Kuratorium in der Postwaltung und ist für die
Dauer von 4 Jahre beauftragt.
Wesen Schutzamt (Wesensschutzamt)
(6)
a) Das Wesensschutzamt wird vom Heimatrat geleitet und ist ein Aufgabenbereich der
Amtverwaltung.
b) Der Heimatrat beauftragt einen Schutzmann zum Schutz der Wesen.
c) Der Schutzmann hat die Aufgaben Leben zu Retten, Bergen, Schützen und jegliche
mögliche Hilfe zu gewährleisten, Abwendung von Straftaten, Verfolgung von Straftaten.
e) Der Schutzmann wird vom Heimatrat bestellt und ist Rechtträger vom Wesen Schutzamt.
d) Das Wesensschutzamt beauftragt sein eigenes Kuratorium, in der lebendige Wesen in der
Schützerwaltung stehen.
7. Kontrollorgane
(1)
Das Kontrollorgan steht zwischen Waltung, Gericht und Fassung und wird vom Amtkommissar
getragen und ausgeführt.
Amtkommissar
(2)
a) Der Amtkommissar wird von den Angehörigen beauftragt und ist der Rechtträger des
Kontrollorgan und beauftragt sein eigenes Kuratorium.
b) Das Kuratorium besteht aus; Amt Kommissariat, Presseamt, Heimatschutzamt.
c) Der Amtkommissar wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und beauftragt.
Organe der Gerichtbarkeit
(3)
(a) Die Angehörigen und Zugehörigen der Heimatgemeinde unterstellen sich freiwillig und
öffentlich dem Gerichthof der geistig- sittlichen Wesen (GDM) als einen Pflichtgerichtshof zur
Wahrung des Rechtprinzips der Waltung und entsagen Sich von affektiven und peinlichen
Taten außerhalb der Garantenpflicht.
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Amtrichter
(4)
(a) Die Angehörigen beauftragen einen amtlichen Richter, zur Rechtsprechung und
Feststellung, dem folgegeleistet wird.
(b) Der Amtrichter wird für die Dauer von 4 Jahren berufen.
(c) Der Amtrichter beauftragt sein eigenes Kuratorium
(d) Höhere Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Menschen dem die lebendigen Wesen
(Menschen) Folge geleistet wird.
8. Organe der Satzungsämter
(1)
Die Angehörigen und Zugehörigen der Heimatgemeinde unterstellen sich freiwillig und
öffentlich der Satzung und Beschlüsse der Heimatgemeinde.
Die Organe der Satzungsämter dienen zur Wahrung des Rechtprinzips.
Satzung, Beschlüsse und Matrikeleinträge sind unantastbar und können nur durch Beschluss
des Heimatgemeindetag geändert oder aufgehoben werden.
Amtmann
(2)
(a) Die Angehörigen beauftragten einen Ihrer Angehörigen, zum Amtmann.
(b) Der Amtmann ist erster Vorsitzender im Heimatgemeindetag und oberster Rechtträger
der Heimatgemeinde.



(c) Der Amtmann ist zuständig und verantwortlich, für alle:
Eintragungen in den Heimatgemeinde- Matrikeln
Beauftragten in allen Kuratorien der Heimatgemeinde
Verifikationen, Beglaubigungen und Feststellungen denen Folge zu leisten ist.
(d) Der Amtmann wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und beauftragt.
(e) Der Amtmann beauftragt sein eigenes Kuratorium.
9. Die Gemeinde Siegel / Stempel
(1)
Amtsiegel: Prägesiegel
oben " *Heimatbund*"
oben Mitte "Amt"
unten oder Mitte "160429-KL-001-9-1",
Größe 50 mm im Durchmesser
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(2)
(3)
Gemeinde Amtstempel
ganz oben "Gemeinde Kaiserslautern"
oben in der Mitte " Amt"
Mitte " Lebensblume"
unten Mitte Kennung u.a. "A001"
ganz unten " öffentliches Recht der geistig-sittlichen Wesen"
Größe 40 mm im Durchmesser
Stempelgröße 40 mm im Durchmesser, Kürzel unten Mitte, Kennung darunter;
A001
A002
A003
A004
A005
A006
A007
A008
A009
A010
A011
A012
A013
A014
Amtmann
Amtrat
Amtrichter
Amtkommissar/in
Urkundenamt
Postamt
Botschafter
Abgesandte/r
Gesandte/r
Gemeinderat
Gemeindetag
Registeramt
Heimatindigenat
Spendenkasse
A015
A016
A017
A018
A019
A020
A021
A022
A023
A024
A025
A026
A027
A028
Gebührenkasse
Heimatschutzgesandter
Gerichtgesandter
Rechtaufsicht
Presseamt
Gerichthof
Verfassungsamt
Heimatschutzamt
Wesenschutzamt
Amtgericht
Verwaltungsamt
Amtkommissariat
Standesbeamten
Notar
10. Amtbotschafter
(1) (a) Die Gemeinde beauftragt ihren Amtbotschafter. Er ist erster Vorsitzender der Amtbotschaft
der Heimatgemeinde Kaiserslautern und zuständig für den Geistes- und Seelenwillen eines
jeden geistig-sittlichen lebendigen Wesen.
(b) Der Amtbotschafter wird bis zu seinem Abdanken berufen.
(c) Der Amtbotschafter beauftragt sein eigenes Kuratorium.
(d) Dritt höchste Rechtsprechung ist der Amtbotschafter selbst.
11. Geltungsbereich und Territorium
(1)
Der Geltungsbereich der Gemeinde Kaiserslautern ist Global (Geistig und Selig) und
Territorial (Körperlich und Leiblich). Die Wohnsitze der Angehörigen der Gemeinde liegen in
den Gemarkung(s)grenzen aus dem Jahre 1910, den damaligen Bezirken Kaiserslautern,
Alsenborn, Baalborn, Dansenberg, Enkenbach, Erfenbach, Erlenbach, Erzenhausen,
Eulenbis, Fischbach, Frankenstein, Heiligenmoschel, Heimkirchen, Hirschhorn,
Hochspeyer, Hohenecken, Katzweiler, Krickenbach, Mehlbach, Mehlingen, Mölschbach,
Moorlautern, Morbach, Neukirchen, Niederkirchen, Obersulzbach, Olsbrücken, Otterbach,
Otterberg, Pörrbach, Rodenbach, Sambach, Schallodenbach, Schneckenhausen,
Schwedelbach, Siegelbach, Stelzenberg ,
Stockborn,
Trippstadt,
Untersulzbach,
Waldleiningen, Weilerbach,
und Wörsbach, und wird von nun an "Gemeinde
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Kaiserslautern" auf Kgr. Bayern genannt. Der Bezirk Kaiserslautern der Heimatgemeinde
Kaiserslautern ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Grundrechts und trägt alle Hoheit
in Sich.
12. Einteilung der Heimatgemeinde in Ortschaften
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Heimatgemeinde und damit das Gesamt-Hoheitsgebiet wird in folgende Ortschaften
eingeteilt siehe Anlage 2.
Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften bilden die Gemarkungsgrenzen. Die Gemarkungen
aller Ortschaften, in der Gesamtheit, in allen äußersten Bereichen der Gemarkungen liegend
ist die Gemarkung der Heimatgemeinde Kaiserslautern.
Für jede innere Ortgemeinde in den Gemarkungen, wird von den Angehörigen, des Ortes ein
Bürgermeister, Ortältester und der Ortschulte gewählt und beauftragt, für die Dauer von 4
Jahren. Die Ortorgane müssen in der Ortschaft für die sie von den ansässigen Zugehörigen
bestellt sind wohnen. Ortorgane führen alle Anliegen in Verantwortung gegenüber der
Ortzugehörigen und Ortangehörigen, weiteres regelt die Ortgemeinde selbst in der
Ortsatzung.
Jede Ortgemeinde hat das Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverwaltung.
13. Unterrichtung der An-/Zugehörigen
(1)
Der Heimatgemeinderat hat die An-/Zugehörigen über allgemein bedeutsame
Angelegenheiten der Heimatgemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst
frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung entscheidet der Rat von Fall
zu Fall.
(2)
An-/Zugehörigen Versammlungen sollen insbesondere stattfinden, wenn es sich um
Planungen oder Vorhaben der Heimatgemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung
der Heimatgemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen
Auswirkungen für eine Vielzahl von An-/Zugehörigen verbunden sind. Die An.- /ZugehörigenVersammlung kann auf Teile des Heimatgemeindegebietes beschränkt werden.
(3)
Hat der Heimatgemeinderat die Durchführung einer Versammlung beschlossen, so setzt
der Amtrat Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle An-/Zugehörigen durch
öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Ordnung für die Einberufung des
Heimatgemeinderats festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend.
Der Amtrat führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet
der Amtrat die An-/Zugehörigen über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der
Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Angehörigen Gelegenheit, sich zu den
Ausführungen zu äußern und sie mit dem Heimatgemeinderat und Amtrat zu bestimmen
und zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Amtrat ist über das Ergebnis
der Versammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4)
Die dem Amtrat auf Grund der Ordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
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14. Anregungen und Beschwerden
(1)
Alle haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinde mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Amtrat zu wenden. Anregungen und Beschwerden
müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Heimatgemeinde fallen.
(2)
Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Heimatgemeinde fallen,
sind vom Amtrat an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Anliegensteller ist hierüber zu
unterrichten.
(3)
Eingaben, die keine Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B.Fragen,
Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Amtrat zurückzugeben.
(4)
Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Amtrat zuständig.
(5)
Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden hat der Gemeinderat zu prüfen und
Abhilfe zu schaffen. Kann er keine Abhilfe schaffen, oder ist Er nicht zuständig, leitet er diese
zur Entscheidung an den Heimatgemeindetag weiter. Der Heimatgemeinderat kann an
den Heimatgemeindetag eine Empfehlung hierzu aussprechen, an welche dieser nicht
gebunden ist.
(6)
Das Recht des Heimatgemeinderates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den
Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen bleibt unberührt.
(7)
Dem Anliegensteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für
eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl von Abschriften einzureichen. Die
Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt
werden.
(8)
a) Die Entscheidung über die Vornahme der Prüfung trifft der Heimatgemeinderat.
b) Von einer Prüfung kann abgesehen werden, wenn gegenüber bereits geprüften
Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
c) Beinhaltet die Eingabe einen Straftatbestand wird diese abgewiesen/zurückgewiesen.
(9)
Der Anliegensteller ist über die Stellungnahme des Heimatgemeinderats durch den Amtrat
zu unterrichten.
15. Bezeichnung des Heimatgemeinderates und der Heimatgemeinderatsmitglieder
(1)
Der Heimatgemeinderat führt die Bezeichnung "Heimatgemeinderat der
Heimatgemeinde Kaiserslautern".
(2)
Die Heimatgemeinderat - Mitglieder führen die Bezeichnung
"Heimatgemeinderatmitglieder"
16. Genehmigung von Rechtgeschäften
(1)
Verträge der Heimatgemeinde oder mit Angehörigen der Ausschüsse sowie mit dem
Amtrat und den leitenden Angehörigen der Heimatgemeinde bedürfen der Genehmigung
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des Heimatgemeinderat, wenn die vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 250 €
übersteigt hat der Heimatgemeindetag zu entscheiden.
(2)
Keiner Genehmigung bedürfen:
a) Verträge die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden.
b) Verträge denen der Heimatgemeindetag auf der Grundlage einer von der
Heimatgemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat.
c) Verträge deren Abschluss ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt.
17. Amtrat
(1)
Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Heimatgemeinderates als auf den
Amtrat übertragen, soweit nicht der Heimatgemeinderat sich einem bestimmten Kreis von
Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in
der Zuständigkeitsregelung festgelegt.
(2)
Im Übrigen hat der Amtrat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche
Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
(3)
Der Amtrat wird ermächtigt, in folgenden Angelegenheiten zu entscheiden;
a) Erlass und Niederschlagung von Geldforderungen der Heimatgemeinde (Steuern,
Gebühren und sonstige Geldforderungen) bei Beträgen bis zu 300,- Euro
b) Klage vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten, sofern der
mutmaßliche Streitwert den Betrag von 200,-Euro nicht übersteigt.
c) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen mit
Beträgen bis zu 200,- Euro.
d) Einleitung von Sofortmaßnahmen in Katastrophenfällen.
e) Vergabe von Aufträgen bis zu 12.500,-Euro im Rahmen der im Haushaltsplan zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
f) Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten.
g) je Einzelmaßnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
18. Ratsgesandte - Vertretungsberechtigung
Der Ratsgesandte ist allgemeiner Vertreter des Amtrat.
19. Abgesandter - Vertretungsberechtigung
Der Abgesandte ist allgemeiner Vertreter des Amtmanns.
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20. Heimatschutzgesandter - Vertretungsberechtigung
Es wird ein hauptamtlicher Heimatschutzgesandter bestellt. Der Heimatschutzgesandte ist
allgemeiner Vertreter des Amt Kommissars.
21. Gerichtgesandter - Vertretungsberechtigung
Es wird ein hauptamtlicher Gerichtgesandter bestellt. Der Gerichtgesandte ist allgemeiner
Vertreter des Amtrichters.
22. Teilnahme an Sitzungen Heimatgemeinderat
(1)
Der Amtrat entscheidet, welche Bediensteten an den Sitzungen vom Heimatgemeinderat
teilnehmen.
(2)
Die Ortsbürgermeister können in Sitzungen des Heimatgemeinderat und in Angelegenheiten
ihrer Ortschaft gehört werden und mitbestimmen.
23. Teilnahme an Sitzungen Heimatgemeindetag
(1)
Der Amtmann entscheidet, welche Bediensteten an den Sitzungen des Heimatgemeindetag
teilnehmen.
(2)
Die Angehörigen können in Sitzungen des Heimatgemeindetag und in Angelegenheiten ihrer
Ortschaften gehört werden.
24. Zuständigkeit für Amt rechtliche Entscheidungen
(1)
Der Amtmann trifft die rechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(2)
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten in Führungsposition verändern, trifft der Heimatgemeinderat immer im
Einvernehmen mit dem Amtmann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein
Einvernehmen nicht zustande, kann der Heimatgemeindetag die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Tagmitglieder treffen. Sofern diese
Mehrheit nicht zustande kommt, gilt Absatz 1.
Bedienstete in Führungspositionen sind Leiter von Organisationsämter, die dem
Amtmann unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines
persönlichen Referates, Pressereferenten, Postreferenten, Kommissarreferenten,
Botschaftreferenten und Rechtreferenten.
25. Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(1)
Der Amtrat trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(2)
Entscheidungen, die das dienstrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten verändern, trifft der Heimatgemeinderat im Einvernehmen mit dem Amtrat,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der
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Heimatgemeinderat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesamten
Anzahl der Ratmitglieder treffen.
26. Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Heimatgemeinde, die durch Rechtvorschrift
vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Hauptamt,
für die Dauer von einer Woche. Auf den Anschlag ist spätestens am ersten Tage des Aushanges auf
der öffentlichen Internetseite www.gemeinde-kaiserslautern.de hinzuweisen.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages vollzogen, in dem auf der
Internetseite der Hinweis veröffentlicht worden ist. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der
Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu vermerken. Sollte die Veröffentlichung
des Hinweises in einer Zeitung oder mehreren Zeitungen zu einem späteren Zeitpunkt als vorgesehen
erfolgen, verlängert sich die Dauer der Bekanntgabe. Entsprechend
werden diese gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom Amtmann unterzeichnet. Alle
übrigen Bekanntmachungen werden ebenfalls vom Amtmann unterzeichnet und
beglaubigt.
(2)
Soweit Rechtvorschriften eine andere Art der Veröffentlichung vorschreiben, bleiben diese
Bestimmungen unberührt.
(3)
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Heimatratsitzungen werden vom Amtrat
spätestens am 3. Tage vor der Sitzung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im
Hauptamt, öffentlich bekanntgemacht. Der Amtrat unterrichtet die Öffentlichkeit über den
Aushang in geeigneter Weise. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der
Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen
Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu
vermerken. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der jeweiligen Sitzung erfolgen.
27. Matrikel – Stammrollen – Vorkonstitutionelle Recht
Alle Matrikel sind öffentlich zu entnehmen auf den Internetseiten oder im Aushang im
Amtsitz des Amtmann.
28. UMR Regulierungsakt
Dieser Beschluß wird im Matrikel UMR Heimatbund Süd, Bürgerwaldstr. 3a auf Traunstein,
in der Regulierungsakte unter folgender Bezeichnung in das Register
Heimatgemeinden: Kaiserslautern 160429-KL-001-9-1 eingetragen.
29. Gültige Satzung
Die Heimatgemeindesatzung Kaiserslautern ist die gültige Satzung.
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30. Verifikation
(1)
Der Heimatbund stellt im Auftrag der Heimatgemeinde folgende Verifikationen aus:
(a) Authentizität Veritas Karte für Angehörige
(b) Officium Authentizität Veritas Karte für Heimatgemeindebeamte
(c) Officium Authentizität Veritas Karte für Heimatbundbeamten
(d) Heimat Verifikation (Heimatschein) für Angehörige
(e) Heimat Verifikation (Heimatschein) für Zugehörige
(f) Heimatgemeinde Begründung Verifikation
(g) Heimatgemeindebeamten Verifikation
(h) Heimatbundbeamten Verifikation
(i) Verifikation zum Lenken von Kraftfahrzeugen
(j) Verifikation zum Prüfen von technischen Einrichtungen
(k) Verifikation zur Lebendgeburt eines Wesen
(l) Verifikation zum Eintrag in das Grundbuch Matrikel
(m) Verifikation zum Eintrag in das Fahrzeugbesitzer Matrikel
31. Matrikel
(1)
Die Heimatgemeinde führt Matrikel, welche dem Amtmann untersteht.
(2)
Alle Eintragungen in die Matrikel müssen vom Amtmann genehmigt werden und sind vom
Amtmann zu Unterschreiben. Die Unterschrift muss vom Urkundenamt beglaubigt werden.
(3)
Folgende Matrikel müssen geführt werden:
a) Zugehörige Matrikel
b) Angehörige Matrikel
c) Grundbuch Matrikel
d) Geburten Matrikel
e) Fahrzeug Matrikel
f) Beamten Matrikel
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Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D.
g) Matrikel, Satzung, Beschlüsse
e) Kataster Matrikel
32. Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten
alle anderen Satzungen, Verfassungen, Normen, Richtlinien und Gesetze nach dem
19.11.1918 A.D. auf dem Heimatgemeindegebiet für alle An-/Zugehörigen der
Heimatgemeinde und für An-/Zugehörige der Heimatgemeinden des Heimatbund außer
Kraft.
Datum und Unterschriften und Fingerabdruck
durch die Angehörigen
Satzung vom 02.05.2016
Inkrafttreten am 02.05.2016
Beschluss 1 gefasst.
Unterschriften und Zeigefingerabdrücke der Heimatgemeinde- Angehörigen- Begründer;
Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag bestimmend und eindeutig am 02.05.2016 A.D. der geistigsittliche Wesen der Ich bin, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote Hingerichtet.
Unterschrieben wird wie folgt:
Rufname, lebendgeboren zu Geburtsort und Rechter Zeigefingerabdruck
Unterschrift mit blauen Tintenfüller. Und Zeigefingerabdruck in Blau.
armin von kaiserslautern aus der Familie Schmidt
Kaiserslautern, am 02.05.2016
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Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D.
Es wird beglaubigt, dass alle Unterschriften sowie Fingerabdrücke von jedem Unterzeichner
Seiner Selbst, in meiner Gegenwart, am heutigen Tag vollzogen wurden.
Kaiserslautern, den 02.05.2016
Dux thomas vom Siegerland
Hochkommissar für das Recht der Wesen i.A. der originären Gebietskörperschaften im
öffentlichen Recht im Bund der Heimatgemeinden. Amtmann der Heimatgemeinde
Siegerland
Kaiserslautern, am 02.05.2016
Bernhard von Traunstein
Menschenrechtkommissar für das Recht der geistig- sittlichen Wesen i.A. der originäre
Gebietskörperschaften im öffentlichen Recht im Bund der Heimatgemeinden.
Die Wesen Söhne und Wesen Töchter der Heimatgemeinde Kaiserslautern,
haben wie folgt mit den Ämter beauftragt :
(1)
Zum Amtmann der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch Wahl
aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit beauftragt:
armin von kaiserslautern a.d.F [schmidt]
Der Titel lautet "Amtmann"
(2)Zum Amtkommissar der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird
durch Wahl aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit
beauftragt:
ronny von neuhaus a.d.F [gohla]
Der Titel lautet "Amtkommissar".
(3)
Zum Amtrichter der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch Wahl
aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit beauftragt:
____________________________________________________
Der Titel lautet "Amtrichter ".
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(4)
Zum Amtrat der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch Wahl aller
berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit beauftragt:
armin von kaiserslautern a.d.F [schmidt]
Der Titel lautet "Amtrat ".
(5)
Zum Amtmissionar der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch
Wahl aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit
beauftragt:
iris von meiningen a.d.F [gohla]
Der Titel lautet "Amtmissionar ".
Zu Protokoll zu nehmen Treue und Schwur:
1. Amtmann
Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das Wesen, das heilige Amt des ersten Amtmannes
feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der Heimatgemeinde Kaiserslautern an.
Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen.
Unterschrift Amtmann
Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D.
beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland
Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als
geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote
hingerichtet.
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2. Amtkommissar
Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das geistig- sittlichen Wesen, das heilige Amt des ersten
Amtkommissar feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der Heimatgemeinde Kaiserslauten
an
Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen.
Unterschrift Amtkommissar
Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D.
beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland
Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als
geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote
hingerichtet
3. Amtrichter
Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das geistig- sittlichen Wesen, das heilige Amt des ersten
Amtrichter feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der Heimatgemeinde Kaiserslautern an.
Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen.
Unterschrift Amtrichter
Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D.
beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland
Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als
geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote
hingerichtet.
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4. Amtrat
Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das geistig- sittlichen Wesen, das heilige Amt des ersten
Amtrat feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der Heimatgemeinde Kaiserslautern an.
Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen.
Unterschrift Amtrat
Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D.
beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland
Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als
geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote
hingerichtet.
5. Amtbotschafter
Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das geistig- sittlichen Wesen, das heilige Amt des ersten
Amtmissionar feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der HeimatgemeindeKaiserslautern
an.
Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen.
Unterschrift Amtbotschafter
Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D.
beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland
Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als
geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote
hingerichtet.
Anlage 1
a) Heimatgemeinde Organigramm
Anlage 2
a) Gebiet und Ortschaften
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Anlage 2
-Königreich Bayern Regierungsbezirk 6 Niederbayern Bezirksamt Kaiserslautern um das Jahr 1910 n.Chr.
Gemeinden mit Insgesamt 639,89 qkm Bodenfläche. 01.12.1910
Alsenborn
Baalborn
Dansenberg
Enkenbach
Erfenbach
Erlenbach
Erzenhausen
Eulenbis
Fischbach
Frankenstein
Heiligenmoschel
Heimkirchen
Hirschhorn
Hochspeyer
Hohenecken
Kaiserslautern
Katzweiler
Krickenbach
Mehlbach
Mehlingen
Mölschbach
Moorlautern
Morbach
Neukirchen
Niederkirchen
Obersulzbach
Olsbrücken
Otterbach
Otterberg
Pörrbach
Rodenbach
Sambach
Schallodenbach
Schneckenhausen
Schwedelbach
Siegelbach
Stelzenberg
Stockborn
Trippstadt
Untersulzbach
Waldleiningen
Weilerbach
Wörsbach
Zum Bezirksamt Kaiserslautern gehörten noch die folgenden
unbewohnten gemeindefreien Forstbezirke:
Pfälzerwald
Kaiserslauterer Reichswald
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