Seite 1 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Seite 2 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Seite 3 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Seite 4 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Vorwort Die Gründung der Gemeinde Kaiserslautern entstand aus dem Wunsch Sich von sämtlichen personellen, obsoleten Verwaltungsstrukturen zu befreien, da Wir der Meinung sind, daß der geistig-lebendige Mensch durchaus das Potenzial in Sich trägt in Einklang mit der Natur, dem Frieden und der Harmonie zu allem was ist zu leben. Da die schizophrene juristische Person Bundesrepublik Deutschland diesem Anspruch jedoch schon längst nicht mehr gerecht wird, falls sie dem überhaupt je gerecht geworden ist, haben Wir Uns dazu entschlossen Unsere Unzufriedenheit zu beenden, in dem Wir in aller erster Linie mit Uns selbst beginnen um Unser Kernpotenzial, Frieden für alle Wesen auf Erden, schlussendlich zu manifestieren. Das schließt den Frieden mit Unseren Personen mit ein. Ein paar einleitende Worte. Wir verzichten in Unserer Satzung das weibliche Geschlecht aus Gründen der Vereinfachung explizit zu erwähnen. Die Nichterwähnung des weiblichen Geschlecht gibt also keinen Anlass für das Fundament von Diskriminierung. Für die Bezeichnung „Mann“ gilt die weibliche Form „Männin“. „Sohn“ wiederum bezieht sich generell auf die leibliche Verkörperung der Kinder der Eltern. Wir verzichten gänzlich auf den Begriff „Tochter“, da das Wort „Sohn“ seinen Ursprung aus dem indogermanischen inne hat, allgemein die Bedeutung „Geborene/r“ trägt und damit die weibliche Form des Kindes in dem Begriff „Sohn“ bereits inne steckt. Die Gemeinde Kaiserslautern unterteilt den Menschen nicht in Farbe, Form, Rasse, Herkunft oder in andere differenzierende Eigenschaften. Diese Gemeindesatzung, ausgenommen der Präambel, Artikel 1, Artikel 36 und Artikel 37, gilt als Provisorium und Übergangslösung zur Autonomie der Menschheit. Sie soll nur ein Bindungsglied zwischen Verwaltung und Freiheit sein. Die Angehörigen und Vertreter der Gemeinde Kaiserslautern handeln gemäß dieser Gründungssatzung der Gemeinde Kaiserslautern auf Erden. 26. 02.Mai 2016 nach Christus, Armin von Kaiserslautern , Heimatgemeinde Kaiserslautern in der Pfalz Seite 5 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Die originär-prärogative Heimatgemeinde- Begründung Kaiserslautern auf Erden in der Welt von den geistig sittlichen Wesen, als Stamm Einer der Deutschen Stämme (analog Präambel, Art. 1 (2) GG), im Bewusstsein Unserer Verantwortung vor dem Schöpfer und den lebendigen Wesen bestehend aus: Männern, Weiber, Söhnen, Töchtern und Abkömmlingen, abgekürzt: Heimatgemeinde Kaiserslautern Die geistig-sittlichen Wesen aus der Heimatgemeinde Kaiserslautern begründeten, besiegelten unter feierlichen Eid in Treue zum Glauben an den Schöpferbund, vom freien Willen beseelt, geben Sie sich die Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern Rechtdurchsetzung Nr. 160429-KL-001-9-1 Urkundenrolle 160429-KL-001-9-1/ 20160502/ 1 C0476 im Heimatbundmatrikel des Deutschen Heimatbund unter Regierungsbezirk 6 Niederbayern / Pfalz im Kgr. Bayern Beschluß 1 Präambel Die Heimatgemeinde, im Text als Heimatgemeinde Kaiserslautern, besteht aus Angehörigen und Zugehörigen von geistig - sittlichen Wesen, das heißt: aus Männern, Weibern, Söhnen, Töchtern und Kindern, die Sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor dem Schöpfer und der gleichen geistig sittlichen Wesen in Einheit und Freiheit im Schöpferbund zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten der geistig - sittlichen Wesen bekannt haben und einen zu Hause im Gebiete der Heimatgemeinde Kaiserslautern [a.E.] begründen. 1. Heimatgemeinde Kaiserslautern (1) Die Heimatgemeinde wurde am 02.05.2016 begründet und am gleichen Tage besiegelt und amtlich beglaubigt durch die geistig - sittlichen Wesen, dem Grundrechtberechtigten, genannt, Dux thomas von Siegerland und Treue zum Glauben an den Schöpferbund. Die Heimatgemeinde ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und eine Glaubensbekenntnis Gemeinde und damit eine Weltanschauung in der Öffentlichkeit auf Erden. Seite 6 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. (2) Das geistig - sittlichen Wesen wird als ganzheitlicher Körper, Seele und Geist frei in Liebe geboren, trägt die schöpferische Botschaft als Ganzes auf Erden und damit alle Rechte der Welt in Sich, weil Er das geistig- sittliche Wesen ist. Das geistig- sittliche Wesen, als Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden, ist im heiligen Auftrag des Schöpferbundes als Terminus, Urheber und begünstigter Armin des Sachenrechts. (3) Das "jura singulorum", die Rechte der einzelnen geistig-sittlichen Wesen als individuelles Rechtsgut, das unverletzliche und unveräußerliche Freiheitrecht ist nicht verhandelbar. Liegt "jura singulorum" vor, kann eine Gemeinde des Personalkultes nicht in unverantwortlichdemokratischer Abstimmung den Inhaber dieser Rechte überstimmen. Der Inhaber des "jura singulorum", der geistig-sittlichen Wesen, ist frei in seiner Entscheidung, da Er als geistigsittlichen Wesen Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf Erden in der Welt ist. (4) Der geistig-sittliche Wesen ist keine Person und befreit Sich mit Seinem Inhaber- und Urheberrecht ganzheitlich von der Person und der Verwaltung mit der Zugehörigkeit zum geistig-sittlichen Wesen sein über die Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden, in Treue zum Glauben an die Gemeinschaft der lebendigen Wesen. 2. Grundsatz (1) Die Angehörigen und Zugehörigen sind geistig-sittliche Wesen, von Männern und Weibern, Söhnen, Töchtern und Abkömmlinge, die auf Kaiserslautern Ihren festen Wohnsitz haben. (2) Die Heimatgemeinde ist vorstaatlich und wird auf Erden in der Welt gelebt. Die Angehörigkeit zu den Deutschen Völkern und Stämmen ist freiwillig. (3) Die Deutschen Völker und Stämme sind die Summe der zum Schöpferglauben der Zugehörigen und Angehörigen der moralischen Heimatgemeinde gehörenden sind. Die Zugehörigkeit und Angehörigkeit ist freiwillig, konfessionsfrei und nicht formgebunden. (4) Die Deutschen Völker und Stämme bekennen sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Individualrechten der geistig-sittlichen Wesen als Grundlage jeder geistig- sittlichen Wesen Gemeinde, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (5) Die Freiheitsrechte eines geistig-sittlichen Wesens auf Erden in der Welt können durch unmoralische und peinliche Affekthandlungen, aufgrund von strafrechtlichen Feststellungen zum Wohl der geistig- sittlichen Wesen einer Gemeinschaft durch das staatliche Recht eingeschränkt werden. (6) Staatliches Recht der geistig- sittlichen Wesen von den originären Heimatgemeinden ist öffentliches Recht . Es gilt Vorkonstitutionelles Recht und Satzungsautonomie. (7) Für alle geistig- sittlichen und lebendige Wesen, die eine deutschstämmige Person besitzen, gilt zunächst für die Person, die Verfassung vom 08.04.1871, gemäß dem staatlichen BGB §7 von 1896, sowie die Staatsangehörigkeit vor RuStAG 22.07.1913 § 4 .1. (8 Analog dem gültigen Bayerische Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 für die Heimatgemeinde. (9) Das Gemeindeorganigramm, Struktur der Gemeinde ist bindend. (Siehe Anlage) Seite 7 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. (10) Das Gemeindegebiet umfasst das gesamte Gebiet des damaligen Regierungsbezirks 6 auf Niederbayern im Königreich Bayern (KGr. Bayern siehe 11. Geltungsbereich) Angehörige und Zugehörige (1) Angehörige sind geistig- sittlich lebendige Wesen die im rechtlichen Verhältnis zur Heimatgemeinde stehen. (2) Zugehörige sind geistig- sittlich lebendige Wesen die als Mitglieder nicht im rechtlichen Verhältnis zur Heimatgemeinde stehen. (3) Die Heimatgemeinde entscheidet selbst über Angehörigkeit oder Zugehörigkeit, (4) Angehöriger ist Jeder, der auf dem Gebiet der Heimatgemeinde geboren ist. (5) Angehöriger ist jeder Gründer der Heimatgemeinde. (6) Angehöriger ist Jeder der ein Abkömmling nach (4) ist und seinen festen Wohnsitz auf dem Heimatgebiet hat. (7) Angehörige haben das Recht zur Amt -Vergabe und Amt -Annahme. 3. Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Name ist, " Heimatgemeinde Kaiserslautern". (2) Die originäre- Prärogativ begründete Heimatgemeinde ist eine öffentlich rechtliche Heimatgemeinde im Bund aller Heimatgemeinden der geistig- sittlichen Wesen auf Erden im Deutschen Heimatbund. Eine verbriefte originäre Gemeinde öffentlichen Recht. Bonner GG 23 Mai 1948. Art. 1-4, 25, 40 GG. (3) Der Amtssitz, ist der Sitz des Amtmannes. 4. Organe (1) Die Heimatgemeinde ist der Rechtträger der lokalen Selbstverwaltung und ist Selbstbestimmend. (2) Die Heimatgemeinde ist in Selbstverwaltung und hat in sich, alle Kompetenzen, Rechte und Organe. (3) Die Heimatgemeinde bestimmt die Art und Weise der Willensbildung. Diese Willensbildung wird durch den naturrechtlichen Selbstverwaltungsgedanken als Verwaltung selbst realisiert. (4) Die durch die Angehörigen der Heimatgemeinde beauftragten Ämter, repräsentieren den Volkssouverän die den Status unserer natürlich geborenen Heimatgemeinde vollständig auf unserem Territorium in Recht und Pflicht vertreten und verwaltet. Seite 8 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. (5) Originäres und völkerrechtliches Recht, ist geltendes Recht. Kompetenzen und Organe sind die Heimatgemeindeämter mit Ihren beauftragten Verantwortlichen die im Dienste der An/Zugehörigen der Heimatgemeinde Ihre Pflichten im Recht der Heimatgemeinde ausüben. 6. Organe der Verwaltung Amtrat (1) a) Der Amtrat wird von den Angehörigen bestellt und ist Rechtträger der Gemeindeverwaltung. Er beauftragt sein eigenes Kuratorium in der Amtsverwaltung und wird gewählt und berufen für die Dauer von 4 Jahren. b) Das Kuratorium besteht unter anderem aus; Verwaltungsamt, Postamt, Wesen Schutzamt näheres ist dem Organigramm und künftigen Beschluss Blättern zu entnehmen. c) Der Amtrat ist erster Vorsitzender im Heimatgemeinderat Heimatgemeinderat (2) a) Der Heimatgemeinderat besteht nur aus Angehörigen der Gemeinde und wird für die Dauer von 4 Jahre von den Angehörigen direkt gewählt, Er entwirft Beschlüsse zur Vorlage an den Heimatgemeindetag. b) Der Heimatgemeinderat verwaltet die Gebührenkasse und entscheidet selbst über Einund Ausgaben. Abgesandter (3) a) Der Heimatgemeinderat bestellt einen Angehörigen zum Abgesandten der Gemeinde, welcher die Aufgabe außerhalb der eigenen Gemeinde diplomatische Beziehungen zu anderen originären Heimatgemeinden zu vertreten. Der Gesandte wird für die Dauer von 8 Jahren berufen. Amtwaltung (4) a.) Der Heimatrat beauftragt Angehörige zur Erledigung der Aufgaben der Verwaltung. b.) Die Aufgaben der Amtwaltung sind in der Zeit; Aufnahme von An- u Zugehörigen selbständige Ordnung in der Verwaltung der Angehörigen und Zugehörigen Gewerbeanmeldungen Ummeldungen Gebührenerhebung ausstellen von Fahreignungsnachweise für Kraftfahrzeugen Anmeldung von Kraftfahrzeugen Ausstellen und Vergabe von öffentlichen Dokumenten Seite 9 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Postamt (5) a) Das Postamt wird vom Postmann geleitet und ist unabhängig von der Amtwaltung und erledigt seine Aufgaben selbstständig. Zustellen amtlicher Schriftstücke und Pakete Postkasse b) Der Postmann wird vom Heimatrat beauftragt und ist Rechtträger der Postverwaltung. c) Der Postmann beauftragt sein eigenes Kuratorium in der Postwaltung und ist für die Dauer von 4 Jahre beauftragt. Wesen Schutzamt (Wesensschutzamt) (6) a) Das Wesensschutzamt wird vom Heimatrat geleitet und ist ein Aufgabenbereich der Amtverwaltung. b) Der Heimatrat beauftragt einen Schutzmann zum Schutz der Wesen. c) Der Schutzmann hat die Aufgaben Leben zu Retten, Bergen, Schützen und jegliche mögliche Hilfe zu gewährleisten, Abwendung von Straftaten, Verfolgung von Straftaten. e) Der Schutzmann wird vom Heimatrat bestellt und ist Rechtträger vom Wesen Schutzamt. d) Das Wesensschutzamt beauftragt sein eigenes Kuratorium, in der lebendige Wesen in der Schützerwaltung stehen. 7. Kontrollorgane (1) Das Kontrollorgan steht zwischen Waltung, Gericht und Fassung und wird vom Amtkommissar getragen und ausgeführt. Amtkommissar (2) a) Der Amtkommissar wird von den Angehörigen beauftragt und ist der Rechtträger des Kontrollorgan und beauftragt sein eigenes Kuratorium. b) Das Kuratorium besteht aus; Amt Kommissariat, Presseamt, Heimatschutzamt. c) Der Amtkommissar wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und beauftragt. Organe der Gerichtbarkeit (3) (a) Die Angehörigen und Zugehörigen der Heimatgemeinde unterstellen sich freiwillig und öffentlich dem Gerichthof der geistig- sittlichen Wesen (GDM) als einen Pflichtgerichtshof zur Wahrung des Rechtprinzips der Waltung und entsagen Sich von affektiven und peinlichen Taten außerhalb der Garantenpflicht. Seite 10 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Amtrichter (4) (a) Die Angehörigen beauftragen einen amtlichen Richter, zur Rechtsprechung und Feststellung, dem folgegeleistet wird. (b) Der Amtrichter wird für die Dauer von 4 Jahren berufen. (c) Der Amtrichter beauftragt sein eigenes Kuratorium (d) Höhere Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Menschen dem die lebendigen Wesen (Menschen) Folge geleistet wird. 8. Organe der Satzungsämter (1) Die Angehörigen und Zugehörigen der Heimatgemeinde unterstellen sich freiwillig und öffentlich der Satzung und Beschlüsse der Heimatgemeinde. Die Organe der Satzungsämter dienen zur Wahrung des Rechtprinzips. Satzung, Beschlüsse und Matrikeleinträge sind unantastbar und können nur durch Beschluss des Heimatgemeindetag geändert oder aufgehoben werden. Amtmann (2) (a) Die Angehörigen beauftragten einen Ihrer Angehörigen, zum Amtmann. (b) Der Amtmann ist erster Vorsitzender im Heimatgemeindetag und oberster Rechtträger der Heimatgemeinde. (c) Der Amtmann ist zuständig und verantwortlich, für alle: Eintragungen in den Heimatgemeinde- Matrikeln Beauftragten in allen Kuratorien der Heimatgemeinde Verifikationen, Beglaubigungen und Feststellungen denen Folge zu leisten ist. (d) Der Amtmann wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt und beauftragt. (e) Der Amtmann beauftragt sein eigenes Kuratorium. 9. Die Gemeinde Siegel / Stempel (1) Amtsiegel: Prägesiegel oben " *Heimatbund*" oben Mitte "Amt" unten oder Mitte "160429-KL-001-9-1", Größe 50 mm im Durchmesser Seite 11 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. (2) (3) Gemeinde Amtstempel ganz oben "Gemeinde Kaiserslautern" oben in der Mitte " Amt" Mitte " Lebensblume" unten Mitte Kennung u.a. "A001" ganz unten " öffentliches Recht der geistig-sittlichen Wesen" Größe 40 mm im Durchmesser Stempelgröße 40 mm im Durchmesser, Kürzel unten Mitte, Kennung darunter; A001 A002 A003 A004 A005 A006 A007 A008 A009 A010 A011 A012 A013 A014 Amtmann Amtrat Amtrichter Amtkommissar/in Urkundenamt Postamt Botschafter Abgesandte/r Gesandte/r Gemeinderat Gemeindetag Registeramt Heimatindigenat Spendenkasse A015 A016 A017 A018 A019 A020 A021 A022 A023 A024 A025 A026 A027 A028 Gebührenkasse Heimatschutzgesandter Gerichtgesandter Rechtaufsicht Presseamt Gerichthof Verfassungsamt Heimatschutzamt Wesenschutzamt Amtgericht Verwaltungsamt Amtkommissariat Standesbeamten Notar 10. Amtbotschafter (1) (a) Die Gemeinde beauftragt ihren Amtbotschafter. Er ist erster Vorsitzender der Amtbotschaft der Heimatgemeinde Kaiserslautern und zuständig für den Geistes- und Seelenwillen eines jeden geistig-sittlichen lebendigen Wesen. (b) Der Amtbotschafter wird bis zu seinem Abdanken berufen. (c) Der Amtbotschafter beauftragt sein eigenes Kuratorium. (d) Dritt höchste Rechtsprechung ist der Amtbotschafter selbst. 11. Geltungsbereich und Territorium (1) Der Geltungsbereich der Gemeinde Kaiserslautern ist Global (Geistig und Selig) und Territorial (Körperlich und Leiblich). Die Wohnsitze der Angehörigen der Gemeinde liegen in den Gemarkung(s)grenzen aus dem Jahre 1910, den damaligen Bezirken Kaiserslautern, Alsenborn, Baalborn, Dansenberg, Enkenbach, Erfenbach, Erlenbach, Erzenhausen, Eulenbis, Fischbach, Frankenstein, Heiligenmoschel, Heimkirchen, Hirschhorn, Hochspeyer, Hohenecken, Katzweiler, Krickenbach, Mehlbach, Mehlingen, Mölschbach, Moorlautern, Morbach, Neukirchen, Niederkirchen, Obersulzbach, Olsbrücken, Otterbach, Otterberg, Pörrbach, Rodenbach, Sambach, Schallodenbach, Schneckenhausen, Schwedelbach, Siegelbach, Stelzenberg , Stockborn, Trippstadt, Untersulzbach, Waldleiningen, Weilerbach, und Wörsbach, und wird von nun an "Gemeinde Seite 12 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Kaiserslautern" auf Kgr. Bayern genannt. Der Bezirk Kaiserslautern der Heimatgemeinde Kaiserslautern ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Grundrechts und trägt alle Hoheit in Sich. 12. Einteilung der Heimatgemeinde in Ortschaften (1) (2) (3) (4) Die Heimatgemeinde und damit das Gesamt-Hoheitsgebiet wird in folgende Ortschaften eingeteilt siehe Anlage 2. Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften bilden die Gemarkungsgrenzen. Die Gemarkungen aller Ortschaften, in der Gesamtheit, in allen äußersten Bereichen der Gemarkungen liegend ist die Gemarkung der Heimatgemeinde Kaiserslautern. Für jede innere Ortgemeinde in den Gemarkungen, wird von den Angehörigen, des Ortes ein Bürgermeister, Ortältester und der Ortschulte gewählt und beauftragt, für die Dauer von 4 Jahren. Die Ortorgane müssen in der Ortschaft für die sie von den ansässigen Zugehörigen bestellt sind wohnen. Ortorgane führen alle Anliegen in Verantwortung gegenüber der Ortzugehörigen und Ortangehörigen, weiteres regelt die Ortgemeinde selbst in der Ortsatzung. Jede Ortgemeinde hat das Recht auf Selbstbestimmung und Selbstverwaltung. 13. Unterrichtung der An-/Zugehörigen (1) Der Heimatgemeinderat hat die An-/Zugehörigen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Heimatgemeinde zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung entscheidet der Rat von Fall zu Fall. (2) An-/Zugehörigen Versammlungen sollen insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Heimatgemeinde handelt, die die strukturelle Entwicklung der Heimatgemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von An-/Zugehörigen verbunden sind. Die An.- /ZugehörigenVersammlung kann auf Teile des Heimatgemeindegebietes beschränkt werden. (3) Hat der Heimatgemeinderat die Durchführung einer Versammlung beschlossen, so setzt der Amtrat Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle An-/Zugehörigen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Ordnung für die Einberufung des Heimatgemeinderats festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Amtrat führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Amtrat die An-/Zugehörigen über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Angehörigen Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit dem Heimatgemeinderat und Amtrat zu bestimmen und zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Amtrat ist über das Ergebnis der Versammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Die dem Amtrat auf Grund der Ordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt. Seite 13 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. 14. Anregungen und Beschwerden (1) Alle haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinde mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Amtrat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Heimatgemeinde fallen. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Heimatgemeinde fallen, sind vom Amtrat an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Anliegensteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben, die keine Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B.Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Amtrat zurückzugeben. (4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Amtrat zuständig. (5) Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden hat der Gemeinderat zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Kann er keine Abhilfe schaffen, oder ist Er nicht zuständig, leitet er diese zur Entscheidung an den Heimatgemeindetag weiter. Der Heimatgemeinderat kann an den Heimatgemeindetag eine Empfehlung hierzu aussprechen, an welche dieser nicht gebunden ist. (6) Das Recht des Heimatgemeinderates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen bleibt unberührt. (7) Dem Anliegensteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl von Abschriften einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (8) a) Die Entscheidung über die Vornahme der Prüfung trifft der Heimatgemeinderat. b) Von einer Prüfung kann abgesehen werden, wenn gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. c) Beinhaltet die Eingabe einen Straftatbestand wird diese abgewiesen/zurückgewiesen. (9) Der Anliegensteller ist über die Stellungnahme des Heimatgemeinderats durch den Amtrat zu unterrichten. 15. Bezeichnung des Heimatgemeinderates und der Heimatgemeinderatsmitglieder (1) Der Heimatgemeinderat führt die Bezeichnung "Heimatgemeinderat der Heimatgemeinde Kaiserslautern". (2) Die Heimatgemeinderat - Mitglieder führen die Bezeichnung "Heimatgemeinderatmitglieder" 16. Genehmigung von Rechtgeschäften (1) Verträge der Heimatgemeinde oder mit Angehörigen der Ausschüsse sowie mit dem Amtrat und den leitenden Angehörigen der Heimatgemeinde bedürfen der Genehmigung Seite 14 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. des Heimatgemeinderat, wenn die vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 250 € übersteigt hat der Heimatgemeindetag zu entscheiden. (2) Keiner Genehmigung bedürfen: a) Verträge die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden. b) Verträge denen der Heimatgemeindetag auf der Grundlage einer von der Heimatgemeinde vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat. c) Verträge deren Abschluss ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt. 17. Amtrat (1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Heimatgemeinderates als auf den Amtrat übertragen, soweit nicht der Heimatgemeinderat sich einem bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsregelung festgelegt. (2) Im Übrigen hat der Amtrat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind. (3) Der Amtrat wird ermächtigt, in folgenden Angelegenheiten zu entscheiden; a) Erlass und Niederschlagung von Geldforderungen der Heimatgemeinde (Steuern, Gebühren und sonstige Geldforderungen) bei Beträgen bis zu 300,- Euro b) Klage vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten, sofern der mutmaßliche Streitwert den Betrag von 200,-Euro nicht übersteigt. c) Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen mit Beträgen bis zu 200,- Euro. d) Einleitung von Sofortmaßnahmen in Katastrophenfällen. e) Vergabe von Aufträgen bis zu 12.500,-Euro im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. f) Genehmigung zur Übernahme von Nebentätigkeiten. g) je Einzelmaßnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 18. Ratsgesandte - Vertretungsberechtigung Der Ratsgesandte ist allgemeiner Vertreter des Amtrat. 19. Abgesandter - Vertretungsberechtigung Der Abgesandte ist allgemeiner Vertreter des Amtmanns. Seite 15 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. 20. Heimatschutzgesandter - Vertretungsberechtigung Es wird ein hauptamtlicher Heimatschutzgesandter bestellt. Der Heimatschutzgesandte ist allgemeiner Vertreter des Amt Kommissars. 21. Gerichtgesandter - Vertretungsberechtigung Es wird ein hauptamtlicher Gerichtgesandter bestellt. Der Gerichtgesandte ist allgemeiner Vertreter des Amtrichters. 22. Teilnahme an Sitzungen Heimatgemeinderat (1) Der Amtrat entscheidet, welche Bediensteten an den Sitzungen vom Heimatgemeinderat teilnehmen. (2) Die Ortsbürgermeister können in Sitzungen des Heimatgemeinderat und in Angelegenheiten ihrer Ortschaft gehört werden und mitbestimmen. 23. Teilnahme an Sitzungen Heimatgemeindetag (1) Der Amtmann entscheidet, welche Bediensteten an den Sitzungen des Heimatgemeindetag teilnehmen. (2) Die Angehörigen können in Sitzungen des Heimatgemeindetag und in Angelegenheiten ihrer Ortschaften gehört werden. 24. Zuständigkeit für Amt rechtliche Entscheidungen (1) Der Amtmann trifft die rechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in Führungsposition verändern, trifft der Heimatgemeinderat immer im Einvernehmen mit dem Amtmann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Heimatgemeindetag die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Tagmitglieder treffen. Sofern diese Mehrheit nicht zustande kommt, gilt Absatz 1. Bedienstete in Führungspositionen sind Leiter von Organisationsämter, die dem Amtmann unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referates, Pressereferenten, Postreferenten, Kommissarreferenten, Botschaftreferenten und Rechtreferenten. 25. Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen (1) Der Amtrat trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Entscheidungen, die das dienstrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten verändern, trifft der Heimatgemeinderat im Einvernehmen mit dem Amtrat, soweit nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, kann der Seite 16 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Heimatgemeinderat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesamten Anzahl der Ratmitglieder treffen. 26. Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Heimatgemeinde, die durch Rechtvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel im Hauptamt, für die Dauer von einer Woche. Auf den Anschlag ist spätestens am ersten Tage des Aushanges auf der öffentlichen Internetseite www.gemeinde-kaiserslautern.de hinzuweisen. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages vollzogen, in dem auf der Internetseite der Hinweis veröffentlicht worden ist. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu vermerken. Sollte die Veröffentlichung des Hinweises in einer Zeitung oder mehreren Zeitungen zu einem späteren Zeitpunkt als vorgesehen erfolgen, verlängert sich die Dauer der Bekanntgabe. Entsprechend werden diese gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom Amtmann unterzeichnet. Alle übrigen Bekanntmachungen werden ebenfalls vom Amtmann unterzeichnet und beglaubigt. (2) Soweit Rechtvorschriften eine andere Art der Veröffentlichung vorschreiben, bleiben diese Bestimmungen unberührt. (3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Heimatratsitzungen werden vom Amtrat spätestens am 3. Tage vor der Sitzung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Hauptamt, öffentlich bekanntgemacht. Der Amtrat unterrichtet die Öffentlichkeit über den Aushang in geeigneter Weise. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu vermerken. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der jeweiligen Sitzung erfolgen. 27. Matrikel – Stammrollen – Vorkonstitutionelle Recht Alle Matrikel sind öffentlich zu entnehmen auf den Internetseiten oder im Aushang im Amtsitz des Amtmann. 28. UMR Regulierungsakt Dieser Beschluß wird im Matrikel UMR Heimatbund Süd, Bürgerwaldstr. 3a auf Traunstein, in der Regulierungsakte unter folgender Bezeichnung in das Register Heimatgemeinden: Kaiserslautern 160429-KL-001-9-1 eingetragen. 29. Gültige Satzung Die Heimatgemeindesatzung Kaiserslautern ist die gültige Satzung. Seite 17 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. 30. Verifikation (1) Der Heimatbund stellt im Auftrag der Heimatgemeinde folgende Verifikationen aus: (a) Authentizität Veritas Karte für Angehörige (b) Officium Authentizität Veritas Karte für Heimatgemeindebeamte (c) Officium Authentizität Veritas Karte für Heimatbundbeamten (d) Heimat Verifikation (Heimatschein) für Angehörige (e) Heimat Verifikation (Heimatschein) für Zugehörige (f) Heimatgemeinde Begründung Verifikation (g) Heimatgemeindebeamten Verifikation (h) Heimatbundbeamten Verifikation (i) Verifikation zum Lenken von Kraftfahrzeugen (j) Verifikation zum Prüfen von technischen Einrichtungen (k) Verifikation zur Lebendgeburt eines Wesen (l) Verifikation zum Eintrag in das Grundbuch Matrikel (m) Verifikation zum Eintrag in das Fahrzeugbesitzer Matrikel 31. Matrikel (1) Die Heimatgemeinde führt Matrikel, welche dem Amtmann untersteht. (2) Alle Eintragungen in die Matrikel müssen vom Amtmann genehmigt werden und sind vom Amtmann zu Unterschreiben. Die Unterschrift muss vom Urkundenamt beglaubigt werden. (3) Folgende Matrikel müssen geführt werden: a) Zugehörige Matrikel b) Angehörige Matrikel c) Grundbuch Matrikel d) Geburten Matrikel e) Fahrzeug Matrikel f) Beamten Matrikel Seite 18 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. g) Matrikel, Satzung, Beschlüsse e) Kataster Matrikel 32. Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle anderen Satzungen, Verfassungen, Normen, Richtlinien und Gesetze nach dem 19.11.1918 A.D. auf dem Heimatgemeindegebiet für alle An-/Zugehörigen der Heimatgemeinde und für An-/Zugehörige der Heimatgemeinden des Heimatbund außer Kraft. Datum und Unterschriften und Fingerabdruck durch die Angehörigen Satzung vom 02.05.2016 Inkrafttreten am 02.05.2016 Beschluss 1 gefasst. Unterschriften und Zeigefingerabdrücke der Heimatgemeinde- Angehörigen- Begründer; Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag bestimmend und eindeutig am 02.05.2016 A.D. der geistigsittliche Wesen der Ich bin, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote Hingerichtet. Unterschrieben wird wie folgt: Rufname, lebendgeboren zu Geburtsort und Rechter Zeigefingerabdruck Unterschrift mit blauen Tintenfüller. Und Zeigefingerabdruck in Blau. armin von kaiserslautern aus der Familie Schmidt Kaiserslautern, am 02.05.2016 Seite 19 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Es wird beglaubigt, dass alle Unterschriften sowie Fingerabdrücke von jedem Unterzeichner Seiner Selbst, in meiner Gegenwart, am heutigen Tag vollzogen wurden. Kaiserslautern, den 02.05.2016 Dux thomas vom Siegerland Hochkommissar für das Recht der Wesen i.A. der originären Gebietskörperschaften im öffentlichen Recht im Bund der Heimatgemeinden. Amtmann der Heimatgemeinde Siegerland Kaiserslautern, am 02.05.2016 Bernhard von Traunstein Menschenrechtkommissar für das Recht der geistig- sittlichen Wesen i.A. der originäre Gebietskörperschaften im öffentlichen Recht im Bund der Heimatgemeinden. Die Wesen Söhne und Wesen Töchter der Heimatgemeinde Kaiserslautern, haben wie folgt mit den Ämter beauftragt : (1) Zum Amtmann der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch Wahl aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit beauftragt: armin von kaiserslautern a.d.F [schmidt] Der Titel lautet "Amtmann" (2)Zum Amtkommissar der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch Wahl aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit beauftragt: ronny von neuhaus a.d.F [gohla] Der Titel lautet "Amtkommissar". (3) Zum Amtrichter der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch Wahl aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit beauftragt: ____________________________________________________ Der Titel lautet "Amtrichter ". Seite 20 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. (4) Zum Amtrat der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch Wahl aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit beauftragt: armin von kaiserslautern a.d.F [schmidt] Der Titel lautet "Amtrat ". (5) Zum Amtmissionar der Heimatgemeinde Kaiserslautern auf Erden in der Welt, wird durch Wahl aller berechtigten Angehörigen der Heimatgemeinde mit zwei Drittel Mehrheit beauftragt: iris von meiningen a.d.F [gohla] Der Titel lautet "Amtmissionar ". Zu Protokoll zu nehmen Treue und Schwur: 1. Amtmann Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das Wesen, das heilige Amt des ersten Amtmannes feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der Heimatgemeinde Kaiserslautern an. Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen. Unterschrift Amtmann Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D. beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote hingerichtet. Seite 21 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. 2. Amtkommissar Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das geistig- sittlichen Wesen, das heilige Amt des ersten Amtkommissar feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der Heimatgemeinde Kaiserslauten an Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen. Unterschrift Amtkommissar Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D. beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote hingerichtet 3. Amtrichter Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das geistig- sittlichen Wesen, das heilige Amt des ersten Amtrichter feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der Heimatgemeinde Kaiserslautern an. Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen. Unterschrift Amtrichter Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D. beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote hingerichtet. Seite 22 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. 4. Amtrat Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das geistig- sittlichen Wesen, das heilige Amt des ersten Amtrat feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der Heimatgemeinde Kaiserslautern an. Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen. Unterschrift Amtrat Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D. beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote hingerichtet. 5. Amtbotschafter Hiermit nehme Ich, der Ich bin, das geistig- sittlichen Wesen, das heilige Amt des ersten Amtmissionar feierlich, in Treu und Glauben, mit und zu der HeimatgemeindeKaiserslautern an. Ich gelobe, der Heimatgemeinde treu zu dienen. Unterschrift Amtbotschafter Kaiserslautern, den 02.05.2016 A.D. beglaubigt: durch Dux thomas von Siegerland Eigenhändig im heiligen Rechtauftrag durch bestimmend eindeutig am 02.05.2016 A.D. als geistig-sittliche Wesen die Wir sind, festgestellt und die Offenkundigkeit als Bote hingerichtet. Anlage 1 a) Heimatgemeinde Organigramm Anlage 2 a) Gebiet und Ortschaften Seite 23 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Seite 24 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D. Anlage 2 -Königreich Bayern Regierungsbezirk 6 Niederbayern Bezirksamt Kaiserslautern um das Jahr 1910 n.Chr. Gemeinden mit Insgesamt 639,89 qkm Bodenfläche. 01.12.1910 Alsenborn Baalborn Dansenberg Enkenbach Erfenbach Erlenbach Erzenhausen Eulenbis Fischbach Frankenstein Heiligenmoschel Heimkirchen Hirschhorn Hochspeyer Hohenecken Kaiserslautern Katzweiler Krickenbach Mehlbach Mehlingen Mölschbach Moorlautern Morbach Neukirchen Niederkirchen Obersulzbach Olsbrücken Otterbach Otterberg Pörrbach Rodenbach Sambach Schallodenbach Schneckenhausen Schwedelbach Siegelbach Stelzenberg Stockborn Trippstadt Untersulzbach Waldleiningen Weilerbach Wörsbach Zum Bezirksamt Kaiserslautern gehörten noch die folgenden unbewohnten gemeindefreien Forstbezirke: Pfälzerwald Kaiserslauterer Reichswald Seite 25 von 25 Satzung der Heimatgemeinde Kaiserslautern 02.05.2015 A.D.
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