Aufgrabungsgenehmigung Nr.

Aufgrabungsgenehmigung Nr.:
(mit „Bedingungen für Aufgrabungen in der Stadt Marktredwitz“)
für
Bauherr:
Baumaßnahme:
Ausführende Firma:
(Anschrift, Telefon und E-Mail Adresse)
geplante Ausführung von …………..
bis ……..…....
(Ein Lageplan ist vom Antragsteller / Ausführenden beizufügen)
 Vor Baubeginn ist eine Baubegehung
erforderlich
nicht erforderlich
 Es wurden Besondere oder zusätzliche Vereinbarungen getroffen
ja (s. Anlage 2)
nein
 Die Gewährleistung wird vom Ausführenden übernommen. Die der Aufgrabungsgenehmigung zu Grunde liegenden „Bedingungen für Aufgrabungen in der Stadt
Marktredwitz“ sind Bestandteil dieser Genehmigung und werden uneingeschränkt
anerkannt.
 Diese Aufgrabungsgenehmigung ersetzt nicht die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung. Diese ist bei der Stadt Marktredwitz, Amt für öffentliche Ordnung einzuholen. (http://www.marktredwitz.de/im-rathaus/downloadcenter/formulare)
 Eine förmliche Abnahme der Bauleistung nach Fertigstellung ist
 Diese Anordnung ist:
gebührenpflichtig*
Vereinfachtes Verfahren
erforderlich
nicht erforderlich
gebührenfrei
* Die Gebühr wird mit der verkehrsrechtlichen Anordnung erhoben.
Anerkannt:
Marktredwitz, dem ………
………….…, dem ……….
……………., dem ………..
Unterschrift
Unterschrift
Unterschrift
STADT MARKTREDWITZ
Ausführende Firma
(vom Ausführenden abweichender Antragsteller)
Bauamt
- Stadt Marktredwitz Anlage zur Aufgrabungsgenehmigung Nr.: ………
Bedingungen für Aufgrabungen in der Stadt Marktredwitz
1) Grundlage für Aufgrabungen und Wiederherstellung von Oberflächen ist die
ZTV A – StB 12 in Verbindung mit den aufgeführten technischen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften.
Die Hinweise zum Einbau und Verdichtung von Boden, Rückschnitt von bituminösen
Schichten und „Reststreifenregelungen“ sind besonders zu beachten und anzuwenden.
2) Mit Beginn der Bauarbeiten geht die Verkehrssicherheitspflicht des Baubereiches an
den Ausführenden über. Die Verkehrssicherungspflicht endet mit der Abnahme der
Leistung bzw. der Vorlage der Fertigstellungsanzeige.
3) Bei Leitungen, Kabeln, Rohren sind die von den Ver- und Entsorgungsbetrieben geforderten Mindesttiefen einzuhalten.
Abweichend davon gilt eine Mindestüberdeckung in Gehwegen, öffentlichen Grünflächen ≥ 60 cm; Grundstückszufahrten, Fahrbahnen, Straßenbanketten ≥ 90 cm
Eine Unterschreitung der Mindesttiefen ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch die
Stadt zulässig.
4) Baustelleneinrichtung und Baustoffe dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen
untergebracht werden. Bei Verlangen einer Baubegehung (vor Ausführung!) sind die
geplanten Lagerflächen zu benennen. Lagerflächen neben öffentlichen Straßen sind
ordnungsgemäß abzusichern.
5) Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit den Arbeiten entstehen, sind
laufend zu beseitigen. Insbesondere sind dabei auch die Straße und die außerhalb
des Baubereiches liegende Lagerfläche in einwandfreiem Zustand zu erhalten.
6) Die Entwässerung von Verkehrsflächen darf durch die Baustelle nicht gestört werden.
Vor allem sind Straßenentwässerungsanlagen freizuhalten und vor Verunreinigung zu
schützen. Gelagerte Materialien sind ordnungsgemäß abzusichern und abzudecken.
7) Der Regelaufbau von Oberbauschichten nach Verfüllen der Baugrube bzw. des
Rohrgrabens in Verkehrsflächen ist:
Straße
Gehweg
45 MN/m²
45 MN/m²
45 cm
25 cm
Asphalttragschicht
10 cm*
8 cm*
Asphaltdeckschicht
4 cm*
4 cm*
nachzuweisendes Verformungsmodul Eᵥ2 auf dem Erdplanum
Frostschutzschicht 0/33 mm
(0/22 mm)
*: Die Mischgutsorten orientieren sich an den angrenzenden Flächen und sind aus Anhang 3 der
ZTV A – StB 12 in Verbindung der RStO 12 zu bestimmen.
1
Abweichungen vom Regelaufbau sind bei abweichenden, bestehenden Aufbau
angrenzender Flächen möglich und mit der Stadt /SG Tiefbau gemeinsam festzulegen.
8) Ausgebaute Einbauten (Bordsteine, Sickerleitung etc.) sind ordnungsgemäß wiederherzustellen.
9) Aufgrabungen im Bereich von Bäumen:
Bei Aufgrabungen im Bereich von Bäumen ist mit besonderer Vorsicht vorzugehen.
Der Erhaltung von Baumwurzeln ist höchste Priorität beizumessen.
Wurzeln sind mittels Handschachtung sorgfältig freizulegen und vor Beschädigung zu
schützen. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob im Bereich von Wurzelwerk eine Durchpressung vorteilhaft wäre. Gegebenenfalls ist durch einen Fachbetrieb die Wurzelbehandlung zu veranlassen.
Die offene Baugrube im Baumbereich ist durch einen Gärtner der Stadt Marktredwitz
abzunehmen.
Bei gravierenden Beschädigungen am Wurzelwerk eines Baumes werden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Genehmigungsinhaber geltend gemacht.
Der Bauherr/Die Firma haftet für Ansprüche Dritter insbesondere wegen schädigender
Auswirkungen (Behinderungen, Belästigungen).
10) Die Gewährleistungsfrist bei Aufgrabungen beträgt abweichend von der VOB
grundsätzlich 5 Jahre.
Der Zeitraum der Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Abnahme.
Wird keine Abnahme vereinbart, beginnt die Gewährleistung mit dem Tag des Einganges der Fertigstellungsanzeige bei der Stadt Marktredwitz.
In der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel werden durch den Ausführenden sofort und unentgeltlich beseitigt.
Auf Verlangen der Stadt ist eine Schlussabnahme zum Ende der Gewährleistungsfrist
gemeinsam mit dem Ausführenden durchzuführen.
11) Grundsätzlich ist die Wiederherstellung von Oberflächen in Verkehrswegen sofort
nach der Verfüllung des Rohrgrabens /Baugrube vorzunehmen.
Ist aus Witterungsgründen (Temperatur oder Nässe) die endgültige sofortige Herstellung nicht möglich, sind die Oberflächen in Hauptverkehrsstraßen und Gehwegen
zwischenzeitlich mit Betonpflaster oder glw. verkehrssicher zu verschließen.
Eine zwischenzeitliche Verkehrsfreigabe auf Frostschutzflächen ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Straßenbaulastträges zulässig.
12) Die Fertigstellungsanzeige ist nach Beendigung der Baumaßnahmen bei der Stadt
Marktredwitz; Bauamt / Sachgebiet Tiefbau vorzulegen.
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An die
Stadt Marktredwitz
Bauamt /SG Tiefbau
Fertigstellungsanzeige zur Aufgrabungsgenehmigung Nr. ……...
Die Bauleistung ist vollständig erbracht. Die Baustelle ist geräumt und frei von Mängeln.
Die Gewährleistung wird für den betroffenen Teil der Verkehrsfläche gemäß o. g. Aufgrabungsgenehmigung übernommen.
………………, dem ……….
Unterschrift, ausführende Firma
(Stempel)