Tarifvertrag für Auszubildende für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen Gültig ab 01. August 2014 Kündbar zum 30. April 2016 Kündigungsfrist 1 Monat Zwischen dem DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V., Neuss und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf wird folgender Tarifvertrag für Auszubildende geschlossen: Präambel: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig in Ihrem Bestreben, die Ausbildung in den Berufen des Gaststätten- und Hotelgewerbes NRW mit höchster Priorität zu behandeln, um den Fachkräftebedarf für die Zukunft mit gut ausgebildeten, motivierten Menschen decken zu können. Neben der materiellen Ausstattung der Auszubildenden sind Fairness und gegenseitige Wertschätzung Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Die Pflichten von Arbeitgebern ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den gültigen Tarifverträgen für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW. Beide Parteien des Berufsausbildungsvertrages verpflichten sich, alles Notwendige zu tun, um die Inhalte der Rahmenpläne zur Berufsausbildung zu vermitteln bzw. zu verinnerlichen. §1 Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt: 1.1 räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen. 1.2 fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z.B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst. 1.3 persönlich: für alle Auszubildenden der unter Ziffer 1.2 fallenden Betriebe. 2 §2 Ausbildungsvergütungen Auszubildende erhalten folgende monatliche Bruttovergütungen: Im 1. Ausbildungsjahr Im 2. Ausbildungsjahr Im 3. Ausbildungsjahr ab 01.08.2014 631 € 739 € 836 € ab 01.08.2015 671 € 769 € 866 € §3 Jahressonderzahlungen 1. Jede/r Auszubildende, die/der am 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis steht, hat nach einer Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten Anspruch auf eine Sonderzahlung von 50 % einer tariflichen Ausbildungsvergütung. 2. Die Jahressonderzahlung ist, soweit mit dem Betriebsrat nicht anderes vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen. 3. Auf die Jahressonderzahlung können aus gleichem Anlass freiwillig, einzelvertraglich oder übertariflich gezahlte Leistungen angerechnet werden. 4. Scheidet die/der Auszubildende vor Ablauf des zweiten oder des dritten Ausbildungsjahres auf eigene Veranlassung aus dem Ausbildungsbetrieb aus, oder gibt die/der Auszubildende dem Ausbilder/Ausbildungsbetrieb berechtigte Veranlassung zur Beendigung des Ausbildungsvertrages vor Ablauf des zweiten oder des dritten Ausbildungsjahres, so kann die über 102,26 € hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden. Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt der/dem Auszubildenden jedenfalls der Betrag von 102,26 €, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag überschreitet. 5. Ruht das Ausbildungsverhältnis während eines ganzen Ausbildungsjahres, entsteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. §4 Freistellung nach zweitem Berufsschultag Zur Erlangung des Ausbildungszieles ist es erforderlich, dem Berufsschulunterricht konzentriert Folge leisten zu können sowie den vermittelten Unterrichtsstoff vor- und nachbereiten zu können. Soweit der Berufsschultag länger als 6 Zeitstunden, inklusive der Fahrt zum Betrieb dauert, sind Auszubildende davor und danach von der Ausbildung im Betrieb freizustellen. 3 §5 Gültigkeit Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die ab den Ausbildungsjahren 2012/2013 begründet werden. §6 Inkrafttreten und Dauer Dieser Tarifvertrag tritt am 01. August 2014 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 30. April 2016, gekündigt werden. Neuss, 30. April 2014 DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V. Olaf Offers Präsident RA Klaus Hübenthal Hauptgeschäftsführer Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen Thomas Gauger Landesvorsitzender 4 Redaktioneller Anhang: Auszug aus dem Entgelttarifvertrag vom 04.05.2012 §8 Wohnungen und Teilnahme an Mahlzeiten im Betrieb Alle Entgelte und Ausbildungsvergütungen sind Bruttoentgelte und BruttoAusbildungsvergütungen, d. h. ohne Kost und Wohnung. Bei Abschluss von Arbeitsverträgen bzw. Ausbildungsverträgen ist zu vereinbaren, ob Wohnung gewährt wird bzw. der/die Arbeitnehmer/in oder Auszubildende an der Personalverpflegung teilnehmen soll oder nicht. Auszug aus dem Manteltarifvertrag vom 23.03.1995: §3 Arbeitszeit 3.1 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-TageWoche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) darf 9 Stunden nicht überschreiten. 3.2 Ruhepausen und Ruhezeiten Jedem/r Arbeitnehmer(In) sind in jeder Woche zwei, in der Regel zusammenhängende Ruhetage von je 24 Stunden, anschließend an eine 10stündige Nachtruhe, zu gewähren. Die Arbeitsnehmer(Innen) müssen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. 3.5 Jugendliche und Auszubildende Die Ruhetage für Jugendliche richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. An den Tagen vor der Berufsschule soll die Ausbildungszeit bis spätestens 22.00 Uhr beendet sein. Eine Beschäftigung vor der Berufsschule ist unzulässig. Die Ruhetage für Auszubildende und Jugendliche dürfen nicht auf Berufsschultage gelegt werden. Soweit Jugendliche und Auszubildende einen 2. Berufsschultag in der Woche haben, darf dieser als halber Ruhetag angerechnet werden, wenn die Berufsschule ohne Pausen nicht länger als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten dauert. 3.6 Sonntage Alle Beschäftigten haben Anspruch auf mindestens 10 freie Sonntage pro Kalenderjahr (außerhalb des Jahresurlaubes). 5 §7 Urlaub 7.2 Urlaubslänge Die Höhe des vollen Jahresurlaubes ergibt sich aus der folgenden Tabelle: vom 19. bis 35. Lebensjahr 28 Arbeitstage ab dem 36. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres. Arbeitnehmer(Innen) erhalten im Jahr ihrer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einmal 3 zusätzliche Arbeitstage. 7.2.1 Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht mindestens 5 Tage in der Woche arbeiten, 5 Tage einer Woche (montags bis freitags), es sei denn, dass einer der genannten Werktage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. 7.2.2 Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der/die Arbeitnehmer(In): - für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er/sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - wenn er/sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - wenn er/sie nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. 7.2.3 Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 14 Tagen als voller Monat. 7.2.4 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (0,5) ergeben, sind auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden; Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag (0,5) ergeben, sind abzurunden. 7.3 Urlaubsentgelt Als Urlaubsentgelt erhalten die Festentlohnten vor dem Urlaubsantritt 1/22 der vereinbarten Bezüge je Urlaubstag. 7.3.1 Hat der/die Arbeitnehmer(In) Anspruch auf Kost, dann ist die entsprechende Entschädigung gemäß der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung ebenfalls in bar vor Antritt des Urlaubes auszuzahlen. 7.4.3 Urlaubsgeld Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer(Innen) ein Urlaubsgeld nach folgenden Staffeln: Auszubildende erhalten für das erste Ausbildungsjahr für das zweite Ausbildungsjahr für das dritte Ausbildungsjahr 178,95 € 204,52 € 230,08 € 7.5.1 Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen. 7.5.2 Scheidet ein/e Auszubildende/r vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne Abschluss aus dem Ausbildungsverhältnis aus, entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld für das laufende Ausbildungsjahr. 6 § 10 Berufskleidung 10.1 Der Arbeitgeber hat für das Küchenpersonal Vorstecker zu liefern und Hosen, Jacken, Schürzen, Mützen oder Halsbinder waschen zu lassen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist in einer Vereinbarung festzulegen, wie das Waschen erfolgt. 10.2 Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmer(Innen) das Tragen von besonderer, nicht üblicher Kleidung, so hat er diese auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen und in angemessenen Abständen reinigen zu lassen. § 18 Berufsausbildung 18.2 Auf die Berufsausbildung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 7
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