Tarifvertrag für Azubis_2014

Tarifvertrag
für Auszubildende
für das
Gaststätten- und Hotelgewerbe
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gültig ab
01. August 2014
Kündbar zum
30. April 2016
Kündigungsfrist
1 Monat
Zwischen
dem DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V., Neuss
und
der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
Düsseldorf
wird folgender
Tarifvertrag für Auszubildende
geschlossen:
Präambel:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig in Ihrem Bestreben, die Ausbildung in den Berufen
des Gaststätten- und Hotelgewerbes NRW mit höchster Priorität zu behandeln, um den
Fachkräftebedarf für die Zukunft mit gut ausgebildeten, motivierten Menschen decken zu
können.
Neben der materiellen Ausstattung der Auszubildenden sind Fairness und gegenseitige
Wertschätzung Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Die Pflichten von Arbeitgebern
ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den gültigen
Tarifverträgen für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW. Beide Parteien des
Berufsausbildungsvertrages verpflichten sich, alles Notwendige zu tun, um die Inhalte der
Rahmenpläne zur Berufsausbildung zu vermitteln bzw. zu verinnerlichen.
§1
Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt:
1.1 räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.
1.2 fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder
Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z.B. Betriebe der Handelsgastronomie, der
Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen
Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische
Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen.
Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder
gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.
1.3 persönlich: für alle Auszubildenden der unter Ziffer 1.2 fallenden Betriebe.
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§2
Ausbildungsvergütungen
Auszubildende erhalten folgende monatliche Bruttovergütungen:
Im 1. Ausbildungsjahr
Im 2. Ausbildungsjahr
Im 3. Ausbildungsjahr
ab 01.08.2014
631 €
739 €
836 €
ab 01.08.2015
671 €
769 €
866 €
§3
Jahressonderzahlungen
1. Jede/r Auszubildende, die/der am 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres in einem
ungekündigten Ausbildungsverhältnis steht, hat nach einer Betriebszugehörigkeit von 12
Monaten Anspruch auf eine Sonderzahlung von 50 % einer tariflichen
Ausbildungsvergütung.
2. Die Jahressonderzahlung ist, soweit mit dem Betriebsrat nicht anderes vereinbart, mit
dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.
3. Auf die Jahressonderzahlung können aus gleichem Anlass freiwillig, einzelvertraglich oder
übertariflich gezahlte Leistungen angerechnet werden.
4. Scheidet die/der Auszubildende vor Ablauf des zweiten oder des dritten
Ausbildungsjahres auf eigene Veranlassung aus dem Ausbildungsbetrieb aus, oder gibt
die/der Auszubildende dem Ausbilder/Ausbildungsbetrieb berechtigte Veranlassung zur
Beendigung des Ausbildungsvertrages vor Ablauf des zweiten oder des dritten
Ausbildungsjahres, so kann die über 102,26 € hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen
der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden.
Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt der/dem Auszubildenden jedenfalls der
Betrag von 102,26 €, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag überschreitet.
5. Ruht das Ausbildungsverhältnis während eines ganzen Ausbildungsjahres, entsteht kein
Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
§4
Freistellung nach zweitem Berufsschultag
Zur Erlangung des Ausbildungszieles ist es erforderlich, dem Berufsschulunterricht
konzentriert Folge leisten zu können sowie den vermittelten Unterrichtsstoff vor- und
nachbereiten zu können. Soweit der Berufsschultag länger als 6 Zeitstunden, inklusive der
Fahrt zum Betrieb dauert, sind Auszubildende davor und danach von der Ausbildung im
Betrieb freizustellen.
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§5
Gültigkeit
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die ab den Ausbildungsjahren
2012/2013 begründet werden.
§6
Inkrafttreten und Dauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. August 2014 in Kraft und kann mit einer Frist von einem
Monat, erstmals zum 30. April 2016, gekündigt werden.
Neuss, 30. April 2014
DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V.
Olaf Offers
Präsident
RA Klaus Hübenthal
Hauptgeschäftsführer
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Thomas Gauger
Landesvorsitzender
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Redaktioneller Anhang:
Auszug aus dem Entgelttarifvertrag vom 04.05.2012
§8
Wohnungen und Teilnahme an Mahlzeiten im Betrieb
Alle Entgelte und Ausbildungsvergütungen sind Bruttoentgelte und BruttoAusbildungsvergütungen, d. h. ohne Kost und Wohnung. Bei Abschluss von Arbeitsverträgen
bzw. Ausbildungsverträgen ist zu vereinbaren, ob Wohnung gewährt wird bzw. der/die
Arbeitnehmer/in oder Auszubildende an der Personalverpflegung teilnehmen soll oder nicht.
Auszug aus dem Manteltarifvertrag vom 23.03.1995:
§3
Arbeitszeit
3.1 Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-TageWoche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8
Stunden.
Die tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) darf 9 Stunden nicht überschreiten.
3.2 Ruhepausen und Ruhezeiten
Jedem/r Arbeitnehmer(In) sind in jeder Woche zwei, in der Regel zusammenhängende
Ruhetage von je 24 Stunden, anschließend an eine 10stündige Nachtruhe, zu
gewähren. Die Arbeitsnehmer(Innen) müssen nach Beendigung ihrer täglichen
Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
3.5 Jugendliche und Auszubildende
Die Ruhetage für Jugendliche richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. An
den Tagen vor der Berufsschule soll die Ausbildungszeit bis spätestens 22.00 Uhr
beendet sein.
Eine Beschäftigung vor der Berufsschule ist unzulässig.
Die Ruhetage für Auszubildende und Jugendliche dürfen nicht auf Berufsschultage
gelegt werden. Soweit Jugendliche und Auszubildende einen 2. Berufsschultag in der
Woche haben, darf dieser als halber Ruhetag angerechnet werden, wenn die
Berufsschule ohne Pausen nicht länger als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten
dauert.
3.6 Sonntage
Alle Beschäftigten haben Anspruch auf mindestens 10 freie Sonntage pro Kalenderjahr
(außerhalb des Jahresurlaubes).
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§7
Urlaub
7.2
Urlaubslänge
Die Höhe des vollen Jahresurlaubes ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
vom 19. bis 35. Lebensjahr
28 Arbeitstage
ab dem 36. Lebensjahr
30 Arbeitstage.
Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.
Arbeitnehmer(Innen) erhalten im Jahr ihrer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einmal 3
zusätzliche Arbeitstage.
7.2.1 Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht mindestens 5 Tage in
der Woche arbeiten, 5 Tage einer Woche (montags bis freitags), es sei denn, dass
einer der genannten Werktage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
7.2.2 Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses hat der/die Arbeitnehmer(In):
- für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er/sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in
diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er/sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er/sie nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
7.2.3 Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 14 Tagen als voller Monat.
7.2.4 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (0,5) ergeben, sind auf
einen vollen Urlaubstag aufzurunden; Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als
einen halben Tag (0,5) ergeben, sind abzurunden.
7.3
Urlaubsentgelt
Als Urlaubsentgelt erhalten die Festentlohnten vor dem Urlaubsantritt 1/22 der
vereinbarten Bezüge je Urlaubstag.
7.3.1 Hat der/die Arbeitnehmer(In) Anspruch auf Kost, dann ist die entsprechende
Entschädigung gemäß der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung ebenfalls in bar
vor Antritt des Urlaubes auszuzahlen.
7.4.3 Urlaubsgeld
Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer(Innen) ein Urlaubsgeld nach
folgenden Staffeln:
Auszubildende erhalten für das erste Ausbildungsjahr
für das zweite Ausbildungsjahr
für das dritte Ausbildungsjahr
178,95 €
204,52 €
230,08 €
7.5.1 Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
7.5.2 Scheidet ein/e Auszubildende/r vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne Abschluss aus
dem Ausbildungsverhältnis aus, entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld für das
laufende Ausbildungsjahr.
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§ 10
Berufskleidung
10.1 Der Arbeitgeber hat für das Küchenpersonal Vorstecker zu liefern und Hosen, Jacken,
Schürzen, Mützen oder Halsbinder waschen zu lassen. Kommt der Arbeitgeber dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist in einer Vereinbarung festzulegen, wie das Waschen
erfolgt.
10.2 Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmer(Innen) das Tragen von besonderer,
nicht üblicher Kleidung, so hat er diese auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen und
in angemessenen Abständen reinigen zu lassen.
§ 18
Berufsausbildung
18.2 Auf die Berufsausbildung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
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