Satzung

Satzung
Des ““Cameroon Community Giessen“
Beschloss von Mietgliederversammlung am ……………
§ 1 Name, Sitz und Philosophie des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Cameroon Community Giessen („CCGe.V.“).
2. Er hat seinen Sitz in Giessen
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Studienjahr (31.12-31.12)
5. Der Verein ist unpolitisch, ehrenamtlich und nicht lukrativ.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Förderung einer Gemeinschaft zwischen den in Giessen und Umgebung
lebenden Kameruner, deren Kultur und Integration in Gießen durch Sportliche
Aktivitäten ( Fußball, Handball, Basketball).
Dies wird erreicht durch
 Veranstalten eines wöchentlichen Fußballtraining (Trainingseinheiten) ,
Dauerlauf bzw. Hand- und Basketball.
 Organisation von Sportveranstaltungen ( Fußballturnier und ähnliches)
 Der Verein wird durch die eigenen Mannschafften vertreten.
2. Förderung der Integration der neuen Kamerunischen Studenten und
Studentinnen in Giessen
3. Planung und Durchführung von Kamerunischer Kulturveranstaltungen in
Giessen und in Deutschland.
4. Der Verein kann Projekte in Deutschland, in Europa, in Afrika oder weltweit
realisieren.
5. Der Verein Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes ,,,Steuerbegünstigte Zwecke ,,, der Abgabenverordnung.
6. Der Verein trägt dazu bei, dass die Kamerunische Sitten und Gebräuche
gepflegt werden und ermöglicht dabei den interkulturellen Austausch.
7.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Permanente Kontaktaufnahme, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit
Mit deutschen und ausländischen Organisationen.
b) Erfahrungsaustausch der Mitglieder bei der regelmäßigen
Mitgliederversammlungen.
c) Zur Durchführung der Vereinszwecke soll der Verein Tanzabende,
,Seminare, sportliche und kulturelle Veranstaltungen organisieren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein finanziert sich aus.
a) Mitgliedsbeiträgen,
b)Erlös aus Benefizveranstaltungen
c)Spenden
3. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die
Höhe, Fähigkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge. Dazu kann ein kostenmerkblatt beschlossen werden, dass nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Übrigen Verwaltungskosten des Vereins werden aus den Mitgliedsbeiträgen und dem Spendenaufkommen finanziert.
4. die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecken verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus mitteln des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins Können Kameruner, ursprünglich aus Kamerun
stammende Personen oder kamerunische Kulturinteressierte Personen
werden.
2. Um den Verein beizutreten, muss einen Aufnahmeantrag gestellt werden
und den Mitgliedsbeitrag gezahlt werden, falls der Antrag stattgegeben wird .
Das neue Mitglied erhält als Gegenleistung eine Mitgliedskarte. Der Antrag soll
Den Namen, Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der ohne Begründung
ergehen kann, kann der Antragssteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde
ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich
beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Über Aufnahmeanträge für ordentliche und fördernde Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge können ausschließlich in
schriftlicher Form gestellt werden.
4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreters.
6. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die
sich zur Satzung des Vereins bekennen und dessen Aufgaben fördern.
7. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die
die Aufgaben des Vereins materiell unterstützen.
8. Ehrenmitglieder können ernannt werden, wenn sie sich in besonderem
Maße um die Erfüllung der Vereinsaufgaben verdient gemacht haben. Sie
werden auf Vorschlag des Vorstands von den ordentlichen Mitgliedern mit 2/3Mehrheiternannt. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die
ordentlichenMitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Auflösung (bei juristischen
Personen), schriftliche Austrittserklärung seitens des ordentlichen oder
fördernden Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
2. Mitglieder können bei einem wichtigen Grund, bei Verstoß gegen die
Satzung oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins vom Vorstand mit
2/3Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
3. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes hat das Mitglied das Recht, gehört zu
werden.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das ordentliche
Mitgliedseiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus
trotzzweimaliger Aufforderung an die dem Verein bekannte Adresse nicht
nachgekommen ist.
§ 6 Rechte und Pflichte des Mitgliedes, Mitgliederversammlung.
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages
verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Das ordentliche Mitglied ist für die Wahl des Vorstands stimmenberechtig.
3. Das Mitglied kann Informationen über den Verein anfordern (Protokoll,
Bilanz)
4. Das Mitglied hält sich bereit für die Organisation der unterschiedlichen
Veranstaltungen.
5. Die Mitgliederversammlungen finden in der regelsechs (6) Mal im Jahr satt.
Der Termin wird von der vorausgegangenen Mitgliederversammlung bestimmt,
im Protokoll vermerkt, und vom Vorstand zwei(2) Woche vorher an die Mitglieder schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand
einberufen werden .sollte den Fall sein dann muss der Präsident die Einladung
Schreiben und schicken.
7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der MitgliederVersammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die unter Artikel 4 punkt 2 aufgeführt
sind.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsident,
c) dem Generalsekretär, Beauftragter für Protokoll,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Zensor,
f) dem Webmaster,
g) Kulturmeister ,
h)Sportmeister,
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem
(01) Jahr gewählt und kann nur zwei mal gewählt werden, 3, bzw. 4 mal bei
Bedarf.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand einen Ersatzmitglied für den Rest der Amt Dauer des
ausgeschiedenen Vorstandmitglieds.
4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten
vertreten. Der ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand leitet die Betriebe in eigener Verantwortung.
§ 9 Pflichten der Vorstandmitglieder
1. Der Präsident
a) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
b) leitet die reguläre Versammlungen, die Mitgliederversammlung und andere
Veranstaltungen
c) hat dafür Sorge zu tragen, dass die satzungsgemäßen Zielvorgaben in den
Betrieben eingehalten werden
d) bestimmt die strategische Ausrichtung, stimmt sie mit dem Vorstand ab und
sorgt für Ihre Umsetzung.
e) hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt
auf ihre Beachtung hin.
f) sorgt für ein adäquates Risiko- und Qualitätsmanagement in den Betrieben
g) ist verantwortlich für die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses
h) ergänzt den Jahresabschluss durch einen Jahresbericht
i) koordiniert die Arbeit des Vorstands
j) besitzt alle Passworte des Vereins und sorgt dafür, dass sie in Sicherheit
bleiben. Er ist verpflichtet die Passworte nach seinem Amtsjahr weiter zu
geben.
k) kann diese Aufgabe im Einzelfall an den Vizepräsidenten oder an andere
Vorstandsmitglieder delegieren.
l) hat Kontakt zu kantonalen Behörden, Gemeinden, Körperschaften,
Sponsoren, Verbänden, Unternehmen, Medien und Privaten
m) kann bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds, einen
Stellvertreter designieren.
n) hat vollmacht auf dem Konto des Vereins und darf eine Karte dessen Konto
besitzen.
2. Der Vizepräsident
a) entlastet der Präsident durch Übernahme von delegierten Aufgaben
b) übernimmt der Stellvertretung des Präsidenten bei dessen Abwesenheit
oder Verhinderung mit aller Pflichten und Rechten
3. Der Schatzmeister
a) ist für die Finanzen des Vereins zuständig,
b) jede finanzielle Transaktion zwischen dem Schatzmeister und einer anderen
Person muss mit einem Beleg schriftlich niedergelegt und in Bücher geführt
werden und benötigt vorher die Zustimmung des Präsidenten.
c) ist allein berechtigt Transaktionen mit dem Vereinskonto zu führen.
d) führt ordnungsgemäß Buch über Einnahme und Ausgaben,
e) hat die Verantwortung, nach jeder Veranstaltung, monatlich und am Ende
jeder Amtszeiten eine finanzielle Bilanz der regulären Versammlungen genau zu
dokumentieren. die schriftliche Abstimmung.
10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienene
Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei
allen Abstimmungen, wird die Stimme des Präsidenten zweimal gezählt.
11. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert.
12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiters
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4.General Sekretär
a) lädt per E-Mail jede reguläre Versammlung und Mitgliederversammlung
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein.
b) ist verpflichtet nach jeder Mitgliedersammlung den Bericht zu schreiben und
Den mit einem Frist von 10 Tagen zu veröffentlichen.
5.Webmaster
a)ist verantwortlich für die Einrichtung der Website, Facebook des
Vereins.
b) die offizielle Website und Forum des Vereins sind:
-WWW.Camgiess.de
-Facebook site.
6. Sportmaster
a) ist verantwortlich für die Sportliche Aktivität des Vereins.
7.Kulturmaster
a) ist verpflichtet die Kamerunische Kultur zu pflegen und soll den
interkulturellen Austausch ermöglichen. Zur Auffüllung seiner
Aufgabe ist er (sie) verpflichtet mit dem Präsidenten(in) zusammen
zu arbeiten. Hat die Pflicht den Zweck des Vereins Zu erfüllen
besonders in den Bereichen Integration und Kultur.
8. Zensor (in).
Er/Sie Sorgt dafür, dass Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen
des Vereins entsprechend der vorgegebenen Rahmen ablaufen.
§ 11 Wahl des Vorstands
1. Ein Vorstandsmitglied wird bei einem Wahlgang gewählt. Alle Mitglieder, die
bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein können, haben die
Möglichkeit Ihre Stimme vor der Mitgliederversammlung entweder per E-Mail,
auf der Facebook Seite, oder auf der entsprechenden Seite der Website
abzugeben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2. Es wird der ganze neue Vorstand als Gruppe gewählt.
Der Präsident soll seinen Vorstand gründen und am Wahltag vorstellen. Falls
alle Stelle im Vorstand nicht besessen ist, kann die Wahl stattfinden. wenn
dieser Vorstand gewinnt, hat er einen Frist Von Zwei bis drei Monaten die
Fehlende Stelle zu füllen.
3. Der rücktretende Vorstand hat die Pflicht die Wahl zu organisieren. bei einer
Neuen Vorstellung bei der Vorstandwahl muss eine gruppe aus drei Personen
Gewählt werden, deren Aufgabe ist die Wahl zu organisieren.
4. Es besteht auch die Möglichkeit ein Mandat zu verlängern, sollte es der Fall
sein, hat der Vorstand die Möglichkeit und unverzüglich ein zweites Mandat zu
machen.
3. Der Präsident muss ein Programm für das künftige Geschäftsjahr
präsentieren, und wird in der Mitgliederversammlung mit und für sein
Programm gewählt bzw. der Vorstand.
4. Ein Vorstandsmitglied (bzw.) der Vorstand kann nur gewählt werden, wenn
er die Philosophie des Vereins, seine Satzung und seine Regeln respektiert.
6. Ein Mitglied ist im Vorstand wählbar, wenn er seit mindestens einem Jahr vor
dem Wahldatum Mitglieder im Verein ist, seine Satzung akzeptiert oder
interessiert sich für die Aktivitäten des Vereins.
7. Sind alle Posten des Vorstands nicht besetzt, kann der Präsident den
Vorstand per Nominierung ergänzen.
§ 12 Rücktritt des Vorstandes
1. Beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds, muss der Präsident seinen
Rücktrittsvorschlag zustimmen, ihm entlasten und ein neues
Vorstandsmitglieder ernennen.
2. Der Vorstand muss zum Ende seiner Amtszeit zurücktreten und die Wahl
eines neuen Vorstandes organisieren.
3. Der Präsident schreibt einen Rücktrittsbrief, den er in der Mitglieder versammlung liest.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
2. Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller
Mitglieder erforderlich.
§ 14 Auflösung des Vereins.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen .Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller
Vereinsmitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Verein Kulturelle Koordinierung e.V. (in die
Stadt Gießen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung
1. Dieser Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
…………………2016 festgelegt,
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Gießen denn …………………………………
Der Präsident
Donaldson Tongle
Unterschriften :
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Der Generale Sekretäre