Newsletter International

Newsletter
April 2016
Per E-Mail senden
Formular drucken
Newsletter International
Hinweise und Informationen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
der Industrie- und Handelskammer Südthüringen
Inhalt
Länder und Märkte
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Verschiedenes
Publikationen
Termine
Die Informationen werden mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben kann die IHK Südthüringen trotz sorgfältiger Prüfung jedoch nicht übernehmen.
1
Newsletter
April 2016
Länder und Märkte
ÄGYPTEN: Weitere Ausnahmen vom direkten Dokumentenversand zwischen Banken
bei der Zahlungsabwicklung von Importgeschäften
Die ägyptische Zentralbank ordnete im Dezember 2015 an, dass der Versand von Handelsdokumenten künftig nur noch direkt zwischen der Hausbank des ausländischen Exporteurs
und der Hausbank des ägyptischen Importeurs stattfinden darf. Mit Runderlass vom 22. Februar 2016 werden als weitere Ausnahmen von dieser Regelung sämtliche Luftfrachtsendungen sowie Computer Hard- und Software hinzugefügt. Zuvor befreite die Zentralbank bereits
Einfuhrgeschäfte von Niederlassungen oder Tochterfirmen ausländischer Unternehmen, lebende Tiere und per Luftfracht an Fabriken gesendete Ersatzteile, Rohstoffe und Produktionsbedarf von dieser Anforderung. Ägyptische Zentralbank: www.cbe.org.eg (gtai)
Frankreich: Formalitäten bei Auslandseinsätzen
Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Inspection
du Travail (Arbeitsinspektion) anzuzeigen. Seit dem 1. April 2015 gibt es darüber hinaus eine
neue Vorschrift, die vorsieht, dass Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, einen Vertreter in Frankreich bestimmen müssen, der im Fall einer Kontrolle durch die
französische Arbeitsinspektion kontaktiert werden kann.
Die IHK Südlicher Oberrhein hat in ihrem Internetauftritt die wichtigsten Informationen zusammengestellt.
INDIEN: Keine PAN-Nummer für Warengeschäfte mit Indien nötig
In der jüngsten Vergangenheit erhielten deutsche Unternehmen fälschlicherweise von indischen Kunden vermehrt den Hinweis, dass nun auch für Warengeschäfte eine PANRegistrierung in Indien nötig sei. Die indischen Unternehmen beziehen sich in diesem Zusammenhang auf eine Notification des indischen Income Tax Act vom 15. Dezember 2015.
Diese Notification bezieht sich jedoch nicht auf ausländische Unternehmen. Die AHK Indien
sendet Ihnen bei Bedarf gern weitere Informationen auf Englisch zu, die Sie an Ihren indischen Geschäftspartner weiterleiten können. Die PAN-Nummer ist nach wie vor nötig um die
auf Dienstleistungen, Lizenzen und Zinsen erhobene Quellensteuer auf 10 % zu reduzieren.
Warengeschäfte sind hiervon nicht betroffen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte
an die AHK Indien in Düsseldorf unter der E-Mail:[email protected]. (AHK)
Niederlande: Neues zur Unternehmensgründung
Wenn ein deutsches Unternehmen eine Tochtergesellschaft nach niederländischem Recht
gründet, muss diese Gesellschaft ins niederländische Handelsregister eingetragen werden das gilt auch für Zweigstellen in den Niederlanden. Bei der Eintragung muss man sich
zwangsweise auch mit der Frage auseinandersetzen, mit welchem oder welchen Handelsnamen das Unternehmen eingetragen werden soll. Die Handelsnamen sind aufgrund des niederländischen Handelsnamengesetzes einigen Regeln unterworfen. Zudem ist eine Meldepflicht geplant bei Arbeitnehmerentsendungen. Hierzu hat das niederländische Parlament einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Erbringung von Dienstleistungen in den Niederlanden durch ausländische Unternehmen weiter reguliert werden soll.
Die AHK Niederlande stellt dazu weitere Informationen bereit. (AHK Niederlande)
Ihr Kommentar:
Zurück zur Inhaltsübersicht
2
Newsletter
April 2016
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
ATLAS-Info: Aufschub-BIN müssen neu beantragt werden
Mit ATLAS-Info 1272/16 und 1272/16 informiert das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) über das Gültigkeitsende alter Aufschub-BIN zur Nutzung der Konten für den laufenden
Zahlungsaufschub in ATLAS. Betroffen sind alle Aufschub-BIN, die vor dem 10. März 2012
vergeben worden sind.
Anders als die nach Release 8.4 generierten Aufschub-BIN, entsprechen diese nicht mehr
dem heutigen Sicherheitsstandard. Spätestens zum Echtbetriebsbeginn von ATLAS 8.8 verlieren die alten A-BIN ihre Gültigkeit. Den Beteiligten wird dringend empfohlen, schnellstmöglich eine Aufschub-BIN nach dem neuen Muster zu beantragen. ATLAS-Info (Zoll.de)
Kommunikation mit BAFA ab sofort auch über De-Mail möglich
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist ab sofort auch über den elektronischen Kommunikationskanal De-Mail erreichbar. Über das BAFA-Postfach [email protected] können Bürger sowie Unternehmen, die über ein De-Mail-Postfach verfügen, rechtswirksam mit dem BAFA kommunizieren und beispielsweise Antragsunterlagen
für ein Förderprogramm unter Wahrung der gesetzlichen Fristen einreichen. Im Vergleich zur
herkömmlichen E-Mail bietet die De-Mail den Vorteil, dass die Identität der Nutzer bei Einrichtung des De-Mail Kontos überprüft wird. Jeder Nutzer muss sich für die Eröffnung seines DeMail-Kontos, das später nur von ihm genutzt werden kann, bei dem Anbieter seiner Wahl
ausweisen. Die Übertragung der De-Mail erfolgt auf verschlüsseltem Weg und damit vertrau
lich. Versand, Empfang und Inhalte der De-Mail können rechtssam nachgewiesen werden.
(BAFA)
Neuerungen aufgrund der Anwendbarkeit des Unionszollkodex zum 1. Mai 2016
Am 1. Mai 2016 ist das neue EU-Zollrecht anwendbar. Einige wenige Zollverfahren (Umwandlung, aktive Veredelung
mit Rückvergütung und Zolllager Typ D/E) sind unmittelbar betroffen.
In der ATLAS-Info 0842/16 hat die Zollverwaltung die Umstellungserfordernisse in den einzelnen Verfahren beschrieben:
 Umwandlungsverfahren: Bestehende Bewilligungen werden als aktive Veredelung mit
neuer Bewilligungsnummer fortgeführt.
 Aktive Veredelung: Ab 1. Mai 2016 wird das Rückvergütungsverfahren abgeschafft, bereits
überführte Waren werden noch abgerechnet. Für neue Waren gibt es nur noch das Nichterhebungsverfahren; das heißt, es wird bei der Einfuhr in die EU kein Zoll erhoben. Zoll
fällt für die Waren an, die nicht innerhalb der Wiederausfuhrfrist die EU wieder verlassen.
 Zollager Typ D und E: Hier ändert sich die Bemessungsgrundlage. Bei ab Mai eingelagerten Waren ist der Zeitpunkt der Entnahme aus dem Zolllager maßgeblich für die Zollschuld. Für alle Waren die sich zum 1. Mai bereits in diesem Zollager befinden, kann alternativ bis 31. Dezember 2016 der Zollwert bei der Einlagerung als Bemessungsgrundlage
herangezogen werden. Dies ist die wirtschaftlich wichtigste Änderung. (Zoll/IHK)
Auswirkungen des Zollkodex der Union im Präferenzrecht
Zum 1. Mai 2016 werden sowohl der Zollkodex der Union selbst als auch die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union anwendbar. Im Präferenzrecht ergeben sich daraus einige Neuerungen, die in einer Überarbeitung der Fachbeiträge in Zoll online berücksichtigt werden. Da diese jedoch nicht vor dem 1. Mai 2016 zur Verfügung stehen werden, finden Sie vorab Informationen in der Übersicht über die wichtigsten
Änderungen. (Zoll)
3
Newsletter
April 2016
ATLAS-Ausfuhr - Wegfall der Codierungen für Präferenzdokumente
Nachdem Anfang des Jahres die Codierung N954 für das EUR.1 Dokument in Atlas Ausfuhr
gestrichen wurde, sind auch die anderen Präferenzdokumente EUR.MED und A.TR seit dem
4. März 2016 in der Ausfuhranmeldung nicht mehr zu codieren. Nachricht des Zolls: Die Angabe eines Präferenzdokumentes ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Ausfuhrverfahrens nicht erforderlich. Präferenzdokumente werden zwar im Rahmen der Ausfuhr ausgestellt, es bestehen weder Vorlage- noch Behandlungspflichten. Vielmehr ist es jedem Ausführer freigestellt, sich für eine auszuführende Ware ggf. einen förmlichen Präferenznachweis
ausstellen zu lassen bzw. die entsprechende Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelspapier abzugeben. Die Codierungen für Unterlagen im Ausfuhrverfahren wurden
überprüft und die Präferenzdokumente aus der Werteliste entfernt. (Zoll/IHK)
Autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente, Neuanträge und Änderungsanträge zum
01.01.2017 EU-weit
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Übersicht der neu gestellten und geänderten Anträge auf autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente EU-weit, die am
01.01.2017 in Kraft treten sollen, übersandt. Einwände der Wirtschaftsbeteiligten können direkt beim BMWi eingebracht werden.
Anbei finden Sie eine Übersicht der neu gestellten und geänderten Anträge auf autonome
Zollaussetzungen/Zollkontingente EU-weit zum 01.01.2017 (engl. Version, einige Textausschnitte sind in Deutsch gehalten). Bitte berücksichtigen Sie, dass das PDF-Dokument als
solches laut BMWi „ohne Gewähr“ und zunächst als Entwurf mit Stand von heute erachtet
werden soll. Eventuelle Änderungen sind vorbehalten. Es empfiehlt sich daher, sich regelmäßig über die Datenbank der Generaldirektion TAXUD zu informieren:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/susp_home.jsp?Lang=en
Die Liste wird ebenso – im Rahmen der halbjährlichen Aktualisierung – auf der Internetseite
des BMWi alsbald unter folgendem Link veröffentlicht:
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/zollabwicklung.html
Angesprochen sind Wirtschaftsbeteiligte mit möglicher Produktion dieser Waren in Deutschland. Wirtschaftliche Einwände sind zeitnah, möglichst spätestens 2-3 Tage vor dem Sitzungsbeginn beim BMWi einzureichen (Formular anbei). Um für die aktuelle Verhandlungsrunde berücksichtigt werden zu können,müssen Einwände gegen Neuanträge bis spätestens
zur zweiten Sitzung in Brüssel einer halbjährlichen Beratungsrunde (voraussichtlich 16.17.6.2016) mit den notwendigen Angaben bei der EU Kommission vorgebracht werden. Einwände gegen bestehende Maßnahmen müssen bis spätestens zur ersten Sitzung (19.20.5.2016) in Brüssel erhoben werden. Über die eingereichten Einwände gegen bestehende
Maßnahmen wird das BMWi gegen Ende Mai informieren.
Weitere Erläuterungen zum Verfahren finden Sie auch auf der Internetseite des BMWi.
Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Alena Soldo ([email protected], Tel: 0228 996152217) gerne zur Verfügung.
Ihr Kommentar:
Zurück zur Inhaltsübersicht
4
Newsletter
April 2016
Verschiedenes
Das Hauptzollamt Erfurt informiert
-Änderung der Zuständigkeiten im gewerblichen WarenverkehrMit Ablauf des 31. Mai 2016 wird das Zollamt Suhl aufgehoben. Ab dem 1. Juni 2016 wird in
Suhl ein Zollservicepunkt für die Abfertigung von Postsendungen und als Kontaktstelle für die
Kfz-Steuer mit geänderten Servicezeiten errichtet.
Die bisherige Zuständigkeit des Zollamtes Suhl für den gewerblichen Warenverkehr - auch im
IT-Verfahren ATLAS – geht auf das
Zollamt Eisenach
Am Rasthof Eisenach
99819 Krauthausen
Telefon:
03691/732 980
Fax:
03691/732 936
E-Mail: [email protected]
über.
Derzeit prüfen die zuständigen Hauptzollämter von Amts wegen alle erteilten zollrechtlichen
Bewilligungen. Die für die Abfertigung örtlich zuständige Zollstelle wird, sofern erforderlich, in
den Bewilligungen ohne gesonderten Antrag geändert. Die Inhaber von geänderten Bewilligungen werden über die Anpassungen informiert.
Alle von der Aufhebung des Zollamtes Suhl betroffenen Unternehmen werden vom Hauptzollamt Erfurt gebeten, die zollrechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen bzw. -vereinfachungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im gewerblichen
Warenverkehr zu prüfen und wenn möglich auch zu nutzen.
Das Hauptzollamt Erfurt bittet zu beachten, dass ab dem 1. Juni 2016 alle an das Zollamt Suhl
(EORI-Benutzer Nr.: DE003008) gerichteten elektronischen Zollanmeldungen vom System
automatisiert abgewiesen werden. Bei dieser Dienststelle ist die Abgabe von Zollanmeldungen im gewerblichen Warenverkehr dann nicht mehr möglich.
Im Zuge der Umstrukturierung der Zollämter in Thüringen und des ab dem 1. Ma 2016 in
Kraft tretenden Zollkodex der Union weist das Hauptzollamt Erfurt darauf hin, dass Anträge
auf Bewilligungen zollrechtlicher Erleichterungen, wie z.B. zugelassener Ausführer, ermächtigter Ausführer, aktive Veredelung oder andere Zollverfahren, bis zum 30. April 2016 noch nach
dem derzeit geltenden Recht beantragt werden können.
Ab dem 1. Mai 2016 gilt für die Antragstellung und für das Bewilligungsverfahren der Zollkodex der Union. Bei Fragen können Sie sich auch an das Hauptzollamt Erfurt wenden.
Ansprechpartner/innen beim Hauptzollamt Erfurt sind für:
-
Anträge nach dem Außenwirtschaftsrecht (zugelassener Ausführer):
Herr Anspach, Tel. 0371/4580 302 und Frau Hören, Tel. 0371/4580 427
-
Anträge nach dem Warenursprungs- und Präferenzrecht (ermächtigte Ausführer):
Frau Degel, Tel. 0361/60176 304 und Frau Eschrich, Tel. 0361/60176 312
-
Für alle übrigen Anträge auf zollrechtliche Bewilligungen:
Herr Heller, Tel. 0361/60176 307
5
Newsletter
April 2016
EU-Zollrecht: bisherige Zollvordrucke können bis Ende 2020 weiter verwendet werden
Auch nach dem 1. Mai 2016 können weiterhin bewährte Papiervordrucke verwendet werden.
Dies betrifft Teilsätze des Einheitspapiers (u. a. beim Import), INF-Vordrucke und andere.
Für das Einheitspapier gilt, dass die Vordrucke bis Ende 2020 weiter verwendet werden können. Zu diesem Zeitpunkt sollen alle erforderlichen IT-Systeme zur Verfügung stehen. Alle
weiteren Vordrucke, auch diejenigen, die sich aus der Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO) ergeben, können bis zur Veröffentlichung einer neuen Drucknorm weiter verwendet
werden. (Hinweis: für das Ursprungszeugnis ist die bereits geschehen, hier gilt der 1.
Mai 2019. Dieses Datum kann gegebenfalls bei Bedarf verlängert werden.)
Die Vordrucksätze für die ergänzenden Zollanmeldungen (0415, 0416, 0512, 0514 und 0516)
können so lange weiter verwendet werden, bis die für diese Verfahren erforderlichen Bewilligungen im Rahmen des neuen EU-Zollrechts angepasst werden.
Die Veröffentlichung des Zolls vom 18.5.2016 finden Sie hier:
http://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_Einzelmeldungen/DE/Fachmeldungen/azr_vordrucke
_anwendbarkeit_unionszollkodex.html;jsessionid=D05FC233722407D9049B2CD9E22D3555.l
ive0502
Der Schweizerische Zoll ergänzt Informationsangebot mit Auskunftszentrale für allgemeine Anfragen
Ab dem 4. April 2016 werden allgemeine Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Firmen in einer Auskunftszentrale beantwortet. Der neue Service steht unter der Nummer 0041
(0)58 467 15 15 von Montag bis Freitag, von 8 bis 11.30 und von 13.30 bis 17 Uhr, in den
Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung.
Bisher war das Informationsangebot des Schweizerischen Zoll ausschließlich themenspezifisch, wie zum Beispiel für die Schwerverkehrsabgabe, für die Zollapplikationen (Service Center IKT) oder für die Aussenhandelsstatistik. Diese Auskunftsstellen bleiben bestehen, werden
aber ab dem 4. April 2016 durch eine Auskunftszentrale, die allgemeine Anfragen beantwortet, ergänzt.
Ausführliche Informationen finden Sie auf folgender Seite:
https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=61161
TTIP wird Schwerpunkt der diesjährigen Hannover Messe
Die diesjährige Hannover Messe steht ganz im Zeichen der Verhandlungen um das Transatlantische Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA. Im Rahmen des Amerika-Tages am
25. April wird ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem US Department of
Commerce organisiertes TTIP-Panel unter dem Titel "TTIP - Große Chancen für kleine Unternehmen" stattfinden.
An dem Panel werden US-Handelsministerin Penny Pritzker und Bundeswirtschaftsminister Sigmar
Gabriel sowie jeweils zwei deutsche und US-amerikanische Unternehmen teilnehmen. Die IHKOrganisation zeichnet dabei verantwortlich für die Auswahl und Vorbereitung der deutschen Unternehmensvertreter Evelyn Dornseif von HUDORA und Jens Saß von OptiLedge LLC.
Interessierte Unternehmen können sich für die Veranstaltung über diesen Link anmelden und
sind eingeladen, die Information an weitere Teilnehmer der Hannover Messe weiterzuleiten.
Ein Livestream der Veranstaltung wird zudem auf der Homepage des BMWi abrufbar sein.
(DIHK)
Ihr Kommentar:
Zurück zur Inhaltsübersicht
6
Newsletter
April 2016
Publikationen
GTAI-Neuerscheinungen
Zukünftig können die neu erschienenen GTAI-Publikationen und Informationen auf der GTAIInternetseite unter dem Link www.gtai.de/neu abrufen. Wenn Sie diese gerne auch zugeschickt haben möchten, könnten Sie sich einen Alert-Service einrichten. Falls Sie noch nicht
registriert sind, können Sie das unter folgendem Link tun - die Registrierung ist kostenlos:
https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Meta/Formulare/My-gtai/registrierung.html
(DIHK)
Ihr Kommentar:
Zurück zur Inhaltsübersicht
Termine
Außenwirtschaftsseminare der IHK Südthüringen:
Thema
Datum
Ort
Zeit
Teilnehmerentgelt
Warenursprung- und Zollpräferenzen beim Export von Waren
26.04.2016
Bildungszentrum
IHK Südthüringen
R 111/112
9:00-16:00 Uhr
200,00 €
26.05.2016
Bildungszentrum
IHK Südthüringen
R 111/112
9:00-16:00 Uhr
200,00 €
22.06.2016
Bildungszentrum
IHK Südthüringen
R 111/112
9:00-16:00 Uhr
200,00 €
Organisation der Exportkontrolle - Praxisseminar zur Erstellung der Arbeits- und Organisationsanweisung
Das Ausfuhrverfahren ATLAS
Weitere Termine finden Sie auf unserer Website
Ihr Kommentar:
Zurück zur Inhaltsübersicht
Ansprechpartner: Corinna Katzung, Tel. 03681 362-232, E-Mail: [email protected]
7