Newsletter April 2016 Per E-Mail senden Formular drucken Newsletter International Hinweise und Informationen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht der Industrie- und Handelskammer Südthüringen Inhalt Länder und Märkte Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Verschiedenes Publikationen Termine Die Informationen werden mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben kann die IHK Südthüringen trotz sorgfältiger Prüfung jedoch nicht übernehmen. 1 Newsletter April 2016 Länder und Märkte ÄGYPTEN: Weitere Ausnahmen vom direkten Dokumentenversand zwischen Banken bei der Zahlungsabwicklung von Importgeschäften Die ägyptische Zentralbank ordnete im Dezember 2015 an, dass der Versand von Handelsdokumenten künftig nur noch direkt zwischen der Hausbank des ausländischen Exporteurs und der Hausbank des ägyptischen Importeurs stattfinden darf. Mit Runderlass vom 22. Februar 2016 werden als weitere Ausnahmen von dieser Regelung sämtliche Luftfrachtsendungen sowie Computer Hard- und Software hinzugefügt. Zuvor befreite die Zentralbank bereits Einfuhrgeschäfte von Niederlassungen oder Tochterfirmen ausländischer Unternehmen, lebende Tiere und per Luftfracht an Fabriken gesendete Ersatzteile, Rohstoffe und Produktionsbedarf von dieser Anforderung. Ägyptische Zentralbank: www.cbe.org.eg (gtai) Frankreich: Formalitäten bei Auslandseinsätzen Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Inspection du Travail (Arbeitsinspektion) anzuzeigen. Seit dem 1. April 2015 gibt es darüber hinaus eine neue Vorschrift, die vorsieht, dass Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, einen Vertreter in Frankreich bestimmen müssen, der im Fall einer Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion kontaktiert werden kann. Die IHK Südlicher Oberrhein hat in ihrem Internetauftritt die wichtigsten Informationen zusammengestellt. INDIEN: Keine PAN-Nummer für Warengeschäfte mit Indien nötig In der jüngsten Vergangenheit erhielten deutsche Unternehmen fälschlicherweise von indischen Kunden vermehrt den Hinweis, dass nun auch für Warengeschäfte eine PANRegistrierung in Indien nötig sei. Die indischen Unternehmen beziehen sich in diesem Zusammenhang auf eine Notification des indischen Income Tax Act vom 15. Dezember 2015. Diese Notification bezieht sich jedoch nicht auf ausländische Unternehmen. Die AHK Indien sendet Ihnen bei Bedarf gern weitere Informationen auf Englisch zu, die Sie an Ihren indischen Geschäftspartner weiterleiten können. Die PAN-Nummer ist nach wie vor nötig um die auf Dienstleistungen, Lizenzen und Zinsen erhobene Quellensteuer auf 10 % zu reduzieren. Warengeschäfte sind hiervon nicht betroffen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die AHK Indien in Düsseldorf unter der E-Mail:[email protected]. (AHK) Niederlande: Neues zur Unternehmensgründung Wenn ein deutsches Unternehmen eine Tochtergesellschaft nach niederländischem Recht gründet, muss diese Gesellschaft ins niederländische Handelsregister eingetragen werden das gilt auch für Zweigstellen in den Niederlanden. Bei der Eintragung muss man sich zwangsweise auch mit der Frage auseinandersetzen, mit welchem oder welchen Handelsnamen das Unternehmen eingetragen werden soll. Die Handelsnamen sind aufgrund des niederländischen Handelsnamengesetzes einigen Regeln unterworfen. Zudem ist eine Meldepflicht geplant bei Arbeitnehmerentsendungen. Hierzu hat das niederländische Parlament einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Erbringung von Dienstleistungen in den Niederlanden durch ausländische Unternehmen weiter reguliert werden soll. Die AHK Niederlande stellt dazu weitere Informationen bereit. (AHK Niederlande) Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht 2 Newsletter April 2016 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht ATLAS-Info: Aufschub-BIN müssen neu beantragt werden Mit ATLAS-Info 1272/16 und 1272/16 informiert das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) über das Gültigkeitsende alter Aufschub-BIN zur Nutzung der Konten für den laufenden Zahlungsaufschub in ATLAS. Betroffen sind alle Aufschub-BIN, die vor dem 10. März 2012 vergeben worden sind. Anders als die nach Release 8.4 generierten Aufschub-BIN, entsprechen diese nicht mehr dem heutigen Sicherheitsstandard. Spätestens zum Echtbetriebsbeginn von ATLAS 8.8 verlieren die alten A-BIN ihre Gültigkeit. Den Beteiligten wird dringend empfohlen, schnellstmöglich eine Aufschub-BIN nach dem neuen Muster zu beantragen. ATLAS-Info (Zoll.de) Kommunikation mit BAFA ab sofort auch über De-Mail möglich Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist ab sofort auch über den elektronischen Kommunikationskanal De-Mail erreichbar. Über das BAFA-Postfach [email protected] können Bürger sowie Unternehmen, die über ein De-Mail-Postfach verfügen, rechtswirksam mit dem BAFA kommunizieren und beispielsweise Antragsunterlagen für ein Förderprogramm unter Wahrung der gesetzlichen Fristen einreichen. Im Vergleich zur herkömmlichen E-Mail bietet die De-Mail den Vorteil, dass die Identität der Nutzer bei Einrichtung des De-Mail Kontos überprüft wird. Jeder Nutzer muss sich für die Eröffnung seines DeMail-Kontos, das später nur von ihm genutzt werden kann, bei dem Anbieter seiner Wahl ausweisen. Die Übertragung der De-Mail erfolgt auf verschlüsseltem Weg und damit vertrau lich. Versand, Empfang und Inhalte der De-Mail können rechtssam nachgewiesen werden. (BAFA) Neuerungen aufgrund der Anwendbarkeit des Unionszollkodex zum 1. Mai 2016 Am 1. Mai 2016 ist das neue EU-Zollrecht anwendbar. Einige wenige Zollverfahren (Umwandlung, aktive Veredelung mit Rückvergütung und Zolllager Typ D/E) sind unmittelbar betroffen. In der ATLAS-Info 0842/16 hat die Zollverwaltung die Umstellungserfordernisse in den einzelnen Verfahren beschrieben: Umwandlungsverfahren: Bestehende Bewilligungen werden als aktive Veredelung mit neuer Bewilligungsnummer fortgeführt. Aktive Veredelung: Ab 1. Mai 2016 wird das Rückvergütungsverfahren abgeschafft, bereits überführte Waren werden noch abgerechnet. Für neue Waren gibt es nur noch das Nichterhebungsverfahren; das heißt, es wird bei der Einfuhr in die EU kein Zoll erhoben. Zoll fällt für die Waren an, die nicht innerhalb der Wiederausfuhrfrist die EU wieder verlassen. Zollager Typ D und E: Hier ändert sich die Bemessungsgrundlage. Bei ab Mai eingelagerten Waren ist der Zeitpunkt der Entnahme aus dem Zolllager maßgeblich für die Zollschuld. Für alle Waren die sich zum 1. Mai bereits in diesem Zollager befinden, kann alternativ bis 31. Dezember 2016 der Zollwert bei der Einlagerung als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Dies ist die wirtschaftlich wichtigste Änderung. (Zoll/IHK) Auswirkungen des Zollkodex der Union im Präferenzrecht Zum 1. Mai 2016 werden sowohl der Zollkodex der Union selbst als auch die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union anwendbar. Im Präferenzrecht ergeben sich daraus einige Neuerungen, die in einer Überarbeitung der Fachbeiträge in Zoll online berücksichtigt werden. Da diese jedoch nicht vor dem 1. Mai 2016 zur Verfügung stehen werden, finden Sie vorab Informationen in der Übersicht über die wichtigsten Änderungen. (Zoll) 3 Newsletter April 2016 ATLAS-Ausfuhr - Wegfall der Codierungen für Präferenzdokumente Nachdem Anfang des Jahres die Codierung N954 für das EUR.1 Dokument in Atlas Ausfuhr gestrichen wurde, sind auch die anderen Präferenzdokumente EUR.MED und A.TR seit dem 4. März 2016 in der Ausfuhranmeldung nicht mehr zu codieren. Nachricht des Zolls: Die Angabe eines Präferenzdokumentes ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Ausfuhrverfahrens nicht erforderlich. Präferenzdokumente werden zwar im Rahmen der Ausfuhr ausgestellt, es bestehen weder Vorlage- noch Behandlungspflichten. Vielmehr ist es jedem Ausführer freigestellt, sich für eine auszuführende Ware ggf. einen förmlichen Präferenznachweis ausstellen zu lassen bzw. die entsprechende Erklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelspapier abzugeben. Die Codierungen für Unterlagen im Ausfuhrverfahren wurden überprüft und die Präferenzdokumente aus der Werteliste entfernt. (Zoll/IHK) Autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente, Neuanträge und Änderungsanträge zum 01.01.2017 EU-weit Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Übersicht der neu gestellten und geänderten Anträge auf autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente EU-weit, die am 01.01.2017 in Kraft treten sollen, übersandt. Einwände der Wirtschaftsbeteiligten können direkt beim BMWi eingebracht werden. Anbei finden Sie eine Übersicht der neu gestellten und geänderten Anträge auf autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente EU-weit zum 01.01.2017 (engl. Version, einige Textausschnitte sind in Deutsch gehalten). Bitte berücksichtigen Sie, dass das PDF-Dokument als solches laut BMWi „ohne Gewähr“ und zunächst als Entwurf mit Stand von heute erachtet werden soll. Eventuelle Änderungen sind vorbehalten. Es empfiehlt sich daher, sich regelmäßig über die Datenbank der Generaldirektion TAXUD zu informieren: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/susp_home.jsp?Lang=en Die Liste wird ebenso – im Rahmen der halbjährlichen Aktualisierung – auf der Internetseite des BMWi alsbald unter folgendem Link veröffentlicht: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/Handelspolitik/zollabwicklung.html Angesprochen sind Wirtschaftsbeteiligte mit möglicher Produktion dieser Waren in Deutschland. Wirtschaftliche Einwände sind zeitnah, möglichst spätestens 2-3 Tage vor dem Sitzungsbeginn beim BMWi einzureichen (Formular anbei). Um für die aktuelle Verhandlungsrunde berücksichtigt werden zu können,müssen Einwände gegen Neuanträge bis spätestens zur zweiten Sitzung in Brüssel einer halbjährlichen Beratungsrunde (voraussichtlich 16.17.6.2016) mit den notwendigen Angaben bei der EU Kommission vorgebracht werden. Einwände gegen bestehende Maßnahmen müssen bis spätestens zur ersten Sitzung (19.20.5.2016) in Brüssel erhoben werden. Über die eingereichten Einwände gegen bestehende Maßnahmen wird das BMWi gegen Ende Mai informieren. Weitere Erläuterungen zum Verfahren finden Sie auch auf der Internetseite des BMWi. Bei Rückfragen steht Ihnen Frau Alena Soldo ([email protected], Tel: 0228 996152217) gerne zur Verfügung. Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht 4 Newsletter April 2016 Verschiedenes Das Hauptzollamt Erfurt informiert -Änderung der Zuständigkeiten im gewerblichen WarenverkehrMit Ablauf des 31. Mai 2016 wird das Zollamt Suhl aufgehoben. Ab dem 1. Juni 2016 wird in Suhl ein Zollservicepunkt für die Abfertigung von Postsendungen und als Kontaktstelle für die Kfz-Steuer mit geänderten Servicezeiten errichtet. Die bisherige Zuständigkeit des Zollamtes Suhl für den gewerblichen Warenverkehr - auch im IT-Verfahren ATLAS – geht auf das Zollamt Eisenach Am Rasthof Eisenach 99819 Krauthausen Telefon: 03691/732 980 Fax: 03691/732 936 E-Mail: [email protected] über. Derzeit prüfen die zuständigen Hauptzollämter von Amts wegen alle erteilten zollrechtlichen Bewilligungen. Die für die Abfertigung örtlich zuständige Zollstelle wird, sofern erforderlich, in den Bewilligungen ohne gesonderten Antrag geändert. Die Inhaber von geänderten Bewilligungen werden über die Anpassungen informiert. Alle von der Aufhebung des Zollamtes Suhl betroffenen Unternehmen werden vom Hauptzollamt Erfurt gebeten, die zollrechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen bzw. -vereinfachungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im gewerblichen Warenverkehr zu prüfen und wenn möglich auch zu nutzen. Das Hauptzollamt Erfurt bittet zu beachten, dass ab dem 1. Juni 2016 alle an das Zollamt Suhl (EORI-Benutzer Nr.: DE003008) gerichteten elektronischen Zollanmeldungen vom System automatisiert abgewiesen werden. Bei dieser Dienststelle ist die Abgabe von Zollanmeldungen im gewerblichen Warenverkehr dann nicht mehr möglich. Im Zuge der Umstrukturierung der Zollämter in Thüringen und des ab dem 1. Ma 2016 in Kraft tretenden Zollkodex der Union weist das Hauptzollamt Erfurt darauf hin, dass Anträge auf Bewilligungen zollrechtlicher Erleichterungen, wie z.B. zugelassener Ausführer, ermächtigter Ausführer, aktive Veredelung oder andere Zollverfahren, bis zum 30. April 2016 noch nach dem derzeit geltenden Recht beantragt werden können. Ab dem 1. Mai 2016 gilt für die Antragstellung und für das Bewilligungsverfahren der Zollkodex der Union. Bei Fragen können Sie sich auch an das Hauptzollamt Erfurt wenden. Ansprechpartner/innen beim Hauptzollamt Erfurt sind für: - Anträge nach dem Außenwirtschaftsrecht (zugelassener Ausführer): Herr Anspach, Tel. 0371/4580 302 und Frau Hören, Tel. 0371/4580 427 - Anträge nach dem Warenursprungs- und Präferenzrecht (ermächtigte Ausführer): Frau Degel, Tel. 0361/60176 304 und Frau Eschrich, Tel. 0361/60176 312 - Für alle übrigen Anträge auf zollrechtliche Bewilligungen: Herr Heller, Tel. 0361/60176 307 5 Newsletter April 2016 EU-Zollrecht: bisherige Zollvordrucke können bis Ende 2020 weiter verwendet werden Auch nach dem 1. Mai 2016 können weiterhin bewährte Papiervordrucke verwendet werden. Dies betrifft Teilsätze des Einheitspapiers (u. a. beim Import), INF-Vordrucke und andere. Für das Einheitspapier gilt, dass die Vordrucke bis Ende 2020 weiter verwendet werden können. Zu diesem Zeitpunkt sollen alle erforderlichen IT-Systeme zur Verfügung stehen. Alle weiteren Vordrucke, auch diejenigen, die sich aus der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) ergeben, können bis zur Veröffentlichung einer neuen Drucknorm weiter verwendet werden. (Hinweis: für das Ursprungszeugnis ist die bereits geschehen, hier gilt der 1. Mai 2019. Dieses Datum kann gegebenfalls bei Bedarf verlängert werden.) Die Vordrucksätze für die ergänzenden Zollanmeldungen (0415, 0416, 0512, 0514 und 0516) können so lange weiter verwendet werden, bis die für diese Verfahren erforderlichen Bewilligungen im Rahmen des neuen EU-Zollrechts angepasst werden. Die Veröffentlichung des Zolls vom 18.5.2016 finden Sie hier: http://www.zoll.de/SharedDocs/Aktuelle_Einzelmeldungen/DE/Fachmeldungen/azr_vordrucke _anwendbarkeit_unionszollkodex.html;jsessionid=D05FC233722407D9049B2CD9E22D3555.l ive0502 Der Schweizerische Zoll ergänzt Informationsangebot mit Auskunftszentrale für allgemeine Anfragen Ab dem 4. April 2016 werden allgemeine Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Firmen in einer Auskunftszentrale beantwortet. Der neue Service steht unter der Nummer 0041 (0)58 467 15 15 von Montag bis Freitag, von 8 bis 11.30 und von 13.30 bis 17 Uhr, in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch zur Verfügung. Bisher war das Informationsangebot des Schweizerischen Zoll ausschließlich themenspezifisch, wie zum Beispiel für die Schwerverkehrsabgabe, für die Zollapplikationen (Service Center IKT) oder für die Aussenhandelsstatistik. Diese Auskunftsstellen bleiben bestehen, werden aber ab dem 4. April 2016 durch eine Auskunftszentrale, die allgemeine Anfragen beantwortet, ergänzt. Ausführliche Informationen finden Sie auf folgender Seite: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=61161 TTIP wird Schwerpunkt der diesjährigen Hannover Messe Die diesjährige Hannover Messe steht ganz im Zeichen der Verhandlungen um das Transatlantische Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA. Im Rahmen des Amerika-Tages am 25. April wird ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem US Department of Commerce organisiertes TTIP-Panel unter dem Titel "TTIP - Große Chancen für kleine Unternehmen" stattfinden. An dem Panel werden US-Handelsministerin Penny Pritzker und Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel sowie jeweils zwei deutsche und US-amerikanische Unternehmen teilnehmen. Die IHKOrganisation zeichnet dabei verantwortlich für die Auswahl und Vorbereitung der deutschen Unternehmensvertreter Evelyn Dornseif von HUDORA und Jens Saß von OptiLedge LLC. Interessierte Unternehmen können sich für die Veranstaltung über diesen Link anmelden und sind eingeladen, die Information an weitere Teilnehmer der Hannover Messe weiterzuleiten. Ein Livestream der Veranstaltung wird zudem auf der Homepage des BMWi abrufbar sein. (DIHK) Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht 6 Newsletter April 2016 Publikationen GTAI-Neuerscheinungen Zukünftig können die neu erschienenen GTAI-Publikationen und Informationen auf der GTAIInternetseite unter dem Link www.gtai.de/neu abrufen. Wenn Sie diese gerne auch zugeschickt haben möchten, könnten Sie sich einen Alert-Service einrichten. Falls Sie noch nicht registriert sind, können Sie das unter folgendem Link tun - die Registrierung ist kostenlos: https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Meta/Formulare/My-gtai/registrierung.html (DIHK) Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht Termine Außenwirtschaftsseminare der IHK Südthüringen: Thema Datum Ort Zeit Teilnehmerentgelt Warenursprung- und Zollpräferenzen beim Export von Waren 26.04.2016 Bildungszentrum IHK Südthüringen R 111/112 9:00-16:00 Uhr 200,00 € 26.05.2016 Bildungszentrum IHK Südthüringen R 111/112 9:00-16:00 Uhr 200,00 € 22.06.2016 Bildungszentrum IHK Südthüringen R 111/112 9:00-16:00 Uhr 200,00 € Organisation der Exportkontrolle - Praxisseminar zur Erstellung der Arbeits- und Organisationsanweisung Das Ausfuhrverfahren ATLAS Weitere Termine finden Sie auf unserer Website Ihr Kommentar: Zurück zur Inhaltsübersicht Ansprechpartner: Corinna Katzung, Tel. 03681 362-232, E-Mail: [email protected] 7
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