Deloitte Tax News

Tax News
Aktuelle Informationen zum
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Nr 4/2016
Editorial
Inhalt
BMF konkretisiert Verlustverrechnungsbremse bei
kapitalistischen Mitunternehmern .......................................... 3
Liebe Leser,
Panama überall – wenn man die Nachrichten dieser Tage
verfolgt, könnte man denken dieses Land oder besser das
damit verbundene Steuerthema sind die einzige große
Herausforderung für die Wirtschaft. Aufmerksame
Deloitte.Radar Leser wissen es besser: Gerade der Standort Österreich hat eine Vielzahl an Herausforderungen zu
meistern, auch ohne Panama. Die aktuelle Diskussion wird
aber sicherlich dem OECD BEPS Projekt weiteren Schub
verleihen, ebenso wie anderen Initiativen, die unerwünschten Steuergestaltungen entgegen wirken sollen.
Auch wenn diese Sache viel Staub aufgewirbelt hat, ist
trotzdem festzuhalten, dass Holdinggesellschaften steuerlich anzuerkennen sind, wenn die dafür maßgeblichen
Spielregeln eingehalten werden. Welche Vorteile solche
Konstruktionen im Einzelfall tatsächlich bringen, ist allerdings eine andere Frage.
In der aktuellen Ausgabe unserer Tax News berichten wir
ua über den Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Bekämpfung von BEPS. In dieselbe Kerbe schlagen EUAbkommen zum Austausch von Rulings und über den Informationsaustausch mit der Schweiz und Liechtenstein.
In diesen sich wandelnden Zeiten tritt der Wunsch potentielle steuerliche Risken zu minimieren, aber auch Chancen
zu erkennen (dies sollte trotz aller Diskussion über BEPS
uä nicht ganz aus dem Auge verloren werden) mehr in den
Vordergrund. Wir informieren Sie, was hier auf dem Gebiet
der Tax Compliance getan werden kann.
Umsatzsteuerfalle Sachsponsoring bei Sportvereinen………4
EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienentwurf zur
Bekämpfung von BEPS ......................................................... 6
VwGH: Keine Kommunalsteuerpflicht für OutboundExpatriates............................................................................. 7
Neuregelung der Bundesstiftungen – Ein Impuls für
die Gemeinnützigkeit? ........................................................... 8
Einlagenrückzahlung: Auswirkungen von
Umgründungen auf die Innenfinanzierung ............................. 9
EU-Abkommen über den automatischen
Informationsaustausch mit der Schweiz und
Liechtenstein ......................................................................... 10
BFG Urteil: Innergemeinschaftliche Lieferung bei
gebrochenem Transport ........................................................ 11
Transparenz in der EU: Automatischer Austausch
von Tax Rulings ..................................................................... 12
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014:
Änderungen im Konzernabschluss ........................................ 13
Steuertermine im Mai 2016.................................................... 14
World Tax Advisor ................................................................. 14
Veröffentlichungshinweis ....................................................... 15
Veranstaltungshinweise ......................................................... 15
Eine interessante Lektüre wünscht
Ihr Georg Erdélyi
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 2
Tax News
Einkommensteuer
BMF konkretisiert Verlustverrechnungsbremse
bei kapitalistischen Mitunternehmern
Überblick. Das BMF hat am 30.3.2016 den Begutachtungsentwurf zu einer Information betreffend der durch
das StRefG 2015/16 eingeführten Bestimmung des §
23a EStG veröffentlicht, welche bei der folgenden Wartung der Einkommensteuerrichtlinien eingearbeitet werden soll. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Rechtsansicht sollen folgend näher dargestellt werden:
Zweck der Regelung. Zur Vermeidung unerwünschter,
modellhafter Gestaltungen ist bei natürlichen Personen
die Verlustzuweisung eines „kapitalistischen Mitunternehmers“ auf die Höhe der Einlage begrenzt. Darüber
hinausgehende Verluste sind nach Art eines Verlustvortrages erst mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung (aber auch mit späteren Einlagenüberhängen
oder bei Heranziehung zur Haftung) zu verrechnen
(„Wartetastenregelung“), soweit durch diese Verluste ein
steuerlich negatives Kapitalkonto entsteht bzw sich
erhöht.
Kapitalistische Mitunternehmer. Kapitalistische Mitunternehmer sind nur solche, deren Haftung eingeschränkt
ist (Kommanditisten, atypisch stille Gesellschafter und
Gesellschafter einer GesbR, sofern es sich um eine
Innengesellschaft handelt) und die keine „ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative“ entfalten. Eine „ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative“ verlangt eine auf Dauer angelegte kontinuierliche Partizipation in einer nicht bloß
Kontrollbefugnisse wahrnehmenden Funktion, wobei
eine nachweisliche durchschnittliche Mitarbeit im Ausmaß von zehn Wochenstunden idR ausreicht. Ein eigener Beratungsbetrieb stellt keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative dar. Wird der Kommanditist (oder ein
atypisch stiller Gesellschafter) gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH &
Co KG tätig und führt in dieser Funktion auch die Geschäfte der KG, reicht dies als indirekte Mitunternehmerinitiative. Die Regelung ist auch bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnung anzuwenden.
Maßgebliches Kapitalkonto. Das Verlustausgleichspotenzial ist begrenzt durch das steuerliche Kapitalkonto
des kapitalistischen Mitunternehmers vor Verlustzuweisung. Nicht zu berücksichtigen sind aktives oder passives Sonderbetriebsvermögen sowie Gewinnbestandteile, die zu einem besonderen Steuersatz besteuert werden. Diese Gewinnbestandteile können jedoch durch
ausdrücklichen Verzicht eingelegt werden. Das für § 23a
EStG maßgebende Kapitalkonto ist erstmals für in 2016
beginnende Wirtschaftsjahre zu erstellen und fortzuentwickeln.
Verrechnung von Wartetastenverlusten. Wartetastenverluste können mit Gewinnanteilen verrechnet und durch
tatsächliche Einlagen in das Gesellschaftsvermögen in
ausgleichs- und vortragsfähige Verluste verwandelt
werden.
Verrechnung von Wartetastenverlusten. Wartetastenverluste können mit Gewinnanteilen verrechnet und
durch tatsächliche Einlagen in das Gesellschaftsvermögen in ausgleichs- und vortragsfähige Verluste verwandelt werden.
Änderung der Rechtsstellung des Mitunternehmers.
Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Mitunternehmer nach § 128 UGB
(Komplementär, Offener Gesellschafter), löst dies eine
Verrechenbarkeit der Wartetastenverluste aus, weil
nunmehr eine unbeschränkte Haftung auch für Altschulden eintritt. Maßgebend ist die Stellung zum Schluss
des Wirtschaftsjahres. Wandelt sich die Stellung jedoch
bloß aufgrund einer erhöhten Mitunternehmerinitiative,
löst dies keine Verrechenbarkeit von bisherigen Wartetastenverlusten aus; lediglich die ab diesem Zeitpunkt
neu entstehenden Verluste unterliegen nicht mehr dem
§ 23a EStG. In diesem Fall ist das Überwiegen im Wirtschaftsjahr maßgebend.
Ausscheiden des Mitunternehmers. Bei der entgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils kommt es
zu einer Verrechnung des restlichen Wartetastenverlustes mit dem Veräußerungsgewinn, der jedenfalls in Höhe des negativen Kapitalkontos anzusetzen ist (idR
werden damit die Wartetastenverluste aufgebraucht
sein). Sollten noch Wartetastenverluste verbleiben,
gehen diese – anders als bei den Ausgleichs- und Vortragsbeschränkungen gemäß § 2 Abs 2a EStG – unter.
Wird der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen,
gehen die Wartetastenverluste auf den Übernehmer
über und können vom Rechtsnachfolger weiterhin im
Regime des § 23a EStG verrechnet werden.
Fazit. Die BMF-Information erläutert bisher unbestimmte
Begriffe im Zusammenhang mit § 23a EStG – so werden
etwa der Begriff der „ausgeprägten Mitunternehmerinitiative“ sowie die Zusammensetzung des maßgeblichen
steuerlichen Kapitalkontos näher konkretisiert. Die neue
Wartetastenregelung stellt jedoch insgesamt eine deutliche Mehrbelastung für kapitalistische Mitunternehmer
mit negativem steuerlichem Kapitalkonto dar, da die
sofortige Verrechnung von Verlusten aus der Mitunternehmerschaft mit anderen positiven Einkünften nicht
mehr möglich ist.
Gideon Tenner
[email protected]
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 3
Tax News
Umsatzsteuer und Zoll
Umsatzsteuerfalle Sachsponsoring bei
Sportvereinen
Überblick. Sponsoreinnahmen sind bei Sportvereinen
wichtige, den Vereinsbetrieb sichernde Einnahmequellen. Zur Förderung gemeinnütziger Sportvereine sieht
das Umsatzsteuergesetz daher Begünstigungen vor, die
von der Verwaltungspraxis weit ausgelegt werden. Nicht
immer steht diese Auslegung jedoch in Einklang mit den
gesetzlichen Grundlagen und wird auch von der Judikatur nicht so großzügig gesehen. Dies kann zu wesentlichen steuerlichen Risiken für die betroffenen Vereine
bzw Sponsoren führen.
Hintergrund. Lieferungen und sonstige Leistungen sind
nur dann umsatzsteuerbar, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Dementsprechend sind Zuwendungen
eines Sponsors beim Empfänger steuerbar, wenn dem
Sponsoring eine vom Empfänger erbrachte Gegenleistung zugrunde liegt. Die Gegenleistung besteht beim
Sponsoring in der Regel in einer Werbeleistung (zB
Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, etc). Auf Seiten
des Sponsors können die Leistungen neben Geld- auch
in Sachleistungen bestehen (sog Sachsponsoring),
wobei Letzteres zu einem „tauschähnlichen“ Umsatz
führt (vgl VwGH, 2003/15/0088 vom 18.3.2004,). Für die
abgegebenen Gegenstände besteht auf Seiten des
Sponsors in der Regel eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, die Lieferung der Gegenstände unterliegt der
Umsatzsteuer. Auf Seitens des gemeinnützigen Sportvereins, dem üblicherweise kein Vorsteuerabzug zusteht, kommt es dagegen zu einer Belastung in Höhe
der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer.
Ansicht der Verwaltungspraxis. Nach Ansicht der
Finanzverwaltung (vgl Rz 886a UStR) kann von der
Besteuerung der an gemeinnützige Sportvereine bzw
von gemeinnützigen Sportvereinen im Zusammenhang
mit Sachsponsoring erbrachten tauschähnlichen Umsätze Abstand genommen werden. So brauchen nach Meinung der Finanzverwaltung die Zurverfügungstellung
von Ausrüstungsgegenständen, Leihe von Autos und
Ähnlichem an gemeinnützige Sportvereine bzw die von
den gemeinnützigen Sportvereinen erbachten Werbeleistungen weder als Leistungsaustausch noch als Eigenverbrauch erfasst werden. Für die Sponsoren bleibt
dabei der Vorsteuerabzug aus den abgegebenen Gegenständen erhalten, während für die Lieferung der
Gegenstände weder Umsatzsteuer in Rechnung zu
stellen noch ein Eigenverbrauch zu besteuern ist. Für
den gemeinnützigen Sportverein, dem üblicherweise
kein Vorsteuerabzug zustehen würde, kommt es somit
ebenfalls zu einer Kostenreduktion in Höhe der ersparten Umsatzsteuer.
Rechtliche Grundlage? So sehr diese begünstigende
Auslegung zu begrüßen ist, steht deren rechtliche
Grundlage leider auf wackeligen Beinen. Nach dem
Wortlaut der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen
unter die hier maßgebliche Befreiung nur „bestimmte, in
Rechtliche Grundlage? So sehr diese begünstigende
Auslegung zu begrüßen ist, steht deren rechtliche
Grundlage leider auf wackeligen Beinen. Nach dem
Wortlaut der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen
unter die hier maßgebliche Befreiung nur „bestimmte, in
engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne
Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder
Körperertüchtigung ausüben“. Davon kann aber bei
Werbeleistungen eines Sportvereins, die zB mit einer
Leihe von Autos abgegolten werden, wohl kaum die
Rede sein, stehen doch eindeutig materielle Ziele des
Sportvereins im Vordergrund. Auch die Judikatur des
Europäischen Gerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs hat in ähnlichen Fällen bereits zu gegenteiligen Entscheidungen geführt.
Fazit. Die von der Verwaltungspraxis in den Umsatzsteuerrichtlinien vorgesehene Begünstigung gemeinnütziger Sportvereine im Zusammenhang mit Sachsponsoring ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, steht aber leider
nicht in Einklang mit den rechtlichen Grundlagen und der
hierzu bereits ergangenen Judikatur. Für betroffene
Sportvereine und Sponsoren bedeutet dies ein steuerliches Risiko, da die Umsatzsteuerrichtlinien keinen gesetzlichen Charakter haben, sondern nur „Auslegungsbehelf“ für die Verwaltungspraxis sind. Eine anderslautende Entscheidung in einem Finanzverfahren ist – wie
die bereits vorliegende Judikatur zeigt – nicht auszuschließen. Anzumerken ist freilich noch, dass selbst die
Richtlinienaussagen nur für gemeinnützige Sportvereine
gelten. Für ab 1.1.2017 auszugliedernde Profibetriebe
eines Sportvereins besteht grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht, aber auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag vom
20.3.2015.
Stephan Karigl
[email protected]
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 4
Tax News
Allgemeines und neue Gesetze
Tax Compliance: steuerliche Risiken minimieren
und Chancen erkennen
Überblick. Tax Compliance bedeutete bisher vor allem,
dass Unternehmen ihre Steuererklärungspflichten einhalten, Steuern in der richtigen Höhe und zum korrekten
Zeitpunkt abführen sowie Dokumentationspflichten
nachkommen. In den letzten Jahren haben sich die
steuergesetzlichen Rahmenbedingungen wesentlich
geändert (ua Verschärfung des österreichischen Finanzstrafrechts, BEPS-Projekt der OECD, etc). Ebenso begegnen die für Steuern verantwortlichen Personen,
nämlich die Geschäftsführung, Leiter des Rechnungswesens oder Leiter der Steuerabteilung den erhöhten
Anforderungen ihrer unterschiedlichen Stakeholder.
Die Minimalanforderung an ein Tax Compliance System ist, steuerliche, finanzstrafrechtliche und verbandsrelevante Risiken für das Unternehmen zu minimieren.
Basis dafür sind ua die nachweisliche (schriftliche) Definition von Rechten und Pflichten der mit Steuern in Berührung stehenden Mitarbeiter, klar strukturierte Prozesse, die nachhaltige Dokumentation der steuerlich relevanten Geschäftsfälle, dokumentierte Kontrollen sowie
ein proaktives Risikomanagement. Die Herausforderung
liegt darin, Zuständigkeitslücken zu vermeiden und einen entsprechenden Risikomanagement-Prozess nachhaltig zu etablieren.
Kein one-fits-all. Keine Unternehmensorganisation
gleicht der anderen. Gleiches gilt für die Steuerfunktion.
Beispielsweise folgt aus einer dezentralen Organisation,
dass der Leiter der Steuerabteilung eher eine überwachende Funktion einnimmt. Folglich ist an die für die
Durchführung der laufenden steuerlichen Aufgaben
Verantwortlichen in der Finanzbuchhaltung oder bei
Tochtergesellschaften klar zu kommunizieren, in welchen Fällen der Leiter der Steuerabteilung einzubinden
ist.
Management von Steuerrisiken und Steuerchancen.
Der regelmäßige Informationsaustausch zwischen dem
Leiter der Steuerabteilung und den Ansprechpartnern
der Tochtergesellschaften dient der Risikofrüherkennung. Darüber hinaus umfasst die strukturierte Minimierung von Steuerrisiken nachfolgende Schritte: Risiken
und Chancen bewerten, steuern, berichten und dokumentieren. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine zielorientierte Kommunikation der Steuerrisiken und chancen an die Stakeholder und trägt wesentlich zur
Minimierung von Risiken bei. Herausfordernd ist dabei,
den Gesamtprozess einheitlich im Unternehmen aufzusetzen und lebendig sowie interaktiv zu gestalten.
ua die Steuerstrategie und -politik des Unternehmens,
der Risikomanagement-Prozess, die Rollen und Verantwortlichkeiten der betroffenen Personen sowie Kommunikationsprozesse dokumentiert.
Dokumentation von standardisierten Prozessen und
Kontrollen. Die Dokumentation der gelebten Kontrollen
trägt wesentlich zur Reduktion der steuerlichen und
finanzstrafrechtlichen Haftung bei. Dies betrifft beispielsweise die nachfolgenden Prozesse: Anwendung
von Checklisten (zB bei der Rechnungskontrolle), Steuerreporting, Steuererklärungserstellung und Kommunikationsschnittstellen bei Betriebsprüfungen oder Sonderprojekten.
Mitarbeiter. Neben der Anforderung, Mitarbeiter, die mit
Steuern in Berührung kommen, sorgfältig auszuwählen,
hat die Geschäftsführung auch die Verpflichtung, den
Mitarbeitern die Möglichkeit zu bieten, sich über gesetzliche Neuerungen zu informieren (interne bzw externe
Schulungsmaßnahmen für Buchhaltungs- und Vertriebsmitarbeiter zB im Bereich Umsatzsteuer).
Einsatz von IT. Manueller Arbeitsaufwand kann in bestimmten Fällen durch den Einsatz entsprechender
Software reduziert werden. Dies betrifft beispielsweise
Prozesse, die eine Vielzahl von Mitarbeitern betreffen
und auf standardisierte Informationsquellen zugreifen,
wie zB das Tax Reporting. Schnittstellen zu vor- und
nachgelagerten Systemen (ERP, Konsolidierungssoftware) minimieren die manuelle Datenerfassung und
erhöhen die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Richtigkeit der Daten. Ebenso ist die Dokumentenarchivierung von großer Bedeutung, um bei Betriebsprüfungen ausreichende Informationen über die verwirklichten
Geschäftsvorfälle bereitstellen zu können.
Fazit. Tax Compliance betrifft jedes Unternehmen. Zur
Vermeidung von steuer- und finanzstrafrechtlichen Risiken für das Unternehmen, seine Geschäftsführer und
die betroffenen Mitarbeiter, sowie zur frühzeitigen Erkennung von Chancen ist die Implementierung bzw
Optimierung eines Tax Compliance Systems jedenfalls
zu empfehlen.
Gisela Bogner
[email protected]
Die schriftliche Steuerrichtlinie dient der unternehmensweit einheitlichen Kommunikation der steuerlich
relevanten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit der Mitarbeiter. In der Steuerrichtlinie werden
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 5
Tax News
EU-Recht
EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienentwurf
zur Bekämpfung von BEPS
Einleitung. Als Reaktion auf das OECD BEPS-Projekt
hat die EU-Kommission Ende Jänner den Entwurf einer
Anti-Missbrauchs-Richtlinie veröffentlicht. Für den Steuerpflichtigen sind durchwegs Verschärfungen vorgesehen, welche Österreich jedoch schon zum Teil umgesetzt hat.
Hintergrund. Der Entwurf beinhaltet sechs verschiedene Arten von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung, welche teilweise den von der OECD vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen, aber auch in
einigen Punkten von den OECD-Empfehlungen abweichen. Die EU-Kommission will mit der Richtlinie eine
kohärente und koordinierte Übertragung der Maßnahmen in die nationalen Steuersysteme erreichen, wobei
es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, sogar
strengere Regeln zu erlassen.
Zinsschranke. Die in der Richtlinie genannten Maßnahmen sind stark an die in Deutschland geltende Zinsschrankenregelung angelehnt. Überschüssige Fremdkapitalkosten iSd Richtlinie sind im jeweiligen Steuerjahr
nur bis zu 30% des EBITDA abzugsfähig. Im Gegensatz
zu den Regelungen in Deutschland (Freigrenze EUR 3,0
Mio) ist ein Freibetrag EUR 1,0 Mio vorgesehen. In Österreich gilt demgegenüber ein Abzugsverbot von Zinszahlungen an verbundene Unternehmen in Niedrigsteuerländern (Besteuerung < 10%) wie auch ein Abzugsverbot bei Fremdfinanzierung konzerninterner Beteiligungserwerbe.
Wegzugsbesteuerung (Exit Tax). Die EU-RichtlinienVorgaben zur Wegzugsbesteuerung wurden bereits in
das österreichische Recht umgesetzt, siehe dazu unseren Beitrag vom 2.3.2016.
Switch-over-Klausel. Ausländische Einkünfte aus Gewinnausschüttungen, Anteilsverkäufen und Betriebsstättengewinnen – Drittlandsbezug jeweils vorausgesetzt –
sollen nicht von der Steuer befreit werden, wenn die in
dem Drittland versteuerten Einkünfte einer Körperschaftsteuer von weniger als 40% des lokalen Regelsteuersatzes unterliegen. Stattdessen soll die in dem
Drittstaat entrichtete Steuer anrechenbar sein. Für Österreich würde die Umsetzung der Richtlinie zu Änderungen beim Switch-over führen. Zum Beispiel setzt die
bestehende Rechtslage Passiveinkünfte für den Switchover voraus, während die EU Richtlinie auch Aktiveinkünfte von in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen
erfassen würde. Andererseits würde die EU-Vorgabe für
Österreich dazu führen, dass erst ab einem KöSt-Satz
im Ausland von weniger als 10% auf die Anrechnungsmethode über zu gehen ist, während Österreich derzeit
auf einen ausländischen Steuersatz von 15% abstellt.
Allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift. In
Einklang mit der bestehenden österreichischen AntiMissbrauchsbestimmung in § 22 BAO sieht der Richtlinienentwurf vor, dass unangemessene Gestaltungen,
deren wesentlicher Zweck in der Erlangung steuerlicher
Vorteile besteht, bei der Berechnung der Körperschaftsteuer unberücksichtigt bleiben sollen.
Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC-Rules). Bestimmte nicht ausgeschüttete
Gewinne beherrschter ausländischer Unternehmen
werden unter gewissen Voraussetzungen (ua Beherrschung, Niedrigbesteuerung, Passiveinkünfte) der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Die Zuweisung von Einkünften eines beherrschten ausländischen Unternehmens erfolgt dabei nach
dem Fremdvergleichsgrundsatz. In Österreich gibt es
zwar derzeit keine vergleichbaren CFC-Regelungen,
allerdings ist die Rückführung der Gewinne (zB in Form
von Dividenden) unter bestimmten Voraussetzungen
nicht von der Steuer befreit.
Hybride Gestaltungen. Bei unterschiedlichen Einordnungen durch die Mitgliedstaaten soll die Einordnung
einer hybriden Gesellschaft oder eines hybriden Finanzinstruments (also einer Gesellschaft, deren Rechtsform
von Land zu Land unterschiedlich steuerlich behandelt
wird oder eines Finanzinstruments, das Merkmale von
Eigenkapital sowie Fremdkapital aufweist) des Mitgliedstaats, in dem die Zahlung erfolgt, vom anderen Mitgliedstaat übernommen werden. Diese Regelung entspricht nicht den Ansatzpunkten in der Aktion 2 des
BEPS-Aktionsplans der OECD, die in erster Linie Abzugsverbote bzw. eine Besteuerung der Einkünfte vorsieht. Die Umsetzung von zwei verschiedenen Regelungen für innergemeinschaftliche und nicht-EU hybride
Gestaltungen könnte gegebenenfalls zu Diskrepanzen
führen. Österreich hat bereits ähnliche Regelungen in
§ 10 Abs 7 KStG für Dividenden und in § 12 Abs 1 Z 10
KStG für Zinsen und Lizenzen implementiert.
Ausblick. Die Verabschiedung der Richtlinie ist, abhängig von den politischen Entwicklungen auf EU-Ebene,
möglicherweise schon im Laufe des Jahres 2016 oder in
2017 denkbar.
Theresa Koch
[email protected]
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 6
Tax News
Payroll und Expatriates
VwGH: Keine Kommunalsteuerpflicht für
Outbound-Expatriates
Überblick. Der VwGH hat jüngst entschieden, dass für
Dienstnehmer eines inländischen Dienstgebers, welche
im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungsverträgen an
andere selbstständige Konzernunternehmen im Ausland
überlassen werden, keine Kommunalsteuerpflicht in
Österreich besteht (vgl VwGH 21.10.2015,
2012/13/0085).
Eingliederung in die ausländische Konzerngesellschaft. Die Dienstnehmer standen zwar in einem aufrechten Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden
inländischen Gesellschaft, wurden aber jeweils mehrjährig an ausländische Konzernunternehmen ausschließlich
für deren geschäftseigene Zwecke überlassen. Die
Dienstnehmer erbrachten während dieser Überlassung
keine Arbeitsleistungen für den arbeitsrechtlichen Arbeitgeber in Österreich. Vielmehr waren die Dienstnehmer bei der ausländischen Konzerngesellschaft voll
betriebsintegriert (hierarchisch eingegliedert) und den
Weisungen dieser Gesellschaft unterstellt. Darüber
hinaus war es auch die ausländische Konzerngesellschaft, welche die Gehalts- und Gehaltsnebenkosten zur
Gänze trug. Laut Ansicht des Prüforgans im Rahmen
der GPLA unterlägen diese Dienstnehmer der österreichischen Kommunalsteuerpflicht.
diesem Falle in einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte beschäftigt werden.
Die Kommunalsteuer wurde bei den OutboundExpatriates zu Unrecht vorgeschrieben.
Rückforderung zu Unrecht entrichteter KommSt.
Sollte in der Praxis daher bei Outbound-Expatriates im
Inland (Österreich) Kommunalsteuer entrichtet worden
sein, kann diese – gestützt auf obige VwGH-Judikat –
mit hoher Wahrscheinlichkeit, zurückgefordert werden.
IdR ist eine solche Rückforderung zumindest für fünf
Jahre möglich, wobei die Verjährungsfrist monatsgenau
kalkuliert wird.
Christoph Straubinger
[email protected]
Voraussetzungen der KommSt-Pflicht nicht gegeben. Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG)
unterliegen in Österreich jene Arbeitslöhne der Kommunalsteuer, die jeweils in einem Kalendermonat an die
Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen
Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden. Der
VwGH führte in seinem Erkenntnis aus, dass im streitgegenständlichen Fall nicht die Integration der überlassenen Dienstnehmer in die Betriebsstätten der ausländischen Konzerngesellschaften als solche maßgebend ist.
Vielmehr führt die darin begründete Beschäftigung in
einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte dazu, dass die in § 1 KommStG
normierten Voraussetzungen in Bezug auf diese Dienstnehmer nicht erfüllt sind.
Werden Dienstnehmer eines inländischen Unternehmens somit an selbstständige Unternehmen im Ausland
mit eigenen Betriebsstätten überlassen, die demselben
Konzern angehören, unterliegen deren Arbeitslöhne
nicht der Kommunalsteuer, weil die Dienstnehmer in
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 7
Tax News
Allgemeines und neue Gesetze
Neuregelung der Bundesstiftungen – Ein Impuls
für die Gemeinnützigkeit?
Überblick. Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
wurde unter anderem das Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetz grundlegend neu gestaltet. Mit den neuen
Bundesstiftungen und Bundesfonds erhofft sich der
Gesetzgeber einen starken Impuls für die Finanzierung
gemeinnütziger Tätigkeiten in Österreich.
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz. Die neuen Bundesstiftungen bzw Bundesfonds ähneln von der Struktur
her den bereits bestehenden Privatstiftungen. Anders
als die Bezeichnung möglicherweise suggeriert, werden
diese nicht vom Bund gegründet, sondern basieren auf
einem privatrechtlichen Gründungsakt (Erstellung einer
Gründungserklärung). Voraussetzungen für die Gründung einer Bundesstiftung bzw eines Bundesfonds ist
ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck, der über den
Interessensbereich eines Bundeslandes hinausgeht
(also zB begünstigte Personen in mindestens zwei Bundesländern fördert). Hinsichtlich der Gründung hat sich
der Gesetzgeber am Vereinsgesetz orientiert und eine
im Vergleich zur Privatstiftung vereinfachte Gründungsmodalität vorgesehen. Allerdings muss der Jahresabschluss bzw. die Einnahmen-Ausgaben Rechnung im
Gegensatz zur Privatstiftung beim Stiftungs- und Fondsregister des Innenministeriums offengelegt werden.
Forschungseinrichtungen weiterleitet. Zusätzlich wurde
mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 die steuerliche
Abzugsfähigkeit für Zuwendungen zur „ertragsbringenden Vermögensausstattung“ von Stiftungen eingeführt
(vgl unseren Beitrag vom 6.11.2015).
Fazit. Mit den neuen Bundesstiftungen bzw Bundesfonds soll eine attraktive Alternative zur gemeinnützigen
Privatstiftung eingeführt werden. Die vorgesehene
Rechtssicherheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit im
Stadium der Gründung und auch die geringeren laufenden Kosten dieser neuen Rechtsform (erleichterte
Rechnungslegungsvorschriften, nur zwei Stiftungsvorstände, idR keine Prüfungspflicht) sind jedenfalls zu
begrüßen. Mit den neuen Bundesstiftungen bzw Bundesfonds steht für die erwartete Erweiterung der privaten Finanzierung von gemeinnützigen Aufgaben jedenfalls eine geeignete Rechtsform zur Verfügung.
Christoph Hofer
[email protected]
Steuerliche Aspekte. Vor der Gründung einer Bundesstiftung bzw eines Bundesfonds ist die Gründungserklärung zwingend dem Finanzamt für den 1. und 23.
Bezirk in Wien vorzulegen und dieses hat zu prüfen, ob
die Gründungserklärung den Anforderungen der Bundesabgabenordnung an die Rechtsgrundlage von gemeinnützigen Körperschaften entspricht. Über die Prüfung hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen,
sodass für die Bundesstiftung bzw den Bundesfonds
Rechtssicherheit hinsichtlich der Gründungserklärung
besteht. Dies stellt einen wesentlichen Vorteil gegenüber
anderen gemeinnützigen Rechtsträgern dar, für die
grundsätzlich keine Möglichkeit einer bescheidmäßigen
Feststellung der steuerlichen Gemeinnützigkeit existiert.
Spendenabzug. Bundesstiftungen bzw Bundesfonds,
können auch in die Liste der spendenbegünstigten
Organisationen aufgenommen werden. Dient die Bundesstiftung bzw der Bundesfonds ausschließlich der
Forschungsförderung, so gilt dies selbst dann, wenn sie
selbst keine eigene Forschungstätigkeit entfaltet,
sondern lediglich Förderungen an spendenbegünstigte
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
Einlagenrückzahlung: Auswirkungen von
Umgründungen auf die Innenfinanzierung
Überblick. Wie bereits in unserem Beitrag vom
22.1.2016 berichtet, wurde durch das AbgÄG 2015 die
Regelung für steuerliche Einlagenrückzahlungen auch
im Hinblick auf Umgründungen dahingehend vereinfacht, als die im StRefG 2015/16 geregelte umstrittene
zwingende Verwendungsreihenfolge teilweise wieder
aufgehoben wurde. Durch die nun gesetzlich normierte
Voraussetzung einer positiven Innenfinanzierung für
Gewinnausschüttungen (im Gegensatz zu Einlagenrückzahlungen) ist ein Regelungsbedarf vor allem hinsichtlich der Innenfinanzierungsstände bei Umgründungen
gegeben. Mit 15.3.2016 hat das BMF einen Entwurf
einer Innenfinanzierungsverordnung versandt. Gegenstand derer ist es, Auswirkungen von Umgründung auf
die Innenfinanzierung zu regeln.
Hintergrund. In § 4 Abs 12 EStG wird die Evidenzierung der Einlagen (Außenfinanzierung) und – seit dem
AbgÄG 2015 – der Innenfinanzierung von Körperschaften geregelt. Das BMF versucht nun, die Auswirkungen
von Umgründungen bei Buchwertfortführung auf den
Innenfinanzierungsstand zu regeln.
BMF-Verordnung. § 1 der Innenfinanzierungsverordnung regelt die grundsätzlichen Auswirkungen von Umgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung auf die
Innenfinanzierung:

Die bilanzielle Darstellung der Umgründung
und ihre Auswirkung auf den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag sollen die Innenfinanzierung nicht beeinflussen.

Durch Umgründungen entstehende steuerneutrale Buchgewinne/ -verluste wirken sich nicht
auf die Innenfinanzierung aus, selbst wenn diese unternehmensrechtlich Eingang in den Jahresüberschuss/-fehlbetrag der betreffenden
Körperschaft finden. Dies gilt auch in den dem
Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn die bilanzielle Auswirkung eines
Buchverlusts durch Ansatz eines Umgründungsmehrwertes bzw Firmenwertes vermieden wurde und sich erst in Folgejahren niederschlägt.

Steuerwirksame Confusiogewinne/ -verluste
erhöhen bzw senken die Innenfinanzierung im
Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung.
§ 2 der InnenfinanzierungsV regelt die einzelnen Umgründungstypen und deren Auswirkung auf die Innenfi
nanzierung. Dabei werden jene Umgründungstypen
behandelt, bei denen die übertragende und die übernehmende Körperschaft selbst Evidenzkonten
iSd § 4Abs 12 EStG zu führen haben.
Verschmelzungen. Die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft ist der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen (Addition).
Dies gilt bei Konzentrations- und Konzernverschmelzungen. Bei Verschmelzung verbundener Unternehmen ist
eine negative Innenfinanzierung der Körperschaft, an
der die Beteiligung besteht, um unternehmensrechtlich
erfolgte Abschreibungen an der Beteiligung zu erhöhen.
Umwandlungen. Auch hier kommt es zu einer Hinzurechnung der Innenfinanzierung der übertragenden
Körperschaft im jeweiligen Beteiligungsausmaß beim
Rechtsnachfolger, wenn diese selbst Evidenzkonten
gemäß § 4 Abs 12 EStG zu führen haben. Maßgeblich
ist die Höhe der Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Beträge, die der Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs 6 UmgrStG unterliegen, erhöhen die Innenfinanzierung des Rechtsnachfolgers nicht.
Einbringungen. Abs 3 regelt, dass Konzentrationssowie down-stream Einbringungen keine Auswirkungen
auf die Innenfinanzierung der übertragenden und übernehmenden Körperschaft haben. Die Innenfinanzierung
der übertragenden Körperschaft wird somit von dieser
fortgeführt. Lediglich der Einlagestand wird berührt.
Beträge, die der Ausschüttungsfiktion gemäß § 18 Abs 2
Z 1 UmgrStG unterliegen, vermindern die Innenfinanzierung des Rechtsnachfolgers. Die Absätze 4 und 5 regeln, dass sich bei up- und side-stream Einbringungen
die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft
im selben Verhältnis vermindert, in dem sich der Verkehrswert der einbringenden Körperschaft durch die
Einbringung vermindert.
Spaltungen. Analog zu up- und side-stream Einbringungen kommt es bei Ab- und Aufspaltungen zu einer
Aufteilung der Innenfinanzierungen der übertragenden
Körperschaft im Verkehrswertverhältnis. Down-stream
Abspaltungen haben keine Auswirkungen auf die Innenfinanzierung der übertragenden und übernehmenden
Körperschaft.
Übergangsvorschrift. Gemäß § 3 InnenfinanzierungsV
ist diese Verordnung erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31.5.2015 beschlossen werden.
Robert Wastl
[email protected]
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 9
Tax News
Steuern International
EU-Abkommen über den automatischen
Informationsaustausch mit der Schweiz
und Liechtenstein
Überblick. Zur weltweiten Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat die OECD 2014 den neuen globalen
Standard für den internationalen Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Zur zwischenstaatlichen „Aktivierung“ dieses
Standards bedarf es jedoch zusätzlicher bi- oder multilateraler Abkommen. Ein solches bilaterales Abkommen
wurde 2015 zwischen der EU und der Schweiz sowie
zwischen der EU und Liechtenstein unterzeichnet.
Änderungen der Zinsbesteuerungsabkommen mit
der EU. Zur Einführung des AIA zwischen der EU und
der Schweiz bzw Liechtenstein wurden die bestehenden
Zinsbesteuerungsabkommen EU/Schweiz bzw Liechtenstein in AIA-Abkommen umgewandelt und beinahe
vollständig geändert. Durch diese Änderung entfallen
der Steuerrückbehalt (EU-Quellensteuer) bzw die Meldungen gemäß Zinsbesteuerungsabkommen und werden durch eine Meldung gemäß AIA abgelöst.
Funktionsweise des AIA. Schweizer und liechtensteinische Konten von meldepflichtigen Personen (natürliche Personen, Rechtsträger, sowie beherrschende Personen bestimmter Rechtsträger jeweils mit steuerlicher
Ansässigkeit in einem EU Staat) sind von den kontoführenden Finanzinstituten an die jeweilige nationale Steuerverwaltung des Finanzinstitutes zu melden, welche
diese Daten an die Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates der meldepflichtigen Person weiterleitet.
Der Informationsaustausch ist reziprok ausgestaltet,
weshalb auch meldepflichtige Finanzinstitute der EUStaaten Daten über Konten von Schweizer und liechtensteinischen Kontoinhabern in die Ansässigkeitsstaaten
melden. Zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der
Schweiz werden Informationen erstmals am 1.1.2018
(für das Jahr 2017) übermittelt. Zwischen Liechtenstein
und der EU tritt der AIA bereits ab 1.1.2017 (für das Jahr
2016) in Kraft. Österreich hat jedoch eine verlängerte
Frist und wird daher erstmalig ab 30.9.2017 Informationen mit Liechtenstein austauschen.

Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden bzw
anderer Einkünfte und die Gesamtbruttoerlöse aus
der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen.
Auswirkungen auf die Quellensteuerabkommen mit
Österreich. Der Abschluss der AIA-Abkommen steht
grundsätzlich in Widerspruch zur laufenden Besteuerung
von Kapitaleinkünften gestützt auf die Quellensteuerabkommen Österreich/Schweiz bzw Liechtenstein („Quellensteueroption“). Dies deshalb, da durch den AIA sämtliche Kapitaleinkünfte automatisch an den Ansässigkeitsstaat gemeldet werden und somit (auch bei einem
Quellensteuerabzug) keine Anonymität mehr gegeben
ist. Bisher gibt es von den betreffenden Ländern (Österreich, Liechtenstein, Schweiz) noch keine offiziellen
Stellungnahmen über allfällige Abänderungen bzw Kündigungen der Quellensteuerabkommen. Es ist allerdings
denkbar, dass eine Kündigung/Abänderung erfolgen
wird, da ein paralleles Bestehen der Abkommen in der
aktuellen Fassung zur Abgabe von zwei unterschiedlichen Meldungen führen würde. Die weitere Entwicklung
hierzu bleibt jedenfalls mit Spannung abzuwarten.
Caroline Steininger
[email protected]
Zu den auszutauschenden Informationen zählen grundsätzlich:
 Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort der meldepflichtigen Person
 Kontonummer, Name und (gegebenenfalls) österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden
Finanzinstituts,
 Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts
oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen),
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Tax News
Umsatzsteuer und Zoll
BFG Urteil: Innergemeinschaftliche Lieferung
bei gebrochenem Transport
Ausgangslage. Im Urteil vom 15.5.2015 hat das Bundesfinanzgericht über das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei gebrochenem Transport der
Ware von Österreich nach Deutschland entschieden.
Der Beschwerdeführer hat Waren, die für einen deutschen Kunden (X) bestimmt waren, vereinbarungsgemäß „frei Haus“ mit einem Firmen-LKW in das österreichische Logistikcenter der österreichischen Muttergesellschaft (Y) gebracht. Im Auftrag des deutschen Kunden (X) wurde die Ware auf dessen Rechnung vom
österreichischen Logistikcenter nach Deutschland versendet.
Bisherige Verwaltungspraxis. Bereits im Salzburger
Steuerdialog 2010 wurde ein ähnlicher Fall behandelt.
Ein deutscher Kunde bestellte Waren bei einem österreichischen Lieferanten. Die Ware wurde vom Lieferanten bis Salzburg versendet und von dort einmal pro
Woche im Auftrag des deutschen Kunden abgeholt und
nach Deutschland transportiert. Laut damaliger Meinung der Finanzverwaltung ergibt sich sowohl aus § 3
Abs 8 UStG als auch aus Art 7 UStG, sowie aus Art 32
und Art 138 MwSt-RL 2006/112/EG, dass entweder der
Lieferer oder der Abnehmer (oder ein Beauftragter) die
Ware befördert oder versendet. Demnach darf nur einer
der beiden am Umsatzgeschäft Beteiligten für die mit
diesem Umsatz konkret in Zusammenhang stehende
Warenbewegung verantwortlich sein. Andernfalls liegen
hier zwei Warenbewegungen bzw zwei Lieferungen vor.
Die Finanzverwaltung argumentiert, dass die Verfügungsmacht über die Ware bereits in Österreich auf den
Kunden übergeht und somit eine lokale – steuerbare
und steuerpflichtige – Lieferung in Österreich vorliegt.
Der Transport nach Deutschland entspricht dann einer
innergemeinschaftlichen Verbringung der Ware von
Österreich nach Deutschland durch den Kunden.
Beurteilung des BFG. Das BFG argumentiert in GZ
RV/2100710/2014 vom 15.5.2015, dass aufgrund des
verwirklichten Sachverhaltes von einer Identität der
Lieferung ausgegangen werden kann. Es steht außer
Streit, dass genau die vom deutschen Kunden bestellten
Waren tatsächlich nach Deutschland gelangt sind und in
Deutschland der Erwerbsbesteuerung unterworfen wurden. Im Beschwerdefall sind die materiellen Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 UStG erfüllt.Die bisherige Annahme der Finanzverwaltung von zwei getrennten Warenbewegungen würde eine künstliche Aufspaltung des
wirtschaftlich einheitlichen Vorganges bedeuten. Aus der
Rechtsprechung des EuGH folgt, dass für eine innergemeinschaftliche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn sie die Voraussetzungen des Art
28c Teil A Buchst a Unterabs 1 der Sechsten Richtlinie
(nunmehr Art 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie)
erfüllt. Eine einschränkende Auslegung ließe sich nur im
Hinblick auf die Sicherstellung der Erhebung der Steuer
oder um einer etwaigen Steuerhinterziehung entgegenzuwirken, rechtfertigen.
Deutsche Rechtsansicht. Gemäß der Information (GZ
III C 2 - S 7116-a/13/10001) des deutschen Bundesministeriums für Finanzen können im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung an der Beförderung oder
Versendung des Liefergegenstandes entweder nur der
Lieferer oder nur der Abnehmer bzw in deren jeweiligen
Auftrag ein Dritter beteiligt sein. Möglich ist aber auch,
dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den
Transport des Liefergegenstandes eingebunden sind,
weil sie zB übereingekommen sind, sich – unabhängig
von der Frage wer Kosten und Gefahr trägt – den
Transport des Liefergegenstandes an den Bestimmungsort zu teilen (sog gebrochene Beförderung oder
Versendung). Sowohl reine tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang
geschuldet sind, als auch eine gebrochene Beförderung
oder Versendung im eben erörterten Sinn sind für die
Annahme der „Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands bei der Lieferung“ und damit für die
Entscheidung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung
nach § 6a dUStG vorliegt, unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der
liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des
Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind.
Fazit. Die künstliche Aufspaltung von Lieferungen zwischen zwei Parteien aufgrund von rein logistischen
Überlegungen entspricht nicht dem Sinn und Zweck der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Entscheidung des
BFG ist daher grundsätzlich praxisorientiert. Für die
tägliche Praxis ist aber von großer Bedeutung, wo die
Grenzen solcher einheitlichen Liefervorgänge liegen, da
eine undifferenzierte Ausdehnung auf andere Lagergeschäftsmodelle seitens der Finanzverwaltung vermieden
werden sollte.
Revision. Nachdem eine Rechtsprechung betreffend
den vorliegenden Sachverhalt fehlt, wurde die Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Jutta Schmidt
[email protected]
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Tax News
Fristen und Verfahren
Transparenz in der EU: Automatischer Austausch
von Tax Rulings
Überblick. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich auf
eine neuerliche Änderung der Amtshilferichtlinie geeinigt. Künftig sollen auch sogenannte Tax Rulings vom
automatischen Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten umfasst sein. Aus Sicht des europäischen Parlaments hätte die neue Regelung jedoch noch
umfassender ausgestaltet werden sollen.
Hintergrund. Die Europäische Union setzt durch die
geplante Maßnahme einen weiteren Schritt im Kampf
gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung. Tax Rulings stellen grundsätzlich ein probates
Mittel für Steuerpflichtige dar, um Rechtssicherheit und
Klarheit in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt zu
erlangen. Allerdings hat die Europäische Kommission
festgestellt, dass Tax Rulings in den letzten Jahren auch
vermehrt dazu eingesetzt wurden, um Steuerlasten
durch den Einsatz künstlicher Strukturen gezielt zu senken. Dies zeigen nicht zuletzt die jüngsten Beschlüsse
der Kommission betreffend die Niederlande und Luxemburg, in denen die mittels Tax Rulings gewährten Steuervorteile für ausgewählte Großkonzerne als verbotene
Beihilfen eingestuft werden.
Kritik. Die nunmehr beschlossene Änderung weicht vom
ursprünglichen Entwurf der Kommission ab, weshalb
das Europäische Parlament den Änderungsvorschlag
kritisiert hat. Das Europäische Parlament würde bevorzugen, dass sich der Informationsaustausch nicht nur
auf grenzüberschreitende Rulings beschränkt und dass
der Rückwirkungszeitraum nicht nur fünf sondern zehn
Jahre umfasst. Zudem hat die Kommission im geänderten Beschluss nur die Funktion, die ordnungsgemäße
Umsetzung der Richtlinie zu überwachen. Nach Ansicht
des Europäischen Parlaments hätte diese jedoch auch
Zugang zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten
untereinander austauschen, erhalten sollen, um mehr
Transparenz sicherzustellen.
Ausblick. Die Änderung der Richtlinie soll von den Mitgliedstaaten bis Ende 2016 umgesetzt werden. Der
erste Austausch von Tax Rulings soll im Jahr 2017 erfolgen.
Edith Lebenbauer
[email protected]
Betroffene Informationen. Vom Austausch umfasst
sein sollen sogenannte Vorbescheide und auch „Vorabverständigungsvereinbarungen“ („advance cross-border
rulings and advance pricing arrangements“). Es muss
sich dabei um Auskünfte handeln, die von Steuerbehörden im Voraus zu einem abgabenrechtlich relevanten
grenzüberschreitenden Sachverhalt erteilt werden und
auf die sich der Adressat der Auskunft berufen kann.
Nach österreichischem Recht würden beispielsweise
Auskunftsbescheide nach § 118 BAO unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Übermittelt werden
jeweils die Identität des Steuerpflichtigen (Konzern),
eine Zusammenfassung des Inhalts des Vorabbescheids, die Art und Gültigkeitsdauer, der Betrag der
Transaktion, gegebenenfalls die Kriterien bzw. Methode
zur Verrechnungspreisermittlung sowie die betroffenen
Mitgliedstaaten.
Zeitlicher Anwendungsbereich. Rulings, die in den
Jahren 2012 und 2013 ergangen sind, werden ausgetauscht, wenn diese am 1.1.2014 noch immer gültig
waren. Unabhängig von ihrer Gültigkeit sollen Rulings,
die in den Jahren 2014 bis 2016 erlassen wurden, ausgetauscht werden. Für Rulings, die ab 1.4.2016 erteilt
werden, sollen die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht hinsichtlich des Informationstauschs erhalten: Sofern die
betroffenen Konzerne einen jährlichen Umsatz von unter
40 Mio Euro erwirtschaften, kann ein Informationsaustausch unterbleiben.
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Tax News
Unternehmensbesteuerung
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz
2014: Änderungen im Konzernabschluss
Überblick. In den bisherigen Artikeln zum RÄG 2014
haben wir uns vorwiegend mit Änderungen in Einzelabschlüssen beschäftigt. Doch auch im UGBKonzernabschluss kommt es zu einigen Änderungen:
Einheitliche Leitung. Die Pflicht zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses besteht grundsätzlich dann, wenn
ein Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen kontrolliert oder einheitlich leitet. Während für eine Kontrolle
auch bisher schon keine Kapitalbeteiligung erforderlich
war, war bei einheitlicher Leitung das zusätzliche Erfordernis einer Beteiligung gemäß § 228 UGB idF vor RÄG
2014 (bei Kapitalgesellschaften ab 20%) zu beachten.
Durch das RÄG 2014 entfällt diese zusätzliche Voraussetzung, sodass eine Konsolidierungspflicht aufgrund
einheitlicher Leitung auch dann möglich ist, wenn gar
kein Beteiligungsverhältnis besteht. Damit fällt beispielsweise die in der Praxis durchaus beliebte Möglichkeit weg, bei Konzernen mit einheitlich ausgerichteter
Tätigkeit die Konsolidierungspflicht durch Halten der
Anteile durch eine natürliche Person zu verhindern.
Anpassung der Größenklassen. Die Schwellenwerte
für die größenabhängige Befreiung von der Aufstellung
eines Konzernabschlusses wurden geringfügig angepasst und betragen jetzt bei der Bruttomethode (Basis =
aggregierte Werte) für die Bilanzsumme EUR 24 Mio
(statt bisher EUR 21 Mio) und für die Umsatzerlöse EUR
48 Mio (statt bisher EUR 42 Mio). Bei der Nettomethode
(Basis = konsolidierte Werte) werden die Grenzwerte für
die Bilanzsumme auf EUR 20 Mio (statt bisher EUR 17,5
Mio) und für die Umsatzerlöse auf EUR 40 Mio (statt
bisher 35 Mio) erhöht. Anders als bisher wird außerdem
die Anwendung der größenabhängigen Befreiung nicht
nur für Konzerne mit einem börsennotierten Konzernunternehmen ausgeschlossen, sondern auch für Konzerne
mit einem Konzernunternehmen von öffentlichem Interesse (iSd § 189a Z1 UGB).
Befreiender Konzernabschluss. Für die Befreiung von
der Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses aufgrund
Einbezugs in einen übergeordneten Konzernabschluss
erfolgt durch das RÄG 2014 eine Gleichstellung inländischer Mutterunternehmen und jener aus EU oder EWR.
Die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses kann
demnach unterbleiben, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen a) 100% der Anteile besitzt oder b)
mindestens 90% der Anteile besitzt und die anderen
Anteilseigner zugestimmt haben oder c) weder Aufsichtsrat noch eine 10%-Minderheit bzw eine Minderheit
mit einem Kapitalanteil von EUR 1,4 Mio die Aufstellung
verlangen. Für Mutterunternehmen außerhalb der EU
oder EWR greift die Befreiung, wenn weder der Aufsichtsrat noch eine 5%-Minderheit bzw Anteilseigner mit
einem Kapitalanteil von EUR 700.000 die Aufstellung
verlangen. Bei börsennotierten Teilkonzernen ist die
Befreiung nach wie vor nicht zulässig.
Ausländische Konzernabschlüsse. Von besonderer
praktischer Relevanz ist auch die neue Erleichterung,
einen ausländischen befreienden Konzernabschluss
auch in einer „in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ (somit jedenfalls Englisch) beim
Firmenbuch zu hinterlegen. Eine Übersetzung ins Deutsche (wie bisher) ist somit nicht mehr notwendig.
Kapitalkonsolidierung. Die vor RÄG 2014 im UGB
mögliche Buchwertmethode wurde gestrichen. Somit ist
nur noch die – international übliche – Neubewertungsmethode zulässig, bei der stille Reserven nicht nur
anteilig, sondern für alle Vermögensgegenstände und
Schulden (also inklusive jener eines Minderheitsgesellschafters) angesetzt werden. Änderungen können sich
indirekt auch aufgrund der möglichen Aktivierung latenter Steuern auf Verlustvorträge ergeben, sodass diese
auch als Vermögenswert bei der Kaufpreisallokation/Kapitalaufrechnung anzusetzen sind. Für alle im
Rahmen der Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven (mit Ausnahme des Firmenwerts) sind jedenfalls
auch passive latente Steuern anzusetzen. Für die Firmenwertabschreibung gelten nunmehr die gleichen
Vorschriften wie im Einzelabschluss. Dementsprechend
hat die Abschreibung auf zehn Jahre zu erfolgen, sofern
die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden
kann. Ein passiver Unterschiedsbetrag aus einem „lucky
buy“ darf nach RÄG 2014 nicht mehr in die Rücklagen
eingestellt werden, sondern ist zwingend ergebniswirksam aufzulösen.
Stephan Karigl
[email protected]
© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 13
Tax News
Kurz-Infos
Steuertermine im Mai 2016
Am 16.5.2016 sind ua fällig:
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Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember
2015 (bzw für das 4. Quartal 2015).
Normverbrauchsabgabe für Dezember 2015.
Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren für Dezember 2015.
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für
Dezember 2015.
Werbeabgabe für Dezember 2015.
Lohnsteuer für Jänner 2016.
Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2015.
Kammerumlage für das 4. Quartal 2015.
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Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für Jänner 2016.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner
2016.
Kommunalsteuer für Jänner 2016.
Abzugsteuer gem § 99 EStG für Jänner 2016.
U-Bahn Steuer für Wien für Jänner 2016.
Sozialversicherung für Dienstnehmer für
Jänner 2016.
Einkommen- bzw KörperschaftsteuerVorauszahlung für das 1. Quartal 2016.
Bis zum 31.5.2016 ist fällig (soweit erforderlich):

Mitteilungspflicht gem §§ 109a, 109b EStG.
World Tax Advisor
The World Tax Advisor of 8 April 2016 includes in particular Canada’s 2016-17 federal budget affects back-to-back
arrangements, 2016 Singapore budget announced, Belarus: Changes to tax code affect multinationals, Brazil: Capital
gains tax and CFC rules modified, Colombia: Guidance issued on tax treatment of transportation services provided by
nonresidents, Japan: Tax reform enacted, Luxembourg: Two-year tax amnesty in effect, Panama: Expanded information
requirements to avoid application of alternative minimum tax, Switzerland: House of Representatives modifies proposals
for Corporate Tax Reform III and the BEPS corner.
The World Tax Advisor of 22 April 2016 includes in particular modernized EU customs rules to enter into effect, European Commission proposes public reporting requirements for multinationals, Belgium: VAT on directors’ fees clarified,
France: Panama re-added to list of noncooperative jurisdictions, India: ITAT clarifies tax treatment of software supply,
Mexico: New protocol signed to tax treaty with Spain, Zimbabwe: Transfer pricing rules introduced and also the BEPS
corner.
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Tax News
Kurz-Infos
Veröffentlichungshinweis
Der Vereinsexperte II
Das Buch bietet Vereinsfunktionären einen guten Überblick zum
Vereinsrecht: rechtliche Grundlagen, steuerliche Einordnung und
Rechnungslegungsvorschriften. Außerdem geht es auf Zweifelsfragen
ein, die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 aufgekommen
sind und schließt die Lücken, die bislang in der Fachliteratur bestanden.
Vom Spendengütesiegel bis zum Medienrecht: die Beiträge spannen
einen weiten thematischen Bogen und behandeln Fragestellungen,
welche für fast alle Vereine von großer praktischer Relevanz sind.
Autoren: Friedrich Möstl (Hrsg) / Sabine Neubauer (Hrsg) / Heike
Stark-Sittinger (Hrsg) / Anna Helena Trummer (Hrsg)
ISBN: 9783707334753
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Veranstaltungshinweise
Datum
Veranstaltungstitel
Ort
Zeit
3.5.2016
Seminar: Steueroptimierung bei Personengesellschaften
Wien
13:00 Uhr
10.5.2016
1. Österreichisches FU-Symposium
Graz
14:30 Uhr
1.&2.6.2016
Eventtipp: Praxisseminar M&A
Wien
12:00 Uhr
1.6.2016
Seminar: Steueroptimierung in der GmbH
Wien
13:00 Uhr
Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events
Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at
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Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y
Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer
Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Birgit Wiesinger
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