Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr 4/2016 Editorial Inhalt BMF konkretisiert Verlustverrechnungsbremse bei kapitalistischen Mitunternehmern .......................................... 3 Liebe Leser, Panama überall – wenn man die Nachrichten dieser Tage verfolgt, könnte man denken dieses Land oder besser das damit verbundene Steuerthema sind die einzige große Herausforderung für die Wirtschaft. Aufmerksame Deloitte.Radar Leser wissen es besser: Gerade der Standort Österreich hat eine Vielzahl an Herausforderungen zu meistern, auch ohne Panama. Die aktuelle Diskussion wird aber sicherlich dem OECD BEPS Projekt weiteren Schub verleihen, ebenso wie anderen Initiativen, die unerwünschten Steuergestaltungen entgegen wirken sollen. Auch wenn diese Sache viel Staub aufgewirbelt hat, ist trotzdem festzuhalten, dass Holdinggesellschaften steuerlich anzuerkennen sind, wenn die dafür maßgeblichen Spielregeln eingehalten werden. Welche Vorteile solche Konstruktionen im Einzelfall tatsächlich bringen, ist allerdings eine andere Frage. In der aktuellen Ausgabe unserer Tax News berichten wir ua über den Richtlinienentwurf der EU-Kommission zur Bekämpfung von BEPS. In dieselbe Kerbe schlagen EUAbkommen zum Austausch von Rulings und über den Informationsaustausch mit der Schweiz und Liechtenstein. In diesen sich wandelnden Zeiten tritt der Wunsch potentielle steuerliche Risken zu minimieren, aber auch Chancen zu erkennen (dies sollte trotz aller Diskussion über BEPS uä nicht ganz aus dem Auge verloren werden) mehr in den Vordergrund. Wir informieren Sie, was hier auf dem Gebiet der Tax Compliance getan werden kann. Umsatzsteuerfalle Sachsponsoring bei Sportvereinen………4 EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienentwurf zur Bekämpfung von BEPS ......................................................... 6 VwGH: Keine Kommunalsteuerpflicht für OutboundExpatriates............................................................................. 7 Neuregelung der Bundesstiftungen – Ein Impuls für die Gemeinnützigkeit? ........................................................... 8 Einlagenrückzahlung: Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung ............................. 9 EU-Abkommen über den automatischen Informationsaustausch mit der Schweiz und Liechtenstein ......................................................................... 10 BFG Urteil: Innergemeinschaftliche Lieferung bei gebrochenem Transport ........................................................ 11 Transparenz in der EU: Automatischer Austausch von Tax Rulings ..................................................................... 12 Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014: Änderungen im Konzernabschluss ........................................ 13 Steuertermine im Mai 2016.................................................... 14 World Tax Advisor ................................................................. 14 Veröffentlichungshinweis ....................................................... 15 Veranstaltungshinweise ......................................................... 15 Eine interessante Lektüre wünscht Ihr Georg Erdélyi © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 2 Tax News Einkommensteuer BMF konkretisiert Verlustverrechnungsbremse bei kapitalistischen Mitunternehmern Überblick. Das BMF hat am 30.3.2016 den Begutachtungsentwurf zu einer Information betreffend der durch das StRefG 2015/16 eingeführten Bestimmung des § 23a EStG veröffentlicht, welche bei der folgenden Wartung der Einkommensteuerrichtlinien eingearbeitet werden soll. Die wesentlichen Eckpunkte dieser Rechtsansicht sollen folgend näher dargestellt werden: Zweck der Regelung. Zur Vermeidung unerwünschter, modellhafter Gestaltungen ist bei natürlichen Personen die Verlustzuweisung eines „kapitalistischen Mitunternehmers“ auf die Höhe der Einlage begrenzt. Darüber hinausgehende Verluste sind nach Art eines Verlustvortrages erst mit späteren Gewinnen aus derselben Beteiligung (aber auch mit späteren Einlagenüberhängen oder bei Heranziehung zur Haftung) zu verrechnen („Wartetastenregelung“), soweit durch diese Verluste ein steuerlich negatives Kapitalkonto entsteht bzw sich erhöht. Kapitalistische Mitunternehmer. Kapitalistische Mitunternehmer sind nur solche, deren Haftung eingeschränkt ist (Kommanditisten, atypisch stille Gesellschafter und Gesellschafter einer GesbR, sofern es sich um eine Innengesellschaft handelt) und die keine „ausgeprägte Mitunternehmerinitiative“ entfalten. Eine „ausgeprägte Mitunternehmerinitiative“ verlangt eine auf Dauer angelegte kontinuierliche Partizipation in einer nicht bloß Kontrollbefugnisse wahrnehmenden Funktion, wobei eine nachweisliche durchschnittliche Mitarbeit im Ausmaß von zehn Wochenstunden idR ausreicht. Ein eigener Beratungsbetrieb stellt keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative dar. Wird der Kommanditist (oder ein atypisch stiller Gesellschafter) gleichzeitig als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG tätig und führt in dieser Funktion auch die Geschäfte der KG, reicht dies als indirekte Mitunternehmerinitiative. Die Regelung ist auch bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnung anzuwenden. Maßgebliches Kapitalkonto. Das Verlustausgleichspotenzial ist begrenzt durch das steuerliche Kapitalkonto des kapitalistischen Mitunternehmers vor Verlustzuweisung. Nicht zu berücksichtigen sind aktives oder passives Sonderbetriebsvermögen sowie Gewinnbestandteile, die zu einem besonderen Steuersatz besteuert werden. Diese Gewinnbestandteile können jedoch durch ausdrücklichen Verzicht eingelegt werden. Das für § 23a EStG maßgebende Kapitalkonto ist erstmals für in 2016 beginnende Wirtschaftsjahre zu erstellen und fortzuentwickeln. Verrechnung von Wartetastenverlusten. Wartetastenverluste können mit Gewinnanteilen verrechnet und durch tatsächliche Einlagen in das Gesellschaftsvermögen in ausgleichs- und vortragsfähige Verluste verwandelt werden. Verrechnung von Wartetastenverlusten. Wartetastenverluste können mit Gewinnanteilen verrechnet und durch tatsächliche Einlagen in das Gesellschaftsvermögen in ausgleichs- und vortragsfähige Verluste verwandelt werden. Änderung der Rechtsstellung des Mitunternehmers. Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkt haftenden Mitunternehmer nach § 128 UGB (Komplementär, Offener Gesellschafter), löst dies eine Verrechenbarkeit der Wartetastenverluste aus, weil nunmehr eine unbeschränkte Haftung auch für Altschulden eintritt. Maßgebend ist die Stellung zum Schluss des Wirtschaftsjahres. Wandelt sich die Stellung jedoch bloß aufgrund einer erhöhten Mitunternehmerinitiative, löst dies keine Verrechenbarkeit von bisherigen Wartetastenverlusten aus; lediglich die ab diesem Zeitpunkt neu entstehenden Verluste unterliegen nicht mehr dem § 23a EStG. In diesem Fall ist das Überwiegen im Wirtschaftsjahr maßgebend. Ausscheiden des Mitunternehmers. Bei der entgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils kommt es zu einer Verrechnung des restlichen Wartetastenverlustes mit dem Veräußerungsgewinn, der jedenfalls in Höhe des negativen Kapitalkontos anzusetzen ist (idR werden damit die Wartetastenverluste aufgebraucht sein). Sollten noch Wartetastenverluste verbleiben, gehen diese – anders als bei den Ausgleichs- und Vortragsbeschränkungen gemäß § 2 Abs 2a EStG – unter. Wird der Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, gehen die Wartetastenverluste auf den Übernehmer über und können vom Rechtsnachfolger weiterhin im Regime des § 23a EStG verrechnet werden. Fazit. Die BMF-Information erläutert bisher unbestimmte Begriffe im Zusammenhang mit § 23a EStG – so werden etwa der Begriff der „ausgeprägten Mitunternehmerinitiative“ sowie die Zusammensetzung des maßgeblichen steuerlichen Kapitalkontos näher konkretisiert. Die neue Wartetastenregelung stellt jedoch insgesamt eine deutliche Mehrbelastung für kapitalistische Mitunternehmer mit negativem steuerlichem Kapitalkonto dar, da die sofortige Verrechnung von Verlusten aus der Mitunternehmerschaft mit anderen positiven Einkünften nicht mehr möglich ist. Gideon Tenner [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 3 Tax News Umsatzsteuer und Zoll Umsatzsteuerfalle Sachsponsoring bei Sportvereinen Überblick. Sponsoreinnahmen sind bei Sportvereinen wichtige, den Vereinsbetrieb sichernde Einnahmequellen. Zur Förderung gemeinnütziger Sportvereine sieht das Umsatzsteuergesetz daher Begünstigungen vor, die von der Verwaltungspraxis weit ausgelegt werden. Nicht immer steht diese Auslegung jedoch in Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und wird auch von der Judikatur nicht so großzügig gesehen. Dies kann zu wesentlichen steuerlichen Risiken für die betroffenen Vereine bzw Sponsoren führen. Hintergrund. Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur dann umsatzsteuerbar, wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Dementsprechend sind Zuwendungen eines Sponsors beim Empfänger steuerbar, wenn dem Sponsoring eine vom Empfänger erbrachte Gegenleistung zugrunde liegt. Die Gegenleistung besteht beim Sponsoring in der Regel in einer Werbeleistung (zB Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, etc). Auf Seiten des Sponsors können die Leistungen neben Geld- auch in Sachleistungen bestehen (sog Sachsponsoring), wobei Letzteres zu einem „tauschähnlichen“ Umsatz führt (vgl VwGH, 2003/15/0088 vom 18.3.2004,). Für die abgegebenen Gegenstände besteht auf Seiten des Sponsors in der Regel eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, die Lieferung der Gegenstände unterliegt der Umsatzsteuer. Auf Seitens des gemeinnützigen Sportvereins, dem üblicherweise kein Vorsteuerabzug zusteht, kommt es dagegen zu einer Belastung in Höhe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Ansicht der Verwaltungspraxis. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl Rz 886a UStR) kann von der Besteuerung der an gemeinnützige Sportvereine bzw von gemeinnützigen Sportvereinen im Zusammenhang mit Sachsponsoring erbrachten tauschähnlichen Umsätze Abstand genommen werden. So brauchen nach Meinung der Finanzverwaltung die Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen, Leihe von Autos und Ähnlichem an gemeinnützige Sportvereine bzw die von den gemeinnützigen Sportvereinen erbachten Werbeleistungen weder als Leistungsaustausch noch als Eigenverbrauch erfasst werden. Für die Sponsoren bleibt dabei der Vorsteuerabzug aus den abgegebenen Gegenständen erhalten, während für die Lieferung der Gegenstände weder Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen noch ein Eigenverbrauch zu besteuern ist. Für den gemeinnützigen Sportverein, dem üblicherweise kein Vorsteuerabzug zustehen würde, kommt es somit ebenfalls zu einer Kostenreduktion in Höhe der ersparten Umsatzsteuer. Rechtliche Grundlage? So sehr diese begünstigende Auslegung zu begrüßen ist, steht deren rechtliche Grundlage leider auf wackeligen Beinen. Nach dem Wortlaut der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen unter die hier maßgebliche Befreiung nur „bestimmte, in Rechtliche Grundlage? So sehr diese begünstigende Auslegung zu begrüßen ist, steht deren rechtliche Grundlage leider auf wackeligen Beinen. Nach dem Wortlaut der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen unter die hier maßgebliche Befreiung nur „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. Davon kann aber bei Werbeleistungen eines Sportvereins, die zB mit einer Leihe von Autos abgegolten werden, wohl kaum die Rede sein, stehen doch eindeutig materielle Ziele des Sportvereins im Vordergrund. Auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs hat in ähnlichen Fällen bereits zu gegenteiligen Entscheidungen geführt. Fazit. Die von der Verwaltungspraxis in den Umsatzsteuerrichtlinien vorgesehene Begünstigung gemeinnütziger Sportvereine im Zusammenhang mit Sachsponsoring ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, steht aber leider nicht in Einklang mit den rechtlichen Grundlagen und der hierzu bereits ergangenen Judikatur. Für betroffene Sportvereine und Sponsoren bedeutet dies ein steuerliches Risiko, da die Umsatzsteuerrichtlinien keinen gesetzlichen Charakter haben, sondern nur „Auslegungsbehelf“ für die Verwaltungspraxis sind. Eine anderslautende Entscheidung in einem Finanzverfahren ist – wie die bereits vorliegende Judikatur zeigt – nicht auszuschließen. Anzumerken ist freilich noch, dass selbst die Richtlinienaussagen nur für gemeinnützige Sportvereine gelten. Für ab 1.1.2017 auszugliedernde Profibetriebe eines Sportvereins besteht grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht, aber auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag vom 20.3.2015. Stephan Karigl [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 4 Tax News Allgemeines und neue Gesetze Tax Compliance: steuerliche Risiken minimieren und Chancen erkennen Überblick. Tax Compliance bedeutete bisher vor allem, dass Unternehmen ihre Steuererklärungspflichten einhalten, Steuern in der richtigen Höhe und zum korrekten Zeitpunkt abführen sowie Dokumentationspflichten nachkommen. In den letzten Jahren haben sich die steuergesetzlichen Rahmenbedingungen wesentlich geändert (ua Verschärfung des österreichischen Finanzstrafrechts, BEPS-Projekt der OECD, etc). Ebenso begegnen die für Steuern verantwortlichen Personen, nämlich die Geschäftsführung, Leiter des Rechnungswesens oder Leiter der Steuerabteilung den erhöhten Anforderungen ihrer unterschiedlichen Stakeholder. Die Minimalanforderung an ein Tax Compliance System ist, steuerliche, finanzstrafrechtliche und verbandsrelevante Risiken für das Unternehmen zu minimieren. Basis dafür sind ua die nachweisliche (schriftliche) Definition von Rechten und Pflichten der mit Steuern in Berührung stehenden Mitarbeiter, klar strukturierte Prozesse, die nachhaltige Dokumentation der steuerlich relevanten Geschäftsfälle, dokumentierte Kontrollen sowie ein proaktives Risikomanagement. Die Herausforderung liegt darin, Zuständigkeitslücken zu vermeiden und einen entsprechenden Risikomanagement-Prozess nachhaltig zu etablieren. Kein one-fits-all. Keine Unternehmensorganisation gleicht der anderen. Gleiches gilt für die Steuerfunktion. Beispielsweise folgt aus einer dezentralen Organisation, dass der Leiter der Steuerabteilung eher eine überwachende Funktion einnimmt. Folglich ist an die für die Durchführung der laufenden steuerlichen Aufgaben Verantwortlichen in der Finanzbuchhaltung oder bei Tochtergesellschaften klar zu kommunizieren, in welchen Fällen der Leiter der Steuerabteilung einzubinden ist. Management von Steuerrisiken und Steuerchancen. Der regelmäßige Informationsaustausch zwischen dem Leiter der Steuerabteilung und den Ansprechpartnern der Tochtergesellschaften dient der Risikofrüherkennung. Darüber hinaus umfasst die strukturierte Minimierung von Steuerrisiken nachfolgende Schritte: Risiken und Chancen bewerten, steuern, berichten und dokumentieren. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine zielorientierte Kommunikation der Steuerrisiken und chancen an die Stakeholder und trägt wesentlich zur Minimierung von Risiken bei. Herausfordernd ist dabei, den Gesamtprozess einheitlich im Unternehmen aufzusetzen und lebendig sowie interaktiv zu gestalten. ua die Steuerstrategie und -politik des Unternehmens, der Risikomanagement-Prozess, die Rollen und Verantwortlichkeiten der betroffenen Personen sowie Kommunikationsprozesse dokumentiert. Dokumentation von standardisierten Prozessen und Kontrollen. Die Dokumentation der gelebten Kontrollen trägt wesentlich zur Reduktion der steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Haftung bei. Dies betrifft beispielsweise die nachfolgenden Prozesse: Anwendung von Checklisten (zB bei der Rechnungskontrolle), Steuerreporting, Steuererklärungserstellung und Kommunikationsschnittstellen bei Betriebsprüfungen oder Sonderprojekten. Mitarbeiter. Neben der Anforderung, Mitarbeiter, die mit Steuern in Berührung kommen, sorgfältig auszuwählen, hat die Geschäftsführung auch die Verpflichtung, den Mitarbeitern die Möglichkeit zu bieten, sich über gesetzliche Neuerungen zu informieren (interne bzw externe Schulungsmaßnahmen für Buchhaltungs- und Vertriebsmitarbeiter zB im Bereich Umsatzsteuer). Einsatz von IT. Manueller Arbeitsaufwand kann in bestimmten Fällen durch den Einsatz entsprechender Software reduziert werden. Dies betrifft beispielsweise Prozesse, die eine Vielzahl von Mitarbeitern betreffen und auf standardisierte Informationsquellen zugreifen, wie zB das Tax Reporting. Schnittstellen zu vor- und nachgelagerten Systemen (ERP, Konsolidierungssoftware) minimieren die manuelle Datenerfassung und erhöhen die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Daten. Ebenso ist die Dokumentenarchivierung von großer Bedeutung, um bei Betriebsprüfungen ausreichende Informationen über die verwirklichten Geschäftsvorfälle bereitstellen zu können. Fazit. Tax Compliance betrifft jedes Unternehmen. Zur Vermeidung von steuer- und finanzstrafrechtlichen Risiken für das Unternehmen, seine Geschäftsführer und die betroffenen Mitarbeiter, sowie zur frühzeitigen Erkennung von Chancen ist die Implementierung bzw Optimierung eines Tax Compliance Systems jedenfalls zu empfehlen. Gisela Bogner [email protected] Die schriftliche Steuerrichtlinie dient der unternehmensweit einheitlichen Kommunikation der steuerlich relevanten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit der Mitarbeiter. In der Steuerrichtlinie werden © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 5 Tax News EU-Recht EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienentwurf zur Bekämpfung von BEPS Einleitung. Als Reaktion auf das OECD BEPS-Projekt hat die EU-Kommission Ende Jänner den Entwurf einer Anti-Missbrauchs-Richtlinie veröffentlicht. Für den Steuerpflichtigen sind durchwegs Verschärfungen vorgesehen, welche Österreich jedoch schon zum Teil umgesetzt hat. Hintergrund. Der Entwurf beinhaltet sechs verschiedene Arten von Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung, welche teilweise den von der OECD vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen, aber auch in einigen Punkten von den OECD-Empfehlungen abweichen. Die EU-Kommission will mit der Richtlinie eine kohärente und koordinierte Übertragung der Maßnahmen in die nationalen Steuersysteme erreichen, wobei es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, sogar strengere Regeln zu erlassen. Zinsschranke. Die in der Richtlinie genannten Maßnahmen sind stark an die in Deutschland geltende Zinsschrankenregelung angelehnt. Überschüssige Fremdkapitalkosten iSd Richtlinie sind im jeweiligen Steuerjahr nur bis zu 30% des EBITDA abzugsfähig. Im Gegensatz zu den Regelungen in Deutschland (Freigrenze EUR 3,0 Mio) ist ein Freibetrag EUR 1,0 Mio vorgesehen. In Österreich gilt demgegenüber ein Abzugsverbot von Zinszahlungen an verbundene Unternehmen in Niedrigsteuerländern (Besteuerung < 10%) wie auch ein Abzugsverbot bei Fremdfinanzierung konzerninterner Beteiligungserwerbe. Wegzugsbesteuerung (Exit Tax). Die EU-RichtlinienVorgaben zur Wegzugsbesteuerung wurden bereits in das österreichische Recht umgesetzt, siehe dazu unseren Beitrag vom 2.3.2016. Switch-over-Klausel. Ausländische Einkünfte aus Gewinnausschüttungen, Anteilsverkäufen und Betriebsstättengewinnen – Drittlandsbezug jeweils vorausgesetzt – sollen nicht von der Steuer befreit werden, wenn die in dem Drittland versteuerten Einkünfte einer Körperschaftsteuer von weniger als 40% des lokalen Regelsteuersatzes unterliegen. Stattdessen soll die in dem Drittstaat entrichtete Steuer anrechenbar sein. Für Österreich würde die Umsetzung der Richtlinie zu Änderungen beim Switch-over führen. Zum Beispiel setzt die bestehende Rechtslage Passiveinkünfte für den Switchover voraus, während die EU Richtlinie auch Aktiveinkünfte von in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen erfassen würde. Andererseits würde die EU-Vorgabe für Österreich dazu führen, dass erst ab einem KöSt-Satz im Ausland von weniger als 10% auf die Anrechnungsmethode über zu gehen ist, während Österreich derzeit auf einen ausländischen Steuersatz von 15% abstellt. Allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift. In Einklang mit der bestehenden österreichischen AntiMissbrauchsbestimmung in § 22 BAO sieht der Richtlinienentwurf vor, dass unangemessene Gestaltungen, deren wesentlicher Zweck in der Erlangung steuerlicher Vorteile besteht, bei der Berechnung der Körperschaftsteuer unberücksichtigt bleiben sollen. Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC-Rules). Bestimmte nicht ausgeschüttete Gewinne beherrschter ausländischer Unternehmen werden unter gewissen Voraussetzungen (ua Beherrschung, Niedrigbesteuerung, Passiveinkünfte) der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Die Zuweisung von Einkünften eines beherrschten ausländischen Unternehmens erfolgt dabei nach dem Fremdvergleichsgrundsatz. In Österreich gibt es zwar derzeit keine vergleichbaren CFC-Regelungen, allerdings ist die Rückführung der Gewinne (zB in Form von Dividenden) unter bestimmten Voraussetzungen nicht von der Steuer befreit. Hybride Gestaltungen. Bei unterschiedlichen Einordnungen durch die Mitgliedstaaten soll die Einordnung einer hybriden Gesellschaft oder eines hybriden Finanzinstruments (also einer Gesellschaft, deren Rechtsform von Land zu Land unterschiedlich steuerlich behandelt wird oder eines Finanzinstruments, das Merkmale von Eigenkapital sowie Fremdkapital aufweist) des Mitgliedstaats, in dem die Zahlung erfolgt, vom anderen Mitgliedstaat übernommen werden. Diese Regelung entspricht nicht den Ansatzpunkten in der Aktion 2 des BEPS-Aktionsplans der OECD, die in erster Linie Abzugsverbote bzw. eine Besteuerung der Einkünfte vorsieht. Die Umsetzung von zwei verschiedenen Regelungen für innergemeinschaftliche und nicht-EU hybride Gestaltungen könnte gegebenenfalls zu Diskrepanzen führen. Österreich hat bereits ähnliche Regelungen in § 10 Abs 7 KStG für Dividenden und in § 12 Abs 1 Z 10 KStG für Zinsen und Lizenzen implementiert. Ausblick. Die Verabschiedung der Richtlinie ist, abhängig von den politischen Entwicklungen auf EU-Ebene, möglicherweise schon im Laufe des Jahres 2016 oder in 2017 denkbar. Theresa Koch [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 6 Tax News Payroll und Expatriates VwGH: Keine Kommunalsteuerpflicht für Outbound-Expatriates Überblick. Der VwGH hat jüngst entschieden, dass für Dienstnehmer eines inländischen Dienstgebers, welche im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungsverträgen an andere selbstständige Konzernunternehmen im Ausland überlassen werden, keine Kommunalsteuerpflicht in Österreich besteht (vgl VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085). Eingliederung in die ausländische Konzerngesellschaft. Die Dienstnehmer standen zwar in einem aufrechten Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden inländischen Gesellschaft, wurden aber jeweils mehrjährig an ausländische Konzernunternehmen ausschließlich für deren geschäftseigene Zwecke überlassen. Die Dienstnehmer erbrachten während dieser Überlassung keine Arbeitsleistungen für den arbeitsrechtlichen Arbeitgeber in Österreich. Vielmehr waren die Dienstnehmer bei der ausländischen Konzerngesellschaft voll betriebsintegriert (hierarchisch eingegliedert) und den Weisungen dieser Gesellschaft unterstellt. Darüber hinaus war es auch die ausländische Konzerngesellschaft, welche die Gehalts- und Gehaltsnebenkosten zur Gänze trug. Laut Ansicht des Prüforgans im Rahmen der GPLA unterlägen diese Dienstnehmer der österreichischen Kommunalsteuerpflicht. diesem Falle in einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte beschäftigt werden. Die Kommunalsteuer wurde bei den OutboundExpatriates zu Unrecht vorgeschrieben. Rückforderung zu Unrecht entrichteter KommSt. Sollte in der Praxis daher bei Outbound-Expatriates im Inland (Österreich) Kommunalsteuer entrichtet worden sein, kann diese – gestützt auf obige VwGH-Judikat – mit hoher Wahrscheinlichkeit, zurückgefordert werden. IdR ist eine solche Rückforderung zumindest für fünf Jahre möglich, wobei die Verjährungsfrist monatsgenau kalkuliert wird. Christoph Straubinger [email protected] Voraussetzungen der KommSt-Pflicht nicht gegeben. Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) unterliegen in Österreich jene Arbeitslöhne der Kommunalsteuer, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis aus, dass im streitgegenständlichen Fall nicht die Integration der überlassenen Dienstnehmer in die Betriebsstätten der ausländischen Konzerngesellschaften als solche maßgebend ist. Vielmehr führt die darin begründete Beschäftigung in einer nicht im Inland gelegenen kommunalsteuerrechtlichen Betriebsstätte dazu, dass die in § 1 KommStG normierten Voraussetzungen in Bezug auf diese Dienstnehmer nicht erfüllt sind. Werden Dienstnehmer eines inländischen Unternehmens somit an selbstständige Unternehmen im Ausland mit eigenen Betriebsstätten überlassen, die demselben Konzern angehören, unterliegen deren Arbeitslöhne nicht der Kommunalsteuer, weil die Dienstnehmer in © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 7 Tax News Allgemeines und neue Gesetze Neuregelung der Bundesstiftungen – Ein Impuls für die Gemeinnützigkeit? Überblick. Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurde unter anderem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz grundlegend neu gestaltet. Mit den neuen Bundesstiftungen und Bundesfonds erhofft sich der Gesetzgeber einen starken Impuls für die Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten in Österreich. Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz. Die neuen Bundesstiftungen bzw Bundesfonds ähneln von der Struktur her den bereits bestehenden Privatstiftungen. Anders als die Bezeichnung möglicherweise suggeriert, werden diese nicht vom Bund gegründet, sondern basieren auf einem privatrechtlichen Gründungsakt (Erstellung einer Gründungserklärung). Voraussetzungen für die Gründung einer Bundesstiftung bzw eines Bundesfonds ist ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck, der über den Interessensbereich eines Bundeslandes hinausgeht (also zB begünstigte Personen in mindestens zwei Bundesländern fördert). Hinsichtlich der Gründung hat sich der Gesetzgeber am Vereinsgesetz orientiert und eine im Vergleich zur Privatstiftung vereinfachte Gründungsmodalität vorgesehen. Allerdings muss der Jahresabschluss bzw. die Einnahmen-Ausgaben Rechnung im Gegensatz zur Privatstiftung beim Stiftungs- und Fondsregister des Innenministeriums offengelegt werden. Forschungseinrichtungen weiterleitet. Zusätzlich wurde mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 die steuerliche Abzugsfähigkeit für Zuwendungen zur „ertragsbringenden Vermögensausstattung“ von Stiftungen eingeführt (vgl unseren Beitrag vom 6.11.2015). Fazit. Mit den neuen Bundesstiftungen bzw Bundesfonds soll eine attraktive Alternative zur gemeinnützigen Privatstiftung eingeführt werden. Die vorgesehene Rechtssicherheit hinsichtlich der Gemeinnützigkeit im Stadium der Gründung und auch die geringeren laufenden Kosten dieser neuen Rechtsform (erleichterte Rechnungslegungsvorschriften, nur zwei Stiftungsvorstände, idR keine Prüfungspflicht) sind jedenfalls zu begrüßen. Mit den neuen Bundesstiftungen bzw Bundesfonds steht für die erwartete Erweiterung der privaten Finanzierung von gemeinnützigen Aufgaben jedenfalls eine geeignete Rechtsform zur Verfügung. Christoph Hofer [email protected] Steuerliche Aspekte. Vor der Gründung einer Bundesstiftung bzw eines Bundesfonds ist die Gründungserklärung zwingend dem Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk in Wien vorzulegen und dieses hat zu prüfen, ob die Gründungserklärung den Anforderungen der Bundesabgabenordnung an die Rechtsgrundlage von gemeinnützigen Körperschaften entspricht. Über die Prüfung hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen, sodass für die Bundesstiftung bzw den Bundesfonds Rechtssicherheit hinsichtlich der Gründungserklärung besteht. Dies stellt einen wesentlichen Vorteil gegenüber anderen gemeinnützigen Rechtsträgern dar, für die grundsätzlich keine Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung der steuerlichen Gemeinnützigkeit existiert. Spendenabzug. Bundesstiftungen bzw Bundesfonds, können auch in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen aufgenommen werden. Dient die Bundesstiftung bzw der Bundesfonds ausschließlich der Forschungsförderung, so gilt dies selbst dann, wenn sie selbst keine eigene Forschungstätigkeit entfaltet, sondern lediglich Förderungen an spendenbegünstigte © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 8 Tax News Unternehmensbesteuerung Einlagenrückzahlung: Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung Überblick. Wie bereits in unserem Beitrag vom 22.1.2016 berichtet, wurde durch das AbgÄG 2015 die Regelung für steuerliche Einlagenrückzahlungen auch im Hinblick auf Umgründungen dahingehend vereinfacht, als die im StRefG 2015/16 geregelte umstrittene zwingende Verwendungsreihenfolge teilweise wieder aufgehoben wurde. Durch die nun gesetzlich normierte Voraussetzung einer positiven Innenfinanzierung für Gewinnausschüttungen (im Gegensatz zu Einlagenrückzahlungen) ist ein Regelungsbedarf vor allem hinsichtlich der Innenfinanzierungsstände bei Umgründungen gegeben. Mit 15.3.2016 hat das BMF einen Entwurf einer Innenfinanzierungsverordnung versandt. Gegenstand derer ist es, Auswirkungen von Umgründung auf die Innenfinanzierung zu regeln. Hintergrund. In § 4 Abs 12 EStG wird die Evidenzierung der Einlagen (Außenfinanzierung) und – seit dem AbgÄG 2015 – der Innenfinanzierung von Körperschaften geregelt. Das BMF versucht nun, die Auswirkungen von Umgründungen bei Buchwertfortführung auf den Innenfinanzierungsstand zu regeln. BMF-Verordnung. § 1 der Innenfinanzierungsverordnung regelt die grundsätzlichen Auswirkungen von Umgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung auf die Innenfinanzierung: Die bilanzielle Darstellung der Umgründung und ihre Auswirkung auf den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/-fehlbetrag sollen die Innenfinanzierung nicht beeinflussen. Durch Umgründungen entstehende steuerneutrale Buchgewinne/ -verluste wirken sich nicht auf die Innenfinanzierung aus, selbst wenn diese unternehmensrechtlich Eingang in den Jahresüberschuss/-fehlbetrag der betreffenden Körperschaft finden. Dies gilt auch in den dem Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn die bilanzielle Auswirkung eines Buchverlusts durch Ansatz eines Umgründungsmehrwertes bzw Firmenwertes vermieden wurde und sich erst in Folgejahren niederschlägt. Steuerwirksame Confusiogewinne/ -verluste erhöhen bzw senken die Innenfinanzierung im Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung. § 2 der InnenfinanzierungsV regelt die einzelnen Umgründungstypen und deren Auswirkung auf die Innenfi nanzierung. Dabei werden jene Umgründungstypen behandelt, bei denen die übertragende und die übernehmende Körperschaft selbst Evidenzkonten iSd § 4Abs 12 EStG zu führen haben. Verschmelzungen. Die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft ist der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen (Addition). Dies gilt bei Konzentrations- und Konzernverschmelzungen. Bei Verschmelzung verbundener Unternehmen ist eine negative Innenfinanzierung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, um unternehmensrechtlich erfolgte Abschreibungen an der Beteiligung zu erhöhen. Umwandlungen. Auch hier kommt es zu einer Hinzurechnung der Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft im jeweiligen Beteiligungsausmaß beim Rechtsnachfolger, wenn diese selbst Evidenzkonten gemäß § 4 Abs 12 EStG zu führen haben. Maßgeblich ist die Höhe der Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Beträge, die der Ausschüttungsfiktion gemäß § 9 Abs 6 UmgrStG unterliegen, erhöhen die Innenfinanzierung des Rechtsnachfolgers nicht. Einbringungen. Abs 3 regelt, dass Konzentrationssowie down-stream Einbringungen keine Auswirkungen auf die Innenfinanzierung der übertragenden und übernehmenden Körperschaft haben. Die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft wird somit von dieser fortgeführt. Lediglich der Einlagestand wird berührt. Beträge, die der Ausschüttungsfiktion gemäß § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG unterliegen, vermindern die Innenfinanzierung des Rechtsnachfolgers. Die Absätze 4 und 5 regeln, dass sich bei up- und side-stream Einbringungen die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft im selben Verhältnis vermindert, in dem sich der Verkehrswert der einbringenden Körperschaft durch die Einbringung vermindert. Spaltungen. Analog zu up- und side-stream Einbringungen kommt es bei Ab- und Aufspaltungen zu einer Aufteilung der Innenfinanzierungen der übertragenden Körperschaft im Verkehrswertverhältnis. Down-stream Abspaltungen haben keine Auswirkungen auf die Innenfinanzierung der übertragenden und übernehmenden Körperschaft. Übergangsvorschrift. Gemäß § 3 InnenfinanzierungsV ist diese Verordnung erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31.5.2015 beschlossen werden. Robert Wastl [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 9 Tax News Steuern International EU-Abkommen über den automatischen Informationsaustausch mit der Schweiz und Liechtenstein Überblick. Zur weltweiten Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat die OECD 2014 den neuen globalen Standard für den internationalen Automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. Zur zwischenstaatlichen „Aktivierung“ dieses Standards bedarf es jedoch zusätzlicher bi- oder multilateraler Abkommen. Ein solches bilaterales Abkommen wurde 2015 zwischen der EU und der Schweiz sowie zwischen der EU und Liechtenstein unterzeichnet. Änderungen der Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU. Zur Einführung des AIA zwischen der EU und der Schweiz bzw Liechtenstein wurden die bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen EU/Schweiz bzw Liechtenstein in AIA-Abkommen umgewandelt und beinahe vollständig geändert. Durch diese Änderung entfallen der Steuerrückbehalt (EU-Quellensteuer) bzw die Meldungen gemäß Zinsbesteuerungsabkommen und werden durch eine Meldung gemäß AIA abgelöst. Funktionsweise des AIA. Schweizer und liechtensteinische Konten von meldepflichtigen Personen (natürliche Personen, Rechtsträger, sowie beherrschende Personen bestimmter Rechtsträger jeweils mit steuerlicher Ansässigkeit in einem EU Staat) sind von den kontoführenden Finanzinstituten an die jeweilige nationale Steuerverwaltung des Finanzinstitutes zu melden, welche diese Daten an die Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates der meldepflichtigen Person weiterleitet. Der Informationsaustausch ist reziprok ausgestaltet, weshalb auch meldepflichtige Finanzinstitute der EUStaaten Daten über Konten von Schweizer und liechtensteinischen Kontoinhabern in die Ansässigkeitsstaaten melden. Zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz werden Informationen erstmals am 1.1.2018 (für das Jahr 2017) übermittelt. Zwischen Liechtenstein und der EU tritt der AIA bereits ab 1.1.2017 (für das Jahr 2016) in Kraft. Österreich hat jedoch eine verlängerte Frist und wird daher erstmalig ab 30.9.2017 Informationen mit Liechtenstein austauschen. Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden bzw anderer Einkünfte und die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen. Auswirkungen auf die Quellensteuerabkommen mit Österreich. Der Abschluss der AIA-Abkommen steht grundsätzlich in Widerspruch zur laufenden Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf die Quellensteuerabkommen Österreich/Schweiz bzw Liechtenstein („Quellensteueroption“). Dies deshalb, da durch den AIA sämtliche Kapitaleinkünfte automatisch an den Ansässigkeitsstaat gemeldet werden und somit (auch bei einem Quellensteuerabzug) keine Anonymität mehr gegeben ist. Bisher gibt es von den betreffenden Ländern (Österreich, Liechtenstein, Schweiz) noch keine offiziellen Stellungnahmen über allfällige Abänderungen bzw Kündigungen der Quellensteuerabkommen. Es ist allerdings denkbar, dass eine Kündigung/Abänderung erfolgen wird, da ein paralleles Bestehen der Abkommen in der aktuellen Fassung zur Abgabe von zwei unterschiedlichen Meldungen führen würde. Die weitere Entwicklung hierzu bleibt jedenfalls mit Spannung abzuwarten. Caroline Steininger [email protected] Zu den auszutauschenden Informationen zählen grundsätzlich: Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort der meldepflichtigen Person Kontonummer, Name und (gegebenenfalls) österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts, Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen), © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 10 Tax News Umsatzsteuer und Zoll BFG Urteil: Innergemeinschaftliche Lieferung bei gebrochenem Transport Ausgangslage. Im Urteil vom 15.5.2015 hat das Bundesfinanzgericht über das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei gebrochenem Transport der Ware von Österreich nach Deutschland entschieden. Der Beschwerdeführer hat Waren, die für einen deutschen Kunden (X) bestimmt waren, vereinbarungsgemäß „frei Haus“ mit einem Firmen-LKW in das österreichische Logistikcenter der österreichischen Muttergesellschaft (Y) gebracht. Im Auftrag des deutschen Kunden (X) wurde die Ware auf dessen Rechnung vom österreichischen Logistikcenter nach Deutschland versendet. Bisherige Verwaltungspraxis. Bereits im Salzburger Steuerdialog 2010 wurde ein ähnlicher Fall behandelt. Ein deutscher Kunde bestellte Waren bei einem österreichischen Lieferanten. Die Ware wurde vom Lieferanten bis Salzburg versendet und von dort einmal pro Woche im Auftrag des deutschen Kunden abgeholt und nach Deutschland transportiert. Laut damaliger Meinung der Finanzverwaltung ergibt sich sowohl aus § 3 Abs 8 UStG als auch aus Art 7 UStG, sowie aus Art 32 und Art 138 MwSt-RL 2006/112/EG, dass entweder der Lieferer oder der Abnehmer (oder ein Beauftragter) die Ware befördert oder versendet. Demnach darf nur einer der beiden am Umsatzgeschäft Beteiligten für die mit diesem Umsatz konkret in Zusammenhang stehende Warenbewegung verantwortlich sein. Andernfalls liegen hier zwei Warenbewegungen bzw zwei Lieferungen vor. Die Finanzverwaltung argumentiert, dass die Verfügungsmacht über die Ware bereits in Österreich auf den Kunden übergeht und somit eine lokale – steuerbare und steuerpflichtige – Lieferung in Österreich vorliegt. Der Transport nach Deutschland entspricht dann einer innergemeinschaftlichen Verbringung der Ware von Österreich nach Deutschland durch den Kunden. Beurteilung des BFG. Das BFG argumentiert in GZ RV/2100710/2014 vom 15.5.2015, dass aufgrund des verwirklichten Sachverhaltes von einer Identität der Lieferung ausgegangen werden kann. Es steht außer Streit, dass genau die vom deutschen Kunden bestellten Waren tatsächlich nach Deutschland gelangt sind und in Deutschland der Erwerbsbesteuerung unterworfen wurden. Im Beschwerdefall sind die materiellen Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 UStG erfüllt.Die bisherige Annahme der Finanzverwaltung von zwei getrennten Warenbewegungen würde eine künstliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Vorganges bedeuten. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass für eine innergemeinschaftliche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn sie die Voraussetzungen des Art 28c Teil A Buchst a Unterabs 1 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie) erfüllt. Eine einschränkende Auslegung ließe sich nur im Hinblick auf die Sicherstellung der Erhebung der Steuer oder um einer etwaigen Steuerhinterziehung entgegenzuwirken, rechtfertigen. Deutsche Rechtsansicht. Gemäß der Information (GZ III C 2 - S 7116-a/13/10001) des deutschen Bundesministeriums für Finanzen können im Fall der innergemeinschaftlichen Lieferung an der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes entweder nur der Lieferer oder nur der Abnehmer bzw in deren jeweiligen Auftrag ein Dritter beteiligt sein. Möglich ist aber auch, dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstandes eingebunden sind, weil sie zB übereingekommen sind, sich – unabhängig von der Frage wer Kosten und Gefahr trägt – den Transport des Liefergegenstandes an den Bestimmungsort zu teilen (sog gebrochene Beförderung oder Versendung). Sowohl reine tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, als auch eine gebrochene Beförderung oder Versendung im eben erörterten Sinn sind für die Annahme der „Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands bei der Lieferung“ und damit für die Entscheidung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a dUStG vorliegt, unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind. Fazit. Die künstliche Aufspaltung von Lieferungen zwischen zwei Parteien aufgrund von rein logistischen Überlegungen entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Entscheidung des BFG ist daher grundsätzlich praxisorientiert. Für die tägliche Praxis ist aber von großer Bedeutung, wo die Grenzen solcher einheitlichen Liefervorgänge liegen, da eine undifferenzierte Ausdehnung auf andere Lagergeschäftsmodelle seitens der Finanzverwaltung vermieden werden sollte. Revision. Nachdem eine Rechtsprechung betreffend den vorliegenden Sachverhalt fehlt, wurde die Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Jutta Schmidt [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 11 Tax News Fristen und Verfahren Transparenz in der EU: Automatischer Austausch von Tax Rulings Überblick. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich auf eine neuerliche Änderung der Amtshilferichtlinie geeinigt. Künftig sollen auch sogenannte Tax Rulings vom automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten umfasst sein. Aus Sicht des europäischen Parlaments hätte die neue Regelung jedoch noch umfassender ausgestaltet werden sollen. Hintergrund. Die Europäische Union setzt durch die geplante Maßnahme einen weiteren Schritt im Kampf gegen Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung. Tax Rulings stellen grundsätzlich ein probates Mittel für Steuerpflichtige dar, um Rechtssicherheit und Klarheit in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt zu erlangen. Allerdings hat die Europäische Kommission festgestellt, dass Tax Rulings in den letzten Jahren auch vermehrt dazu eingesetzt wurden, um Steuerlasten durch den Einsatz künstlicher Strukturen gezielt zu senken. Dies zeigen nicht zuletzt die jüngsten Beschlüsse der Kommission betreffend die Niederlande und Luxemburg, in denen die mittels Tax Rulings gewährten Steuervorteile für ausgewählte Großkonzerne als verbotene Beihilfen eingestuft werden. Kritik. Die nunmehr beschlossene Änderung weicht vom ursprünglichen Entwurf der Kommission ab, weshalb das Europäische Parlament den Änderungsvorschlag kritisiert hat. Das Europäische Parlament würde bevorzugen, dass sich der Informationsaustausch nicht nur auf grenzüberschreitende Rulings beschränkt und dass der Rückwirkungszeitraum nicht nur fünf sondern zehn Jahre umfasst. Zudem hat die Kommission im geänderten Beschluss nur die Funktion, die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu überwachen. Nach Ansicht des Europäischen Parlaments hätte diese jedoch auch Zugang zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten untereinander austauschen, erhalten sollen, um mehr Transparenz sicherzustellen. Ausblick. Die Änderung der Richtlinie soll von den Mitgliedstaaten bis Ende 2016 umgesetzt werden. Der erste Austausch von Tax Rulings soll im Jahr 2017 erfolgen. Edith Lebenbauer [email protected] Betroffene Informationen. Vom Austausch umfasst sein sollen sogenannte Vorbescheide und auch „Vorabverständigungsvereinbarungen“ („advance cross-border rulings and advance pricing arrangements“). Es muss sich dabei um Auskünfte handeln, die von Steuerbehörden im Voraus zu einem abgabenrechtlich relevanten grenzüberschreitenden Sachverhalt erteilt werden und auf die sich der Adressat der Auskunft berufen kann. Nach österreichischem Recht würden beispielsweise Auskunftsbescheide nach § 118 BAO unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Übermittelt werden jeweils die Identität des Steuerpflichtigen (Konzern), eine Zusammenfassung des Inhalts des Vorabbescheids, die Art und Gültigkeitsdauer, der Betrag der Transaktion, gegebenenfalls die Kriterien bzw. Methode zur Verrechnungspreisermittlung sowie die betroffenen Mitgliedstaaten. Zeitlicher Anwendungsbereich. Rulings, die in den Jahren 2012 und 2013 ergangen sind, werden ausgetauscht, wenn diese am 1.1.2014 noch immer gültig waren. Unabhängig von ihrer Gültigkeit sollen Rulings, die in den Jahren 2014 bis 2016 erlassen wurden, ausgetauscht werden. Für Rulings, die ab 1.4.2016 erteilt werden, sollen die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht hinsichtlich des Informationstauschs erhalten: Sofern die betroffenen Konzerne einen jährlichen Umsatz von unter 40 Mio Euro erwirtschaften, kann ein Informationsaustausch unterbleiben. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 12 Tax News Unternehmensbesteuerung Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014: Änderungen im Konzernabschluss Überblick. In den bisherigen Artikeln zum RÄG 2014 haben wir uns vorwiegend mit Änderungen in Einzelabschlüssen beschäftigt. Doch auch im UGBKonzernabschluss kommt es zu einigen Änderungen: Einheitliche Leitung. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht grundsätzlich dann, wenn ein Mutterunternehmen ein Tochterunternehmen kontrolliert oder einheitlich leitet. Während für eine Kontrolle auch bisher schon keine Kapitalbeteiligung erforderlich war, war bei einheitlicher Leitung das zusätzliche Erfordernis einer Beteiligung gemäß § 228 UGB idF vor RÄG 2014 (bei Kapitalgesellschaften ab 20%) zu beachten. Durch das RÄG 2014 entfällt diese zusätzliche Voraussetzung, sodass eine Konsolidierungspflicht aufgrund einheitlicher Leitung auch dann möglich ist, wenn gar kein Beteiligungsverhältnis besteht. Damit fällt beispielsweise die in der Praxis durchaus beliebte Möglichkeit weg, bei Konzernen mit einheitlich ausgerichteter Tätigkeit die Konsolidierungspflicht durch Halten der Anteile durch eine natürliche Person zu verhindern. Anpassung der Größenklassen. Die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses wurden geringfügig angepasst und betragen jetzt bei der Bruttomethode (Basis = aggregierte Werte) für die Bilanzsumme EUR 24 Mio (statt bisher EUR 21 Mio) und für die Umsatzerlöse EUR 48 Mio (statt bisher EUR 42 Mio). Bei der Nettomethode (Basis = konsolidierte Werte) werden die Grenzwerte für die Bilanzsumme auf EUR 20 Mio (statt bisher EUR 17,5 Mio) und für die Umsatzerlöse auf EUR 40 Mio (statt bisher 35 Mio) erhöht. Anders als bisher wird außerdem die Anwendung der größenabhängigen Befreiung nicht nur für Konzerne mit einem börsennotierten Konzernunternehmen ausgeschlossen, sondern auch für Konzerne mit einem Konzernunternehmen von öffentlichem Interesse (iSd § 189a Z1 UGB). Befreiender Konzernabschluss. Für die Befreiung von der Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses aufgrund Einbezugs in einen übergeordneten Konzernabschluss erfolgt durch das RÄG 2014 eine Gleichstellung inländischer Mutterunternehmen und jener aus EU oder EWR. Die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses kann demnach unterbleiben, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen a) 100% der Anteile besitzt oder b) mindestens 90% der Anteile besitzt und die anderen Anteilseigner zugestimmt haben oder c) weder Aufsichtsrat noch eine 10%-Minderheit bzw eine Minderheit mit einem Kapitalanteil von EUR 1,4 Mio die Aufstellung verlangen. Für Mutterunternehmen außerhalb der EU oder EWR greift die Befreiung, wenn weder der Aufsichtsrat noch eine 5%-Minderheit bzw Anteilseigner mit einem Kapitalanteil von EUR 700.000 die Aufstellung verlangen. Bei börsennotierten Teilkonzernen ist die Befreiung nach wie vor nicht zulässig. Ausländische Konzernabschlüsse. Von besonderer praktischer Relevanz ist auch die neue Erleichterung, einen ausländischen befreienden Konzernabschluss auch in einer „in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ (somit jedenfalls Englisch) beim Firmenbuch zu hinterlegen. Eine Übersetzung ins Deutsche (wie bisher) ist somit nicht mehr notwendig. Kapitalkonsolidierung. Die vor RÄG 2014 im UGB mögliche Buchwertmethode wurde gestrichen. Somit ist nur noch die – international übliche – Neubewertungsmethode zulässig, bei der stille Reserven nicht nur anteilig, sondern für alle Vermögensgegenstände und Schulden (also inklusive jener eines Minderheitsgesellschafters) angesetzt werden. Änderungen können sich indirekt auch aufgrund der möglichen Aktivierung latenter Steuern auf Verlustvorträge ergeben, sodass diese auch als Vermögenswert bei der Kaufpreisallokation/Kapitalaufrechnung anzusetzen sind. Für alle im Rahmen der Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven (mit Ausnahme des Firmenwerts) sind jedenfalls auch passive latente Steuern anzusetzen. Für die Firmenwertabschreibung gelten nunmehr die gleichen Vorschriften wie im Einzelabschluss. Dementsprechend hat die Abschreibung auf zehn Jahre zu erfolgen, sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Ein passiver Unterschiedsbetrag aus einem „lucky buy“ darf nach RÄG 2014 nicht mehr in die Rücklagen eingestellt werden, sondern ist zwingend ergebniswirksam aufzulösen. Stephan Karigl [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 13 Tax News Kurz-Infos Steuertermine im Mai 2016 Am 16.5.2016 sind ua fällig: Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 (bzw für das 4. Quartal 2015). Normverbrauchsabgabe für Dezember 2015. Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für Dezember 2015. Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Dezember 2015. Werbeabgabe für Dezember 2015. Lohnsteuer für Jänner 2016. Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2015. Kammerumlage für das 4. Quartal 2015. Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für Jänner 2016. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Jänner 2016. Kommunalsteuer für Jänner 2016. Abzugsteuer gem § 99 EStG für Jänner 2016. U-Bahn Steuer für Wien für Jänner 2016. Sozialversicherung für Dienstnehmer für Jänner 2016. Einkommen- bzw KörperschaftsteuerVorauszahlung für das 1. Quartal 2016. Bis zum 31.5.2016 ist fällig (soweit erforderlich): Mitteilungspflicht gem §§ 109a, 109b EStG. World Tax Advisor The World Tax Advisor of 8 April 2016 includes in particular Canada’s 2016-17 federal budget affects back-to-back arrangements, 2016 Singapore budget announced, Belarus: Changes to tax code affect multinationals, Brazil: Capital gains tax and CFC rules modified, Colombia: Guidance issued on tax treatment of transportation services provided by nonresidents, Japan: Tax reform enacted, Luxembourg: Two-year tax amnesty in effect, Panama: Expanded information requirements to avoid application of alternative minimum tax, Switzerland: House of Representatives modifies proposals for Corporate Tax Reform III and the BEPS corner. The World Tax Advisor of 22 April 2016 includes in particular modernized EU customs rules to enter into effect, European Commission proposes public reporting requirements for multinationals, Belgium: VAT on directors’ fees clarified, France: Panama re-added to list of noncooperative jurisdictions, India: ITAT clarifies tax treatment of software supply, Mexico: New protocol signed to tax treaty with Spain, Zimbabwe: Transfer pricing rules introduced and also the BEPS corner. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 14 Tax News Kurz-Infos Veröffentlichungshinweis Der Vereinsexperte II Das Buch bietet Vereinsfunktionären einen guten Überblick zum Vereinsrecht: rechtliche Grundlagen, steuerliche Einordnung und Rechnungslegungsvorschriften. Außerdem geht es auf Zweifelsfragen ein, die seit dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes 2002 aufgekommen sind und schließt die Lücken, die bislang in der Fachliteratur bestanden. Vom Spendengütesiegel bis zum Medienrecht: die Beiträge spannen einen weiten thematischen Bogen und behandeln Fragestellungen, welche für fast alle Vereine von großer praktischer Relevanz sind. Autoren: Friedrich Möstl (Hrsg) / Sabine Neubauer (Hrsg) / Heike Stark-Sittinger (Hrsg) / Anna Helena Trummer (Hrsg) ISBN: 9783707334753 Hier bestellen. Veranstaltungshinweise Datum Veranstaltungstitel Ort Zeit 3.5.2016 Seminar: Steueroptimierung bei Personengesellschaften Wien 13:00 Uhr 10.5.2016 1. Österreichisches FU-Symposium Graz 14:30 Uhr 1.&2.6.2016 Eventtipp: Praxisseminar M&A Wien 12:00 Uhr 1.6.2016 Seminar: Steueroptimierung in der GmbH Wien 13:00 Uhr Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at Besuchen Sie auch unseren Tax Blog: www.deloittetax.at Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Birgit Wiesinger Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters" – mehr als 220.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnis für den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument enthaltene Informationen. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 4/2016 | 15
© Copyright 2024 ExpyDoc