Hinweise zur praktischen Ausbildung (4. und 5. Semester) für den

HS Ludwigsburg • Postfach 0489 • 71604 Ludwigsburg
Pesonal- und Studienabteilung
An die Studierenden des
Studiengang „Public Management“
Ludwigsburg,
Bearbeiter:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
04.05.2016
Frau Gottwald
07141 / 140-547
07141 / 140-544
[email protected]
Hinweise zur praktischen Ausbildung (4. und 5. Semester) für den Bachelorstudiengang
„Gehobener Verwaltungsdienst – Public Management“
1. Allgemeines
Im Anschluss an das Grundlagenstudium findet die 14 Monate umfassende praktische Ausbildung statt. Die Praxiszeit gliedert sich in vier jeweils mindestens drei Monate dauernde Module.
Dazu sind aus den folgenden fünf Vertiefungsschwerpunkten vier auszuwählen:
•
•
•
•
•
Organisation, Personal, Informationsverarbeitung
Ordnungsverwaltung
Leistungsverwaltung
Wirtschaft und Finanzen, öffentliche Betriebe
Kommunalpolitik, Führung im öffentlichen Sektor
Die Bereiche können jeweils in einer oder mehreren Ausbildungsstellen abgeleistet werden.
Die Hochschule ordnet Sie an die jeweilige Praxisstelle ab.
Alle Praktikumsstellen müssen innerhalb der Anmeldefrist vollständig im Stellenantragssystem
eingegeben werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Praktikumsstellen im Ausland und außerhalb Baden-Württembergs. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie die kompletten Daten drei
Monate vor Beginn dieses Abschnittes im Stellenantragssystem eintragen.
Sollte es im Ausnahmefall erforderlich werden, eine Praxisstelle zu wechseln, können Sie auch
später im Praxisjahr noch über das Online-Anmeldesystem einen Änderungsantrag stellen. Sie
erhalten dann ggfs. eine geänderte Abordnung.
Bei Planung Ihrer Praxisstellen achten Sie bitte darauf, dass die Zeiträume nahtlos
aneinander grenzen müssen. Beginnen Sie also am Montag bzw. am Mittwoch bei der nächsten
Praxisstelle, so endet der Zeitraum bei der vorhergehenden Praxisstelle am Sonntag bzw. am
Dienstag.
Auch im Hinblick auf den Besuch der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften sind die Studieneinheiten mit den einzelnen Vertiefungsbereichen im Zusammenhang und nacheinander
abzuleisten. Sie dürfen grundsätzlich nicht gestückelt oder gesplittet werden (z.B. 1 Monat Ordnungsverwaltung, dann 3 Monate Leistungsverwaltung, dann wieder 2 Monate Ordnungsverwaltung).
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2. Praxisstellen
Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich bei Ausbildungsstellen nach § 3 APrO Vw gD
statt. Dies können sein: Bürgermeisterämter, Landratsämter, Gemeindeverwaltungsverbände,
privatrechtlich organisierte Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen und Landesbehörden; nicht jedoch oberste Landesbehörden, Landesoberbehörden sowie höhere Sonderbehörden.
Drei Monate sollen bei einer § 3 APrO Vw gD entsprechenden Ausbildungsstelle
• in einem anderen Bundesland oder
• einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft oder
• einem Verband oder
• im Ausland absolviert werden.
2.1 Privatrechtlich organisierte Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen (§ 3
Nr. 2 APrO Vw gD)
Hierbei handelt es sich um privatrechtlich organisierte Vereinigung, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend (mehr als 50 %)
in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend (nicht einmalig oder vorübergehend) ganz oder
überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Dies sind z.B. Kapitalgesellschaften
(GmbH oder AG), die ganz oder zu mehr als der Hälfte der öffentlichen Hand (Bund, Land,
kommunale Körperschaft u.a.) gehören, aber auch eingetragene Vereine, die ganz oder überwiegend mit öffentlichen Zuschüssen und Beiträgen finanziert werden. Diese Praxisstellen gelten als regelmäßig zulässige Ausbildungsstellen, für die keine Einschränkungen gelten.
Anders ist es bei den übrigen privatwirtschaftlichen Unternehmen, die also weder ganz oder
überwiegend mit öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Diese zählen zu den anderen Ausbildungsstellen nach § 22 Abs. 3 APrO Vw gD (siehe unten).
2.2 Andere Ausbildungsstellen (§ 22 Abs. 3 S. 2 APrO Vw gD)
Nach § 22 Abs. 3 APrO Vw gD sollen Sie exakt 3 Monate entweder
• bei einer vergleichbaren Ausbildungsstelle in einem anderen Bundesland (also z.B. eine
Gemeinde oder einem Landkreis) oder
• einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft (nicht in öffentlicher
Hand bzw. nicht mit öffentlichen Mitteln unterhalten) oder
• bei einem Verband oder
• im Ausland absolviert werden.
Das bedeutet, dass Sie zwar nur eine dieser vier Möglichkeiten auswählen können während
Ihres Praxisjahres, andererseits aber grundsätzlich auch eine dieser vier Möglichkeiten auswählen müssen.
Sie sollen also 3 Monate (nicht kürzer, aber auch nicht länger) beispielsweise zu einer Praxisstelle im Ausland gehen, können aber dann nicht zusätzlich bei einer Ausbildungsstelle in der
Privatwirtschaft ein Praktikum machen.
Ein Auslandspraktikum in einem EU-Land kann mit Zuschüssen aus dem Erasmus-Programm
der EU gefördert werden. Voraussetzung ist ein mindestens 3-monatiger Aufenthalt. Weitere
Informationen erhalten Sie beim Akademischen Auslandsamt.
Des Weiteren sollten Sie bei der Planung von Ihrem Auslandsaufenthalt berücksichtigen, dass
im Anschluss an das 3. Fachsemester (bis Mitte Oktober) Wiederholungsprüfungen an der
Hochschule geschrieben werden, die eine Rückreise auf Ihre Kosten nach Ludwigsburg erfordern könnte. Wir empfehlen deshalb einen Auslandsaufenthalt während dieser Zeit nicht.
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Für manche Länder wird Beamten des Landes Baden-Württemberg auf Antrag ein Kaufkraftausgleich gewährt. Nähere Informationen dazu erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung BW.
Sollten Sie von Ihrer ein Entgelt erhalten, beachten Sie bitte die Hinweise auf unserer HomepaEinrichtungen
Personalabteilung.
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Im Gegensatz zu den Ausbildungsstellen in Deutschland erhalten die Ausbildungsstellen im
Ausland von uns keine Zuweisungsverfügung. Wir bitten Sie daher, der ausländischen Stelle
Ihre Zuweisungsverfügung vorzulegen.
3. Praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften
Während der Praxisphase finden drei einwöchige Arbeitsgemeinschaften zu den verschiedenen
Vertiefungsschwerpunkten statt. Sie werden entsprechend Ihrem in diesem Zeitraum aktuellen
Vertiefungsschwerpunkt von der Hochschule an einen der Standorte abgeordnet. Die Teilnahme
ist für alle Studierenden, die zu diesem Zeitpunkt an eine Ausbildungsstelle in BadenWürttemberg (auch in der Privatwirtschaft) abgeordnet sind, verpflichtend. Die Gewährung von
Erholungsurlaub oder andere Freistellungen sind in diesem Zeitraum nicht möglich.
Im Krankheitsfall entschuldigen Sie sich sowohl bei Ihrer Praxisstelle, als auch bei der AGLeitung.
Zusammen mit der Anmeldung Ihrer Praxisstellen hatten Sie die Möglichkeit, Prioritäten für die
Zuweisung zum AG-Standort des jeweiligen Vertiefungsschwerpunkts anzugeben. Ihren Wünschen werden wir nach Möglichkeit entsprechen. Es kann jedoch sein, dass Sie aus Kapazitätsgründen einem anderen AG-Standort zugewiesen werden müssen.
Für die Abordnung zu den Arbeitsgemeinschaften erhalten Sie ein gesondertes Schreiben.
Sollte in Einzelfällen eine Abweichung von den o.a. Regelungen erforderlich sein oder bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Kaag (E-Mail: [email protected] / Tel: 07141/140533) oder an Frau Gottwald (E-Mail: [email protected] / Tel: 07141/140-547)
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