Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern

Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Kultur BAK
Mai 2016
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Kulturgütern
Am 1. Juni 2005 sind das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) und die
Vollziehungsverordnung (KGTV) in Kraft getreten:
Das KGTG regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr sowie seine
Rückführung aus der Schweiz. Mit dem Gesetz will der Bund einen Beitrag zur Erhaltung des kulturellen
Erbes der Menschheit leisten und Diebstahl, Plünderung und illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut
verhindern (Art. 1 KGTG).
Der Zoll kontrolliert den Kulturgütertransfer an der Grenze. Die Zollabfertigung richtet sich nach den
Bestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 19 KGTG, Art. 23 KGTV).
Wer ein Kulturgut ein-, durch oder ausführt hat in der Zollanmeldung folgende Angaben zu machen
(Art.
25 KGTV):

der Objekttyp des Kulturguts (z. B. Statue) und möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort
bzw. zum Fundort im Fall von archäologischen oder paläontologischen Ausgrabungen oder
Entdeckungen, sowie

die Angabe, ob die Ausfuhr aus einem der Vertragsstaaten einer Bewilligung gemäss der
Gesetzgebung dieses Staates bedarf. Ist dies der Fall, muss die nötige Ausfuhrbewilligung
vorgelegt werden.
Diese Angabe wird mittels „statistischem Schlüssel“ gemacht (siehe nachfolgend ).
Die unrichtige Deklaration oder die rechtswidrige Einfuhr ist strafbar
(Art. 24 Abs. 1 lit. c KGTG).
Nachfolgend finden Sie Informationen zu folgenden Fragen:






Ist das einzuführende Objekt ein Kulturgut?  Checkliste.
Welche Zolltarifnummer ist zu gebrauchen?  Übersicht.
Welcher „statistische Schlüssel“ ist in der Zollanmeldung anzugeben?  Übersicht.
Ist für das einzuführende Objekt eine Ausfuhrbewilligung des ausländischen Staates
vorzulegen?  Antwort.
Wann ist eine Einfuhr rechtswidrig gemäss KGTG?  Antwort.
Wo erhalte ich weitere Auskünfte?  Adressen.
Die hier aufgeführten Informationen haben ausschliesslich einen erläuternden Zweck. Rechtsverbindlich sind einzig die Regelungen der
Eidgenössischen Gesetzgebung, welche unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html abrufbar sind. Weitere Informationen zum KGTG/KGTV sind
unter www.bak.admin.ch/kgt (Rubrik Kulturgütertransfer) oder www.zoll.admin.ch (Eidgenössische Zollverwaltung) abrufbar.

Ist das Objekt ein Kulturgut?  Checkliste
Was ein Kulturgut im Sinne des KGTG ist, wird in Art. 2 Abs. 1 KGTG umschrieben. Grundsätzlich basieren
sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem KGTG ergeben auf dem Kulturgutbegriff gemäss Art. 2 Abs.
1 KGTG.
Die Checkliste dient der Beurteilung, ob es sich bei einem Objekt um Kulturgut handelt. Es gilt das Prinzip der
Selbstdeklaration. Beim Gebrauch der Checkliste ist wie folgt vorzugehen:
.
Fällt das Objekt unter eine der Kategorien der UNESCOKonvention 1970? (siehe unten)
Nein
Kein Kulturgut
Ja
.
Ist das Objekt auch für eine der in Art. 2 Abs. 1 KGTG
genannten Bereiche bedeutungsvoll? (siehe unten)
Nein
Kein Kulturgut
Ja
Kulturgut
.
Fällt das Objekt unter eine der Kategorien der UNESCO-Konvention 1970?











.
Seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie, Anatomie sowie
Gegenstände von paläontologischem Interesse
die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte von Wissenschaft und Technik,
der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens der führenden Persönlichkeiten,
Denker, Wissenschaftler und Künstler und der Ereignisse von nationaler Bedeutung
Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmässiger als auch unerlaubter)
oder archäologischer Entdeckungen
Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt
sind
Antiquitäten die mehr als hundert Jahre alt sind, wie bspw. Inschriften, Münzen, gravierte Siegel
Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie
Gut von künstlerischem Interesse wie Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschliesslich von
Hand auf irgendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen
industrielle Entwürfe und handverzierte Manufakturen); Originalarbeiten der Bildhauerkunst und
der Skulptur in irgendeinem Material; Originalgravuren, –drucke und –lithografien; Originale von
künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen in irgendeinem Material
seltene Manuskripte, Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem
Interesse, einzeln oder in Sammlungen
Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, einzeln oder in Sammlungen
Archive, einschliesslich Phono–, Foto– und Filmarchive
Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente






















Ist das Objekt auch für einen der folgenden Bereiche bedeutungsvoll?






Archäologie
Vorgeschichte
Geschichte
Literatur
Kunst
Wissenschaft












Bedeutungsvoll (s.  Botschaft des Bundesrates, S 572 f.) kann ein Objekt sein, wenn es z.B.:





in einem Museum ausgestellt wird / museumswürdig ist;
sein Abhandenkommen einen Verlust für das kulturelle Erbe darstellen würde;
für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse ist;
relativ selten ist;
in der Fachliteratur erwähnt wird.
(Aufzählung nicht abschliessend!)
Kulturgut
Sofern jeweils bei der . und bei der . Frage ein Ja angekreuzt wurde, handelt es sich um
ein Kulturgut. In der Zollanmeldung sind besondere Angaben zu machen (siehe nachfolgend).
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
Welche Zolltarifnummer ist bei der Zollanmeldung zu gebrauchen?
9701.
1000
9010
9090
9702.0000
9703.
0010
0020
0090
9704.0000
9705.0000
9706.0000
…

Bilder, Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, ausgenommen
Zeichnungen der Nr. 4906 und von Hand verzierte gewerblich hergestellte Waren; Collagen und
ähnliche Bilder
- Bilder, Gemälde und Zeichnungen
- andere:
-- Collagen und ähnliche Bilder, serienmässig oder gewerblich hergestellt
-- andere
Originalstiche, -schnitte und -lithografien
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art:
- aus Stein
- aus unedlen Metallen
- aus anderen Stoffen
Briefmarken, Steuermarken, Postwertstempel, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen,
entwertet oder nicht entwertet, andere als Waren der Nr. 4907
Sammlungen oder Sammlungsstücke, zoologische, botanische, mineralogische oder
anatomische oder solche von historischem, archäologischem, paläontologischem,
ethnografischem oder numismatischem Wert.
Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt
Quelle: www.tares.ch
Welcher statistische Schlüssel ist in der Zollanmeldung anzugeben?
Wenn das Objekt aus einem Vertragsstaat (Staat, der die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert
hat, siehe nachfolgende Liste) exportiert wurde:
911
912
913
- Ausfuhr ist in diesem Staat bewilligungspflichtig
- Ausfuhr ist in diesem Staat nicht bewilligungspflichtig
nicht aus einem Vertragsstaat exportiert
Quelle: www.tares.ch
Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert haben (Stand Mai 2016).
(Der aktuelle Stand kann unter http://www.unesco.org/eri/la/convention.asp?order=alpha&language=F&KO=13039 abgerufen werden):
Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
(Amerika siehe Vereinigte
Staaten)
Angola
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Australien
Bahamas
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Belarus
Belgien
Belize
Bhutan
Bolivien
Bosnien und Herzegowina
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Chile
China (exkl. Hong Kong)
Costa Rica
Dänemark
Deutschland
Dominikanische Republik
Ecuador
Elfenbeinküste
El Salvador
(England siehe Vereinigtes
Königreich)
Estland
Finnland
Frankreich
Gabun
Georgien
Ghana
Grenada
Griechenland
Guatemala
Guinea
Haiti
Honduras
Indien
Irak
Iran
Island
Italien
Japan
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kasachstan
Katar
Kirgisistan
Kolumbien
Kongo (Kinshasa)
Korea (Nord-)
Korea (Süd-)
Kroatien
Kuba
Kuwait
Laos
Lesotho
Litauen
Luxemburg
Madagaskar
Mali
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mazedonien
Mexiko
Moldawien
Mongolei
Montenegro
Myanmar
Nepal
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Niger
Nigeria
Norwegen
Österreich
Oman
Pakistan
Palästina
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Ruanda
Rumänien
Russland
Sambia
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Senegal
Serbien
Seychellen
Slowakei
Slowenien
Spanien
Sri Lanka
Südafrika
Swaziland
Syrien
Tadschikistan
Tansania
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Türkei
Ukraine
Ungarn
Uruguay
(USA siehe Vereinigte
Staaten)
Usbekistan
Venezuela
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Vietnam
Zentralafrikanische Republik
Zimbabwe
Zypern
3/6

Ist für das einzuführende Objekt eine Ausfuhrbewilligung des
ausländischen Staates vorzulegen?
Eine Ausfuhrbewilligung muss nur bei Staaten, mit denen eine bilaterale Vereinbarung im Sinne von
Art. 7 KGTG geschlossen wurde vorgelegt werden. Kann diese nicht vorgelegt werden, so ist die
geplante Einfuhr rechtswidrig und im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c KGTG möglicherweise strafbar (vgl.
auch nachfolgend ).
Wer hingegen Kulturgüter aus einem Staat einführt, welcher die UNESCO-Konvention 1970 ratifiziert
hat, muss in der Zolldeklaration angeben, ob die Ausfuhr aus diesem Vertragsstaat bewilligungspflichtig
ist oder nicht. Gegebenenfalls erleichtert die Beilage einer Kopie der Ausfuhrbewilligung die Arbeit der
Zollbehörden.
Geltende bilaterale Vereinbarungen
Italien:
Die Schweiz hat am 20. Oktober 2006 mit Italien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 27. April 2008 in Kraft getreten.
Ägypten:
Die Schweiz hat am 14. April 2010 mit Ägypten eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 20. Februar 2011 in Kraft getreten.
Griechenland:
Die Schweiz hat am 15. Mai 2007 mit Griechenland eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 13. April 2011 in Kraft getreten.
Kolumbien:
Die Schweiz hat am 1. Februar 2010 mit Kolumbien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 4. August 2011 in Kraft getreten.
China:
Die Schweiz hat am 16. August 2013 mit China eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 8. Januar 2014 in Kraft getreten.
Zypern:
Die Schweiz hat am 11. Januar 2013 mit Zypern eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 15. Februar 2014 in Kraft getreten.
Über das Inkrafttreten weiterer Vereinbarungen wird auf der Homepage des Bundesamts für Kultur
informiert http://www.bak.admin.ch/kgt. Dort sind auch weitere Informationen über die bilateralen
Vereinbarungen publiziert.
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
Wann ist eine Einfuhr „rechtswidrig gemäss KGTG“?
Rechtswidrig im Sinne des KGTG ist eine Einfuhr in zwei Fällen:


wenn sie eine bilaterale Vereinbarung über die Einfuhr oder die Rückführung von Kulturgut
verletzt oder
wenn sie gegen eine befristete Massnahme des Bundesrates zum Schutz des kulturellen
Erbes eines fremden Staates verstösst (Art. 2 Abs. 5 KGTG).
Geltende bilaterale Vereinbarungen
Italien:
Die Schweiz hat am 20. Oktober 2006 mit Italien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 27. April 2008 in Kraft getreten.
Ägypten:
Die Schweiz hat am 14. April 2010 mit Ägypten eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 20. Februar 2011 in Kraft getreten.
Griechenland:
Die Schweiz hat am 15. Mai 2007 mit Griechenland eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 13. April 2011 in Kraft getreten.
Kolumbien:
Die Schweiz hat am 1. Februar 2010 mit Kolumbien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 4. August 2011 in Kraft getreten.
China:
Die Schweiz hat am 16. August 2013 mit China eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 8. Januar 2014 in Kraft getreten.
Zypern:
Die Schweiz hat am 11. Januar 2013 mit Zypern eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen. Die
Vereinbarung ist am 15. Februar 2014 in Kraft getreten.
Über das Inkrafttreten weiterer Vereinbarungen wird auf der Homepage des Bundesamts für Kultur
informiert http://www.bak.admin.ch/kgt. Dort sind auch weitere Informationen über die bilateralen
Vereinbarungen publiziert.
Befristete Massnahmen des Bundesrates zum Schutz des kulturellen Erbes
Verordnung gegenüber Irak
Der Bundesrat hat am 2003 Massnahmen gegenüber der Republik Irak eingeführt, namentlich auch im
Bereich der Kulturgüter, indem die oben erwähnte Verordnung wie folgt geändert wurde:
„Verboten sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die
anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen
wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak
ausgeführt wurden“. „Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturguts wird vermutet, wenn dieses sich nach dem 2.
August 1990 nachweislich in der Republik Irak befunden hat“. Personen und Institutionen, die im Besitz von solchen
Kulturgütern sind, müssen diese dem Bundesamt für Kultur unverzüglich melden.
Verordnung gegenüber Syrien
Der Bundesrat hat am 18. Mai 2011 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien erlassen.
Aufgrund der sich verschlechternden Lage hat der Bundesrat am 17. Dezember 2014 beschlossen, die
Sanktionsmassnahmen weiter zu verschärfen und die Verordnung um verschiedene Bestimmungen zu
ergänzen. Neu sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der
Erwerb von syrischen Kulturgütern verboten, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter
gestohlen oder rechtswidrig aus Syrien entfernt wurden.
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
Wo erhalte ich weitere Auskünfte?
Für Zollfragen:
Für Fragen betreffend Kulturgüter:
Zollkreisdirektionen

Oberzolldirektion Tel. +41 58 462 65 11

Basel Tel. +41 58 469 12 87

Schaffhausen Tel. +41 58 480 11 11

Genève Tel. +41 58 469 72 72

Lugano Tel. +41 58 469 98 11
Bundesamt für Kultur (BAK)
Fachstelle Internationaler
Kulturgütertransfer
Hallwylstrasse 15
3003 Bern
Kontaktformular:
http://www.ezv.admin.ch/org/04135/04695/05153/index.html?lang=de
Auch die Zollämter geben Ihnen gerne Auskunft.
Tel.
+41 58 462 03 25
Fax. +41 58 464 85 87
[email protected]/kgt
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