BERICHT des Vorstandes der POLYTEC HOLDING AG Hörsching, FN 197646 g über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre gemäß §§ 170 Abs 2 iVm 153 Abs 4 Satz 2 AktG. Zum Tagesordnungspunkt 7: • Der Vorstand der POLYTEC HOLDING AG mit dem Sitz in Hörsching, eingetragen zu FN 197646 g im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Linz, stellt an die Hauptversammlung der Gesellschaft den Antrag, ihn zu ermächtigen, innerhalb von höchsten 3 (drei) Jahren, nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital der Gesellschaft, allenfalls in mehreren Tranchen, gegen Bareinlage oder Sacheinlage um bis zu Nominale 6.698.875,00 Euro (sechs Millionen sechshundertachtundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig) durch Ausgabe von bis 6.698.875 (sechs Millionen sechshundertachtundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig) neuen auf Inhaber lautende Aktien im Nominale von je 1,00 Euro (Euro eins) zum Mindestausgabebetrag von je 1,00 Euro (Euro eins) auf bis zu 29.028.460,00 Euro (neunundzwanzig Millionen achtundzwanzigtausendvierhundertsechzig) zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand wird weiters ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn das Grundkapital (i) gegen Sacheinlage von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im Inland oder Ausland erhöht wird oder (ii) gegen Bareinlage erhöht wird und die neuen Aktien von einem Kreditinstitut im Sinne des § 153 Abs 6 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen, und • die Satzung in Pkt 4.4. durch Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und Einführung des neuen genehmigten Kapitals zu ändern, wonach der Vorstand für höchstens 3 (drei) Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft, allenfalls in mehreren Tranchen, gegen Bareinlage oder Sacheinlage um bis zu Nominale 6.698.875,00 Euro (sechs Millionen sechshundertachtundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig) durch Ausgabe von bis 6.698.875 (sechs Millionen sechshundertachtundneunzigtausendachthundertfünfundsiebzig) neuen auf Inhaber lautende Aktien im Nominale von je 1,00 Euro (Euro eins) zum Mindestausgabebetrag von je 1,00 Euro (Euro eins) auf bis zu 29.028.460,00 Euro zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand wird weiters ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn das Grundkapital (i) gegen Sacheinlage von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im Inland oder Ausland erhöht wird oder (ii) gegen Bareinlage erhöht wird und die neuen Aktien von einem Kreditinstitut im Sinne des § 153 Abs 6 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. POLYTEC HOLDING AG Polytec-Straße 1 | 4063 Hörsching, Österreich Seite 1/2 www.polytec-group.com Zu der in diesem Antrag enthaltenen Ermächtigung, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, berichtet der Vorstand der Hauptversammlung wie folgt: Im Rahmen der vom Vorstand laufend geführten Verhandlungen über den Erwerb von strategischen Beteiligungen äußern die Vertragspartner bisweilen auch das Interesse, die Beteiligungen als Sacheinlage gegen die Gewährung von Aktien in die Gesellschaft einzubringen. Der Gesellschaft soll die Möglichkeit gegeben werden, in geeigneten Einzelfällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen, gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dies ist nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre möglich. Durch die Möglichkeit, im Einzelfall den Erwerb einer entsprechenden Beteiligung – ganz oder teilweise durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den Veräußerer zu bezahlen, ist die Gesellschaft in der Lage, eine Expansion und/oder Ergänzung ihres satzungsmäßigen Tätigkeitsgebiets ohne eine Beeinträchtigung ihrer Liquidität durchzuführen. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler Finanzierungsmöglichkeiten im Interesse der Gesellschaft zu realisieren. Die Ermächtigung erstreckt sich sowohl auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter Share Deals, d.h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie durch den Erwerb im Rahmen sogenannter Asset Deals, d.h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils durch den Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Einräumung der Möglichkeit durch die Schaffung eines genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist für diese Fälle notwendig. Der Vorstand muss flexibel und rasch reagieren können, um sämtliche sich ihm bietenden günstigen Marktsituationen bestmöglich für die Gesellschaft ausnützen zu können. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz dieses Instruments notwendig ist und der Wert der neuen Aktien in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Sacheinlage steht, bevor er die Zustimmung des Aufsichtsrats zu einer Kapitalerhöhung einholt. Der Vorstand wird die Ermächtigung zur Ausnützung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss nur dann ausnutzen, wenn die beschriebenen sowie gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Beschluss über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals sowie den Bezugsrechtausschluss bedarf zudem der Zustimmung des Aufsichtsrates. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist. Ein wirtschaftlicher Nachteil ist für die Aktionäre daher nicht gegeben. Der Vorstand wird sich bei einer Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Abschließend sei erwähnt, dass die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates gegebenenfalls unter Ausschluss des Bezugsrechtes durch Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital zu erhöhen, ein bei vielen börsennotierten österreichischen Gesellschaften üblicher und allgemein anerkannter Vorgang ist. Auch der POLYTEC HOLDING AG liegt eine solche Ermächtigung seit August 2013 vor. Das genehmigte Kapital aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 07. August 2013 wird jedoch im September 2016 ablaufen. Hörsching, im April 2016 Der Vorstand POLYTEC HOLDING AG Polytec-Straße 1 | 4063 Hörsching, Österreich Seite 2/2 www.polytec-group.com
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