Bundes-Verfassungsgesetz - Artikel 17

Bundes-Verfassungsgesetz - Artikel 17
(Privatwirtschaftsverwaltung)
„Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und
Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in
keiner Weise berührt.“
Bei den Förderungen bedient sich der Bund den Formen des Privatrechtes.
Auf dieser Grundlage fördert der Bund den SPORT nach den Grundsätzen des BundesSportförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.