Statuten - Gewerbe Linthal

Gewerbeverein Glarus Süd (GVS)
Statuten
Art. 1
Name und Sitz
Der Gewerbeverein Glarus Süd ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in
Glarus Süd (Domizil Postadresse des Präsidenten)
Die in diesen Statuten genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide
Geschlechter.
Art. 2
Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Gewerbetreibenden im Gemeindegebiet
Glarus Süd und weiteren Interessierten zur gemeinsamen Wahrung und Förderung ihrer
Interessen in gewerblichen, unternehmerischen und wirtschaftspolitischer Hinsicht.
Der Gewerbeverein organisiert periodisch öffentliche Aktivitäten wie Märkte, Vorträge,
Aktionstage etc. sowie Gewerbeausstellungen.
Art. 3
Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus Aktivmitglieder. Als Aktivmitglied kann jede natürliche oder
juristische Person aufgenommen werden. Juristische Personen bezeichnen einen
kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt.
Art. 4
Aufnahme / Austritt
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser erstattet jeweils an der
Hauptversammlung Bericht über die Eintritte sowie die Austritte.
Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Antragsteller durch schriftliches Gesuch den
Entscheid der nächsten Hauptversammlung verlangen.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung auf die nächste
Hauptversammlung.
Mitglieder die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht
nachkommen oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen, können
auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt sowie durch den Tod
und bei juristischen Personen durch Auflösung derselben. Der Austritt erfolgt jeweils auf
die Hauptversammlung.
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Art. 5
Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
 die Hauptversammlung
 der Vorstand
 die Rechnungsrevisoren
Art. 5.1.
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet jährlich einmal statt.
Sie behandelt folgende Traktanden:
1. Apell, Feststellung der Präsenz
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
5. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins und des Revisionsberichtes
6. Genehmigung der Separatrechnung „Gewerbeausstellung“ und des
Revisionsberichtes
7. Genehmigung des Budget
8. Festsetzung des Jahresbeitrages
9. Mutationen
10. Wahlen
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des übrigen Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
11. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
12. Genehmigung des Jahresprogramms
13. Verschiedenes und Umfrage
Art. 5.2.
Organisatorisches zur Hauptversammlung
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich mindestens 21 Tage im Voraus
unter Angabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern zuhanden der Hauptversammlung sind dem Vorstand
Spätestens bis Ende des vergangenen Kalenderjahres schriftlich einzureichen.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsidenten der Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen bezeichnen eine stimmberechtigte Person.
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Art. 5.3.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt.
Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach Massgabe dieser Statuten und gemäss
den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Ausgabe-Kompetenz des Vorstandes beträgt für ausserordentliche Ausgaben
Fr. 5‘000.00 pro Kalenderjahr.
Art. 5.4.
Die Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen jährlich die
Vereinsrechnung und die Separatrechnung „Gewerbeausstellung“.
Sie erstatten der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht.
Art. 5.5.
Wahl der Chargierten
Die Chargierten werden alle vier Jahr an der Hauptversammlung gewählt. Diese
Wahlen finden im Jahr der Gesamterneuerungswahlen des Glarner Landrates statt.
Art. 6.
Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
 den Jahresbeiträgen der Mitglieder, deren Höhe jährlich von der
Hauptversammlung festgesetzt wird.
 den Zinsen des Vereinsvermögens
 den Einnahmen aus Veranstaltungen
 den freiwilligen Zuwendungen
 den Einnahmen Separatrechnung „Gewerbeausstellung“ (siehe Art. 6.1.)
Art. 6.1.
Separatrechnung „Gewerbeausstellung“
Die Aktiven und Passiven der Separatrechnung „Gewerbeausstellung“ sind
zweckgebunden und dürfen nur im Zusammenhang mit Gewerbeausstellungen, die in
der Regel in Linthal stattfinden, eingesetzt werden.
Art. 6.2.
Verbindlichkeiten des Vereins
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 7
Statutenrevisionen
Anträge auf Statutenrevision können jederzeit schriftlich eingereicht werden. Sie sind
nach der Behandlung durch den Vorstand der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu unterbreiten.
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Sie gelten als angenommen, wenn sie zwei Drittel der anwesenden Stimmen auf sich
vereinigen.
Art. 8.
Vereinsauflösung
Der Entscheid über eine Vereinsauflösung kann nur im Rahmen einer Hauptversammlung erfolgen, zu deren unter Bekanntgabe des Antrages auf Auflösung
mindestens vier Wochen im Voraus eingeladen wird.
Die Vereinsauflösung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die
Hauptversammlung.
Art. 9
Schlussbestimmungen
Soweit die vorliegenden Statuten keine Regelung enthalten, gilt das schweizerische
Vereinsrecht nach Art. 60 ff. ZGB.
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Ort/Datum: 8762 Schwanden, 25.05.2016
Der Präsident:
Der Aktuar:
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