Gewerbeverein Glarus Süd (GVS) Statuten Art. 1 Name und Sitz Der Gewerbeverein Glarus Süd ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Glarus Süd (Domizil Postadresse des Präsidenten) Die in diesen Statuten genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Gewerbetreibenden im Gemeindegebiet Glarus Süd und weiteren Interessierten zur gemeinsamen Wahrung und Förderung ihrer Interessen in gewerblichen, unternehmerischen und wirtschaftspolitischer Hinsicht. Der Gewerbeverein organisiert periodisch öffentliche Aktivitäten wie Märkte, Vorträge, Aktionstage etc. sowie Gewerbeausstellungen. Art. 3 Mitgliedschaften Der Verein besteht aus Aktivmitglieder. Als Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden. Juristische Personen bezeichnen einen kompetenten Vertreter, der sie gegenüber dem Verein vertritt. Art. 4 Aufnahme / Austritt Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser erstattet jeweils an der Hauptversammlung Bericht über die Eintritte sowie die Austritte. Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Antragsteller durch schriftliches Gesuch den Entscheid der nächsten Hauptversammlung verlangen. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung auf die nächste Hauptversammlung. Mitglieder die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachkommen oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt sowie durch den Tod und bei juristischen Personen durch Auflösung derselben. Der Austritt erfolgt jeweils auf die Hauptversammlung. 1 Art. 5 Vereinsorgane Die Vereinsorgane sind: die Hauptversammlung der Vorstand die Rechnungsrevisoren Art. 5.1. Hauptversammlung Die Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie behandelt folgende Traktanden: 1. Apell, Feststellung der Präsenz 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung 4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten 5. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins und des Revisionsberichtes 6. Genehmigung der Separatrechnung „Gewerbeausstellung“ und des Revisionsberichtes 7. Genehmigung des Budget 8. Festsetzung des Jahresbeitrages 9. Mutationen 10. Wahlen - Wahl des Präsidenten - Wahl des übrigen Vorstandes - Wahl der Rechnungsrevisoren 11. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder 12. Genehmigung des Jahresprogramms 13. Verschiedenes und Umfrage Art. 5.2. Organisatorisches zur Hauptversammlung Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich mindestens 21 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Hauptversammlung sind dem Vorstand Spätestens bis Ende des vergangenen Kalenderjahres schriftlich einzureichen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit obliegt dem Präsidenten der Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen bezeichnen eine stimmberechtigte Person. 2 Art. 5.3. Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein nach Massgabe dieser Statuten und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ausgabe-Kompetenz des Vorstandes beträgt für ausserordentliche Ausgaben Fr. 5‘000.00 pro Kalenderjahr. Art. 5.4. Die Rechnungsrevisoren Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Diese prüfen jährlich die Vereinsrechnung und die Separatrechnung „Gewerbeausstellung“. Sie erstatten der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht. Art. 5.5. Wahl der Chargierten Die Chargierten werden alle vier Jahr an der Hauptversammlung gewählt. Diese Wahlen finden im Jahr der Gesamterneuerungswahlen des Glarner Landrates statt. Art. 6. Finanzen Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: den Jahresbeiträgen der Mitglieder, deren Höhe jährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird. den Zinsen des Vereinsvermögens den Einnahmen aus Veranstaltungen den freiwilligen Zuwendungen den Einnahmen Separatrechnung „Gewerbeausstellung“ (siehe Art. 6.1.) Art. 6.1. Separatrechnung „Gewerbeausstellung“ Die Aktiven und Passiven der Separatrechnung „Gewerbeausstellung“ sind zweckgebunden und dürfen nur im Zusammenhang mit Gewerbeausstellungen, die in der Regel in Linthal stattfinden, eingesetzt werden. Art. 6.2. Verbindlichkeiten des Vereins Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 7 Statutenrevisionen Anträge auf Statutenrevision können jederzeit schriftlich eingereicht werden. Sie sind nach der Behandlung durch den Vorstand der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu unterbreiten. 3 Sie gelten als angenommen, wenn sie zwei Drittel der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Art. 8. Vereinsauflösung Der Entscheid über eine Vereinsauflösung kann nur im Rahmen einer Hauptversammlung erfolgen, zu deren unter Bekanntgabe des Antrages auf Auflösung mindestens vier Wochen im Voraus eingeladen wird. Die Vereinsauflösung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Hauptversammlung. Art. 9 Schlussbestimmungen Soweit die vorliegenden Statuten keine Regelung enthalten, gilt das schweizerische Vereinsrecht nach Art. 60 ff. ZGB. Art. 10 Inkrafttreten Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Ort/Datum: 8762 Schwanden, 25.05.2016 Der Präsident: Der Aktuar: 4
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