Steuer- & Unternehmensberater Verlagssonderseite Streng vom privaten Lebensbereich abgrenzen Das häusliche Arbeitszimmer ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird Wer sich in seiner Wohnung oder in seinem Haus einen Raum mit Schreibtisch, Telefon und Computer einrichtet unddiesen als Arbeitszimmer nutzt, möchte das selbstverständlich auch in seiner Steuererklärung geltend machen. Dafür gibt es jedoch strenge Vorgaben, die nicht jedem bekannt sind. Zudem beschäftigen die unterschiedlichen Auffassungen von Bürgern und Finanzämtern regelmäßig die Justiz – unter anderem den Bundesfinanzhof (BFH) in München. Gleich zu Anfang dieses Jahres haben die zuständigen Richter des BFH ein Urteil (Aktenzeichen: GrS 1/14) verkündet, das sich mit der Frage befasst hat, ob die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann anteilig von der Steuer abgesetzt werden können, wenn der Raum nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird. In seiner Entscheidung ließ der Große Senat, die letzte Instanz des BFH, den anteiligen Abzug solcher Aufwendungen nicht zu. und Dozenten sind einige der typischen Berufsgruppen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen. Für sie geht das Steuerrecht davon aus, dass das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt ihres Arbeitslebens ist, für bestimmte berufliche Tätigkeiten aber unverzichtbar ist, beispielsweise für das Korrigieren von Klassenarbeiten. Die Summe von 1250 Euro sei dabei allerdings nicht als Pauschale, sondern als Höchstbetrag zu verstehen, betont die VLH. Nur die tatsächlichen jährlichen Kosten, die durch das Arbeitszimmer entstehen, dürfen in der Steuererklärung angegeben werden – auch wenn sie unterhalb dieses Betrags liegen. Kein Durchgangszimmer Enttäuschendes Urteil Dazu teilt die Bundessteuerberaterkammer mit, dass es damit bei der bislang herrschenden Auffassung bleibe, wonach die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, wenn es der ausschließlichen betrieblichen beziehungsweise beruflichen Nutzung dient und der Raum hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abzugrenzen ist. Die Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit steuerlich absetzbar sein, lautet der Tenor. „Für viele Steuerpflichtige ist diese Entscheidung eine Enttäu- Um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen zu können, muss der Raum komplett vollständig vom – privaten – FOTO: DPA Rest der Immobilie getrennt sein. schung“, kommentiert Raoul Riedlinger, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, das Urteil nach der Verkündung. „Die moderne Arbeitswelt erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, dies spiegelt sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung hat der Bundesfinanzhof nicht Rechnung getragen. Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen“, ergänzt Riedlinger. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erläutert im Zusammenhang mit diesem Urteil einige grundlegende Kriterien zur Absetzbarkeit: Um alle Kosten für das heimische Arbeits- zimmer voll und ohne Begrenzung nach oben beim Fiskus geltend machen zu können, muss man komplett von zu Hause aus arbeiten. Im Steuerrecht wird in diesem Fall laut VLH davon gesprochen, dass das häusliche Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit“ bildet und diese Beschäftigung STEUERBERATUNGEN ● ● ● ● ● ● ● Thesing & Kollegen Jens Thesing – Steuerberater – nicht an einem anderen Ort außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird. Angestellte hingegen, die im Vergleich dazu nur einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen, können für das rein beruflich genutzte Arbeitszimmer bis zu 1250 Euro jährlich geltend machen, teilt der Verein mit. Lehrer, Außendienstmitarbeiter Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen. Unternehmensberatung Nachfolgeberatung Existenzgründungsberatung Jahresabschlüsse Steuererklärungen Buchhaltungen Lohnabrechnungen (Bundesgerichtshof 1965) LEGALES Backes • Krautwald Steuerberater • Rechtsanwälte PartG mbB Dipl.-Kfm. (FH) Frank Thesing – Steuerberater – Domshof 8-12 28195 Bremen Fon: 0421 – 79273-0 Fax: 0421 – 79273-55 [email protected] www.legales.de Dipl.-Oec. Gerd Grimmelmann – Steuerberater – Hollerallee 14 a · 28209 Bremen · Telefon 04 21 / 16 30 56 · Fax 04 21 / 1 63 05 89 E-Mail: [email protected] auf den Punkt gebracht. 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Ist das Arbeitszimmer ein Durchgangsraum oder eine abgeteilte Arbeitsecke in einem anderen Zimmer der Wohnung, werde das Finanzamt dies nicht anerkennen, betont die VLH. In Sachen Ausgaben gilt es zu beachten, dass es zwei Kostenarten für ein Arbeitszimmer gibt. Solche, die direkt und in voller Höhe abgesetzt werden können, und solche, die anteilig absetzbar sind. Ausgaben für die Ausstattung, Renovierung oder die nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers gehören laut VLH zu den direkten Kosten für das Arbeitszimmer. Rechnungen dieser Art kann man in voller Höhe geltend machen. Die Arbeitskosten des Handwerkers oder die Rechnung für den neuen Bodenbelag werden also komplett zu den Werbungskosten gezählt. Anders hingegen sieht es bei den Ausgaben für die Unterhaltung des Arbeitszimmers aus – dazu gehören Miete, Strom, Heizung, Wasser oder Müllabfuhr. Denn diese und ähnliche Kosten entstehen eigentlich für die gesamte Wohnung. Da das Arbeitszimmer letztlich nur ein Teil der Wohnung ist, können die Kosten auch nur anteilig auf die Fläche berechnet und abgesetzt werden. Doch wie wird nun der absetzbare Anteil eines Arbeitszimmer aus dem Gesamtpaket der Kosten berechnet? Der VLH zufolge werde für diese Kalkulation die Fläche des Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche der Wohnung inklusive Arbeitszimmer geteilt und mit dem Faktor 100 multipliziert, um den absetzbaren Anteil des Arbeitszimmers zu ermitteln. Ein Beispiel: Die Wohnung hat eine Grundfläche von insgesamt 120 Quadratmetern, worin das Arbeitszimmer inbegriffen ist. Letzteres hat eine Grundfläche von 15 Quadratmetern. Die entsprechende Formel lautet 15 : 120 x 100 = 12,5. Wie der Verein erläutert, könne der Steuerzahler in diesem Fall von den Miet-, Heiz- und übrigen Kosten, die einem für die gesamte Wohnung entstehen, 12,5 Prozent als Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Wer sich mit den vielen Vorschriften nicht auseinandersetzen und auf Nummer sicher gehen möchte, sollte auf jeden Fall die Hilfe eines Experten in Sachen Steuern in Anspruch nehBK men. § [email protected] www.hellmers-steuerberatung.de Nils Gödeke Steuerberater Buchführung und Jahresabschluss aller Art Bassumer Str. 32 · 28816 Stuhr Telefon: 04 21 - 8 09 12 81 [email protected] UNTERNEHMENSBERATUNGEN ProjektConsulting - High Potentials PMO Projektmanagement Office Testmanagement Würzburger Straße 3 · 28215 Bremen Telefon: (04 21) 377 87-0 Das nächste Thema am 18. Mai 2016 lautet: Architekten, Ingenieure & Energieberater Anzeigenschluss: 12. Mai 2016 Interesse? Rufen Sie uns an: 0421 / 3671 6544 Zum Eichenkuller 7 · 27412 Tarmstedt Telefon 04283 / 9301-0 [email protected]
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