Steuer & Unternehmensberater

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Streng vom privaten Lebensbereich abgrenzen
Das häusliche Arbeitszimmer ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn es ausschließlich beruflich genutzt wird
Wer sich in seiner Wohnung
oder in seinem Haus einen
Raum mit Schreibtisch, Telefon
und Computer einrichtet unddiesen als Arbeitszimmer nutzt,
möchte das selbstverständlich
auch in seiner Steuererklärung
geltend machen. Dafür gibt es
jedoch strenge Vorgaben, die
nicht jedem bekannt sind. Zudem beschäftigen die unterschiedlichen Auffassungen von
Bürgern und Finanzämtern regelmäßig die Justiz – unter anderem
den
Bundesfinanzhof
(BFH) in München.
Gleich zu Anfang dieses Jahres haben die zuständigen Richter des BFH ein Urteil (Aktenzeichen: GrS 1/14) verkündet, das
sich mit der Frage befasst hat,
ob die Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer auch dann anteilig von der Steuer abgesetzt werden können, wenn der Raum
nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird. In seiner Entscheidung ließ der Große Senat,
die letzte Instanz des BFH, den
anteiligen Abzug solcher Aufwendungen nicht zu.
und Dozenten sind einige der typischen Berufsgruppen, auf die
diese Voraussetzungen zutreffen. Für sie geht das Steuerrecht
davon aus, dass das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt
ihres Arbeitslebens ist, für bestimmte berufliche Tätigkeiten
aber unverzichtbar ist, beispielsweise für das Korrigieren von
Klassenarbeiten. Die Summe
von 1250 Euro sei dabei allerdings nicht als Pauschale, sondern als Höchstbetrag zu verstehen, betont die VLH. Nur die tatsächlichen jährlichen Kosten,
die durch das Arbeitszimmer
entstehen, dürfen in der Steuererklärung angegeben werden –
auch wenn sie unterhalb dieses
Betrags liegen.
Kein Durchgangszimmer
Enttäuschendes Urteil
Dazu teilt die Bundessteuerberaterkammer mit, dass es damit bei der bislang herrschenden Auffassung bleibe, wonach
die Kosten für ein Arbeitszimmer nur dann in der Steuererklärung geltend gemacht werden
können, wenn es der ausschließlichen betrieblichen beziehungsweise beruflichen Nutzung dient und der Raum hinreichend vom privaten Bereich der
Lebensführung abzugrenzen
ist. Die Kosten der privaten Lebensführung sollen nicht auf
Kosten
der
Allgemeinheit
steuerlich absetzbar sein, lautet
der Tenor.
„Für viele Steuerpflichtige ist
diese Entscheidung eine Enttäu-
Um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend machen zu können, muss der Raum komplett vollständig vom – privaten –
FOTO: DPA
Rest der Immobilie getrennt sein.
schung“, kommentiert Raoul
Riedlinger, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, das
Urteil nach der Verkündung.
„Die moderne Arbeitswelt erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, dies spiegelt sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung hat der Bundesfinanzhof
nicht Rechnung getragen. Mit
Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen“, ergänzt Riedlinger.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erläutert im Zusammenhang mit diesem Urteil einige grundlegende Kriterien
zur Absetzbarkeit: Um alle Kosten für das heimische Arbeits-
zimmer voll und ohne Begrenzung nach oben beim Fiskus geltend machen zu können, muss
man komplett von zu Hause aus
arbeiten. Im Steuerrecht wird in
diesem Fall laut VLH davon gesprochen, dass das häusliche
Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen
und betrieblichen Tätigkeit“ bildet und diese Beschäftigung
STEUERBERATUNGEN
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Thesing
& Kollegen
Jens Thesing
– Steuerberater –
nicht an einem anderen Ort
außerhalb
der
häuslichen
Sphäre ausgeübt wird.
Angestellte hingegen, die im
Vergleich dazu nur einen Teil
ihrer Arbeit zu Hause erledigen,
können für das rein beruflich genutzte Arbeitszimmer bis zu
1250 Euro jährlich geltend machen, teilt der Verein mit. Lehrer,
Außendienstmitarbeiter
Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat das Recht, Steuern zu sparen.
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Die Trennung des Arbeitszimmers vom Privatleben des
Steuerpflichtigen muss tatsächlich eine räumliche im genauen
Sinn des Wortes sein. Ist das
Arbeitszimmer ein Durchgangsraum oder eine abgeteilte
Arbeitsecke in einem anderen
Zimmer der Wohnung, werde
das Finanzamt dies nicht anerkennen, betont die VLH.
In Sachen Ausgaben gilt es zu
beachten, dass es zwei Kostenarten für ein Arbeitszimmer gibt.
Solche, die direkt und in voller
Höhe abgesetzt werden können, und solche, die anteilig absetzbar sind. Ausgaben für die
Ausstattung, Renovierung oder
die nachträgliche Errichtung
des Arbeitszimmers gehören
laut VLH zu den direkten Kosten für das Arbeitszimmer. Rechnungen dieser Art kann man in
voller Höhe geltend machen.
Die Arbeitskosten des Handwerkers oder die Rechnung für den
neuen Bodenbelag werden also
komplett zu den Werbungskosten gezählt.
Anders hingegen sieht es bei
den Ausgaben für die Unterhaltung des Arbeitszimmers aus –
dazu gehören Miete, Strom, Heizung, Wasser oder Müllabfuhr.
Denn diese und ähnliche Kosten entstehen eigentlich für die
gesamte Wohnung. Da das
Arbeitszimmer letztlich nur ein
Teil der Wohnung ist, können
die Kosten auch nur anteilig auf
die Fläche berechnet und abgesetzt werden.
Doch wie wird nun der absetzbare Anteil eines Arbeitszimmer aus dem Gesamtpaket der
Kosten berechnet? Der VLH zufolge werde für diese Kalkulation die Fläche des Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche der Wohnung inklusive
Arbeitszimmer geteilt und mit
dem Faktor 100 multipliziert,
um den absetzbaren Anteil des
Arbeitszimmers zu ermitteln.
Ein Beispiel: Die Wohnung hat
eine Grundfläche von insgesamt 120 Quadratmetern, worin
das Arbeitszimmer inbegriffen
ist. Letzteres hat eine Grundfläche von 15 Quadratmetern. Die
entsprechende Formel lautet
15 : 120 x 100 = 12,5. Wie der
Verein erläutert, könne der
Steuerzahler in diesem Fall von
den Miet-, Heiz- und übrigen
Kosten, die einem für die gesamte Wohnung entstehen,
12,5 Prozent als Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend machen.
Wer sich mit den vielen Vorschriften nicht auseinandersetzen und auf Nummer sicher gehen möchte, sollte auf jeden Fall
die Hilfe eines Experten in Sachen Steuern in Anspruch nehBK
men.
§
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Nils Gödeke
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12. Mai 2016
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