Fusionskontrolle: Kommission genehmigt

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Fusionskontrolle: Kommission genehmigt Zusammenschluss von CMA CGM
und NOL im Bereich der Containerlinienschifffahrt unter Bedingungen
Brüssel, 29. April 2016
Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme der Reederei Neptune Oriental
Lines („NOL“, Singapur) durch die konkurrierende weltweit operierende französische
Reederei CMA CGM nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Die Genehmigung ist
an die Bedingung geknüpft, dass NOL aus der Linienschifffahrtsallianz G6 austritt.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte:
„Containerliniendienste spielen eine zentrale Rolle im Welthandel. Daher ist Wettbewerb in diesem
Bereich für die Wirtschaft und die Verbraucher in der EU sehr wichtig. Mit dem heutigen Beschluss
verhindern wir, dass die Übernahme für viele EU-Unternehmen, die diese Containerliniendienste
nutzen, zu Preiserhöhungen führt.“
Die Untersuchung der Kommission
Durch die Übernahme schließen sich zwei Wettbewerber in der Containerlinienschifffahrt zusammen.
Wie viele andere Reedereien bieten CMA CGM und NOL ihre Leistungen auf zahlreichen Handelsrouten
vor allem über Kooperationsvereinbarungen mit gleichartigen Unternehmen (so genannte „Konsortien“)
an. Konsortien mit denselben Mitgliedern, die auf mehreren Handelsrouten tätig sind, schließen sich
häufig zu Allianzen zusammen. CMA CGM ist Gründungsmitglied der „Ocean Three Alliance“ („O3“),
während NOL derzeit der Allianz G6 angehört.
Die Kommission hat die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb im Bereich der
Containerliniendienste auf 17 Handelsrouten zwischen Europa und Amerika, dem Nahen Osten, dem
indischen Subkontinent, dem Mittleren Osten sowie Australasien und Ozeanien geprüft.
Die Mitglieder eines Konsortiums legen gemeinsam wichtige Wettbewerbsparameter wie Kapazitäten,
Fahrpläne und das Verzeichnis der angelaufenen Häfen fest. Die Kommission hat festgestellt, dass der
Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form neue Verbindungen zwischen bisher
separaten Konsortien in den Allianzen O3 und G6 hätte entstehen lassen. Die Kommission befürchtete,
dass die potenziellen neuen Verbindungen auf zwei Handelsrouten den Wettbewerb beeinträchtigen
würden: i) auf der Route zwischen Nordeuropa und Nordamerika und ii) auf der Route zwischen
Nordeuropa und dem Nahen Osten. Auf diesen beiden Routen wäre der Wettbewerbsdruck durch nicht
mit dem neuen Unternehmen oder seinen Allianzpartnern verbundene Wettbewerber unzureichend
gewesen. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen hätte folglich über die
Konsortien, denen die beiden Gesellschaften angehören, in der Lage sein können, entlang der Routen
auf einem Großteil der Märkte die Kapazitäten und damit die Preise zum Nachteil von Speditionen und
Verbrauchern zu beeinflussen.
Durch den Zusammenschluss würden ferner aufgrund der Tätigkeiten von CGM CMA im Bereich der
Containerterminaldienste für Containerlinienschifffahrtsgesellschaften in begrenztem Umfang auch
vertikale Verbindungen entstehen. Angesichts des begrenzten Anteils der Unternehmen an den meisten
vorgelagerten Märkten und der geringen übernahmebedingten Zunahme des Anteils an den
nachgelagerten Märkten bestehen in diesem Bereich jedoch keine Wettbewerbsbedenken.
Die Verpflichtungen
Um die Bedenken auszuräumen, haben die Unternehmen angeboten, den Zusammenschluss davon
abhängig zu machen, dass die Verbindung, die zwischen der Allianz O3 von CMA CGM und der
Allianz G6 von NOL entstanden wäre, aufgelöst wird. Zwar hatte CMA CGM öffentlich erklärt, die
Mitgliedschaft von NOL in der Allianz G6 beenden zu wollen, doch war eine entsprechende verbindliche
Verpflichtung erforderlich, um die Gefahr wettbewerbswidriger Auswirkungen auf den oben genannten
Handelsrouten zu bannen.
Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Austritts aus der Allianz wird NOL zwar bis zum 31. März 2017
weiterhin für G6 tätig sein, doch wird laut Verpflichtungszusagen ein Treuhänder gewährleisten, dass
während des verbleibenden Zeitraums der Mitgliedschaft keine wettbewerbswidrigen Informationen
zwischen der Allianz und dem neuen Unternehmen ausgetauscht werden. Durch den Zusammenschluss
entstehende potenzielle neue Verbindungen zwischen bisher separaten Konsortien auf den beiden
Routen werden so verhindert.
Angesichts der angebotenen Abhilfemaßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die
geplante Übernahme in der geänderten Form keinen Anlass zu Wettbewerbsbedenken mehr gibt. Die
Genehmigung ist an die Auflage gebunden, dass die Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten
werden.
Die Übernahme wurde am 8. März 2016 bei der Kommission angemeldet.
Unternehmen und Produkte
Die Gruppe CMA CGM ist die weltweit drittgrößte Containerlinienschifffahrtsgesellschaft. Mit einer Flotte
von 470 Schiffen bedient sie weltweit 450 Handelshäfen. Die Gruppe betreibt 170 Schifffahrtslinien
entlang der größten Handelsrouten und ist Mitglied der Allianz O3, der auch UASC und CSCL
angehören.
NOL ist die größte Containerschifffahrtsgesellschaft in Südostasien, mit einer Flotte von 94 Schiffen.
Unter der Marke „American President Lines“ („APL“) läuft sie Häfen in mehr als 50 Ländern weltweit an.
APL bietet wöchentlich sechs Verbindungen in den bzw. aus dem EWR an (12 Schiffe) und läuft Häfen
in neun verschiedenen Ländern an. NOL gehört derzeit der Allianz G6 an, deren weitere Mitglieder
Hapag Lloyd, Hyundai Merchant Lines, Orient Overseas Container Line, Nippon Yusen Kaisha und Mitsui
O.S.K. Lines sind.
Konsortien sind Betriebsvereinbarungen zwischen Reedereien über die gemeinsame Bereitstellung einer
Dienstleistung. Die Mitglieder eines Konsortiums legen gemeinsam die Kapazitäten für diese Leistung,
die Fahrpläne und die angelaufenen Häfen fest. Im Allgemeinen stellt jedes Mitglied Containerschiffe
für die Dienstleistung bereit und erhält im Gegenzug Containerplätze auf allen Schiffen, die für die
Leistung eingesetzt werden, in einem Umfang, der dem Anteil der von ihm gestellten Schiffe an der
gesamten Flotte entspricht. Die Zuteilung der Containerplätze erfolgt in der Regel im Voraus, und die
Reedereien erhalten keine Entschädigung, wenn sie Plätze nicht nutzen. Die Kosten für den Betrieb des
Dienstes tragen normalerweise jeweils die die Schiffe bereitstellenden Unternehmen, so dass unter
Mitgliedern eines Konsortiums im Prinzip keine Kostenteilung stattfindet.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren
Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und
Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich
und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der
Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I)
genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.
Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im
öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer M.7908 veröffentlicht.
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