Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Landes-PersonalvertretungsG\C-Landes-PVG Änderung.docx \ 25.04.2016 09:30:00 1 von 2 Entwurf Gesetz vom ...................................................... , mit dem das Salzburger LandesPersonalvertretungsgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl Nr 1/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, wird geändert wie folgt: 1. Im § 20 Abs 4 lit e wird das Zitat „§ 24 Abs 4“ durch das Zitat „§ 25 Abs 3“ ersetzt. 2. § 23 Abs 4 lautet: „(4) Auf Antrag jener Wählergruppen, aus deren Mitte gemäß § 21 Abs 2 der Vorsitzende und der Vorsitzendenstellvertreter des Zentralausschusses und des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung zu wählen sind, können von der Landesregierung für den Bereich des Zentralausschusses wie auch des Dienststellenausschusses für das Amt der Landesregierung jeweils zwei Personalvertreter gänzlich dienstfrei gestellt werden. Die Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Dienstfreistellungen richtet sich nach der Zahl der von ihr zu stellenden Vorsitzenden bzw Vorsitzendenstellvertreter. Die Dienstfreistellung endet jedenfalls mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer (§ 11) des betreffenden Ausschusses; sie ist von der Landesregierung zu beenden, wenn dies der Personalvertreter beantragt oder die betreffende Wählergruppe die Freistellung einer anderen Person beantragt. Monatsbezüge, Bezüge oder Monatseinkommen der Personalvertreter gebühren während der gänzlichen Dienstfreistellung in der bisher zustehenden Höhe weiter, auf die allfällige Neubemessung pauschalierter Nebengebühren findet § 97 Abs 6 L-BG Anwendung. Zusätzlich gebührt den nach dieser Bestimmung dienstfrei gestellten Personalvertretern eine Aufwandsentschädigung in der Höhe folgender Prozentsätze der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Entlohnungsschema 1: 1. Vorsitzende eines Ausschusses: 46,8 % 2. sonstige Personalvertreter: 42,8 %.“ 3. Im § 33 wird angefügt: „(8) Die §§ 20 Abs 4 und 23 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr ...../2016 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits dienstfrei gestellte Personalvertreter gelten als solche, die gemäß § 23 Abs 4 dieses Gesetzes dienstfrei gestellt worden sind.“ 2 von 2 Erläuterungen 1. Allgemeines: Bei der Vollziehung des Landes-Personalvertretungsgesetzes sind einzelne Fragestellungen aufgetreten, die einer Klarstellung durch den Gesetzgeber bedürfen. Es handelt sich dabei um folgende Punkte: - Nominierungsrecht im Zusammenhang mit der gänzlichen Dienstfreistellung von Personalvertreterinnen oder Personalvertretern; - nähere Details der Bezugsfortzahlung bei zur Gänze dienstfrei gestellten Personalvertreterinnen und Personalvertretern, insbesondere im Hinblick auf die Abgeltung von Erschwernissen, die mit dieser Funktion verbunden sind. 2. Verfassungsrechtliche Grundlage: Art 21 Abs 1 B-VG. 3. EU-Konformität: Unionsrecht wird nicht berührt. 4. Kosten: Es sind keine Mehrkosten für die Gebietskörperschaften zu erwarten. 5. Zu einzelnen Bestimmungen: Zu Z 1: Diese Bestimmung enthält lediglich eine Zitatberichtigung. Zu Z 2: Das Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetz (L-PVG) sieht im § 23 Abs 4 die Möglichkeit vor, insgesamt vier Personalvertreterinnen oder Personalvertreter zur Gänze dienstfrei zu stellen, wenn entsprechende Anträge des Zentralausschusses bzw des Dienststellenausschusses des Amtes vorliegen. Da Funktionen, die eine solche Freistellung sinnvoll erscheinen lassen (Vorsitzende und deren Stellvertreterinnen bzw Stellvertreter) jedoch auch Minderheitsfraktionen zustehen können (§ 21 Abs 2 L-PVG), soll die Antragstellung den einzelnen Wählergruppen übertragen werden. Jede Wählergruppe kann Freistellungen in der Zahl der auf sie entfallenden Vorsitzenden bzw Stellvertreterinnen oder –vertreter beantragen, ohne jedoch auf diesen Personenkreis festgelegt zu sein. In diesem Zusammenhang werden auch Klarstellungen zur Bezugsfortzahlung vorgeschlagen, so wird zur Frage, ob pauschalierte Nebengebühren neu zu bemessen sind, auf die entsprechende besoldungsrechtliche Regelung (§ 97 Abs 6 L-BG) verwiesen, die eine Anpassung solcher Zahlungen an geänderte dienstliche Rahmenbedingungen vorsieht. Auch die bereits bisher auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses gewährte zusätzliche Abgeltung für zur Gänze freigestellte Personalvertreterinnen und Personalvertreter soll in das Gesetz aufgenommen werden. Zu Z 3: Die Änderungen sollen unverzüglich in Kraft treten.
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