B 147, Braunauer Straße, Baulos „Umfahrung

X«Leerfeld»
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht
4021 Linz • Kärntnerstraße 10 – 12
Geschäftszeichen:
AUWR-2014-87442/26-Müb
Bearbeiterin: Ing. Mag. Elisabeth Mühlberger
Tel: (+43 732) 77 20-13433
Fax: (+43 732) 77 20-213409
E-Mail: [email protected]
www.land-oberoesterreich.gv.at
Linz, 26. April 2016
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Land Oberösterreich;
B 147, Braunauer Straße,
Baulos „Umfahrung Mattighofen-Munderfing“;
– Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000
Kundmachung
Gemäß § 3 Abs. 7 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF wird von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde folgendes kundgemacht:
Die Oö. Landesregierung stellte auf Antrag der Gemeinde Schalchen, des Bürgermeisters der
Gemeinde Schalchen, des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen und des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schalchen in Anwendung von § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z 9
UVP-G 2000 zum Vorhaben des Landes Oberösterreich, die Errichtung der Umfahrung
Mattighofen bis Munderfing, mit Bescheid vom 26. April 2016, AUWR-2014-87442/22, folgendes
fest:
I.
Anträge der Gemeinde Schalchen, des Bürgermeisters der Gemeinde Schalchen und
des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen
1.
Feststellung
Soweit die Anträge die Errichtung des 2. Teilabschnittes der Umfahrung Mattighofen bis
Munderfing, den sogenannten Abschnitt Stallhofen betreffen, ist nach Maßgabe der dem
Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
UVP-G 2000 durchzuführen.
2.
Zurückweisung
Soweit in den Anträgen über das unter Pkt. 1. genannte Vorhaben hinausgehend Teilabschnitte der Umfahrung Mattighofen-Munderfing (Teilabschnitt 1 und Teilabschnitt 3) sowie die
gesamte Umfahrung Mattighofen bis Munderfing beschrieben werden, werden diese Anträge
als unzulässig zurückgewiesen.
DVR.0069264
II.
Anträge des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schalchen
Zurückweisung
Die Anträge des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schalchen werden als unzulässig
zurückgewiesen.
Der genannte Bescheid liegt bei der Oö. Landesregierung, pA Amt der Oö. Landesregierung,
Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz als UVP-Behörde vom 28. April 2016 bis zum 9. Juni 2016 zur öffentlichen
Einsichtnahme auf. Ebenso wird der Bescheid ab 28. April 2016 im Internet veröffentlicht und ist
bis einschließlich 9. Juni 2016 auf der Homepage des Landes Oberösterreich, www.landoberoesterreich.gv.at (> Service > Amtstafel > Kundmachungen > Umweltverträglichkeitsprüfung >
Genehmigungsverfahren/Feststellungsverfahren) abrufbar.
Im Auftrag:
Ing. Mag. Elisabeth Mühlberger
Hinweise:
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur.
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und
Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 – 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses
Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische
Terminvereinbarung.
Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at)
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