X«Leerfeld» Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht 4021 Linz • Kärntnerstraße 10 – 12 Geschäftszeichen: AUWR-2014-87442/26-Müb Bearbeiterin: Ing. Mag. Elisabeth Mühlberger Tel: (+43 732) 77 20-13433 Fax: (+43 732) 77 20-213409 E-Mail: [email protected] www.land-oberoesterreich.gv.at Linz, 26. April 2016 _ Land Oberösterreich; B 147, Braunauer Straße, Baulos „Umfahrung Mattighofen-Munderfing“; – Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Kundmachung Gemäß § 3 Abs. 7 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF wird von der Oö. Landesregierung als UVP-Behörde folgendes kundgemacht: Die Oö. Landesregierung stellte auf Antrag der Gemeinde Schalchen, des Bürgermeisters der Gemeinde Schalchen, des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen und des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schalchen in Anwendung von § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 zum Vorhaben des Landes Oberösterreich, die Errichtung der Umfahrung Mattighofen bis Munderfing, mit Bescheid vom 26. April 2016, AUWR-2014-87442/22, folgendes fest: I. Anträge der Gemeinde Schalchen, des Bürgermeisters der Gemeinde Schalchen und des Gemeinderates der Gemeinde Schalchen 1. Feststellung Soweit die Anträge die Errichtung des 2. Teilabschnittes der Umfahrung Mattighofen bis Munderfing, den sogenannten Abschnitt Stallhofen betreffen, ist nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen. 2. Zurückweisung Soweit in den Anträgen über das unter Pkt. 1. genannte Vorhaben hinausgehend Teilabschnitte der Umfahrung Mattighofen-Munderfing (Teilabschnitt 1 und Teilabschnitt 3) sowie die gesamte Umfahrung Mattighofen bis Munderfing beschrieben werden, werden diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen. DVR.0069264 II. Anträge des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schalchen Zurückweisung Die Anträge des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schalchen werden als unzulässig zurückgewiesen. Der genannte Bescheid liegt bei der Oö. Landesregierung, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz als UVP-Behörde vom 28. April 2016 bis zum 9. Juni 2016 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Ebenso wird der Bescheid ab 28. April 2016 im Internet veröffentlicht und ist bis einschließlich 9. Juni 2016 auf der Homepage des Landes Oberösterreich, www.landoberoesterreich.gv.at (> Service > Amtstafel > Kundmachungen > Umweltverträglichkeitsprüfung > Genehmigungsverfahren/Feststellungsverfahren) abrufbar. Im Auftrag: Ing. Mag. Elisabeth Mühlberger Hinweise: Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/thema/amtssignatur. Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft / Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, Kärntnerstraße 10 – 12, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an. Damit Sie bei einer Vorsprache die für Sie zuständigen Ansprechpartner sicher antreffen, empfehlen wir Ihnen eine telefonische Terminvereinbarung. Sie erreichen uns optimal mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Fahrplanauskunft: www.ooevg.at) Seite 2
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