Deutsche Rentenversicherung Westfalen Gartenstraße 194, 48147 Münster Postanschrift: 48125 Münster Telefon: 0251 238-0, Telefax: 0251 238-2960 Servicetelefon: 0800 1000 48011 E-Mail: [email protected] www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de Informationen für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Sehr geehrte Versicherte, Sehr geehrter Versicherter, mit dem beiliegenden Bescheid haben wir Ihnen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bewilligt, weil Ihre gesundheitlichen Probleme zu einer Gefährdung oder Minderung der Belastbarkeit im Erwerbsleben geführt haben. Durch die jahrelange Zusammenarbeit mit unseren Versicherten sind uns viele Fragen und Probleme im Zusammenhang mit einer Rehabilitation bekannt. Deshalb haben wir diese Informationen geschaffen. Wir haben unsere Erläuterungen bewusst zeitlich gegliedert, damit Sie jeweils zu bestimmten Zeitpunkten noch einmal nachlesen können, was Sie in der jeweiligen Situation beachten sollten. Bei unseren Ausführungen konnten wir nur die im Zeitpunkt der Drucklegung geltenden Vorschriften berücksichtigen; unsere Ausführungen stehen daher unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen, die später in Kraft treten. Inhalt 1 Informationen zur Vorbereitung auf die Rehabilitation 2 Wichtig - Checkliste 3 Was ist bei Erhalt des Bewilligungsbescheides zu beachten? 4 Was ist vor Beginn der Rehabilitationsleistung zu beachten? 5 Die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung und zurück zum Wohnort 6 Die wirtschaftliche Sicherung während der Rehabilitationsleistung 7 Zuzahlung während der stationären Rehabilitationsleistung 8 Was ist während der Rehabilitationsleistung zu beachten? 9 Was ist im Falle der Verlängerung der Rehabilitationsleistung zu beachten? 10 Beendigung der Rehabilitationsleistung 11 Sozialversicherung während der Rehabilitationsleistung 12 Hinweise für die Zeit nach der Rehabilitationsleistung 6-164 Stand: 08.2009 Seite 1 von 19 1 Informationen zur Vorbereitung auf die Rehabilitation Zunächst möchten wir Ihnen zur Vorbereitung auf die Rehabilitation einige Informationen geben: 1.1 Was ist das Ziel der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung? Ziel der medizinischen Rehabilitation im Sinne der Rentenversicherung ist, eine erhebliche Gefährdung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu beseitigen oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen oder eine wesentliche Verschlechterung der geminderten Erwerbsfähigkeit abzuwenden. Rehabilitation soll eine Frühberentung vermeiden helfen. Es gilt der gesetzliche Grundsatz „Rehabilitation hat Vorrang vor Rente“. Damit ist gemeint, das Fortschreiten eines chronischen Leidens aufzuhalten, Funktionseinschränkungen zu beseitigen oder zu verbessern und die Leistungsfähigkeit im Berufsleben zu erhalten. Dazu gehört auch - im Sinne einer Krankheitsbewältigung - eine angemessene Einstellung zur Erkrankung zu fördern, verbunden mit einem gesundheitsgerechten Verhalten. Weiterhin sollen chronische Schmerzzustände gelindert oder beseitigt werden. Wichtig ist nicht zuletzt auch eine genaue Analyse der Belastungen und Anforderungen im beruflichen und sozialen Umfeld, damit eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Berufsleben gelingen kann. Damit die Ziele bestmöglich erreicht werden können, führen wir für die verschiedenen Krankheitsbilder medizinische Rehabilitationsleistungen in qualifizierten Rehabilitationseinrichtungen durch. Für Sie wurde nach sorgfältiger Abwägung nach medizinischen und wirtschaftlichen Aspekten die im Bescheid genannte Rehabilitationseinrichtung ausgewählt. So sind die medizinischen Voraussetzungen für eine gezielte Rehabilitation Ihrer speziellen Leiden gewährleistet. Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass eine Änderung (Umeinweisung) nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. 1.2 Was wird Sie in der Rehabilitationseinrichtung erwarten? Ganz wichtig für das Gelingen einer Rehabilitation ist die ärztliche Betreuung und Therapie. Sie beruht auf wissenschaftlich anerkannten Methoden der Behandlung Ihrer Krankheiten unter dem besonderen Blickpunkt der Rehabilitation (Wiederbefähigung). Dazu gehört auch eine eventuell noch notwendige erweiterte Diagnostik mit modernsten Gerätschaften. In der gegebenenfalls notwendigen Physikalischen Therapie wird ein Schwerpunkt auf die Krankengymnastik und die aktive Bewegungstherapie gelegt. Das Gesundheitstraining und die psychologische Betreuung gehören ebenso zur medizinischen Rehabilitation wie Informationen über gesunde Ernährung mit praktischen Übungen. Die Sozialdienste gewährleisten eine kompetente soziale und berufliche Beratung. Entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Rehabilitationseinrichtung kommen weitere Therapieelemente hinzu, zum Beispiel die Psychotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Hirnleistungstraining. Zum sogenannten „Reha-Team“ gehören neben den Ärzten andere Berufsgruppen wie: Psychologen, Krankenschwestern, Krankengymnasten, Bewegungstherapeuten, Ergotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Diätassistenten, Sozialarbeiter und andere. Die Zusammenarbeit im Reha-Team gewährleistet den ganzheitlichen Aspekt der modernen Rehabilitation. In den ersten Tagen wird nach gründlicher Befunderhebung ein individueller Rehabilitationsplan erstellt. Im Gespräch mit dem Arzt unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Ihrer subjektiven und objektiven Beschwerden werden dann mit Ihnen gemeinsam Ihre individuellen Rehabilitationsziele festgelegt. 6-164 Stand: 08.2009 Seite 2 von 19 Da die medizinische Rehabilitation nach ihrem gesetzlichen Auftrag die wesentliche Besserung oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zur Aufgabe hat, wird ein verstärktes Augenmerk auf die medizinisch-berufliche Orientierung gelegt. So wird im Rahmen der sogenannten Sozialanamnese insbesondere nach der beruflichen Situation, der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang gefragt. Unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen am letzten Arbeitsplatz und in Ihrem erlernten Beruf wird später vom Arzt und dem Reha-Team eine sozialmedizinische Beurteilung über Ihr individuelles Leistungsvermögen abgegeben. Diese beinhaltet auch Empfehlungen zu weitergehenden Maßnahmen wie beispielsweise Teilnahme an einer ambulanten Herzgruppe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. 1.3 Was können Sie selbst zum Gelingen Ihrer Rehabilitation beitragen? Im Vordergrund der modernen Rehabilitationskonzepte steht heute der aktive eigenverantwortliche Umgang mit der Gesundheit. So wird deutlich mehr Wert auf aktive Behandlungsmaßnahmen (zum Beispiel Sporttherapie) als auf das passive Behandeltwerden gelegt. Nicht die Massagen und Bäder bestimmen den Rehabilitationstag, sondern vielmehr aktiv übende und trainierende Behandlungsverfahren. Dabei ist Ihre Mitarbeit besonders gefragt. Daneben soll durch Information und Schulung Ihr Wissen über die Erkrankung und deren Bewältigung - unter Einbeziehung des Alltagslebens und Berufslebens - vergrößert werden. Nutzen Sie deswegen Angebote des Gesundheitsprogramms in Ihrer Rehabilitationseinrichtung; dazu gehören Informationsveranstaltungen zu den Risikofaktoren (wie Übergewicht, Rauchen, Alkohol) mit dem dazugehörigen Umstellungstraining und Entwöhnungstraining. Auch hierbei sind Ihr Engagement und Ihre Mitarbeit zum Wohle Ihrer Gesundheit gefragt. Nicht zuletzt dient die Zeit in der Rehabilitationseinrichtung auch der seelischen Gesundheit. Genießen Sie deshalb auch die Muße - ohne Anforderungen von außen - an sich selbst zu denken und die besonderen Kreativangebote und Freizeitangebote der Rehabilitationseinrichtung zu nutzen. So kann im angenehmen Rahmen der modernen Rehabilitationseinrichtungen oft auch eine Neubelebung für Sie selbst gelingen. Die Rehabilitation ist ein längerer Prozess, der nicht mit dem Verlassen der Rehabilitationseinrichtung endet. Die Rehabilitationsleistung soll als Initialzündung für einen neuen Weg verstanden werden, wie Sie auch bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Ihrem verbliebenen Leistungsvermögen aktiv und gestaltend im Alltagsleben und Berufsleben Ihren gebührenden Platz einnehmen können. Damit Erreichtes nicht wieder verloren geht, gilt es, Erlerntes zu Hause weiter zu praktizieren und die vielfältigen Möglichkeiten, daran weiterzuarbeiten, intensiv zu nutzen. Nur so kann der Rehabilitationserfolg langfristig gesichert und eine dauerhafte Umstellung erreicht werden. Dazu wünschen wir Ihnen bei Ihrer bald beginnenden Rehabilitation in diesem Sinne viel Erfolg und ein gutes Gelingen. 6-164 Stand: 08.2009 Seite 3 von 19 2 Wichtig - Checkliste Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die Sie für die Rehabilitationsleistung erledigen müssen. Die Informationen sollten Sie trotzdem in Ruhe durchlesen; in der Liste ist jeweils angegeben, an welcher Stelle Sie ausführliche Hinweise nachlesen können. Anhand der Liste sehen Sie jederzeit, was auf jeden Fall noch zu erledigen ist. Wenn Sie zusätzlich noch abhaken, was Sie schon getan haben, ist der Überblick für Sie noch einfacher. Bereits erledigt - Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides Bescheinigung über die Bewilligung der Rehabilitationsleistung dem Arbeitgeber vorlegen (Ziffern 3.1 und 3.2) - Nach Erhalt der Beginnmitteilung Wenn der Beginnmitteilung ein Reisekostengutschein beiliegt und Sie mit der Bahn anreisen wollen: Ausgefüllten Reisekostengutschein an DB Dialog zurücksenden (Ziffer 5.2.1) Mitteilung über den Beginn der Rehabilitationsleistung dem Arbeitgeber vorlegen (Ziffern 3.2 und 4) Erklärung zum Übergangsgeld (Teil A der Formulare G510) ausfüllen und Bescheinigungsformulare Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Krankenkasse zum Ausfüllen vorlegen (Ziffern 4 und 6) Falls Sie arbeitslos sind, Mitteilung über den Beginn der Rehabilitationsleistung der Agentur für Arbeit / dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorlegen (Ziffer 4) Falls Sie Krankengeld beziehen, informieren Sie bitte Ihre Krankenkasse über den Beginn der Rehabilitationsleistung (Ziffer 4) - Direkt vor Beginn der Rehabilitationsleistung Unterlagen (Krankenberichte, Laborbefunde, Röntgenbilder und so weiter) vom behandelnden Arzt besorgen (Ziffer 4) Wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht für die gesamte Dauer der Rehabilitationsleistung besteht, ausgefüllte Formulare G510 mit entsprechenden Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen übersenden (Ziffern 4 und 6) Fahrkarten kaufen, wenn Ihnen diese nicht von DB Dialog übersandt werden (Ziffer 5.2.2) Krankenversichertenkarte mitnehmen (Ziffern 4 und 11.1) - Wenn die Rehabilitationsleistung nicht begonnen werden kann Telefonische und schriftliche Absage an Rehabilitationseinrichtung, gegebenenfalls Schreiben an Deutsche Rentenversicherung Westfalen (Ziffer 4) sowie Fahrkarten an DB Dialog zurücksenden und die Gepäckbeförderung stornieren (Ziffer 5.2.1) - Während der Rehabilitationsleistung Mitteilung über Verlängerung der Rehabilitationsleistung dem Arbeitgeber übersenden (Ziffern 3.2 und 9) - Nach der Rehabilitationsleistung Entlassungsmitteilung dem Arbeitgeber vorlegen (Ziffern 3.2 und 10) Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, Entlassungsmitteilung der Zahlstelle des Arbeitslosengeldes II vorlegen (Ziffer 10) Wenn Sie arbeitsunfähig entlassen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren behandelnden Arzt und informieren Sie Ihre Krankenkasse (Ziffer 10.2) 6-164 Stand: 08.2009 Seite 4 von 19 3 Was ist bei Erhalt des Bewilligungsbescheides zu beachten? Mit der Bewilligung der Leistung erhalten Sie - den Bewilligungsbescheid, - eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber, - die Informationen und Formulare zum Übergangsgeld (Formulare G510), - Wichtige Informationen über die Reise und die Übernahme der Reisekosten (nur bei stationären Rehabilitationsleistungen – außer Anschlussrehabilitation), - diese Informationen. 3.1 Der Bewilligungsbescheid Sehen Sie sich bitte unseren Bescheid ganz genau an, damit Sie wissen, - ob Sie Ihre Rehabilitationsleistung ganztägig ambulant oder stationär durchführen, - in welcher Rehabilitationseinrichtung Sie Ihre Rehabilitationsleistung durchführen werden, - wie lange Ihre Rehabilitationsleistung dauern wird. Eine Abkürzung oder Verlängerung behalten wir uns in Zusammenarbeit mit der Rehabilitationseinrichtung vor. Ausschlaggebend für die Rehabilitationsdauer ist die medizinische Beurteilung durch Ärzte der Rehabilitationseinrichtung. - dass Sie die Möglichkeit haben, gegen unseren Bescheid Widerspruch einzulegen, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen einzureichen und möglichst eingehend zu begründen. Sie können uns auch aufsuchen und Ihren Widerspruch schriftlich aufnehmen lassen. Bevor Sie jedoch von dieser Möglichkeit der Bescheidanfechtung Gebrauch machen, lesen Sie bitte die nachfolgenden Ausführungen zunächst ganz genau durch. In vielen Fällen werden sich dadurch nämlich Ihre Fragen oder Zweifel klären. Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber Zur Information Ihres Arbeitgebers legen Sie ihm bitte die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes über die Bewilligung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation unverzüglich vor, denn hierzu sind Sie nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet (siehe Ziffer 3.2). Informationen und Formulare zum Übergangsgeld Ihren Bewilligungsunterlagen liegen die Formulare G510 bei, die für die Feststellung Ihres Übergangsgeldanspruchs auszufüllen sind. Beachten Sie hierzu bitte die „Wichtigen Informationen zum Übergangsgeld“ (G510) und die Ausführungen unter Ziffer 6 dieser Informationen. 3.2 Das Entgeltfortzahlungsgesetz Wie Ihnen bekannt ist, haben Sie im Krankheitsfalle für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht für die Dauer von 6 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch, wenn ein Sozialversicherungsträger eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation bewilligt hat. Werden Sie infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig oder führen Sie deswegen eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durch, so besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nur für insgesamt 6 Wochen. Die von uns bewilligten Rehabilitationsleistungen sind Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im 6-164 Stand: 08.2009 Seite 5 von 19 Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn dieser noch nicht erschöpft ist. Neben der Bescheinigung über die Bewilligung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation haben Sie Ihrem Arbeitgeber vorzulegen: - Die Benachrichtigung der Rehabilitationseinrichtung über den Beginn der Rehabilitationsleistung, die Ihnen demnächst zugehen wird. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber bitte über das Ende der Rehabilitationsleistung, sobald der Zeitpunkt der Entlassung vom Arzt der Rehabilitationseinrichtung festgelegt worden ist. - Bei einer eventuellen Verlängerung der Rehabilitationsleistung die Bescheinigung über die Verlängerung, die Ihnen der Arzt der Rehabilitationseinrichtung in unserem Auftrag aushändigt. - Die Entlassungsmitteilung der Rehabilitationseinrichtung, die Ihnen bei Beendigung der Rehabilitationsleistung in der Rehabilitationseinrichtung ausgehändigt wird. In welcher Weise Sie Ihre anderen Verpflichtungen erfüllen können, lesen Sie bitte unter den Ziffern 4, 9 und 10 nach. 3.3 Wichtig für weibliche Versicherte Es ist vielleicht möglich, dass wir Ihnen die Rehabilitationsleistung in Unkenntnis einer vorliegenden Schwangerschaft bewilligt haben. Informieren Sie uns bitte umgehend, wenn bei Ihnen bis zum Beginn der Rehabilitation eine Schwangerschaft festgestellt wird. Da eine Rehabilitationsleistung im Einzelfall eventuell Komplikationen hervorrufen kann, bitten wir Sie, bei bestehender Schwangerschaft unseren Bescheid mit einem entsprechenden Vermerk umgehend zurückzusenden. Die Rehabilitationsleistung wird dann voraussichtlich nicht durchgeführt. Nach der Entbindung können Sie dann einen neuen Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation einreichen. 3.4 Haushaltshilfe/Kinderbetreuungskosten Die wegen Ihrer Teilnahme an der Rehabilitationsleistung erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung werden unter folgenden Voraussetzungen übernommen: - Wegen Ihrer Teilnahme an der Leistung ist die Weiterführung des Haushalts nicht möglich. - Bisher wurden die wesentlichen Hausarbeiten einschließlich Betreuung der Kinder durch Sie allein oder gemeinsam mit einer anderen Person erledigt. - Eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt wegen beruflicher oder schulischer Verpflichtungen oder aus anderen, zum Beispiel körperlichen oder altersmäßigen Gründen nicht weiterführen. - Im Haushalt lebt ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Wenn Sie eine Haushaltshilfe oder eine Betreuung des Kindes / der Kinder benötigen, sollten Sie den Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (Formular G581) möglichst frühzeitig vor Beginn der Rehabilitationsleistung stellen. Leistungen der Haushaltshilfe Da wir keine Ersatzkräfte stellen, haben Sie die Möglichkeit, selbst eine geeignete Person um Hilfe zu bitten. Die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft werden in angemessenem Umfang erstattet. Als angemessen gelten Kosten von 8,00 Euro pro Stunde oder 64,00 Euro pro Einsatztag (Werte für das Jahr 2009). Mit der Zahlung dieser Beträge sind alle Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten und Ähnliches) abgegolten. Nicht übernommen werden Verpflegungskosten. Beachten Sie bitte, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad grundsätzlich keine Haushaltshilfekosten gezahlt werden. Ehegatten und Lebenspartner nach dem 6-164 Stand: 08.2009 Seite 6 von 19 Lebenspartnerschaftsgesetz sind den Verwandten bis zum 2. Grad gleichgestellt. Wir erstatten in diesen Fällen die erforderlichen Fahrkosten und/oder einen eventuell entstehenden Netto-Verdienstausfall, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub des Ehegatten oder Partners. Die Erstattung ist auch hier auf den Betrag begrenzt, der im Rahmen der Haushaltshilfe als angemessene Aufwendung für eine selbst beschaffte Ersatzkraft gezahlt wird (64,00 Euro pro Tag). Anderweitige Unterbringung und Mitnahme in die Rehabilitationseinrichtung Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Haushaltshilfe dem Grunde nach vor, können Sie Ihr Kind auch anderweitig unterbringen (zum Beispiel in einer Tagesstätte oder bei Bekannten und Verwandten). Auch können Sie Ihr Kind in die Rehabilitationseinrichtung mitnehmen, sofern keine medizinischen Einwände bestehen und wenn dies organisatorisch mit den Gegebenheiten vor Ort vereinbar ist. Wir übernehmen die nachgewiesenen Unterbringungskosten, höchstens bis zum Betrag der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe. Eventuell übersteigende Differenzbeträge sind jedoch von Ihnen selbst zu tragen. Kinderbetreuungskosten Für aufsichtsbedürftige Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können statt der Haushaltshilfe Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 130,00 Euro pro Monat übernommen werden, wenn sie wegen Ihrer Teilnahme an der Rehabilitation und im Vergleich zur bisherigen Betreuungssituation unvermeidbar entstehen. 3.5 Allgemeine Hinweise Sollte sich bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung Ihre Anschrift oder Ihre Mitgliedschaft zur Krankenversicherung ändern, so bitten wir, uns sofort zu benachrichtigen (Versicherungsnummer bitte angeben). Über eine Anschriftenänderung ist auch die Rehabilitationseinrichtung sofort zu unterrichten. 4 Was ist vor Beginn der Rehabilitationsleistung zu beachten? - Der Beginn der Rehabilitationsleistung wird regelmäßig nicht durch uns, sondern durch die Rehabilitationseinrichtung bestimmt. Wir bitten Sie daher, von entsprechenden Anfragen bei uns abzusehen. Der Beginn der Rehabilitationsleistung wird Ihnen rechtzeitig von der Rehabilitationseinrichtung mitgeteilt. Wenn Ihnen die Rehabilitationseinrichtung bei stationären Rehabilitationsleistungen mit dem Einladungsschreiben einen Reisekostengutschein übersendet, entscheiden Sie verbindlich, ob Sie mit dem Kraftfahrzeug oder mit der Bahn anreisen. Entscheiden Sie sich für die Anreise mit der Bahn, füllen Sie bitte den Reisekostengutschein aus und senden Sie ihn an DB Dialog in Frankfurt (siehe auch Ziffer 5.2.1). Der Beginn der Rehabilitationsleistung wird nach der Reihenfolge der Anmeldungen festgelegt. Eine Verlegung des festgesetzten Beginns der Rehabilitationsleistung ist nur bei wirklich triftigen Gründen möglich. Sollten Sie aus triftigen Gründen die Rehabilitationsleistung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht beginnen können, so teilen Sie dieses der Rehabilitationseinrichtung und auch uns (Versicherungsnummer bitte nicht vergessen) sofort mit, damit der für Sie freigehaltene Platz durch einen anderen Patienten belegt werden kann. Können Sie die Rehabilitationsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht beginnen, so legen Sie Ihrem Schreiben an uns bitte ein Attest Ihres behandelnden Arztes bei. - Sobald Ihnen die Rehabilitationseinrichtung den Beginntermin mitteilt, unterrichten Sie bitte sofort Ihren Arbeitgeber, denn dazu sind Sie nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet. - Sorgen Sie dafür, dass die Formulare G510 ausgefüllt an uns zurückgesandt werden; auf die Ausführungen zu Ziffer 6 und die „Wichtigen Informationen zum Übergangsgeld“ wird hingewiesen. 6-164 Stand: 08.2009 Seite 7 von 19 - Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen, teilen Sie bitte der Agentur für Arbeit / dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Beginn der Rehabilitationsleistung mit. - Wenn Sie Krankengeld beziehen, teilen Sie bitte Ihrer Krankenkasse den Beginn der Rehabilitationsleistung mit. Denken Sie bitte auch daran, Ihre Versichertenkarte der gesetzlichen Krankenkasse (siehe Ziffer 11.1) mitzunehmen. - Teilen Sie bitte wenige Tage vor der Abreise Ihrem behandelnden Arzt den Beginn Ihrer Rehabilitationsleistung mit und bitten Sie ihn, Ihnen eventuell vorhandene Unterlagen wie Facharztberichte, Krankenhausberichte, Laborbefunde, Röntgenbilder, EKGAufzeichnungen, Angaben über Ihre bisherige Behandlung zur Vorlage beim Arzt der Rehabilitationseinrichtung zu überlassen. Wenn Sie an einem strukturierten Behandlungsprogramm (Disease-ManagementProgramm - DMP -) teilnehmen, nehmen Sie bitte ebenfalls die DMPDokumentationsbögen zur Vorlage beim Arzt der Rehabilitationseinrichtung mit. Sollte Ihr Betrieb von einem Betriebsarzt oder Werksarzt betreut werden, fragen Sie diesen bitte, ob er Ihnen auch Unterlagen mitgeben möchte. Verpackungen von Arzneimitteln, die Sie zurzeit einnehmen, legen Sie bitte ebenfalls dem Arzt der Rehabilitationseinrichtung vor. Wir empfehlen Ihnen, für die ersten 3 Tage der Rehabilitationsleistung eine ausreichende Menge dieser Medikamente mitzubringen. 5 Die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung und zurück zum Wohnort 5.1 Allgemeines Die im Rahmen der Rehabilitationsleistung entstehenden erforderlichen Reisekosten (Fahrkosten, Verpflegungskosten sowie Kosten des Gepäcktransports) werden von uns übernommen. Sie können wählen, ob Sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein Kraftfahrzeug benutzen wollen. Können Sie wegen Art und Schwere Ihrer Behinderung weder öffentliche Verkehrsmittel noch ein Kraftfahrzeug benutzen, so werden Ihnen die Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen angemessenen Beförderungsmittels (zum Beispiel Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug) erstattet. Das gilt nur, wenn Sie rechtzeitig vor Beginn der Rehabilitationsleistung einen entsprechenden Antrag unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung bei uns stellen und wir zustimmen. 5.2 Anreise und Abreise mit der Bahn 5.2.1 Übersendung der Reiseunterlagen durch DB Dialog, Frankfurt Wird die Rehabilitationsleistung in stationärer Form durchgeführt, erhalten Sie von der Rehabilitationseinrichtung zusammen mit der Beginnmitteilung einen Reisekostengutschein für die Reise mit der Bahn. Dieser ist nur bei Anreise und Abreise mit der Deutschen Bahn AG auszufüllen. Kombinierte Bahn-/Kraftfahrzeug-Reisen sind nicht möglich, da nur Hin- und Rückfahrkarten ausgestellt werden. Sie können auf eigene Kosten in der 1. Klasse fahren. Dies teilen Sie bitte DB Dialog im Reisekostengutschein unter „Ergänzende Angaben“ mit. Sie erhalten dann eine Fahrkarte für die 2. Klasse, jedoch mit einer Platzreservierung für die 1. Klasse. Lösen Sie bitte dazu den erforderlichen Übergangsschein in die 1. Klasse vor Reisebeginn bei der Bahn selbst. Zur Anforderung der Reiseunterlagen bitten wir, die erforderlichen Angaben vollständig zu machen und den Reisekostengutschein umgehend mit der Post an folgende Adresse zu senden: DB Dialog, Solmsstraße 71, 60486 Frankfurt Telefon: 01805 577995, montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr Bitte überprüfen Sie Ihre Anschrift und berichtigen oder ergänzen Sie diese erforderlichenfalls. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Telefonnummer angegeben ist. 6-164 Stand: 08.2009 Seite 8 von 19 Es ist wichtig, dass der Reisekostengutschein spätestens 10 Werktage vor dem Beginntermin bei DB Dialog vorliegt. Nur dann können Ihnen die Reiseunterlagen rechtzeitig übersandt werden. Die Reiseunterlagen, bestehend aus der Fahrkarte für die Anreise und Rückreise einschließlich eventueller Zuschläge, Platzreservierung, Gepäckticket und Reiseverbindungen werden Ihnen rechtzeitig, etwa 5 Tage vor Anreise, von DB Dialog direkt nach Hause gesandt. Die Beförderung der Gepäckstücke (maximal 2) übernimmt der Hermes Versand. Mit der Übersendung der Reiseunterlagen erhalten Sie eine Bestätigung, dass DB Dialog Hermes mit der Abholung der Gepäckstücke beauftragt hat. Die Informationen zur Gepäckbeförderung, die Sie zusammen mit den Fahrunterlagen erhalten, bitten wir zu beachten. Außerdem müssen Sie bei der Bahn gegebenenfalls folgende Buchungen selbst vornehmen: - Zuschlag für einen Liegewagen oder Schlafwagen Die Kosten des Zuschlags für einen Liegewagen oder Schlafwagen erstattet Ihnen im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung die Rehabilitationseinrichtung in Höhe des Betrages für Liegewagen. - Beförderung sonstiger Gegenstände Die Kosten für eine eventuelle Beförderung eines Fahrrades, einer Wintersportausrüstung oder weiterer Gepäckstücke sind von Ihnen zu tragen. Falls Ihnen die Reiseunterlagen 5 Tage vor Reisebeginn nicht vorliegen, bitten wir Sie, sich mit DB Dialog telefonisch in Verbindung zu setzen. Sollte es DB Dialog nicht gelingen, Ihnen die Reiseunterlagen noch rechtzeitig zuzusenden, bitten wir, die erforderlichen Fahrbelege einschließlich Gepäcktickets selbst zu lösen. Beachten Sie bitte in diesem Fall auch die Hinweise zu Ziffer 5.2.2. Ansonsten können Kosten für selbst besorgte Fahrbelege nicht erstattet werden. Sofern Sie die von DB Dialog übersandten Reiseunterlagen nicht in Anspruch nehmen, zum Beispiel bei einer Verschiebung des Beginntermins oder Absage der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, bitten wir Sie, zunächst den vorgesehenen Gepäcktransport telefonisch bei Hermes zu stornieren und die Ihnen mitgeteilte Stornonummer auf dem Gepäckticket einzutragen. Senden Sie die vollständigen Reiseunterlagen bitte unverzüglich an DB Dialog mit einem entsprechenden Vermerk zurück, damit die Reise storniert werden kann. Ansonsten müssten Ihnen die anfallenden Kosten berechnet werden. Bitte beachten Sie auch die von DB Dialog beigefügten Informationen. Die Rehabilitationseinrichtung übersendet Ihnen im Falle der Verschiebung der Rehabilitationsleistung zusammen mit der Mitteilung Ihres neuen Beginntermins einen neuen Reisekostengutschein. Es ist dann, wie oben beschrieben, zu verfahren. Sofern sich Ihr ursprünglicher Abreisetag, zum Beispiel durch eine Verlängerung ändert, bitten wir Hermes hierüber zu informieren, damit die Abholung Ihrer Gepäckstücke am neuen Abreisetag sichergestellt ist. Überschreitet Ihre Aufenthaltsdauer in der Rehabilitationseinrichtung infolge einer Verlängerung den Zeitraum von 2 Monaten, ist die Fahrkarte mit einem entsprechenden Hinweis an DB Dialog zurückzusenden. DB Dialog verlängert die Gültigkeit Ihrer Fahrkarte und sendet diese an Sie in die Rehabilitationseinrichtung zurück. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine neue Platzreservierung über die oben angegebene Telefonnummer von DB Dialog vornehmen zu lassen. Wird die von DB Dialog zur Verfügung gestellte Hin- und Rückfahrkarte nur teilweise genutzt, können keine weiteren Fahrkosten erstattet werden. Die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels (zum Beispiel Bus, Straßenbahn) für Fahrten von Ihrer Wohnung zum Bahnhof Ihres Wohnortes und vom Bahnhof am Rehabilitationsort zur Rehabilitationseinrichtung und zurück werden Ihnen gegen Vorlage der Fahrausweise erstattet. Taxikosten werden nicht übernommen. 6-164 Stand: 08.2009 Seite 9 von 19 Gewährleistung des Sozialdatenschutzes bei Übersendung von Fahrkarten durch DB Dialog Die Erstellung der Fahrkarten bringt es mit sich, dass DB Dialog bestimmte Daten von Ihnen und der Deutschen Rentenversicherung erhält. Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit der Schutz der Sozialdaten - wie bei der Deutschen Rentenversicherung - gewährleistet ist. DB Dialog erhält nur die unbedingt notwendigen Daten. DB Dialog ist nicht berechtigt, Ihre Daten an Dritte weiterzugeben und darf sie auch nicht zu Werbezwecken verwenden. Nach Abrechnung der Reisekosten mit der Deutschen Rentenversicherung werden Ihre Sozialdaten bei DB Dialog wieder gelöscht. 5.2.2 Kauf der Fahrkarten und Gepäckbeförderungstickets durch Sie selbst Die nachfolgenden Ausführungen sind zu beachten, wenn Sie von der Rehabilitationseinrichtung keinen Reisekostengutschein erhalten. Dies ist insbesondere der Fall - bei ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen, - bei einer Anschlussrehabilitation oder - wenn Sie die Rehabilitationseinrichtung über einen bestehenden Verkehrsverbund erreichen können. Wenn Sie mit der Bahn zur Rehabilitationseinrichtung anreisen wollen, kaufen Sie bei stationären Rehabilitationsleistungen bitte vor Antritt der Reise eine Fahrkarte 2. Klasse für die kürzeste Entfernung zum Rehabilitationsort. Die Kosten für die Platzreservierung werden von uns übernommen. Lösen Sie bitte nur eine einfache Fahrkarte 2. Klasse (keine Rückfahrkarte), weil Rückfahrkarten maximal einen Monat gültig sind und dieser Zeitraum bei einer eventuellen Verlängerung der Rehabilitationsleistung überschritten würde. Bei größeren Entfernungen vom Wohnort zum Rehabilitationsort erkundigen Sie sich bitte bei einer DB-Verkaufsstelle oder bei einem Reisebüro nach dem günstigsten Fahrpreis. Wenn Sie die Fahrkarte im Vorverkauf lösen, geben Sie hierbei bitte den festgesetzten Reisetag als ersten Geltungstag für die Fahrkarte an. Sollten Sie bis zur nächsten Bahnstation mit dem Bus oder einer Straßenbahn anreisen müssen, so werden auch hierfür die Fahrkosten von uns übernommen. Kosten für Taxifahrten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Heben Sie alle Fahrausweise bitte sorgfältig auf und legen Sie diese der Verwaltung der Rehabilitationseinrichtung vor. Diese Stelle wird Ihnen in unserem Auftrag die vorgestreckten Fahrkosten erstatten. Sofern Sie Ihr Gepäck von Ihrer Wohnung zur Rehabilitationseinrichtung befördern lassen, werden die Kosten der Beförderung für höchstens 2 Gepäckstücke bis zu je 30 kg mit dem Kuriergepäck-Service der Deutschen Bahn übernommen. Das erforderliche Gepäckticket zum Preis von zurzeit 16,80 Euro (Seegepäck: 23,80 Euro) je Gepäckstück kaufen Sie bitte bei einer Verkaufsstelle der Deutschen Bahn. Die Abholzeit und Zustellzeit vereinbaren Sie bitte anschließend (bis spätestens 12:00 Uhr des letzten Werktages vor Abholung) unter der auf Ihrem Gepäckticket genannten Service-Nummer oder - falls dies möglich ist - direkt beim Gepäckticket-Kauf. Zugestellt wird Ihr Gepäck nach 2 Werktagen. Bei Abholung an einem Freitag sowie bei Seegepäck dauert die Zustellung 3 Werktage. Kosten einer Reisegepäckversicherung sowie Expressgutbeförderung erstatten wir nicht. Fahrkosten bei ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen Für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Rehabilitationseinrichtung werden die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen (zum Beispiel Wochenkarte, Monatskarte) erstattet. In der Regel bietet die Rehabilitationseinrichtung einen Fahrdienst an. Darüber informieren Sie sich bitte direkt in der Rehabilitationseinrichtung. 6-164 Stand: 08.2009 Seite 10 von 19 Wichtiger Hinweis für schwerbehinderte Menschen Sind Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einer gültigen Wertmarke und damit zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr (Nahverkehr) berechtigt, so ist bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Rehabilitationseinrichtung und zurück von dieser Vergünstigung Gebrauch zu machen. 5.3 Anreise und Abreise mit einem Kraftfahrzeug Wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug zur Rehabilitationseinrichtung fahren, wird Ihnen in der Rehabilitationseinrichtung eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zurzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer gezahlt. Bei stationären Rehabilitationsleistungen beträgt die Wegstreckenentschädigung höchstens 130,00 Euro insgesamt für die Anreise und Abreise. Die Summe der gefahrenen Kilometer wird auf volle Kilometer abgerundet. Wird nur eine Strecke mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt, halbiert sich der Höchstbetrag. Bei ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen bietet Ihnen die Rehabilitationseinrichtung in der Regel einen Fahrdienst an. Nur wenn kein Fahrdienst zur Verfügung steht, zahlt Ihnen die Rehabilitationseinrichtung eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zurzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer. Der tägliche Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung beträgt 13,45 Euro. Liegt die Rehabilitationseinrichtung auf einer Insel, wird Ihnen bei Anreise mit einem Kraftfahrzeug eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zurzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer für die Fahrt vom Wohnort bis zum Fähranleger gezahlt. Ferner werden die Kosten für die Fähre übernommen. Zusätzliche Kosten für den Kraftfahrzeugfährtransport sind nur erstattungsfähig, wenn wir Ihnen aufgrund der Art und Schwere Ihrer Behinderung auf Antrag vor Reiseantritt eine entsprechende Kostenübernahme schriftlich zugesagt haben. Parkgebühren, zum Beispiel für das Abstellen des Kraftfahrzeuges am Fähranleger, werden nicht übernommen. Nimmt Ihr Ehegatte zur selben Zeit und am selben Rehabilitationsort eine Rehabilitationsleistung in Anspruch und fahren Sie gemeinsam mit einem Kraftfahrzeug, ist nur einem von Ihnen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zurzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer zu zahlen. Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass Ihr Fahrzeug regelmäßig nicht auf dem Gelände der Rehabilitationseinrichtung abgestellt werden kann. Von der Rehabilitationseinrichtung eventuell erhobene Parkgebühren können nicht erstattet werden. Haftung oder Schadensersatz für Beschädigungen des Fahrzeuges, Diebstahl und so weiter werden von uns nicht übernommen. 5.4 Benutzung eines Flugzeuges Kosten für die Benutzung eines Flugzeuges werden übernommen, wenn sie im Vergleich zu den Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geringer ausfallen. Gegebenenfalls werden auch die Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrt zum Flugplatz und vom Flugplatz zur Rehabilitationseinrichtung übernommen; bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gezahlt (siehe Ziffer 5.3). 5.5 Reisebegleitung Können Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung nur mit Hilfe einer Reisebegleitung durchführen, werden bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Reisekosten einer Begleitperson erstattet. Fahrkosten werden jedoch nicht übernommen, soweit die Begleitperson aufgrund Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft zur kostenlosen Beförderung berechtigt ist. Die Fahrkosten für eine nach ärztlicher Beurteilung erforderliche Begleitperson werden bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der unter Ziffer 5.3 gemachten Ausführungen erstattet. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine erforderliche Begleitperson für die Anreise und Abreise oder um eine Dauerbegleitung handelt. Ist eine Begleitung für die 6-164 Stand: 08.2009 Seite 11 von 19 Anreise und/oder Abreise erforderlich, wird die Wegstreckenentschädigung nach Ziffer 5.3 auch für die zusätzliche Hinfahrt und/oder Rückfahrt der Begleitperson bis zum Höchstbetrag gezahlt. Bei einer Dauerbegleitung sind die Fahrkosten durch die Zahlung der Wegstreckenentschädigung nach Ziffer 5.3 bereits abgegolten. Das Gleiche gilt für Kinder, deren Mitaufnahme in die Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist. Ein gegebenenfalls entstandener Verdienstausfall der Begleitperson wird in Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erstattet. Fahrkosten und Verdienstausfall der Begleitperson können nur erstattet werden, wenn Sie vor Beginn der Rehabilitationsleistung einen entsprechenden Antrag - unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung - an uns richten und wir zustimmen. Über die Notwendigkeit einer Reisebegleitung für die Rückfahrt entscheidet der Arzt der Rehabilitationseinrichtung. 5.6 Verpflegungskosten Für die Hinfahrt und Rückfahrt bei stationären Rehabilitationsleistungen zahlt Ihnen die Rehabilitationseinrichtung in unserem Auftrag bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort (Reisedauer) von 8 und mehr Stunden ein pauschaliertes Verpflegungsgeld. Wird Verpflegung unentgeltlich angeboten, entfällt der Anspruch auf Verpflegungsgeld. Das Verpflegungsgeld beträgt bei einer Abwesenheit (Reisedauer) von mindestens 8 Stunden und weniger als 14 Stunden 6,00 Euro, mindestens 14 Stunden und weniger als 24 Stunden 12,00 Euro, mindestens 24 Stunden 24,00 Euro. Maßgebend ist die Abwesenheit an einem Kalendertag. 6 Die wirtschaftliche Sicherung während der Rehabilitationsleistung Soweit nicht der Arbeitgeber während der von uns bewilligten Rehabilitationsleistung Entgelt fortzahlt, erhalten Sie von uns Übergangsgeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich danach, ob Sie unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation versicherungspflichtig beschäftigt, arbeitsunfähig erkrankt oder arbeitslos sind oder ob Sie als freiwillig Versicherter oder pflichtversicherter Selbständiger Beiträge gezahlt und Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen bezogen haben. Unserem Bescheid über die Bewilligung der Rehabilitationsleistung liegt ein Formularsatz G510 bei. Dieser Formularsatz dient zur Prüfung Ihres Übergangsgeldanspruches und gegebenenfalls zur Berechnung Ihres Übergangsgeldes. Der Formularsatz gliedert sich in folgende Teile: Für Sie: - Wichtige Informationen zum Übergangsgeld - Teil A Erklärung der Versicherten / des Versicherten Für Ihren Arbeitgeber: - Hinweise für den Arbeitgeber - Teil B Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld - Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung für den Arbeitgeber (Teil B) Für Ihre Krankenkasse: - Teil C Bescheinigung der Krankenkasse Bitte lesen Sie sorgfältig die „Wichtigen Informationen zum Übergangsgeld“. Sie erhalten dort Informationen darüber, was Sie im Einzelnen beachten müssen, damit der Übergangsgeldanspruch geprüft werden kann. Füllen Sie bitte den Teil A „Erklärung der Versicherten / des Versicherten“ aus. Bitte beachten Sie in der Erklärung unbedingt die Informationen und Erläuterungen, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind. Sorgen Sie bitte dafür, dass die ausgefüllten Formulare mit den erforderlichen Unterlagen am Tag vor Ihrer Abreise an uns zurückgesandt 6-164 Stand: 08.2009 Seite 12 von 19 werden. Haben Sie für die gesamte Dauer der Rehabilitationsleistung Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, haben Sie nichts zu veranlassen. Über Ihren Anspruch auf Übergangsgeld erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Personenkreise Anspruch auf Übergangsgeld haben und wie das Übergangsgeld berechnet wird: Bei Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, richtet sich die Höhe des Übergangsgeldes im Allgemeinen nach den bisherigen Einkommensverhältnissen. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gelten besondere Vorschriften. 6.1 Übergangsgeld für versicherungspflichtig Beschäftigte Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt sind, wird der Übergangsgeldberechnung das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) vor Beginn der Rehabilitationsleistung bezogen haben (= Regelentgelt). Wenn Sie bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung arbeitsunfähig sind, tritt an die Stelle des Beginns der Rehabilitationsleistung der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit. Dem Regelentgelt wird der 360. Teil des in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Leistung erzielten beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelts hinzugerechnet. Das Regelentgelt darf die tägliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten; gegebenenfalls erfolgt eine Kürzung. Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld sind 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das im Bemessungszeitraum erzielte Nettoarbeitsentgelt, das gegebenenfalls um einen Hinzurechnungsbetrag aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu erhöhen ist. Hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes siehe Ziffer 6.4. 6.2 Übergangsgeld für freiwillig Versicherte und pflichtversicherte Selbständige Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor einer bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung dauernden Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen oder als freiwillig Versicherter Arbeitsentgelt beziehen und für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsleistung (Bemessungszeitraum) mindestens einen Beitrag gezahlt haben, errechnet sich das Übergangsgeld aus 80 Prozent des Einkommens, das der Beitragszahlung für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsleistung zugrunde liegt. Dabei können nur die Beiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der Rehabilitationsleistung tatsächlich gezahlt sind. Hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes siehe Ziffer 6.4. Wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, aber weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor einer bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung andauernden Arbeitsunfähigkeit beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld. 6.3 Übergangsgeld für Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen haben Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, erhalten Sie für die Dauer der Rehabilitationsleistung Übergangsgeld, das nach der Berechnungsgrundlage zu ermitteln ist, die auch für die bisherige Leistung maßgebend war. Voraussetzung ist, dass Sie vor Bezug dieser Barleistung versicherungspflichtig beschäftigt waren. Hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes siehe Ziffer 6.4. 6.4 Höhe des Übergangsgeldes Das Übergangsgeld beträgt grundsätzlich 68 Prozent des nach den Ziffern 6.1 bis 6.3 maßgebenden Betrages. Das Übergangsgeld beträgt 75 Prozent des nach den Ziffern 6.1 bis 6.3 maßgebenden Betrages, wenn Sie ein Kind haben oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender 6-164 Stand: 08.2009 Seite 13 von 19 Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil Sie pflegebedürftig sind oder er selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat. Nähere Hinweise hierzu entnehmen Sie bitte den „Wichtigen Informationen zum Übergangsgeld“ (Formular G510). 6.5 Übergangsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor einer bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung dauernden Arbeitsunfähigkeit von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld erhalten, wird Ihnen für die Dauer der Rehabilitationsleistung Übergangsgeld in Höhe des bisher bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt. Erhalten Sie Teilarbeitslosengeld, gelten besondere Bestimmungen. 6.6 Übergangsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld II Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor einer bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung dauernden Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II beziehen, haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes II rentenversicherungspflichtig beschäftigt/tätig waren oder eine Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen haben, der ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde liegt. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zahlt für die Dauer der Rehabilitationsleistung das Arbeitslosengeld II in der Regel weiter. Das weitergezahlte Arbeitslosengeld II gilt als Vorschuss auf das Übergangsgeld der Rentenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erhalten Sie von uns keine Zahlungen. Hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes II wenden Sie sich bitte an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 6.7 Besonderheiten Versicherte, die nicht zu den vorgenannten Personenkreisen gehören (zum Beispiel Hausfrauen, freiwillig Versicherte, die kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, Selbständige ohne laufende Beitragsleistung) haben keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Besteht Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so wird diese während der Rehabilitation gezahlt. 6.8 Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld Übergangsgeld wird Ihnen insoweit nicht gezahlt, als Ihnen andere Beträge (zum Beispiel Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer Tätigkeit, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Verletztengeld, Verletztenrente) für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Sie sind verpflichtet, uns solche Bezüge mitzuteilen. Wir werden überzahlte Übergangsgeldbeträge zurückfordern, wenn Sie der Mitteilungspflicht nicht nachkommen sollten. Solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, ruht der Anspruch auf Übergangsgeld. 6.9 Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei Unterbrechung aus krankheitsbedingten Gründen und bei entschuldigten Fehltagen Für Zeiten der krankheitsbedingten Unterbrechung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (stationär oder ganztägig ambulant) wird das Übergangsgeld weitergezahlt, wenn dies ärztlich bescheinigt wird und die krankheitsbedingte Unterbrechung nicht länger als 3 Kalendertage andauert. Bei einer längeren krankheitsbedingten Unterbrechung besteht vom ersten Tag an kein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Weiterzahlung des Übergangsgeldes gilt nicht für Zeiten einer krankheitsbedingten Unterbrechung wegen eines Krankenhausaufenthaltes. Unterbrechen Sie die Leistung zur medizinischen Rehabilitation, weil Sie zu einer Krankenhausbehandlung verlegt werden, endet die Übergangsgeldzahlung mit dem Tag vor der Verlegung in das Krankenhaus. Für den Verlegungstag ist - sofern ein 6-164 Stand: 08.2009 Seite 14 von 19 Anspruch besteht - Krankengeld zu zahlen und bei einer anschließenden Fortsetzung der medizinischen Rehabilitation wird für den Rückverlegungstag wieder Übergangsgeld gezahlt. Die Zeit der krankheitsbedingten Unterbrechung ist von Ihnen nachzuweisen. Für tageweise entschuldigte Fehltage ist ein Anspruch auf Übergangsgeld von bis zu 3 Tagen gegeben, wenn im Anschluss an die Unterbrechung die Leistung fortgesetzt wird. Entschuldigte Fehlzeiten liegen vor bei einer schweren Erkrankung eines Angehörigen, Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils. Für unentschuldigte Fehltage während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird kein Übergangsgeld gezahlt. 6.10 Auszahlungsverfahren Wir berechnen das Übergangsgeld und überweisen die zustehenden Beträge auf das von Ihnen angegebene Konto. Ausnahme: Wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende das Arbeitslosengeld II für die Dauer der Rehabilitationsleistung an Sie weiterzahlt, gilt dies als Vorschuss auf das Übergangsgeld. In diesen Fällen nehmen wir keine Zahlungen an Sie vor, so dass die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 6.10 nicht gelten. Das Übergangsgeld kann auch auf das Konto Ihres Ehegatten oder eines anderen Berechtigten überwiesen werden, wenn Sie selbst kein eigenes Konto haben. In diesem Fall teilen Sie uns bitte den Namen und die Bankverbindung mit. Geben Sie immer ein Konto an, damit das Übergangsgeld überwiesen werden kann. Verzögerungen bei der Auszahlung sind nicht auszuschließen, wenn kein Konto vorhanden ist. Bei medizinischen Rehabilitationsleistungen wegen allgemeiner Erkrankungen wird das Übergangsgeld, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, nach Beendigung der Rehabilitationsleistung überwiesen. Bei länger dauernden Rehabilitationsleistungen (zum Beispiel wegen einer psychischen Erkrankung) wird das Übergangsgeld jeweils monatlich nachträglich überwiesen. Die Zahlungen werden monatlich so angewiesen, dass Ihnen das Übergangsgeld jeweils spätestens am Letzten des Monats auf Ihrem Konto zur Verfügung steht. Eventuelle telefonische Rückfragen wegen der monatlichen Zahlungen bitten wir daher nicht vor Ablauf des entsprechenden Monats vorzunehmen. Die Überweisung des Übergangsgeldes für den Monat der Beendigung der Rehabilitationsleistung erfolgt, wenn uns die Entlassungsmitteilung der Rehabilitationseinrichtung vorliegt. Das während der Rehabilitationsleistung zu zahlende Übergangsgeld wird, soweit es für volle Kalendermonate zu zahlen ist, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des Kalendermonats für 30 Tage gezahlt. Bei angebrochenen Monaten wird das Übergangsgeld für jeden Kalendertag gezahlt. Wird Übergangsgeld im Anschluss an Krankengeld oder Arbeitslosengeld gezahlt, so ist das Übergangsgeld nur noch für so viele Kalendertage im Monat zu zahlen, als an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen. 7 Zuzahlung während der stationären Rehabilitationsleistung Sie haben grundsätzlich für jeden Kalendertag der stationären Rehabilitationsleistung eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro zu leisten, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr. Schließt die stationäre Rehabilitationsleistung unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an (zum Beispiel Anschlussrehabilitation), haben Sie für längstens 14 Tage eine Zuzahlung zu leisten. Als unmittelbar gilt dabei auch, wenn die Rehabilitationsleistung innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Wir prüfen, ob von Ihnen im Kalenderjahr bereits geleistete Zuzahlungen an eine Krankenkasse oder an einen Rentenversicherungsträger auf Ihre Zuzahlung angerechnet werden können. Die Tage eines vorhergehenden Krankenhausaufenthaltes werden auch 6-164 Stand: 08.2009 Seite 15 von 19 dann angerechnet, wenn Sie wegen Erreichens der Belastungsgrenze in der Krankenversicherung oder wegen einer an die Krankenkasse geleisteten (Zuzahlungs-)Vorauszahlung von der Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt befreit waren. Bitte senden Sie uns entsprechende Nachweise zu. Die Zuzahlungspflicht entfällt, - wenn Sie bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - für die Tage, für die Sie Übergangsgeld erhalten, sofern Sie nicht neben dem Übergangsgeld zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen, - bei Rehabilitationsleistungen, die in ganztägig ambulanter Form durchgeführt werden, - wenn Sie Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches erhalten. Werden Sie durch die Zuzahlung unzumutbar belastet, können Sie auf Antrag (Antragsformular G160) vollständig oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Sind Sie von Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit, führt dies nicht automatisch zu einer Befreiung von der Zuzahlung in der Rentenversicherung. 8 Was ist während der Rehabilitationsleistung zu beachten? Melden Sie sich bitte sofort nach Eintreffen in der Rehabilitationseinrichtung bei der in der Beginnmitteilung angegebenen Stelle und befolgen Sie die Anweisungen der Sie betreuenden Personen. Verstoßen Sie gegen die Anweisungen des Arztes oder die Hausordnung, so kann der Chefarzt Sie vorzeitig aus der Rehabilitationsleistung entlassen. Dies kann zur Folge haben, dass später beantragte weitere Leistungen zur Rehabilitation nicht mehr bewilligt werden. Sollten Sie einmal Grund zur Beanstandung haben, so tragen Sie Ihre Wünsche oder Beschwerden bitte sofort - noch während der Rehabilitationsleistung - dem Verwaltungsleiter oder dem Arzt der Rehabilitationseinrichtung vor. Kommen diese Ihren berechtigten Wünschen oder Beschwerden nicht nach, wenden Sie sich bitte telefonisch oder schriftlich an uns. Die von uns bewilligte Rehabilitationsleistung stellt keinen zusätzlichen Erholungsaufenthalt dar, sondern ist eine medizinische Behandlung, die der wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit dienen soll und von der Solidargemeinschaft der Versicherten bezahlt wird. Es ist daher unerlässlich, dass Sie nach besten Kräften mitarbeiten, um einen größtmöglichen Erfolg zu erreichen. Hierzu sind Sie nach den Vorschriften des § 60 ff. des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches verpflichtet. Führt die fehlende Mitwirkung dazu, dass Ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, so können Leistungen (zum Beispiel Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente) bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dies kann auch zu einer vorzeitigen Beendigung der Rehabilitationsleistung führen. Zu Ihren Mitwirkungspflichten gehört auch, dass Sie das Rauchen und den Alkoholgenuss auf ein Minimum beschränken, sofern der Sie betreuende Arzt der Rehabilitationseinrichtung das Rauchen und den Alkoholgenuss nicht völlig untersagt. Auch die Bettruhe ist eine ärztliche Verordnung. Richten Sie sich deshalb genau nach den Anweisungen. Die von uns bewilligte Rehabilitationsleistung dauert regelmäßig wenige Wochen. Sie werden sicherlich dafür Verständnis haben, dass in dieser kurzen Zeit Beurlaubungen den Erfolg Ihrer Rehabilitation wesentlich beeinträchtigen können. Sofern die stationäre Rehabilitationsleistung länger als 8 Wochen dauert, besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf 2 Familienheimfahrten je vollen Zeitmonat. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes (Tod oder lebensbedrohende Erkrankung eines nahen Angehörigen) kann eine Familienheimfahrt bewilligt werden. Die entstehenden Reisekosten werden nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 5.1 ff. von uns 6-164 Stand: 08.2009 Seite 16 von 19 übernommen; Gepäckbeförderungskosten sind jedoch in diesen Fällen nicht erstattungsfähig. 9 Was ist im Falle der Verlängerung der Rehabilitationsleistung zu beachten? Wird das Rehabilitationsziel in der zunächst vorgesehenen Dauer nicht erreicht, ist eine Verlängerung der Rehabilitationsleistung um einige Tage möglich. Wir übernehmen selbstverständlich während dieser Zeit sämtliche von uns bisher bewilligten Leistungen. Zunächst hat Ihnen jedoch der Arbeitgeber noch das Entgelt weiterzuzahlen, sofern der Anspruch nicht erschöpft ist. Damit diese Wirkung auch tatsächlich eintritt, sind Sie nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet (siehe auch Ziffer 3.2), im Falle der Verlängerung der Rehabilitationsleistung Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung unverzüglich vorzulegen. Die Bescheinigung wird Ihnen in unserem Auftrage von dem Sie betreuenden Arzt der Rehabilitationseinrichtung ausgehändigt, sobald er eine Verlängerung der Rehabilitationsleistung für erforderlich hält. Leiten Sie dann die Bescheinigung unverzüglich an Ihren Arbeitgeber weiter. Die Rehabilitationseinrichtung unterrichtet uns über die bewilligte Verlängerung der Rehabilitationsleistung, so dass wir nach Wegfall des eventuellen Entgeltfortzahlungsanspruchs mit der Übergangsgeldzahlung einsetzen können. 10 Beendigung der Rehabilitationsleistung Der Arzt der Rehabilitationseinrichtung vermerkt auf der Entlassungsmitteilung, ob Sie als arbeitsfähig oder als arbeitsunfähig entlassen werden. Eine Ausfertigung dieser Mitteilung erhalten Sie zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, legen Sie die Entlassungsmitteilung bitte der Zahlstelle des Arbeitslosengeldes II vor. 10.1 Wenn Sie als arbeitsfähig entlassen werden Als arbeitsfähiger Versicherter müssen Sie am Tag nach Ihrer Rückkehr aus der Rehabilitation Ihre Arbeit wieder aufnehmen. Möchten Sie jedoch noch einige Tage pausieren, so ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubstage zu gewähren, soweit Sie noch Resturlaubstage zur Verfügung haben. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung endet unsere Übergangsgeldzahlung. 10.2 Wenn Sie als arbeitsunfähig entlassen werden Wenn Sie als arbeitsunfähig entlassen werden, endet mit der Entlassung ebenfalls unsere Übergangsgeldzahlung. Sie haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen Ihren Arbeitgeber, soweit der Anspruch noch nicht erschöpft ist. Sollte kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr gegeben sein, können Sie, sofern Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, dort die Zahlung von Krankengeld beantragen. Wenn Sie als arbeitsunfähig entlassen werden, wenden Sie sich bitte unverzüglich zur weiteren Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit an Ihren behandelnden Arzt und informieren Sie Ihre Krankenkasse. 11 Sozialversicherung während der Rehabilitationsleistung 11.1 Krankenversicherung Wenn Sie bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, bleibt diese Mitgliedschaft solange erhalten, wie Sie von uns Übergangsgeld beziehen. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von uns in diesem Falle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Ein gegebenenfalls von Ihrer Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag ist von Ihnen zu zahlen. Wenn Sie bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir die aufgrund des Übergangsgeldes zu zahlenden Beiträge direkt an die Krankenkasse abführen können. 6-164 Stand: 08.2009 Seite 17 von 19 Bitte nehmen Sie Ihre Krankenversichertenkarte mit für den Fall einer akuten Erkrankung, die in keinem Zusammenhang mit dem Rehabilitationsleiden steht und nicht in der Rehabilitationseinrichtung behandelt werden kann (zum Beispiel Zahnbehandlung). 11.2 Pflegeversicherung Wenn Sie bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, bleibt diese Mitgliedschaft solange erhalten, wie Sie Übergangsgeld beziehen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von uns getragen. Ausnahme: Wenn Sie als Kinderloser einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu zahlen haben, ist dieser Beitragszuschlag von Ihnen zu tragen; das bedeutet, dass wir den Zuschlagsbetrag gegebenenfalls von dem an Sie zu zahlenden Übergangsgeld einbehalten und an die Pflegekasse überweisen. 11.3 Unfallversicherung Für die Hinreise, Rückreise und die Dauer der Rehabilitationsleistung sind Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die entsprechenden Beiträge zahlen wir. Begleitpersonen sowie in die Rehabilitationseinrichtung mitgenommene Kinder sind dagegen nicht gesetzlich unfallversichert. Sofern Sie während der Rehabilitationsleistung einen Unfall erleiden, wenden Sie sich bitte unverzüglich an die Verwaltung der Rehabilitationseinrichtung. Beachten Sie bitte den Aushang in der Rehabilitationseinrichtung. 11.4 Rentenversicherung In der Zeit, in der Sie Übergangsgeld beziehen, sind Sie in der Rentenversicherung pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig in der Rentenversicherung waren. Beiträge sind von Ihnen für diese Zeit nicht zu zahlen. Beziehen Sie Übergangsgeld, waren allerdings nicht innerhalb des letzten Jahres zuletzt versicherungspflichtig, können Sie für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen (siehe Formular G510, Teil A, Ziffer 3). Beiträge sind von Ihnen für diese Zeit nicht zu zahlen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung einen etwaigen Erstattungsanspruch auf die bis dahin gezahlten Rentenversicherungsbeiträge ausschließt. Dagegen wird die Höhe bestehender oder künftiger Rentenansprüche durch die Rehabilitationsleistung nicht gemindert. 11.5 Arbeitslosenversicherung Für die Zeit des Übergangsgeldbezuges zahlen wir Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie unmittelbar vorher eine in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld (nicht Arbeitslosengeld II) bezogen haben. 12 Hinweise für die Zeit nach der Rehabilitationsleistung Während der Rehabilitationsleistung erhalten Sie viele Anregungen und Empfehlungen für eine gesunde Lebensführung und die Erhaltung Ihrer Erwerbsfähigkeit. Betrachten Sie deshalb die Rehabilitation nicht mit dem Tage der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung als abgeschlossen, sondern beherzigen Sie die Ihnen erteilten Ratschläge und Anleitungen auch in der Zukunft. Zur Sicherung der während des Rehabilitationsaufenthaltes erzielten Therapieergebnisse kann der Arzt der Rehabilitationseinrichtung in bestimmten Fällen eine ergänzende Leistung (Rehabilitationssport, Koronarsport oder Funktionstraining in Gruppen) oder eine ambulante Folgeleistung (zum Beispiel Einzelkrankengymnastik, ärztlich überwachtes Ergometertraining) im Anschluss an die Rehabilitationsleistung verordnen. Sollte Ihnen eine solche Reha-Nachsorgeleistung verordnet werden, nutzen Sie die Möglichkeit, das in der 6-164 Stand: 08.2009 Seite 18 von 19 Rehabilitationseinrichtung Gelernte erfolgreich anzuwenden und gegebenenfalls zu vertiefen, damit der Rehabilitationserfolg längerfristig gesichert wird. Ihr behandelnder Arzt erhält einige Tage nach der Beendigung der Rehabilitationsleistung eine Ausfertigung des Entlassungsberichts, wenn Sie zustimmen. Daraus entnimmt er unter anderem das Rehabilitationsergebnis und die therapeutischen Leistungen während der Rehabilitationsleistung. Gleichzeitig werden dem Arzt gegebenenfalls Empfehlungen für nachfolgende Maßnahmen gegeben. Diese Informationen sind für Ihre Nachbehandlung und Weiterbehandlung wichtig und dienen somit der Stabilisierung Ihres Rehabilitationserfolges. Setzen Sie sich deshalb bitte nach Beendigung der Rehabilitationsleistung mit Ihrem Arzt in Verbindung. Wir wünschen Ihnen abschließend eine erfolgreiche Leistung zur medizinischen Rehabilitation und empfehlen Ihnen in Ihrem eigenen Interesse, die Ihnen angebotenen Hilfen zur Besserung und Stabilisierung Ihrer Gesundheit sowohl während als auch nach der Rehabilitation zu nutzen. Ihre Deutsche Rentenversicherung Westfalen 6-164 Stand: 08.2009 Seite 19 von 19
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