Informationen für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen

Deutsche Rentenversicherung
Westfalen
Gartenstraße 194, 48147 Münster
Postanschrift: 48125 Münster
Telefon: 0251 238-0, Telefax: 0251 238-2960
Servicetelefon: 0800 1000 48011
E-Mail: [email protected]
www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de
Informationen
für Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Sehr geehrte Versicherte,
Sehr geehrter Versicherter,
mit dem beiliegenden Bescheid haben wir Ihnen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation
bewilligt, weil Ihre gesundheitlichen Probleme zu einer Gefährdung oder Minderung der
Belastbarkeit im Erwerbsleben geführt haben.
Durch die jahrelange Zusammenarbeit mit unseren Versicherten sind uns viele Fragen und
Probleme im Zusammenhang mit einer Rehabilitation bekannt. Deshalb haben wir diese
Informationen geschaffen.
Wir haben unsere Erläuterungen bewusst zeitlich gegliedert, damit Sie jeweils zu bestimmten
Zeitpunkten noch einmal nachlesen können, was Sie in der jeweiligen Situation beachten sollten.
Bei unseren Ausführungen konnten wir nur die im Zeitpunkt der Drucklegung geltenden
Vorschriften berücksichtigen; unsere Ausführungen stehen daher unter dem Vorbehalt
etwaiger Änderungen, die später in Kraft treten.
Inhalt
1
Informationen zur Vorbereitung auf die Rehabilitation
2
Wichtig - Checkliste
3
Was ist bei Erhalt des Bewilligungsbescheides zu beachten?
4
Was ist vor Beginn der Rehabilitationsleistung zu beachten?
5
Die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung und zurück zum Wohnort
6
Die wirtschaftliche Sicherung während der Rehabilitationsleistung
7
Zuzahlung während der stationären Rehabilitationsleistung
8
Was ist während der Rehabilitationsleistung zu beachten?
9
Was ist im Falle der Verlängerung der Rehabilitationsleistung zu beachten?
10
Beendigung der Rehabilitationsleistung
11
Sozialversicherung während der Rehabilitationsleistung
12
Hinweise für die Zeit nach der Rehabilitationsleistung
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1
Informationen zur Vorbereitung auf die Rehabilitation
Zunächst möchten wir Ihnen zur Vorbereitung auf die Rehabilitation einige Informationen
geben:
1.1
Was ist das Ziel der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung?
Ziel der medizinischen Rehabilitation im Sinne der Rentenversicherung ist, eine erhebliche
Gefährdung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu beseitigen oder eine bereits
geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen oder eine
wesentliche Verschlechterung der geminderten Erwerbsfähigkeit abzuwenden. Rehabilitation
soll eine Frühberentung vermeiden helfen. Es gilt der gesetzliche Grundsatz „Rehabilitation
hat Vorrang vor Rente“.
Damit ist gemeint, das Fortschreiten eines chronischen Leidens aufzuhalten,
Funktionseinschränkungen zu beseitigen oder zu verbessern und die Leistungsfähigkeit im
Berufsleben zu erhalten.
Dazu gehört auch - im Sinne einer Krankheitsbewältigung - eine angemessene Einstellung
zur Erkrankung zu fördern, verbunden mit einem gesundheitsgerechten Verhalten. Weiterhin
sollen chronische Schmerzzustände gelindert oder beseitigt werden.
Wichtig ist nicht zuletzt auch eine genaue Analyse der Belastungen und Anforderungen im
beruflichen und sozialen Umfeld, damit eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das
Berufsleben gelingen kann.
Damit die Ziele bestmöglich erreicht werden können, führen wir für die verschiedenen
Krankheitsbilder medizinische Rehabilitationsleistungen in qualifizierten
Rehabilitationseinrichtungen durch.
Für Sie wurde nach sorgfältiger Abwägung nach medizinischen und wirtschaftlichen
Aspekten die im Bescheid genannte Rehabilitationseinrichtung ausgewählt. So sind die
medizinischen Voraussetzungen für eine gezielte Rehabilitation Ihrer speziellen Leiden
gewährleistet. Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass eine Änderung (Umeinweisung) nur
in begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
1.2
Was wird Sie in der Rehabilitationseinrichtung erwarten?
Ganz wichtig für das Gelingen einer Rehabilitation ist die ärztliche Betreuung und Therapie.
Sie beruht auf wissenschaftlich anerkannten Methoden der Behandlung Ihrer Krankheiten
unter dem besonderen Blickpunkt der Rehabilitation (Wiederbefähigung). Dazu gehört auch
eine eventuell noch notwendige erweiterte Diagnostik mit modernsten Gerätschaften.
In der gegebenenfalls notwendigen Physikalischen Therapie wird ein Schwerpunkt auf die
Krankengymnastik und die aktive Bewegungstherapie gelegt. Das Gesundheitstraining und
die psychologische Betreuung gehören ebenso zur medizinischen Rehabilitation wie
Informationen über gesunde Ernährung mit praktischen Übungen.
Die Sozialdienste gewährleisten eine kompetente soziale und berufliche Beratung.
Entsprechend der fachlichen Ausrichtung der Rehabilitationseinrichtung kommen weitere
Therapieelemente hinzu, zum Beispiel die Psychotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie,
Hirnleistungstraining.
Zum sogenannten „Reha-Team“ gehören neben den Ärzten andere Berufsgruppen wie:
Psychologen, Krankenschwestern, Krankengymnasten, Bewegungstherapeuten,
Ergotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Diätassistenten, Sozialarbeiter
und andere. Die Zusammenarbeit im Reha-Team gewährleistet den ganzheitlichen Aspekt
der modernen Rehabilitation.
In den ersten Tagen wird nach gründlicher Befunderhebung ein individueller
Rehabilitationsplan erstellt. Im Gespräch mit dem Arzt unter Berücksichtigung der
Gesamtheit aller Ihrer subjektiven und objektiven Beschwerden werden dann mit Ihnen
gemeinsam Ihre individuellen Rehabilitationsziele festgelegt.
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Da die medizinische Rehabilitation nach ihrem gesetzlichen Auftrag die wesentliche
Besserung oder die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zur Aufgabe hat, wird ein
verstärktes Augenmerk auf die medizinisch-berufliche Orientierung gelegt. So wird im
Rahmen der sogenannten Sozialanamnese insbesondere nach der beruflichen Situation, der
Ausbildung und dem beruflichen Werdegang gefragt. Unter Berücksichtigung der konkreten
Anforderungen am letzten Arbeitsplatz und in Ihrem erlernten Beruf wird später vom Arzt und
dem Reha-Team eine sozialmedizinische Beurteilung über Ihr individuelles
Leistungsvermögen abgegeben. Diese beinhaltet auch Empfehlungen zu weitergehenden
Maßnahmen wie beispielsweise Teilnahme an einer ambulanten Herzgruppe oder
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
1.3
Was können Sie selbst zum Gelingen Ihrer Rehabilitation beitragen?
Im Vordergrund der modernen Rehabilitationskonzepte steht heute der aktive
eigenverantwortliche Umgang mit der Gesundheit. So wird deutlich mehr Wert auf aktive
Behandlungsmaßnahmen (zum Beispiel Sporttherapie) als auf das passive
Behandeltwerden gelegt. Nicht die Massagen und Bäder bestimmen den Rehabilitationstag,
sondern vielmehr aktiv übende und trainierende Behandlungsverfahren. Dabei ist Ihre
Mitarbeit besonders gefragt.
Daneben soll durch Information und Schulung Ihr Wissen über die Erkrankung und deren
Bewältigung - unter Einbeziehung des Alltagslebens und Berufslebens - vergrößert werden.
Nutzen Sie deswegen Angebote des Gesundheitsprogramms in Ihrer
Rehabilitationseinrichtung; dazu gehören Informationsveranstaltungen zu den Risikofaktoren
(wie Übergewicht, Rauchen, Alkohol) mit dem dazugehörigen Umstellungstraining und
Entwöhnungstraining.
Auch hierbei sind Ihr Engagement und Ihre Mitarbeit zum Wohle Ihrer Gesundheit gefragt.
Nicht zuletzt dient die Zeit in der Rehabilitationseinrichtung auch der seelischen Gesundheit.
Genießen Sie deshalb auch die Muße - ohne Anforderungen von außen - an sich selbst zu
denken und die besonderen Kreativangebote und Freizeitangebote der
Rehabilitationseinrichtung zu nutzen. So kann im angenehmen Rahmen der modernen
Rehabilitationseinrichtungen oft auch eine Neubelebung für Sie selbst gelingen.
Die Rehabilitation ist ein längerer Prozess, der nicht mit dem Verlassen der
Rehabilitationseinrichtung endet. Die Rehabilitationsleistung soll als Initialzündung für einen
neuen Weg verstanden werden, wie Sie auch bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit
Ihrem verbliebenen Leistungsvermögen aktiv und gestaltend im Alltagsleben und
Berufsleben Ihren gebührenden Platz einnehmen können.
Damit Erreichtes nicht wieder verloren geht, gilt es, Erlerntes zu Hause weiter zu praktizieren
und die vielfältigen Möglichkeiten, daran weiterzuarbeiten, intensiv zu nutzen. Nur so kann
der Rehabilitationserfolg langfristig gesichert und eine dauerhafte Umstellung erreicht
werden.
Dazu wünschen wir Ihnen bei Ihrer bald beginnenden Rehabilitation in diesem Sinne viel
Erfolg und ein gutes Gelingen.
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2
Wichtig - Checkliste
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die Sie für die
Rehabilitationsleistung erledigen müssen. Die Informationen sollten Sie trotzdem in Ruhe
durchlesen; in der Liste ist jeweils angegeben, an welcher Stelle Sie ausführliche Hinweise
nachlesen können.
Anhand der Liste sehen Sie jederzeit, was auf jeden Fall noch zu erledigen ist. Wenn Sie
zusätzlich noch abhaken, was Sie schon getan haben, ist der Überblick für Sie noch einfacher.
Bereits erledigt
- Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides
Bescheinigung über die Bewilligung der Rehabilitationsleistung dem Arbeitgeber
vorlegen (Ziffern 3.1 und 3.2)
- Nach Erhalt der Beginnmitteilung
Wenn der Beginnmitteilung ein Reisekostengutschein beiliegt und Sie mit der Bahn
anreisen wollen: Ausgefüllten Reisekostengutschein an DB Dialog zurücksenden
(Ziffer 5.2.1)
Mitteilung über den Beginn der Rehabilitationsleistung dem Arbeitgeber vorlegen
(Ziffern 3.2 und 4)
Erklärung zum Übergangsgeld (Teil A der Formulare G510) ausfüllen und
Bescheinigungsformulare Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Krankenkasse zum Ausfüllen
vorlegen (Ziffern 4 und 6)
Falls Sie arbeitslos sind, Mitteilung über den Beginn der Rehabilitationsleistung
der Agentur für Arbeit / dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vorlegen (Ziffer 4)
Falls Sie Krankengeld beziehen, informieren Sie bitte Ihre Krankenkasse über
den Beginn der Rehabilitationsleistung (Ziffer 4)
- Direkt vor Beginn der Rehabilitationsleistung
Unterlagen (Krankenberichte, Laborbefunde, Röntgenbilder und so weiter) vom
behandelnden Arzt besorgen (Ziffer 4)
Wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht für die gesamte Dauer der
Rehabilitationsleistung besteht, ausgefüllte Formulare G510 mit entsprechenden
Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen übersenden
(Ziffern 4 und 6)
Fahrkarten kaufen, wenn Ihnen diese nicht von DB Dialog übersandt werden
(Ziffer 5.2.2)
Krankenversichertenkarte mitnehmen (Ziffern 4 und 11.1)
- Wenn die Rehabilitationsleistung nicht begonnen werden kann
Telefonische und schriftliche Absage an Rehabilitationseinrichtung, gegebenenfalls
Schreiben an Deutsche Rentenversicherung Westfalen (Ziffer 4) sowie Fahrkarten
an DB Dialog zurücksenden und die Gepäckbeförderung stornieren (Ziffer 5.2.1)
- Während der Rehabilitationsleistung
Mitteilung über Verlängerung der Rehabilitationsleistung dem Arbeitgeber
übersenden (Ziffern 3.2 und 9)
- Nach der Rehabilitationsleistung
Entlassungsmitteilung dem Arbeitgeber vorlegen (Ziffern 3.2 und 10)
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, Entlassungsmitteilung der Zahlstelle
des Arbeitslosengeldes II vorlegen (Ziffer 10)
Wenn Sie arbeitsunfähig entlassen werden, wenden Sie sich bitte an Ihren
behandelnden Arzt und informieren Sie Ihre Krankenkasse (Ziffer 10.2)
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3
Was ist bei Erhalt des Bewilligungsbescheides zu beachten?
Mit der Bewilligung der Leistung erhalten Sie
- den Bewilligungsbescheid,
- eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber,
- die Informationen und Formulare zum Übergangsgeld (Formulare G510),
- Wichtige Informationen über die Reise und die Übernahme der Reisekosten
(nur bei stationären Rehabilitationsleistungen – außer Anschlussrehabilitation),
- diese Informationen.
3.1
Der Bewilligungsbescheid
Sehen Sie sich bitte unseren Bescheid ganz genau an, damit Sie wissen,
- ob Sie Ihre Rehabilitationsleistung ganztägig ambulant oder stationär durchführen,
- in welcher Rehabilitationseinrichtung Sie Ihre Rehabilitationsleistung durchführen
werden,
- wie lange Ihre Rehabilitationsleistung dauern wird. Eine Abkürzung oder Verlängerung
behalten wir uns in Zusammenarbeit mit der Rehabilitationseinrichtung vor.
Ausschlaggebend für die Rehabilitationsdauer ist die medizinische Beurteilung durch Ärzte
der Rehabilitationseinrichtung.
- dass Sie die Möglichkeit haben, gegen unseren Bescheid Widerspruch einzulegen, wenn
Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.
Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich
bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen einzureichen und möglichst eingehend
zu begründen. Sie können uns auch aufsuchen und Ihren Widerspruch schriftlich
aufnehmen lassen.
Bevor Sie jedoch von dieser Möglichkeit der Bescheidanfechtung Gebrauch machen,
lesen Sie bitte die nachfolgenden Ausführungen zunächst ganz genau durch.
In vielen Fällen werden sich dadurch nämlich Ihre Fragen oder Zweifel klären.
Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber
Zur Information Ihres Arbeitgebers legen Sie ihm bitte die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2
des Entgeltfortzahlungsgesetzes über die Bewilligung der Leistung zur medizinischen
Rehabilitation unverzüglich vor, denn hierzu sind Sie nach den Vorschriften des
Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet (siehe Ziffer 3.2).
Informationen und Formulare zum Übergangsgeld
Ihren Bewilligungsunterlagen liegen die Formulare G510 bei, die für die Feststellung Ihres
Übergangsgeldanspruchs auszufüllen sind. Beachten Sie hierzu bitte die „Wichtigen
Informationen zum Übergangsgeld“ (G510) und die Ausführungen unter Ziffer 6 dieser
Informationen.
3.2
Das Entgeltfortzahlungsgesetz
Wie Ihnen bekannt ist, haben Sie im Krankheitsfalle für eine bestimmte Zeit Anspruch auf
Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht für
die Dauer von 6 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch, wenn ein
Sozialversicherungsträger eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
bewilligt hat. Werden Sie infolge derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig oder führen
Sie deswegen eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durch, so
besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nur für insgesamt 6 Wochen. Die von uns
bewilligten Rehabilitationsleistungen sind Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation im
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Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung besteht, wenn dieser noch nicht erschöpft ist.
Neben der Bescheinigung über die Bewilligung der Leistung zur medizinischen
Rehabilitation haben Sie Ihrem Arbeitgeber vorzulegen:
- Die Benachrichtigung der Rehabilitationseinrichtung über den Beginn der
Rehabilitationsleistung, die Ihnen demnächst zugehen wird.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber bitte über das Ende der Rehabilitationsleistung, sobald
der Zeitpunkt der Entlassung vom Arzt der Rehabilitationseinrichtung festgelegt worden ist.
- Bei einer eventuellen Verlängerung der Rehabilitationsleistung die Bescheinigung über
die Verlängerung, die Ihnen der Arzt der Rehabilitationseinrichtung in unserem Auftrag
aushändigt.
- Die Entlassungsmitteilung der Rehabilitationseinrichtung, die Ihnen bei Beendigung der
Rehabilitationsleistung in der Rehabilitationseinrichtung ausgehändigt wird.
In welcher Weise Sie Ihre anderen Verpflichtungen erfüllen können, lesen Sie bitte unter den
Ziffern 4, 9 und 10 nach.
3.3
Wichtig für weibliche Versicherte
Es ist vielleicht möglich, dass wir Ihnen die Rehabilitationsleistung in Unkenntnis einer
vorliegenden Schwangerschaft bewilligt haben. Informieren Sie uns bitte umgehend, wenn
bei Ihnen bis zum Beginn der Rehabilitation eine Schwangerschaft festgestellt wird. Da eine
Rehabilitationsleistung im Einzelfall eventuell Komplikationen hervorrufen kann, bitten wir
Sie, bei bestehender Schwangerschaft unseren Bescheid mit einem entsprechenden
Vermerk umgehend zurückzusenden. Die Rehabilitationsleistung wird dann voraussichtlich
nicht durchgeführt. Nach der Entbindung können Sie dann einen neuen Antrag auf
Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation einreichen.
3.4
Haushaltshilfe/Kinderbetreuungskosten
Die wegen Ihrer Teilnahme an der Rehabilitationsleistung erforderlichen Kosten für eine
Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung werden unter folgenden Voraussetzungen
übernommen:
- Wegen Ihrer Teilnahme an der Leistung ist die Weiterführung des Haushalts nicht möglich.
- Bisher wurden die wesentlichen Hausarbeiten einschließlich Betreuung der Kinder durch
Sie allein oder gemeinsam mit einer anderen Person erledigt.
- Eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt wegen beruflicher oder
schulischer Verpflichtungen oder aus anderen, zum Beispiel körperlichen oder
altersmäßigen Gründen nicht weiterführen.
- Im Haushalt lebt ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist.
Wenn Sie eine Haushaltshilfe oder eine Betreuung des Kindes / der Kinder benötigen,
sollten Sie den Antrag auf Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten (Formular G581)
möglichst frühzeitig vor Beginn der Rehabilitationsleistung stellen.
Leistungen der Haushaltshilfe
Da wir keine Ersatzkräfte stellen, haben Sie die Möglichkeit, selbst eine geeignete Person
um Hilfe zu bitten.
Die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft werden in angemessenem Umfang
erstattet. Als angemessen gelten Kosten von 8,00 Euro pro Stunde oder 64,00 Euro pro
Einsatztag (Werte für das Jahr 2009). Mit der Zahlung dieser Beträge sind alle
Aufwendungen (Verdienstausfall, Fahrkosten und Ähnliches) abgegolten. Nicht übernommen
werden Verpflegungskosten.
Beachten Sie bitte, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad grundsätzlich
keine Haushaltshilfekosten gezahlt werden. Ehegatten und Lebenspartner nach dem
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Lebenspartnerschaftsgesetz sind den Verwandten bis zum 2. Grad gleichgestellt. Wir
erstatten in diesen Fällen die erforderlichen Fahrkosten und/oder einen eventuell
entstehenden Netto-Verdienstausfall, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub des Ehegatten
oder Partners. Die Erstattung ist auch hier auf den Betrag begrenzt, der im Rahmen der
Haushaltshilfe als angemessene Aufwendung für eine selbst beschaffte Ersatzkraft gezahlt
wird (64,00 Euro pro Tag).
Anderweitige Unterbringung und Mitnahme in die Rehabilitationseinrichtung
Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Haushaltshilfe dem Grunde nach vor,
können Sie Ihr Kind auch anderweitig unterbringen (zum Beispiel in einer Tagesstätte oder
bei Bekannten und Verwandten). Auch können Sie Ihr Kind in die Rehabilitationseinrichtung
mitnehmen, sofern keine medizinischen Einwände bestehen und wenn dies organisatorisch
mit den Gegebenheiten vor Ort vereinbar ist. Wir übernehmen die nachgewiesenen
Unterbringungskosten, höchstens bis zum Betrag der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe.
Eventuell übersteigende Differenzbeträge sind jedoch von Ihnen selbst zu tragen.
Kinderbetreuungskosten
Für aufsichtsbedürftige Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten
18. Lebensjahr können statt der Haushaltshilfe Kinderbetreuungskosten bis zu einem
Höchstbetrag von 130,00 Euro pro Monat übernommen werden, wenn sie wegen Ihrer
Teilnahme an der Rehabilitation und im Vergleich zur bisherigen Betreuungssituation
unvermeidbar entstehen.
3.5
Allgemeine Hinweise
Sollte sich bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung Ihre Anschrift oder Ihre Mitgliedschaft
zur Krankenversicherung ändern, so bitten wir, uns sofort zu benachrichtigen
(Versicherungsnummer bitte angeben). Über eine Anschriftenänderung ist auch die
Rehabilitationseinrichtung sofort zu unterrichten.
4
Was ist vor Beginn der Rehabilitationsleistung zu beachten?
- Der Beginn der Rehabilitationsleistung wird regelmäßig nicht durch uns, sondern durch die
Rehabilitationseinrichtung bestimmt. Wir bitten Sie daher, von entsprechenden Anfragen
bei uns abzusehen.
Der Beginn der Rehabilitationsleistung wird Ihnen rechtzeitig von der
Rehabilitationseinrichtung mitgeteilt. Wenn Ihnen die Rehabilitationseinrichtung bei
stationären Rehabilitationsleistungen mit dem Einladungsschreiben einen
Reisekostengutschein übersendet, entscheiden Sie verbindlich, ob Sie mit dem
Kraftfahrzeug oder mit der Bahn anreisen. Entscheiden Sie sich für die Anreise mit der
Bahn, füllen Sie bitte den Reisekostengutschein aus und senden Sie ihn an DB Dialog in
Frankfurt (siehe auch Ziffer 5.2.1).
Der Beginn der Rehabilitationsleistung wird nach der Reihenfolge der Anmeldungen
festgelegt. Eine Verlegung des festgesetzten Beginns der Rehabilitationsleistung ist nur bei
wirklich triftigen Gründen möglich.
Sollten Sie aus triftigen Gründen die Rehabilitationsleistung zum vorgesehenen Zeitpunkt
nicht beginnen können, so teilen Sie dieses der Rehabilitationseinrichtung und auch uns
(Versicherungsnummer bitte nicht vergessen) sofort mit, damit der für Sie freigehaltene
Platz durch einen anderen Patienten belegt werden kann. Können Sie die
Rehabilitationsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht beginnen, so legen Sie
Ihrem Schreiben an uns bitte ein Attest Ihres behandelnden Arztes bei.
- Sobald Ihnen die Rehabilitationseinrichtung den Beginntermin mitteilt, unterrichten Sie bitte
sofort Ihren Arbeitgeber, denn dazu sind Sie nach den Vorschriften des
Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet.
- Sorgen Sie dafür, dass die Formulare G510 ausgefüllt an uns zurückgesandt werden; auf
die Ausführungen zu Ziffer 6 und die „Wichtigen Informationen zum Übergangsgeld“ wird
hingewiesen.
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- Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen, teilen Sie bitte der Agentur
für Arbeit / dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Beginn der
Rehabilitationsleistung mit.
- Wenn Sie Krankengeld beziehen, teilen Sie bitte Ihrer Krankenkasse den Beginn der
Rehabilitationsleistung mit. Denken Sie bitte auch daran, Ihre Versichertenkarte der
gesetzlichen Krankenkasse (siehe Ziffer 11.1) mitzunehmen.
- Teilen Sie bitte wenige Tage vor der Abreise Ihrem behandelnden Arzt den Beginn Ihrer
Rehabilitationsleistung mit und bitten Sie ihn, Ihnen eventuell vorhandene Unterlagen wie
Facharztberichte, Krankenhausberichte, Laborbefunde, Röntgenbilder, EKGAufzeichnungen, Angaben über Ihre bisherige Behandlung zur Vorlage beim Arzt der
Rehabilitationseinrichtung zu überlassen.
Wenn Sie an einem strukturierten Behandlungsprogramm (Disease-ManagementProgramm - DMP -) teilnehmen, nehmen Sie bitte ebenfalls die DMPDokumentationsbögen zur Vorlage beim Arzt der Rehabilitationseinrichtung mit.
Sollte Ihr Betrieb von einem Betriebsarzt oder Werksarzt betreut werden, fragen Sie diesen
bitte, ob er Ihnen auch Unterlagen mitgeben möchte.
Verpackungen von Arzneimitteln, die Sie zurzeit einnehmen, legen Sie bitte ebenfalls
dem Arzt der Rehabilitationseinrichtung vor. Wir empfehlen Ihnen, für die ersten
3 Tage der Rehabilitationsleistung eine ausreichende Menge dieser Medikamente
mitzubringen.
5
Die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung und zurück zum Wohnort
5.1
Allgemeines
Die im Rahmen der Rehabilitationsleistung entstehenden erforderlichen Reisekosten
(Fahrkosten, Verpflegungskosten sowie Kosten des Gepäcktransports) werden von uns
übernommen. Sie können wählen, ob Sie öffentliche Verkehrsmittel oder ein Kraftfahrzeug
benutzen wollen.
Können Sie wegen Art und Schwere Ihrer Behinderung weder öffentliche Verkehrsmittel
noch ein Kraftfahrzeug benutzen, so werden Ihnen die Kosten für die Inanspruchnahme
eines besonderen angemessenen Beförderungsmittels (zum Beispiel Mietwagen oder
Krankentransportfahrzeug) erstattet. Das gilt nur, wenn Sie rechtzeitig vor Beginn der
Rehabilitationsleistung einen entsprechenden Antrag unter Beifügung einer ärztlichen
Bescheinigung bei uns stellen und wir zustimmen.
5.2
Anreise und Abreise mit der Bahn
5.2.1
Übersendung der Reiseunterlagen durch DB Dialog, Frankfurt
Wird die Rehabilitationsleistung in stationärer Form durchgeführt, erhalten Sie von der
Rehabilitationseinrichtung zusammen mit der Beginnmitteilung einen Reisekostengutschein
für die Reise mit der Bahn. Dieser ist nur bei Anreise und Abreise mit der Deutschen
Bahn AG auszufüllen. Kombinierte Bahn-/Kraftfahrzeug-Reisen sind nicht möglich, da nur
Hin- und Rückfahrkarten ausgestellt werden. Sie können auf eigene Kosten in der 1. Klasse
fahren. Dies teilen Sie bitte DB Dialog im Reisekostengutschein unter „Ergänzende
Angaben“ mit. Sie erhalten dann eine Fahrkarte für die 2. Klasse, jedoch mit einer
Platzreservierung für die 1. Klasse. Lösen Sie bitte dazu den erforderlichen
Übergangsschein in die 1. Klasse vor Reisebeginn bei der Bahn selbst. Zur Anforderung der
Reiseunterlagen bitten wir, die erforderlichen Angaben vollständig zu machen und den
Reisekostengutschein umgehend mit der Post an folgende Adresse zu senden:
DB Dialog, Solmsstraße 71, 60486 Frankfurt
Telefon: 01805 577995, montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Bitte überprüfen Sie Ihre Anschrift und berichtigen oder ergänzen Sie diese
erforderlichenfalls. Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Telefonnummer angegeben ist.
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Es ist wichtig, dass der Reisekostengutschein spätestens 10 Werktage vor dem
Beginntermin bei DB Dialog vorliegt. Nur dann können Ihnen die Reiseunterlagen
rechtzeitig übersandt werden.
Die Reiseunterlagen, bestehend aus der Fahrkarte für die Anreise und Rückreise
einschließlich eventueller Zuschläge, Platzreservierung, Gepäckticket und
Reiseverbindungen werden Ihnen rechtzeitig, etwa 5 Tage vor Anreise, von DB Dialog
direkt nach Hause gesandt.
Die Beförderung der Gepäckstücke (maximal 2) übernimmt der Hermes Versand. Mit der
Übersendung der Reiseunterlagen erhalten Sie eine Bestätigung, dass DB Dialog Hermes
mit der Abholung der Gepäckstücke beauftragt hat. Die Informationen zur
Gepäckbeförderung, die Sie zusammen mit den Fahrunterlagen erhalten, bitten wir zu
beachten.
Außerdem müssen Sie bei der Bahn gegebenenfalls folgende Buchungen selbst vornehmen:
- Zuschlag für einen Liegewagen oder Schlafwagen
Die Kosten des Zuschlags für einen Liegewagen oder Schlafwagen erstattet Ihnen im
Auftrag der Deutschen Rentenversicherung die Rehabilitationseinrichtung in Höhe des
Betrages für Liegewagen.
- Beförderung sonstiger Gegenstände
Die Kosten für eine eventuelle Beförderung eines Fahrrades, einer Wintersportausrüstung
oder weiterer Gepäckstücke sind von Ihnen zu tragen.
Falls Ihnen die Reiseunterlagen 5 Tage vor Reisebeginn nicht vorliegen, bitten wir Sie,
sich mit DB Dialog telefonisch in Verbindung zu setzen. Sollte es DB Dialog nicht gelingen,
Ihnen die Reiseunterlagen noch rechtzeitig zuzusenden, bitten wir, die erforderlichen
Fahrbelege einschließlich Gepäcktickets selbst zu lösen. Beachten Sie bitte in diesem Fall
auch die Hinweise zu Ziffer 5.2.2. Ansonsten können Kosten für selbst besorgte Fahrbelege
nicht erstattet werden.
Sofern Sie die von DB Dialog übersandten Reiseunterlagen nicht in Anspruch nehmen, zum
Beispiel bei einer Verschiebung des Beginntermins oder Absage der Leistung zur
medizinischen Rehabilitation, bitten wir Sie, zunächst den vorgesehenen Gepäcktransport
telefonisch bei Hermes zu stornieren und die Ihnen mitgeteilte Stornonummer auf dem
Gepäckticket einzutragen. Senden Sie die vollständigen Reiseunterlagen bitte
unverzüglich an DB Dialog mit einem entsprechenden Vermerk zurück, damit die Reise
storniert werden kann. Ansonsten müssten Ihnen die anfallenden Kosten berechnet werden.
Bitte beachten Sie auch die von DB Dialog beigefügten Informationen.
Die Rehabilitationseinrichtung übersendet Ihnen im Falle der Verschiebung der
Rehabilitationsleistung zusammen mit der Mitteilung Ihres neuen Beginntermins einen
neuen Reisekostengutschein. Es ist dann, wie oben beschrieben, zu verfahren.
Sofern sich Ihr ursprünglicher Abreisetag, zum Beispiel durch eine Verlängerung ändert,
bitten wir Hermes hierüber zu informieren, damit die Abholung Ihrer Gepäckstücke am
neuen Abreisetag sichergestellt ist.
Überschreitet Ihre Aufenthaltsdauer in der Rehabilitationseinrichtung infolge einer
Verlängerung den Zeitraum von 2 Monaten, ist die Fahrkarte mit einem entsprechenden
Hinweis an DB Dialog zurückzusenden. DB Dialog verlängert die Gültigkeit Ihrer Fahrkarte
und sendet diese an Sie in die Rehabilitationseinrichtung zurück. Darüber hinaus haben Sie
die Möglichkeit, eine neue Platzreservierung über die oben angegebene Telefonnummer von
DB Dialog vornehmen zu lassen.
Wird die von DB Dialog zur Verfügung gestellte Hin- und Rückfahrkarte nur teilweise
genutzt, können keine weiteren Fahrkosten erstattet werden.
Die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels (zum Beispiel Bus, Straßenbahn) für Fahrten
von Ihrer Wohnung zum Bahnhof Ihres Wohnortes und vom Bahnhof am Rehabilitationsort
zur Rehabilitationseinrichtung und zurück werden Ihnen gegen Vorlage der Fahrausweise
erstattet. Taxikosten werden nicht übernommen.
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Gewährleistung des Sozialdatenschutzes bei Übersendung von Fahrkarten durch
DB Dialog
Die Erstellung der Fahrkarten bringt es mit sich, dass DB Dialog bestimmte Daten von Ihnen
und der Deutschen Rentenversicherung erhält. Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit
der Schutz der Sozialdaten - wie bei der Deutschen Rentenversicherung - gewährleistet ist.
DB Dialog erhält nur die unbedingt notwendigen Daten. DB Dialog ist nicht berechtigt, Ihre
Daten an Dritte weiterzugeben und darf sie auch nicht zu Werbezwecken verwenden. Nach
Abrechnung der Reisekosten mit der Deutschen Rentenversicherung werden Ihre
Sozialdaten bei DB Dialog wieder gelöscht.
5.2.2
Kauf der Fahrkarten und Gepäckbeförderungstickets durch Sie selbst
Die nachfolgenden Ausführungen sind zu beachten, wenn Sie von der
Rehabilitationseinrichtung keinen Reisekostengutschein erhalten. Dies ist insbesondere der
Fall
- bei ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen,
- bei einer Anschlussrehabilitation oder
- wenn Sie die Rehabilitationseinrichtung über einen bestehenden Verkehrsverbund
erreichen können.
Wenn Sie mit der Bahn zur Rehabilitationseinrichtung anreisen wollen, kaufen Sie bei
stationären Rehabilitationsleistungen bitte vor Antritt der Reise eine Fahrkarte 2. Klasse für
die kürzeste Entfernung zum Rehabilitationsort. Die Kosten für die Platzreservierung werden
von uns übernommen.
Lösen Sie bitte nur eine einfache Fahrkarte 2. Klasse (keine Rückfahrkarte), weil
Rückfahrkarten maximal einen Monat gültig sind und dieser Zeitraum bei einer eventuellen
Verlängerung der Rehabilitationsleistung überschritten würde. Bei größeren Entfernungen
vom Wohnort zum Rehabilitationsort erkundigen Sie sich bitte bei einer DB-Verkaufsstelle
oder bei einem Reisebüro nach dem günstigsten Fahrpreis.
Wenn Sie die Fahrkarte im Vorverkauf lösen, geben Sie hierbei bitte den festgesetzten
Reisetag als ersten Geltungstag für die Fahrkarte an.
Sollten Sie bis zur nächsten Bahnstation mit dem Bus oder einer Straßenbahn anreisen
müssen, so werden auch hierfür die Fahrkosten von uns übernommen. Kosten für
Taxifahrten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Heben Sie alle Fahrausweise bitte sorgfältig auf und legen Sie diese der Verwaltung
der Rehabilitationseinrichtung vor. Diese Stelle wird Ihnen in unserem Auftrag die
vorgestreckten Fahrkosten erstatten.
Sofern Sie Ihr Gepäck von Ihrer Wohnung zur Rehabilitationseinrichtung befördern lassen,
werden die Kosten der Beförderung für höchstens 2 Gepäckstücke bis zu je 30 kg mit dem
Kuriergepäck-Service der Deutschen Bahn übernommen. Das erforderliche Gepäckticket
zum Preis von zurzeit 16,80 Euro (Seegepäck: 23,80 Euro) je Gepäckstück kaufen Sie bitte
bei einer Verkaufsstelle der Deutschen Bahn. Die Abholzeit und Zustellzeit vereinbaren Sie
bitte anschließend (bis spätestens 12:00 Uhr des letzten Werktages vor Abholung) unter der
auf Ihrem Gepäckticket genannten Service-Nummer oder - falls dies möglich ist - direkt beim
Gepäckticket-Kauf. Zugestellt wird Ihr Gepäck nach 2 Werktagen. Bei Abholung an einem
Freitag sowie bei Seegepäck dauert die Zustellung 3 Werktage.
Kosten einer Reisegepäckversicherung sowie Expressgutbeförderung erstatten wir nicht.
Fahrkosten bei ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen
Für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Rehabilitationseinrichtung werden die
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung möglicher
Fahrpreisvergünstigungen (zum Beispiel Wochenkarte, Monatskarte) erstattet. In der Regel
bietet die Rehabilitationseinrichtung einen Fahrdienst an. Darüber informieren Sie sich bitte
direkt in der Rehabilitationseinrichtung.
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Wichtiger Hinweis für schwerbehinderte Menschen
Sind Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einer gültigen Wertmarke und
damit zur Freifahrt im öffentlichen Personenverkehr (Nahverkehr) berechtigt, so ist bei
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Rehabilitationseinrichtung und zurück von dieser
Vergünstigung Gebrauch zu machen.
5.3
Anreise und Abreise mit einem Kraftfahrzeug
Wenn Sie mit einem Kraftfahrzeug zur Rehabilitationseinrichtung fahren, wird Ihnen in der
Rehabilitationseinrichtung eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zurzeit 0,20 Euro
je gefahrenen Kilometer gezahlt.
Bei stationären Rehabilitationsleistungen beträgt die Wegstreckenentschädigung
höchstens 130,00 Euro insgesamt für die Anreise und Abreise. Die Summe der gefahrenen
Kilometer wird auf volle Kilometer abgerundet. Wird nur eine Strecke mit dem Kraftfahrzeug
zurückgelegt, halbiert sich der Höchstbetrag.
Bei ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen bietet Ihnen die
Rehabilitationseinrichtung in der Regel einen Fahrdienst an. Nur wenn kein Fahrdienst zur
Verfügung steht, zahlt Ihnen die Rehabilitationseinrichtung eine Wegstreckenentschädigung
in Höhe von zurzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer. Der tägliche Höchstbetrag der
Wegstreckenentschädigung beträgt 13,45 Euro.
Liegt die Rehabilitationseinrichtung auf einer Insel, wird Ihnen bei Anreise mit einem
Kraftfahrzeug eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zurzeit 0,20 Euro je gefahrenen
Kilometer für die Fahrt vom Wohnort bis zum Fähranleger gezahlt. Ferner werden die Kosten
für die Fähre übernommen. Zusätzliche Kosten für den Kraftfahrzeugfährtransport sind nur
erstattungsfähig, wenn wir Ihnen aufgrund der Art und Schwere Ihrer Behinderung auf
Antrag vor Reiseantritt eine entsprechende Kostenübernahme schriftlich zugesagt haben.
Parkgebühren, zum Beispiel für das Abstellen des Kraftfahrzeuges am Fähranleger, werden
nicht übernommen.
Nimmt Ihr Ehegatte zur selben Zeit und am selben Rehabilitationsort eine
Rehabilitationsleistung in Anspruch und fahren Sie gemeinsam mit einem Kraftfahrzeug, ist
nur einem von Ihnen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zurzeit 0,20 Euro je
gefahrenen Kilometer zu zahlen.
Haben Sie bitte dafür Verständnis, dass Ihr Fahrzeug regelmäßig nicht auf dem Gelände der
Rehabilitationseinrichtung abgestellt werden kann. Von der Rehabilitationseinrichtung
eventuell erhobene Parkgebühren können nicht erstattet werden.
Haftung oder Schadensersatz für Beschädigungen des Fahrzeuges, Diebstahl und so weiter
werden von uns nicht übernommen.
5.4
Benutzung eines Flugzeuges
Kosten für die Benutzung eines Flugzeuges werden übernommen, wenn sie im Vergleich zu
den Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geringer ausfallen. Gegebenenfalls
werden auch die Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrt zum
Flugplatz und vom Flugplatz zur Rehabilitationseinrichtung übernommen; bei Nutzung eines
Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gezahlt (siehe Ziffer 5.3).
5.5
Reisebegleitung
Können Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes die Fahrt zur Rehabilitationseinrichtung
nur mit Hilfe einer Reisebegleitung durchführen, werden bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel die Reisekosten einer Begleitperson erstattet. Fahrkosten werden jedoch
nicht übernommen, soweit die Begleitperson aufgrund Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft
zur kostenlosen Beförderung berechtigt ist.
Die Fahrkosten für eine nach ärztlicher Beurteilung erforderliche Begleitperson werden bei
Nutzung eines Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der unter Ziffer 5.3 gemachten Ausführungen
erstattet. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine erforderliche Begleitperson für die
Anreise und Abreise oder um eine Dauerbegleitung handelt. Ist eine Begleitung für die
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Anreise und/oder Abreise erforderlich, wird die Wegstreckenentschädigung nach Ziffer 5.3
auch für die zusätzliche Hinfahrt und/oder Rückfahrt der Begleitperson bis zum Höchstbetrag
gezahlt. Bei einer Dauerbegleitung sind die Fahrkosten durch die Zahlung der
Wegstreckenentschädigung nach Ziffer 5.3 bereits abgegolten. Das Gleiche gilt für Kinder,
deren Mitaufnahme in die Rehabilitationseinrichtung erforderlich ist, weil ihre anderweitige
Betreuung nicht sichergestellt ist.
Ein gegebenenfalls entstandener Verdienstausfall der Begleitperson wird in Höhe des
Bruttoarbeitsentgelts, höchstens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erstattet.
Fahrkosten und Verdienstausfall der Begleitperson können nur erstattet werden,
wenn Sie vor Beginn der Rehabilitationsleistung einen entsprechenden Antrag - unter
Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung - an uns richten und wir zustimmen.
Über die Notwendigkeit einer Reisebegleitung für die Rückfahrt entscheidet der Arzt der
Rehabilitationseinrichtung.
5.6
Verpflegungskosten
Für die Hinfahrt und Rückfahrt bei stationären Rehabilitationsleistungen zahlt Ihnen die
Rehabilitationseinrichtung in unserem Auftrag bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom
Wohnort/Aufenthaltsort (Reisedauer) von 8 und mehr Stunden ein pauschaliertes
Verpflegungsgeld. Wird Verpflegung unentgeltlich angeboten, entfällt der Anspruch auf
Verpflegungsgeld. Das Verpflegungsgeld beträgt bei einer Abwesenheit (Reisedauer) von
mindestens 8 Stunden und weniger als 14 Stunden 6,00 Euro,
mindestens 14 Stunden und weniger als 24 Stunden 12,00 Euro,
mindestens 24 Stunden
24,00 Euro.
Maßgebend ist die Abwesenheit an einem Kalendertag.
6
Die wirtschaftliche Sicherung während der Rehabilitationsleistung
Soweit nicht der Arbeitgeber während der von uns bewilligten Rehabilitationsleistung Entgelt
fortzahlt, erhalten Sie von uns Übergangsgeld, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Berechnung des Übergangsgeldes richtet sich danach, ob Sie unmittelbar vor Beginn
der Leistung zur medizinischen Rehabilitation versicherungspflichtig beschäftigt,
arbeitsunfähig erkrankt oder arbeitslos sind oder ob Sie als freiwillig Versicherter oder
pflichtversicherter Selbständiger Beiträge gezahlt und Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
bezogen haben.
Unserem Bescheid über die Bewilligung der Rehabilitationsleistung liegt ein Formularsatz
G510 bei. Dieser Formularsatz dient zur Prüfung Ihres Übergangsgeldanspruches und
gegebenenfalls zur Berechnung Ihres Übergangsgeldes. Der Formularsatz gliedert sich in
folgende Teile:
Für Sie:
- Wichtige Informationen zum Übergangsgeld
- Teil A Erklärung der Versicherten / des Versicherten
Für Ihren Arbeitgeber:
- Hinweise für den Arbeitgeber
- Teil B Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld
- Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung für den Arbeitgeber (Teil B)
Für Ihre Krankenkasse:
- Teil C Bescheinigung der Krankenkasse
Bitte lesen Sie sorgfältig die „Wichtigen Informationen zum Übergangsgeld“. Sie erhalten
dort Informationen darüber, was Sie im Einzelnen beachten müssen, damit der
Übergangsgeldanspruch geprüft werden kann.
Füllen Sie bitte den Teil A „Erklärung der Versicherten / des Versicherten“ aus. Bitte
beachten Sie in der Erklärung unbedingt die Informationen und Erläuterungen, welche
Angaben und Unterlagen erforderlich sind. Sorgen Sie bitte dafür, dass die ausgefüllten
Formulare mit den erforderlichen Unterlagen am Tag vor Ihrer Abreise an uns zurückgesandt
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werden. Haben Sie für die gesamte Dauer der Rehabilitationsleistung Anspruch auf
Entgeltfortzahlung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, haben Sie nichts zu veranlassen.
Über Ihren Anspruch auf Übergangsgeld erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.
Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Personenkreise Anspruch auf Übergangsgeld
haben und wie das Übergangsgeld berechnet wird:
Bei Personen, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, richtet sich die Höhe
des Übergangsgeldes im Allgemeinen nach den bisherigen Einkommensverhältnissen. Für
Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gelten besondere Vorschriften.
6.1
Übergangsgeld für versicherungspflichtig Beschäftigte
Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung gegen Arbeitsentgelt
versicherungspflichtig beschäftigt sind, wird der Übergangsgeldberechnung das
Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie im letzten abgerechneten
Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten 4 Wochen
(Bemessungszeitraum) vor Beginn der Rehabilitationsleistung bezogen haben
(= Regelentgelt). Wenn Sie bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung arbeitsunfähig sind,
tritt an die Stelle des Beginns der Rehabilitationsleistung der Beginn dieser
Arbeitsunfähigkeit. Dem Regelentgelt wird der 360. Teil des in den letzten
12 Kalendermonaten vor Beginn der Leistung erzielten beitragspflichtigen einmalig
gezahlten Arbeitsentgelts hinzugerechnet.
Das Regelentgelt darf die tägliche Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten;
gegebenenfalls erfolgt eine Kürzung. Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld sind
80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das im Bemessungszeitraum erzielte
Nettoarbeitsentgelt, das gegebenenfalls um einen Hinzurechnungsbetrag aus einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt zu erhöhen ist. Hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes siehe
Ziffer 6.4.
6.2
Übergangsgeld für freiwillig Versicherte und pflichtversicherte Selbständige
Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor einer bis zum Beginn
der Rehabilitationsleistung dauernden Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen oder als
freiwillig Versicherter Arbeitsentgelt beziehen und für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der
Rehabilitationsleistung (Bemessungszeitraum) mindestens einen Beitrag gezahlt haben,
errechnet sich das Übergangsgeld aus 80 Prozent des Einkommens, das der
Beitragszahlung für das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Rehabilitationsleistung zugrunde
liegt. Dabei können nur die Beiträge berücksichtigt werden, die vor Beginn der
Rehabilitationsleistung tatsächlich gezahlt sind. Hinsichtlich der Höhe des Übergangsgeldes
siehe Ziffer 6.4.
Wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, aber weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen vor
Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor einer bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung
andauernden Arbeitsunfähigkeit beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
6.3
Übergangsgeld für Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung
Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen
haben
Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, erhalten Sie für die Dauer der
Rehabilitationsleistung Übergangsgeld, das nach der Berechnungsgrundlage zu ermitteln ist,
die auch für die bisherige Leistung maßgebend war. Voraussetzung ist, dass Sie vor Bezug
dieser Barleistung versicherungspflichtig beschäftigt waren. Hinsichtlich der Höhe des
Übergangsgeldes siehe Ziffer 6.4.
6.4
Höhe des Übergangsgeldes
Das Übergangsgeld beträgt grundsätzlich 68 Prozent des nach den Ziffern 6.1 bis 6.3
maßgebenden Betrages.
Das Übergangsgeld beträgt 75 Prozent des nach den Ziffern 6.1 bis 6.3 maßgebenden
Betrages, wenn Sie ein Kind haben oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender
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Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) eine
Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil Sie pflegebedürftig sind oder er selbst der Pflege
bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Nähere Hinweise hierzu entnehmen Sie bitte den „Wichtigen Informationen zum
Übergangsgeld“ (Formular G510).
6.5
Übergangsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld
Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor einer bis zum Beginn
der Rehabilitationsleistung dauernden Arbeitsunfähigkeit von der Agentur für Arbeit
Arbeitslosengeld erhalten, wird Ihnen für die Dauer der Rehabilitationsleistung
Übergangsgeld in Höhe des bisher bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt. Erhalten Sie
Teilarbeitslosengeld, gelten besondere Bestimmungen.
6.6
Übergangsgeld für Bezieher von Arbeitslosengeld II
Wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistung oder vor einer bis zum Beginn
der Rehabilitationsleistung dauernden Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II beziehen,
haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug des
Arbeitslosengeldes II rentenversicherungspflichtig beschäftigt/tätig waren oder eine
Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen haben, der ein
rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde liegt.
Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zahlt für die Dauer der
Rehabilitationsleistung das Arbeitslosengeld II in der Regel weiter. Das weitergezahlte
Arbeitslosengeld II gilt als Vorschuss auf das Übergangsgeld der Rentenversicherung, wenn
die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erhalten Sie von uns keine
Zahlungen.
Hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengeldes II wenden Sie sich bitte an den Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
6.7
Besonderheiten
Versicherte, die nicht zu den vorgenannten Personenkreisen gehören (zum Beispiel
Hausfrauen, freiwillig Versicherte, die kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen,
Selbständige ohne laufende Beitragsleistung) haben keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Besteht Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so wird diese während
der Rehabilitation gezahlt.
6.8
Anrechnung von Einkommen auf das Übergangsgeld
Übergangsgeld wird Ihnen insoweit nicht gezahlt, als Ihnen andere Beträge (zum Beispiel
Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer
Tätigkeit, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Verletztengeld, Verletztenrente) für
die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Sie sind verpflichtet, uns solche
Bezüge mitzuteilen. Wir werden überzahlte Übergangsgeldbeträge zurückfordern, wenn Sie
der Mitteilungspflicht nicht nachkommen sollten.
Solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, ruht der Anspruch auf Übergangsgeld.
6.9
Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei Unterbrechung aus krankheitsbedingten
Gründen und bei entschuldigten Fehltagen
Für Zeiten der krankheitsbedingten Unterbrechung der Leistung zur medizinischen
Rehabilitation (stationär oder ganztägig ambulant) wird das Übergangsgeld weitergezahlt,
wenn dies ärztlich bescheinigt wird und die krankheitsbedingte Unterbrechung nicht länger
als 3 Kalendertage andauert. Bei einer längeren krankheitsbedingten Unterbrechung
besteht vom ersten Tag an kein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Weiterzahlung des
Übergangsgeldes gilt nicht für Zeiten einer krankheitsbedingten Unterbrechung wegen eines
Krankenhausaufenthaltes. Unterbrechen Sie die Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
weil Sie zu einer Krankenhausbehandlung verlegt werden, endet die Übergangsgeldzahlung
mit dem Tag vor der Verlegung in das Krankenhaus. Für den Verlegungstag ist - sofern ein
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Anspruch besteht - Krankengeld zu zahlen und bei einer anschließenden Fortsetzung der
medizinischen Rehabilitation wird für den Rückverlegungstag wieder Übergangsgeld gezahlt.
Die Zeit der krankheitsbedingten Unterbrechung ist von Ihnen nachzuweisen.
Für tageweise entschuldigte Fehltage ist ein Anspruch auf Übergangsgeld von bis zu
3 Tagen gegeben, wenn im Anschluss an die Unterbrechung die Leistung fortgesetzt wird.
Entschuldigte Fehlzeiten liegen vor bei einer schweren Erkrankung eines Angehörigen,
Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
sowie Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils.
Für unentschuldigte Fehltage während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird
kein Übergangsgeld gezahlt.
6.10
Auszahlungsverfahren
Wir berechnen das Übergangsgeld und überweisen die zustehenden Beträge auf das von
Ihnen angegebene Konto.
Ausnahme: Wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende das
Arbeitslosengeld II für die Dauer der Rehabilitationsleistung an Sie weiterzahlt, gilt dies als
Vorschuss auf das Übergangsgeld. In diesen Fällen nehmen wir keine Zahlungen an Sie vor,
so dass die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 6.10 nicht gelten.
Das Übergangsgeld kann auch auf das Konto Ihres Ehegatten oder eines anderen
Berechtigten überwiesen werden, wenn Sie selbst kein eigenes Konto haben. In diesem Fall
teilen Sie uns bitte den Namen und die Bankverbindung mit.
Geben Sie immer ein Konto an, damit das Übergangsgeld überwiesen werden kann.
Verzögerungen bei der Auszahlung sind nicht auszuschließen, wenn kein Konto vorhanden
ist.
Bei medizinischen Rehabilitationsleistungen wegen allgemeiner Erkrankungen wird das
Übergangsgeld, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, nach Beendigung der
Rehabilitationsleistung überwiesen.
Bei länger dauernden Rehabilitationsleistungen (zum Beispiel wegen einer psychischen
Erkrankung) wird das Übergangsgeld jeweils monatlich nachträglich überwiesen. Die
Zahlungen werden monatlich so angewiesen, dass Ihnen das Übergangsgeld jeweils
spätestens am Letzten des Monats auf Ihrem Konto zur Verfügung steht. Eventuelle
telefonische Rückfragen wegen der monatlichen Zahlungen bitten wir daher nicht vor Ablauf
des entsprechenden Monats vorzunehmen. Die Überweisung des Übergangsgeldes für den
Monat der Beendigung der Rehabilitationsleistung erfolgt, wenn uns die
Entlassungsmitteilung der Rehabilitationseinrichtung vorliegt.
Das während der Rehabilitationsleistung zu zahlende Übergangsgeld wird, soweit es für
volle Kalendermonate zu zahlen ist, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des
Kalendermonats für 30 Tage gezahlt. Bei angebrochenen Monaten wird das Übergangsgeld
für jeden Kalendertag gezahlt. Wird Übergangsgeld im Anschluss an Krankengeld oder
Arbeitslosengeld gezahlt, so ist das Übergangsgeld nur noch für so viele Kalendertage im
Monat zu zahlen, als an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen.
7
Zuzahlung während der stationären Rehabilitationsleistung
Sie haben grundsätzlich für jeden Kalendertag der stationären Rehabilitationsleistung eine
Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro zu leisten, längstens jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr.
Schließt die stationäre Rehabilitationsleistung unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung
an (zum Beispiel Anschlussrehabilitation), haben Sie für längstens 14 Tage eine Zuzahlung
zu leisten. Als unmittelbar gilt dabei auch, wenn die Rehabilitationsleistung innerhalb von
14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen
oder medizinischen Gründen nicht möglich.
Wir prüfen, ob von Ihnen im Kalenderjahr bereits geleistete Zuzahlungen an eine
Krankenkasse oder an einen Rentenversicherungsträger auf Ihre Zuzahlung angerechnet
werden können. Die Tage eines vorhergehenden Krankenhausaufenthaltes werden auch
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dann angerechnet, wenn Sie wegen Erreichens der Belastungsgrenze in der
Krankenversicherung oder wegen einer an die Krankenkasse geleisteten
(Zuzahlungs-)Vorauszahlung von der Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt befreit
waren. Bitte senden Sie uns entsprechende Nachweise zu.
Die Zuzahlungspflicht entfällt,
- wenn Sie bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- für die Tage, für die Sie Übergangsgeld erhalten, sofern Sie nicht neben dem
Übergangsgeld zusätzlich Erwerbseinkommen beziehen,
- bei Rehabilitationsleistungen, die in ganztägig ambulanter Form durchgeführt werden,
- wenn Sie Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur
Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des
Sozialgesetzbuches erhalten.
Werden Sie durch die Zuzahlung unzumutbar belastet, können Sie auf Antrag
(Antragsformular G160) vollständig oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden.
Sind Sie von Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreit, führt dies nicht automatisch zu
einer Befreiung von der Zuzahlung in der Rentenversicherung.
8
Was ist während der Rehabilitationsleistung zu beachten?
Melden Sie sich bitte sofort nach Eintreffen in der Rehabilitationseinrichtung bei der in der
Beginnmitteilung angegebenen Stelle und befolgen Sie die Anweisungen der Sie
betreuenden Personen.
Verstoßen Sie gegen die Anweisungen des Arztes oder die Hausordnung, so kann der
Chefarzt Sie vorzeitig aus der Rehabilitationsleistung entlassen. Dies kann zur Folge haben,
dass später beantragte weitere Leistungen zur Rehabilitation nicht mehr bewilligt werden.
Sollten Sie einmal Grund zur Beanstandung haben, so tragen Sie Ihre Wünsche oder
Beschwerden bitte sofort - noch während der Rehabilitationsleistung - dem
Verwaltungsleiter oder dem Arzt der Rehabilitationseinrichtung vor. Kommen diese Ihren
berechtigten Wünschen oder Beschwerden nicht nach, wenden Sie sich bitte telefonisch
oder schriftlich an uns.
Die von uns bewilligte Rehabilitationsleistung stellt keinen zusätzlichen Erholungsaufenthalt
dar, sondern ist eine medizinische Behandlung, die der wesentlichen Besserung oder
Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit dienen soll und von der Solidargemeinschaft der
Versicherten bezahlt wird. Es ist daher unerlässlich, dass Sie nach besten Kräften
mitarbeiten, um einen größtmöglichen Erfolg zu erreichen. Hierzu sind Sie nach den
Vorschriften des § 60 ff. des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches verpflichtet. Führt die
fehlende Mitwirkung dazu, dass Ihre Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert
wird, so können Leistungen (zum Beispiel Krankengeld, Übergangsgeld oder Rente) bis zur
Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dies kann
auch zu einer vorzeitigen Beendigung der Rehabilitationsleistung führen.
Zu Ihren Mitwirkungspflichten gehört auch, dass Sie das Rauchen und den Alkoholgenuss
auf ein Minimum beschränken, sofern der Sie betreuende Arzt der
Rehabilitationseinrichtung das Rauchen und den Alkoholgenuss nicht völlig untersagt. Auch
die Bettruhe ist eine ärztliche Verordnung. Richten Sie sich deshalb genau nach den
Anweisungen.
Die von uns bewilligte Rehabilitationsleistung dauert regelmäßig wenige Wochen. Sie
werden sicherlich dafür Verständnis haben, dass in dieser kurzen Zeit Beurlaubungen den
Erfolg Ihrer Rehabilitation wesentlich beeinträchtigen können. Sofern die stationäre
Rehabilitationsleistung länger als 8 Wochen dauert, besteht bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf 2 Familienheimfahrten je vollen Zeitmonat.
Bei Vorliegen eines besonderen Grundes (Tod oder lebensbedrohende Erkrankung eines
nahen Angehörigen) kann eine Familienheimfahrt bewilligt werden. Die entstehenden
Reisekosten werden nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 5.1 ff. von uns
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übernommen; Gepäckbeförderungskosten sind jedoch in diesen Fällen nicht
erstattungsfähig.
9
Was ist im Falle der Verlängerung der Rehabilitationsleistung zu beachten?
Wird das Rehabilitationsziel in der zunächst vorgesehenen Dauer nicht erreicht, ist eine
Verlängerung der Rehabilitationsleistung um einige Tage möglich. Wir übernehmen
selbstverständlich während dieser Zeit sämtliche von uns bisher bewilligten Leistungen.
Zunächst hat Ihnen jedoch der Arbeitgeber noch das Entgelt weiterzuzahlen, sofern der
Anspruch nicht erschöpft ist. Damit diese Wirkung auch tatsächlich eintritt, sind Sie nach den
Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes verpflichtet (siehe auch Ziffer 3.2), im Falle
der Verlängerung der Rehabilitationsleistung Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende
Bescheinigung unverzüglich vorzulegen. Die Bescheinigung wird Ihnen in unserem
Auftrage von dem Sie betreuenden Arzt der Rehabilitationseinrichtung ausgehändigt,
sobald er eine Verlängerung der Rehabilitationsleistung für erforderlich hält. Leiten Sie
dann die Bescheinigung unverzüglich an Ihren Arbeitgeber weiter.
Die Rehabilitationseinrichtung unterrichtet uns über die bewilligte Verlängerung der
Rehabilitationsleistung, so dass wir nach Wegfall des eventuellen
Entgeltfortzahlungsanspruchs mit der Übergangsgeldzahlung einsetzen können.
10
Beendigung der Rehabilitationsleistung
Der Arzt der Rehabilitationseinrichtung vermerkt auf der Entlassungsmitteilung, ob Sie als
arbeitsfähig oder als arbeitsunfähig entlassen werden. Eine Ausfertigung dieser Mitteilung
erhalten Sie zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber. Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen,
legen Sie die Entlassungsmitteilung bitte der Zahlstelle des Arbeitslosengeldes II vor.
10.1
Wenn Sie als arbeitsfähig entlassen werden
Als arbeitsfähiger Versicherter müssen Sie am Tag nach Ihrer Rückkehr aus der
Rehabilitation Ihre Arbeit wieder aufnehmen. Möchten Sie jedoch noch einige Tage
pausieren, so ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubstage zu gewähren, soweit Sie noch
Resturlaubstage zur Verfügung haben. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung
endet unsere Übergangsgeldzahlung.
10.2
Wenn Sie als arbeitsunfähig entlassen werden
Wenn Sie als arbeitsunfähig entlassen werden, endet mit der Entlassung ebenfalls unsere
Übergangsgeldzahlung. Sie haben nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf
Zahlung von Arbeitsentgelt gegen Ihren Arbeitgeber, soweit der Anspruch noch nicht
erschöpft ist. Sollte kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr gegeben sein, können Sie,
sofern Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, dort die Zahlung von Krankengeld
beantragen.
Wenn Sie als arbeitsunfähig entlassen werden, wenden Sie sich bitte unverzüglich zur
weiteren Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit an Ihren behandelnden Arzt und
informieren Sie Ihre Krankenkasse.
11
Sozialversicherung während der Rehabilitationsleistung
11.1
Krankenversicherung
Wenn Sie bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, bleibt diese Mitgliedschaft solange erhalten, wie
Sie von uns Übergangsgeld beziehen. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden von
uns in diesem Falle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Ein
gegebenenfalls von Ihrer Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag ist von
Ihnen zu zahlen.
Wenn Sie bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir die aufgrund des
Übergangsgeldes zu zahlenden Beiträge direkt an die Krankenkasse abführen können.
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Bitte nehmen Sie Ihre Krankenversichertenkarte mit für den Fall einer akuten Erkrankung,
die in keinem Zusammenhang mit dem Rehabilitationsleiden steht und nicht in der
Rehabilitationseinrichtung behandelt werden kann (zum Beispiel Zahnbehandlung).
11.2
Pflegeversicherung
Wenn Sie bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung in der sozialen Pflegeversicherung
pflichtversichert sind, bleibt diese Mitgliedschaft solange erhalten, wie Sie Übergangsgeld
beziehen.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von uns getragen. Ausnahme: Wenn Sie als
Kinderloser einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu zahlen haben, ist dieser
Beitragszuschlag von Ihnen zu tragen; das bedeutet, dass wir den Zuschlagsbetrag
gegebenenfalls von dem an Sie zu zahlenden Übergangsgeld einbehalten und an die
Pflegekasse überweisen.
11.3
Unfallversicherung
Für die Hinreise, Rückreise und die Dauer der Rehabilitationsleistung sind Sie in der
gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die entsprechenden Beiträge zahlen wir.
Begleitpersonen sowie in die Rehabilitationseinrichtung mitgenommene Kinder sind dagegen
nicht gesetzlich unfallversichert.
Sofern Sie während der Rehabilitationsleistung einen Unfall erleiden, wenden Sie sich bitte
unverzüglich an die Verwaltung der Rehabilitationseinrichtung. Beachten Sie bitte den
Aushang in der Rehabilitationseinrichtung.
11.4
Rentenversicherung
In der Zeit, in der Sie Übergangsgeld beziehen, sind Sie in der Rentenversicherung
pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt
versicherungspflichtig in der Rentenversicherung waren. Beiträge sind von Ihnen für diese
Zeit nicht zu zahlen.
Beziehen Sie Übergangsgeld, waren allerdings nicht innerhalb des letzten Jahres zuletzt
versicherungspflichtig, können Sie für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen (siehe Formular G510, Teil A,
Ziffer 3). Beiträge sind von Ihnen für diese Zeit nicht zu zahlen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Inanspruchnahme einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Rentenversicherung einen etwaigen
Erstattungsanspruch auf die bis dahin gezahlten Rentenversicherungsbeiträge
ausschließt. Dagegen wird die Höhe bestehender oder künftiger Rentenansprüche durch
die Rehabilitationsleistung nicht gemindert.
11.5
Arbeitslosenversicherung
Für die Zeit des Übergangsgeldbezuges zahlen wir Beiträge an die Bundesagentur für
Arbeit, wenn Sie unmittelbar vorher eine in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld (nicht Arbeitslosengeld II) bezogen haben.
12
Hinweise für die Zeit nach der Rehabilitationsleistung
Während der Rehabilitationsleistung erhalten Sie viele Anregungen und Empfehlungen für
eine gesunde Lebensführung und die Erhaltung Ihrer Erwerbsfähigkeit. Betrachten Sie
deshalb die Rehabilitation nicht mit dem Tage der Entlassung aus der
Rehabilitationseinrichtung als abgeschlossen, sondern beherzigen Sie die Ihnen erteilten
Ratschläge und Anleitungen auch in der Zukunft.
Zur Sicherung der während des Rehabilitationsaufenthaltes erzielten Therapieergebnisse
kann der Arzt der Rehabilitationseinrichtung in bestimmten Fällen eine ergänzende Leistung
(Rehabilitationssport, Koronarsport oder Funktionstraining in Gruppen) oder eine ambulante
Folgeleistung (zum Beispiel Einzelkrankengymnastik, ärztlich überwachtes
Ergometertraining) im Anschluss an die Rehabilitationsleistung verordnen. Sollte Ihnen eine
solche Reha-Nachsorgeleistung verordnet werden, nutzen Sie die Möglichkeit, das in der
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Rehabilitationseinrichtung Gelernte erfolgreich anzuwenden und gegebenenfalls zu
vertiefen, damit der Rehabilitationserfolg längerfristig gesichert wird.
Ihr behandelnder Arzt erhält einige Tage nach der Beendigung der Rehabilitationsleistung
eine Ausfertigung des Entlassungsberichts, wenn Sie zustimmen. Daraus entnimmt er unter
anderem das Rehabilitationsergebnis und die therapeutischen Leistungen während der
Rehabilitationsleistung. Gleichzeitig werden dem Arzt gegebenenfalls Empfehlungen für
nachfolgende Maßnahmen gegeben. Diese Informationen sind für Ihre Nachbehandlung und
Weiterbehandlung wichtig und dienen somit der Stabilisierung Ihres Rehabilitationserfolges.
Setzen Sie sich deshalb bitte nach Beendigung der Rehabilitationsleistung mit Ihrem Arzt in
Verbindung.
Wir wünschen Ihnen abschließend eine erfolgreiche Leistung zur medizinischen Rehabilitation und
empfehlen Ihnen in Ihrem eigenen Interesse, die Ihnen angebotenen Hilfen zur Besserung und
Stabilisierung Ihrer Gesundheit sowohl während als auch nach der Rehabilitation zu nutzen.
Ihre
Deutsche Rentenversicherung
Westfalen
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