Bundesrat Drucksache 157/1/16 29.04.16 Empfehlungen G - In der Ausschüsse zu Punkt … der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters A Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§15e Absatz 6 TPG) In Artikel 1 Nummer 7 ist § 15e Absatz 6 zu streichen. Begründung: Ziel des beabsichtigten Transplantationsregisters ist die Zusammenführung der transplantationsmedizinischen Daten, um daraus wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen. Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen ist die Vollständigkeit der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige Auswertungen. ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Empfehlungen, 157/1/16 -2- Die zusätzlichen Einwilligungserfordernisse, die § 15e Absatz 6 TPG für Organempfänger und Organlebendspender vorsieht, bergen die Gefahr, dass - bei Nichterteilung dieser Einwilligungen - diese Personengruppen nur fragmentarisch erfasst werden und damit die Gesamtziele des Transplantationsregisters verfehlt werden. Deshalb sollte § 15e Absatz 6 TPG gestrichen werden. Angesichts der überragenden Bedeutung der Vollständigkeit der Daten für die Weiterentwicklung der Transplantationsmedizin im Hinblick auf die grundrechtlich geforderte Sicherstellstellung der Verteilungsgerechtigkeit erscheint die gesetzliche Ermächtigung in § 15e Absatz 1 TPG ausreichend für die Datenübermittlung. Einer zusätzlichen Einwilligung bedarf es nicht. B 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. *
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