BR 157/1/16 Ausschussempfehlung

Bundesrat
Drucksache
157/1/16
29.04.16
Empfehlungen
G - In
der Ausschüsse
zu Punkt … der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters
A
Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1.
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§15e Absatz 6 TPG)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 15e Absatz 6 zu streichen.
Begründung:
Ziel des beabsichtigten Transplantationsregisters ist die Zusammenführung der
transplantationsmedizinischen Daten, um daraus wesentliche Erkenntnisse zu
gewinnen, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen.
Angesichts der begrenzten Zahl an Transplantationen ist die Vollständigkeit
der Daten von ausschlaggebender Bedeutung für valide und aussagekräftige
Auswertungen.
...
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ISSN 0720-2946
Empfehlungen, 157/1/16
-2-
Die zusätzlichen Einwilligungserfordernisse, die § 15e Absatz 6 TPG für
Organempfänger und Organlebendspender vorsieht, bergen die Gefahr, dass
- bei Nichterteilung dieser Einwilligungen - diese Personengruppen nur fragmentarisch erfasst werden und damit die Gesamtziele des Transplantationsregisters verfehlt werden.
Deshalb sollte § 15e Absatz 6 TPG gestrichen werden. Angesichts der
überragenden Bedeutung der Vollständigkeit der Daten für die Weiterentwicklung der Transplantationsmedizin im Hinblick auf die grundrechtlich
geforderte Sicherstellstellung der Verteilungsgerechtigkeit erscheint die gesetzliche Ermächtigung in § 15e Absatz 1 TPG ausreichend für die Datenübermittlung. Einer zusätzlichen Einwilligung bedarf es nicht.
B
2.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
*