Stadt Voerde (Niederrhein) Drucksache Nr.: 426 Der Bürgermeister Vorstandsbereich Fachbereich Datum 2 5.2 Ordnungs- 25.04.2016 angelegenheiten Verfasser Öffentliche Sitzung Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen Herr Janowicz keine Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss 03. Mai 2016 Empfehlung Stadtrat 10. Mai 2016 Beschluss Tagesordnungspunkt Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Voerde Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Voerde beschließt die Einführung einer Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für Katzenhalter, die ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Voerde wird um den § 6a und den Punkt 6 des § 10 Abs. 1 ergänzt und in der als Anlage 1 zur Drucksache Nr. 426 beiliegenden Fassung beschlossen. 1 Sachverhalt/Rechtslage/Begründung Die Thematik „Katzenüberpopulation“ wird verwaltungsseitig seit Jahren verfolgt. Eine genaue Bezifferung der Zahl der freilaufenden Katzen und Beschreibung der damit einhergehenden Problematik ist jedoch nicht möglich. Um in dieser Thematik genauere Erkenntnisse zu gewinnen, wurde deshalb ein Gespräch mit Vertreterinnen der seit Jahren im Stadtgebiet tätigen Tierschutzorganisationen geführt. Demnach halten sich im Voerder Stadtgebiet vermehrt freilebende Katzen auf, deren Population jährlich weiter ansteigt. Viele dieser Tiere sind krank und tragen diese Krankheiten (u.a. Infektionskrankheiten und Parasitenbefall) auch an gesunde „Freigängerkatzen“, die sich in menschlicher Obhut befinden, weiter. Neben der Versorgung kranker und schwacher Tiere versuchen die Mitarbeiter der Dinslaken-Voerde Tierschutzorganisationen, e.V., durch Kastration Tierheim die Wesel und Tierhilfe Katzenüberpopulation zu bekämpfen und die stetige Zunahme zu verhindern. In einem Zeitraum von drei Monaten (Okt. – Dez. 2015) wurden z.B. folgende Stückzahlen eingefangen: Hafen Emmelsum 34 Tiere Stadtgrenze zu Hünxe 63 Tiere Schrebergärten 15 Tiere Gärten 45 Tiere Damit eine Besserung der vorgenannten Situation erzielt werden kann, sehen die Organisationen eine Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht als möglichen Lösungsansatz. Durch die Einführung der Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht erwarten die Tierschutzorganisationen eine erhebliche Erleichterung ihrer Arbeit im Umgang mit Katzenhaltern von „Freigängerkatzen“ und eine deutliche Abschwächung der beschriebenen Problematik. Die schriftliche Stellungnahme vom 03.03.2016 ist als Anlage 2 beigefügt. Um weitere Informationen von fachkundiger Stelle zu erhalten, wurde ein ortsansässiger Tierarzt gebeten, die Situation zu schildern. Auch dieser spricht sich in einer Stellungnahme für die Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für 2 Katzen aus und bestätigt die Aussagen der Vertreterinnen der Tierschutzorganisationen. Die Stellungnahme vom 11.04.2016 ist als Anlage 3 beigefügt. Auf Nachfrage beim Fachdienst 39, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreises Wesel, verwies dieser auf die Ausarbeitung der Stadt Dinslaken zu dieser Thematik und empfahl ein selbiges Vorgehen. Dort hat der Stadtrat im November 2015 einer Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung zugestimmt und die Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für Katzen beschlossen. Wie der beigefügten Stellungnahme der Tierschutzorganisationen (Anlage 2) zu entnehmen ist, zeigt sich, dass die erheblichen Kastrations- und Versorgungsbemühungen durch diese Organisationen nicht ausreichend sind und eine dauerhafte Stabilisierung der Population nicht gewährleistet werden kann. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr sollten deshalb weitergehende ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden. Neben dem Bestand wild lebender, unkastrierter Katzen, und dem Bestand der unkastrierten Katzen die durch Futterangebote an den Menschen gewöhnt werden, erhöht sich der Bestand auch kontinuierlich durch die Nachkommen von „Freigängerkatzen“, die nicht in die Obhut des Menschen genommen werden. Deshalb würde eine Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für die „Freigängerkatzen“, die in Obhut des Menschen gehalten werden, die vorgenannte Problematik abschwächen. Durch den stetig wachsenden Bestand erhöht sich gleichzeitig die Gefahr der Ausbreitung von kranken und leidenden Tieren und der damit verbundenen Krankheiten immens. Denn im Gegensatz zu Wildtieren regelt sich die Populationsdichte bei wildlebenden Katzen nicht auf natürliche Weise. Grundsätzlich ist ab dem dritten Lebensmonat eine Kastration möglich. Ab dem fünften Lebensmonat kann die Geschlechtsreife eintreten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte eine Kastration des Tieres vorgenommen werden. Von der Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht sollen Halterinnen und Halter ausgenommen werden, die ihre Katze lediglich zu Hause halten und dieser den Zugang ins Freie nicht ermöglichen. Darüber hinaus können Halterinnen und 3 Halter von Zuchtkatzen auf Antrag ebenfalls von der Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht befreit werden. Da die Übertragung von Infektionskrankheiten unter den Tieren nicht nur zur Gefährdung für Besitzerkatzen, sondern auch zu einer Gefahr für die Bevölkerung werden kann, da einige Infektionserreger auch auf den Menschen übertragbar sind und zu Erkrankungen führen können, besteht die Möglichkeit den geschilderten Gefahrentatbeständen durch Aufnahme der Kennzeichnungsund Kastrationspflicht in die ordnungsbehördliche Verordnung entgegenzuwirken. Am 11.02.2016 wurden die vorgenannten Erkenntnisse dem Arbeitskreis Sicherheit begrüßten und den Ordnung präsentiert. Vorschlag der Die Mitglieder Verwaltung zur des Arbeitskreises Anpassung der ordnungsbehördlichen Verordnung. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen wird vorgeschlagen die derzeit gültige ordnungsbehördliche Verordnung wie in der Anlage dargestellt zu ändern. Haarmann Anlagen: 1. Ordnungsbehördliche Verordnung mit Änderungsvorschlag für § 6a 2. Stellungnahme der Tierschutzorganisationen 3. Stellungnahme der Tierarztpraxis Schlagheck und Freyer 4
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