16DS0426 - Stadt Voerde

Stadt Voerde (Niederrhein)
Drucksache Nr.: 426
Der Bürgermeister
Vorstandsbereich
Fachbereich
Datum
2
5.2 Ordnungs-
25.04.2016
angelegenheiten
Verfasser
Öffentliche Sitzung
Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen
Herr Janowicz
keine
Beratungsfolge
Beratungstermine
Zuständigkeit
Haupt- und Finanzausschuss
03. Mai 2016
Empfehlung
Stadtrat
10. Mai 2016
Beschluss
Tagesordnungspunkt
Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Voerde
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Voerde beschließt die Einführung einer Kennzeichnungs- und
Kastrationspflicht für Katzenhalter, die ihren Katzen Zugang ins Freie
gewähren. Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Voerde wird um
den § 6a und den Punkt 6 des § 10 Abs. 1 ergänzt und in der als Anlage 1 zur
Drucksache Nr. 426 beiliegenden Fassung beschlossen.
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Sachverhalt/Rechtslage/Begründung
Die Thematik „Katzenüberpopulation“ wird verwaltungsseitig seit Jahren
verfolgt. Eine genaue Bezifferung der Zahl der freilaufenden Katzen und
Beschreibung der damit einhergehenden Problematik ist jedoch nicht möglich.
Um in dieser Thematik genauere Erkenntnisse zu gewinnen, wurde deshalb ein
Gespräch
mit
Vertreterinnen
der
seit
Jahren
im
Stadtgebiet
tätigen
Tierschutzorganisationen geführt.
Demnach halten sich im Voerder Stadtgebiet vermehrt freilebende Katzen auf,
deren Population jährlich weiter ansteigt. Viele dieser Tiere sind krank und
tragen diese Krankheiten (u.a. Infektionskrankheiten und Parasitenbefall) auch
an gesunde „Freigängerkatzen“, die sich in menschlicher Obhut befinden,
weiter. Neben der Versorgung kranker und schwacher Tiere versuchen die
Mitarbeiter
der
Dinslaken-Voerde
Tierschutzorganisationen,
e.V.,
durch
Kastration
Tierheim
die
Wesel
und
Tierhilfe
Katzenüberpopulation
zu
bekämpfen und die stetige Zunahme zu verhindern.
In einem Zeitraum von drei Monaten (Okt. – Dez. 2015) wurden z.B. folgende
Stückzahlen eingefangen:
Hafen Emmelsum
34 Tiere
Stadtgrenze zu Hünxe
63 Tiere
Schrebergärten
15 Tiere
Gärten
45 Tiere
Damit eine Besserung der vorgenannten Situation erzielt werden kann, sehen
die Organisationen eine Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht als möglichen
Lösungsansatz.
Durch die Einführung der Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht erwarten die
Tierschutzorganisationen eine erhebliche Erleichterung ihrer Arbeit im Umgang
mit Katzenhaltern von „Freigängerkatzen“ und eine deutliche Abschwächung
der beschriebenen Problematik.
Die schriftliche Stellungnahme vom 03.03.2016 ist als Anlage 2 beigefügt.
Um weitere Informationen von fachkundiger Stelle zu erhalten, wurde ein
ortsansässiger Tierarzt gebeten, die Situation zu schildern. Auch dieser spricht
sich in einer Stellungnahme für die Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für
2
Katzen
aus
und
bestätigt
die
Aussagen
der
Vertreterinnen
der
Tierschutzorganisationen.
Die Stellungnahme vom 11.04.2016 ist als Anlage 3 beigefügt.
Auf Nachfrage beim Fachdienst 39, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
des Kreises Wesel, verwies dieser auf die Ausarbeitung der Stadt Dinslaken zu
dieser Thematik und empfahl ein selbiges Vorgehen. Dort hat der Stadtrat im
November 2015 einer Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung
zugestimmt und die Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für Katzen
beschlossen.
Wie der beigefügten Stellungnahme der Tierschutzorganisationen (Anlage 2) zu
entnehmen
ist,
zeigt
sich,
dass
die
erheblichen
Kastrations-
und
Versorgungsbemühungen durch diese Organisationen nicht ausreichend sind
und eine dauerhafte Stabilisierung der Population nicht gewährleistet werden
kann. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr sollten deshalb weitergehende
ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden. Neben dem Bestand wild
lebender, unkastrierter Katzen, und dem Bestand der unkastrierten Katzen die
durch Futterangebote an den Menschen gewöhnt werden, erhöht sich der
Bestand auch kontinuierlich durch die Nachkommen von „Freigängerkatzen“,
die nicht in die Obhut des Menschen genommen werden. Deshalb würde eine
Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für die „Freigängerkatzen“, die in
Obhut
des
Menschen
gehalten
werden,
die
vorgenannte
Problematik
abschwächen.
Durch den stetig wachsenden Bestand erhöht sich gleichzeitig die Gefahr der
Ausbreitung von kranken und leidenden Tieren und der damit verbundenen
Krankheiten immens. Denn im Gegensatz zu Wildtieren regelt sich die
Populationsdichte bei wildlebenden Katzen nicht auf natürliche Weise.
Grundsätzlich ist ab dem dritten Lebensmonat eine Kastration möglich. Ab dem
fünften Lebensmonat kann die Geschlechtsreife eintreten. Spätestens ab diesem
Zeitpunkt sollte eine Kastration des Tieres vorgenommen werden.
Von der Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht sollen Halterinnen und Halter
ausgenommen werden, die ihre Katze lediglich zu Hause halten und dieser den
Zugang ins Freie nicht ermöglichen. Darüber hinaus können Halterinnen und
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Halter von Zuchtkatzen auf Antrag ebenfalls von der Kennzeichnungs- und
Kastrationspflicht befreit werden.
Da die Übertragung von Infektionskrankheiten unter den Tieren nicht nur zur
Gefährdung für Besitzerkatzen, sondern auch zu einer Gefahr für die
Bevölkerung werden kann, da einige Infektionserreger auch auf den Menschen
übertragbar sind und zu Erkrankungen führen können, besteht die Möglichkeit
den geschilderten Gefahrentatbeständen durch Aufnahme der Kennzeichnungsund
Kastrationspflicht
in
die
ordnungsbehördliche
Verordnung
entgegenzuwirken.
Am 11.02.2016 wurden die vorgenannten Erkenntnisse dem Arbeitskreis
Sicherheit
begrüßten
und
den
Ordnung
präsentiert.
Vorschlag
der
Die
Mitglieder
Verwaltung
zur
des
Arbeitskreises
Anpassung
der
ordnungsbehördlichen Verordnung.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen wird vorgeschlagen die derzeit
gültige ordnungsbehördliche Verordnung wie in der Anlage dargestellt zu
ändern.
Haarmann
Anlagen:
1. Ordnungsbehördliche Verordnung mit Änderungsvorschlag für § 6a
2. Stellungnahme der Tierschutzorganisationen
3. Stellungnahme der Tierarztpraxis Schlagheck und Freyer
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