Kinder mit Fluchthintergrund und ihre Aufnahme - Froebel

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachtag der Diakonie Hessen:
Fremd sein und vertraut werden
Kinder mit Fluchthintergrund und
ihre Aufnahme in die KiTas
Relevante Rechtsgrundlagen und Hinweise für
die Praxis
Kathleen Piehl / Angelika Ilchmann (HMSI)
Kassel, 26. April 2016
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Gliederung:
I.
Allgemeines zum Thema aus Landessicht
II.
Relevante Rechtsgrundlagen
III.
Hinweise für die Praxis
IV.
Weitere Hinweise
Kassel, 26. April 2016
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
II. Relevante Rechtsgrundlagen
1.
Rechtsanspruch auf Förderung in einer KiTa oder in Kindertagespflege, § 24 SGB VIII
2.
Wunsch- und Wahlrecht, § 5 SGB VIII
3.
Nachweis Impfberatung bzw. Impfschutz, § 34 Absatz 10a InfSG,
§ 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz
4.
Kostenübernahme, § 90 Absatz 3 SGB VIII, Bildungs- und
Teilhabepaket (BuT)
5.
Eingliederungshilfe, AsylbLG, SGB XII
6.
Mindeststandards, Förderauftrag, Mitwirkung Eltern,
Landesförderung, §§ 25a – d, 26, 27, 32ff HKJGB
Kassel, 26. April 2016
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II. Relevante Rechtsgrundlagen
1. Rechtsanspruch auf Förderung in einer KiTa oder in Kindertagespflege, § 24 SGB VIII
 § 24 SGB VIII: 1-6 Jahre: Rechtsanspruch; 0-1 Jahre und Schulkinder: Verpflichtung
zur Schaffung bedarfsgerechtes Angebot
 § 6 Absatz 2 SGB VIII: Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur
beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen
Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(1) rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung (+)
und
(2) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland:
§ 30 Abs. 3 SGB I: wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass eine Person
nicht nur vorübergehend im Inland verweilt
(+) mit Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung in
kommunale Gemeinschaftsunterkünfte
Kassel, 26. April 2016
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II. Relevante Rechtsgrundlagen
2. Wunsch- und Wahlrecht, § 5 SGB VIII

§ 5 Absatz 1 SGB VIII: Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen
vorhandenen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und
Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfen zu äußern.

Anwendungsbereich nach § 6 Abs. 2 SGB VIII

Grenze: § 5 Absatz 2 SGB VIII: Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen
werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist
(Mehrkostenvorbehalt).
 d.h. keine Pflicht zur Schaffung neuer Plätze/Einrichtung.
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II. Relevante Rechtsgrundlagen
3. Nachweis Impfberatung bzw. Impfschutz, § 34 Absatz 10a IfSG,
§ 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz

§ 34 Absatz 10a IfSG: Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben
die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis
darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in
Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der
Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist.

§ 2 Hessisches Kindergesundheitsschutzgesetz: Eltern haben vor der Aufnahme
in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass
das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich
empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine
Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.

Für Kinder, die nach AsylbLG leistungsberechtigt sind, werden zur Verhütung und
Früherkennung von Krankheiten Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen
Vorsorgeuntersuchungen erbracht, wenn die Eltern sie für ihr Kind in Anspruch
nehmen (§ 4 Abs. 1 S.2 AsylbLG i.V.m. §§ 47, 52 Abs. 1 S.1 SGB XII). Kinder
erhalten bei Impfung einen Impfpass.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen vorliegen.
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II. Relevante Rechtsgrundlagen
4. Kostenübernahme, § 90 Absatz 3 SGB VIII, Leistungen für
Bildung und Teilhabe (BuT)

§ 90 Abs. 3 SGB VIII: Der Teilnahmebeitrag für einen Platz in einer
Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege soll auf Antrag ganz oder teilweise
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung
den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
 BuT: Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben die Möglichkeit der
Kostenübernahme nach BuT (z.B. Mehrbedarf Mittagsverpflegung, ein- oder
mehrtägige Ausflüge), § 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 34 SGB XII.
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II. Relevante Rechtsgrundlagen
5. Eingliederungshilfe, AsylbLG, SGB XII

bis zu 15 Monate Aufenthalt: Anspruch auf „abgeschwächte“ (Grund-)Leistung,
§ 3 AsylbLG, Eingliederungshilfe nur im Einzelfall, § 6 AsylbLG

ab 15 Monate Aufenthalt: Anspruch auf Eingliederungshilfe, § 2 AsylbLG
iV.m. § 53 SGB XII
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II. Relevante Rechtsgrundlagen
6. Mindeststandards, Förderauftrag, Mitwirkung Eltern,
Landesförderung, §§ 25a - d,26, 27, 32ff HKJGB

Mindeststandards: Fachkraftkatalog, § 25b HKJGB, Personeller Mindestbedarf,
§ 25c HKJGB, Gruppengröße, § 25d HKJGB gelten, dürfen nicht unterschritten
werden. Keine gesetzliche Ausnahmeregelungen (außer Gruppengröße, § 25d Abs.
3 HKJGB).

Auftrag des Trägers nach § 26 HKJGB: Unterstützung und Ergänzung der
Erziehung des Kindes in der Familie durch Förderung des Kindes in Bildungs- und
Erziehungspartnerschaft mit den Eltern.

Elternbeteiligung nach § 27 HKJGB: angemessene Beteiligung in wesentlichen
Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung, Austausch der Fachkräfte
mit den Eltern, Elternversammlung, Elternbeirat, Anhörungsrecht, Vorschlagsrecht.

Landesförderung nach §§ 32ff HKJGB auch für Kind mit Fluchthintergrund.
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III. Hinweise für die Praxis
Grundsätzlich gilt:

Das Land regelt mit §§ 25a ff. HKJGB Mindeststandards für den Betrieb von
Tageseinrichtungen für Kinder, die zur Sicherung des Kindeswohls zwingend
einzuhalten sind.

Daher muss es darum gehen, im Rahmen der geltenden landesrechtlichen
Regelungen Konzepte zu entwickeln, wie flexibel und schnell auf den erhöhten
Bedarf an Plätzen reagiert werden kann.
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III. Hinweise für die Praxis
1. Prüfung aller freien Kapazitäten in den KiTas / Erschließung stillgelegter
Kapazitäten
2. Platzsharing
3. Überbelegung
4. Umnutzung vorhandener Räume
5. Doppelnutzung von Gruppenräumen (Raumsharing)
6. Interkommunale Zusammenarbeit
7. Neue Kitagruppen in einer Gemeinschaftsunterkunft
8. Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen Erlaubnispflicht
Exkurs:
Praktika von Flüchtlingen in Tageseinrichtungen für Kinder
Kassel, 26. April 2016
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III. Hinweise für die Praxis
1.
Prüfung aller freien Kapazitäten in den KiTas / Erschließung
stillgelegter Kapazitäten
Zunächst in jedem Fall auf örtlicher Ebene prüfen,
 ob freie Kapazitäten durch nicht ausgelastete Gruppen oder freie Gruppenräume
zur Verfügung stehen, dabei auch
 wohnortnahe ortsübergreifende Angebote in den Blick nehmen;
 ob geplante Kapazitätsreduzierungen bzw. Gruppenschließungen
zurückgestellt werden können;
 inwieweit bereits stillgelegte Raumkapazitäten durch kleinere Bau- und
Ausstattungsmaßnahmen kurzfristig erschlossen werden können (ggf. investive
Landesförderung nach § 32d HKJGB möglich).
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III. Hinweise für die Praxis
2.
Platzsharing
Innerhalb der genehmigten (Rahmen-)Kapazität einer Kindertageseinrichtung ist die
Teilung eines Platzes möglich. Eine Änderung der Betriebserlaubnis ist nicht
erforderlich.
Voraussetzungen:
 die Kinder, die sich den Platz teilen, dürfen nicht gleichzeitig anwesend sein;
 Personeller Mindestbedarf:
§ 25c Abs. 2 Satz 4 HKJGB
 Gruppengröße:
Gleichaltrige Kinder bzw.
Kindergarten- und Schulkinder
=
ein Kind
Kinder unterschiedlicher Altersstufen
=
Gruppenfaktor des jeweils
jüngsten Kindes
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III. Hinweise für die Praxis
3.
Überbelegung
Das Jugendamt kann im Einzelfall zur Überbrückung eines unvorhersehbaren Bedarfs
befristet die Überschreitung der Gruppengröße zulassen (§ 25d Abs. 3 HKJGB). Eine
Änderung der Betriebserlaubnis ist nicht erforderlich.
Voraussetzungen:
 Formloser Antrag des Trägers bei dem Jugendamt;
 räumliche und personelle Bedingungen ermöglichen weiterhin eine altersangemessene und entwicklungsfördernde pädagogische Arbeit (ggf. auch vorübergehende
Bildung von Kleingruppen unter Nutzung der vorhandenen Räumlichkeiten);
 zusätzliche Aufnahme eines Kindes = kindbezogen mehr Personal (§ 25c HKJGB).
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III. Hinweise für die Praxis
4.
Umnutzung vorhandener Räume
Durch die Umnutzung eines Mehrzweck- oder Differenzierungsraumes können
kurzfristig Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Da zusätzliche Kapazitäten
geschaffen werden, ist eine Änderung der Betriebserlaubnis erforderlich.
Voraussetzungen:
 Prüfung der BE-Voraussetzungen nach dem üblichen Verfahren;
 in jedem Fall prüfen, ob es sich bei der Umnutzung nur um eine vorübergehende
Maßnahme handeln kann, um nicht mittel- bis langfristig die räumlichen
Bedingungen einer Tageseinrichtung unangemessen einzuschränken;
 ggf. kann in solchen Fällen die Betriebserlaubnis zur Sicherung des Wohls der
Kinder mit einer Nebenbestimmung erteilt werden.
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III. Hinweise für die Praxis
5.
Doppelnutzung von Gruppenräumen (Raumsharing)
Durch die zeitlich versetzte Nutzung eines Gruppenraumes durch zwei Gruppen
können kurzfristig zusätzliche Kapazitäten in einer KiTa bereitgestellt werden. In der
Regel ist ein solches Angebot bereits mit der (Rahmen-)Betriebserlaubnis abgebildet,
die sich auf eine (Rahmen-)Kapazität für „gleichzeitig anwesende Kinder“ bezieht. Unter
bestimmten Umständen kann die Doppelnutzung dennoch betriebserlaubnisrelevant sein.
(z.B. anderer Träger).
Voraussetzung:
 Meldepflicht nach § 47 SGB VIII gegenüber dem Jugendamt wegen der
beabsichtigten konzeptionellen Änderung unter Darlegung der personellen,
organisatorischen u. pädagogischen Modalitäten der doppelten räumlichen Nutzung
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III. Hinweise für die Praxis
6.
Interkommunale Zusammenarbeit
Insbesondere im ländlichen Raum kann der interkommunalen Zusammenarbeit bei der
Bedarfsdeckung an Kitaplätzen für Kinder mit Fluchthintergrund eine besondere
Bedeutung zukommen. § 30 Abs. 1 HKJGB verweist grundsätzlich auch auf die
Berücksichtigung des ortsübergreifenden Bedarfs bei der Bedarfsplanung.
Voraussetzung:
 Hinsichtlich der Erfüllung des Rechtsanspruchs genügt es nicht, dass „irgendwo“
ein Betreuungsplatz angeboten wird, sondern im Hinblick auf die Entfernung zum
Wohnort des Kindes ist den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
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III. Hinweise für die Praxis
7. Neue Kitagruppen in einer Gemeinschaftsunterkunft
Je nach örtlichem Bedarf kann es erforderlich und sinnvoll sein, in einer Gemeinschaftsunterkunft oder in unmittelbarer Nähe einer Unterkunft Räumlichkeiten für ein
Kitaangebot zur Verfügung zu stellen, das nur oder überwiegend von Kindern mit
Fluchthintergrund genutzt wird. Es gilt das übliche Betriebserlaubnisverfahren.
Um die Einbindung in den Sozialraum zu befördern, sollte
 das Kitaangebot in der Gemeinschaftsunterkunft als Außengruppe einer
nahegelegenen Tageseinrichtung konzipiert werden;
 es in der Regel als temporäres Angebot angelegt sein, das den Kindern den
Übergang zu einem späteren regulären Kitabesuch erleichtert.
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III. Hinweise für die Praxis
8.

Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen
Erlaubnispflicht
Angebote der Kindertagesbetreuung in Erstaufnahmeeinrichtungen sind nicht
betriebserlaubnispflichtig (§ 44 Abs. 3 AsylG).

Weitere Angebote für Kinder mit Fluchthintergrund wie Spielgruppen in
Sprachschulen, Eltern-Kind-Gruppen in Kirchengemeinden,
Sprachförderangebote für Vorschul- und Schulkinder etc. erfüllen als
niedrigschwelliges Angebot einen bestimmten Nutzungszweck. Sie erleichtern als
„Brückenangebot“ den Übergang zur institutionellen Kindertagesbetreuung, sind
aber kein (nach § 24 SGB VIII anspruchserfüllender) Ersatz für einen Kita-Besuch.
Diese Betreuungsangebote sind in der Regel nicht betriebserlaubnispflichtig.
Kassel, 26. April 2016
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III. Hinweise für die Praxis
8.

Betreuungsangebote außerhalb einer jugendhilferechtlichen
Erlaubnispflicht
Nach § 25 Abs. 4 HKJGB ist eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII dann
erforderlich, wenn die Einrichtung
 an mehr als drei Wochentagen
 jeweils mindestens 4 Std. geöffnet ist und
 mindestens 6 Kinder vertraglich
 für mehr als 15 Wochenstunden
aufgenommen sind. Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Zudem soll das
Angebot auf eine bestimmte Dauer anlegt sein (i.d.R. mehr als 3 Monate).

Nicht betriebserlaubnispflichtig sind Eltern-Kind-Gruppen, in denen die Eltern
gemeinsam oder umschichtig die Betreuung ihrer Kinder übernehmen.
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III. Hinweise für die Praxis
Exkurs: Praktika von Flüchtlingen in Tageseinrichtungen für Kinder

Asylsuchende dürfen nach drei Monaten Wartezeit ein Praktikum aufnehmen, wenn
die Ausländerbehörde dies genehmigt hat. Geduldete Personen benötigen keine
Wartezeit.

Mit einem Praktikumsverhältnis in einer Tageseinrichtung ist grundsätzlich ein Mindestmaß an Eingliederung in den Betriebsablauf verbunden, insofern stellt sich hier je
nach Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit die Frage nach der Vorlage und Prüfung
eines erweiterten Führungszeugnisses (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 72a SGB VIII).

Erweitertes Führungszeugnis gibt nur Auskunft über Straftaten, die der deutschen
Strafgerichtsbarkeit unterliegen.

Angesicht der in § 72a SGB VIII nicht vorgesehenen Einsichtnahme in das Führungs-
zeugnis des Heimatlandes empfiehlt der Deutsche Verein, mit Hilfe entsprechender
persönlicher Ehren- bzw. Selbstverpflichtungserklärungen einen vergleichbaren
Schutz zu schaffen.
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IV. Weitere Hinweise

Themenseite der Hessischen Landesregierung: https://fluechtlinge.hessen.de/

Landesförderung nach § 32 Abs. 4 HKJGB : https://rpkassel.hessen.de/b%C3%BCrger-staat/f%C3%B6rderung/hessischeskinderf%C3%B6rderungsshygesetz/betriebskostenf%C3%B6rderung-f%C3%BCr

Landesprogramm „Sprachförderung im Kindergartenalter“: https://rpdarmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=76c7cc81a171affeeb8a37faf1525c87

Regionale Fachveranstaltungen zum Thema „Kinder aus Flüchtlingsfamilien und der
BEP – Chance und Herausforderung für die Kita“:
https://bep.hessen.de/irj/BEP_Internet?cid=14a94805652b6ac11e25a0e6b24d8e8d

Informationen für Eltern: Broschüre „Kinder in Kindertageseinrichtungen –
Informationen für Eltern im Rahmen des Asylverfahrens“ in 5 Sprachen (Englisch,
Französisch, Somali, Dari, Saudi):
https://soziales.hessen.de/sites/default/files/media/hsm/web_1.0.kitabroschuere_070416
.pdf

weiterführende Informationen der Unfallkasse Hessen (Hrsg.) in Kooperation mit
HMSI und HKM: Hanne Sah, Zentrum für Trauma- und Konfliktmanagement ZTK)
GmbH, Köln: "Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge in Schulen, Kindergärten
und Freizeiteinrichtungen" http://www.ukh.de/praevention/fluechtlingshilfe
Die Broschüre steht nicht als Download zur Verfügung und kann nur bei der Unfallkasse Hessen bestellt werden
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