aus BGHStE 42, 268 ff. aus den Gründen

aus BGHStE 42, 268 ff.
aus den Gründen:
….a) Voraussetzung der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs [für Erpressung gilt nichts anderes!] ist unter anderem, daß der Täter in der Absicht
handelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; die
Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist Tatbestandsmerkmal
des § 263 StGB. Der hier vom Angeklagten erstrebte Vorteil war die
Abwehr eines Schadensersatzanspruchs. Die Abwehr eines berechtigten
Anspruchs und damit die Befreiung von einer Verbindlichkeit führt zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil und steht damit der Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs durch den Täter gleich (vgl.
Lackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 264). Für die strafrechtliche
Beurteilung muß im vorliegenden Fall jedoch davon ausgegangen werden, daß Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Patientin
B. gegen den Angeklagten tatsächlich nicht bestehen. Objektiv betrachtet erstrebte der Angeklagte daher die Abwehr eines unberechtigten
Anspruchs; dies aber stellt keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil
dar. [aber ggf. versuchter Betrug!]
Allein der Umstand, daß der Angeklagte die Abwehr des gegen ihn
geltend gemachten Anspruchs durch Täuschung erreichen wollte,
macht den erstrebten Vorteil nicht unrechtmäßig. Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, so wird es nicht dadurch, daß
rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden,
selbst rechtswidrig (BGHSt 3,160, 162 f.; 20, 136, 137 ; BGH NJW
1982, 2265; BGH MDR 1983, 419, 421; BayObLG StV 1990, 165; aA
noch RGSt 72, 133;…). Daher führen falsche Angaben einer Partei im
Prozeß oder die Vorlage manipulierter Beweismittel zu dem Zweck, einen begründeten, aber wegen Beweisschwierigkeiten gefährdeten Anspruch durchzusetzen oder einen unbegründeten, aber wegen der Beweislage aussichtsreichen Anspruch abzuwehren, nicht zur Rechtswidrigkeit des damit erstrebten Vermögensvorteils (BGH wistra 1982, 68;
…).
aus BGHStE 48, 322 ff. (bestätigt in NStZ 2008, 626)
Allerdings ist bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten
Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das
sich der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters erstrecken muß.
Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen Anspruch vor, der
in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (BGH NStZ-RR 1996, 9
m.w.N.). Ein solcher Irrtum wird hier aber durch die vom Landgericht im
Rahmen der Strafzumessung getroffene Feststellung, daß sich die beiden Angeklagten »in naiver Verkennung ihres Tuns berechtigt fühlten,
1
ihre Forderung gewaltsam durchzusetzen«, nicht belegt. Das Landgericht hat sich – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent –
nicht damit auseinandergesetzt, ob nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten ein Tatbestandsirrtum im dargestellten Sinne vorlag. Auf die genannte Strafzumessungserwägung, die sich zudem weniger auf die Vorstellung der beiden Angeklagten über ihre Forderung, als vielmehr auf
ihre vermeintliche Berechtigung zu deren gewaltsamer Durchsetzung
bezieht (vgl. § 17 StGB), kann der Senat daher die Feststellungen eines
Tatbestandsirrtums nicht stützen.
Es kommt hinzu, daß ein solcher Irrtum bei Zugrundelegung der insoweit
zu beachtenden rechtlichen Maßstäbe in Konstellationen wie der vorliegenden [Btm-Lieferung an Kunden, den Täter irrig für zahlungsfähig und -willig hielt]
ohnehin in der Regel nicht gegeben sein wird. In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253
Abs. 1 StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in
Kauf nimmt, daß seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungsziels besteht oder aber von der Rechtsprechung nicht geschützt
wird (BGH aaO). Dies ist – wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals – nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, daß ihm zivilrechtlich
ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die
erstrebte Leistung nicht zumißt oder für zweifelhaft hält. Ein Irrtum über
die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt demgegenüber
aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines
Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt,
daß dieser Anspruch auch von der Rechtsprechung anerkannt wird und
er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte. Hierbei ist allein auf die Vorstellung des Täters
über die materielle Rechtslage abzustellen. Dagegen ist es ohne Belang,
ob der Täter die Forderung etwa wegen Beweisschwierigkeiten oder
deswegen nicht für gerichtlich durchsetzbar hält, weil er durch eine Klage
eigenes strafbares Tun offenbaren müßte.
aus BGHStE 44, 68 ff. (= NJW 1998, 2612, 2614) - Fall RA Vogel aus den Gründen:
1. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte überhaupt das Tatbestandsmerkmal der »Drohung mit einem schweren Nachteil« [iSv §§ 127
{Erpressung}, 129 Abs. 1 {Nötigung} StGB-DDR] erfüllt hat.
Für dessen Auslegung hat der Senat zunächst auf die Grundsätze für
die Auslegung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals »Drohung
mit einem empfindlichen Übel« in den Strafvorschriften des Strafge2
setzbuchs für Erpressung (§ 253 Abs. 1 StGB) und Nötigung (§ 240 Abs.
1 StGB) zurückgegriffen. Er hat ferner die vorliegende Fallgestaltung besonders in den Blick genommen.
Vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte ohnehin zur Übernahme des
Mandats nicht verpflichtet war, insbesondere aber im Blick darauf, daß
seine Mandanten nach dem maßgeblichen DDR-Recht keinen Anspruch
auf eine Ausreisegenehmigung hatten, hat der Angeklagte mit der Drohung, auf deren Erteilung nicht hinzuwirken, mit dem Unterlassen einer
Handlung gedroht, auf welche die Bedrohten keinen Anspruch hatten. Macht jemand die Vornahme einer Handlung, zu der er nicht
verpflichtet ist, von einer, insbesondere unangemessenen, Gegenleistung des hierdurch Begünstigten abhängig, so kann er dafür unter weiteren - hier jedoch nicht gegebenen - Voraussetzungen strafbar sein, beispielsweise wegen Wuchers oder Bestechlichkeit. Eine
Strafbarkeit wegen Nötigung oder Erpressung liegt hingegen eher
fern. Anders als einerseits in Fällen der Drohung mit einer Handlung, die
dem Bedrohten schadete, die er indes hinzunehmen hätte, und andererseits in Fällen der Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu
welcher der Drohende verpflichtet wäre (vgl. zu diesen Fallgruppen nur
Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 240 Rdn. 20 m.w.N.), hatte
die Rechtsprechung für die Fallgruppe der Ankündigung, ein rechtlich
nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, die Drohung mit einem empfindlichen Übel zunächst überwiegend verneint (vgl. RGSt 63, 424; BGH
GA 1960, 277; NStZ 1982, 287). Die spätere gegenteilige Entscheidung
des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31,195) ist vielfach als zu weit gehende
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ohnehin sehr offenen Strafvorschrift über die Nötigung - für die Erpressung kann insoweit nichts
anderes gelten - kritisiert worden (…). Konsequent wird die Entscheidung in der Literatur (vgl. Roxin JR 1983, 333, 336 f.; Herdegen in LK
11. Aufl. § 253 Rdn. 4) unter Hinweis auf die ihr zugrunde liegende besondere Fallkonstellation eingeschränkt interpretiert: In der Ankündigung
des Unterlassens einer nicht gebotenen Handlung könne nur dann eine
Drohung mit einem empfindlichen Übel liegen, wenn mit Vornahme der
Handlung ein dem Adressaten sonst bevorstehendes Übel abgewendet
würde (»Eingriffs-Unterlassungsdrohung«, Herdegen aaO). Anders seien
hingegen Fälle zu beurteilen, in denen der Adressat lediglich vor die
Wahl gestellt werde, »sich eine erwünschte (erhoffte, angestrebte) Veränderung einer Situation oder seiner Lebensumstände zu 'erkaufen' oder
es beim status quo (beim alten) zu belassen« (Herdegen aaO); hier werde letztlich »nur der Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert,
die Autonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger
Weise angetastet« (so BGHSt 31,195, 201 f.).
Eine derart eingeschränkte Interpretation der Strafvorschriften
über die Nötigung und Erpressung - welche hier ohne weiteres die
3
Straflosigkeit des dem Angeklagten angelasteten Verhaltens zur Folge
hätte - liegt nicht ganz fern. Sie könnte sich allerdings, bezogen auf die
Gesamtheit der zu beurteilenden Fallkonstellationen, letztlich doch als zu
restriktiv erweisen. Zu bedenken sind etwa Fälle, in denen die Fortdauer
eines Übels für den Adressaten ein besonderes, dem Eintritt eines neuen Übels gleichwertiges Gewicht erlangt, oder auch Fälle, in denen dem
Adressaten eine Gegenleistung abverlangt wird, die für ihn eine besonders schwere Zumutung darstellt.
Der Senat braucht die Frage gebotener tatbestandsmäßiger Einschränkung der Strafvorschriften über die Nötigung und die Erpressung in Fällen der vorliegenden Art hier nicht abschließend zu entscheiden. ….
2. Eine etwa tatbestandsmäßig gegebene Erpressung oder Nötigung
war jedenfalls nicht rechtswidrig. …
aus BGHStE 31, 195 ff.:
Sachverhalt: Die zur Tatzeit 16jährige B. entwendete in einem Kaufhaus in Stuttgart
ein Umhängetuch im Wert von 40 DM. Sie wurde von dem Kaufhausdetektiv P. gestellt und in ein Büro geführt, wo sich alsbald auch der Angeklagte, ebenfalls Detektiv
des Kaufhauses, einfand. Während der Detektiv P. die Diebstahlsanzeige fertigte,
bat B. dringend, von einer Anzeigeerstattung abzusehen. Ihre Eltern »schlügen sie
tot«, und sie habe den Verlust der Lehrstelle, die sie bei einem Bankinstitut in Aussicht habe, zu befürchten, wenn der Diebstahl bekannt würde. Beide Detektive erklärten aber, sie müßten Anzeige erstatten, da sie ihre eigene Stellung gefährdeten,
wenn sie Ausnahmen machten. Als jedoch der Detektiv P. das Büro verlassen hatte,
sagte der Angeklagte, der von Anfang an als »Chef« aufgetreten war, zu B., es gebe
vielleicht doch einen Weg, ihr zu helfen; sie möge an einem nahegelegenen Geschäft auf ihn warten. Dort traf der Angeklagte das Mädchen nach wenigen Minuten
und ging mit ihm in seine Wohnung. Hier sagte er B., wenn sie mit ihm schlafe, lasse
er die Anzeige »unter den Tisch fallen«. B. glaubte, daß er dies könne und auch tun
werde, falls sie sein Ansinnen erfülle, erklärte aber, sie habe im Moment keine Zeit.
Beide verabredeten sich auf einen späteren Zeitpunkt. Inzwischen offenbarte sich
das Mädchen einer Vertrauensperson, welche die Polizei einschaltete.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.
aus den Gründen:
…., kann die Vorlegungsfrage aber auch deswegen nicht unter Berufung
auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts beantwortet werden, weil die
Neufassung der §§ 240, 253 StGB durch das Gesetz vom 1. Juni 1943
die Rechtslage wesentlich verändert hat. Nötigungs- und Erpressungstatbestand setzen seitdem als Nötigungsmittel gleichermaßen entweder
die Anwendung von Gewalt oder die »Drohung mit einem empfindlichen
Übel« voraus. Diese Vereinheitlichung bewirkte vor allem im Bereich des
§ 240 StGB eine erhebliche Ausweitung des Tatbestands, die durch die
Qualifizierung des angedrohten Übels keineswegs ausgeglichen wurde.
Vielmehr werden auch zahlreiche Lebenssachverhalte erfaßt, in denen
die Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht als strafwürdig er4
scheint. Deshalb bedurfte es der einschränkenden Rechtswidrigkeitsregel des § 240 Abs. 2 (§ 253 Abs. 2) StGB, die in der Literatur auch als
die Tatbestandsbildung fortsetzende und abschließende Auslegungsregel angesehen wird. In ihr kommt zum Ausdruck, daß die Verwerflichkeitsprüfung, nicht aber eine dem Wortlaut zuwiderlaufende Einengung des Merkmals der »Drohung mit einem empfindlichen Übel«
als Regulativ wirken soll (vgl. BGHSt 2,195). Infolgedessen besteht
kein Anlaß, nur die Ankündigung eines Unterlassens, das gegen eine
Rechtspflicht zum Handeln verstößt, unter das Tatbestandsmerkmal der
»Drohung mit einem empfindlichen Übel« zu subsumieren, die Ankündigung rechtmäßigen Unterlassens aber generell davon auszunehmen. Allerdings hat das Reichsgericht bei der Prüfung, ob die Drohung
mit einem Unterlassen den Tatbestand des § 253 StGB aF erfülle, wegen der »ähnlich liegenden Frage der Strafbarkeit von Unterlassungen«
auf die Lehre von den unechten Unterlassungsdelikten Bezug genommen und die Pflicht des Täters zum Handeln erörtert (RGSt 14, 265i. V.
m. RGSt 19, 100;…). Doch kann die Drohung mit einem Unterlassen der
Begehung eines Handlungsdelikts durch Unterlassen nicht gleichgesetzt
werden, weil im ersten Fall ein Begehungsdelikt vorliegt. Die generelle
Ausklammerung der Ankündigung rechtmäßigen Unterlassens aus
den Tatbeständen der §§ 240, 253 StGB würde in Fällen, in denen
die Koppelung dieser Ankündigung und des angestrebten Zwecks
als verwerflich erscheint, zur Privilegierung derjenigen führen, die
mit dem In-Aussicht-Stellen eines ein empfindliches Übel realisierenden, wenn auch nicht rechtswidrigen Unterlassens ihre Intentionen ebenso effektiv verfolgen wie andere, die mit einem Tun drohen.
Bei beiden Tätergruppen kann die Strafbarkeit nur von den tatbestandlichen Voraussetzungen und dem Kriterium der Verwerflichkeit abhängen:
a) Inhalt der Drohung muß ein empfindliches Übel, also ein Nachteil
von solcher Erheblichkeit sein, daß seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
Diese (nicht nur faktische, sondern normative) Voraussetzung entfällt,
wenn von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann,
daß er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
b) Der Täter muß tatsächlich oder nach den Befürchtungen des Bedrohten Herr des Geschehens sein, die Herbeiführung oder Verhinderung
des angekündigten Nachteils muß (tatsächlich oder scheinbar) in seiner
Macht stehen.
c) Die Verquickung von Mittel und Zweck muß nach allen bei der Wertung zu berücksichtigenden Umständen verwerflich sein. Dieses Erfordernis, das im Wege einer konkret-normativen Betrachtung zu
prüfen ist, führt zur Ausscheidung der »Unterlassungsfälle«, in denen nur der Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert, die Au5
tonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise
angetastet wird. Dieses methodische Vorgehen ist keine Besonderheit.
Es gilt für alle Fälle der Nötigung.
Für eine Gleichstellung spricht auch die Überlegung, daß der Täter vielfach offenlassen kann, ob er etwas tun oder unterlassen wird. Der Bereich des Strafbaren sollte nicht von Formulierungsnuancen abhängen. Für den Motivationsdruck, der von einer Drohung ausgeht, ist
es nicht entscheidend, ob der Täter etwas tun oder unterlassen will und
ob das Tun oder Unterlassen rechtmäßig oder rechtswidrig sind, sondern
welches Übel als Folge seines Verhaltens (angeblich) eintreten wird.
aus BGHStE 44, 251 ff.
Sachverhalt: Der Angeklagte R. schädigte seinen Arbeitgeber, die Opel
AG, indem er als verantwortlicher Leiter des Zubehör- und Teilelagers
mit einem Jahresbudget von etwa 40 Millionen DM zwischen 1992 und
1995 … veranlaßte er in der ersten Hälfte des Jahres 1993, daß die Opel
AG Bremsbeläge von der Firma P. bezog, die im Vergleich zum Angebot
eines Konkurrenten um über 100000 DM überteuert waren; hierfür zahlte
ihm diese Firma Schmiergeld….
aus den Gründen:
Wird die Vergabe eines Auftrages von der Zahlung eines Schmiergeldes
abhängig gemacht, kann darin die Drohung mit einem empfindlichen
Übel im Sinne des Erpressungs- bzw. Nötigungstatbestandes liegen.
Dies wird in erster Linie in Betracht kommen, wenn die Schmiergeldforderung mit der Drohung verknüpft wird, bei Nichterfüllung werde eine
bestehende Bindung vertragswidrig aufgekündigt. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen, auf deren Fortdauer der Adressat der Schmiergeldforderung wirtschaftlich existentiell angewiesen ist, gilt für die Drohung
mit deren Abbruch bei Verweigerung der Schmiergeldzahlung nichts anderes (vgl. Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 4). Ob dies auch in Fällen noch nicht dauerhaft gewachsener Geschäftsbeziehungen gelten
kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
Jedenfalls steht dem nicht etwa von vornherein der Gesichtspunkt
entgegen, daß die Annahme einer Strafbarkeit wegen Nötigung oder
Erpressung in denjenigen Fällen problematisch ist, in denen die tatbestandliche Drohung mit einem empfindlichen Übel in der Ankündigung liegt, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen
(vgl. BGHSt 44,68, 74 ff. im Anschluß an BGHSt 31,195). Sofern der Adressat der Drohung ohne den Geschäftsabschluß in existentielle wirtschaftliche Not geriete und eben diese Notlage zur Durchsetzung des
Schmiergeldverlangens ausgenutzt wird, scheitert die Annahme einer
Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Erpressungs- bzw.
Nötigungstatbestandes nicht etwa an den Grundsätzen von BGHSt
6
31,195 ; anderes ist auch dem Senatsbeschluß BGHSt 44,68 nicht zu
entnehmen.
[…. 2. Bei dieser Sachlage ist der Schuldspruch wegen Erpressung im Fall 5 [weiterer Sachverhalt] nicht zweifelhaft. Hier verknüpfte der Angeklagte Schmiergeldforderungen an die Firma Hö. mit der Drohung, bei Nichtzahlung werde er die Räumung
von Hallen, welche die Opel AG bei dieser Firma gemietet hatte, ungeachtet einer
jüngst vereinbarten Vertragsverlängerung veranlassen und die alsbaldige Beendigung des Mietverhältnisses durchsetzen.]
…. Ferner weist die Revision im Ergebnis zutreffend darauf hin, daß
auch die Annahme eines Vermögensnachteils der Firma des Mitangeklagten H. im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB durchgreifenden Bedenken
unterliegt. Der Vermögensnachteil kann nicht isoliert in der Schmiergeldzahlung gesehen werden; was der Firma des H. für deren Abrede als
»Gegenleistung« zugesagt wurde und auch zufloß, ist vielmehr bei der
gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mitzuberücksichtigen
(vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 253 Rdn. 9).
….Diese Bedenken folgen aus den Feststellungen …. Danach bezog die
Opel AG auf Veranlassung des Angeklagten die Bremsbeläge der Firma
P. zu Preisen, die im Vergleich zu Konkurrenzangeboten überhöht waren. Dies legt die Annahme nahe, daß auch die Firma P. nach Akzeptierung der Schmiergeldforderungen des Angeklagten bei den anschließenden Geschäften mit der Opel AG zu deren Nachteil in der Preiskalkulkation so frei war, daß sie ihre Preise im Ergebnis letztlich um die Beträge der vom Angeklagten geforderten Schmiergelder erhöhen konnte
und folglich keinen Vermögensnachteil erlitt.
Ergänzung: Es kommt auch Strafbarkeit aus § 266 sowie § 299 StGB in Betracht.
aus LAG Berlin-Brandenburg (bestätigt durch BAG 1 AZR 972/08 =
NZA 2009, 13471)
Leitsätze:
1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen
während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im
engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel.
2. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden
oder Sabotageaktionen.
1
Leitsatz: Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb
kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des
Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
7
3. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität) ist durch solche
Aufrufe jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Wirkung des
Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern
weitgehend ausgewichen und der Streik in der Öffentlichkeit deshalb
kaum noch wahrgenommen wurde.
4. Die Zulässigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Koalitionsbetätigungsfreiheit
mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuwägen ist.
5. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erhöhten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch
umsichtige Vorbereitung und Durchführung der danach erfolgten Aktion
ausreichend entgegenwirken.
aus BGH, StV 2006, 694 (= NStZ-RR 2007, 16)
Sachverhalt: Der Angekl. hat den Zeugen H. und B. vorgespiegelt, daß
ein von Dritten beauftragtes Killerkommando auf dem Weg zu ihnen sei,
um sie umzubringen. Die Killer seien durch Geschenke zu besänftigen.
Er wolle das übernehmen. Hierfür benötige er 10 000 €, die ihm die Zeugen zahlen sollten. Tatsächlich beabsichtigte der Angekl., das von ihm
geforderte Geld für sich zu verwenden, um sich zu bereichern. Die Zeugen kamen der Forderung nicht nach.
aus den Gründen:
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das LG den Angekl. wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Zutreffend führt der GBA [Generalbundesanwalt] aus:
»Dieser Schuldspruch wird durch die Feststellungen nicht getragen, weil
sich aus ihnen nicht ergibt, daß der Angekl. den Zeugen mit einer gegenwärtigen Gefahr i. S. d. § 255 StGB gedroht hat. Zum Begriff der
Drohung i. S. d. §§ 253, 255 StGB gehört zwar nicht, daß der Drohende
ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen.
Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muß in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, daß der Drohende den
Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und – bei
Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung – auch wolle
(BGHSt 7, 197, 198; Senat StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1
Drohung 3). Hier hingegen täuschte der Angekl. vor, den Zeugen helfen
zu wollen, indem er mit den ›Killern‹ Kontakt aufnehmen und sie durch
Geschenke besänftigen wolle. Dadurch mußte sich bei den Zeugen der
Schluß aufdrängen, daß der Angekl. die Herbeiführung des Übels nicht
nur nicht wollte, sondern – im Interesse der Zeugen – zu verhindern be8
strebt war. Das Verhalten des Angekl. erfüllt indes den Tatbestand des
versuchten Betruges.«
aus BGHStE 23, 294, 296:
aus den Gründen:
Der Annahme einer – versuchten – räuberischen Erpressung steht nicht
entgegen, daß der Angeklagte nur vorgetäuscht hat, er sei der Entführer
und habe es damit in der Hand, die ausgesprochene Drohung zu
verwirklichen. Der Irrtum, den der Angeklagte erregen wollte, sollte nur
dazu dienen, das in Aussicht gestellte Übel und die Macht des
Drohenden, die Drohung auszuführen, dem bedrohten Pflegevater deutlich zu machen. Er beabsichtigte also nicht, den Bedrohten zugleich
unter dem selbständigen Einfluß einer Täuschung zur Zahlung zu
bestimmen; denn die Täuschung bezog sich lediglich auf die
Ausführbarkeit der angedrohten Gewaltanwendung durch den
Angeklagten, sie sollte daher die Drohung nur wirksamer gestalten.
In einem solchen Falle ist die Irrtumserregung wesentlicher
Bestandteil der Drohung, so daß allein Erpressung und nicht Betrug
vorliegt (BGHSt 11,66, 67 …); über die Drohung hinaus kam der
Täuschung keine selbständige tatbestandliche Bedeutung zu, so daß
auch kein tateinheitliches Zusammentreffen von Erpressung und Betrug
in Betracht kommt (vgl. RG GA 69, 400…).
aus BGH, StV 1989, 149:
aus den Gründen:
Der GBA [Generalbundesanwalt] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: »Die
von beiden Bf. erhobene Sachrüge [Teil der Revision, die sich gegen die Anwendung des materiellen rechts richtet - Gegenstück: Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des
Strafverfahrensrechts gerügt wird] ist begründet, weil die Feststellungen nicht
ausreichen, um den Schuldspruch wegen vollendeter räuberischer Erpressung zu rechtfertigen. … Nicht entnommen werden kann den
Feststellungen jedoch, daß das Geld zu irgendeinem Zeitpunkt des
9
Tatgeschehens gefährdet war und deshalb bereits der in der genannten Bestimmung vorausgesetzte Vermögensnachteil eingetreten ist. Die StrK [Strafkammer als Spruchkörper des Landgerichts] geht zugunsten
der Angekl. davon aus, ›daß die gesamte Tatausführung, von Anbeginn
an von Polizeibeamten beobachtet wurde und eine erfolgreiche Ausführung der Tat durch die Täter ausgeschlossen war, da der Zugriff der Polizei zu jedem Zeitpunkt vorbereitet und gewährleistet war‹ und die Angekl. ›also praktisch keine Chance, mit dem erbeuteten Geld zu entkommen‹, hatten. Tatsächlich war es dann auch so, daß die Polizei eingriff, bevor G. die vor ihm liegenden Tüten an sich nehmen konnte. …
Dem schließt sich der Senat an.
aus BGHStE 26, 346 ff.:
Sachverhalt: Die Angeklagten waren entschlossen, die Kunstgegenstände, die sie entweder gestohlen oder gehehlt hatten, nur gegen Zahlung eines möglichst hohen Lösegeldes zurückzugeben. Sie forderten
zunächst 200 000 DM, später in einem Brief 80 000 DM. In dem Schreiben heißt es: »Nicht Polizei verständigen, sonst Kunstwerke nicht sehen
mehr.« Sie einigten sich schließlich mit dem Eigentümer W. dahin, daß
dieser für die erste und zweite Plastik je 15 000 DM und für die dritte 20
000 DM zahlen sollte. Einer von ihnen oder ihr Beauftragter wies W. an,
zu einem näher bezeichneten Übergabeort zu fahren, dort 15 000 DM
niederzulegen und die erste Plastik dafür in Empfang zu nehmen. W. befolgte diese Anweisung und erhielt die Plastik »Maria mit Anna« zurück.
aus den Gründen:
Dieser Sachverhalt ist entgegen der Annahme des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1974, 330 = JR 1974, 473) nicht lediglich
als Nötigung (§ 240 StGB), sondern als Erpressung (§ 253 StGB) zu
werten.
Die sonstigen Tatbestandsmerkmale der Erpressung sind erfüllt; der Erörterung bedarf lediglich die Zufügung eines Vermögensnachteils. Ein
Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens gegenüber dem Zustand vor der Vermögensverfügung
gemindert ist (BGHSt 3, 99, 102; 16, 220, 221; 16, 321, 325). Das ist hier
der Fall. Insbesondere steht der Annahme eines Vermögensnachteils
nicht entgegen, daß die Angeklagten eine höherwertige Plastik gegen
Zahlung von 15 000 DM an den Eigentümer zurückgaben.
Ein Vermögensschaden entfällt, wenn die Leistung des Bedrohten und
der vom Täter erbrachte Gegenwert einander wirtschaftlich die Waage
halten oder wenn der Wert der Täterleistung den Wert des Entgelts des
Bedrohten übersteigt (BGHSt 16, 321, 325). So liegen die Dinge hier a10
ber nicht. Die Angeklagten waren ohnehin nach §§ 861, 985 BGB zur
alsbaldigen unentgeltlichen Rückgabe der gestohlenen oder gehehlten Kunstgegenstände verpflichtet. Die Zueignung hatte zivilrechtlich nicht die völlige Verdrängung des Berechtigten zur Folge. Die
Angeklagten erbrachten deshalb mit der Herausgabe der Plastik keine
Gegenleistung, die ihnen wertmäßig gutgebracht werden kann, sondern
glichen lediglich den bereits angerichteten Vermögensschaden wieder
aus. Dadurch, daß sie für die Rückgabe unter Drohungen ein Lösegeld
verlangten und erhielten, fügten sie dem Eigentümer des Kunstgegenstandes einen weiteren Schaden in Höhe des gezahlten Betrages zu. Wer
nur leistet, was er sowieso ohne Entgelt leisten muß, kann sich
nicht darauf berufen, daß er einen anrechenbaren Gegenwert erbracht hat. Die Angeklagten haben dem Genötigten einen Vermögensnachteil zugefügt.
11