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Inhaltsverzeichnis
Impressum ..................................................................................................... 1
7. Warenlieferungen nach Deutschland ................................................................ 2
7.1. Allgemeines .......................................................................................... 3
7.2. Lieferung an Unternehmer ........................................................................ 4
7.3. Zusammenfassende Meldung ...................................................................... 6
7.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ............................................ 7
7.5. INTRASTAT-Meldung ................................................................................ 8
7.6. Zahlungsmodalitäten ............................................................................... 9
7.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ............................. 10
7.8. Lieferkonditionen (Incoterms) ................................................................... 11
7.9. Sonderbestimmungen ............................................................................. 12
7.10. Adressen ........................................................................................... 13
8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland .................................................. 14
8.1. Gewerbe- und Handwerksordnung .............................................................. 15
8.2. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ............................................ 17
8.3. Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe ..................... 19
8.4. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ........................................................ 20
8.5. Mindestlohn in Deutschland ab 2015 ........................................................... 27
8.6. Aufenthaltsrecht in Deutschland ................................................................ 33
8.7. Sozialversicherung ................................................................................. 34
8.8. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Bau- und Montageleistung... ............ 36
8.9. Rechnungslegung an Unternehmer .............................................................. 38
8.10. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ................................ 39
8.11. Erstattung der deutschen Umsatzsteuer ..................................................... 40
8.12. Abzugssteuerverfahren im Baubereich ........................................................ 41
8.13. INTRASTAT-Meldung ............................................................................. 42
8.14. Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ................................ 43
8.15. Adressen ........................................................................................... 44
8.16. Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035) ............................ 45
8.17. Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freis... ........... 48
9. Warenlieferungen nach Italien ...................................................................... 53
9.1. Allgemeines ......................................................................................... 54
9.2. Lieferung an Unternehmer ....................................................................... 55
9.3. Zusammenfassende Meldung ..................................................................... 57
9.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ........................................... 58
9.5. INTRASTAT-Meldung ............................................................................... 59
9.6. Zahlungsmodalitäten .............................................................................. 60
9.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ............................. 61
9.8. Lieferkonditionen (Incoterms) ................................................................... 62
9.9. Sonderbestimmungen ............................................................................. 63
9.10. Adressen ........................................................................................... 64
10. Montage- und Dienstleistungen in Italien ........................................................ 65
10.1. Allgemeines ....................................................................................... 66
10.2. Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger .............................................................. 68
10.3. Aufenthaltsrecht für Nicht-EWR-Bürger ...................................................... 69
10.4. Arbeitsrecht ....................................................................................... 70
10.5. Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP) ............................................ 72
10.7. Anlagensicherheit - Konformitätserklärung bei Installationsarbeiten ................... 76
10.8. Sozialversicherung ............................................................................... 77
10.9. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Diens... .......... 78
10.10. Rechnungslegung an Unternehmer ........................................................... 80
10.11. Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer ................................................... 81
10.12. Erstattung der italienischen Umsatzsteuer ................................................. 82
10.13. INTRASTAT-Meldung ............................................................................ 83
10.14. Adressen ......................................................................................... 84
10.15. Anlagen zu 10.4.: Ärztliche Bestätigung der Arbeitseignung ............................ 85
10.16. Anlagen zu 10.5: Einsatzsicherheitsplan (ESP) ............................................ 88
10.18. Anlage zu 10.7.: Konformitätserklärung - Installationsarbeiten ......................... 99
11. Warenlieferungen in andere EU-Länder ....................................................... 103
11.1. Allgemeines ...................................................................................... 104
11.2. Lieferungen an Unternehmer ................................................................. 106
11.3. Zusammenfassende Meldung .................................................................. 108
11.4. Lieferungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ..................................... 109
11.5. INTRASTAT-Meldung ............................................................................ 111
11.6. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) .......................... 112
11.7. Lieferkonditionen (Incoterms) ................................................................ 113
11.8. Sonderbestimmungen .......................................................................... 114
11.9. Adressen ......................................................................................... 115
11.10. Anlage: Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer (neue .......................... 116
EU-Mitgliedss...
12. Montage- und Dienstleistungen in anderen EU-Ländern .................................... 125
12.1. Allgemeines ...................................................................................... 126
12.2. Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger .................................................... 127
12.3. Einreise und Aufenthalt für Nicht-EWR-Bürger ............................................. 128
12.4. Gewerberecht ................................................................................... 129
12.5. Sozialversicherung .............................................................................. 130
12.6. Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen .................................... 131
12.7. Rechnungslegung an Unternehmer ........................................................... 133
12.8. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ............................... 134
12.9. Erstattung der Umsatzsteuer ................................................................. 135
12.10. Abzugssteuerverfahren ....................................................................... 136
12.11. INTRASTAT-Meldung .......................................................................... 137
12.12. Adressen ........................................................................................ 138
13. Warenlieferungen in die Schweiz ............................................................... 139
13.1. Allgemeines ...................................................................................... 140
13.2. Exportrechnung ................................................................................. 141
13.3. Lieferkonditionen (Incoterms) ................................................................ 142
13.4. Zahlungsmodalitäten ........................................................................... 143
13.5. Zoll und Mehrwertsteuer ...................................................................... 144
13.6. Kennzeichnungsvorschriften und Warenmarkierung ....................................... 146
13.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtss... ......... 147
13.8. Gewährleistung ................................................................................. 148
13.9. Adressen .........................................................................................
14. Montage- und Dienstleistungen in der Schweiz ...............................................
14.1. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung .........................................................
14.2. SBFI-Meldepflicht für reglementiere Gewerbe (NEU) .....................................
14.3. Meldepflicht laut Entsendegesetz ............................................................
14.4. Flankierende Maßnahmen .....................................................................
14.5. Sozialversicherung ..............................................................................
14.6. Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten ..........................
14.7. Allgemeine Mehrwertsteuerregelung ........................................................
14.8. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren ................
14.9. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren ..............
14.10. Verrechnung der Schweizer Einfuhrumsatzsteuer an Schweizer Kunden .............
14.11. Besteuerung von in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen .........................
14.12. Unternehmensbesteuerung ..................................................................
14.13. Lohnsteuer .....................................................................................
14.14. Adressen ........................................................................................
15. Ausfuhrlieferungen in Drittländer ...............................................................
15.1. Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht ............................................................
15.2. Ausfuhr aus der EU - Zollrecht ................................................................
15.3. Ausfuhrbeschränkungen .......................................................................
15.4. Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle/Ausführer ...........................................
15.5. Dokumente und Informationen für die Ausfuhrzollabfertigung ..........................
15.6. Ablauf des Ausfuhrverfahrens .................................................................
15.7. Ausfuhren im Postverkehr .....................................................................
15.8. Verpackungsmaterial im Export ..............................................................
15.9. Sicherheitsnovelle des Zolls ...................................................................
16. Dokumente für den internationalen Warenverkehr .........................................
16.1. Allgemeine Exportdokumente ................................................................
16.2. Länderinformationsblätter ....................................................................
16.3. Fach-/Brancheninformationen über bestimmte Produkte und Länder .................
16.4. Market Access Database .......................................................................
16.5. Zolltarifnummern ...............................................................................
16.6. Beglaubigung der Exportdokumente .........................................................
16.7. Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland - Carnet ATA ................
16.8. Adressen .........................................................................................
16.9. Anlage: Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht .................
16.10. Anlage: Carnet ATA - zur Ansicht ...........................................................
17. Einfuhr in Drittländern und Zollpräferenzen .................................................
17.1. Allgemeines ......................................................................................
17.2. Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes ..................................................
17.3. Präferenzursprung bei Handelswaren/Lieferantenerklärung ............................
17.4. Die Form des Ursprungsnachweises ..........................................................
17.5. Warenlieferung in die Türkei .................................................................
17.6. Anlage: EUR1 - Warenverkehrsbescheinigung - zur Ansicht ..............................
18. Verkäufe an ausländische Touristen ............................................................
18.1. Was ist zu beachten? ...........................................................................
18.2. Anlage: U34 - Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ..........................
19. Eigentransporte - Werkverkehr ..................................................................
19.1. Ausfuhr aus Österreich/EU ....................................................................
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19.2. Einfuhr im Bestimmungsland .................................................................. 221
DAS EXPORTHANDBUCH
Impressum & Autoren
Rechtliche Hinweise
Alle Rechte vorbehalten.
Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführung kein Gewähr übernommen und eine
Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Tirol ausgeschlossen.
Wir weisen darauf hin, dass im Interesse der besseren Lesbarkeit auf die Schreibweise der
weiblichen Form (z.B. Exporteurin) verzichtet wurde. Wir legen jedoch Wert auf die Feststellung,
dass die Export-/Importrategeber weiblichen und ännlichen Benutzern gleichermaßen gerecht
werden. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die Form für beide Geschlechter!
Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache.
Herausgeber
Für den Inhalt verantwortlich:
Abteilung für Außenwirtschaft
Enterprise Europe Network
Wirtschaftskammer Tirol
Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck
T +43 (0)5 90 90 5-1297
F +43 (0)5 90 90 5-1275
E [email protected]
Autoren:
Robert Jung
Mag. Stephanie Fritz
Mag. Gregor Leitner
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
7. Warenlieferungen nach Deutschland
Stand: 00.00.0000
1.
2.
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7.
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10.
Allgemeines
Rechnungslegung an Unternehmer
Zusammenfassende Meldung
Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
INTRASTAT-Meldung
Zahlungsmodalitäten
Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lieferkonditionen (Incoterms)
Sonderbestimmungen
Adressen
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.1. Allgemeines
Stand: 01.01.2015
Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren
an Abnehmer in Deutschland (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen und liefern.
Der Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland hat zolltechnisch keine Auswirkungen,
sofern sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.B. keine
unverzollte Ware aus Zolllagern). Jedoch haben grenzüberschreitende Lieferungen im EU
Binnenmarkt oftmals umsatzsteuerrechtliche Folgen. Zu beachten ist insbesondere, ob und
welche Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Unter Umständen sind je nach Sensibiltät der Ware noch weitere Erfordernisse oder
Beschränkungen zu beachten. Für Waren die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer
Verbrauchsteuer unterliegen (zB alk. Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse) ist auch in der
EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen. Für
hochsensible Dual-Use Waren (zB Raketentechnologie) gibt es auch im Binnenmarkt evt.
Bewilligungspflichten für die Lieferung zu beachten.
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.2. Lieferung an Unternehmer
Stand: 01.01.2015
Rechnungen für Warenlieferungen an deutsche Unternehmer können grundsätzlich netto
ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat.
Die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat ist nachzuweisen. In der dafür relevanten
Verordnung des Finanzministers (VO 401/1996) wird unterschieden zwischen Beförderung und
Versendung.
Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer (Verkäufer) oder Abnehmer (Käufer) den
Gegenstand der Lieferung selbst befördert (Werkverkehr). Hier muss der Verkäufer in seiner
Buchhaltung folgende Nachweise führen:
●
●
●
eine Durchschrift der Rechnung,
einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.B. Lieferschein),
eine Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. in den Fällen des Transportes durch den
Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Zusätzlich ist im Beförderungsfall durch den Abnehmer die Identität des Abholenden
festzuhalten (z.B. Kopie des Führerscheins) und vom Abholer eine Vollmacht des Inhabers der
UID Nummer vorzulegen, dass diese Person zur Abholung berechtigt ist.
Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im
Anlagenteil eingefügt.
Im Versendungsfall (Transport durch Spedition, Post, Bahn etc., wobei es egal ist ob der
Lieferant oder der Käufer den Transport organisiert und bestellt) muss der Versender die
Verbringung der Ware durch einen Versendungsbeleg nachweisen. Hier kommen insbesondere
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Speditionsbescheinigungen in Betracht bzw.
deren Doppelstücke (keine Kopien).
2. Überprüfung der UID-Nummer des deutschen Kunden.
Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt
lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier
aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung
nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der
Europäischen Kommission (VIES Datenbank > http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/)
Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners
erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer.
Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der
Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen
unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann
mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch
häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall
ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen
Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und
aufbewahrt werden (Buchnachweis).
Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine
elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels
Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen
Finanzamt möglich.
ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei
Selbstabholungen durch den deutschen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine
Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren
Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen
Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die
Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST
ist nachträglich abzuführen.
3. Rechnungsvermerk
Auf der Rechnung muss der Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ angeführt
werden sowie die UID-Nummern des Versenders und des Abnehmers.
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7.3. Zusammenfassende Meldung
Stand: 01.01.2015
Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an deutsche Unternehmer liefert, muss für
diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt
gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem
Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar
ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim
Finanzamt oder Bestellung im Internet: http://www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare - zur
Formulardatenbank – Formular eingeben - U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde
ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht.
Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Quartal keine steuerfreie
Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist. Die nicht fristgerechte Abgabe der ZM kann
Verspätungszuschläge zur Folge haben.
PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in
der Zeile 017 (Art.6, Abs.1) einzutragen.
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
Stand: 01.01.2015
Bei Lieferungen an Endvbraucher und Abnehmer die keine Unternehmer sind (z.B. Privatpersonen
bzw. alle Kunden ohne UIDNr.) gilt innerhalb der EU das „Ursprungslandprinzip“. Das heißt, der
Lieferant hat die Umsatzsteuer seines Landes (des Lieferlandes, in dem der Transport
beginnt) zu verrechnen.
Bei Abholung der Ware durch den Endverbraucher/Nicht-Unternehmer in Österreich, kommt
somit immer österreichische Umsatzsteuer zum Tragen. Es bestehen keine besonderen
Aufzeichnungspflichten.
Versandhandel
Im Falle der Lieferung (Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer) nach Deutschland
an Endvbraucher/Nicht-Unternehmer, stellt der österreichische Händler bis zu einer jährlichen
Lieferschwelle von € 100.000,– grundsätzlich österreichische 20% UST in Rechnung. Bei
Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der Händler verpflichtet, 19% deutsche UST zu
fakturieren und an das deutsche Finanzamt abzuführen. Als Konsequenz dieser Verpflichtung
benötigt der österreichische Unternehmer eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt
München II, Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige, Postfach 211, D-94302 Straubing.
(Musterschreiben für den Antrag sowie den Fragebogen der Finanzbehörde siehe Anlage C am
Ende des Handbuchs)
Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, dass der österreichische Händler
für Lieferungen in einem jährlichen Umfang unterhalb der obigen Lieferschwelle dennoch zur
Verrechnung der 19% deutschen UST optiert. Diese Vorgangsweise ist jedoch an bestimmte
Meldefristen gegenüber dem Heimat-Finanzamt gebunden (Musterschreiben für die Anmeldung s.
Anlage D am Ende des Handbuchs) („Antrag gem. Art. 3 Abs. 6 UstG“) und für zwei Jahre
bindend. Sie verlängert sich nach zwei Jahren automatisch, wenn sie nicht widerrufen wird.
Ein Musterschreiben zum Beantragen einer deutschen Steuernummer finden Sie als Anlage C am
Ende des Handbuchs bzw. die UID-Nummer erteilt das Bundesamt für Finanzen, Industriestraße 6,
D-66740 Saarlouis, Tel. + 49 6831 4560. Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für
den österreichischen Unternehmer periodische Erklärungspflichten über die in Deutschland
ausgeführten Umsätze.
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.5. INTRASTAT-Meldung
Stand: 06.03.2015
Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche
Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und –eingänge. Eine
Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen
Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als €
750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der
Website der Statistik Austria:
http://www.statistik.at/ [Pfad: > Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].
Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website
bestellt werden kann,
2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere
Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das
IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren.
Eine Eingangsmeldungspflicht in Deutschland kann auch für österreichische Lieferanten
entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen deutsche Umsatzsteuer fakturiert wird
(z.B. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde). In Deutschland beträgt die
wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung seit 2012 € 500.000,– im Kalenderjahr. Die
Meldepflicht beginnt an jenem Monat, in dem im laufenden Kalenderjahr die Befreiungsgrenze
überschritten wird.
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.6. Zahlungsmodalitäten
Stand: 01.01.2015
Bei bekannten Firmenkunden wird oft ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen gewährt.
Kassenskonto von etwa 2 % bei kurzfristiger Zahlung (1 Woche bis 10 Tage) ist ebenfalls üblich.
Über Neukunden (Firmen) sollte auch eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (kann das örtlich
zuständige AußenwirtschaftsCenter für Sie erledigen; Adressen am Ende dieses Kapitels).
Gegebenenfalls dann Vorauskasse oder Anzahlung (in Deutschland meist „Abschlagszahlung“
genannt) verlangen!
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.01.2015
EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei
Lieferungen an Unternehmen in Deutschland kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist
vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf AGB
hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten
und daher bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Gerichtsstand und
Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur
dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei
gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft
der Fall).
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.8. Lieferkonditionen (Incoterms)
Stand: 01.01.2015
Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer
Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und
Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS 2010 verwendet
werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen.
Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur
die rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung von 2010
finden Sie unter Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter der Internetadresse:
http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Beratung > Incoterms]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.9. Sonderbestimmungen
Stand: 01.01.2015
Verbrauchsteuerpflichtige Waren:
Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle.
Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der
EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport
muss im Vorfeld den zuständigen Behörden in Österreich und Deutschland gemeldet bzw. die
Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden. Für den Versandhandel von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem
ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat.
KFZ:
Die Lieferung neuer KFZ unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon,
ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist. Hingegen muss bei der
Lieferung von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und
mehr als 6000 km zurückgelegt) an Endverbraucher nach Deutschland keine deutsche UST
mehr abgeführt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) fallen im
Bestimmungsland aber dennoch an.
Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter:
Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten
Sonderbestimmungen (www.wko.at/exportkontrolle). Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der
deutsche Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV
der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen
Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen.
Arzneimittel:
Sind einem Zulassungsverfahren unterworfen.
Technische Produkte:
Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge,
Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen,
Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung – CE-Kennzeichen –, um in
andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden zu können.
Infos: http://wko.at/unternehmerservice/ce_kennzeichnung/default.asp
Tierische Produkte:
Zum Teil unterliegt die Lieferung von tierischen Produkten in andere Mitgliedstaaten der EU
einem Zulassungsverfahren in Österreich (z.B. für Fleisch und Wurstwaren).
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
7.10. Adressen
Stand: 13.02.2015
AußenwirtschaftsCenter Frankfurt/Main
Der österreichische Handelsdelegierte
Mag. Michael Love
Unterlindau 21-29
60323 Frankfurt am Main/Deutschland
Tel.: +49 69 97 10 12-0
Fax: +49 69 97 10 12-29
E-Mail: [email protected]
AußenwirtschaftsCenter München
Der österreichische Handelsdelegierte
Dr. Michael Scherz
Promenadeplatz 12/V.
80333 München/Deutschland
Tel.: +49 89 24 29 14-0
Fax: +49 89 24 29 14-26
E-Mail: [email protected]
AußenwirtschaftsCenter Berlin
Der österreichische Handelsdelegierte
Dr. Heinz Walter
Stauffenbergstraße 1
10785 Berlin/Deutschland
Tel.: +49 30 25 75 75-0
Fax: +49 30 25 75 75-75
E-Mail: [email protected]
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Robert Jung
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: [email protected]
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DAS EXPORTHANDBUCH
8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland
Stand: 05.03.2015
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Gewerbe- und Handwerksordnung
Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Mindestlohn in Deutschland ab 2015
Aufenthaltsrecht in Deutschland
Sozialversicherung
Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen
Rechnungslegung an Unternehmer
Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
Erstattung der deutschen Umsatzsteuer
Abzugssteuerverfahren im Baubereich
INTRASTAT-Meldung
Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Adressen
Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035)
Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freistellung
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.1. Gewerbe- und Handwerksordnung
Stand: 01.01.2015
Gewerbeordnung
In Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit, so dass jedermann Zugang zur
gewerblichen Betätigung hat (§1 GewO). Jedoch kann die Gewerbeausübung durch
Erlaubnispflichten, persönliche Befähigungen bzw. zeitliche und sonstige Beschränkungen
geregelt werden. Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise
erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen
daraus vorgeschrieben sein.
Im Falle der Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen in Deutschland
ist zu beachten, dass es eine Reihe von so genannten "erlaubnispflichtigen Gewerben" gibt.
Dazu zählen zum Beispiel das Bewachungsgewerbe, Bauträger, Finanzdienstleister,
Immobilienmakler, Reisegewerbe oder Versicherungsberater. Eine Auflistung
der Bewilligungspflichtigen Gewerben und weitere Informationen zu den Bestimmungen in den
einzelnen Berufen kann der deutschen Gewerbeordnung entnommen werden:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/index.html
Für die vorübergehende Ausübung dieser Art von Gewerben muss im Vorfeld eine Bewilligung
beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt in jenem Bezirk, in welchen das Gewerbe in
Deutschland erstmalig ausgeübt werden soll. Da die sachliche Zuständigkeit durch Landesrecht
geregelt wird, kann dies je nach Bundesland eine unterschiedliche Behörde sein (z.B. Gemeinden,
Kreise, Gewerbeämter, Ordnungsämter, Bezirksämter u.dgl.). Mit den Arbeiten darf erst nach
Erteilung der Bewilligung begonnen werden!
Die deutsche Gewerbeordnung findet jedoch keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung
und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen,
auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften,
der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den
Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses
Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für
den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen
Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht.
Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahmen auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne
des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
Für diese Tätigkeiten existieren gesonderte Regelungen bzw. Erlaubnisvorschriften.
Handwerksordnung
Da besonders in den handwerklichen Berufen österreichische Betriebe verstärkt in Deutschland
tätig werden, wird dieser Bereich hier näher behandelt. Die persönliche Befähigung nimmt
besonders in den handwerklichen Berufen eine zentrale Rolle ein.
Aufgrund einer Novellierung der deutschen Handwerksordnung umfasst die Liste der
Vollhandwerke (=reglementierte Gewerbe) für deren Ausübung in Deutschland als
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DAS EXPORTHANDBUCH
Befähigungsnachweis der Meisterbrief vorliegen muss, seit Jänner 2004 nur mehr die 41
nachstehenden Gewerbe:
Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer,
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer,
Stuckateur, Maler und Lackierer, Gerüstebauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer,
Schornsteinfeger,
Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker,
Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker,
Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer,
Tischler, Boots- und Schiffsbauer, Seiler,
Bäcker, Konditor, Fleischer,
Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker,
Friseure,
Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseur und Reifenmechaniker.
Nähere Informationen zur Handwerksordnung in Deutschland finden Sie auch unter folgender
Adresse: http://www.hwk-muenchen.de/
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.2. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Stand: 26.02.2015
Die Ausübung eines Handwerks wurde in Deutschland im Zuge der letzten Novellierung der
Handwerksordnung stark vereinfacht. Ein Nachweis der persönlichen Befähigung
(Anzeigepflicht!) muss im Vorfeld nur mehr für die verbleibenden 41 Vollhandwerke (s. Punkt
8.1. bzw. Anlage A der HwO) erbracht werden.
Sofern das jeweilige Handwerk auch in Österreich reglementiert ist, sind keine weiteren
Voraussetzungen zu erfüllen und der österreichische Unternehmer kann auch ein Vollhandwerk in
Deutschland ausüben. Nur bei deutschen Vollhandwerken, die in Österreich unter Umständen frei
ausgeübt werden können, wird eine mindestens zweijährige Selbständigkeit in der Vergangenheit
gefordert, um auch in Deutschland tätig werden zu können.
Bei der Ausübung eines Handwerks ist zu unterscheiden, ob das Gewerbe in Deutschland nur
temporär im Zuge einer grenzüberschreitenden Tätigkeit ausgeführt, oder ob eine Niederlassung
in Deutschland gegründet wird:
Ohne Niederlassungsgründung in Deutschland
Handelt es sich um eine vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung - ohne Vorliegen
einer Niederlassung (!) - in Deutschland, ist lediglich im Vorfeld eine so genannte
Dienstleistungsanzeige bei der Handwerkskammer vorzunehmen. Hierbei muss das
österreichische Unternehmen - sprich der Unternehmer oder der gewerbliche Geschäftsführer
- nachweisen, dass die entsprechende Ausbildung bzw. Befähigung zur Gewerbeausübung
in Österreich vorliegen. Die Meldung erfolgt in schriftlicher Form bei der zuständigen
Handwerkskammer. Zuständig ist dabei immer jene Handwerkskammer, in deren Bezirk der
österreichische Unternehmer erstmals in Deutschland tätig wird. Die Liste der
Handwerkskammern ist im Internet veröffentlicht unter:
http://www.zdh.de/ [Pfad:Handwerksorganisationen > Handwerkskammern].
Beispielsweise ist für die Region Niederbayern-Oberpfalz (z.B. Regensburg) die
Handwerkskammer für Niederbayern-Oberpfalz zuständig. Die Anzeige für Erstaufträge im Raum
Rosenheim ist wiederum an die Handwerkskammer für München und Oberbayern zu richten.
Bei der Meldung an die Handwerkskammer ist als Nachweis der Reglementierung des Gewerbes in
Österreich bzw. der bereits bestehenden zweijährigen Selbständigkeit, die EWR-Bescheinigung
vorzulegen. Diese stellen die Gewerbeabteilungen der österreichischen
Bezirkshauptmannschaften bzw. Stadtmagistrate aus. Die Kosten dafür betragen € 30,70. Der
Antrag zur Ausstellung einer EWR-Bescheinigung für in Tirol angesiedelte Betriebe sowie die
Bescheinigung selbst sind exemplarisch im Anhang F am Ende des Buches angefügt.
Die EWR-Bescheinigung ist dann gemeinsam mit dem Meldeformular einzureichen. Das
notwendige Formular zur " Meldung über die vorübergehende Erbringung einer Dienstleistung
gemäß § 8 EU7EWR HwV" kann z.B. auf der Webseite der Handwerkskammer München
heruntergeladen werden:
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DAS EXPORTHANDBUCH
http://www.hwk-muenchen.de [Pfad: Beratung > Formulare & Downloads > Einheitlicher
Ansprechpartner]
Sobald die Unterlagen vollständig eingereicht wurden, kann mit den Arbeiten aus
gewerberechtlicher Sicht (!) in Deutschland begonnen werden (Ausnahme:
Gesundheitshandwerke, Schornsteinfegerhandwerk). Innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige (inkl. vollständiger Unterlagen) erhält das Unternehmen eine Eingangsbestätigung. Die
Anzeige ist dann für ein Jahr in ganz Deutschland gültig und die Kosten für die erste Meldung
betragen in der Regel € 25,- bis € 35,-.
Die Anzeige muss bei Bedarf jährlich formlos wiederholt werden (sogenannte Folgemeldung).
Diese Meldung hat jedoch bei jener Handwerkskammer zuerfolgen, bei der die Erstmeldung
durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob man in diesem Einzugsgebiet im Folgejahr Leistungen
erbringen wird. Die Rückmeldung der Handwerkskmmer ist im Falle der Folgemeldung
gebührenfrei.
Sollte es zu wesentlichen Änderung im Unternehmen kommen, welche die Voraussetzungen für
die Dienstleistungserbringung betreffen, ist eine neuerliche Dienstleistungsanzeige (Formular
inkl. notwendiger Unterlagen, wie im Falle der Erstmeldung) durchzuführen.
Achtung: Zusätzlich zur verpflichtenden Dienstleistungsanziege kann in den
Gesundheitshandwerken Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker,
Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) (s. Nr. 33 bis 37 in Anlage A der HwO) und im
Schornsteinfegerhandwerk von der Handwerkskammer eine Fachkundeprüfung angeordnet
werden. In den genannten Gewerben dürfen die Arbeiten deshalb auch erst nach positiver
Rückmeldung der zuständigen Behörde aufgenommen werden.
Mit Niederlassungsgründung in Deutschland
Wird hingegen in Deutschland eine Niederlassung gegründet, ist für die Gewerbeaufnahme eine
Ausnahmebewilligung zu beantragen und eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig. Das
Antragsformular ist im Internet auf der Homepage der Handwerkskammer München
veröffentlicht:
http://hwk-muenchen.de/
[Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Zulassungspflichtige Handwerke].
Aufgrund der Berufsanerkennungs-Richtlinie der EU sollte die Anerkennung der in Österreich
erworbenen Qualifikationen in Deutschland allerdings keine Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt
insbesondere, wenn ein österreichischer Meisterbrief oder eine mindestens zweijährige
Selbständigkeit vorliegt.
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8.3. Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe
Stand: 01.01.2015
In Deutschland sind - ähnlich wie in Österreich - eine Reihe von Handwerken frei zugänglich. Das
bedeutet, dass die Ausübung nicht vom Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse abhängig ist.
Man unterscheidet hier zwischen zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen
Gewerben.
Die Liste der zulassungsfreien Handwerke finden Sie im Internet unter
http://www.hwk-muenchen.de/ [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Downloads aus
dem Bereich Handwerk > Zulassungsfreie Handwerke].
In das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke müssen sich österreichische Unternehmen
grundsätzlich nicht eintragen. Nur die Gründung einer deutschen Betriebsstätte hätte die
Eintragung zur Folge. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Ausübung in Deutschland genügt es,
eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines mitzuführen.
Für die Ausübung von handwerksähnlichen Gewerben sind oftmals die Grenzen zum
Vollhandwerk zu beachten. Die Liste der handwerksähnlichen Gewerbe bzw. die Erläuterungen
des erlaubten Tätigkeitsumfangs sind ebenfalls auf der Website der Handwerkskammer
veröffentlicht:
http://www.hwk-muenchen.de/ [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Downloads aus
dem Bereich Handwerk > handwerksähnliche Gewerbe].
Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist für österreichische
Unternehmen ebenfalls nur bei Gründung einer deutschen Betriebsstätte von Bedeutung. Eine
Kopie des österreichischen Gewerbescheines sollte mitgeführt werden, um bei eventuellen
Kontrollen die rechtmäßige Ausübung belegen zu können.
TIPP: Führt der österreichische Unternehmer nur eine handwerksähnliche Tätigkeit aus,
erfüllt er jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer gültigen EWR-Bescheinigung (z.B.
seit mehr als 2 Jahren als Selbständiger tätig), empfiehlt es sich dennoch, die
EWR-Bescheinigung zu beantragen und mitzuführen, um bei eventuellen
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vollhandwerk und handwerksähnlicher Tätigkeit in
jedem Fall die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
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8.4. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Stand: 29.12.2015
Für eine Reihe von Tätigkeiten kommt bei der Entsendung von Mitarbeitern zur Ausführung
dieser Leistungen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zur Anwendung. Im Kern regelt das AEntG
die Arbeits- und Lohnbedingungen bzw. soziale Absicherung, welche auch von ausländischen
Arbeitgebern zu beachten sind, sofern Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden.
Vom AEntG werden folgende Bereiche und Branchen erfasst:
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Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Briefdienstleistungen
Friseurhandwerk
Gebäudereinigungsleistungen
Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau
Pflegedienstleistungen
Schlachten und Fleischverarbeitung
Sicherheitsdienstleistungen,
Textil- und Bekleidungsindustrie oder
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft.
Der deutsche Zoll ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AEntG
verantwortlich. Kontrollen auf z.B. Baustellen durch Zollbeamte finden daher häufig statt. Eine
Übersicht über die allgemein verbindlichen Tarifverträge und sämtliche Bestimmungen zum
AEntG veröffentlicht der deutsche Zoll auf seiner Homepage:
http://www.zoll.de/ [Pfad: Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen > Mindestlohn
nach dem AEntG > Tarifverträge (je nach Gewerbe)]
Das AEntG kann unter Umständen nicht zur Anwendung, wenn zwar der österreichische Betrieb
in Deutschland eine dem Tarifvertrag unterliegende Tätigkeit erbringt (z.B. Bautätigkeit),
jedoch die Gesamtleistung des Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, da der
Schwerpunkt des Unternehmens in der Produktion oder im Handel liegt. In diesen Fällen kann
sich der österreichische Unternehmer von der Bundesfinanzdirektion West (Wörthstraße 1-3,
50668 Köln, Fax: + 49 (0)221/6728070) eine Befreiung von der Anwendung des AEntG bestätigen
lassen.
Was wird im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geregelt?
Anmeldung der Tätigkeit
(Meldeplicht)
Wenn Mitarbeiter nach Deutschland entsendet werden, muss im Vorfeld eine Meldung bei den
zuständigen Behörden durchgeführt werden. Eine verspätete Meldung – nach Beginn der Arbeiten
– kann schon ein Bußgeld zur Folge haben. Die Meldung hat mittels Formular bei der
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Bundesfinanzdirektion West (Wörthstraße 1-3, 50668 Köln) per Fax zu erfolgen:
Bundesfinanzdirektion West
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
Fax: + 49 (0)221 964870 bzw. +49 (0)221 96 48 72
Für die Meldung stehen sechs (!!!) unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Für die Wahl des
richtigen Formulars ist zu unterscheiden, ob die Meldung durch den Entsender als Arbeitgeber
durchgeführt wird (Formulare 033035, 033037/1 bzw. 2) oder in seiner Funktion als Entleiher
von Leasingpersonal (033036, 033038/1 bzw. 2). Für den Einsatz im Schichtbetrieb oder
Nacharbeit bzw. bei mobilen Tätigkeiten ist die Entsendung in Form von Einsatzplänen zu
melden. Auch hier gibt es je nach Funktion(Arbeitgeber oder Entleiher) unterschiedliche
Formulare.
Achtung: Unterschiedliche Faxnummern je nach Formular - Die Meldungen der Formulare
für ausschließlich mobile Tätigkeiten (033037 und 033038 mobil) sind an die Faxnummer +49
(0)221 96 48 72 zu richten. Alle übrigen Meldungen gehen an die Nummer +49 (0)221 96 48 70.
Die nachstehende Auflistung dient zur leichteren Bestimmung des notwendigen Formulars:
Nr.
Beschreibung
033035
Anmeldung für Arbeitgeber für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für
Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.).
033036
Anmeldung für Entleiher für Leasingpersonal für Tätigkeiten die vom AEntG
erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl.
Punkt 8.5.).
033037/1
Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei Beschäftigung am selben Ort für
Schicht- oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem
Tag.
033037/2
Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei ausschließlich mobiler
Beschäftigung.
033038/1
Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei Beschäftigung am selben Ort für
Schicht oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag.
033038/2
Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei ausschließlich mobiler
Beschäftigung.
Bei mobiler Tätigkeit ist daher zu unterscheiden, ob diese an einem einzigen Tag an bestimmten
Einsatzorten durchgeführt (z.B. Gebäudereinigung) oder durch ausschließlich mobile
Beschäftigung (z.B. Güterbeförderung) erbracht wird.
Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort beziehungsweise jede einzelne
Baustelle vorzulegen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte
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DAS EXPORTHANDBUCH
beziehungsweise Baustellen gemeldet sein.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden und das
Formular unterschrieben wird. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet
werden.
Die Meldeformulare sind auf der Website des deutschen Zolls zu finden (Adresse s. oben; Pfad:
Fachthemen > Arbeit > Meldungen bei Entsendungen). Ein Muster des am häufigsten gebrauchten
Vordrucks 033035 ist am Ende dieses Kapitels in Punkt 8.16 als Anlage beigefügt.
Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers (arbeitende Ehegatten,
eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern) unterliegen nicht der Meldepflicht und der
damit zusammenhängenden Dokumentationspflicht laut AEntG.
Anmeldung bei Gebäudereinigungen
(Meldeplicht)
Die Entsendung von Mitarbeitern der Gebäudereinigungsbranche ist ebenfalls im Vorfeld zu
melden. Hierzu ist eine Einsatzplanung in Bezug auf das zu reinigende Objekt zu übermitteln. In
der Einsatzplanung sind auch zusätzlich Angaben zu den wechselnden Einsatzzeiten zu machen
(Ort der Beschäftigung, Einsatztage und Uhrzeit). Die Einsatzplanung kann sich auf einen
Zeitraum von bis zu drei Monaten erstrecken. Den hierfür notwendigen Vordruck 033037 können
Sie ebenfalls auf der Homepage des deutschen Zolls finden (Link s. vorherigen Absatz).
Mindestlöhne
(Einhaltungspflicht)
Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem AEntG verpflichtet sind, müssen zudem
eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch die durch einen
allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung vorgesehenen
Mindestarbeitsbedingungen einhalten.
Demzufolge müssen nach Deutschland entsandte Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung nach
dem deutschen Tarifvertrag (sofern dieser höher ist als der österreichische Kollektivvertrag)
entlohnt werden. Es sind unterschiedliche Tarifverträge für folgende Branchen zu beachten:
Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst, Bergbau, Baugewerbe, Dachdecker,
Elektrohandwerk, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Steinmetz, Gebäudereinigung,
Pflegebranche, Schlachten und Fleischverarbeitung, Briefdienstleister, Dienstleistungen der
Wäscherei und Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit. Informationen zu den deutschen
Mindestlöhnen bzw. die aktuelle Höhe können im Internet auf der Website des deutschen Zolls
abgefragt werden.
http://www.zoll.de [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestlohn nach dem AEntG > Übersicht
Branchen-Mindestlöhne]
Für die Ermittlung des Mindestlohnes ist zwischen zwei Lohngruppen zu unterscheiden (1=
ungelernte Kräfte; 2= Facharbeiter) bzw. auch geografisch zwischen den alten und neuen
Bundesländern.
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Ab 01. Jänner 2016 gelten z.B. für das Baugewerbe folgende Mindestlöhne:
Baugewerbe folgende Mindestlöhne:
- alte Bundesländer
- neue Bundesländer
- Berlin
Lohngruppe 1 € 11,25
Lohngruppe 1 € 11,05
Lohngruppe 1 € 11,25
Lohngruppe 2 € 14,45
Lohngruppe 2 -------Lohngruppe 2 € 14,30
Zulagen und Zuschläge können beim Vergleich der Lohnhöhe zwischen Österreich und
Deutschland nur teilweise berücksichtigt werden. Erschwerniszulagen wie Zuschläge für
Überstunden, Sonn-/Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen können
nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und
Urlaubsgeld dürfen nur in dem Monat der Auszahlung berücksichtigt werden. Die einmalige
Auszahlung von Weihnachtsgeld im Dezember kann somit nur auf den Mindestlohn für erbrachte
grenzüberschreitende Leistungen im November angerechnet werden.
Ob bzw. wie weitere Zulagen/Zuschläge behandelt werden, findet man auf der Website des Zolls
unter: http://www.zoll.de [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestlohn nach dem AEntG >
Berechnung und Zahlung des Mindestlohns]
Sonn- und Feiertagsarbeit
(Einhaltungspflicht)
Grundsätzlich besteht ein verfassungsmäßig verankertes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.
Sollte es aber nicht möglich sein die Arbeiten an einem Werktag auszuführen, muss um eine
Genehmigung beim jeweiligen regional zuständigen Gewerbeaufsichtamt angesucht werden.
Für Nieder- bzw. Oberbayern wären dies exemplarisch:
Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt
Heßstr. 130; 80797 München
Tel.: 0049 (0)89 2176-1
Fax: 0049 (0)89 2176-3102
E-Mail: [email protected]
Homepage: http://www.gaa-m.bayern.de
Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt
Gestütstr. 10; 84028 Landshut
Tel.: 0049 (0)871 808-1070 (Leiter) oder -01 (Zentrale)
Fax: 0049 (0)871 808-1799 (Zentrale) oder -1002 (Regierung von Niederbayern)
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.regierung.niederbayern.bayern.de
Nur in vereinzelten Ausnahmefällen - vor allem in die Grundversorgung betreffenden Branchen
- ist auch ohne vorheriges Ansuchen um eine Ausnahmegenehmigung die Sonn- und
Feiertagsarbeit erlaubt. Diese Ausnahmenbeziehen sich z.B. auf Bereiche wie das Rettungswesen,
Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft und Dienstleistungen.
Deutsche Urlaubs- und Lohnausgleichkasse, SOKA-Bau
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
(Beitragspflicht)
Verrichten österreichische Unternehmen Bauleistungen in Deutschland und entsenden dazu
Arbeitnehmen, sind für diese Mitarbeiter bei der deutschen SOKA-Bau, Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Hauptabteilung Europa, Postfach 5711, 65047 Wiesbaden)
Beiträge abzuführen.
Für die Definition, welcher Betrieb als Baubetrieb im Sinne der SOKA-Bau gilt, ist nicht nur das
Gewerbe selbst zu bewerten, sondern vielmehr die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen.
So können z.B. auch Arbeitnehmer eines Tischlereinbetriebes, obwohl sie üblicherweise keine
Bauarbeiter im Baubetrieb sind, sehr wohl unter die SOKA-Bau Beitragspflicht fallen, wenn sie
Arbeiten ausführen, welche vom deutschen BRTV für das Baugewerbe erfasst sind.
Eine Befreiung von der Verpflichtung kann in drei Fällen von österr. Entsendebetrieben
beantragt werden:
1. es werden bereits Beiträge an die österreichische Bauarbeiterkasse (BUAK) bezahlt,
2. der Gesamtumfang im Kalenderjahr beläuft sich auf max. 10 Personenarbeitstage
(Kombination aus Mitarbeitern und Arbeitstagen) und übersteigt nicht € 2.000,–
(Bruttolohnsumme plus Lohnnebenkosten),
3. die Gesamtleistung des Unternehmens ist nicht im Baubereich (z.B. wenn weniger als 50% des
betrieblichen Umsatzes durch Bauleistungen erzielt werden).
Die Feststellung über die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren wird von
Soka-Bau (http://www.soka-bau.de/) vorgenommen. Zu diesem Zweck wird von der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit die eingegangene Anmeldung der Baustelle (s. oben) an Soka-Bau
weitergeleitet. Soka-Bau setzt sich dann mit dem österreichischen Unternehmen in Verbindung
und prüft eine eventuelle Teilnahmeverpflichtung zum deutschen Kassenverfahren.
Einen Überblick über das Kassenverfahren finden Sie auch unter:
http://www.zoll.de/ [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestarbeitsbedingungen >
Urlaubskassenverfahren]
ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit aufgrund der Bewertung der
Gesamtleistung des Unternehmens, ist in der Praxis Vorsicht geboten. Die deutsche SOKA-Bau
hat diese Befreiungsmöglichkeit (welche aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs
zustande gekommen ist) dahingehend eingeschränkt, dass Leistungen eigener
Montageabteilungen (=selbstständige Betriebsabteilungen) innerhalb des Unternehmens separat
zu bewerten sind. Somit ergibt sich folgende Situation: selbst wenn die Gesamtleistung des
Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, jedoch die primäre Tätigkeit der
entsendeten Mitarbeiter (z.B. Montagetrupps) Bautätigkeiten darstellen, entsteht als Folge für
diese Mitarbeiter wiederum eine Beitragspflicht bei der SOKA-Bau. Zur Vermeidung dieser
Beitragspflicht ist es notwendig, bei der Antragstellung auf Befreiung darauf hinzuweisen, dass
die entsendeten Mitarbeiter ggf. auch in anderen Bereichen des Unternehmens tätig sind (z.B.
Verkauf, Produktion etc.) und somit keinen Mitarbeiter entsendet werden, welche ausschließlich
Montage- oder Bautätigkeiten im Unternehmen ausführen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, die
ULAK um Vorabklärung der Beitragspflicht zu ersuchen.
Sonderfall "Leiharbeitnehmer":
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 24 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
Die Beitragspflicht gilt auch für eingesetzte Leiharbeiter, wenn Sie Bauleistungen im weitesten
Sinne verrichten, unabhängig davon ob der Betrieb des Entleihers zum Baugewerbe zählt (!!). Im
Falle von Leiharbeitnehmern ergibt sich die Beitragspflicht somit durch Beurteilung der Art der
Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht durch die betriebliche Zugehörigkeit des
Entleihbetriebes.
Unterlagen auf der Baustelle
(Aufzeichungs- und Aufbewahrungspflicht)
Baustellen werden in Deutschland durch mobile Einsatztruppen der Zollverwaltung regelmäßig
überprüft. Folgende Unterlagen sind mitzuführen bzw. den Kontrollorganen vorzulegen:
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Nachweis der gewerberechtlichen Zulassung (Kopie der Dienstleistungsanzeige bei
zulassungspflichtigen Gewerken; ansonsten Kopie des Gewerbescheins)
Kopie der durchgeführten Entsendemeldung bei der Bundesfinanzdirektion West
Arbeitszeitennachweise der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Beginn, Ende und Dauer)
Kopie des Arbeitsvertrages für jeden entsandten Mitarbeiter (z.B. Dienstzettel)
A1-Formular als Nachweis über eine bestehende Sozialversicherung in Österreich
Ausweisdokumente im Original (Reisepass, Personaldokument) - Passmitführungspflicht!
Lohnabrechnungen und Nachweise der Lohnzahlungen (z.B. Kontoasuzüge, Quittungen) - sofern
diese für den Entsendezeitraum bereits vorliegen
Ggf. Ausnahmegenehmigung (z.B. für Überstunden, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit)
Idealerweise sind die Unterlagen direkt am deutschen Einsatzort (bei Baustleistungen:
Baustelle) verwahrt. Vor allem die Kopie der Entsendemeldung, der Sozialversicherungsnachweis,
die Ausweispapiere und idealerweise auch die Arbeitszeitaufzeichnung sollten unmittelbar am
Einsatzort vorlegbar sein. Alternativ können Dokumente wie Arbeitsverträge,
Arbeitsteitaufzeichnungen, Lohnabrechnung und Nachweise auch an einem anderen Ort während
der Dauer des (Bau-)Auftrages verwahrt werden. Wichtig ist, dass dieser Ort in Deutschland
(!) liegen muss. Sowohl der Ort, als auch die Person, welche die Unterlagen aufbewahrt sind im
Meldeformular anzugeben.
Folgen bei Nichteinhaltung
Die Einhaltung der Bestimmungen des AEntG werden streng durch die deutschen Zollbehörden
(Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.B. wegen Nichtführens der
gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (=Kontrollorgan und
Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei
Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu 500.000 Euro, z.B. bei
Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.B. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten oder die
Nicht-Bereithaltung von vorlagepflichtigen Lohnunterlagen in Deutschland bzw. auf der Baustelle,
können Strafen bis zu 30.000 Euro ausgesprochen werden.
Eine gute Übersicht über mögliche Strafen und Bußgelder finden Sie unter
http://www.berlin.de/sen/arbeit [Pfad: Schwarzarbeitsbekämpfung > Strafen und Bußgelder].
Hinweis "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen"
Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von 2.500
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
Euro oder mehr belegt wird, kann man zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um
öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.5. Mindestlohn in Deutschland ab 2015
Stand: 19.08.2015
Seit 01. Jänner 2015 ist in Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto
zu bezahlen. Dies gilt auch für österr. Arbeitgeber, welche Mitarbeiter oder Leihpersonal für die
Durchführung von Aufträgen nach Deutschland entsenden. Die Zahlung des Mindestlohns ist im
Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und gilt neben dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG),
welches zusätzliche (meist höhere) Mindestlohnbestimmungen je Tarifvertrag kennt (vgl. Punkt
8.4).
Ausgenommen von der Zahlung des Mindestlohns sind nur Jugendliche unter 18 Jahren ohne
abgeschlossene Berufsausbildung, Beschäftigte während der Berufsausbildung, ehrenamtlich
Tätige, Langzeitarbeitslose und teilweise auch Praktikanten. Übergangsfristen gibt es für
Zeitungszusteller und für Tätigkeiten die von einem Tarifvertrag erfasst sind und dessen
Entlohnungssätze derzeit noch geringer sind.
Der Mindestlohn ist als Geldleistung zu berechnen und auszubezahlen. Die Entlohnung in Form
von Sachbezügen ist grundsätzlich nicht möglich. Zulagen und Zuschläge können nur dann als
Lohnbestandteil anerkannt werden, wenn deren Auszahlung nicht mit einer zusätzliche Leistung,
welche über die vereinbarte Normalleistung hinausgeht, in Verbindung steht, wie es zB bei
Mehrarbeit der Fall ist.
Meldung der Entsendung laut Mindestlohngesetz - MiLoG
Zusätzlich zur obligatorischen Zahlung des Mindestlohns ist bei den nachstehenden Tätigkeiten
auch die Entsendung nach Deutschland im Vorfeld zu melden. Die Meldung muss vom österr.
Arbeitgeber oder Entleiher einer Leasingarbeitskraft durchgeführt werden. Im Rahmen des MiLoG
unterliegen folgende Tätigkeiten der Meldepflicht:
●
●
●
●
●
●
●
●
●
Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
Baugewerbe
Fleischwirtschaft
Forstwirtschaft
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Gebäudereinigungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Schaustellergewerbe
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
bzw. in den Branchen des AEntG (vgl. Punkt 8.4)
●
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●
Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
Briefdienstleistungen
Friseurhandwerk
Gebäudereinigungsleistungen
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DAS EXPORTHANDBUCH
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Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau
Pflegedienstleistungen
Schlachten und Fleischverarbeitung
Sicherheitsdienstleistungen,
Textil- und Bekleidungsindustrie oder
Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
Nicht von der Meldepflicht betroffen sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiger monatlicher
Grundlohn ("verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt"):
1. brutto 2.958,- Euro überschreitet oder
2. brutto 2.000,- Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten
vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat.
Damit entfallen auch die, mit der Meldepflicht zusammenhängenden, Bereithaltungs- und
Aufzeichnungspflichten, wie etwa die Bereithaltung von Lohnunterlagen in Deutschland und die
Aufzeichnung der werkvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten.
Seit 1. August 2015 ebenfalls von der Meldepflicht und Aufzeichnungspflicht befreit sind
mitarbeitende Familienangehörige (arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder
und Eltern) des Arbeitgebers.
Meldeformulare
Die Meldung hat mittels Formular bei der Bundesfinanzdirektion West, Wörthstraße 1-3, 50668
Köln per Fax zu erfolgen:
Bundesfinanzdirektion West
Wörthstraße 1-3
50668 Köln
Fax: + 49 (0)221 964870 bzw. +49 (0)221 96 48 72
Für die Meldung stehen sechs (!!!) unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Für die
Entscheidung des richtigen Formulars ist maßgeblich, ob die Meldung durch den Entsender als
Arbeitgeber gemacht wird (Formulare 033035, 033037/1 bzw. 2) oder in seiner Funktion als
Entleiher von Leasingpersonal (033036, 033038/1 bzw. 2).
Für den Einsatz im Schichtbetrieb oder Nacharbeit bzw. bei mobilen Tätigkeiten ist die
Entsendung in vereinfachter Form durch Einsatzplänen zu melden. Auch hier gibt es je nach
Funktion (Arbeitgeber oder Entleiher) und Art der mobilen Tätigkeit unterschiedliche Formulare.
Achtung: Unterschiedliche Faxnummern je nach Formular - Die Meldungen der Formulare
für ausschließlich mobile Tätigkeiten (033037 und 033038 mobil) sind an die Faxnummer +49
(0)221 96 48 72 zu richten. Alle übrigen Meldungen gehen an die Nummer +49 (0)221 96 48 70.
Die nachstehende Auflistung dient zur leichteren Bestimmung des notwendigen Formulars:
Nr.
Beschreibung
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
033035
Anmeldung für Arbeitgeber für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für
Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.).
033036
Anmeldung für Entleiher für Leasingpersonal für Tätigkeiten die vom AEntG
erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl.
Punkt 8.5.).
033037/1
Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei Beschäftigung am selben Ort für
Schicht- oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem
Tag.
033037/2
Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei ausschließlich mobiler
Beschäftigung.
033038/1
Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei Beschäftigung am selben Ort für
Schicht oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag.
033038/2
Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei ausschließlich mobiler
Beschäftigung.
Bei mobiler Tätigkeit ist daher zu unterscheiden, ob diese an einem einzigen Tag an bestimmten
Einsatzorten durchgeführt (z.B. Gebäudereinigung) oder durch ausschließlich mobile
Beschäftigung (z.B. Güterbeförderung) erbracht wird.
Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort beziehungsweise jede einzelne
Baustelle vorzulegen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte
beziehungsweise Baustellen gemeldet sein.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden und das
Formular unterschrieben wird. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet
werden.
Die Meldung kann direkt auf der Homepage des deutschen Zolls durchgeführt werden bzw.
stehen dort auch die Formlare als pdf-Download zur Verfügung.
www.zoll.de [Pfad: Fachthemen > Arbeit > Meldung bei Entsendung]
Vereinfachte Meldung durch Einsatzplan
Österreichische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland in den o.g. Branchen des MiLoG
oder des AEntG
1. an einem Beschäftigungsort zumindest teilweise vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr oder
in Schichtarbeit,
2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder
3. in ausschließlich mobiler Tätigkeit
beschäftigen, können durch eine „Einsatzplanung“ die Meldepflicht erfüllen. Diese ersetzen die
Einzelmeldungen (033035 und 033036) und können auch einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
umfassen. Änderungen müssen bei der Verwendung von Einsatzplänen meist nicht gemeldet
werden, dies gilt insbesondere für die ausschließlich mobilen Tätigkeiten.
Für ausschließlich mobile Tätigkeiten reicht es künftig aus, im Einsatzplan Angaben zum
Arbeitgeber, zum Beginn und zur voraussichtlichen Dauer der Werk- oder Dienstleistung, zu den
voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmern, zur (gewissenhaft geschätzten „voraussichtlichen“)
Anzahl der einzelnen Einsätze sowie zur Anschrift, an der Unterlagen bereitgehalten werden, zu
machen. Diese Angaben können für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten im voraus gemeldet
werden. Die Unterlagen müssen - anders als bei Branchen des AEntG - nicht in Deutschland
aufbewahrt werden und Änderungen sind nicht meldepflichtig.
Abgabe einer Versicherungserklärung
Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem MiLoG oder dem AEntG verpflichtet sind,
müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch
die durch einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder Rechtsverordnung vorgesehenen
Mindestarbeitsbedingungen einhalten und die Unterlagen in Österreich zur Einsichtnahme
aufliegen.
Aufzeichnung von Arbeitszeiten
Der österr. Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglich in
Deutschland geleisteten Arbeitszeit aufzuzeichnen und für 2 Jahre für Nachkontrollen
aufzubewahren. Entsprechendes gilt auch für Entleiher, welche Leihpersonal nach Deutschland
entsenden. Vereinfachungen gibt es für ausschließlich mobile Tätigkeiten (z.B. Güter- oder
Personenbeförderung), sofern die Arbeitnehmer keinen Vorgaben zu einer konkreten täglichen
Arbeitszeit unterliegen und sich die tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können. In
diesen Fällen muss lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden.
Folgen bei Nichteinhaltung
Die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG werden streng durch die deutschen Zollbehörden
(Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.B. wegen Nichtführens der
gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (=Kontrollorgan und
Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei
Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu 500.000 Euro, z.B. bei
Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.B. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten, können
Strafen bis zu 30.000 Euro ausgesprochen werden.
Eine gute Übersicht über mögliche Strafen und Bußgelder finden Sie unter
http://www.berlin.de/sen/arbeit [Pfad: Schwarzarbeitsbekämpfung > Strafen und Bußgelder].
Hinweis "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen"
Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von 2.500
Euro oder mehr belegt wird, kann man zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um
öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden.
ACHTUNG: Nachunternehmerhaftung
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
Eine Besonderheit bei der Mindestlohnregelung ist auch, dass der Generalunternehmer
(Auftraggeber) dafür haftet, dass alle nachgeordneten Unterauftragsnehmer ihren in
Deutschland eingesetzen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Wenn z.B. ein österr.
Hersteller von Maschinen eine österr. Spedition mit der Organisation des Transportes von
Innsbruck nach Hannover beauftragt und die österr. Spedition den Transport durch einen
rumänischen Transportunternehmer durchführen lässt, dann haftet der österr. Spediteur für die
Bezahlung des deutschen Mindestlohns an den rumänischen Fahrer für die Dauer des Transportes
in Deutschland.
●
●
Eine "Enthaftung" gegenüber den Forderungen der unterbezahlten Arbeitnehmern von Sub- oder
Sub-Sub-Unternehmen ist grundsätzlich nicht möglich. Die Haftung gegenüber den
Arbeitnehmern ist verschuldensunabhängig ("Bürgenhaftung").
Die Unternehmerhaftung gegenüber den beauftragen Unternehmen (auch branchenfremde!)
und möglicher Bußgelder aufgrund von Pflichtverletungen durch diese ist jedoch
verschuldenssabhängig. Das heißt, der Auftraggeber haftet nur in jenen Fällen, in denen er
vorsätzlich oder in fahrlässiger Unkenntnis einen Subunternehmer einsetzt, der den
Mindestlohn nicht zahlt.
Wie kann man sich absichern?
Grundsätzlich muss man seine Subunternehmer sorgfältig auswählen. Dazu gehört, dass
man Aukünfte (z.B. Gewerberegisterauszug, Bonitätsauskünfte) über den Subunternehmer
einholt oder Angebote hinsichtlich ihrer Plausbilität hinterfragt: Lässt der angebotene Preis die
Einhaltung der deutschen Mindestlohnbestimmungen überhaupt zu?. Frühere Angebote
und Rechnungen anderer Subunternehmer könnten hierbei als Vergleichswerte herangezogen
werden. Einer Offenlegung der Kalkulation bzw. der Einsichtnahmen in Lohnunterlagen wird der
Subunternehmer sehr wahrscheinlich nicht zustimmen. Man kann aber durchaus eine Kopie der
Entsendemeldung einfordern, welches den Auftraggeber schon soweit entlasten würde, als dass
er geprüft hat, ob der ausländische Arbeitgeber den Mindestlohn zahlt oder das wenigstens
gegenüber dem Zoll versichert hat.
Wenn der Subunternehmer folglich sorgfältig überprüft wird (dokumentieren nicht vergessen!)
und z.B. die Kopie der Entsendemeldung eingeholt wurde, kann nicht von fahrlässigem Handeln
seitens des Auftraggebers ausgegangen werden und mögliche Bußgelddrohungen können
abgewendet werden.
Es wird außerdem empfohlen, mit dem Auftragnehmer - wenn möglich - eine Vereinbarung, eine
sogenannte Freistellungsvereinbarung, betreffend der Einhaltung des Mindestlohngesetzes
(MiLoG), zu treffen. Damit könnte der Auftraggeber sich das zunächst gezahlte Geld im Rahmen
der Bürgenhaftung gegenüber den Arbeitnehmern der Subunternehmen zurückholen.
Unternehmen, welche eine Freistellungsvereinbarung mit Ihren Auftragnehmern schließen,
sollten wenn möglich folgende Punkte beachten:
●
●
●
Auftragnehmer sichert zu, das MiLoG einzuhalten (mit den einzelnen Haupt- und
Nebenpflichten);
Auftragnehmer sichert zu, seinerseits nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die diese
Verpflichtung ihrerseits einhalten und dies versichern;
Auftragnehmer sichert zu, Auftraggeber bei etwaiger Inanspruchnahme aus Forderungen der
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DAS EXPORTHANDBUCH
●
●
●
Arbeitnehmer und für Bußgelder freizustellen;
Auftragnehmer sichert Informationspflicht gegenüber Auftraggeber zu, wenn solche Ansprüche
erhoben werden;
Vertragsstrafe, falls Auftraggeber in Anspruch genommen werden sollte (wird in der Praxis
sicher nur schwer verhandelbar sein);
Außerordentliches Kündigungsrecht im Falle von Verstößen.
Ein Muster kann auf Wunsch bei der Wirtschaftskammer Tirol, Abtl. Außenwirtschaft (
[email protected]) angefordert werden.
Achtung: Wenn die Freistellungsvereinbarungen in die AGBs aufgenommen werden, gelten sie
nicht automatisch, sondern müssen vereinbart werden.
Ein Restrisiko bleibt aber trotzdem bestehen, denn eine derartige vertragliche Vereinbarung hat
nur dann einen Sinn, wenn der Auftragnehmer auch zahlungsfähig ist bzw. voraussichtlich
bleiben wird.
Übergangslösung - reiner Transitverkehr
Derzeit wird auf EU-Ebene geprüft, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit
durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist.
Für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen werden deshalb die
Kontrollen sowie die Ahndung von Verstößen - in Bezug auf den reinen Transitverkehr ausgesetzt. Bereits laufendende Verfahren werden eingestellt.
Das bedeutet, dass bis auf Weiteres Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen
Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der
entsprechenden Verordnungen nicht erforderlich sind.
Die Übergangslösung für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit
Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in
Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen.
Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.B. zum Tanken oder zum Einlegen von
Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines Transits nicht entgegen.
Zudem erstreckt sich die Übergangslösung auch auf Transitfahrten aus Drittstaaten.
Die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt jedoch nicht für den
Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt
Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für den
grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland.
Entsprechend sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen sowie Arbeitszeitaufzeichnungen auf der
Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen für die
Kabotagebeförderung und für den grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin abzugeben bzw. zu
erstellen.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.6. Aufenthaltsrecht in Deutschland
Stand: 01.01.2015
Vorübergehende Entsendung von EU/EWR-Bürgern
EU-Bürger benötigen für Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Berechtigungen. Eine
etwaige Meldepflicht ist aber zu beachten.
Bei Hotelaufenthalten ist diese durch die Registrierung im Hotel erfüllt. Staatsbürger aus
Norwegen, Island, Liechtenstein (EWR) bzw. der Schweiz haben ebenfalls einen Anspruch auf
Aufenthalt, müssen aber für Aufenthalte über 90 Tage eine entsprechende Bewilligung
beantragen.
Vorübergehende Entsendung von Nicht-EU/EWR-Bürgern
Diese vereinfachte Regelung gilt jedoch nicht für die Entsendung von Mitarbeitern aus
Nicht-EWR-Ländern (z.B. Staatsbürger aus der Türkei, Serbien etc), die über keinen
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ oder "Daueraufenthalt EU" verfügen oder wenn ein
solcher Aufenthaltstitel zwar vorliegt, aber der Mitarbeiter p.a. länger als 3 Monate entsendet
werden soll. Für diese Mitarbeiter muss für die vorübergehende Entsendung im Vorfeld bei der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Metternichgasse 3, 1030 Wien, Tel. 01 71154-0, Fax
01 7138366, E-Mail: [email protected], ein so genanntes "Vander Elst"-Visa beantragt werden.
Sämtliche Informationen zu diesem Verfahren wurden von der deutschen Botschaft in einem
Merkblatt zusammengefasst:
Merkblatt "Vander Elst"-Visa
Für die Erteilung bedarf es einer Anzeige des Arbeitgebers bei der deutschen Botschaft, dass er
Personen aus Drittstaaten entsenden möchte. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten bzw.
durch Unterlagen belegt werden: – Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis und soziale
Absicherung der Mitarbeiter in Österreich – Dauer der Entsendung – Art und Ort der
Dienstleistung bzw. des Auftrags – Arbeitsentgelt und Beschäftigungsbedingungen. Eine bereits
erfolgte Mindestdauer der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in Österreich wird nicht mehr
gefordert.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.7. Sozialversicherung
Stand: 09.03.2015
Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern die Sozialversicherungspflicht in
Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
●
●
●
●
voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate
arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen
nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich)
keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung)
Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das "Portable
Document (PD)" A1 ("Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat", früher: E
101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt
bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der die
Person versichert ist.
Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können.
Achtung: Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten
ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen des Beschäftigungsstaates.
Selbständig Erwerbstätige
Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24
Monate in die Schweiz zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die
österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich
aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine "Entsendebescheinigung für vorübergehende
Tätigkeit im Ausland" (=Formular PD A1) bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt
beantragt werden.
Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann dem
Infoblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVA) entnommen werden.
Erleichterung bei kurzfristigen Entsendungen
Das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich nach eingehender
Prüfung der Rechtslage für eine flexiblere Handhabung hinsichtlich der Mitführung eines
Sozialversicherungsnachweises ausgesprochen. Bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen
und bei sehr kurzen Entsendezeiträumen von bis zu einer Woche kann auf einen Antrag auf
Ausstellung der Bescheinigung A1 verzichtet werden. Im Falle einer Kontrolle kann jedoch die
Nachreichung des A1-Formulars verlangt werden. Das rückwirkenden Ausstellen von
A1-Bescheinigungen ist laut einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2000 zulässig.
In jedem Fall können Unternehmen, die Mitarbeiter kruzfristig oder nur für einen kurzen
Zeitraum nach Deutschland entsenden, die Ausstellung des A1-Formulars beantragen.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
Die Erfahrung zeigt, dass es sich auch bei "kurzfristigen" Entsendugen bzw. kurzen
Entsendezeiträumen empfiehlt eine A1 Bescheinigung zu beantragen, da im Falle einer
Kontrolle mögliche Missverständnisse vermieden werden können.
Druckdatum: 23.04.2016
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8.8. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Bau- und
Montageleistungen
Stand: 09.03.2015
Lohnsteuer:
Für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer weiterhin in Österreich
abgeführt, sofern die Dauer der Entsendung 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei
Auslandsmontagen sind 33% der Einkünfte in Österreich steuerfrei beziehbar (Befreiung von der
Lohnteuer in Österreich bei Entsendungen für Bau- und Montagearbeiten mit einer Dauer von
mind. 30 Tagen und bei Einsatzorten welche mind. 400 km von der österr. Grenze entfernt sind).
Umsatzsteuer:
Für die Bewertung, ob für die Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit in Deutschland
österreichische oder deutsche USt in Rechnung zu stellen ist, muss zunächst der Ort der Leistung
festgestellt werden. Das Steuergesetz kennt hier unterschiedliche Ansätze.
Seit 01. Jänner 2010 gilt eine neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B).
Unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, gilt als umsatzsteuerlicher
Leistungsort immer jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Darüber hinaus geht in der EU als
Vereinfachung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über
(Reverse-Charge-System). Der Rechnungsleger hat keine steuerlichen Verpflichtungen im
Mitgliedstaat der Leistung.
Allerdings gibt es für diese Grundregel auch Ausnahmen. Eine bedeutende Ausnahme bilden z.B.
Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (auch die Erschließung,
Vorbereitung und Ausführung von Bauarbeiten). Hier gilt als Leistungsort immer jener Ort, wo
das Grundstück gelegen ist.
Weitere Besonderheiten gelten für folgende Leistungen:
●
●
●
●
Eintrittsberechtigungen für/und Veranstaltungen
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering)
kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage Vermietdauer)
Personenbeförderung
Wichtig zu beachten ist auch, dass grundsätzlich bei Leistungen an Endkonsumenten (B2C)
grundsätzlich der Unternehmerort (dort wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat) als
steuerlicher Leistungsort gilt. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Leistungen im
Zusammenhang mit Grundstücken (Grundstücksort ist Leistungsort), Personen- und
Güterbeförderung, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Tätigkeiten,
Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen und seit 01. Jänner 2015 auch elektronisch
erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen
und einige mehr.
Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder
Fernsehdienstleistungen gibt es insofern eine Vereinfachung als der sog. Mini-One-Stop-Shop
(MOSS) eingeführt wurde. Das dienstleistungserbringende Unternehmen hat die Möglichkeit,
sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in dem EU-Land der Identifizierung
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
(üblicherweise der EU-Staat, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) zu erklären
und dort die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit erspart sich der Unternehmer, die
steuerliche Registrierung in den EU-Ländern, in denen er derartige Leistungen erbracht hat.
Voraussetzung: Der MOSS kann nur für die Länder in Anspruch genommen werden, in denen das
leistende Unternehmen keine Betriebsstätte hat.
Eine Steuerbarkeit im Ausland gilt auch für Werklieferungen (Unterform der Lieferung =
Mischung aus Lieferung von Material und Montage oder Verarbeitung vor Ort). Ein
österreichischer Leistungsort kann bei Werklieferungen nur in jenen Fällen angenommen werden,
in denen der Montageanteil für die Gesamtleistung nicht von Bedeutung ist.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.9. Rechnungslegung an Unternehmer
Stand: 01.01.2015
Wird eine in Deutschland erbrachte Montage- Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer
fakturiert, kann die Rechnung netto ausgestellt werden. Wichtig ist auch immer zu prüfen, ob es
sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt (grundsätzlich durch Überprüfung der
UID-Nummer möglich s. Punkt 7.2).
Mit dem Umsatzsteuerpaket 2010 hat die Europäische Gesetzgebung für die allermeisten Arten
von sonstigen Leistungen, die an Unternehmer erbracht werden, den steuerlichen Leistungsort
an den Sitzort des Auftraggebers gebunden (B2B Grundregel). Von der B2B Grundregel sind aber
unter anderem auch jene Leistungen ausgenommen, welche im Zusammenhang mit einem
Grundstück erbracht werden. Hier kann der Gesetzgeber jenes Mitgliedstaates, in dem das
Grundstück gelegen ist, selbst die Abwicklung der UST regeln.
Der deutsche Gesetzgeber sieht für die in seinem Steuergebiet erbrachten Werklieferungen bzw.
sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen und welche an Unternehmer erbracht werden vor, dass der
jeweilige Auftraggeber zum Steuerschuldner dieser Leistung wird, sofern der leistende
Unternehmer keinen Sitz im deutschen Bundes- und Steuergebiet hat (§13b). Die gilt unabhängig
davon, ob der unternehmerische Auftraggeber im Inland oder auch Ausland ansässig ist. Somit
werden auch österr. Generalunternehmer, welche ausländische Subunternehmer mit einer
Werklieferung oder sonstigen Leistung beauftragen, zum Steuerschuldner dieser Leistung. Der
Subunternehmer muss die Rechnung netto an den Auftraggeber ausstellen.
Eine Besonderheit im Vergleich zum österr. Umsatzsteuergesetz ist, dass bei Leistungen an
Unternehmer immer der Auftraggeber Steuerschuldner der deutschen USt wird (wenn der österr.
Leistungserbringer keinen Sitz in Deutschland hat) unabhängig davon, ob die Leistung an den
unternehmerischen Teil oder auch den privaten Bereich des Auftraggebers erbracht wird. So ist
für eine Bodenverlegung im deutschen Privathaus eines selbständigen Bäckers der deutsche
Leistungsempfänger Schuldner der deutschen UST und der österr. Auftragnehmer verrechnet
netto.
Bei Leistungen, die auf Basis der Grundregel (B2B) als in Deutschland ausgeführt gelten, ist die
Rechnung netto zu erstellen mit dem Hinweis: Leistungsort Deutschland – Leistungsempfänger ist
Steuerschuldner – Reverse Charge.
ACHTUNG: diese netto verrechneten Leistungen müssen in der „Zusammenfassenden Meldung“
(ZM) an das Finanzamt in Österreich gemeldet werden. In der ZM ist neben dem Betrag
zusätzlich „sonstige Leistung“ in der Meldung anzukreuzen.
Bei Leistungen, die aufgrund von nationalen Sonderbestimmungen als in Deutschland
ausgeführt gelten (z.B. Bauleistungen oder andere Leistungen mit Grundstücksbezug), ist die
Rechnung ebenfalls netto zu erstellen, wenn der leistende österr. Unternehmer keinen Sitz in
Deutschland hat. Auf der Nettorechnung ist der Hinweis „Leistungsort Deutschland –
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b USTG“ anzugeben. Diese netto
verrechneten Leistungen dürfen NICHT in der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) erklärt
werden.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 38 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
8.10. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
Stand: 09.03.2015
Bei einer Reihe von Leistungen an Endkonsumenten liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort
oftmals in Deutschland (z.B. Bauarbeiten auf einem deutschen Grundstück oder eine
Personenbeförderung in Deutschland oder evt. bei Reparaturarbeiten). Bei der Verrechnung
dieser Leistungen ist deutsche Umsatzsteuer (19%) vorzuschreiben und an den deutschen Fiskus
abzuführen. Als Konsequenz dieser Bestimmung benötigt der österreichische Leistungserbringer
eine steuerliche Registrierung in Deutschland.
Zentral zuständig für österreichische Unternehmer ist das Finanzamt München II,
Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige, Postfach 211, D-94302 Straubing. Ein
Musterschreiben für den Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer ist als Anlage C am Ende des
Handbuchs zu finden bzw. gibt es das Meldeformular unter:
http://www.finanzamt.bayern.de [Pfad: München > Formular > Auslandsachverhalte >
Ausländische Unternehmer > Antrag auf umsatzsteuerliche Erfassung für österreichische
Unternehmer].
Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer
steuerliche Verpflichtungen in Deutschland: periodische USt Erklärungen, das Führen von
Aufzeichnungen, die periodische Abrechnung und Abfuhr der Umsatzsteuer in Deutschland, die
Abfassung der USt-Jahreserklärung und eventuelle INTRASTAT-Eingangsmeldungen in Deutschland
(ab € 500.000,-/Kalenderjahr).
Für alle nicht in Deutschland steuerbaren Leistungen (s. Punkt 8.7.), gilt der österreichische
Unternehmerort als Leistungsort und es werden dem deutschen Kunden 20% österreichische USt
verrechnet.
Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder
Fernsehdienstleistungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer gibt es eine Sonderregelung (s.
Punkt 8.8).
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 39 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
8.11. Erstattung der deutschen Umsatzsteuer
Stand: 01.01.2015
In Deutschland bezogene oder konsumierte Leistungen unterliegen oftmals der deutschen
Umsatzsteuer (z.B. Anmietung eines Messestandes auf einer deutschen Messe oder
Hotelübernachtungen im Zuge einer Dienstreise). Die deutsche USt wird aber Unternehmen, die
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf Antrag wieder erstattet.
Seit 01. Jänner 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer nicht mehr
direkt in Deutschland gestellt, sondern beim österreichischen Finanzamt – über Finanz Online auf
der Homepage des Finanzministeriums http://www.bmf.gv.at/. Das österreichische Finanzamt
prüft die Zulässigkeit der Rückerstattung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) und leitet den Antrag an die
deutsche Finanzbehörde weiter. Originalrechnungen des deutschen Lieferanten müssen nur auf
Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur dann, wenn sich der Betrag (Nettoentgelt)
auf mind. € 1.000,- beläuft (bzw. € 250,- für Kraftstoffe).
Anträge auf Erstattung eines USt-Betrages von mind. € 400,- können jederzeit gestellt werden.
Ansonsten ist eine Antragstellung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Antragsfrist
endet in jedem Fall am 30.9. des Folgejahres des Umsatzes. Grundsätzlich (außer bei Nachfragen)
muss die ausländische Steuerverwaltung den Betrag innerhalb von 4 Monaten erstatten. Bei
Verzug hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen.
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.12. Abzugssteuerverfahren im Baubereich
Stand: 03.09.2015
Um die Schwarzarbeit im Baubereich einzudämmen, ist mit 1.1.2002 in Deutschland ein Gesetz
in Kraft getreten, welches den Auftraggeber von Bauleistungen dazu verpflichtet, 15 % des vom
leistenden Unternehmers in Rechnung gestellten Betrages abzuziehen und an das deutsche
Finanzamt zu überweisen. Der Rechnungsleger bekommt auf Antrag und bei Nachweis der
ordentlichen Unternehmereigenschaft den abgezogenen Betrag wieder erstattet. Dieses
Prozedere des Abzuges bzw. Erstattung auf Antrag kann durch Vorlage einer
Freistellungsbescheinigung vermieden werden. Unternehmer sollten daher bereits bei
Auftragsannahme einer Bauleistung in Deutschland beim Finanzamt München II die
Freistellungsbescheinigung beantragen (s. Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes als
Anlage in Punkt 8.16. am Ende des Kapitels).
Als Grundlage für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung ist eine Bestätigung des
Heimatfinanzamtes über die Erfassung als Unternehmer vorzulegen. Vergleiche hierzu die
Anlage in Punkt 8.16. am Ende des Kapitels oder im Internet unter:
http://www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare - zur Formulardatenbank – Formular eingeben - U70].
Die Bescheinigung wird üblicherweise mit einer Gültigkeit von drei Jahren ausgestellt und kann
auf Antrag verlängert werden. Um später leichter eine Verlängerung der Freistellung zu erhalten,
empfiehlt es sich, die sog. Quartalsmeldungen, die Ihnen das Finanzamt schickt, stets ausgefüllt
zurückzusenden.
Definition Bauleistung
Alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen.
Bsp. für Bauleistungen, für welche die Bauabzugssteuer einbehalten werden sollte sind die
Errchtung von Gebäuden; Installations-, Elektro-, Verputz-, Dachdeckerarbeiten; Bauleistungen
eines Subunternehmers an den Generalunternehmer (gilt auch für österr. Generalunternehmer)
sowie die Herstellung, Anlieferung und der Einbau von Fertigteilen.
Nicht als Bauleistungen angesehen werden beispielsweise der Auf- und Abbau von Messeständen
oder Bühnen; Architekturleistungen; Bauleitung; Planungs- und Vermessungsleistungen;
Herstellung und bloße Anlieferung von Fertigteilen; Materiallieferungen für Baustellen;
Gerüstbau; Fahrzeug- und Baumaschinengestellung; Speditionsleistungen; Bepflanzungs- und
Baumschnittarbeiten. Für diese Art von Leistungen ist kein Steuerabzug zu erbringen.
Achtung: Beauftragt ein österr. Generalunternehmer einen Subunternehmer mit der
Auftragsausführung in Deutschland und verfügt der Auftragnehmer über keine
Freistellungsbescheinigung, muss die Bauabzugssteuer einbehalten und an das deutsche
Finanzamt abgeführt werden.
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Seite 41 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
8.13. INTRASTAT-Meldung
Stand: 16.03.2015
Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche
Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und – Wareneingänge.
Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem
innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger
als € 750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der
Website der Statistik Austria:
http://www.statistik.at/ [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].
Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website
bestellt werden kann,
2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer
umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der
statistischen Meldungen reduzieren.
Auch in Deutschland ist eine Intrastatmeldung über den Eingang der Waren und der für die
Montage notwendigen Teile abzugeben. Diese ist bei Werklieferungen vom österr.
Leistungserbringer durchzuführen, wenn der österr. Unternehmer über eine steuerliche
Erfassung in Deutschland verfügt. Ansonsten ist der deutsche Leistungsempfänger verpflichtet, in
Deutschland die statistischen Meldungen vorzunehmen. Wareneingänge bis zu einem Wert von
EUR 800.000,-/ Kalenderjahr sind in Deutschland von der Intrastat-Eingangsmeldepflicht befreit.
Die Meldepflicht beginnt in jenem Kalendermonat, in dem obige Befreiungsgrenze im
Kalenderjahr erstmals überschritten wird.
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.14. Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.01.2015
EU-weit gilt bei Geschäften mit Verbrauchern eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei
Lieferungen an Unternehmer in Deutschland kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist
vereinbart werden. Soll die Anwendung deutschen Rechts ausgeschlossen werden, sind
österreichisches Recht und ein österreichischer Gerichtsstand zu vereinbaren (s. Kapitel 3). Wird
der Vertrag in Deutschland mit einer Privatperson abgeschlossen, kann österreichisches Recht
und ein österreichischer Gerichtsstand nicht vereinbart werden.
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DAS EXPORTHANDBUCH
8.15. Adressen
Stand: 13.02.2015
AußenwirtschaftsCenter Frankfurt/Main
Der österreichische Handelsdelegierte
Mag. Michael Love
Unterlindau 21-29
60323 Frankfurt am Main/Deutschland
Tel.: +49 69 97 10 12-0
Fax: +49 69 97 10 12-29
E-Mail: [email protected]
AußenwirtschaftsCenter München
Der österreichische Handelsdelegierte
Dr. Michael Scherz
Promenadeplatz 12/V.
80333 München/Deutschland
Tel.: +49 89 24 29 14-0
Fax: +49 89 24 29 14-26
E-Mail: [email protected]
AußenwirtschaftsCenter Berlin
Der österreichische Handelsdelegierte
Dr. Heinz Walter
Stauffenbergstraße 1
10785 Berlin/Deutschland
Tel.: +49 30 25 75 75-0
Fax: +49 30 25 75 75-75
E-Mail: [email protected]
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Mag. Stephanie Fritz
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1221
Fax: 05 90 90 5-51221
E-Mail: [email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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8.16. Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035)
Stand: 05.03.2015
Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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8.17. Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur
Freistellung
Stand: 00.00.0000
Musterbrief
Finanzamt München II
Bearbeitungsstelle Straubing
Postfach 0211
D-94302 Straubing
Betr. Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EstG
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen, im Jahr 2002 Bauleistungen im Sinne des § 48b EstG in Deutschland zu
erbringen und beantragen, uns eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug gemäß §
48b EStG auszustellen. Den ausgefüllten Fragebogen zum Antrag legen wir Ihnen bei.
Beigefügt haben wir außerdem die Ansässigkeitsbescheinigung unseres österreichischen
Finanzamtes.
Wir bitten, uns nach Möglichkeit eine Sammelfreistellung zu erteilen, da wir möglicherweise
mehrere Aufträge in Deutschland ausführen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Druckdatum: 23.04.2016
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Fragebogen
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9. Warenlieferungen nach Italien
Stand: 00.00.0000
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Allgemeines
Rechnungslegung an Unternehmer
Zusammenfassende Meldung
Lieferung und Rechnungslegung an Nichtunternehmer
INTRASTAT-Meldung
Zahlungsmodalitäten
Gewährleistung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lieferkonditionen (Incoterms)
Sonderbestimmungen
Adressen
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
9.1. Allgemeines
Stand: 06.03.2015
Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an einen
Abnehmer in Italien (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen.
Der Warenverkehr zwischen Österreich und Italien hat zolltechnisch keine Auswirkungen, sofern
sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.B. keine unverzollte
Ware aus Zolllagern). Jedoch müssen bei jeder grenzüberschreitenden Lieferung die
umsatzsteuerrechtlichen Folgen bewertet werden. Zu beachten ist insbesondere, ob und welche
Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Unter Umständen sind je nach Sensibilität der Ware noch weitere Erfordernisse oder
Beschränkungen zu beachten. Für Waren, die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer
Verbrauchsteuer unterliegen (z.B. alkoholische Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse) ist
auch in der EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren
vorgesehen. Für hochsensible Dual-Use Waren (z.B. Raketentechnologie) gibt es auch im
Binnenmarkt evtl. Bewilligungspflichten für die Lieferung zu beachten.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
9.2. Lieferung an Unternehmer
Stand: 06.03.2015
Rechnungen für Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten können
grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat
Die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat ist nachzuweisen. In der dafür relevanten
Verordnung des Finanzministers (VO 401/1996) wird unterschieden zwischen Beförderung und
Versendung.
Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer (Verkäufer) oder Abnehmer (Käufer) den
Gegenstand der Lieferung selbst befördert (Werkverkehr). Hier muss der Verkäufer in seiner
Buchhaltung folgende Nachweise führen:
●
●
●
eine Durchschrift der Rechnung
einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.B. Lieferschein)
eine Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. in den Fällen des Transportes durch den
Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Zusätzlich ist im Beförderungsfall durch den Abnehmer die Identität des Abholenden
festzuhalten (z.B. Kopie des Führerscheins) und vom Abholer eine Vollmacht des Inhabers der
UID Nummer vorzulegen, dass diese Person zur Abholung berechtigt ist.
Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im
Anlagenteil eingefügt.
Im Versendungsfall (Transport durch Spedition, Post, Bahn etc., wobei es egal ist ob der
Lieferant oder der Käufer den Transport organisiert und bestellt) muss der Versender die
Verbringung der Ware durch einen Versendungsbeleg nachweisen. Hier kommen insbesondere
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Speditionsbescheinigungen in Betracht bzw.
deren Doppelstücke (keine Kopien).
2. Überprüfung der UID-Nummer des italienischen Kunden
Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt
lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier
aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung
nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der
Europäischen Kommission (VIES Datenbank > http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/)
Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners
erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer.
Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der
Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen
unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann
mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch
häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall
ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen
Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und
aufbewahrt werden (Buchnachweis).
Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine
elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels
Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen
Finanzamt möglich.
ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei
Selbstabholungen durch den italienischen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine
Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren
Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen
Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die
Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST
ist nachträglich abzuführen.
3. Rechnungsvermerk
Auf der Rechnung muss der Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ angeführt
werden sowie die UID-Nummern des Versenders und des Abnehmers.
Eine Besonderheit in Italien ist, dass Rechnungen von ausländischen (österreichischen)
Unternehmen für Lieferungen an italienische Unternehmer NIEMALS mit italienischer UST (IVA)
ausgestellt werden dürfen. Somit müssen österr. Unternehmer immer netto an ital. Unternehmer
verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn Waren in Italien bezogen und direkt in Italien an den ital.
Kunden des österr. Händlers ausgeliefert werden (Reihengeschäft im ital. Binnenmarkt).
Beispiel: der österr. Händler AT kauft vom ital. Produzenten IT1 Ware und verkauft dieselbe
Ware an seinen ital. Kunden IT2 (Unternehmer!). Aus Kostengründen wird die Ware direkt von
IT1 an IT2 geliefert. IT1 muss dem AT Käufer ital. IVA rechnen, da die Ware im Inland geliefert
wird. Die Rechnung des AT an IT2 ist ebenfalls eine Inlandslieferung, jedoch netto, da IT2
Steuerschuldner der Lieferung des Ausländers (AT) ist. AT kann daher keine Rechnung mit ital.
IVA ausweisen.
Der Nachteil für österr. Unternehmer ist bei diesen Geschäften, dass zwar der ital. Lieferant die
ital. IVA an den österr. Händler verrechnen muss, aber aufgrund obiger Regel der österr.
Händler die Rechnung an seinen ital. Kunden (Unternehmer!) netto zu erstellen hat. Somit
entsteht in Italien für den österr. Unternehmer ein Vorsteueranspruch, der aber mangels
Verrechnung der ital. IVA an den eigenen Kunden nicht gegenverrechnet werden kann mit einer
Steuerschuld gegenüber dem ital. Finanzamt. Für die Erstattung dieser ital. Vorsteuern s. Punkt
10.9.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 56 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
9.3. Zusammenfassende Meldung
Stand: 06.03.2015
Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an italienische Unternehmer liefert, muss für
diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt
gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem
Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar
ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim
Finanzamt oder Bestellung im Internet: http://www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare > zur
Formulardatenbank > Formular eingeben > U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde
ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht.
Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Quartal keine steuerfreie
Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist. Eine nicht fristgerechte Abgabe der ZM kann
Verspätungszuschläge zur Folge haben.
PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in
der Zeile 017 (Art.6, Abs.1) einzutragen.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
9.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
Stand: 16.03.2015
Prinzipiell gilt bei Lieferungen an Endverbraucher/Nichtunternehmer (z.B. Privatpersonen bzw.
alle Kunden ohne UID-Nr.) innerhalb der EU das „Ursprungslandprinzip“. Das heißt, der Lieferant
hat die Umsatzsteuer seines Landes (des Lieferlandes, in dem der Transport beginnt) zu
verrechnen.
Bei Abholung der Ware durch den Enverbraucher/Nichtunternehmer in Österreich, wird immer
österreichische Umsatzsteuer verrechnet. Es bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten.
Versandhandel
Bei Lieferung (Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer) nach Italien an
Endverbraucher/Nichtunternehmer stellt der österreichische Händler grundsätzlich nur bis zu
der jährlichen Lieferschwelle von € 35.000,– österreichische 20% UST in Rechnung. Bei
Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der Händler verpflichtet, italienische UST
(Normalsteuersatz 22%) zu fakturieren und an das italienische Finanzamt abzuführen.
Als Konsequenz dieser Verpflichtung benötigt der österreichische Unternehmer eine steuerliche
Registrierung beim Finanzamt in Pescara: Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara,
Servizio identificazione non residenti, Via Rio Sparto 21, I-65100 PESCARA, Tel. +39 085 5771,
Fax +39 085 52145, E-Mail: [email protected] Aufgrund der steuerlichen
Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer periodische Erklärungspflichten
über die in Italien ausgeführten Umsätze.
Seit 2012 dürfen in Italien Bargeschäfte nur mehr bis zu einem max. Rechnungsbetrag von EUR
1.000,- durchgeführt werden. Höhere Rechnungsbeträge müssen durch Überweisung, Kreditkarte
und andere unbare Mittel bezahlt werden. Diese Maßnahme soll den Kampf gegen
Schwarzverkäufe unterstützen.
Exporteure, die der italienischen Sprache nicht mächtig sind bzw. die italienischen
Steuergesetze und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht kennen, können die Abwicklung
auch durch die Bestellung eines italienischen Fiskalvertreters (Steuerberater, etc.) durchführen.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 58 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
9.5. INTRASTAT-Meldung
Stand: 06.03.2015
Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche
Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und Wareneingänge.
Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem
innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als
€ 750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der
Website der Statistik Austria:
http://www.statistik.at/ [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].
Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website
bestellt werden kann,
2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer
umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der
statistischen Meldungen reduzieren.
Eine Eingangsmeldungspflicht in Italien kann auch für österreichische Lieferanten entstehen,
wenn sie Waren an Privatpersonen in Italien liefern oder befördern und zur Besteuerung in
Italien entweder optiert haben oder aufgrund des Überschreitens der Lieferschwelle dazu
verpflichtet sind. In Italien gibt es keine wertmäßige Befreiungsgrenze wie in Österreich, sodass
sämtliche Warenlieferungen, die im eigenen Namen nach Italien verbracht worden sind (an die
eigene italienische UID-Nr.) verpflichtend zu melden sind.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 59 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
9.6. Zahlungsmodalitäten
Stand: 00.00.0000
In der Regel liefern Unternehmer an ihnen bekannte Kunden auf offene Rechnung, wobei
Zahlungsziele von 30 (mit 3% Skonto), 60 oder 90 Tagen (bzw. Ende des Monats) ab
Rechnungsdatum üblich sind. Die Bezahlung erfolgt meist durch Banküberweisung, Scheck oder
eines der ital. Interbank-Zahlungssysteme mittels Bankquittung (ricevuta bancaria „RIBA“). Die
Bezahlung mittels Scheck (assegno bancario) ist in Italien durchaus üblich. Der Zirkularscheck
(assegno circolare) bietet eine größere Sicherheit, da die ausstellende Bank als Garant für die
Zahlung auftritt.
Eine im ital. Geschäftsverkehr weit verbreitete Zahlungsart ist die Bankquittung (ricevuta
bancaria). Dabei handelt es sich um die Vorlage einer Zahlungsaufforderung an den Schuldner
durch dessen Hausbank bei Fälligkeit. Obwohl „RIBA“ dem Aussteller keinerlei Sicherheiten
bietet, trägt sie zu einer Verbesserung der Zahlungsdisziplin bei.
Über Neukunden sollte eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (AußenwirtschaftsCenter).
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 60 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
9.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 06.03.2015
EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei
Lieferungen an Unternehmen in Italien kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart
werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf AGB hinweisen und
diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher
bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Je nach Art des
Eigentumsvorbehaltes können bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sein. Gerichtsstand und
Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur
dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei
gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft
der Fall).
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 61 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
9.8. Lieferkonditionen (Incoterms)
Stand: 06.03.2015
Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer
Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und
Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS 2010 verwendet
werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen.
Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur die
korrekten, rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung
von 2010 finden Sie als Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter folgender Internetadresse:
http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Beratung > Incoterms].
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 62 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
9.9. Sonderbestimmungen
Stand: 06.03.2015
Sonderbestimmungen gibt es u.a. für folgende Waren:
Verbrauchsteuerpflichtige Waren:
Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und
Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einem anderen
Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland.
Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen italienischen und österreichischen Behörden
gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden. Beim
Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gibt es keine Schwellenwertregelung, sodass
bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat.
KFZ:
Die Lieferung neuer KFZ unterliegt immer der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig
davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Hingegen muss beim
Verkauf von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und
mehr als 6000 km zurückgelegt) an Privatpersonen in Italien keine italienische UST mehr bezahlt
werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) werden aber dennoch im
Bestimmungsland verrechnet.
Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter:
Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind gelten
Sonderbestimmungen (www.wko.at/exportkontrolle). Beim Handel mit Dual-Use Waren ist
der italienische Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im
Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen
Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen.
Arzneimittel:
Sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen.
Technische Produkte:
Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel,
Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und
vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung – CE-Kennzeichen – um in andere EU
Mitgliedstaaten verkauft werden können.
Infos: http://wko.at/unternehmerservice/ce_kennzeichnung/default.asp
Tierische Produkte:
Zum Teil unterliegen Lieferanten einem Zulassungsverfahren in Österreich um in andere
Mitgliedstaaten der EU liefern zu dürfen (z.B. Fleisch und Wurstwaren).
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
9.10. Adressen
Stand: 06.03.2015
AußenwirtschaftsCenter Mailand
Sezione Commerciale del
Consolato Generale d’Austria
Dr. Michael Berger
Piazza del Duomo 20
20122 Milano/Italia
Tel.: +39 02 879 09 11
Fax: +39 02 87 73 19
E-Mail: [email protected]
AußenwirtschaftsCenter Padua
Sezione Commerciale
dell´Ambasciata d´Austria
Dr. Ingrid Valentini-Wanka
Via E. Filiberto, 3
35122 Padova/Italia
Tel.: +39 049 876 25 30
Fax: +39 049 876 27 76
E-Mail: [email protected]
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Robert Jung
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: [email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 64 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
10. Montage- und Dienstleistungen in Italien
Stand: 24.02.2015
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
Allgemeines
Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger
Aufenthaltsrecht für Nicht-EWR-Bürger
Arbeitsrecht
Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP)
Arbeitssicherheit - sicherheitstechnische Befähigungsnachweise
Anlagensicherheit - Konformitätserklärung bei Installationsarbeiten
Sozialversicherung
Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen
Rechnungslegung an Unternehmer
Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer
Erstattung der italienischen Umsatzsteuer
INTRASTAT-Meldung
Adressen
Anlage zu 10.4.: Ärztliche Bestätigung der Arbeitseigung
Anlage zu 10.5.: Einsatzsicherheitsplan-ESP
Anlagen zu 10.6: Übersicht - Sicherheitstechnische Ausbildungen zur Führung von Maschinen
Anlage zu 10.7.: Konformitätserklärung - Installationsarbeiten
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
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Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
10.1. Allgemeines
Stand: 01.01.2015
Österreichische Unternehmer können in Italien gelegentlich und vorübergehend
Dienstleistungen erbringen bzw. wirtschaftlich tätig werden, ohne dass eine Betriebsstätte
gegründet werden muss. Ausgenommen hiervon sind jedoch das Waffengewerbe,
Rauchfangkehrergewerbe, Sprengunternehmen, die Versteigerung von beweglichen
Gegenständen und die Errichtung von Alarmanlagen. Für die Ausübung dieser Gewerbe muss in
Italien ein Standort bestehen.
Einige Bereiche des Baunebengewerbes, z.B. Installateur, aber auch viele Gesundheitsberufe
benötigen für Tätigkeiten außerhalb Südtirols eine Anerkennung der österreichischen Ausbildung
durch die italienischen Behörden.
Für die Installation von Anlagen (z.B. Lifte) elektrische und hydraulische Leitungen und
ähnliches ist nach Beendigung der Arbeiten vom ausführenden österr. Unternehmer eine
Konformitätserklärung zu erstellen, dass die ital. Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften
beachtet worden sind.
Befähigungsnachweis
Als Nachweis der beruflichen Qualifikation, sollte die sogenannte EWR-Bescheinigung, welche in
Österreich von der Gewerbeabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem
Stadtmagistrat ausgestellt wird, mitgeführt werden. Der Antrag bzw. die Bescheinigung liegt als
Anlage F am Ende des Handbuchs anbei. Grundsätzlich ist gem. der
EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bei Tätigkeiten im handwerklichen Bereich die Qualifikation
gegeben, wenn das jeweilige Gewerbe entweder im Heimatstaat reglementiert ist, oder der
Unternehmer die Tätigkeit mind. zwei Jahren in den letzten 10 Jahren selbständig ausgeübt hat.
Sonderregelung - "Akkordino-Abkommen"
Betriebe mit Sitz in Tirol, Vorarlberg, Südtirol oder Trentino dürfen unter der Voraussetzung der
gegenseitigen Anerkennung auch in Bereichen von reglementierten Gewerben ohne die
Erlangung einer EWR-Bescheinigung bzw. EWR-Anerkennung Dienstleistungen über die Grenze
hinweg in den angeführten Regionen erbringen. Davon ausgenommen sind jedoch die zuvor
angeführten Gewerbe, welche das Vorhandensein einer Niederlassung in Italien verlangen (z.B.
Rauchfangkehrer etc.).
Grundlage dieser Regelung ist das so genannte Akkordino-Abkommen, welches unter folgenden
Voraussetzungen zur Anwendung kommt:
●
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●
Niederlassung in einer der Regionen,
Befähigung zur Gewerbeausübung,
Bestätigung der Behörde bzw. Wirtschaftskammer des Heimatstaates über aufrechte
Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein in Kopie ist mitzuführen) .
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfen vorübergehende, grenzüberschreitende Arbeiten pro
Kalenderjahr bis zu maximal 6 Monaten ausgeführt werden. Bei einem einzelnen, größeren
Auftrag mit einer längeren Gesamtdauer, besteht die Möglichkeit bis zu 12 Monate innerhalb von
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zwei Kalenderjahren in Italien tätig zu werden, ohne dass eine Firmengründung notwendig wird.
Bei Überschreitung dieser Frist wird die Errichtung einer Zweigniederlassung aber zwingend.
Unterlagen auf der Baustelle
Um den italienischen Behörden bei eventuellen Kontrollen die Möglichkeit zu bieten, die
Rechtmäßigkeit der gewerblichen Ausübung bzw. die Einhaltung der ital. Bestimmungen zu
überprüfen, sollten folgende Unterlagen auf der Baustelle bereitgehalten werden:
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Bestätigung der gewerberechtlichen Zulassung (EWR-Bescheinigung oder Kopie des österr.
Gewerbescheines)
Personalausweis/Reisepass von jedem Mitarbeiter im Original
Nachweis der Anmeldung der Mitarbeiter bei der Sozialversicherung im Entsendestaat
(Formular A1)
Aufzeichnungen über die tägliche Arbeitszeit sämtlicher Mitarbeiter
Einsatz-Sicherheitsplan - ESP (piano operativo di sicurzza - POS)*
Lieferschein für alle Waren die an den Kunden geliefert werden
Aufzeichnungen über das mitgeführte Werkzeug
Ausweiskarte - muss immer sichtbar getragen werden (s. nachstehend)
*Bedingt durch schwere Arbeitsunfälle auf ital. Baustellen in der Vergangenheit, wird bei
Kontrollen das Vorliegen des Einsatzsicherheitsplans verstärkt überprüft. Nähere Informationen
zu den Bestimmungen sind unter Punkt 10.4 zu finden.
Ausweispflicht auf ital. Baustellen
Auf italienischen Baustellen gilt eine besondere Ausweispflicht. Betroffen davon sind alle auf
Baustellen tätige Personen, unabhängig davon ob es sich um unselbständig Beschäftigte handelt
oder um den Unternehmer selbst bzw. freie Dienstnehmer.
Der Ausweis muss immer sichtbar am Körper getragen werden (Hemd, Gürtel, Helm...) und die
Personalien des Arbeiters (Name, Adresse, Geburtsdatum), Angaben zum
Arbeitgeber/Unternehmen, Dauer des Dienstverhältnisses sowie ein Foto enthalten. Der österr.
KIAB Ausweis erfüllt die vorstehenden Kriterien.
Bei Nichtbeachtung der Ausweispflicht drohen dem Arbeitgeber Strafen in Höhe von EUR 100,bis EUR 500,- pro Dienstnehmer. Dem Dienstnehmer selbst Strafen zwischen EUR 50,- und EUR
300,-.
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10.2. Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger
Stand: 22.04.2015
EU-Bürger benötigen für vorübergehende Aufenthalte in Italien keinerlei Aufenthalts- und
Arbeitsgenehmigungen. Dies gilt grundsätzlich auch für Staatsbürger aus Norwegen, Island und
Liechtenstein (EWR-Raum). Sie müssen erst bei Entsendungen von mehr als 3 Monaten eine
Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Meldung:
Bei kurzfristigen Aufenthalten (von bis zu 3 Monaten) ist keine Meldepflicht zu beachten. Die
Registrierung erfolgt durch den italienischen Unterkunftgeber innerhalb von 48 Stunden bei der
zuständigen örtlichen Behörde. Im Falle einer Entsendung von länger als drei Monaten ist jedoch
eine Eintragung im Melderegister des Einwohnermeldeamts (Ufficio Anagrafe) der
Aufenthaltsgemeinde notwendig.
Entsendete Arbeitnehmer müssen folgende Dokumente mitführen:
●
●
●
Gültiges Personaldokument (Original)
Sozialversicherungsbestätigung (Formular - A1)
Arbeitszeitnachweis (gilt vor allem für entsandte Arbeitnehmer auf ital. Baustellen)
Zusätzlich wird empfohlen den entsendeten Mitarbeitern eine Entsendebestätigung durch den
österreichischen Arbeitgebern (in italienischer Sprache, auf Firmenbriefpapier gedruckt und vom
Arbeitgeber unterschrieben) mitzugeben:
Empfohlener Text
Oggetto: Distacco comunitario del personale
Confermiamo con la presente che il Sig./la Sig.ra ..... è regolarmente assunto/a presso la
nostra azienda e che l’erogazione dello stipendio e il versamento dei contributi sociali sono
effettuati in Austria. Al termine dei lavori, previsto per il ....., il Sig./la Sig.ra ..... tornerà in
Austria.
Es wird hiermit bestätigt, dass Herr/Frau ..... (Vor- und Nachname des Mitarbeiters) offiziell
bei unserer Firma angestellt ist, regelmäßig sein Gehalt erhält und seine
Sozialversicherungsbeiträge in Österreich abgeführt werden. Nach Abschluss der Arbeiten ...
(Datum) wird Herr/Frau ..... nach Österreich zurückkehren.
Anmerkung "Selbstständige": Auch Selbstständige müssen einen gültigen Ausweis und das
A1-Formular bei Kontrollen vorlegen können. Zusätzlich wird empfohlen eine Kopie des
Gewerbescheines mitzuführen.
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10.3. Aufenthaltsrecht für Nicht-EWR-Bürger
Stand: 01.01.2015
Für die Entsendung von Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern nach Italien zur Ausführung eines
Arbeitsauftrages, muss der italienische Auftraggeber über eine spezielle Online-Meldung eine
Mitteilung an die örtlich zuständige Quästur (Polizeidirektion) machen. Für Südtirol ist dies die
Dienststelle für Einwanderung und Ausländerangelegenheiten der Quästur in Bozen,
Giovanni-Palatucci-Ring 1, Telefon 0039 0471 947680, Fax 0039 0471 947646.
Informationen zu dieser Online-Meldung finden sich auf der Webseite
http://www.interno.gov.it/mininterno/export/sites/default/it/assets/files/15/0641_infoM.pdf
(diese Seite ist nur in Italienisch verfügbar).
Die Mitteilung muss nähere Angaben zum Auftrag enthalten bzw. die Personaldaten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Italien zum Einsatz kommen.
Der Entsendebetrieb muss zudem mittels Bestätigungsschreiben erklären, dass die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einklang mit den Arbeits- und Sozialbestimmungen des
EU-Staates entlohnt und versichert werden, in dem der Entsendebetrieb seinen Sitz hat.
Aufgrund dieser Mitteilung stellt die Quästur die Aufenthaltsgenehmigung für die betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsauftrages aus.
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10.4. Arbeitsrecht
Stand: 01.01.2015
Während der Entsendung bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen dem österreichischen
Unternehmer und dem entsendeten Arbeitnehmer bestehen. Sollten die italienischen
Bestimmungen für örtliche Arbeitnehmer günstigere Bedingungen vorsehen, als es die
österreichische Regelung tut, gelten die örtlichen italienischen Gesetze, Verordnungen,
Verwaltungsvorschriften und Kollektivverträge. Keine Anwendung finden die italienischen
Gesetzesvorschriften und kollektivvertraglichen Bestimmungen (jährlicher Mindesturlaub,
Mindestlohn und Überstundenvergütung) im Falle von Montagetätigkeiten (Erstmontage und
Installationsarbeiten, die im Werkvertrag vorgesehen sind), sofern die Arbeiten nicht länger als 8
Tage dauern.
Diese Ausnahme ist nur ganz spezifisch für den Fall der Montage vorgesehen. Für Bauarbeiten
gelten ab Beginn der Tätigkeit die italienischen Vorschriften und Bestimmungen über die
Mindestdauer des bezahlten Urlaubes und der Mindestvergütung.
Wichtigste Mindestarbeitsbedingungen in Italien
(Abweichungen je nach Kollektivverträgen möglich)
Normalarbeitszeit:
Ruhezeiten:
Samstagsarbeit:
Urlaub:
Mindestlöhne und Überstundenzuschläge:
40 h/Woche;
max. 10 h/Tag;
Ø max. 48 h/Woche
11 Stunden in Folge/Tag;
24 Stunden in Folge/1x pro Woche
8% Gehaltszuschlag
4 Kalenderwochen
gemäß Kollektivvertrag
Beitragspflicht - Bauarbeiterkasse
Für in Italien ausgeführte Bauarbeiten müssen für die entsandten Mitarbeiter grundsätzlich
Sozialbeiträge an die Südtiroler Bauarbeiterkasse abgeführt werden. Informationen finden Sie
unter: http://www.cassaedile.it/
Eine Befreiung der Beitragspflicht gibt es seit Dezember 2005 für österreichische Unternehmen,
welche bereits Beiträge an die österreichische Bauarbeiterkasse BUAK abführen. Von der
italienischen Kasse wird für diese Unternehmen auf Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
ausgestellt.
Arbeitssicherheit
Um den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer und die Gefahrenverhütung am Arbeitsplatz zu
fördern, wurden in Italien mit 15. Mai 2008 entsprechende neue Vorschriften erlassen. Durch die
Verordnung DL 81/2008 wird unter anderem geregelt, dass die „idoneità sanitaria“ oder
Tauglichkeit des Mitarbeiters für die eingesetzten Arbeiten gegeben sein muss. Diese
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Tauglichkeit wird durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt, welches auch am Einsatzort
mitzuführen ist. Das Muster einer ärztlichen Bestätigung ist am Ende des Kapitels eingefügt.
Weiters müssen Arbeitgeber am Arbeitsplatz entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen, um
den Arbeitnehmer einen sicheren Arbeitsplatz zu garantieren.
Schwere Unfälle auf italienischen Baustellen in der Vergangenheit haben dazu geführt, dass auf
die Sicherheitsproblematik auf italienischen Baustellen besonderes Augenmerk gelegt wird. Am 9.
April 2008 wurde in diesem Zusammenhang die Gesetzesverordnung (G.v.D.) Nr. 81/2008,
„Einheitsgesetz für Arbeitssicherheit“ (testo unico di sicurezza sul lavoro) verabschiedet. Zuletzt
wurde die Verordnung durch das Gesetzesdekret Nr. 106/2009 aktualisiert. Die Bestimmungen
zum Thema Arbeitssicherheit sind auch von österr. Unternehmen verbindlich einzuhalten!
U.a. vorgeschrieben sind ...:
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die Ernennung eines Sicherheitskooridnators durch Bauherrn (auf Baustellen wo mehrere
Unternehmen anwesend sind)
die Erstellung eines Einsatzsicherheitsplanes (s. nächstes Kapitel)
die Ernennung eines Arbeitnehmervertreters, um sicherheitsrelevante Informationen an
Kollegen weiterzugeben
besondere Vorschriften zum Gerüstbau (Dokument/Plan erstellen)
sicherheitstechnische Befähigungen zum Betrieb bestimmter Arbeitsmittel (s. übernächstes
Kapitel)
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10.5. Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP)
Stand: 01.01.2015
Erstellungspflicht
Ein ESP ist immer dann zu erstellen, wenn es sich um die Ausführung einer Tätigkeit gemäß
Anhang X G.v.D. 81/2008 handelt und Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte im Sinne
Definition im Einheitstext zur Arbeitssicherheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a) anwesend sind, um die
Arbeiten auszuführen. Dies gilt auch für Familienunternehmen, welche Aufträge von
Familienmitgliedern, welche grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Definition sind,
ausführen lassen. Der Selbstständige an sich, welcher eine Bau- oder Montagearbeit ohne
Mithilfe seiner Arbeiter durchführt, ist jedoch von der Erstellungspflicht befreit.
Sollten mehrere Selbstständige zur Ausführung einer Arbeit kooperieren (z.B. zwei
selbstständige Spengler decken gemeinsam ein Dach), werden sie wiederum als de-facto
Unternehmen angesehen und der federführende Selbstständige muss einen ESP verfassen.
Form
Für den ESP gibt es keine Formvorschriften. Er muss nicht notwendigerweise schriftlich auf der
Baustelle vorliegen, sondern kann auch in elektronischer Form vorhanden sein. Wichtig ist nur,
dass er jederzeit verfügbar sein muss und die Inhalte verstanden werden.
Im Internet bzw. bei diversen italienischen Arbeitgeberverbänden (z.B. beim Landesverband der
Handwerker, kurz LVH oder beim Paritätischen Komitee im Bauwesen) sind Vordrucke erhältlich.
Ein Muster eines solchen Plans kann am Ende des Kapitel 10 eingesehen werden.
In der Praxis haben sich zweisprachige Modelle bewährt. Hinsichtlich der im Internet
kursierenden Vorlagen ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Vordrucke für jede Tätigkeit
geeignet und praktikabel sind. Abhängig von der ausführenden Tätigkeit können jene in Inhalt
und Umfang variieren. Es ist sicherlich ratsam auf jene Muster, welche die italienischen
Arbeitgeberverbände, den einzelnen Berufsgruppen anbieten, zurückzugreifen.
Inhalt
Die Mindestinhalte werden in der Anlage XV des G.v.D. 81/2008 definiert und umfassen u.a.
folgende Angaben:
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Stammdaten des ausführenden Unternehmens, dazu gehören:
Name des Arbeitgebers, Adresse und Rufnummern des Rechtssitzes sowie des
Baustellenbüros,Beschreibung der spezifischen Tätigkeit und der einzelnen Arbeitsvorgänge,
Namen der Erst-Helfer, Brandschutz- und Evakuierungsbeauftragten und der Beauftragten für
das Notfallmanagement auf der Baustelle sowie des Sicherheitssprechers (sofern vorhanden),
Name des Betriebsarztes / Arbeitsmediziners (sofern vorgesehen), Name des Leiters des
Arbeitsschutzdienstes, Name des Baustellenleiters, Anzahl und Qualifikation der Arbeitnehmer
und Selbstständigen, die auf der Baustelle tätig sind;
Aufgabenbereiche der für die Sicherheit beauftragten Personen auf der Baustelle;
Beschreibung der Baustelle, Baustellentätigkeit, Organisation und Arbeitsschichten;
Liste der auf der Baustelle verwendeten Gerüste, Maschinen und Anlagen;
Liste und Sicherheitsdatenblätter von Gefahrenstoffen;
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Ergebnis der Lärmbewertung;
Schutz- und Präventivmaßnahmen für die Tätigkeit auf der Baustelle;
Liste der persönlichen Schutzausrüstung für die Arbeitnehmer auf der Baustelle;
Unterlagen, die die Ausbildung und Information der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer
belegt.
Der ESP, als baustellenbezogene Risikobewertung der ausführenden Unternehmen, muss mit dem
übergeordneten Sicherheits- und Koordinierungsplan (SKP, entspricht in Österreich dem
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, SiGe-Plan) sowie den ESP der über- und
untergeordneten Unternehmen abgestimmt sein. Außerdem ist er laufend den Entwicklungen auf
der Baustelle anzupassen. So sind etwa personelle Änderungen oder zusätzliche Arbeitsvorgänge
im Plan aktuell zu vermerken bzw. zu ergänzen.
Sicherheitsverantwortliche Personen auf der Baustelle
Entsprechend der Mindestinhalte des ESP ist eine Reihe von Personen im Zuge der Erstellung des
Planes anzuführen. Es handelt sich dabei um jene Personen, welche Zuständigkeiten im Bereich
Arbeitssicherheit einnehmen. Dazu zählen der Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS),
der Sicherheitssprecher, der Erste-Hilfe-Beauftragte, der Brandschutz- und
Evakuierungsbeauftragte oder der Arbeitsmediziner:
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Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS)
Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes ist eine vom Arbeitgeber eingesetzte Fachkraft,
vergleichbar mit der Sicherheitsfachkraft (SKF) in Österreich. Es kann sich dabei um einen
befähigten Mitarbeiter des Unternehmens (z.B. Sicherheitstechniker) oder einen
betriebsexternen Experten handeln. Oft ist es auch der Arbeitgeber selbst, vorausgesetzt er
verfügt über entsprechende Aus- und Fortbildungen. Die Hauptaufgabe des LDAS ist die
Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen
bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz und den Maßnahmen zur Unfallverhütung. Diese Person
muss während der Auftragsausführung nicht auf der Baustelle anwesend sein.
●
Sicherheitssprecher der Arbeitnehmer
Es handelt sich dabei um gewählte oder ernannte Arbeitnehmer, welche die anderen
Arbeitnehmer in den Belangen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vertreten und
auch Informationen an die Mitarbeiter weitergeben. Die Bestellung von betrieblichen
Sicherheitssprechern unterliegt keiner Mindestarbeitnehmerzahl. Arbeitgeber, Arbeitsmediziner
und der LDAS sind jedoch von der Bestellung ausgeschlossen. Für Unternehmen – in der Regel
kleinere Betriebe - die keinen Sicherheitssprecher gewählt haben, ist in Italien ein territorialer
Sicherheitssprecher vorgesehen. Es gibt des Weiteren auch Sicherheitssprecher von
Produktionsstätten, die die Koordinierung für Produktionsorte (z.B. Baustellen) wahrnehmen, an
denen mehrere Unternehmen anwesend sind. Die Angabe eines Sicherheitssprechers im ESP zählt
nur zu den Mindestangaben, sofern die Person gewählt oder ernannt wurde. In Österreich ist
diese Figur mit der Person der Sicherheitsvertrauensperson (SVP) vergleichbar.
●
Erste-Hilfe-Beauftragter
Auf der Baustelle müssen die notwendigen Maßnahmen für die Erste-Hilfe und die medizinischen
Notversorgung gewährleistet sein. Außerdem ist er für die Alarmierung und Einweisung der
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Rettungskräfte verantwortlich. Die Aufgaben können durch eine betriebsinterne (Arbeitgeber,
Mitarbeiter) oder –externe Person bewerkstelligt werden. Die im ESP angeführte Person sollte
auf jeden Fall auf der Baustelle anwesend sein.
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Brandschutzbeauftragter
Auf der Baustelle müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Brände vorzubeugen und
die Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dies kann durch eine betriebsinterne
(Arbeitgeber, Mitarbeiter) oder –externe Person bewerkstelligt werden. Auf jeden Fall sollte die
im ESP angeführte Person auf der Baustelle anwesend sein. Laut Auskunft des
Arbeitsinspektorats Bozen kann hier auch eine Person, welches aktives Mitglied der freiwilligen
Feuerwehr ist, genannt werden.
●
Betriebsarzt
Der Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner wird vom Arbeitgeber ernannt. Es ist ein Arzt mit einer
spezifischen beruflichen Qualifikation, welcher mit dem Arbeitgeber bei der Verwirklichung der
Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und für die psychische und körperliche Unversehrtheit
der Arbeitnehmer mitarbeitet und die gesundheitliche Überwachung durchführt. Diese Person
muss natürlich nicht auf der Baustelle anwesend sein. Sollte aber in regelmäßigen Zeitabständen
die Arbeitsplätze besuchen und überwachen.
Ausbildungsniveau
Die Dauer, die Mindestinhalte und die Modalitäten der Ausbildung der Arbeitgeber,
Führungskräfte, Vorgesetze und Arbeitnehmer sind zusätzlich zu den Bestimmungen des G.v.D.
81/2008 durch die Abkommen der Ständigen Konferenz für die Beziehung zwischen Staat,
Regionen und Autonomen Provinzen vom 21. Dezember 2011 und vom 25. Juli 2012 bezüglich der
Ausbildung zum Arbeitsschutz der Bediensteten gemäß des G.v.D. 81/2008, geregelt. Neben den
staatlichen Bestimmungen sind auch die Landesbestimmungen zu beachten. In Südtirol gibt es in
diesem Zusammenhang spezielle Beschlüsse der Landesregierung aus dem Jahr 2013.
Generell ist der Umfang der Ausbildung - bestehend aus Grundausbildung sowie verpflichteter
Weiterbildung in Form von periodischen Auffrischungskursen - vom Risikoniveau der ausgeführten
Arbeiten des Unternehmens abhängig. Die Einstufung der Betriebe erfolgt gemäß dem
italienischen ATECO-Tätigkeitskodex (2007), welcher die italienische Version der europäischen
Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (NACE Rev. 2) ist. Die Tätigkeiten werden in drei
Risikobereiche eingeteilt. Es wird zwischen leichtem (z.B. Handel, Dienstleistungen,
Freiberufler), mittlerem (z.B. Landwirtschaft, Transportwesen, Lagerhaltung) und hohem Risiko
(z.B. Baugewerbe, Produktionsbetriebe aller Art, Abfallbewirtschaftung) unterschieden.
Personen, welche im ESP als eine dieser für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlichen
Charaktere, angeführt werden, müssen die in Italien vorgeschriebenen Qualifikationen und
Ausbildungen (inkl. Auffrischungskursen) besitzen und im Zuge einer Überprüfung diese auch
nachweisen können. Gerade im Falle des Erste-Hilfe- sowie des Brandschutzbeauftragten ist es
notwendig, dass die Personen auf der Baustelle anwesend sind und die Sicherheitsdienste für die
Dauer der Bauarbeiten gewährleistet werden. Die Ausbildungs- und Auffrischungsnachweise
sollten auf der Baustelle aufliegen.
Für Tiroler Unternehmen, welche in Italien auf Baustellen tätig sind, bedeutet das, dass sie nur
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Arbeitnehmer im ESP anführen können, welche über eine der in Italien als gleichwertig
erachtete Ausbildung verfügen und vor allem in Bezug auf Erste-Hilfe und Brandschutz auch
anwesend sind. Die in Österreich erworbene Befähigung sollte somit nach Inhalt, Qualität und
Dauer jener in Italien entsprechen. Dabei gilt zu beachten, dass die Ausbildungen in Italien
teilweise sehr umfangreich und in regelmäßigen Abständen Auffrischungskurse vorgeschrieben
sind, was von den österreichischen Auflagen durchaus abweichen kann.
Sollte keiner der eingesetzten Arbeitnehmer über eine entsprechende Ausbildung verfügen,
können auch betriebsexterne Personen genannt werden. Hier besteht zum Beispiel die
Möglichkeit, dass der Bauherr für die Bereitstellung der Sicherheitsdienste auf der Baustelle
sorgt oder dass die ausführenden Unternehmen kooperieren und sich gemeinsam einer Person
bedienen. Eine weitere Alternative wäre fremde Dienste durch regionale Stellen (z.B. Feuerwehr,
Sanitätsdienste) zu nutzen, wobei dies sicherlich in Relation zur Größe der Baustelle und der
Risikohöhe zu bewerten ist.
Um die italienischen Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit korrekt zu befolgen und
mögliche Gesetzesverstöße abzuwenden, wird empfohlen auf die Unterstützungen eines
lokalen Experten (Architekt, Ingenieur, Geometer) zurückzugreifen und diesen mit der
bürokratischen Abwicklung sowie der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen
Sicherheitsvorschriften zu beauftragen.
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10.7. Anlagensicherheit - Konformitätserklärung bei Installationsarbeiten
Stand: 01.01.2015
Die Ausführung bestimmter reglementierter Tätigkeiten im Bereich der Installationsgewerbe sind
in Italien nur durch nachweislich ausgebildetes Fachpersonal zulässig. Dies betrifft
Installationsarbeiten an ...:
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Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischem Strom
Anlagen für Transport und Nutzung von Gas (auch in flüssiger Form)
Heizungs- und Klimaanlagen, unabhängig davon, ob sie mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen
Stoffen betrieben werden
Sanitäranlagen sowie alle anderen Anlagen zur Wasserleitung, -behandlung, -nutzung und
–speicherung in Gebäuden und Installateurarbeiten
Förderanlagen für Personen/Lasten (Lifte, Hebebühnen, Rolltreppen)
Brandschutzvorrichtungen
Alarmanlagen
Radio-, Fernseh- und generell elektronische Anlagen, Antennen
Österreichische Unternehmen, welche diese Art von Installationsarbeiten in Italien durchführen
sind dazu verpflichtet ihren Befähigungsausweis (z.B. Gewerbeschein) mitzuführen und müssen
nach Beendigung ihrer Arbeiten eine Konformitätserklärung ausstellen. Diese Erklärung dient als
Bestätigung, dass die Arbeiten im Einklang mit den ital. Bestimmungen zur Anlagensicherheit
(Gesetz Nr. 37/2008) ausgeführt wurden. Ein Musterbeispiel für eine Konformitätserklärung
finden Sie am Ende des Kapitels.
Die Formulare sind bei der regional zuständigen Handwerks/-Handelskammer in Italien erhältlich
und sollten in der Regel vierfach ausgestellt werden. Einmal für den Auftraggeber, den Nutzer
der Anlage, die Gemeindeverwaltung (Sportello Unico) und das ausführende Unternehmen
selbst. Evtl. kann auch der Gas-/Strom-/Wasserlieferant eine Erklärung verlangen. Ein
Projektplan der realisierten Anlage sowie eine Übersetzung des Gewerbescheins und evtl. ein
Bericht über die verwendeten Materialen sind den Konformitätserklärungen beizulegen.
Neben dem Gesetz über die Anlagensicherheit sind zudem spezielle italienische Normen
einzuhalten, wie z.B. bei Elektroarbeiten die Normen des CEI (Comitato Elettronico Italiano).
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10.8. Sozialversicherung
Stand: 09.03.2015
Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern die Sozialversicherungspflicht in
Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate
arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen
nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich)
keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung)
Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das "Portable
Document (PD)" A1 ("Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat", früher: E
101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt
bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der die
Person versichert ist.
Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können.
Achtung: Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten
ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen des Beschäftigungsstaates.
Selbständig Erwerbstätige
Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24
Monate in die Schweiz zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die
österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich
aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine "Entsendebescheinigung für vorübergehende
Tätigkeit im Ausland" (=Formular PD A1) bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt
beantragt werden.
Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann dem
Infoblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVA) entnommen werden.
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DAS EXPORTHANDBUCH
10.9. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und
Dienstleistungen
Stand: 09.03.2015
Lohnsteuer:
Für nach Italien entsandte Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer weiterhin in Österreich abgeführt,
sofern die Dauer der Entsendung 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Darüber hinaus gibt
es auch eine Befreiung von der Lohnsteuer in Österreich für Bauarbeiten im Ausland mit einer
ununterbrochenen Dauer von mind. 30 Tagen.
Umsatzsteuer:
Für die Bewertung, ob für die Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit in Italien österreichische
oder italienische USt in Rechnung zu stellen ist, muss zunächst der Ort der Leistung festgestellt
werden. Das Steuergesetz kennt hier unterschiedliche Ansätze. Seit 01. Jänner 2010 gilt eine
neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B). Unabhängig davon, wo die Leistung
tatsächlich erbracht wird, gilt als umsatzsteuerlicher Leistungsort immer jener, wo der
Auftraggeber seinen Sitz hat. Darüber hinaus geht in der EU als Vereinfachung die Steuerschuld
auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über (Reverse-Charge-System). Der
Rechnungsleger hat keine steuerlichen Verpflichtungen im Mitgliedstaat der Leistung. Allerdings
gibt es für diese Grundregel auch Ausnahmen.
Eine bedeutende Ausnahme bilden z.B. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück
stehen (auch die Erschließung, Vorbereitung und Ausführung von Bauarbeiten). Hier gilt als
Leistungsort immer jener, wo das Grundstück gelegen ist.
Weitere Besonderheiten gelten für folgende Leistungen:
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Eintrittsberechtigungen für/und Veranstaltungen (ab 2011)
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering)
kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Personenbeförderung
Wichtig zu unterscheiden ist auch, dass grundsätzlich bei Leistungen an Endkonsumenten (B2C)
immer der Unternehmerort (dort wo der leistende Unternehmer ansässig ist) als steuerlicher
Leistungsort gilt. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Leistungen im Zusammenhang mit
Grundstücken (Grundstücksort ist Leistungsort), Personen- und Güterbeförderung, künstlerische,
wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Tätigkeiten, Arbeiten an beweglichen,
körperlichen Gegenständen und seit 01. Jänner 2015 auch elektronisch erbrachte sonstige
Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen und einige mehr.
Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder
Fernsehdienstleistungen gibt es insofern eine Vereinfachung als der sog. Mini-One-Stop-Shop
(MOSS) eingeführt wurde. Das dienstleistungserbringende Unternehmen hat die Möglichkeit,
sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in dem EU-Land der Identifizierung
(üblicherweise der EU-Staat, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) zu erklären
und dort die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit erspart sich der Unternehmer, die
steuerliche Registrierung in den EU-Ländern, in denen er derartige Leistungen erbracht hat.
Voraussetzung: Der MOSS kann nur für die Länder in Anspruch genommen werden, in denen das
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leistende Unternehmen keine Betriebsstätte hat.
Eine Steuerbarkeit im Ausland gilt auch für Werklieferungen (Unterform der Lieferung = Mischung
aus Lieferung von Material und Montage oder Verarbeitung vor Ort). Ein österreichischer
Leistungsort kann bei Werklieferungen nur in jenen Fällen interpretiert werden, in denen der
Montageanteil für die Gesamtleistung nicht von Bedeutung ist.
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10.10. Rechnungslegung an Unternehmer
Stand: 00.00.0000
Wird eine in Italien erbrachte Montage- Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer
fakturiert, kann die Rechnung netto erstellt werden. Wichtig ist aber immer im Vorfeld zu
prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber auch tatsächlich um einen Unternehmer handelt (grds.
durch Überprüfung der UID-Nummer s. Punkt 9.2.).
Unabhängig davon, ob für eine Leistung der steuerliche Leistungsort auf Basis der Grundregel
(B2B) oder aufgrund von Sonderregeln in Italien liegt (s. Punkt 10.6.), können Rechnungen an
Unternehmer netto ausgestellt werden mit dem Hinweis (Leistungsort Italien –
Leistungsempfänger ist Steuerschuldner).
ACHTUNG: nur Leistungen die nach der Grundregel (B2B) in Italien steuerbar sind, müssen ab
Jänner 2010 in der neuen monatlichen „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ an das Finanzamt in
Österreich gemeldet werden.
Umsätze in Italien, bei denen aufgrund von nationalen Sonderbestimmungen die Steuerschuld auf
den italienischen Leistungsempfänger übergeht, unterliegen dem italienischen System der
„autofattura“ bei dem der italienische Leistungsempfänger an sich selbst eine Rechnung über die
italienische Umsatzsteuer erstellt. Der österreichische Rechnungsleger sollte auf seiner
Rechnung folgenden Vermerk anführen: Leistungsort Italien – Leistungsempfänger ist
Steuerschuldner. Diese netto verrechneten Leistungen sind nicht in der monatlichen
„Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Finanzamt in Österreich aufzunehmen.
Eine eventuelle italienische Vorsteuer, die im Zusammenhang mit diesem Auftrag in Italien
entstanden ist, wird im Antragsverfahren wieder erstattet (s. Punkt 10.9.). Dies gilt aber nur in
jenen Fällen, in denen es zu einem zwingenden Übergang der Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger kommt (z.B. Grundregel B2B oder Subunternehmer im Baubereich, welche
an den Generalunternehmer abrechnen). In den Fällen, in denen freiwillig die Steuerschuld
durch Anwendung der autofattura auf den Leistungsempfänger übertragen wird (z.B.
Grundstücksleistungen an Unternehmer), geht auch der Anspruch auf Vorsteuererstattung im
Zusammenhang mit diesem Auftrag verloren.
Seit Jänner 2008 sieht das italienische Steuerrecht auch eine zwingende Anwendung des
reversecharge Systems für den Baubereich vor. Alle Subunternehmer – egal ob in Italien oder im
Ausland ansässig – müssen ihrem Auftraggeber (sofern dieser selbst mit der Errichtung des
Bauwerks beauftragt wurde und als Generalunternehmer auftritt) eine Nettorechnung legen, da
die Steuerschuld auf den Auftraggeber übergeht. Dies gilt auch für österreichische
Bauunternehmen, welche als Generalunternehmer Aufträge weitergeben. Bauleistungen an
Endkunden (auch wenn diese Bauunternehmer sind) bleiben von dieser Bestimmung hingegen
unberührt.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 80 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
10.11. Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer
Stand: 16.03.2015
Rechnungen mit Leistungsort Italien an Endkonsumenten/Nichtunternehmer (sämtliche Kunden
ohne UID-Nummer) werden üblicherweise mit 22 % ital. USt ausgestellt. Sondersteuersätze in
Höhe von 4% bzw. 10% können bei der Schaffung und Instandhaltung von Wohnraum verrechnet
werden. Der ital. Auftraggeber muss aber hierfür einen von den zuständigen Behörden
ausgestellten Bewilligungsbescheid vorlegen.
Für die Abfuhr der ital. Ust ist eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt Pescara notwendig:
Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara, Servizio identificazione non residenti, Via
Rio Sparto 21, I-65100 PESCARA, Tel. +39 085 5771, E-Mail: [email protected]
Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer die
allgemeinen, ordentlichen Mwst.-Pflichten in Italien, u.a. die Führung der Aufzeichnungen, die
periodische Abrechnung und Abführung der Mwst., die Abfassung der Mwst.-Jahreserklärung und
die INTRASTAT-Eingangsmeldung (s. hierzu Punkt 10.10.).
Die Umsatzsteuermeldungen können auch über einen Fiskalvertreter (Steuerberater, etc.)
durchgeführt werden. Eine kurze Anleitung über das Prozedere der steuerlichen Registrierung
finden Sie auf der Italienseite der WKÖ-Website www.wko.at/awo/it [Pfad: Publikationen >
Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken].
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 81 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
10.12. Erstattung der italienischen Umsatzsteuer
Stand: 01.01.2015
In Italien bezogene oder konsumierte Lieferungen und Leistungen unterliegen oftmals der
italienischen USt (z.B. Anmietung eines Messestandes auf einer Messe in Italien oder
Hotelübernachtungen im Zuge einer Dienstreise). Die italienische USt wird aber Unternehmen,
die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf Antrag wieder erstattet.
Seit 01. Jänner 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung der italienischen Umsatzsteuer nicht
mehr direkt in Italien gestellt, sondern beim österreichischen Finanzamt – über Finanz Online auf
der Homepage des Finanzministeriums http://www.bmf.gv.at/. Das österreichische Finanzamt
prüft die Zulässigkeit der Rückerstattung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) und leitet den Antrag an die
italienische Finanzbehörde weiter. Originalrechnungen des italienischen Lieferanten müssen nur
auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur dann, wenn sich der Betrag
(Nettoentgelt) auf mind. € 1.000,- beläuft (bzw. € 250,- für Kraftstoffe).
Anträge auf Erstattung eines USt-Betrages von mind. € 400,- können jederzeit gestellt werden.
Ansonsten ist eine Antragstellung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Antragsfrist
endet in jedem Fall am 30.9. des Folgejahres des Umsatzes. Grundsätzlich (außer bei Nachfragen)
muss die ausländische Steuerverwaltung den Betrag innerhalb von 4 Monaten erstatten. Bei
Verzug hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 82 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
10.13. INTRASTAT-Meldung
Stand: 09.03.2015
Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche
Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und -eingänge. Eine
Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen
Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als €
750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der
Website der Statistik Austria:
http://www.statistik.at/ [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].
Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website
bestellt werden kann,
2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer
umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der
statistischen Meldungen reduzieren.
Eine eventuelle INTRASTAT-Eingangsmeldepflicht in Italien kann auch für österreichische
Unternehmer entstehen, wenn sie eine Dienstleistung an Privatpersonen in Italien erbringen –
und dies eine steuerliche Registrierung nach sich zieht – und hierzu Waren von Österreich nach
Italien verbringen. In Italien gibt es keine wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
10.14. Adressen
Stand: 01.01.2015
AußenwirtschaftsCenter Mailand
Sezione Commerciale del
Consolato Generale d’Austria
Dr. Michael Berger
Piazza del Duomo 20
20122 Milano/Italia
Tel.: +39 02 879 09 11
Fax: +39 02 87 73 19
E-Mail: [email protected]
AußenwirtschaftsCenter Padua
Sezione Commerciale
dell´Ambasciata d´Austria
Dr. Ingrid Valentini-Wanka
Via E. Filiberto, 3
35122 Padova/Italia
Tel.: +39 049 876 25 30
Fax: +39 049 876 27 76
E-Mail: [email protected]
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Mag. Stephanie Fritz
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1221
Fax: 05 90 90 5-51221
E-Mail: [email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
10.15. Anlagen zu 10.4.: Ärztliche Bestätigung der Arbeitseignung
Stand: 00.00.0000
Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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10.16. Anlagen zu 10.5: Einsatzsicherheitsplan (ESP)
Stand: 24.02.2015
Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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Nachfolgende Anlagen müssen dem Einsatzsicherheitsplan beigelegt werden:
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10.18. Anlage zu 10.7.: Konformitätserklärung - Installationsarbeiten
Stand: 24.02.2015
Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
11. Warenlieferungen in andere EU-Länder
Stand: 00.00.0000
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Allgemeines
Rechnungslegung an Unternehmer
Zusammenfassende Meldung
Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer
INTRASTAT-Meldung
Gewährleistung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lieferkonditionen (Incoterms)
Sonderbestimmungen
Adressen
Anlage: Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer bei den Kunden in den neuen
Mitgliedsstaaten der EU
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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11.1. Allgemeines
Stand: 01.01.2015
Warenlieferungen von Österreich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,
haben aufgrund des Binnenmarktes und der Europäischen Zollunion keine zollrechtliche Relevanz.
Allerdings können je nach Status des EU Kunden, Warenlieferungen entweder im Versendungsoder im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig sein. Die nachfolgende Tabelle verschafft
einen Überblick, welche Steuersätze in den einzelnen EU Mitgliedstaaten zur Anwendung
kommen.
Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten
Mitgliedsstaat
Stark
ermäßigter Satz
Ermäßigter
Satz
Normalsatz
Zwischensatz
Belgien
-
6/12
21
12
Bulgarien
-
9
20
-
Tschechische Republik
-
10/15
21
-
Dänemark
-
-
25
-
Deutschland
-
7
19
-
Estland
-
9
20
-
Griechenland
-
6,5/13
23
-
Spanien
4
10
21
-
Frankreich
2,1
5,5/10
20
-
Kroatien
-
5/13
25
-
Irland
4,8
9/13,5
23
13,5
Italien
4
10
22
-
Zypern
-
5/9
19
-
Lettland
-
12
21
-
Litauen
-
5/9
21
-
Luxemburg
3
8
17
14
Ungarn
-
5/18
27
-
Malta
-
5/7
18
-
Druckdatum: 23.04.2016
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Niederlande
-
6
21
-
Österreich
-
10
20
12
Polen
-
5/8
23
-
Portugal
-
6/13
23
13
Rumänien
-
5/9
24
-
Slowenien
-
9,5
22
-
Slowakische Republik
-
10
20
-
Finnland
-
10/14
24
-
Schweden
-
6/12
25
-
Vereinigtes Königreich
-
5
20
-
Nähere Informationenzu den Umsatzsteuersätzen (Nullsätze, Zwischensätze, Anwendungsbereich,
MWST auf arbeitsintensive Dienstleistungen etc.) als auch zu den einzelnen USt-Bestimmungen in
den jeweiligen Mitgliedstaaten, sind auf der Homepage der Europäischen Kommission
veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/index_de.htm
[Pfad: MWST > Wie die MWST funktioniert > Steuersätze].
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 105 von 227
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11.2. Lieferungen an Unternehmer
Stand: 01.01.2015
Rechnungen für Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten, können
grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat.
Die Warenbewegung von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat ist durch Dokumente
nachzuweisen. Dabei wird zwischen Beförderung und Versendung unterschieden. Bei Versendung
(= Transport durch einen gewerblichen Beförderer zB Spedition) ist die Verbringung in den
anderen Mitgliedstaat durch Versendungsdokumente wie Frachtpapiere, Lieferscheine,
Postaufgabeschein, Speditionsbescheinigung etc. nachzuweisen. Bei Beförderung
(=Eigentransport mittels des Betriebsfahrzeuges durch den Lieferanten oder Käufer) ist
ein Handelspapier (insbesondere Lieferschein) mit Bestimmungsadresse im anderen Mitgliedstaat
zu führen, bei welchem die Übernahme der Ware im anderen Mitgliedstaat (inkl. Stempel)
bestätigt wird. Bei Abholung und Transport durch den Käufer oder dessen Beauftragten, ist
zusätzlich die Identität des Abholenden festzuhalten bzw. eine Bestätigung am Lieferschein
notwendig, dass der Abholer die Ware zu einem benannten Bestimmungsort im anderen EU
Mitgliedstaat verbringen wird. Der Abholer muss darüber hinaus eine Vollmacht des Käufers
vorweisen (Kopie für die Buchhaltung einbehalten), dass er zur Abholung beauftragt wurde.
Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im
Anlagenteil eingefügt.
2. Überprüfung der UID-Nummer des EU Kunden.
Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID
Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten
Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der
Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission (VIES-Datenbank:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/)
Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die
Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer. Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der
grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem
bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2
kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission
vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch
häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall
ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für
Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen
Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und
aufbewahrt werden (Buchnachweis).
Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine
elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s.
Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 106 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den deutschen
Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei
einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen
Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als
steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen.
3. Rechnungsvermerk
Auf der Rechnung muss den Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ tragen
sowie die UID-Nummer des Versenders und des Abnehmers.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 107 von 227
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11.3. Zusammenfassende Meldung
Stand: 01.01.2015
Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten
liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das
Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben.
Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer
Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtlichen
Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder durch Bestellung im Internet: http://www.bmf.gv.at/
[Pfad: Formulare > "in der Suchfunktion "U13" eingeben"]) verwendet werden.
Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht.
Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Quartal keine steuerfreie
Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist. Die nicht fristgerechte Abgabe der ZM kann
Verspätungszuschläge zur Folge haben.
PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in
der Zeile 017 (Art.6, Abs.1) einzutragen.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 108 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
11.4. Lieferungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
Stand: 11.12.2014
Prinzipiell gilt bei Lieferungen an Nichtunternehmer (z.B. Privatpersonen bzw. alle Kunden ohne
UID-Nr.) innerhalb der EU das „Ursprungslandprinzip“. Das heißt, der Lieferant hat die
Umsatzsteuer seines Landes zu verrechnen.
Bei Abholung durch den Nichtunternehmer kommt immer österreichische Umsatzsteuer zum
Tragen. Es bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten.
Bei der Beförderung oder Lieferung von Waren an Nichtunternehmer in einem anderen
EU-Mitgliedstaat, stellt der österreichische Unternehmer bis zu einer jährlichen Lieferschwelle (s.
Tabelle) grundsätzlich österreichische 20% UST in Rechnung.
Bei Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der Unternehmer verpflichtet, den Steuersatz
jenes Landes zu fakturieren, in welches die Ware verbracht wird. Als Konsequenz dieser
Verpflichtung benötigt der österreichische Unternehmer eine steuerliche Registrierung beim
Finanzamt in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
Lieferschwellenwerte in den EU Mitgliedstaaten (Stand 1. Februar 2014)
Mitgliedstaat
Lieferschwelle
Art 3 Abs. 3 USTG 1994
Art. 28b Teil B Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie
Belgien
EURO
Dänemark
DKK
280.000
Deutschland
EURO
100.000
Finnland
EURO
35.000
Frankreich
EURO
100.000
Griechenland
EURO
35.000
Irland
EURO
35.000
Italien
EURO
35.000
Luxemburg
EURO
100.000
Niederlande
EURO
100.000
Österreich
EURO
35.000
Portugal
EURO
Schweden
SEK
Druckdatum: 23.04.2016
35.000
35.000
320.000
Seite 109 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
Spanien
EURO
35.000
Vereinigtes Königreich
GBP
70.000
Bulgarien
BGN
70.000
Tschechische Republik
CZK
Estland
EURO
35.000
Lettland
EURO
35.000
Litauen
LTL
125.000
Malta
EURO
35.000
Polen
PLN
160.000
Slowakische Republik
EURO
35.000
Slowenien
EURO
35.000
Rumänien
RON
118.000
Ungarn
EURO
35.000
Zypern
EURO
Kroatien
HRK
1.140.000
35.000
270.000
Zu dem oben Gesagten besteht jedoch für den österreichischen Unternehmer die Option, aus
Wettbewerbsgründen für Lieferungen auch unterhalb des Schwellenwertes abweichend von der
allgemeinen Regel, die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes zu verrechnen. Dies ist dann
interessant, wenn der Steuersatz des Bestimmungslandes unter dem österreichischen Steuersatz
liegt. Diese Vorgangsweise ist jedoch an bestimmte Meldefristen gegenüber dem
Heimatfinanzamt gebunden (Musterschreiben für die Anmeldung s. Anlage D am Ende des
Handbuchs) („Antrag gem. Art. 3 Abs. 6 UstG“) und für zwei Jahre bindend. Sie verlängert sich
nach zwei Jahren automatisch, wenn sie nicht widerrufen wird. Bei Verrechnung der UST des
Bestimmungslandes liefert man gewissermaßen von Österreich an seine eigene UID-Nummer in
dem jeweiligen Mitgliedstaat innergemeinschaftlich steuerfrei und stellt dann dem Kunden eine
Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes aus.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 110 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
11.5. INTRASTAT-Meldung
Stand: 16.03.2015
Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche
Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und -eingänge. Eine
Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen
Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als
€ 750.000,-/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der
Website der Statistik Austria:
http://www.statistik.at/ [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].
Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website
bestellt werden kann.
2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer
umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der
statistischen Meldungen reduzieren.
Eine Eingangsmeldungspflicht im anderen Mitgliedstaat kann auch für österreichische Lieferanten
entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen die Umsatzsteuer des
Bestimmungslandes fakturiert wird (z.B. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde).
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 111 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
11.6. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.01.2015
EU-weit gilt eine Gewährleistungsfirst bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei
Lieferungen an Unternehmen kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden.
Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf die AGB hinweisen und diese
übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten
AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Je nach Land und Art des
Eigentumsvorbehaltes können bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sein. Gerichtsstand und
Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur
dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei
gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft
der Fall). Da die Anwendung der AGB aber in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche
Bedeutung hat, empfehlen wir vor Vereinbarung Rücksprache mit der jeweiligen
AußenwirtschaftsCenter zu halten.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 112 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
11.7. Lieferkonditionen (Incoterms)
Stand: 16.03.2015
Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer
Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und
Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS 2010 verwendet
werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen.
Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur die
korrekten, rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung
von 2010 finden Sie unter Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter folgender
Internetadresse:
http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Beratung > Incoterms].
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 113 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
11.8. Sonderbestimmungen
Stand: 01.01.2015
Verbrauchssteuerpflichtige Waren:
Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle.
Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der
EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport ist
im Vorfeld den zuständigen Behörden im Abgangsland und im Bestimmungsland zu melden sowie
die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten zu versehen. Beim Versand von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren gibt es keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem
ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat.
KFZ:
Die Lieferung neuer KFZ unterliegt immer der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig
davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Hingegen muss beim
Verkauf von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und
mehr als 6000 km zurückgelegt) an Privatpersonen keine UST im Bestimmungsland mehr bezahlt
werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) werden aber dennoch im
Bestimmungsland verrechnet.
Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter:
wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten
Sonderbestimmungen (www.wko.at/exportkontrolle ). Im Anhang IV der Dual-Use Verordnung
sind jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer
Ausfuhrbewilligung bedürfen.
Arzneimittel:
Sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen.
Kosmetika:
Es gelten zum Teil unterschiedliche Regelungen welche Substanzen bzw. in welcher
Konzentration diese Substanzen in Kosmetikartikel verwendet werden dürfen. Es ist daher
notwendig, die nationalen Regelungen des Bestimmungslandes zu prüfen.
Technische Produkte:
Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel,
Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und
vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung - CE-Kennzeichnung - um in andere EU
Mitgliedstaaten verkauft werden können.
Infos: http://wko.at/unternehmerservice/ce_kennzeichnung/default.asp
Tierische Produkte:
Zum Teil unterliegen Lieferanten einem Zulassungsverfahren in Österreich um in anderen
Mitgliedstaaten der EU liefern zu dürfen. (z.B. Fleisch und Wurstwaren).
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 114 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
11.9. Adressen
Stand: 16.03.2015
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Robert Jung
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: [email protected]
Adressen de AußenwirtschaftsCenter unter:
www.wko.at/aw [Pfad: „Land wählen“ - „Länderauswahl“]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
11.10. Anlage: Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer (neue
EU-Mitgliedsstaaten)
Stand: 01.04.2015
Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer bei den Kunden in den neuen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union.
Deutsch
Betreff: Anforderung der UiD Nummer
Sehr geehrter Kunde!
Damit die Steuerfreiheit unserer Lieferungen an Ihr Unternehmen sichergestellt ist, benötigen
wir Ihre Umsatzsteuer Identifikationsnummer, sowie den genauen Firmenwortlaut und
Firmenadresse, unter der Ihr Unternehmen in Ihrem UST Identifikationsbüro gespeichert ist.
Ihre UST-IDNr. _________________
Genauer Firmenwortlaut und Adresse, unter der Ihr Unternehmen beim Finanzamt gespeichert
ist:
Gerne legen wir diesem Schreiben eine Kopie des Bescheides der österreichischen Finanzbehörde
bei, mittels dessen uns eine UID-Nr. zugeteilt wurde.
Wir hoffen auf baldige Antwort und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Kroatien
Predmet: Dostava PDV identifikacijskog broja
Poštovani!
Kako bi osigurali oslobađanje od poreza naše isporuke Vašoj tvrtci, potrebni su nam Vaš PDV
identifikacijski broj, kao i točan naziv i poslovna adresa Vaše tvrtke, pod kojim se Vaša tvrtka
vodi kod nadle�nog ureda za vođenje evidencije o PDV identifikacijskim brojevima.
Vaš PDV identifikacijski broj:
Točan naziv i poslovna adresa, pod kojim se Vaša tvrtka vodi kod porezne uprave:
U prilogu Vam dostavljamo kopiju rješenja austrijske Porezne uprave, kojim nam je dodijeljen
PDV identifikacijski broj.
Nadamo se Vašem što prije mogućem odgovoru.
S izrazom poštovanja
Polen
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
Dotyczy: numer indentyfikacji podatkowej
Szanowni Państwo!
W celu uniknięcia obciążenia podatkiem naszych dostaw, prosimy o podanie numeru
indentyfikacji podatkowej, jak również dokładnej nazwy i adresu Państwa firmy, pod którym jest
ona zarejestrowana w bazie danych numerów indentyfikacyjnych podatników VAT.
Numer indentyfikacji podatkowej Państwa firmy:
Dokładna nazwa i adres, pod którym Państwa firma zarejestrowana jest w Polsce:
W załączeniu przesyłamy Państwu kopię decyzji austiackiego urzędu skarbowego o nadaniu
naszej firmie numeru indentyfikacji podatkowej.
W oczekiwaniu na odpowiedź łączymy wyrazy szacunku
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
Ungarn
Tárgy: Közösségi áfa-azonosító számuk megadása
Tisztelt Vevőnk!
Kérjük, szíveskedjenek megadni részünkre közösségi áfa-azonosító számukat, továbbá cégük
nevét és címét úgy, ahogyan Önöket az Adóhivatalnál hivatalosan regisztrálták, annak érdekében,
hogy szállításaink adómentességét biztosíthassuk.
AZ Önök közösségi áfa-azonosító száma:
Pontos cégnév és cím, amely alatt Magyarországon bejegyzésre kerültek:
Jelen levelünkhöz mellékeljük az osztrák adóhatóság azon határozatát, mellyel részünkre a
közösségi adószámot (UID-Nr.) megadta.
Estland
Teema: Teie käibemaksu – identifitseerimisnumbrite nõue
Lugupeetud klient!
Selleks, et meie kaubasaadetiste maksuvabastus Teie ettevõttele kindlustatud oleks, vajame
Teie käibemaksu identifitseerimisnumbrit, nagu ka täpset firmanime ja – aadressi, mille all Teie
ettevõte end käibemaksukohuslaseks registreerinud on.
Teie KM-Identifits. Nr.
Täpne firmanimi ja- aadress:
Meelsasti lisame sellele ametlikule kirjale Austria Finantsameti teate koopia, mille kaudu meile
käibemaksu identifitseerimisnumber määrati.
Lugupidamisega ja peatset vastust ootama jäädes!
Litauen
Paklausimas dėl Jūsų PVM mokėtojo kodo
Gerbiamas kliente!
Kad galėtume neapmokestinamai tiekti prekes Jūsų įmonei, mums reikalingas Jūsų PVM mokėtojo
kodas, o taip pat tikslus įmonės pavadinimas bei adresas, kuriuo Jūsų įmonė registruota kaip PVM
mokėtojas.
Jūsų PVM mokėtojo kodas
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
Tikslus įmonės pavadinimas ir adresas, kuriuo Jūsų įmonė registruota Lietuvoje:
Kaip priedą siunčiame Austrijos finansų tarnybos raštą, kuriuo mums suteiktas PVM mokėtojo
kodas.*
Tikimės greito Jūsų atsakymo.
Pagarbiai
Malta/Zypern
Reference: Request for your Value Added Tax Registration Number (VAT REG NO)
Dear customer.
In order to ensure exemption from taxation for our deliveries to your company, we need your
VAT REG NO as well as the precise firm business name and your business address, under which
your company is recorded in your VAT-REG-office.
Your VAT REG NO
Precise firm business name and address uder which your company is recorded in Malta.
We enclose one copy of decision from the Austrian VAT-REG-office, by which we were assigned a
VAT REG NO.
We should appreciate an early reply.
Respectfully yours
Tschechien
Věc: �ádost o oznámení Vašeho DIČ
Vá�ený zákazníku,
Pro zajištění daňového osvobození našich dodávek Vašemu podniku je nutné, abyste nám
oznámili Vaše DIČO a přesné jméno Vaší firmy a přesdnou adresu, na které je Vaše firma
registovaná u příslušného finančního úřadu.
Vaše DIČ :
Přesný název firmy a adresa na které je Vaše firma (v ČR) registrována:
Ochotně přilo�íme k tomuto dopisu kopii rozhodnutí rakouského finančního úřadu, které
potvrzuje, �e nám přidělili DIČ.
Očekáváme Vaši brzkou odpověď a zstáváme
s přátelským pozdravem
Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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Lettland
Slowenien
Druckdatum: 23.04.2016
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Slowakei
Bulgarien
Druckdatum: 23.04.2016
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Druckdatum: 23.04.2016
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Rumänien
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
12. Montage- und Dienstleistungen in anderen EU-Ländern
Stand: 00.00.0000
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Allgemeines
Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger
Einreise und Aufenthalt für Nicht-EWR-Bürger
Gewerberecht
Sozialversicherung
Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen
Rechnungslegung an Unternehmer
Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
Erstattung der Umsatzsteuer
Abzugssteuerverfahren
INTRASTAT-Meldung
Adressen
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
12.1. Allgemeines
Stand: 16.02.2015
Diese Grundsatzinformation richtet sich an alle österreichischen Unternehmer, die Montage- und
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringen wollen. Bitte
beachten Sie, dass diese Zusammenstellung nur als allgemeiner Wegweiser verwendet werden
kann, da unterschiedliche Bedingungen in den einzelnen Mitgliedsländern gelten können. Für
detaillierte Informationen in diesem Bereich gibt es für viele Länder eine eigens publizierte
Zusammenfassung, die im Internet heruntergeladen werden kann.
Download unter: www.wko.at/aw [Pfad: > Land wählen > AUSSENWIRTSCHAFT PUBLIKATIONEN]
Für den kostenlosen oder vergünstigten Download der Publikationen, ist die Identifizierung als
Mitglied der Wirtschaftskammer notwendig. Neben der Mitgliedsnummer ist auch ein Pincode
anzugeben. Beides kann bei Bedarf bei der Service-Hotline der Wirtschaftskammer Österreich
(Tel. 0800 221223) angefragt werden.
Druckdatum: 23.04.2016
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12.2. Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger
Stand: 02.03.2015
EU-Bürger (ausgenommen in vielen EU-Ländern: Kroatische Staatsbürger) benötigen für den
Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Berechtigungen. Eventuelle Meldepflichten bei
Aufenthalten über 90 Tage sind aber zu beachten. Bei Übernachtungen in Hotels ist die
Meldepflicht durch die Registrierung im Hotel erfüllt. Staatsbürger aus Norwegen, Island,
Liechtenstein und der Schweiz haben ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt, müssen
aber nach drei Monaten eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Kroatien hat im Zuge seines EU-Beitrittes Übergangsfristen im Bereich der Arbeitnehmer- und
Dienstleistungsfreiheit hinnehmen müssen. Bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit wendet Kroatien
dieselben Übergangsfristen auch gegenüber Österreich an, d.h. dass österreichische Mitarbeiter
(so wie auch die Mitarbeiter aus 12 weiteren EU-Staaten) für Tätigkeiten in Kroatien eine
Arbeitserlaubnis benötigen.
Viele Mitgliedstaaten der EU fordern von ausländischen Unternehmen vor Entsendung die Abgabe
einer Meldung über den Einsatzort und über die entsendeten Personen. Hierzu sind oftmals
spezielle Formulare zu verwenden.
Arbeitsrecht und die Entlohnung folgen den Bestimmungen des Gastlandes.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
12.3. Einreise und Aufenthalt für Nicht-EWR-Bürger
Stand: 16.02.2015
Die Entsendung von Bürgern die nicht zu den EU-Staaten sowie Schweiz, Norwegen, Island und
Liechtenstein gehören, kann durch zusätzliche Bewilligungen oder Visumpflichten erschwert
werden (für kroatische Staatsbürger geltzen in vielen EU-Ländern - z.B. auch Österreich - noch
Übergangsregeln). Die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen sind üblicherweise im Vorfeld
bei den inländischen Vertretungsbehörden zu beantragen.
Druckdatum: 23.04.2016
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12.4. Gewerberecht
Stand: 16.02.2015
Das Gewerberecht ist in allen EU Staaten unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich sind jedoch
österreichische Unternehmer im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit berechtigt, gewerbliche
Tätigkeiten auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ohne dass hierfür sofort eine
Betriebsstätte gegründet werden muss. Für die Ausübung des Gewerbes und das Durchführen von
Aufträgen können auch Mitarbeiter entsendet werden.
Voraussetzung für das grenzüberschreitende Arbeiten ist aber, dass es sich um bestellte Arbeiten
handelt, welche bereits am Heimatstandort akquiriert worden sind. Die Schaffung einer festen
Einrichtung im anderen Mitgliedstaat (auch Bestell- und Kundenbetreuungsbüros) setzt
üblicherweise bereits die Gewerbeberechtigung und -anmeldung in diesem Staat voraus.
Für das temporäre Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat gelten gewerberechtlich die
Anforderungen des Aufnahmestaates, wobei die meisten Tätigkeiten (insbesondere im Handwerk)
durch die Berufsanerkennungs-Richtlinie ausgeübt werden können. Sollte im anderen
Mitgliedstaat die Ausübung des Gewerbes an Befähigungen gebunden sein, gelten diese als
nachgewiesen, wenn das jeweilige Gewerbe auch in Österreich reglementiert ist. Für den Fall,
dass das betreffende Gewerbe aber in Österreich frei ausgeübt werden kann, jedoch im anderen
EU-Staat Zulassungsvoraussetzungen unterliegt, genügt prinzipiell eine zweijährige
Selbständigkeit in Österreich für die Ausübung dieses Gewerbes im anderen Mitgliedstaat.
Für Gesundheitsberufe bzw. Makler und Vermittlertätigkeiten gelten oftmals zusätzliche
Anerkennungsbestimmungen bzw. Eintragungs- und Registrierungspflichten. Vor Aufnahme einer
handwerklichen Tätigkeit ist aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine so genannte
Dienstleistungsanzeige bei den Behörden des Aufnahmestaates vorzunehmen.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wird in jedem EU-Staat ein einheitlicher
Ansprechpartner installiert, der in allen Fragen des grenzüberschreitenden Arbeitens
kontaktiert werden kann. Über diesen Ansprechpartner können auch die notwendigen Anzeigen
(z.B. Dienstleistungsanzeige) durchgeführt werden bzw. wird der einheitliche Ansprechpartner
den Kontakt zu den betreffenden Behörden herstellen. Die Liste der einheitlichen
Ansprechpartner in allen EU-Ländern ist auf der Homepage der Europäischen Kommission
veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/internal_market/eu-go/
Die österreichischen AußenwirtschaftsCenter unterstützen auch gerne - Kontaktdaten:
http://wko.at/aw Pfad: > Land wählen > Beratung und Unterstützung
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 129 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
12.5. Sozialversicherung
Stand: 09.03.2015
Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern in einen anderen
EU/EWR-Mitgliedstaat die Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehen, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
●
●
●
●
voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate
arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen
nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich)
keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung)
Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das "Portable
Document (PD)" A1 ("Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat", früher: E
101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt
bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der die
Person versichert ist.
Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können.
Achtung: Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten
ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen des Beschäftigungsstaates.
Selbständig Erwerbstätige
Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24
Monate in einen anderen EU/EWR-Mitgliedstaat zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit
entsenden, bleiben die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der
Betrieb in Österreich aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine "Entsendebescheinigung
für vorübergehende Tätigkeit im Ausland" (=Formular PD A1) bei der zuständigen
Sozialversicherungsanstalt beantragt werden.
Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann dem
Infoblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVA) entnommen werden.
Druckdatum: 23.04.2016
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12.6. Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen
Stand: 06.03.2015
Lohnsteuer:
Für entsandte Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer weiterhin in Österreich abgeführt, sofern die
Dauer der Entsendung 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Darüber hinaus gibt es auch
eine Befreiung von der Lohnsteuer in Österreich für Bauarbeiten im Ausland mit einer
ununterbrochenen Dauer von mind. 30 Tagen.
Umsatzsteuer:
Für die Bewertung, ob für eine gewerbliche Tätigkeit österreichische USt oder die USt des
Auftraggebers in Rechnung zu stellen ist, muss zunächst der Ort der Leistung festgestellt werden.
Das Steuergesetz kennt hier unterschiedliche Ansätze.
Seit 01. Jänner 2010 gilt eine neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B)
. Unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, gilt als umsatzsteuerlicher
Leistungsort immer jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Darüber hinaus geht in der EU als
Vereinfachung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über
(Reverse-Charge-System). Der Rechnungsleger hat keine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im
Mitgliedstaat der Leistung.
Allerdings gibt es für diese Grundregel auch Ausnahmen. Eine bedeutende Ausnahme bilden z.B.
Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (auch die Erschließung,
Vorbereitung und Ausführung von Bauarbeiten). Hier gilt als Leistungsort immer jener, wo das
Grundstück gelegen ist.
Weitere Besonderheiten gelten für folgende Leistungen:
●
●
●
●
Eintrittsberechtigungen für/und Veranstaltungen (ab 2011)
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering)
kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
Personenbeförderung
Wichtig zu unterscheiden ist auch, dass grundsätzlich bei Leistungen an Endverbraucher (B2C)
immer der Unternehmerort (dort wo der leistende Unternehmer ansässig ist) als steuerlicher
Leistungsort gilt. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Leistungen im Zusammenhang mit
Grundstücken (Grundstücksort ist Leistungsort), Personen- und Güterbeförderung, künstlerische,
wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Tätigkeiten, Arbeiten an beweglichen,
körperlichen Gegenständen und seit 01. Jänner 2015 auch elektronisch erbrachte
sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen und einige
mehr.
Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder
Fernsehdienstleistungen gibt es insofern eine Vereinfachung als der sog. Mini-One-Stop-Shop
(MOSS) eingeführt wurde. Das dienstleistungserbringende Unternehmen hat die Möglichkeit,
sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in dem EU-Land der Identifizierung
(üblicherweise der EU-Staat, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) zu erklären
und dort die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit erspart sich der Unternehmer, die
steuerliche Registrierung in den EU-Ländern, in denen er derartige Leistungen erbracht hat.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 131 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
Voraussetzung: Der MOSS kann nur für die Länder in Anspruch genommen werden, in denen das
leistende Unternehmen keine Betriebsstätte hat.
Eine Steuerbarkeit im Ausland gilt auch für Werklieferungen (Unterform der Lieferung = Mischung
aus Lieferung von Material und Montage oder Verarbeitung vor Ort). Ein österreichischer
Leistungsort kann bei Werklieferungen nur in jenen Fällen interpretiert werden, in denen der
Montageanteil für die Gesamtleistung nicht von Bedeutung ist. Bei der Verrechnung einer im
anderen Mitgliedstaat steuerbaren Leistung, muss zwischen Unternehmern und Endverbrauchern
unterschieden werden.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 132 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
12.7. Rechnungslegung an Unternehmer
Stand: 16.02.2015
Wird eine in einem EU Land erbrachte Montage-, Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer
fakturiert, kann wie zuvor beschrieben, die Rechnung netto erstellt werden. Wichtig ist aber
immer im Vorfeld zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber auch um einen Unternehmer
handelt (grundsätzlich durch Überprüfung der UID-Nummer s. Punkt 11.2.).
Wenn die verrechnete Leistung unter die Grundregel (B2B) fällt, verlagert sich die Leistung in
den Mitgliedstaat des Auftraggebers und die Umsatzsteuer wird auch vom Auftraggeber
geschuldet. Die Rechnung bleibt daher netto mit dem Hinweis: Leistungsort z.B. Spanien –
Leistungsempfänger ist Steuerschuldner.
ACHTUNG: Diese netto verrechneten Leistungen müssen ab Jänner 2010 in der neuen
monatlichen „Zusammenfassenden Meldung (ZM)“ an das Finanzamt in Österreich gemeldet
werden. Bei Leistungen die aufgrund von Sonderbestimmungen im anderen Mitgliedstaat als
ausgeführt gelten (z.B. Grundstücksortleistungen), ist zu prüfen, ob für diese Leistung die
Umsatzsteuer des Leistungsortes zu verrechnen ist (mit der Folge der steuerlichen Registrierung
in diesem Land) oder ob die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen werden kann.
Eine Prüfung wäre z.B. über die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich
möglich.
Diese verrechneten Leistungen dürfen NICHT in der „Zusammenfassenden Meldung (ZM)“ erklärt
werden.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 133 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
12.8. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer
Stand: 06.03.2015
Bei einer Reihe von Leistungen an Endverbraucher liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort im
anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. Bauarbeiten auf einem deutschen Grundstück oder eine
Personenbeförderung in Frankreich oder bei Reparaturarbeiten an Gegenständen in Spanien).
Diese Leistungen sind daher mit der USt des Landes des Auftraggebers zu verrechnen und die USt
ist an den jeweiligen ausländischen Fiskus abzuführen. Als Konsequenz dieser Bestimmung
benötigt der österreichische Leistungserbringer eine steuerliche Registrierung im Land der
Leistungserbringung.
Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer
periodische Erklärungspflichten im anderen EU Staat sowie die Führung von Aufzeichnungen, die
periodische Abrechnung und Abfuhr der Umsatzsteuer, die Abfassung der USt-Jahreserklärung
und evt. INTRASTAT-Eingangsmeldungen.
Die Höhe der aktuellen ausländischen Steuersätze ist in der Tabelle in Punkt 11.1. gelistet. Für
alle anderen, nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerbaren Leistungen (s. Punkt
12.6.), gilt der österreichischer Unternehmerort als Leistungsort und es werden dem
ausländischen Kunden 20% österreichische USt verrechnet und diese in Österreich abgeführt.
Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder
Fernsehdienstleistungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer gibt es eine Sonderregelung (s.
Punkt 12.6).
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 134 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
12.9. Erstattung der Umsatzsteuer
Stand: 16.02.2015
Die in einem anderen Mitgliedstaat bezogenen oder konsumierten Leistungen unterliegen oftmals
einer USt im anderen Mitgliedstaat (z.B. Anmietung eines Messestandes auf einer Messe in Irland
oder Hotelübernachtungen in Italien im Zuge einer Dienstreise). Auch ausländische
Umsatzsteuern werden zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen wieder erstattet.
Seit 01. Jänner 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer aber
nicht mehr direkt im anderen Mitgliedstaat gestellt, sondern beim österreichischen Finanzamt –
über Finanz Online auf der Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at. Das österr.
Finanzamt prüft die Zulässigkeit der Rückerstattung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) und leitet den
Antrag an die ausländische EU Finanzbehörde weiter. Originalrechnungen des EU Lieferanten
müssen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur dann, wenn sich der Betrag
(Nettoentgelt) auf mind. € 1.000,- beläuft (bzw. € 250,- für Kraftstoffe).
Anträge auf Erstattung eines USt-Betrages von mind. € 400,- können jederzeit gestellt werden.
Ansonsten ist eine Antragstellung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Antragsfrist
endet in jedem Fall am 30.9. des Folgejahres des Umsatzes. Grundsätzlich (außer bei Nachfragen)
muss die ausländische Steuerverwaltung den Betrag innerhalb von 4 Monaten erstatten. Bei
Verzug hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen.
ACHTUNG: In manchen Mitgliedstaaten wird die Umsatzsteuer für zugekaufte Vorleistungen in
Zusammenhang mit einem Auftrag nicht refundiert, wenn aufgrund von steuerlichen
Bestimmungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen worden ist.
Daher wäre in solchen Fällen und Ländern entweder ein Zukauf von Vorleistungen in diesem Land
oder der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger zu vermeiden.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 135 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
12.10. Abzugssteuerverfahren
Stand: 16.02.2015
Um die Schwarzarbeit in bestimmten Bereichen einzudämmen, haben manche Mitgliedstaaten
(z.B. Deutschland, Irland, Griechenland) durch gesetzliche Bestimmungen geregelt, dass der
Leistungsempfänger einen Teil des an ihn fakturierten Rechnungsbetrages an das jeweilige
Heimatfinanzamt zu überweisen hat. Diesen eingezogenen Rechnungsanteil, kann sich der
Unternehmer am Antragsweg und nach Überprüfung der ordentlichen Unternehmereigenschaft
wieder refundieren lassen. Es besteht aber auch oftmals die Möglichkeit, bereits im Vorfeld eine
Befreiung von diesem Abzugssteuerverfahren zu beantragen.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 136 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
12.11. INTRASTAT-Meldung
Stand: 16.02.2015
Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche
Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und -eingänge. Eine
Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen
Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als €
750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der
Website der Statistik Austria:
www.statistik.at [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel].
Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen:
1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website
bestellt werden kann,
2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder
3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer
umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der
statistischen Meldungen reduzieren.
Eine Eingangsmeldungspflicht im anderen Mitgliedstaat kann auch für österreichische Lieferanten
entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen die Umsatzsteuer des
Bestimmungslandes fakturiert wird (z.B. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde).
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 137 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
12.12. Adressen
Stand: 16.02.2015
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Robert Jung
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: [email protected]
AußenwirtschaftsCenter:
Adressen unter www.wko.at/aw [Pfad: „Land
wählen“]
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 138 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
13. Warenlieferungen in die Schweiz
Stand: 00.00.0000
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Allgemeines
Exportrechnung
Lieferkonditionen (Incoterms)
Zahlungsmodalitäten
Zoll und Mehrwertsteuer
Kennzeichnungsvorschriften und Markierungsvorschriften
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand
Gewährleistung
Adressen
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 139 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
13.1. Allgemeines
Stand: 00.00.0000
Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an einen
Abnehmer in der Schweiz verkaufen (Unternehmer oder Privatperson). Zu beachten ist, das je
nach Art der Beförderung (Versendung, Lieferung oder Selbstabholung) teilweise
unterschiedliche Bedingungen zu prüfen sind.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 140 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
13.2. Exportrechnung
Stand: 00.00.0000
Rechnungen werden meist in drei oder vierfacher Ausfertigung, in EUR oder CHF ausgestellt. Auf
eine eindeutige, klare Beschreibung des Liefer- und Leistungsumfanges und der Preise ist zu
achten, da dieser Beleg auch Grundlage für die Einfuhrverzollung in der Schweiz ist. Ein Muster
einer Exportrechnung finden sie als Anlage G am Ende des Handbuchs.
Rechnungen für Lieferungen in Drittländer können grundsätzlich netto - ohne österr.
Umsatzsteuer - ausgestellt werden. Nettorechnungen müssen aber einen Vermerk tragen, warum
sie ohne UST ausgestellt wurden (zB steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. §6 Abs.1)
Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung ist weiters, dass durch einen
Ausfuhrnachweis belegt werden kann, dass der gelieferte Gegenstand das Zollgebiet der
Europäischen Union verlassen hat. Die Form des Ausfuhrnachweises ist abhängig davon, wie die
Ware in die Schweiz verbracht wurde. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen
"Versendung" und "Beförderung".
Ein Versenden liegt vor, wenn der Transport durch einen beauftragten Dritten (zB Spedition,
Frächter, Post etc.) besorgt oder durchgeführt wird. Dabei ist es unabhängig, ob der Verkäufer
oder Käufer den Dritten für den Transport beauftragt. Eine Beförderung hingegen liegt vor, wenn
der liefernde Unternehmer im Betriebsfahrzeug (Werkverkehr) den Gegenstand zum Kunden
befördert oder wenn der Käufer direkt beim österr. Unternehmer die Ware selbst abholt.
Im Versendungfall gibt es eine Bandbreite an Möglichkeiten die Verbringung der Ware in das
Drittland nachzuweisen. So ist für eine Versendung grundsätzlich ein Versendungsbeleg
(Frachtbrief, Postaufgabeschein) der anerkannte Exportnachweis. Aber auch eine von einem in
der EU ansässigen Spediteur ausgestellte Speditionsbescheinigung, in welcher der Spediteur die
Verbringung des Gegenstandes in das Drittland bestätigt, ist ein anerkannter Ausfuhrnachweis.
Alternativ kann sonst auch durch eine zollamtliche Austrittsbestätigung die Lieferung der Ware
in das Drittland belegt werden.
Im Beförderungsfall jedoch kann nur durch die zollamtliche Austrittsbestätigung die Verbringung
der Ware aus dem Zollgebiet nachgewiesen werden. Sollte keine zollamtliche Bestätigung
vorliegen, müsste die Lieferung durch sogenannte "Alternativnachweise" belegt werden. Ein
solcher ist beim zuständigen Zollamt in Österreich zu beantragen.
Neben dem Ausfuhrnachweis ist für die Steuerbefreiung auch der Buchnachweis zwingende
Voraussetzung.
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DAS EXPORTHANDBUCH
13.3. Lieferkonditionen (Incoterms)
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Von besonderer Bedeutung ist die Vereinbarung einer Lieferbedingung im Kaufvertrag, welche
die Kosten und Gefahren für den notwendigen Transport zwischen Verkäufer und Käufer regelt.
Bei Festlegung einer Lieferkondition, sollten die INCOTERMS 2010 verwendet werden,
welche normiert die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers festlegen. Umgangssprachliche
Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell sollten die korrekten, definierten
und präzisen Abkürzungen der INCOTERMS-Klauseln verwendet werden (z.B. „EXW“ statt „ab
Werk“) . Eine Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 finden Sie unter Kapitel 4 dieses
Handbuches bzw. weitere Information unter:
http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Außenhandel und Recht > Incoterms].
Die Lieferkondition „DDP“ (Delivered Duty Paid, also „Lieferung frei Haus verzollt und
versteuert“) würde eine zwingende steuerliche Registrierung des österr. Lieferanten in der
Schweiz zur Folge haben.
Wenn aber der österr. Lieferant die Ware auf seine Rechnung in der Schweiz "verzollen" will,
jedoch die Schweizer Einfuhrsteuer der Schweizer Käufer tragen soll, wäre „DDP excl.
Einfuhrsteuer und sonstiger Abgaben“ zu vereinbaren.
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DAS EXPORTHANDBUCH
13.4. Zahlungsmodalitäten
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Üblich sind Lieferungen gegen Kassa mit 2–3% Skonto; 30 Tage netto bei bekannten Kunden; bis
zu 90 Tage netto nur bei größeren Lieferungen und lang bekannten Kunden. Zahlungsformen wie
Wechsel, Akkreditive und Dokumenteninkassi sind bei Lieferungen in die Schweiz unüblich.
Informationen über Geschäftspartner sind daher umso wichtiger: Bonitätsauskünfte können über
die AußenwirtschaftsCenter Zürich (Adresse am Ende des Kapitels) und gegen Kostenersatz bei
internationalen Auskunftsbüros besorgt werden.
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DAS EXPORTHANDBUCH
13.5. Zoll und Mehrwertsteuer
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Die Schweiz gehört nicht zum Gebiet der Europäischen Union und ist daher zollrechtlich als
Drittland zu behandeln, mit der Folge, dass Warenlieferungen beim österr. Zoll zur Ausfuhr
angemeldet werden müssen. Eine Ausfuhrzollanmeldung (genaueres s. Kapitel 15) kann
unterbleiben, wenn der Rechungsbetrag oder Warenwert unterhalb von EUR 1.000,- ist. Bei
Lieferungen mit der österr. Post ist der Postaufgabeschein zugleich die Ausfuhranmeldung,
sodass keine zusätzliche Vorabfertigung notwendig wird. Voraussetzung für die Befreiung von der
Abgabe der Zollanmeldung ist aber in allen Fällen, dass die Ware keinen Verboten oder
Beschränkungen unterliegt (s. Punkt 15.3.).
Rechnungen für Warenlieferungen in Drittländer können NETTO (also ohne österr. UST)
ausgestellt werden. Wichtig ist nur, dass die Ware ins Drittland befördert oder versendet wird
und der österr. Verkäufer einen entsprechenden Nachweis darüber in der Buchhaltung führt. Die
Form des Ausfuhrnachweis ist davon abhängig, wie die Ware in die Schweiz verbracht wird.
Dabei kennt das Umsatzsteuergesetz zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Versand oder
Beförderung. Ein Versand liegt stets vor, wenn der Transport durch einen beauftragten Dritten
(Spedition, Frächter, Post etc.) durchgeführt wird, unabhängig davon, ob der Transportauftrag
vom Verkäufer oder Käufer erteilt wird. Eine Berförderung hingegen liegt vor, wenn der
notwendige Transport mittels eigenen Fahrzeuge entweder des österr. Verkäufers oder
Schweizer Käufers abgewickelt wird.
Bei Versendung ist der Ausfuhrnachweis grundsätzlich durch einen Frachtbrief oder ähnlichem
wie Konnossemente, Postaufgabebescheinigungen etc. zu führen. Diese Frachtpapiere müssen
jedoch inhaltlich so ausgestaltet sein, dass eine Zuordnung zur Warenlieferung (Absender,
Empfänger, Warenart, Menge) möglich ist. Speziell die Dokumente der KEP-Dienstleister (KurierExpress- Pakete) erfüllen diese Anforderungen nicht oder nur teilweise. Der Exportnachweis in
Form von Kopien des Frachtbriefes ist nicht möglich. Es muss zumindst eine Durchschrift sein.
Alternativ kann auch eine von einem in der EU sitzenden Spediteur ausgestellte
Speditionsbescheinigung als Nachweis dienen bzw. die zollamtliche Austrittsbestätigung der
Grenzzollstelle.
Bei Beförderung hingegen, ist nur die zollamtliche Austrittsbestätigung der Außengrenzzollstelle
als Ausfuhrnachweis anerkannt. Eigenbestätigungen und auch unterfertige Übernahmescheine
wie Lieferscheine genügen grundsätzlich nicht.
Eine ausführliche Beschreibung zum Ausfuhrzollverfahren und die Voraussetzungen für die
UST-Befreiung finden Sie im Kapitel 15.
Im Zuge des Grenzübertritts der Ware, muss diese beim Schweizer Zoll gestellt und in ein
Zollverfahren überführt werden. Dabei ist eine Zollanmeldung abzugeben und es sind die
notwendigen Dokumente dem Zoll vorzulegen. Neu ab 2016 ist auch die obligatorische Angabe
der UID-Nummer des Schweizer Empfängers (Unternehmer-Identifikationsnummer). Falls diese
Nummer aus den Papieren nicht hervorgeht, muss der Zollagent diese erst beim Kunden einholen.
Durch Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung) werden vom
Schweizer Zoll die Einfuhrabgaben berechnet und eingehoben. Diese setzen sich zusammen aus
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Zoll und Einfuhrsteuer (Normalsatz 8%, vergünstigter Satz 2,5%). Die Höhe des Zolls ist
unterschiedlich je nach Art der Ware, jedoch können EU Ursprungswaren aus dem
industriell-gewerblichen Bereich (Kapitel 25-97 des Zolltarifs) zollfrei in der Schweiz eingeführt
werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ware durch ausreichende Be- und Verarbeitung in
der EU, den Präferenzursprung EU erzielt hat und dies auch dem Schweizer Zoll nachgewiesen
wird. Informationen zum Präferenzursprung bzw. den Möglichkeiten dies nachzuweisen finden
Sie im Kapitel 17.
Präferenzzölle werden auch für eine Reihe von Agrarwaren und deren Folgeprodukte (Kapitel
1-24 des Zolltarifs) gewährt.
Die für die Einfuhr in der Schweiz notwendigen Dokumente können im Länderreport Schweiz
nachgelesen werden (www.wko.at/awo/ch [Pfad: Publikationen > Länderreport]).
Die Höhe der Schweizer Einfuhrabgaben kann im elektronischen Schweizer Zolltarif (
www.tares.ch) abgefragt werden oder auch in der Market Access Database der Europäischen
Kommission (s. Punkt 16.4.).
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13.6. Kennzeichnungsvorschriften und Warenmarkierung
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Die schweizerischen Normen sind großteils EU-konform. Geräte, die den EU-Richtlinien (zB
Niederspannungsrichtlinie und elektromagnetische Verträglichkeitsrichtlinie) entsprechen und
über die CE-Kennzeichnung verfügen, können in der Schweiz ohne weitere Prüfung in Verkehr
gebracht werden. Informationen zu den Ausnahmen können über das AußenwirtschaftsCenter
Zürich (Adresse am Ende des Kapitels) besorgt werden. Bei der Lieferung von Lebensmitteln sind
insbesondere die abweichenden schweizerischen Etikettiervorschriften zu beachten.
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13.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt,
Gerichtsstand
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Allgemeine Geschäftsbedingungen können als Bestandteil des Liefervertrages gültig vereinbart
werden, wenn sie klar und deutlich hervorgehoben sind. Dies gilt insbesondere auch für eine
Gerichtsstandsklausel mit ausländischem (oder österreichischem) Gerichtsstand (Unterstreichung,
Fettdruck etc.). Kleingedruckte Zusätze auf Rechnungen bzw. Bestellungen etc. sind unwirksam.
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist zwar grundsätzlich möglich, muss zu seiner
Gültigkeit jedenfalls vor Übergabe der Ware schriftlich vereinbart und zusätzlich in einem am
Wohnort des Erwerbers in einem vom Betreibungsamt zu führenden öffentlichen Register
eingetragen werden.
Schiedssprüche aus Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens (u.a. Österreich) werden
vollstreckt. Es kann daher auch in Lieferverträgen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, z.B.
des Internationalen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Österreich, wirksam vereinbart
werden.
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13.8. Gewährleistung
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Die Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt zwei Jahre. Bei Lieferungen
an Unternehmen in die Schweiz kann aber auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart
werden.
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13.9. Adressen
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AußenwirtschaftsCenter Zürich
Die österreichische Handelsdelegierte
Mag. Gudrun Hager
Talstraße 65, 10 OG
8001 Zürich/Schweiz
Tel.: +41 44 215 30 40
Fax: +41 44 212 28 38
E-Mail: [email protected]
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Robert Jung
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: [email protected]
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14. Montage- und Dienstleistungen in der Schweiz
Stand: 09.03.2015
1.
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14.
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
SBFI-Meldepflicht für reglementiere Gewerbe (NEU)
Meldepflicht laut Entsendegesetz
Flankierende Maßnahmen
Sozialversicherung
Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten
Allgemeine Mehrwertsteuerregelung
Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren
Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren
Verrechnung der Schweizer Einfuhrumsatzsteuer an Schweizer Kunden
Besteuerung von in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen
Unternehmensbesteuerung
Lohnsteuer
Adressen
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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14.1. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
Stand: 24.02.2015
90 Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei
Seit dem 1. Juni 2004 ist ein Abkommen der EU mit der Schweiz im Bereich der
Personenfreizügigkeit in Kraft. EU-/EFTA-Unternehmer und deren entsandte Mitarbeiter
benötigen daher grundsätzliche für die Durchführung von gewerberechtlichen Tätigkeiten in der
Schweiz mit einer Dauer von max. 90 Tagen im Kalenderjahr keine Arbeits- und
Aufenthaltsgenehmigung (Ausnahmen s. Kapitel 14.3). Es muss lediglich eine Meldepflicht laut
Entsendegesetz (s. Kapitel 14.3) erfüllt werden. Erst bei Aufträgen mit einer Dauer von über 90
Tagen ist eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Für die Berechnung der 90 Tage werden nur die einzelnen Arbeitstage, an denen in der Schweiz
gearbeitet wird herangezogen, unabhängig wie viele Mitarbeiter an diesem Tag in die Schweiz
entsendet werden bzw. ob auch gleichzeitig an mehren Orten Arbeiten ausgeführt werden.
Beispiel:
Ein österr. Unternehmen entsendet gleichzeitig für einen Tag 6 Mitarbeiter auf 3
unterschiedliche Baustellen in der Schweiz. Es wird nur ein Tag vom 90-Tage Konto abgezogen.
Entsendet der österr. Unternehmer jedoch z.B. 2 Mitarbeiter an drei verschiedenen Tagen für
je einen Tag in die Schweiz, so werden ihm 3 Tage abgezogen.
Tipp: Um das 90-Tage-Kontingent bestmöglich auszuschöpfen, empfiehlt es sich mehrere
Aufträge pro Tag paralell auszuführen.
Um keine ungenutzten Tage vom 90- Tage-Kontingent zu verlieren, sollte die verpflichtende
Entsendemeldung (s. Kapitel 14.3) für jede Woche immer von Montag bis Freitag durchgeführt
werden (ansonsten werden Samstage und Sonntage vom Guthaben abgezogen und mitgezählt).
Auch bei unvorhersehbaren Verzögerungen, wenn an bestimmten Tagen nicht gearbeitet werden
kann, sollte bis Mittag eine formlose Meldung (e-mail) beim kantonalen Amit vorgenommen
werden, um diesen Tag wieder am Konto gutgeschrieben zu bekommen.
ab dem 91. Tag pro Kalenderjahr Bewilligungspflicht
Eine Verlängerung der 90 Tage Frist um weitere 30 Tage ist theoretisch möglich, jedoch sollte
dies unbedingt 1 Monat vor Ablauf der Frist beim zuständigen Kanton am Postweg (nicht per Mail
möglich!) beantragt werden. Hilfreich für die Genehmigung ist auch eine schriftliche
Unterstützung des Schweizer Auftraggebers, in welcher dieser die Notwendigkeit der österr.
Arbeitskräfte begründet. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Zu beachten ist
auch, dass bereits schon bei Beginn der Tätigkeiten um eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
angesucht werden muss, wenn erkennbar ist, dass die 90 Tage für die geplanten Arbeiten nicht
ausreichend sind.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
ab dem 1. Tag pro Kalenderjahr Bewilligungspflicht
Ab dem 1. Tage bewilligungspflichtig sind Dienstleistungen und Arbeiten durch ausländische
Unternehmen, wenn diese (vermutlich) länger als 90 Tage dauern werden. Ebenso sind für
sämtliche Tätigkeiten, für die auch ein Schweizer Unternehmer Bewilligungen benötigt
(Finanzbereich, Arbeitsvermittlung oder –verleih, Elektroinstallationen), die entsprechenden
Gesuche im Vorfeld zu stellen.
Das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung ist kantonsabhängig und kostet zwischen CHF 60
und 200. Das Gesuch hat Angaben über die Art der Tätigkeit, den Ort, die Dauer, die Identität
der zu entsendeten Personen (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsbürgerschaft, Lohn und
Zulagen) zu enthalten. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, sollte der
Schweizer Auftraggeber bei der Antragstellung mitwirken bzw. diese unterstützen, da auch der
Schweizer Auftraggeber besser begründen kann, warum ein österr. Unternehmen die Arbeiten
durchführen soll.
Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen
fallen nicht unter den Geltungsbereich des EU-Abkommens mit der Schweiz; sie werden daher
von der Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nicht erfasst. Die Zulassung richtet sich
weitgehend nach den Bestimmungen des ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer) und der BVO (Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer).
In diesen Bereichen ist immer im Vorfeld ein Bewilligungsgesuch zu stellen, wobei dieses die
Gründung einer Niederlassung und die Eintragung in das Schweizerischen Handelsregister
voraussetzt. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nicht.
Druckdatum: 23.04.2016
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14.2. SBFI-Meldepflicht für reglementiere Gewerbe (NEU)
Stand: 19.08.2015
Seit 01. September 2013 wird nun auch die Schweiz im Vorfeld die Qualifikation von
ausländischen Unternehmen geprüft, wenn diese in der Schweiz in reglementierten Bereichen
tätig werden. Hierzu wurde ein neues Meldeverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
eingeführt.
Eine Liste der reglementierten Berufe, welche davon betroffen sind, ist im Internet abrufbar und
umfasst unter anderem auch zum Teil das Gewerbe, den Verkehr und den Baubereich (z.B. Kranund Staplerfahrer, Bauingenieure, Elektriker, etc.) .
Die Antragstellung hat per Post beim Schweizerische Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation (SBFI) zu erfolgen. Das hierfür notwendige Formular steht im Internet zum
Download bereit, wofür wiederum eine einmalige Registrierung notwendig ist. Folgende
Dokumente sind dem Antrag beizufügen:
●
●
●
Kopie der Identitätskarte oder des Passes
Amtlich beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises
Aktuelle Bescheinigung, dass der Antragsteller rechtmäßig zur Ausübung des Berufes im
Österreich niedergelassen ist (z.B. Gewerberegisterauszug oder Berechtigungsdatenauszug der
Wirtschaftskammer)
Nach Einreichung des Antrags hat die Schweizer Behörde 1 Monat Zeit die Auskunft zu erteilen.
Hierfür werden auch Gebühren in Höhe von CHF 90 erhoben, deren Bezahlung bereits bei
Antragstellung nachzuweisen ist (Überweisungsbeleg). Die Meldung muss jährlich neu gemacht
werden, wobei der erneute Antrag wesentlich schneller bearbeitet werden soll.
Da die Anerkennung durch die jeweils zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen
erfolgt und es sich um eine kantonsbezogene Genehmigung handelt, muss jeder Kanton, in
welchen eine Dienstleistung erbracht werden soll, im Vorfeld in Kenntnis gesetzt werden.
Achtung: Diese SBFI-Meldung ermöglicht es Ihnen an max. 90 Tagen im Kalenderjahr in der
Schweiz Aufträge auszuführen. Es handelt sich hierbei um ein zusätzliches Meldeverfahren,
welches der bisherigen verpflichtenden Online-Meldung laut Entsendegesetz (s. Kap. 14.3)
vorangestellt ist.
Nähere Informationen zum Meldeverfahren sowie spezifische Informationen zu bestimmten
Berufen (z.B. Elektriker, Kranführer, Bauunternehmer, Taxifahrer) sind auf der Webseite des
SBFI abrufbar.
Sonderfall: Elektrotechnik - Installationsbewilligung
Um in der Schweiz Elektroinstallationen durchführen zu können benötigt man eine spezielle
Installationsbewilligung durch das Eidgenössiche Starkstrominspektorat (ESTI): „Allgemeine
Installationsbewilligung für Betriebe gemäß Art. 9 Niederspannungs-Installationsverordnung
(NIV)“.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
Es handelt sich dabei um eine generelle Genehmigung, womit alle Mitarbeiter, unter Aufsicht
eines fachkundigen Leiters, Installationsarbeiten (dazu zählen z.B. auch die Verlegung von
Leitungen zwischen zwei Schaltkästen) durchführen dürfen. Der Leiter muss regelmäßig
anwesend sein und die Arbeiten überwachen. Grundsätzlich darf die in dieser Bewilligung
aufgeführte Person insgesamt zwanzig Personen beaufsichtigen, worunter sich maximal fünf
Hilfskräfte befinden dürfen.
Das Antragsformular steht unter www.esti.admin.ch/de [Pfad: Dokumentation > Formulare >
NIV > Installationsbewilligungen] zum Download bereit.
Die Beantragung erfolgt beim im Zuge der oben genannten Meldung an das SBFI und muss nicht
separat beantragt werden. Das Antragsformular (inkl. der zusätzlich notwenidgen
Begleitdokumente!) werden beim SBFI eingereicht und dann an das ESTI weitergeleitet, welches
für die Überprüfung der Berufsqualifikation und die Ausstellung der Installationsbewilligung
zuständig ist.
Die Ausstellung der Bewilligung dauert in der Regel drei bis vier Wochen, ist seit 2014
gebührenfrei und für die ganze Schweiz für das laufende Kalenderjahr gültig.
ACHTUNG: Das ESTI verlangt die Vorlage bestimmter zusätzlicher Dokumente. Die
Gesuchsstellung ist somit weitaus umfangreicher als jene beim SBFI. Es empfiehlt sich, sich
bereits im Vorfeld genau zu informieren, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, um
eine zeit- und evtl. kostenintensive Verzögerung zu vermeiden.
Anmerkung: Anschlussbewilligung gemäss Art. 15 Niederspannungs-Installationsverordnung
(NIV)
Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Bewilligung, die nur das Anschließen und
Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen umfasst. Sie bezieht sich nicht
auf Installationsarbeiten wie die Verbindung von zwei Schaltschränken. Das dafür notwendige
Antragsformular steht unter www.esti.admin.ch/de [Pfad: Dokumentation > Formulare > NIV >
Eingeschränkte Installationsbewilligungen] zum Download bereit. Das ausgefüllte Gesuch ist
gemeinsam mit den geforderten Beilagen direkt beim ESTI einzureichen (s. Adresse am
Formular). Die Ausstellung diser Bewilligung dauert in der Regel drei bis vier Wochen.
Installation von Photovoltaikanlagen
Je nach Art der ausgeführten Tätigkeit kann auch für die Installation von Photovoltaikanlagen
eine Genehmigung des ESTI bzw. SBFI notwendig sein.
Laut dem ESTI fällt die Montage von Photovoltaikanlagen nicht unter einen der reglementierten
Berufe des Elektroinstallationsgewerbes, wenn für die Montage der Solarmodule und das Stecken
von Modulverbindungen mit vorkonfektionierten Kabeln im Dachbereich keine elektrischen
Installationen notwendig sind.
Hingegen fallen bei Photovoltaikanlagen die Installationsarbeiten ab den Anschlussklemmen der
Panels unter den reglementierten Bereich, unabhängig von der Spannung und Stromart und
unabhängig davon, wer die Anlage letztendlich an das Stromnetz anschliesst. Soll also in diesen
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DAS EXPORTHANDBUCH
Bereich gearbeitet werden, ist eine Meldung an das SBFI vor der erstmaligen Erbringung der
Dienstleistung erforderlich.
Weiterführende Informationen zur SBFI Meldepflicht und der Installationsbewilligung durch das
ESTI finden Sie im Merkblatt des SBFIs unter http://www.sbfi.admin.ch/diploma/ [Pfad:
Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende > Häufig gestellte Fragen (FAQ) > Spezifische
Informationen zu bestimmten Berufen].
Eine Abklärung im Einzelfall ist immer empfohlen!
Kontakt:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Luppmenstrasse 1
CH-8320 Fehraltorf
T +41 44 956 12 12
F +41 44 956 12 22
W http://www.esti.admin.ch/de/
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DAS EXPORTHANDBUCH
14.3. Meldepflicht laut Entsendegesetz
Stand: 23.02.2015
Die Aufnahme von gewerblichen Tätigkeiten in der Schweiz muss im Vorfeld an die zuständige
kantonale Behörde gemeldet werden. Die Meldepflicht trifft sowohl den Unternehmer (wenn er
in der Schweiz selbst tätig wird), als auch Mitarbeiter die in die Schweiz entsendet werden.
Hierfür gibt es zwei unterschiedliche Meldeverfahren:
Meldepflicht für die Entsendung von Arbeitnehmern
Meldefristen
In den sensiblen Bereichen wie Bauhaupt- und Baunebengewerbe, gärtnerische Dienstleistungen,
in der Gastronomie/Hotellerie, dem Reinigungsgewerbe in Industrie und Haushalten, dem
Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe, dem Reisendengewerbe (ausgenommen: Zirkusse und
Messen) oder dem Erotikgewerbe ist die Meldung stets vom 1. Tag an, 8 Tage vor Beginn der
Arbeiten durchzuführen. Die Arbeiten dürfen demnach erst acht Tage nach erfolgter Meldung
aufgenommen werden. Diese Frist wird in einigen Kantonen strikt kontrolliert.
Beispiel "Holzbauunternehmen"
Wurde die Meldung am 15. März gemacht, darf vor dem 23. März keine Arbeit aufgenommen
werden.
Alle anderen gewerblichen Tätigkeiten müssen nur dann 8 Tage vor Aufnahme der Arbeit
gemeldet werden, wenn die beabsichtigte Dauer der Tätigkeit im Kalenderjahr in Summe 8 Tage
übersteigen wird. Ansonsten ist eine vorherige Meldung erst ab dem 9. Tag notwendig (bei
tageweiser Berechnung der Aufenthaltstage), allerdings dann wiederum 8 Tage vor Beginn der
Arbeiten.
Die Kundenakquise auf Messen bzw. bei Firmenbesuchen - auch ohne Verkauf - ist eine
wirtschaftliche Tätigkeit, welche unter die 90-Tage Regelung (s. Kapitel 14.1) fällt und ab dem 9.
Tag (8 Tage vorher) meldepflichtig ist.
Beispiel "Messeauststeller"
●
●
●
1. Messeauftritt im Februar in St. Gallen für 4 Tage. → keine Meldepflicht
2. Messeauftritt im Mai in Zürich für 4 Tage. → keine Meldepflicht
3. Messeauftritt im September in St. Moritz für 4 Tage. → Meldepflicht (min. 8 Tage vor der
Entsendung)
Die Meldung muss sowohl für die entsandten Mitarbeiter als auch für Selbständige (s. unten)
erbracht werden.
Online-Meldeverfahren
Hinweis: Per Ende 2015 wird das aktuelle Online-Meldeverfahren durch eine neue Version
abgelöst. Es kommt zu Veränderungen im Erscheinungsbild und Aufbaus.
Grundsätzlich ist die Meldung über die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit im
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Online-Verfahren vorzunehmen. Dazu muss sich das Unternehmen beim Bundesministerium für
Migration registrieren und anschließend die Daten zum Unternehmen/Arbeitgeber, Tätigkeitsort,
Dauer und Zweck der Arbeiten, Namen und Funktion der Mitarbeiter etc. übermitteln.
In der Meldung sollte die Berufsbezeichung der entsendeten Mitarbeiter möglichst genau sein. So
ist die Bezeichung "Monteur" zu allgemein und sollte durch die entsprechende Berufsbezeichnung
ersetzt werden (z.B. Monagetischler anstatt Monteur).
Tipp: Die Meldung sollte bei längeren Aufträgen immer von Montag-Freitag gemacht werden,
damit das Wochenende nicht beim 90-Tage Kontingent berücksichtigt und somit ebenfalls
abgezogen wird.
In Ausnahmefällen, wenn z.B. aus technischen Gründen (z.B. kein Internet) eine Meldung online
nicht durchgeführt werden kann, ist eine schriftliche Meldung per Fax oder Post beim örtlich
zuständigen kantonalen Amt zulässig. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden am jeweiligen
Einsatzort können unter www.bfm.admin.ch [Pfad: Über Uns > Kontakt > Kantonale Behörden >
Kantonale Behörden für Meldeverfahren] abgerufen werden. Auf dieser Webseiter liegen
ebenfalls die Meldeformulare zum Download bereit.
Im Online-Meldeverfahrens muss der meldende Arbeitgeber bzw. Selbstständige bestätigen, dass
er das Entsendegesetz kennt und die minimal geltenden Arbeits- und Lohnbestimmungen
einhalten wird. U.a. bekräftigt er, dass er
●
●
●
●
die gemeldeten Arbeitnehmer über das Meldeverfahren informiert hat;
sich verpflichtet, weitere vorgeschriebene Meldepflichten (z.B. für reglementierte Berufe)
einhalten wird;
korrekte Angaben getätigt hat;
seine etwaige Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz abgeklärt hat.
Das Meldeverfahren kann erst dann abgeschlossen werden, wenn diese Angaben bestätigt
wurden.
Zusätzlich dazu wird der Arbeitgeber gefragt, ob er über eine Schweizer Mehrwertsteuernummer
verfügt. Wird die Frage mit „Ja“ beantwortet, ist die Schweizer MWST-Nummer bekanntzugeben.
Bei „Nein“ wird man jedoch auf die Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung
weitergeleitet. Dort sind detaillierte Fragen zu vergangenen sowie zu geplanten Projekten (z.B.
Umsatzhöhe im vergangenen Kalenderjahr, Empfänger der erbrachten Leistungen in der Schweiz
etc.) zu beantworten.
Achtung: diese Zusatzfrage zur Mehrwertssteuernummer ist für die Absendung der Meldung
nicht verpflichtend zu beantworten. Es liegt im Ermessen des Unternehmens diese
Informationen bekanntzugeben.
Fragen zum Meldeformular können per Mail an folgende Adresse gerichtet werden:
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
Meldebestätigung
Grundsätzlich ist die Online-Meldung kostenfrei. Nach Eingabe aller Daten erhält der Arbeitgeber
per E-Mail eine Meldebestätigung von der zuständigen kotonalen Behörde zugestellt, welche am
Einsatzort mitgeführt werden sollte.
Sollte die Meldung in einem Ausnahmefall nicht online durchgeführt worden sein, kann eine
schriftliche Meldebestätigung nur auf Ersuchen und gegen ein Gebühr von 25,- CHF pro Meldung
ausgestellt werden.
Änderungen einer Meldung
Ergeben sich nach erfolgter Meldung Änderungen (z.B. längere Einsatzdauer, anderer Einsatzort
oder überhaupt andere Arbeitnehmer), sind diese Änderungen unverzüglich der für den Arbeitsund Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
Wenn die Änderungsmeldung bis spätestens 12:00 Uhr am Tag der geplanten Entsendung beim
KIGA einlangt, kann ein Abzug dieses Tages vom 90-Tage-Gesamtkontingent vermieden werden.
Enstendung von Arbeitnehmer mit bulgarischer, rumänischer oder kroatischer
Staatsbürgerschaft
Unselbständige Mitarbeiter aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien können zwar ebenfalls im
Auftrag des österreichischen Arbeitgebers in die Schweiz entsendet werden, allerdings ist
Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter schon seit mind. 1 Jahr beim österr. Unternehmer
beschäftigt sind. Für Selbständige Unternehmer mit Firmensitz in Österreich, aber mit
rumänischer, bulgarischer oder kroatischer Staatsbürgerschaft, ist hingegen die
Gewerbsausübung in der Schweiz noch bis mind. Mai 2016 nicht überall möglich. Dies
entscheiden die jeweiligen Kantone im Einzelfall.
Entsendung von Drittstaatangehörigen
Mitarbeiter, die keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen und von einem EU-Unternehmer zur
Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsendet werden, unterliegen grundsätzlich
ebenfalls nur dem Meldeverfahren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachung
des Meldeverfahrens ist aber, dass diese Mitarbeiter seit mind. 12 Monaten bei dem
entsendenten österr. Unternehmen beschäftigt ist (Stammpersonal). Der Meldung ist eine Kopie
der EU-Aufenthaltsgenehmigung beizulegen.
Die Entsendung von Drittstaatangehörigen direkt aus dem Drittstaat unterliegt jedoch dem
Kontigentverfahren der einzelnen Kantone.
Entsendung von Leasingarbeiter
Die Entsendung und der Verleih von ausländischem Leasingpersonal in die Schweiz ist streng
verboten. In den bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU wurde der Bereich
Personalverleih und –vermittlung aus dem Ausland nicht liberalisiert.
Erlaubt ist hingegen, Leihpersonal von Schweizer Leasingfirmen zu beschäftigen.
Weiterführende Informationen zum Grenzüberschreitenden Personalverleih- und
Arbeitsvermittlungskonstellationen sowie deren Zuslässigkeit nach dem
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 158 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) finden Sie unter www.treffpunkt-arbeit.ch/
[Pfad: Publikationen > Publikationen > Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih].
Meldepflicht für Selbständige Unternehmer/Einzelunternehmer
Auch der Unternehmer muss eine Meldeverfahren durchführen, wenn er in der Schweiz selber
tätig wird. Für den Unternehmer gibt es ein eigenes Formular bzw. gelten keine Mindestlöhne.
In letzter Zeit wird vor allem das Problem der Scheinselbständigkeit bekämpft, da Selbständige
von den Schweizerischen Lohnbestimmungen ausgenommen sind.
Österreichische Dienstleistungserbringer in der Schweiz sind verpflichtet (
Dokumentationspflicht) den Schweizer Behörden auf deren Aufforderung hin, Unterlagen zum
Nachweis der Selbständigkeit beizubringen.
Deshalb müssen obligatorisch folgende Unterlagen am Einsatzort mitgeführt werden:
●
●
●
Kopie der (Online)Meldung für selbständige Dienstleistungserbringer,
Bestätigung der Sozialversicherung mit dem Formular A1,
Unterlagen über den erteilten Auftrag (Fax, e-mail etc).
Weiters müssen auf Anfrage noch weitere Unterlagen beigebracht werden können:
Gewerbeschein, Liste der Auftraggeber im In- und Ausland (könnte problamatisch sein, wenn es
nur eine geringe Anzahl von Auftraggebern gibt), eigenes Firmenfahrzeug des Unternehmers,
eigene Betriebstmittel (z.B. Werkzeug), Ausdruck der eigenen Website / Werbematerialien,
Briefpapier für Rechnungen, Mietvertrag der Betriebsstätte in Österreich oder ein Foto der
Betriebsniederlassung in Österreich mit Firmenschild (wenn vorhanden), Mitgliederbestätigung
bei der österreichischen Wirtschaftskammer usw.
Wichtig ist vor allem nachzuweisen, dass der selbstständig Erwerbstätige auf eigene
Rechnung, unter freier Gestaltung der Abwicklung und auf eigenes Risiko den Auftrag durchführt.
Bei Abrechnung nach geleisteten Stunden, Arbeitskleidung des Auftraggebers, Bereitstellung von
Werkzeug, Vorgabe der Arbeitszeit, Übernahme der Unterkunft und Verpflegung durch den
Auftraggeber, Eingliederung in eine Arbeitsorganisation des Auftraggebers wird eine
Scheinselbständigkeit vermutet.
Bulgarische, rumänische oder kroatische Staatsbürger, welche ein Unternehmen mit Sitz in
Österreich betreiben, müssen, wenn Sie eigenständig eine Dienstleistung in der Schweiz
erbringen möchten, im Vorfeld um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ansuchen. Die
Erteilung dieser Genehmigung liegt im Ermessen der kantonalen Behörden und ist zumindest
noch bis Mai 2016 beschränkt.
Sämtliche Infos zum Meldeverfahren bzw. die Adressen der Meldestellen sind veröffentlicht unter:
https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home.html [Pfad: Meldeverfahren CH-EU/EFTA].
Seit Speptember 2013 ist dieser verpflichtenden Online-Meldung ein weiteres Meldeverfahren
zur Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgeschaltet (s. Kap. 14.2).
Druckdatum: 23.04.2016
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14.4. Flankierende Maßnahmen
Stand: 22.10.2015
Um zu vermeiden, dass ausländische Unternehmer bei der Dienstleistungserbringung in der
Schweiz die ortsüblichen Schweizer Löhne unterschreiten bzw. Arbeitsbedingungen missachten
(Stichwort "Lohn- und Sozialdumping), wurden sogenannte flankierden Maßnahmen
eingeführt. Deren Einhaltung wird von den ca. 150 Kontrollorgangen am Einsatzsort streng und
umfassend kontrolliert. Schätzungen zufolge wird mehr als ein Drittel aller gemeldeten
Tätigkeiten auch tatsächlich überprüft.
Die flankierenden Maßnahmen umfassen die Bereiche:
●
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●
●
●
Bezahlung der ortsüblichen Bruttomindestlöhne und Gehälter
Arbeits- und Ruhezeit
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Mindestdauer der Urlaubszeit
Gleichbehandlung von Mann und Frau
Österreichische Unternehmen sollten sich im Vorfeld besonders über die geltenden ortsüblichen
Bruttolöhne am Einsatzort und die Arbeits- und Ruhezeitenbestimmungen informieren, da in
diesen beiden Bereichen erhebliche Unterschieden zu den österreichischen Regelungen
vorliegen.
Mindestlöhne
In einer Vielzahl der Branchen ist die Höhe der zu bezahlenden Bruttolöhne in sogenannten GAVs
(Gesamtarbeitsverträgen) geregelt und abhängig vom jeweiligen Kanton, der Branche aber auch
der Qualifikation und Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Sollte die in der Schweiz zu
erbringende Leistung keinem GAV zugeordnet werden könnten, muss auf Lohnempfehlungen der
Arbeitgeber- oder Berufsverbände bzw. statistische Wertangaben zu den ortsüblichen Löhnen
zurückgeriffen werden.
Die Höhe der zu bezahlenden Löhe sollte für jede Entsendung und jeden Mitarbeiter separat
geprüft werden.
Die Einstufung der Arbeitehmer muss stets auftragsbezogen auf die in der Schweiz
ausgeführte Tätigkeit (!) erfolgen. Die in Österreich vorliegende Einstufung kann somit nicht
eins zu eins auf die Schweiz umglegt werden kann.
Die elektronische Plattformen www.gav-service.ch und www.entsendung.admin.ch (s.
Lohnrechner) bieten hierbei eine umfassende und vereinfachte Möglichkeit, das Schweizer
Lohnniveau gemäß den obigen Kriterien zu ermitteln.
Unter entsendung.admin.ch kann man die ermittelten Werte automatisch in eine
Berechnungshilfe (=Excel-Formular) übertragen, welche den direkten Vergleich der österr.
Löhne mit den Schweizer Löhnen ermöglicht. Die in diesem Excel-Formular hinterlegten Formlen
ermöglichen eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ansprüche (Urlaubstage,
Wochenarbeitszeiten, Urlaubs-/Weihnachtsgelder, Anzahl Feiertage, etc.) und erleichtern die
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Ermittlung des Differenzbetrages (=Entsendezulage). Es besteht einerseits die Möglichkeit durch
Verwendung des Lohnrechners unter entsendung.admin.ch die Berechnungshilfe herunterzuladen
oder unter www.seco.admin.ch [Pfad: Themen > Arbeit > Freier Personenverkehr CH-EU und
flankierende Massnahmen > Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die
Schweiz].
Trotz dieser Erleichterung bei der Berechnung wird aber empfohlen, die errechneten Löhne an
die Zentrale Paritätische Kontrolstelle (ZPK) zur Überprüfung weiterzuleiten. Auch ein nur
geringfügiges Unterschreiten der Schweizer Löhne könnte Strafzahlungen zur Folge haben.
Kontaktdaten zur ZPK sind auf der Homepage zu finden: http://www.z-p-k.ch/.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass die Schweizer Bruttolöhne üblicherweise ÜBER dem Niveau
der österr. Löhne liegen, sodass eine separate Zuzahlung des Differenzbetrages notwendig wird.
Diese gilt als Lohnbestandteil und sollte sinnvollerweise auch am Lohnzettel für den
Abrechungszeitraum der Entsendung gesondert ausgewiesen werden mit z.B. dem Vermerk:
"Entsendezulage Schweiz".
Aufwendungen wie solche für Reise, Verpflegung oder Unterkunft, welche im
Zusammenhang mit der Entsendung entstehen, sind kein Lohnbestandteil, fließen somit nicht
in die Entsendezulage ein und sind gesondert zu bezahlen.
Auch eine Information an die Mitarbieter über die Zahlung von höheren Löhne bereits vor
Entsendung in die Schweiz ist empfehlenswert, damit im Zuge von Baustellenkontrollen und
Befragungen der Mitarbeiter, diese schon die Bezahlung der höheren Schweizer Löhne angeben
und bestätigen können.
Auf der Webseite des Schweizer Staatsekretariats für Wirtschaft (kurz SECO) können Sie weitere
Informationen zum Lohnvergleich finden: http://www.seco.admin.ch [Pfad: Themen > Arbeit >
Freier Personenverkehr CH-EU und flankierende Massnahmen > Entsendung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz > Weisung "Vorgehen zum internationalen
Lohnvergleich].
Arbeits- und Ruhezeiten
In der Schweiz ist die erlaubte Höchstarbeitszeit im Vergleich zu Österreich unterschiedlich
geregelt. Im Industriesektor, bei Angestellten, Büropersonal und Einzelhandel darf max.
45 Stunden / Woche gearbeitet werden. Für die anderen Branchen und Bereiche gelten 50
Stunden / Woche als Obergrenze. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf diese
Höchstarbeitszeit um weitere 4 Stunden erhöht werden. Für Nacht- und Sonntgsarbeit ist eine
entsprechende Bewilligung notwendig. Flexible Arbeitszeitmodelle wie 10-Tages-Schichten wie
in Österreich gibt es in der Schweiz nicht. Nach 6 Tagen Arbeit muss ein Tag Ruhe gewährt
werden.
Die Reisezeit in der Schweiz (ab dem Grenzübertritt) gilt als Arbeitszeit und muss unter
Einhaltung der Schweizer Mindestlöhne entlohnt werden. Es empfiehlt sich die Reisezeit in den
Stundenaufzeichnungen deutlich zu deklarieren.
Druckdatum: 23.04.2016
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Vollzugskostenbeiträge
Mit den Vollzugskosten werden die Aufwendungen der paritätischen Kommissionen für die
Durchführung und Kontrolle der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV)
gedeckt. Sie sind von jedem Betrieb, der in den Anwendungsbereich eines solchen GAV fällt,
geschuldet. Seit einer Gesetzesänderung im April 2006 können sie auch von den ausländischen
Betrieben, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, verlangt werden.
In welcher Höhe Vollzugskosten zu zahlen sind, lässt sich den jeweiligen Gesamtarbeitsverträgen
entnehmen. Die Texte der in der gesamten Schweiz oder in mehreren Kantonen gültigen GAV
stehen auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: www.seco.admin.ch
[Pfad: Themen > Arbeit > Arbeitsrecht > Gesamtarbeitsverträge].
Beispiel "Metallbau"
Der GAV für Metallbau verpflichtet zur Entrichtung eines Vollzugskostenbeitrages in der Höhe
von 40 CHF pro Mitarbeiter und Monat (zahlbar je zur Hälfte von Arbeitnehmer und
Arbeitgeber).
Die Beiträge werden monatlich berechnet und setzen sich aus einem Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteil zusammen. Sollte sich ein Auftrag in der Schweiz über einen Monat hinweg
erstrecken, bedeutet dass, dass Beiträge für 2 Monate zu leisten sind. Die Berechnungsgrundlage,
für den zu entrichtenden Vollzugkostenbeitrag, bilden die Angaben im Meldeformular.
Achtung: Die Anzahl der entsendeten Personen sowie die Einsatzdauer werden gemäss den
Angaben in der Online-Meldung in Rechnung gestellt. Zu viel gemeldete Einsatztage/Personen
sollten frühzeitig direkt bei der ZIS abgemeldet werden.
Die Unternehmen werden automatisch von der zentralen Inkassostelle aufgefordert den
Vollzugskostenbeitrag zu bezahlen und müssen nicht selbst aktiv werden:
Zentrale Inkassostelle Schweiz für GAV-Vollzugskosten (ZIS)
Grammelstr. 16
4410 Liestal
T +41 61 927 64 49
F +41 61 927 64 79
W www.zis-inkasso.ch
Unterlagen am Einsatzort
Selbstständige/EPUs müssen am Einsatzort vorweisen können:
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Kopie der Meldebestätigung laut Entsendegesetz (empfohlen auch Kopie des Gewerbescheins)
Sozialversicherungsformular Formular A1
Kopie des Auftrags/Werkvertrages oder eine schriftliche Auftrags-/Werkvertragsbestätigung
Entsandte Mitarbeiter sollten am Einsatzort vorweisen können:
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Personaldokument (Pass, Identitätskarte / Ausweispflicht!)
Kopie der Meldebestätigung laut Entsendegesetz
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DAS EXPORTHANDBUCH
●
●
Krankenkassen-Versicherungskarte (empfohlen auch A1 Formular)
Nachweis Einhaltung Lohn- und Arbeitsbedingungen (Lohnunterlagen,
Arbeitszeitaufzeichnungen!)
Sollte es sich um die Ausübung eines regelmentierten Gewerbes in der Schweiz handeln, so sollte
auch eine Kopie der SBFI-Meldung vorgelegt werden können (s. Kapitel 14.2).
Druckdatum: 23.04.2016
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14.5. Sozialversicherung
Stand: 09.03.2015
Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern die Sozialversicherungspflicht in
Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
●
●
●
●
voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate
arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen
nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich)
keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung)
Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das "Portable
Document (PD)" A1 ("Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat", früher: E
101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt
bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der die
Person versichert ist.
Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können.
Achtung: Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten
ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen des Beschäftigungsstaates.
Selbständig Erwerbstätige
Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24
Monate in die Schweiz zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die
österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich
aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine "Entsendebescheinigung für vorübergehende
Tätigkeit im Ausland" (=Formular PD A1) bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt
beantragt werden.
Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann dem
Infoblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVA) entnommen werden.
Kontrolle "Scheinselbständigkeit"
Wie bereits in Kapitel 14.3. erwähnt unterliegen auch Selbsständige, wenn sie in der Schweiz
Aufträge ausführen gewissen Pflichten und sind müssen im Falle einer Kontrolle einen
Sozialversicherungsnachweis (Formular PD A1) vorlegen.
Druckdatum: 23.04.2016
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14.6. Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten
Stand: 18.02.2015
Die Hinterlegung der Kaution dient u.a. der Absicherung von Konventionalstrafen, Kontroll- und
Verfahrenskosten, welche durch die Paritätische Landeskommission (PLK) verhengt wurden.
Sie gilt in der Schweiz für in- und ausländischen Unternehmen gleichermaßen und betrifft
bestimmte Gewerbe wie z.B. das Maler-, Gipser-, oder Isolationgewerbe. Ob eine gewerbliche
Tätigkeit der Kautionspflicht unterliegt oder nicht, kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich
gehandhabt werden. Eine aktuelle Aufstellung der Kautionspflichtigen Dienstleistungen nach
Kantonen findet man auf der Webseite der Zentralen Kautionsverwaltungsstelle (ZKVS):
http://www.zkvs.ch/kaution
Die Höhe der Kaution ist vom betroffenen Kanton, dem Gewerbe und den in der Schweiz
gemachten Umsatz pro Kalenderjahr abhängig. Bis zu 2.000 CHF ist keine Kaution zu hinterlegen.
Bei Aufträgen zwischen 2.000 und 20.000 CHF gilt eine Kautionspflicht von 5.000 CHF und bei
Aufträgen darüber von 10.000 CHF.
Wichtig: Österreichische Unternehmen müssen selber aktiv werden und werden nicht
automatisch von der ZKVS zur Hinterlegung der Kaution aufgefordert.
Art der Hinterlegung
Die Kaution kann mittels unwiderruflicher Garantie einer Bank oder Versicherung jeweils mit Sitz
in der EU bzw. mittels Barhinterlegung erfolgen. Bei Barhinterlegung wird der Betrag auf einem
Sperrkonto anlegt (Zinsen verbleiben auf dem Konto und werden nach Kautionsfreigabe nach
Abzug von Verwaltungskosten ausbezahlt). Darüber hinaus bieten auch eine Reihe von
Versicherungen spezielle Kautionshaftungen gegenüber den Kantonen für Unternehmer an. Die
Kosten einer derartigen Versicherung beginnen hierfür bei ca. EUR 400,-/Jahr
Zugriff auf Kaution
Nach einem Entscheid durch die Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPK) über
Konventionalstrafen bzw. Kontrollkosten kann auf die Kaution zugegriffen werden.
Freigabe
Die Freigabe erfolgt maximal 3 Monate nach Vollendung des Werkvertrages, wenn keine Verstöße
vorliegen bzw. allfällige Strafen bezahlt worden sind.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 165 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
14.7. Allgemeine Mehrwertsteuerregelung
Stand: 01.01.2015
In der Schweiz ist grundsätzlich jede mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig, sofern der Gesamtumsatz im Kalenderjahr
CHF 100.000,- übersteigt. Von dieser Regelung sind auch österreichische Firmen betroffen, die
einen jährlichen Inlandsumsatz in der Schweiz über diesem Schwellenwert erzielen (z.B.
Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen mit Leistungsort Schweiz). Die Folge ist eine
Verpflichtung zur steuerlichen Registrierung. Der reine Export von Waren in die Schweiz ohne
Übernahme einer Steuerschuld löst keine subjektive Steuerpflicht in der Schweiz aus, da der
Lieferort in Österreich liegt (ausgenommen Lieferungen mit der Frankatur DDP– delivered duty
paid – s. Kapitel 4). Eine steuerliche Registrierung ist zwingend über einen in der Schweiz
ansässigen Vertreter (Fiskalvertreter) vorzunehmen, wobei der Fiskalvertreter schriftlich zu
bevollmächtigen ist.
Druckdatum: 23.04.2016
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14.8. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren
Stand: 01.01.2015
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung einer Montage- oder Bauleistung auch Waren
(Montage-/Baumaterial) in die Schweiz eingeführt, besteht die Möglichkeit der Vereinfachung,
im Rahmen der Einfuhrverzollung des Montagematerials auch die Besteuerung der Montage über
die eidgenössische Zollverwaltung vorzunehmen. Der Vorteil ist, dass keine steuerliche
Registrierung über einen Fiskalvertreter notwendig wird. Diese Vereinfachung ist nur möglich,
wenn die jährliche Umsatzgrenze im Kalenderjahr CHF 100.000,- nicht übersteigt (s. 14.5.).
Für die Bewertung auf Grundlage welcher Basis die Schweizer Einfuhrsteuer berechnet wird, ist
zu unterscheiden:
1. wird die Leistung an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer erbracht
2. handelt es sich um eine Fahrnislieferung oder baugewerbliche Lieferung
Bei so genannten Fahrnislieferungen (Lieferungen, die nicht in Verbindung mit einer
Liegenschaft oder einem im Grundbuch verankerten Recht stehen z.B. Maschinen, Anlagen,
Apparate, Zelte) an einen Abnehmer der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist
(Unternehmer), bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem reinen Verkaufspreis der gelieferten
Gegenstände (ohne Montage-/Einbaukosten). Voraussetzung ist weiters, dass der Verkaufspreis
der Gegenstände und die Montagekosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.
Hingegen bemisst sich die Einfuhrsteuer derartiger Lieferungen an Endverbraucher oder nur zum
teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen nach dem Entgelt (inkl. der
Montage-/Einbaukosten).
Bei baugewerblichen Lieferungen wird die Einfuhrsteuer unabhängig vom Status des
Empfängers wie folgt berechnet:
●
●
bei steuerlicher Registrierung des österr. Leistungserbringers in der Schweiz: vom bloßen
Verkaufspreis der Liefergegenstände (ohne Bau-/ und Montagekosten)
keine steuerliche Registrierung des österr. Leistungserbringers in der Schweiz: vom Entgelt
(inkl. Bau-/Montagekosten).
Wenn bei der Einfuhr Teile des Entgelts noch nicht angegeben werden können (z.B. noch
unbekannte Montagekosten) oder die benötigten Gegenstände in mehrere Lieferungen eingeführt,
ist die jeweilige Lieferung nur provisorisch zu verzollen. Innerhalb einer vom Einfuhrzollamt
festgelegten Frist, ist dann ein Antrag auf definitive Einfuhrabfertigung zu stellen und die
Unterlagen (Rechnungen, Verträge) nachzureichen. Bei Einzelsendungen genügt auch die Vorlage
der Schlussrechnung.
Für die Bewertung, wer Einführer der Gegenstände und somit Schuldner der Einfuhrsteuer bzw.
in weiterer Folge zum Abzug der Schweizer Einfuhrsteuer berechtigt ist, ist wiederum die
Verpflichtung einer steuerlichen Registrierung von Bedeutung (s. Punkt 14.05).
1. Wenn der österr. Leistungserbringer in der Schweiz steuerlich registriert ist, führt er die
Gegenstände für sich selbst ein. Somit lautet die Rechnung auf den österr. Unternehmer
unter der Adresse seines Schweizer Fiskalvertreters. Die Schweizer Einfuhrsteuer kann der
Druckdatum: 23.04.2016
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österr. Unternehmer über seinen Fiskalvertreter wieder als Vorsteuer geltend machen.
2. Ohne steuerliche Registrierung des österr. Leistungserbringers wird die Einfuhr im Namen des
Schweizer Kunden vorgenommen und dieser kann – je nach Status – die Einfuhrsteuer als
Vorsteuer geltend machen. Neu ab 2016 ist auch, dass in der Zollanmeldung die UID-Nummer
(Unternehmens-Identifikationsnummer) des Schweizer Importeurs anzugeben ist. Um
Verzögerungen bei der Abfertigung zu vermeiden, sollte diese daher bereits im Vorfeld beim
Schweizer Kunden angefragt werden.
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DAS EXPORTHANDBUCH
14.9. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren
Stand: 01.01.2015
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Montage- und Bauleistungen keine Waren in
die Schweiz eingeführt, ist die eidgenössische Zollverwaltung nicht zuständig. Sofern der
jährliche Umsatz in der Schweiz CHF 100.000,- (s. Punkt 14.5.) nicht übersteigt, ist auch keine
Registrierung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung vorzunehmen. Als Folge dieser Regelung
bleiben diese Leistungen in der Schweiz unversteuert. Allerdings kann eine freiwillige
Registrierung von Vorteil sein, wenn Schweizer Vorsteuern aufgrund von Zukäufen in der Schweiz
im Zusammenhang mit diesem Auftrag in Abzug gebracht werden sollen. Bei Überschreitung des
CHF 100.000,- Schwellenwertes muss der österr. Unternehmer sich steuerlich registrieren und
Schweizer MWST verrechnen.
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DAS EXPORTHANDBUCH
14.10. Verrechnung der Schweizer Einfuhrumsatzsteuer an Schweizer Kunden
Stand: 01.01.2015
Wenn ein österreichischer Unternehmer in der Schweiz steuerlich registriert ist (s. Punkt 14.5.)
ist grundsätzlich für die in der Schweiz erbrachte Leistung Schweizer Mehrwertsteuer zu
verrechnen und an die eidgenössische Finanzverwaltung abzuführen.
Wenn der österreichische Dienstleister in der Schweiz nicht steuerlich registriert ist, wird das für
die Montage/Bau benötigte Material im Namen des Schweizer Kunden importiert. Der
österreichische Lieferant wird aber üblicherweise die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrsteuer) an
der Grenze vorab bezahlen müssen, jedoch können diese Abgaben mit einer separaten Rechnung
an den Schweizer Empfänger weiterverrechnet werden. Der Kunde kann dann – je nach Status durch Übersendung der Original-Zollquittung auf seinen Namen die Vorsteuer geltend machen.
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14.11. Besteuerung von in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen
Stand: 01.01.2015
Für Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die in der Schweiz bzw. für Schweizer
Auftraggeber erbracht werden, liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort nahezu immer in der
Schweiz. Dies gilt sowohl bei Aufträgen von Unternehmern als auch Endverbrauchern (z.B.
Beratungsleistungen, Vermietung von Gegenständen, Montage- und Bauarbeiten auf Schweizer
Grundstücken, Reparaturarbeiten in der Schweiz).
Die Rechnungslegung erfolgt nach den Schweizer Umsatzsteuerbestimmungen, wobei für
österreichische Leistungserbringer keine Steuerschuld entsteht, sofern der jährliche Umsatz CHF
100.000,- nicht übersteigt.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
14.12. Unternehmensbesteuerung
Stand: 01.01.2015
Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Schweiz, entstehen
für österreichische Unternehmer, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen, keine
Einkommensteuer oder Quellensteuern in der Schweiz. Dies gilt aber nur unter der
Voraussetzung, dass in der Schweiz keine feste Einrichtung geschaffen wird, von der aus die
Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Bau- oder Montagearbeiten, deren Dauer 12 Monate überschreiten,
wird grundsätzlich eine Betriebsstätte in der Schweiz begründet.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
14.13. Lohnsteuer
Stand: 01.01.2015
Die entsendeten Mitarbeiter bleiben in Österreich lohnsteuerpflichtig, wenn der Aufenthalt in
der Schweiz im Kalenderjahr 183 Tage nicht überschreitet und die Vergütungen vom
österreichischen Arbeitgeber getragen werden.
Druckdatum: 23.04.2016
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14.14. Adressen
Stand: 01.01.2015
AußenwirtschaftsCenter Zürich
Die österreichische Handelsdelegierte
Mag. Gudrun Hager
Talstraße 65
8001 Zürich/Schweiz
Tel.: +41 44 215 30 40
Fax: +41 44 212 28 38
E-Mail: [email protected]
Wirtschaftskammer Tirol
Abteilung für Außenwirtschaft
Mag. Stephanie Fritz
Wilhelm-Greil-Straße 7
6020 Innsbruck
Tel.: 05 90 90 5-1221
Fax: 05 90 90 5-51221
E-Mail: [email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 174 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
15. Ausfuhrlieferungen in Drittländer
Stand: 00.00.0000
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht
Ausfuhr aus der EU - Zollrecht
Ausfuhrbeschränkungen
Ausfuhrzollstelle / Ausgangszollstelle
Dokumente für die Ausfuhrabfertigung
Ablauf des Ausfuhrverfahrens
Ausfuhren im Postverkehr
Verpackungsmaterial im Export
Sicherheitsnovelle des Zolls
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5 - 1297
05 90 90 5 - 1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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15.1. Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht
Stand: 00.00.0000
Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an
Abnehmer (Unternehmer und Privatpersonen) in Drittländern (alle Länder außerhalb der EU)
verkaufen.
Warenlieferungen in Drittländer sind gem. §6(1) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Für die
Steuerbefreiung ist aber zwingende Voraussetzung, dass der Unternehmer einen Ausfuhrnachweis
führt bzw. entsprechende Aufzeichnungen in der Buchhaltung (Buchnachweis) gemacht werden.
Darüber hinaus muss die Rechnung einen Vermerk über die Steuerbefreiung tragen (z.B.
„steuerfreie Ausfuhrlieferung“)
Die Form des Ausfuhrnachweises ist abhängig davon, ob die Ware in das Drittland versendet oder
befördert wird. Versenden liegt vor, wenn ein Beauftragter (z.B. Spediteur, Post etc.) den
Transport übernimmt. Dabei ist es unabhängig ob der österreichische Verkäufer oder der
ausländische Käufer den Transport beauftragt. Beförderung bedeutet, dass den Transport der
österreichische Verkäufer oder ausländische Abnehmer selbst durchführt. Der Verkauf an
Touristen (ausländische Endverbraucher) wird durch strengere Vorschriften separat geregelt.
Nähere Infos dazu im Kapitel 18 "Verkäufe an ausländische Touristen".
Versendung: Im Falle des Versandes durch den österr. Verkäufer ist es unerheblich, ob der
Käufer im Inland oder Ausland ansässig ist. Wichtig für die Steuerbefreiung für
Versandlieferungen ist nur, dass der liefernde Unternehmer die Kontrolle über die Verbringung
der Ware ins Drittland hat und die Verbringung auch nachweisen kann. Als Ausfuhrnachweis dient
im Versendungsfall grundsätzlich ein Versendungsbeleg (Frachtbrief, Postaufgabeschein,
Konnossement oder deren Doppelstücke). Alternativ wäre auch eine zollamtliche
Austrittsbestätigung oder eine Speditionsbescheinigung eines EU-Spediteurs als Nachweis möglich.
Beförderung: Wird der Gegenstand durch den inländischen Verkäufer oder ausländischen
Abnehmer (Unternehmer) in das Drittland verbracht, ist der Ausfuhrnachweis immer durch eine
zollamtliche Austrittsbestätigung zu führen. Sollte gem. Zollrecht eine Ausfuhrzollanmeldung
nicht notwendig sein (z.B. mündliche Anmeldung – s. Punkt 15.2.), kann die notwendige
Austrittsbestätigung vom EU Zollbeamten auch auf einer Ausfuhrbescheinigung U34 (s. Punkt
18.2.) angebracht werden. Darüber hinaus sollte der österreichische Lieferant bei Transport
durch den Abnehmer auch stets prüfen und nachweisen können, dass es sich tatsächlich um
einen ausländischen Abnehmer handelt. Als ausländischer Abnehmer gilt ein Abnehmer der
keinen Sitz (Wohnsitz) im Inland hat oder eine ausländische Zweigniederlassung eines
inländischen Unternehmers, wenn die Zweigniederlassung das Umsatzgeschäft im eigenen Namen
geschlossen hat.
Die Steuerbefreiung für Exportlieferungen kann bereits bei Beginn der Lieferung in Anspruch
genommen werden, jedoch muss der Ausfuhrnachweis spätestens nach 6 Monaten beim
Unternehmer einlagen.
In der Umsatzsteuervoranmeldung sind Ausfuhrlieferungen in der Kz. 000 und in der Kz. 011
einzutragen.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 176 von 227
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15.2. Ausfuhr aus der EU - Zollrecht
Stand: 00.00.0000
Warenlieferungen in Drittländer müssen ab einem Wert von EUR 1.000,- formell beim Zoll zur
Ausfuhr angemeldet werden (so genannte Ausfuhrzollanmeldung - s. dazu Punkt 15.4.).
Warenlieferungen mit einem statistischen Wert bis zu max. € 1.000 können hingegen - bei
Transport durch den Exporteur - mündlich an der Außengrenze zur Ausfuhr angemeldet
werden, sofern die Ware keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt (s. dazu Punkt 15.3.).
Zu beachten ist, dass sich die EUR 1.000 Grenze nicht auf den Rechnungsbetrag sondern auf
den statistischen Wert der Sendung bezieht. Der statistische Wert ist der Wert der Ware an der
österr. Grenze. Somit sind bei Kaufgeschäften mit der Lieferkondition Ab Werk (EXW) die
Beförderungskosten vom Abgangsort bis zur Grenze hinzuzurechnen, sodass sich der statistische
Wert im Vergleich zum Rechnungsbetrag erhöht. Im Vergleich dazu können bei Lieferungen "frei
Haus" die Beförderungskosten vom Bestimmungsort bis zur Grenze vom Rechnungsbetrag wieder
abgezogen werden, sodass sich der der statistische Schwellenwert verringert und somit evt.
nicht überschritten wird.
Zu beachten ist auch, dass die Möglichkeit der mündlichen Anmeldung nicht möglich ist wenn
- die Sendung Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist
und
- die Waren von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen
Beförderungsvorgangs befördert werden
Ausfuhranmeldungen können grundsätzlich nur mehr am elektronischen Weg
mittels EDV-Programmen über Internet durchgeführt werden. Der große Vorteil bei der
elektronischen Ausfuhrzollanmeldung ist , dass die Ware für die Abfertigung nicht mehr zum
Zollamt befördert werden muss bzw. eine Anmeldung in Tirol von 04.30 Uhr bis 20.00 möglich ist.
Abfertigungen außerhalb dieser Zeiten können durch Voranmeldungen beantragt werden. Das
elektronische Zollverfahren wird unter Punkt 15.6. näher beschrieben.
EORI Nummer
Jeder Ausführer in der EU muss sich in der Zollanmeldung durch eine EORI Nummer identifizieren
(EORI = Economic Operator Registration and Identification). Dies gilt auch, wenn die
Zollanmeldung nicht vom Ausführer selbst, sondern durch einen Vertreter (Zollagenten,
Spedition) abgegeben wird. Die EORI Nummer vergibt auf Antrag das Zollamt und wird in
Bescheidform zugestellt. Der Antrag muss auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at > Zoll >
Unternehmen > EORI Antragsverfahren) erstellt und nach Übermittlung der Daten zusätzlich
durch Druck in Papierform produziert werden. Dieses Dokument ist dann an das zuständige
Zollamt (für Firmen aus Tirol das Zollamt Innsbruck) zu senden (Fax, Post) damit die EORI
Nummer vergeben wird. Die Übermittlung der Daten auf der Homepage des BMF ist noch kein
gestellter Antrag. Da die EORI Nummer zwingend in jeder Zollanmeldung anzugeben ist, kann bis
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DAS EXPORTHANDBUCH
zur Erteilung des Bescheides provisorisch mit der Antragsnummer gearbeitet werden. Diese wird
vom System durch Erfassung der Daten und Übermittlung auf der Homepage des BMF automatisch
generiert.
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DAS EXPORTHANDBUCH
15.3. Ausfuhrbeschränkungen
Stand: 00.00.0000
Lieferungen von Gegenständen in Drittländer können grundsätzlich ohne Beschränkungen
und bewilligungsfrei ausgeführt werden. Jedoch muss für bestimmte Waren oder
auch Bestimmungsländer eine geplante Lieferung vorab genehmigt werden. Unter diese
Beschränkung fallen insbesonders Waren der militärischen Nutzung bzw. der militärischen
Endverwendung. Aber auch Güter, die primär zivilen Zwecken dienen, jedoch von militärischer
Bedeutung sind (so genannte Dual-Use-Waren zB handelsübliche Metallbearbeitungsmaschinen,
welche aber auch für die Waffenproduktion eingesetzt werden könnten), unterliegen je nach
Bestimmungsland einer eventuellen vorherigen Bewilligungspflicht in der Ausfuhr. Eine Listung
dieser sensiblen Waren, wurde zuletzt durch die EU-Verordnung 428/2009 neu veröffentlicht.
Besondere Aufmerksamkeit ist auch bei „harmlosen“ Warenlieferungen in jene Länder geboten,
die einem Waffenembargo unterliegen (Krisenherde der Welt). Hier genügt bereits Kenntnis oder
Grund zur Annahme einer militärischen Endverwendung, dass die Bewilligungspflicht zum Tragen
kommt (zB Lieferung von Metallplatten mit der Kenntnis, dass diese für den Bau einer Maschine
zur Waffenproduktion verwendet werden).
Darüber hinaus bestehen Embargos gegenüber bestimmten Ländern und auch bestimmten
natürlichen Personen und Organisationen. Eine übersichtliche Darstellung zu den Themen
Dual-Use-Waren, Militär- und Rüstungsgüter, Embargos wurde auf der Website der
Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht:
www.wko.at/aw/exportkontrolle [www.wko.at Pfad: (Bereich auswählen) Zoll, Außenhandel,
Außenpolitik > (Thema auswählen) Ausfuhr aus der Gemeinschaft > Ausfuhrkontrolle,
Sanktionen].
Sonstige Ausfuhrbeschränkungen
Eine Ausfuhrlieferung kann aber auch aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder
internationalen Vereinbarungen genehmigungs- oder überwachungspflichtig sein. Dies gilt z.B.
für den Export von Drogenausgangsstoffen, Suchtmitteln, bestimmte Obst- und Gemüsesorten,
Eier und Geflügelfleisch, verarbeitete tierische Proteine, vom Aussterben bedrohte Pflanzen und
Tiere, Kulturgüter, Markenplagiate, Abfälle und Altöle, ozonschädigende Stoffe etc.
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DAS EXPORTHANDBUCH
15.4. Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle/Ausführer
Stand: 00.00.0000
Die elektronische Ausfuhrzollanmeldung ist grundsätzlich bei jener Zollstelle abzugeben, die für
den Ort des Ausführers geografisch zuständig ist (Ausfuhrzollstelle). Die örtliche Zuständigkeit
kann durch verschiedene Kriterien bestimmt werden. Grundsätzlich ergibt sich die Zuständigkeit
nach dem Wohn- oder Firmensitz des Ausführers, aber davon abweichend auch nach dem Ort, an
dem die Waren verpackt oder verladen werden (kein speditionsmäßiges Verladen sondern
erstmaliges Verladen).
Die Ausgangszollstelle (Zollamt an der EU Außengrenze) überwacht nur mehr den körperlichen
Austritt der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet. Eine Aufweichung der
Zuständigkeitsbestimmung gibt es für Lieferungen mit einem Wert bis zu € 3.000. Hier kann jede
EU Zollstelle als Ausfuhrzollstelle bestimmt werden (auch Ausgangszollstelle).
Als Ausführer ist jene Person zu verstehen, die im Zollgebiet ansässig ist und die im Zeitpunkt
der Abgabe der Ausfuhranmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und befugt ist,
über das Verbringen der Ware an den Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Ware zu
bestimmen. In sonstigen Fällen ist es jedenfalls jene Person, die befugt ist, über das Verbringen
der Waren zu bestimmen. Diese Zuordnung ist insbesondere bei Reihengeschäften von Bedeutung,
wenn mehrere Unternehmer in der Reihe als Ausführer in Frage kommen.
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DAS EXPORTHANDBUCH
15.5. Dokumente und Informationen für die Ausfuhrzollabfertigung
Stand: 00.00.0000
Damit der Zollagent die elektronische Ausfuhrzollanmeldung vornehmen kann, werden zumindest
drei Dinge benötigt:
1. Ware oder Warenortnummer des zugelassenen Warenortes
2. Exportrechnung oder Proformarechnung
3. EORI Nummer des Ausführers
4. (evt. Bewilligungen)
Bestandteil einer Zollanmeldung ist immer der Wert einer Ware, weshalb dieser auch durch
Belege (Handelsrechnung oder Proformarechnung) zu erklären ist. Eine Proformarechung kommt
zum Einsatz, wenn die Waren an den Käufer nicht verrechnet werden (zB kostenlose
Ersatzteillieferungen im Rahmen einer Garantie oder kostenlose Musterlieferungen). Darüber
hinaus sind die Sendungsdaten bekanntzugben (Ware, Gewicht, Verpackung, Beförderungsart,
Lieferkondition), da diese in der Zollanmeldung zu deklarieren sind.
Falls die Ausfuhr der Ware durch Verbote oder Beschräkungen kontroll- oder
bewilligungspflichtig ist, (z.B. Kulturgut), ist zusätzlich die erteilte Bewilligung dem Zollagenten
zu übermitteln bzw. die evt. notwendigen Überwachungsdokumente.
Zusätzlich benötigt der Zollagent auch die EORI Nummer des Ausführers, welche in der
Zollanmeldung anzugeben ist (s. auch Punkt 15.2.) bzw. die UID-Nummer.
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DAS EXPORTHANDBUCH
15.6. Ablauf des Ausfuhrverfahrens
Stand: 00.00.0000
Durch Einführung der elektronischen Zollanmeldung ist es möglich, Ausfuhr- und
Einfuhrzollanmeldungen über Internet an das Zollamt zu leiten und die Abfertigung abzuwickeln.
Voraussetzung ist, dass sich die Ware bei Abgabe der Anmeldung an einem so genannten
„zugelassenen Warenort“ befindet. Es kann jede Adresse und jeder Firmenstandort beim Zollamt
als zugelassener Warenort registriert werden. Der Inhaber eines zugelassenen Warenortes muss
auch nicht selbst über ein Zollprogramm verfügen, sondern kann sich auch von einem
Zollagenten vertreten lassen. Im Falle einer Kontrollentscheidung kommt ein Zollbeamter zum
zugelassenen Warenort um die Ware zu besichtigen.
Da die Anschaffung eines Zollprogramms meist sehr kostenintensiv ist, nehmen kleinere
Exporteure üblicherweise den Service eines Zollagenten/Zollspediteurs in Anspruch. Nach
elektronischer Übermittlung der Ausfuhrdaten vom Zollagenten an das Zollamt, prüft dieses die
Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und entscheidet über eine evt. Warenkontrolle. Falls keine
Kontrolle angeordnet wird, gibt der Zoll wiederum elektronisch die Ausfuhr der Ware frei und
übermittelt das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) an den Zollagenten. Das ABD begleitet die Ware
bis zur EU Außengrenze (oder den Verladeort z.B. Flughafen) und wird dort der
Ausgangszollstelle zur Bestätigung vorgelegt. Die Ausgangszollstelle überprüft, ob die gestellten
Waren den angemeldeten Waren entsprechen und bestätigt elektronisch an das Ausfuhrzollamt
den Austritt der Ware. Der Exporteur erhält direkt oder über den Zollagenten die
Austrittsbestätigung als Exportnachweis für seine Buchhaltung.
Umfangreiche Informationen zum e-Zoll Verfahren hat das Bundesministerium für Finanzen auf
seiner Homepage veröffentlicht (www.bmf.gv.at [Pfad: Zoll > e-Zoll]).
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DAS EXPORTHANDBUCH
15.7. Ausfuhren im Postverkehr
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Im Postversand können Waren ohne zusätzliche Ausfuhrzollanmeldung zum Versand gebracht
werden. Eine Kopie des vom Versender ausgefüllten Postaufgabescheins wird von der Post dem
Zoll zur Kenntnis weitergeleitet. Diese Vereinfachung ist aber nicht möglich, wenn die Ausfuhr
der Ware aufgrund von eventuellen Verboten oder Beschränkungen bewilligungspflichtig ist (s.
hierzu Punkt 15.3.).
Als Ausfuhrnachweis für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen wird der Postaufgabeschein
vom Finanzamt anerkannt.
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15.8. Verpackungsmaterial im Export
Stand: 00.00.0000
In Holzverpackungen können gefährliche Schädlinge verschleppt und eingeführt werden. Aus
diesem Grund gelten in vielen Ländern besondere Vorschriften bei der Einfuhr von
Holzverpackungen aus Massivholz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten,
Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, die beim Transport von
Gegenständen aller Art eingesetzt werden. Ladungsträger und Verpackungsmaterialien aus
Massivholz müssen vor Versand einer Behandlung unterzogen werden. Der IPPC-Standard (ISPM Nr.
15), ein internationaler, von der WTO akzeptierter Standard, beschreibt anerkannte Maßnahmen
für die Behandlung von Holzverpackungen.
Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass immer mehr Länder Schutzmaßnahmen gegen die
Einschleppung von Schadorganismen in Verpackungsmaterial einführen. Die Vorschriften in den
einzelnen Ländern sind dabei unterschiedlich. Unter nachstehender Adresse finden Exporteure
die Bestimmungen in den einzelnen Länder in Bezug auf die Einfuhr von Holzverpackungen und
Holzladeträgern:
https://www.ippc.int/en/countries/all/ispm15/
Holzverpackungen, welche gänzlich aus Holzwerkstoffen wie z.B. Sperrholz, Pressholz,
Holzfaserplatten oder Furnier unter Nutzung von Leim, Hitze oder Druck hergestellt wurden,
werden hingegen grundsätzlich als ausreichend verarbeitet betrachtet und stellen keinen
Lebensraum für Schädlinge dar. Diese Verpackungen müssen nicht weiter behandelt werden.
Grundsätzlich werden folgende Behandlungsmethoden in allen IPPC-Mitgliedsländern anerkannt:
●
●
Hitzebehandlung (HT)
Begasung mit Methylbromid (MB)
Weitere Behandlungsmethoden wie chemische Druckimprägnierung, technische Trocknung etc.
sind je nach IPPC Mitgliedsland unterschiedlich zugelassen.
Der ISPM 15 Standard sieht neben der Behandlung auch vor, dass die Holzverpackung deutlich
sichtbar, mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten mit folgenden Angaben zu markieren ist,
wobei die Verwendung von roter oder oranger Farbe hiefür nicht erlaubt ist:
1. Symbol der Ähre mit den Buchstaben IPPC
2. Registrierungsnummer des Herstellers/Behandlers der Verpackung oder Exporteurs
(Länderkennzeichen, Nummer)
3. Behandlungsmethode (HT für Trocknung, MB für Begasung)
Um diese Markierungserfordernisse zu erfüllen, ist deshalb eine Registrierung des
Behandlers/Herstellers des Verpackungsholzes oder gegebenenfalls des Exporteurs bei der
zuständigen Behörde erforderlich. In Tirol ist diese Registrierung mittels Antrag beim Amt der
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DAS EXPORTHANDBUCH
Tiroler Landesregierung, amtlicher Pflanzenschutzdienst, Abteilung IIIc, Meinhardstraße 8, 6020
Innsbruck vorzunehmen. Zuständig ist Herr Dr. Goller, Tel. 0512/508/2549, Fax 0512/508/2545,
E-Mail: [email protected]
Wiederverwertetes, wiederverarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu
kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen.
Der Behandler hat gem. §6b der geänderten Pflanzenschutzverordnung BGBL II 463/2003 eine
Behandlungsbestätigung gem. nachstehendem Muster auszustellen.
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15.9. Sicherheitsnovelle des Zolls
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Durch die terroristischen Anschläge der Vergangenheit, insbesondere jene vom 11. September
2001 auf das World-Trade-Center in New York und das Pentagon in Washington D.C. hat sich die
weltpolitische Lage verändert. Diese Veränderungen haben auch Auswirkungen auf den freien
Welthandel und den damit zusammenhängenden Warenverkehr. Den Zollverwaltungen wurde nun
zusätzlich zum Schutz der Wirtschaft auch die verstärkte Kontrolle des Warenflusses in Bezug auf
die allgemeine Sicherheit als neue Aufgabe übertragen.
Um diese neue Aufgabe erfolgreich bewältigen zu können, wurde ein modernes
Risikomanagement eingeführt, mit dessen Hilfe potentielle Risiken und Gefahren im
Zusammenhang mit dem Warenverkehr frühzeitig erkannt werden sollen. Es soll verhindert
werden, dass terroristische Netzwerke die logistischen Systeme der Wirtschaft für ihre Zwecke
missbrauchen. Zu diesem Zweck soll der Europäische Zollkodex in zwei Schritten reformiert
werden. Als ersten Schritt wurden bereits im Jahr 2005 sicherheitsrelevante Aspekte im
Zollkodex einbezogen, welche seit Dezember 2006 durch Inkrafttreten der
Zollkodex-Durchführungsverordnung Anwendung finden. Im Rahmen dieser ersten Reform wurde
der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ – kurz „AEO“ für die englische
Bezeichnung „Authorised Economic Operator“ - geschaffen. Darüber hinaus sind ab Juli 2009
sämtliche Wareneingänge in die EU bzw. –ausgänge aus der EU dem Zoll schon im Vorfeld im
Rahmen von vorgegebenen Zeitfenstern anzumelden. Mit dieser Vorabinformation bestimmter
Datensätze über die Warenlieferung, wird eine Risikoanalyse für die Bewertung ob eine
physische Warenkontrolle durchgeführt werden soll, vorgenommen.
Der Status des AEO kann ab 01. Jänner 2008 beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Diesen
Status wird es in drei Formen geben:
●
●
●
AEO Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C)
AEO Zertifikat Sicherheit (AEO-S)
AEO Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit (AEO-F)
Unternehmen müssen nun je nach Aufgabengebiet entscheiden, welche Form des AEO Status für
das eigene Unternehmen sinnvoll und eventuell notwendig ist. Unternehmen mit reiner
Zollabfertigungstätigkeit werden nur den AEO-C benötigen. Hingegen sollten Dienstleister welche
Waren bewegen, lagern, umschlagen etc. die Form des AEO-S beantragen. Unternehmen wie
Speditionen, die sowohl Zollabfertigungen durchführen als auch Waren umschlagen und bewegen,
sollten die volle Form (AEO-F) wählen.
WICHTIG: Der Status des AEO ist nicht zwingend notwendig für den internationalen
Warenverkehr, sondern eine freiwillige Entscheidung des Unternehmens. Unternehmen
sollten aber mit diesem Status Vorteile im Warenfluss (z.B. geringere physische Kontrollen
durch den Zoll) in Anspruch nehmen können.
Darüber hinaus ist auch geplant, dass dieser Status im Rahmen von Gegenseitigkeit in anderen
Ländern (z.B. USA, Japan, China, welche ebenfalls ein neues Risikomanagement für die Kontrolle
des Warenflusses einführen) Anerkennung findet und somit auch dort zu Vereinfachungen in
Bezug auf Warenkontrollen führen soll.
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DAS EXPORTHANDBUCH
Ob der AEO Status für das eigene Unternehmen überhaupt Vorteile bringt, ist von den eigenen
geschäftlichen Verflechtungen des Unternehmens bzw. in weiterer Folge von der Tätigkeit der
belieferten Kunden abhängig. Auch Unternehmen die nicht selbst in Länder außerhalb der EU
exportieren, könnten durch die Tätigkeit Ihrer EU Kunden mit dem AEO Status konfrontiert
werden. Durch das Ziel die internationale durchgängige Lieferkette vom Hersteller bis zum
Endkonsumenten sicher zu gestalten, könnten auch in der EU sitzende Kunden vom
österreichischen Lieferanten den Status einfordern. Eine Lieferkette gilt nur dann als sicher,
wenn alle in der Kette Beteiligten (supply chain) geprüfte und sichere Unternehmen sind. Somit
ist es durchaus denkbar, dass AEO Unternehmen von ihren in der EU sitzenden Lieferanten den
Status verlangen, um nicht selbst die Vorteile beim Warenfluss und den damit verbundenen
geringeren bzw. prioritär behandelten Zollkontrollen zu verlieren.
AEO-Zertifizierungen ab Jänner 2008
Ab 01. Jänner 2008 können EU-Unternehmen den Status eines AEO beantragen. Dieser Status
wird in Form von Zertifikaten bescheinigt. Bei der Bewertung des Antrages durch die
Zollbehörden werden Aspekte die in den EU-Leitlinien geregelt sind berücksichtigt. Je nach Form
des AEO-Zertifikates sind die baulichen Sicherheitsmaßnahmen von Gebäuden, Zugangskontrollen,
Überwachung des Warenflusses, Maßnahmen zur Datensicherung und des Datenschutzes, interne
Kontrollsysteme, Zahlungsfähigkeit, das bisheriges Verhalten gegenüber den Zollbehörden bis hin
zur Mitarbeiterauswahl und –schulung, maßgebliche Bewertungskriterien.
Kernstück des Antrags ist aber eine Selbstbewertung des Unternehmens, in Form eines
vorgegebenen Frageborgens in den zuvor genannten Bereichen. Informationen zum Status,
Antrag, Selbstbewertungsbogen und die EU Leitlinien wurden auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht:
www.bmf.gv.at [Pfad: Zoll > Wirtschaft > Sicherheitsnovelle und zugelassener
Wirtschaftsbeteiligter].
Vorabanzeigen ab 01. Juli 2009
Wie eingangs schon erwähnt, ist eine weitere Maßnahme um die sichere Lieferkette zukünftig zu
gewährleisten, dass bereits im Vorfeld Informationen über die geplante Wareneinfuhr oder
–ausfuhr den Zollämtern mitgeteilt werden. Hierbei wird es sich um sendungsspezifische Daten
handeln, welche es den Zollämtern ermöglichen sollen, die Ware bereits vor Eintreffen an der
Grenze einer Risikoanalyse zu unterziehen. Je nach Warenart, Absender, Empfänger und anderen
Kriterien, wird schließlich entschieden, ob eine physische Kontrolle durchgeführt wird. Diese
Änderungen beeinflussen den Prozessablauf der Zollabfertigung nachhaltig. Der Status des AEO
ist auch hier von Bedeutung, da diesem Personenkreis die Mittelung eines verkleinerten
Datensatzes gewährt wird.
Mit der kleinen Zollkodexreform wurden aber sicherlich nur erste Schritte in Bezug auf die
Kontrolle des Warenflusses und der Sicherheit der Lieferkette gesetzt. Weitere Änderungen sind
abzuwarten, insbesondere im Rahmen der großen Zollkodexreform, welche auch ab 2010 in
einem völlig neu gestalteten Zollkodex vorerst ihren Abschluss findet.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
16. Dokumente für den internationalen Warenverkehr
Stand: 00.00.0000
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Allgemeine Exportdokumente
Länderinformationsblätter
Fach-/Brancheninformation über bestimmte Produkte und Länder
Market Access Database
Zolltarifnummern
Beglaubigung der Exportdokumente
Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland
Adressen
Anlage: Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht
Anlage: Carnet ATA - zur Ansicht
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
16.1. Allgemeine Exportdokumente
Stand: 00.00.0000
Warenimporte unterliegen in allen Ländern der Welt bestimmten Einfuhrbestimmungen und
Einfuhrformalitäten. Welche Regeln zur Anwendung kommen, hängt oftmals vom Lieferland und
Ursprungsland der Ware ab, sodass dem Zollamt im Bestimmungsland sämtliche Informationen,
die für die Abfertigung notwendig sind, mittels Dokumenten vorzulegen sind.
Die für die Wareneinfuhr erforderlichen Unterlagen sind in allen Ländern unterschiedlich
geregelt und oftmals von der Art der Waren abhängig. Grundsätzlich sind aber zumindest
folgende Unterlagen für die Einstufung der Produkte in den Zolltarif, die Berechnung der
Zollabgaben und die Anwendung der Importbestimmungen beizubringen:
●
●
●
●
Exportrechnung
Packliste
Frachtpapiere
Angaben über den Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis)
Exportrechnung
Das Muster einer Exportrechnung wurde als Anlage G am Ende des Handbuchs beigelegt. Diese
Rechnung kann allerdings nur als allgemeine Vorlage verwendet werden, sodass eventuelle
zusätzliche Angaben und Erklärungen, aber auch Form und Sprache gesondert geregelt sein
können. Einige Länder (z.B. im karibischen Raum oder Afrika) verlangen darüber hinaus eine
streng formelle „customs invoice".
Ursprungszeugnis
Der allgemeine Ursprung einer Ware wird mittels dem „Ursprungszeugnis der Europäischen
Gemeinschaft“ (Muster zur Ansicht s. Anlage in Punkt 16.9. am Ende des Kapitels; in der Praxis
ist das Originalformular zu verwenden) nachgewiesen. Dieses Zeugnis erhalten Sie in der
Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol (Fr. Erhart). Damit die
Wirtschaftskammer den Ursprung einer Ware bestätigen kann, muss vom Antragsteller erklärt
werden, ob die Waren im eigenen Betrieb erzeugt oder von einem anderen Händler zugekauft
worden sind. Bei Zukauf ist der Ursprung der Exportware durch Handelspapiere,
Ursprungszeugnisse oder Ursrpungserklärungen oder sonstiger Dokumente nachzuweisen. Nicht
zu verwechseln ist dieses allgemeine (nichtpräferenzielle) Ursprungszeugnis mit dem
„Präferenziellen Ursprungszeugnis“ EUR1 (s. Punkt 17.1.), welches im Bestimmungsland
Zollvorteile bewirken kann.
Darüber hinausgehende Bescheinigungen und Bestätigungen unterliegen den handelspolitischen
und nationalen Regelungen des jeweiligen Importlandes wie z.B. Einfuhrbewilligungen,
Gesundheitszeugnisse für tierische und pflanzliche Produkte, technische Datenblätter und
Konformitätsbescheinigungen, Gütezertifikate, Analysenzertifikate, Freiverkaufsbestätigungen
etc.
Einen guten Überblick über die notwendigen Dokumente (je nach Warenart und Bestimmungsland)
bietet die Market Access Database der Europäischen Kommission (vgl. Kapitel 16.4).
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
16.2. Länderinformationsblätter
Stand: 00.00.0000
Die Außenwirtschaftsorganisation (AWO) der Wirtschaftskammer Österreich hat zu jedem Land
eine umfangreiche Informationsbroschüre erstellt (Länderreport), in dem auch ein Abschnitt den
Zoll- und Einfuhrbestimmungen gewidmet ist. Dort findet der österreichische Exporteur
Informationen und Hinweise, welche Dokumente in welcher Form bei der Einfuhr im
Bestimmungsland dem Zoll vorzulegen sind bzw. noch weitere interessante Vorschriften wie z.B.
Verpackungsbestimmungen, Warenmarkierungen etc.
Die Länderreports können von Mitgliedern der Wirtschaftskammer kostenlos im Internet
abgerufen werden unter:
www.wko.at/aw [Pfad: Land wählen > Publikationen > AWO Länderreport].
Für den kostenlosen Download muss die Mitgliedsnummer und der Pincode angegeben werden.
Seit Herbst 2015 betreibt die WKO eine neue Benutzerverwaltung. Statt einem allgemeinen
Benutzerkonto pro Mitgliedsunternehmen kann sich künftig jede Person ein persönliches WKO
Benutzerkonto anlegen, in dem Daten aktualisiert und Passwortänderungen durchgeführt werden
können. Die Weitergabe von eigenen Benutzerdaten ist somit nicht mehr erforderlich.
Infos zur Registrierung unter www.wko.at/benutzerverwaltung
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 190 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
16.3. Fach-/Brancheninformationen über bestimmte Produkte und Länder
Stand: 00.00.0000
Zusätzlich zu den allgemeinen Länderinformationsblättern erstellen die AußenwirtschaftsCenter
der Wirtschaftskammer Österreich auch fach- bzw. branchenspezifische Informationsbroschüren
in ausgesuchten Zielmärkten. So sind beispielhaft für die USA folgende Broschüren erhältlich:
Einfuhrvorschriften für Nahrungs- und Genussmittel, das US Insolvenzrecht, der Skimarkt in den
USA, gewerblicher Rechtschutz, Vertriebsvertrag, Produkthaftpflicht und viele mehr. Welche
Broschüren es zu den verschiedenen Ländern gibt, kann ebenfalls auf der Homepage unter
www.wko.at/awo [Pfad: Land wählen > Publikationen >]
abgefragt werden.
Für den kostenlosen oder vergünstigten kostenpflichtigen Download, muss die Mitgliedsnummer
und der Pincode angegeben werden. Seit Herbst 2015 betreibt die WKO eine neue
Benutzerverwaltung. Statt einem allgemeinen Benutzerkonto pro Mitgliedsunternehmen kann
sich künftig jede Person ein persönliches WKO Benutzerkonto anlegen, in dem Daten aktualisiert
und Passwortänderungen durchgeführt werden können. Die Weitergabe von eigenen
Benutzerdaten ist somit nicht mehr erforderlich.
Infos zur Registrierung unter www.wko.at/benutzerverwaltung
Die Branchen- und Fachbroschüren können auch beim Mitgliederservice in der
Wirtschaftskammer Österreich unter der Tel.Nr. 05 90 900-5050 oder unter der e-mail Adresse
[email protected] bestellt werden.
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 191 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
16.4. Market Access Database
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Eine weitere Möglichkeit sich über die Importbestimmungen anderer Länder zu informieren,
wurde mit einer Datenbank der Europäischen Union geschaffen. Unter der Adresse
http://madb.europa.eu/mkaccdb2/indexPubli.htm (Link: Exporters’ Guide to Import
Formalities)
kann der Exporteur viele Informationen für die Einfuhr der jeweiligen Ware im ausgewählten
Bestimmungsland abrufen. In vielen Fällen werden auch Muster der beizubringenden Dokumente
gezeigt. Dieser Service wird im Moment für 108 Länder zur Verfügung gestellt. Weitere Länder
werden folgen. Um die Informationen zu erhalten, ist es jedoch zumindest notwendig die ersten
4 Stellen der 8-stelligen Zolltarifnummer bekanntzugeben (s. hierzu Punkt 16.5.).
Unter derselben Adresse können unter dem Link: Applied Tariffs Database auch die
Einfuhrzollsätze dieser Länder abgefragt werden. Hier ist ebenfalls nach der Wahl des
Bestimmungslandes eine mindestens 4-stellige Zolltarifnummer (HS Product Code)
bekanntzugeben. Wenn keine eigene „EU“ Spalte vorgesehen ist gilt der Zollsatz der Spalte
„MFN“. Für die Inanspruchnahme der geringeren Zollsätze in einer eventuellen „EU“ Spalte (z.B.
beim Import in Südafrika) sind aber die Bestimmungen über die Zollpräferenzen zu beachten (s.
hierzu Kapitel 17). Zusätzliche Informationen neben den Einfuhrzollsätzen (zB anfallende
Einfuhrsteuern oder behördliche Abfertigungsgebühren) können durch direktes Anklicken der
Zolltarifnummern abgefragt werden.
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DAS EXPORTHANDBUCH
16.5. Zolltarifnummern
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Im Rahmen des harmonisierten Systems (HS) sind in nahezu allen Ländern der Welt die Zolltarife
nach demselben System aufgebaut und bis zur 6. Stelle identisch. Weitere Untergliederungen
folgen nationalen Anforderungen.
Oftmals ist es möglich, Warenflüsse und Informationen zu den Einfuhrbestimmungen im Zielland
auf Basis der Zolltarifnummer einzuholen. Anhand der Zolltarifnummer kann aber natürlich auch
die Höhe der Einfuhrzölle in der EU und in anderen Ländern geprüft werden.
Der Zolltarif der Europäischen Union (TARIC) ist im Internet veröffentlicht und kann unter
folgender Adresse abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/tarhome_de.htm
Eine Einreihung und Zuordnung der Ware in den Zolltarif ist grundsätzlich auch im elektronischen
TARIC möglich. Durch Anklicken von „TARIC-Code“ und „Blättern“ werden die 21 Abschnitte
geöffnet, hinter denen sich die 97 Kapitel verbergen. Die vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten
sind so lange zu entscheiden, bis die 10-stellige TARIC-Nummer auf der Startseite übernommen
wird.
Eine weitere Möglichkeit Waren im Zolltarif zuzuordnen, ist die einmal im Jahr veröffentlichte
Kombinierte Nomenklatur (KN), welche die ersten 8 Stellen der Zolltarifnummer bildet. In der
Kombinierten Nomenklatur sind am Beginn eines jeden Kapitels, auch die Anmerkungen zu
diesem Kapitel veröffentlicht. Diese Anmerkungen sind für eine korrekte Einreihung oftmals
hilfreich bzw. sogar notwendig. Die Kombinierte Nomenklatur wird in den Amtsblättern der
Europäischen Kommission veröffentlicht. Unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
[Pfad: Amtsblatt] kann unter der Nummer L 287/2009 die aktuelle KN für das Jahr 2010
abgerufen werden.
Sehr hilfreich bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif sind auch die veröffentlichten
verbindlichen Zolltarifauskünfte (VZTA oder Englisch kurz EBTI - European Binding Tariffs
Information). Unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/databases/index_de.htm
[Pfad: EBTI] werden alle Bescheide jener Waren veröffentlicht, für welche in der Vergangenheit
eine verbindliche Einreihung in den Zolltarif beantragt wurde. Mithilfe von Schlagwörtern des
allgemeinen Sprachgebrauchs und allgemeinen Warenbeschreibungen kann hier geprüft werden,
ob eine Ware schon einmal von den Experten im Zolltarif zugeordnet bzw. wie diese Ware
schlussendlich eingereiht wurde.
Ein weiteres Hilfsmittel für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sind die Erläuterungen zur
Kombinierten Nomenklatur, welche zuletzt im Amtsblatt der Reihe C unter der Nummer 50/2006
veröffentlicht wurden. Für das Abrufen ist obige Internetadresse der Amtsblätter zu verwenden.
Unverbindliche Zolltarifauskünfte erteilt auch die Zentrale Auskunftsstelle Zoll unter Tel.
01 51433 564053 oder e-mail: [email protected].
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DAS EXPORTHANDBUCH
16.6. Beglaubigung der Exportdokumente
Stand: 00.00.0000
Die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen vieler Länder (insbesondere im
arabischen Raum) sehen vor, dass die für die Importabfertigung vorzulegenden Dokumente im
Exportland von der Auslandsvertretung des jeweiligen Landes vorab legalisiert werden. Diese
Legalisierung nehmen die Konsularabteilungen der Botschaften oder die Konsulate bzw.
Generalkonsulate des jeweiligen Landes vor. Da die Legalisierung unter Umständen einen
längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, sowie mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden
ist – die Konsulatsgebühren liegen zwischen € 11,– und € 110,– pro Dokument – sollte der
Exporteur die Dokumente frühzeitig zur Legalisierung einreichen und bereits bei Ausgestaltung
des Vertrags festlegen, wer die Kosten zu tragen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass diese
Exportpapiere im Vorfeld von der Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol zu
bestätigen sind, bei Warenexporten in eines der nachstehenden Länder anschließend an die
Österreichisch-Arabische Handelskammer (Lobkowitzplatz 1, 1015 Wien, Tel. 01 5133965)
weiterzuleiten sind und diese wiederum gegen eine zusätzliche Gebühr die Dokumente an die
jeweilige Botschaft weiterleitet.
Aktuell wird von folgenden Ländern eine Legalisierung der Dokumente durch die
Österreichisch-Arabische Handelskammer sowie durch die Konsularabteilungen der
entsprechenden Botschaften vorgeschrieben: Ägypten, Bahrain, Irak, Jordanien, Katar, Kuwait,
Libyen, Oman, Saudi Arabien, Sudan, Syrien, Vereinigte Arabische Emirate, Yemen. Für
Ägyten ist dies aber nur dann notwendig, wenn die Waren nicht im Rahmen des
Präferenzabkommens EU-Ägypten nach Ägypten geliefert werden (Präferenzware s. Kapitel
17.01). Dokumente für die Vereinigten Arbischen Emirate müssen darüber hinaus noch zusätzlich
von einem österr. Notar, dem Landesgericht und der Konsularabteilung des Außenministeriums
beglaubigt werden.
Dokumente für Warenlieferungen in den Iran werden nach der Bestätigung durch die
Wirtschaftskammer Tirol von der Iranischen Botschaft in Wien beglaubigt (Jauresgasse 3, 1030
Wien, Tel. 01 7122657 oder Fax 01 7135733).
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16.7. Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland - Carnet ATA
Stand: 00.00.0000
Wenn Waren nur vorübergehend aus der EU ausgeführt und im Zollausland zu bestimmten
Zwecken verwendet werden sollen (zB Waren zur Präsentation auf einer Messe in der Schweiz),
ist die Verwendung eines Carnet ATA oftmals eine Vereinfachung. Das Carnet ATA ermöglicht
durch die einzelnen Trennblätter die zolltechnische Abwicklung der vier notwendigen
Zollverfahren (Ausfuhr Österreich/EU – Einfuhr im Bestimmungsland – Wiederausfuhr aus dem
Bestimmungsland – Wiedereinfuhr in die EU/Österreich).
Das Carnet ATA stellt die Wirtschaftskammer auf Antrag aus und übernimmt durch die Ausgabe
des Dokumentes die Haftung für die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland. Deshalb wird es
möglich, die Waren ohne weitere Kautionen und Abgabenerhebung im Bestimmungsland
einzuführen. Zu beachten ist jedoch, dass die Waren innerhalb der vom ausländischen Zollamt
gewährten Frist wieder ausgeführt werden müssen. Diese ist zwar oftmals identisch mit der
Gültigkeit des Carnet ATA (max. 1 Jahr nach Ausgabe) jedoch kann der Zoll im Einfuhrland auch
eine geringere Verwendungsfrist gewähren und ansetzen.
Das Carnet ATA wird nicht in allen Ländern angenommen (derzeit akzeptieren neben der EU noch
45 Länder das Carnet ATA als Haftungsdokument) bzw. sehen die einzelnen Partnerstaaten
unterschiedliche Verwendungszwecke vor. So ist zB Indien ebenfalls Mitglied in der Carnet ATA
Haftungskette, gewährt aber die temporäre Einfuhr mit Carnet ATA nur für Messewaren auf
bestimmten Messen. Hingegen kann in der Schweiz das Carnet ATA für Berufsausrüstungen,
Messen und Ausstellungen, zur Erprobung, wissenschaftliche Geräte, Warenmuster und den
Transit zum Einsatz kommen.
Die Vermietung von Waren oder auch die Einfuhr zum ungewissen Verkauf (zB auf
Konsumentenmessen) ist mit Carnet ATA grundsätzlich nicht möglich. Der eventuelle Verbleib
der Ware im Bestimmungsland nach Einfuhr mit Carnet ATA, ist immer im Vorfeld mit der
jeweiligen Zollbehörde zu prüfen bzw. genehmigen zu lassen. Zu beachten ist auch, dass bei evt.
Verbleib der Ware im Zollausland in Österreich eine nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung
abgegeben werden muss, sofern der Warenwert EUR 1.000 übersteigt. Darüber hinaus wird für
die umsatzsteuerfreie Verrechnung an den Käufer ein Exportnachweis von der Finanz gefordert.
Diesen erfüllt dann die nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung bzw. die zollamtliche Bestätigung
des Verbleibs der Ware im Drittland.
Sämtliche Informationen zum Carnet ATA finden Sie auf www.wko.at/carnet
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DAS EXPORTHANDBUCH
16.8. Adressen
Stand: 00.00.0000
AußenwirtschaftsCenter:
Adressen unter www.wko.at/awo
[Pfad: „Land wählen“ - „Länderauswahl“]
Ihr Ansprechpartner in der Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol:
Robert Jung
Tel.: 05 90 90 5-1252
Fax: 05 90 90 5-1275
E-Mail: [email protected]
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16.9. Anlage: Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht
Stand: 00.00.0000
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16.10. Anlage: Carnet ATA - zur Ansicht
Stand: 00.00.0000
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17. Einfuhr in Drittländern und Zollpräferenzen
Stand: 00.00.0000
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Allgemeines
Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes
Präferenzursprung bei Handelswaren
Die Form des Ursprungsnachweises
Warenlieferung in die Türkei
Anlage zu 17.4.: EUR1 (Warenverkehrsbescheinigung) - zur Ansicht
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
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DAS EXPORTHANDBUCH
17.1. Allgemeines
Stand: 00.00.0000
Die Europäische Union hat mit einer Reihe von Drittstaaten (Länder außerhalb der EU)
Abkommen geschlossen (Präferenzabkommen), in deren Rahmen es möglich ist, Waren zollfrei
oder zollbegünstigt in diese Ländern zu importieren (s. Anlage H am Ende des Handbuchs). Diese
Abkommen sehen zum Teil einseitige Zollpräferenzen vor, so dass nur die Europäische Union
diesen Ländern Zollbegünstigungen bei der Einfuhr gewährt (z.B. für Entwicklungsländer) und
beidseitige Abkommen, wo Ursprungwaren der jeweils anderen Region zollfreien oder
zollbegünstigten Zugang haben (z.B. Abkommen EU-Schweiz).
Damit eine Ware zollbegünstigt in einem Land, mit dem die EU ein Abkommen geschlossen hat,
eingeführt werden kann, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
●
●
●
●
●
Sie muss zum Warenkreis gehören, der vom Präferenzabkommen erfasst ist
Es muss ein Ursprungserzeugnis entsprechend den Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens
sein
Der Ursprung muss durch einen Nachweis (Ursprungserklärung oder eine
Warenverkehrsbescheinigung - EUR1) formell belegt werden
Es muss eine direkte Beförderung zwischen den Vertragsstaaten erfolgen
In den meisten Fällen muss das Verbot der Zollrückvergütung eingehalten werden
(Vormaterialien aus anderen Ländern müssen im Herstellungsland verzollt worden sein)
Eine Ware gilt dann als Ursprungserzeugnis, wenn sie unter Beachtung der Ursprungsregeln eines
Vertragsstaates ursprungsbegründend erzeugt worden ist. In den Abkommen der EU mit den
jeweiligen Ländern, sind in den Ursprungsprotokollen die Ursprungsregeln für jedes Produkt
festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware bei der Produktion den Präferenzursprung
erzielt.
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17.2. Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes
Stand: 00.00.0000
Für den präferenziellen Ursprungserwerb unterscheidet man zwischen zwei Möglichkeiten:
●
●
autonomer Ursprung
Ursprung durch Kumulierung
1. Autonomer Ursprung
Ein autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die Ware in der EU entweder
●
●
vollständig gewonnen bzw. erzeugt oder
ausreichend be- bzw. verarbeitet wird.
Vollständige Gewinnung bzw. Erzeugung heißt, dass sämtliche, wenn auch noch so geringfügige
Materialien und Bestandteile, die zur Herstellung der Ware verwendet werden, zur Gänze aus
dem betreffenden Vertragsstaat stammen (die EU-Länder gelten in diesem Zusammenhang als
ein Vertragsstaat).
Bei Bergbau- und Agrarwaren kommt dies häufig vor. So gelten z.B. als vollständig erzeugt,
mineralische oder pflanzliche Erzeugnisse die aus dem Boden gewonnen bzw. geerntet wurden.
Da die vollständige Erzeugung bei industriellen Fertigwaren kaum mehr möglich ist, besteht für
diese Waren die Möglichkeit des präferenziellen Ursprungserwerbes auch durch die
ausreichende Be- oder Verarbeitung. Die für die Erlangung der präferenziellen
Ursprungseigenschaft notwendigen Be- und Verarbeitungsschritte sind in der Ursprungsliste der
jeweiligen Abkommen mit den Bestimmungsländern geregelt. Für die Bewertung der
Ursprungseigenschaft, müssen aber nur Vormaterialien die noch keinen EU-Präferenzursprung
haben, einer ausreichenden Be- und Verarbeitung gemäß der Regel in der Ursprungsliste
unterzogen werden. Daher ist es für die Bewertung des Präferenzursprungs notwendig, zwischen
Vormaterialien mit und ohne Präferenzursprung zu unterscheiden.
Wenn somit Waren in der EU zugekauft werden, benötigt der Exporteur den Nachweis, dass es
sich bei diesen Waren bereits um Präferenzwaren handelt und diese somit bei der Bewertung der
Ursprungseigenschaft keiner ausreichenden Be- und Verarbeitung mehr unterzogen werden
müssen. Dieser Nachweis wird in Form der Lieferantenerklärung (Anlage I und J am Ende des
Handbuchs) erbracht.
An ursprungsbegründeten Vorgängen kennt die Liste im Wesentlichen folgende Kriterien, welche
von Ware zu Ware unterschiedlich sind:
●
Tarifsprung: Darunter versteht man, dass die eingesetzten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft einer anderen Nummer des Zolltarifs angehören als das Fertigprodukt und
daher in der Produktion einen Wechsel in der Nummer mitmachen.
Beispiel: Ein österreichischer Fabrikant erzeugt Aktentaschen der ZTNr. 4202. Zur Herstellung
verwendet er Rindsleder aus Argentinien (ZTNr. 4104) und Verschlüsse aus Korea (ZTNr. 8308)
bzw. Pappkartons aus der Ukraine (ZTNr. 4805). Die Aktentaschen fallen unter eine andere
Zolltarifnummer als die verwendeten Vormaterialien. Das Kriterium des Tarifsprunges ist damit
erfüllt und die Taschen sind EU-Ursprungsprodukte.
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DAS EXPORTHANDBUCH
●
●
●
●
Dem gegenüber erfolgt bei einigen Waren eine (manchmal wertmäßig beschränkte) Zulassung
von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, welche der gleichen Nummer angehören wie
das Exportprodukt.
Beispiel: Statuetten aus unedlen Metallen(ZTNr. 8306) müssen aus Vormaterialien hergestellt
werden, die in eine andere 4-stellige Tarifnummer als die hergestellte Ware einzureihen sind.
Vormaterialien, die unter die gleiche Zolltarifnummer fallen (8306), dürfen dennoch
verwendet werden, wenn ihr Wert 30% des Ab-Werk-Preises des Exportproduktes nicht
überschreitet.
Ausschluss von bestimmten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, obwohl diese den
Tarifsprung mitmachen.
Beispiel: Bei bestimmten Lebensmitteln wird der Einsatz von Vormaterial des Kapitels 17
(Zucker) mit mehr als 30% des Ab-Werk-Preises ausgeschlossen.
Wertmäßige Beschränkung des Einsatzes von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,
unabhängig davon, ob diese den Tarifsprung mitmachen oder nicht.
Beispiel: Der Einsatz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zur Herstellung von
Elektromotoren wird mit 40% des Ab-Werk-Preises der Fertigware beschränkt.
Die Produktion hat ab einer bestimmten Produktionstiefe zu erfolgen.
Beispiel: Das Herstellen von Damenbekleidung hat aus Garnen zu erfolgen um dem fertigen
Kleid Präferenzursprung zu verleihen. Die Konfektion aus Geweben – ohne
Ursprungseigenschaft – ist nicht ursprungsbegründend (im Sinne der Präferenzabkommen).
2. Ursprung durch Kumulierung
In den Freihandelsabkommen der EU mit den Partnerstaaten wurde auch die Möglichkeit
geschaffen, den Präferenzursprung einer Ware nicht nur autonom (= Wirtschaftsleistung eines
einzigen Landes) sondern auch durch Kumulierung (mehrere Länder arbeiten an der Herstellung
eines Produktes) zu erzielen. Die Kumulierung ermöglicht es, Produktionsschritte in
verschiedenen Ländern vorzunehmen und bei der Bewertung des Warenursprungs des
Endproduktes sämtliche Produktionsschritte zusammenzurechnen, um im Ergebnis den
Präferenzwarenursprung zu erzielen.
Das Präferenzrecht unterscheidet zunächst zwischen zwei Formen der Kumulierung:
●
●
volle Kumulierung
eingeschränkte Kumulierung
Ableitungen wie bilaterale, diagonale und multilaterale Kumulierungen sind nur Unterformen
dieser beiden Kumulierungsmöglichkeiten.
Bei der vollen Kumulierung werden sämtliche Be- und Verarbeitungsschritte, welche in
verschiedenen Ländern der Kumulierungszone durchgeführt worden sind, berücksichtigt, um im
Endergebnis die Erzielung des Präferenzursprungs zu bewerten. Die volle Kumulierung ist im EWR
möglich, wurde aber auch in den Abkommen der EU mit Marokko und Tunesien vereinbart.
Vorteil der vollen Kumulierung ist, dass die in einem Partnerstaat der Kumulierungszone
vorgenommenen Be- und Verarbeitungen noch nicht in einem solchen Umfang vorgenommen
werden müssen, dass die Ware bereits den Präferenzursprung in diesem Land erzielt. Vielmehr
bestätigt der Vorlieferant in einer speziellen Lieferantenerklärung die von ihm bereits
vorgenommenen Produktionsschritte. Der nachfolgende Hersteller kann diese Produktionsschritte
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DAS EXPORTHANDBUCH
zu den eigenen Tätigkeiten hinzurechnen und die Summe der Produktionstätigkeit mit den
Präferenzursprungsregeln vergleichen. Wenn diese beiden (oder mehrere) Verarbeitungsschritte
zusammengerechnet, die für die jeweilige Ware in der Ursprungsregel festgesetzte
Verarbeitungstiefe oder Wertschöpfung erreichen, hat die Ware Präferenzursprung. Als Folge
kann sie in allen an der Präferenzzone beteiligten Ländern zollfrei zirkulieren.
Die eingeschränkte Kumulierung hingegen verlangt bei der arbeitsteiligen Produktion in
verschiedenen Ländern, dass die Ware beim Weiterversand in ein anderes Land der
Kumulierungszone bereits Präferenzursprungsware des Versendungslandes ist. Eine
Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt im Versendungsland durchgeführten Be- und
Verarbeitungen, welche noch zu keinem Präferenzursprung geführt haben, wie bei der vollen
Kumulierung, ist nicht möglich. Wenn die Ware aber schon Präferenzware des Versendungslandes
ist, muss die Be- und Weiterverarbeitung im Bestimmungsland der Kumulierungszone dann nur
mehr über die so genannte Minimalbehandlung hinausgehen, um den neuerlichen
Präferenzursprung in diesem Land zu erzielen. Die zollfreie Zirkulation der Ware ist wiederum
innerhalb aller an der Kumulierungszone beteiligten Länder möglich.
Die Möglichkeit der bilateralen Kumulierung ist in allen Präferenzabkommen der EU vorgesehen.
Bilaterale Kumulierung bedeutet, dass die Vormaterialien aus jenem Land stammen, in welches
die fertige Ware letztendlich geliefert werden soll. Diese Vormaterialien müssen dann für die
Bewertung des Präferenzursprungs nicht mehr ausreichend be- und verarbeitet werden.
Im Bereich der diagonalen und multilateralen Kumulierung sind die PANKUM und die
PANEUROPAMITTELMEER (Pan-Euro-Med Zone) Ursprungskumulierungszonen von Bedeutung.
●
●
●
●
PANKUM-Länder: 28 EU Staaten, Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein und die Türkei.
PANEUROPA-MITTELMEER-Länder: die PANKUM Länder + Ägypten, Algerien, Färöer, Israel,
Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen.
SAP Kumulierungszone (Kroatien, Serbien, Bosnien-Herzegovina, Albanien, Mazedonien,
Montenegro, Türkei, EU)
NEU: die Schaffung einer Ursprungskonvention soll die Länder der Zonen PAN-EURO-MED und
SAP zu einer Kumuierungszone zusammenführen. Ist derzeit in der EU aber noch nicht
umgesetzt.
Im Rahmen der eingeschränkten Kumulierung, können bei der Herstellung in der EU
Vormaterialien mit Präferenzursprung aus allen Ländern der Kumulierungszone eingesetzt
werden, wenn das Endprodukt wiederum in ein an der Kumulierungszone beteiligtem Land
geliefert wird (= diagonale Kumulierung). Für die präferenzielle Ursprungsbewertung des
Endproduktes, müssen die (Ursprungs-) Vormaterialien aus der Kumulierungszone nicht
ausreichend be- oder verarbeitet werden.
Voraussetzung für die Kumulierungsmöglichkeit im Rahmen der PANKUM und PAN-EURO-MED ist
aber, dass sämtliche teilnehmende Länder untereinander Freihandelsabkommen mit
spiegelgleichen Ursprungsregeln abgeschlossen haben. Das ist im Moment aber nur bei der
PANKUM der Fall.
Die an der PAN-EURO-MED teilnehmenden Länder, haben zum aktuellen Stand (Mai 2016) nur
zum Teil diese Freihandelsabkommen untereinander abgeschlossen und ratifiziert. Da ein
lückenloses Netzwerk identischer Abkommen zwischen insgesamt 18 Vertragspartnern nicht in
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
absehbarer Zeit realisierbar war, ist man übereingekommen nach dem Prinzip der so genannten
„variablen Geometrie“ vorzugehen. Sobald zumindest 3 Länder die Voraussetzungen erfüllen,
sollen sie eine solche diagonale Kumulierungszone bilden können. Solange also nicht alle
teilnehmenden Länder untereinander diese Abkommen geschlossen haben, muss geprüft werden,
ob ein Land aus dem Vormaterialien stammen mit dem Bestimmungsland des Fertigproduktes
bereits das Abkommen geschlossen hat, damit das eingesetzte Vormaterial nicht mehr
ausreichend be- und verarbeitet werden muss. Auf der Website des Bundesministeriums für
Finanzen wird regelmäßig der aktuelle Stand der Umsetzung veröffentlicht:
www.bmf.gv.at [Pfad: Zoll - Wirtschaft - Ursprung und Präferenzen].
Die präferenzielle Ursprungseigenschaft innerhalb der Zone PAN-EURO-MED wird mit eigenen
Nachweisen dokumentiert. Hierzu dienen die EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung bzw. ein
erweiterter Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung (s. Anlage K am Ende des
Handbuchs).
Für Handelswaren ist die Lieferantenerklärung nach Anhang 22-15 und Anhang 22-16 in der DVO
2447/2015 (s. auch Punkt 17.3.) die Grundlage für die Ausstellung von Präferenznachweisen. Die
Lieferantenerklärung (gem. Anhang I und J am Ende des Buches) muss für Zwecke der
Pan-Euro-Med Kumulierung folgende Ergänzung tragen:
„Ich erkläre, dass:
_ Kumulierung angewendet wurde mit …… (Name des Landes/der Länder)
_ Keine Kumulierung angewendet wurde.“
Ohne diesen Zusatz kann die Lieferantenerklärung nicht für die Ausstellung eines
Präferenznachweises EUR-MED (oder Ursprungserklärung EUR-MED) verwendet werden, sondern
nur für bilaterale Präferenznachweise (EUR.1 oder Ursprungserklärung).
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DAS EXPORTHANDBUCH
17.3. Präferenzursprung bei Handelswaren/Lieferantenerklärung
Stand: 00.00.0000
Beim Export von Handelswaren, kann der Exporteur ebenso von der Präferenzbegünstigung im
Bestimmungsland profitieren. Um jedoch den notwendigen Präferenznachweis ausstellen zu
dürfen, benötigt der exportierende Händler von seinem EU-Lieferanten eine verbindliche
Bestätigung, dass der Ursprung der Ware in einem Präferenzland ist (zB EU) und die
Voraussetzungen für den Präferenzverkehr mit dem Bestimmungsland erfüllt sind. Dies ist
dadurch zu erkennen, dass der Lieferant das gewünschte Bestimmungsland in der Erklärung
dezidiert angibt.
Die Lieferantenerklärung ist die EU-interne formelle Bestätigung für Präferenzwaren (Muster s.
Anlage I am Ende des Handbuchs). Darin bestätigt der Lieferant seinem Kunden
den Präferenzursprung der gelieferten Ware und mit welchen Ländern der präferenzielle
(zollfreie) Warenverkehr möglich ist. Sollte trotz Bestätigung des EU-Ursprungs der Ware aber
das Bestimmungsland der beabsichtigten Lieferung nicht angeführt sein, kann der Exporteur auch
keinen Präferenznachweis ausstellen. Es ist somit nach Erhalt der Lieferantenerklärung stets zu
prüfen, ob das gewünschte Bestimmungsland darin erklärt wurde.
Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen immer wieder dieselben Waren an
den gleichen Abnehmer geliefert werden, besteht auch die Möglichkeit eine
Langzeit-Lieferantenerklärung mit einer Gültigkeit von bis zu zwei Jahren auszustellen (s. Anlage
J am Ende des Handbuchs). Die Gültigkeit der Erklärung beginnt aber immer mit dem
Ausstellungsdatum zu laufen und nicht mit dem darin erklärten Lieferzeitraum. Wenn also eine
Langzeit-Lieferantenerklärung am 15. Oktober 2016 ausgestellt wird und in der der
Lieferzeitraum vom 01. Jänner 2017 bis 31.12.2018 bestätigt wird, benötigt der Empfänger am
15. Oktober 2018 aber dennoch eine neue Erklärung, denn er kann sich für alle Lieferungen ab
dem 15. Oktober 2018 nicht mehr auf diese Erklärung beziehen.
Nachträgliche Ausstellung
Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch noch nachträglich ausgestellt werden, allerdings
darf der darin erklärte Lieferzeitraum nur max. 1 Jahr betragen gerechnet vom Tag der
Ausstellung.
Lieferantenerklärung mit Kumulierungsvermerk
Damit ein Händler bei Bedarf aber auch einen Präferenznachweis EUR-MED ausstellen kann, muss
der Wortlaut der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung unbedingt folgenden
Zusatz tragen:
Er erklärt folgendes:
O Kumulierung angewendet mit ................................ (Name des Landes / der Länder)
O Keine Kumulierung angewendet
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DAS EXPORTHANDBUCH
17.4. Die Form des Ursprungsnachweises
Stand: 00.00.0000
Grundsätzlich ist der Warenwert entscheidend, in welcher Form der Präferenznachweis erbracht
werden muss, um die Zollbefreiung im Bestimmungsland beantragen zu können.
Bei nahezu allen Abkommen (Ausnahmen hierzu s. Anlage H am Ende des Handbuchs) kann der
Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von € 6.000 pro Lieferung vom Lieferanten selbst
und in Eigenverantwortung in Form der Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung oder einem
Handelspapier bestätigt werden (Text gem. Anhang 22-13 der DVO 2447/2015 s. Anlage K am
Ende des Handbuchs).
Bei Lieferungen mit einem Warenwert über € 6.000, wird der Ursprungsnachweis der Ware durch
das Formular EUR.1 erbracht (Muster zur Ansicht am Ende des Kapitels). Auf der Rückseite des
Formulars ist zu erklären, warum (z.B. aufgrund der durchgeführten Verarbeitungsschritt oder
Vorliegen einer Lieferantenerklärung etc.) die Ware den präferenziellen Ursprung hat. Der
Nachteil bei der Ausstellung der EUR.1 ist, dass dieses Formular zusätzlich vom Zoll in
Österreich bestätigt werden muss. So ist es trotz elektronischer Zollanmeldung und
elektronischer Freigabe notwendig, dass das Dokument direkt beim Zollamt für die Ausstellung
vorgelegt wird.
Ein weiterer Präferenznachweis im Warenverkehr mit den Mittelmeerländern und den
Balkanländern ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Diese ist jedenfalls dann zwingend
auszustellen, wenn Ware innerhalb der Zone weiterverkauft werden soll oder die Erzielung des
Präferenzursprungs nur möglich war, weil Vormaterialien aus den Teilnehmerländern dieser Zone
mitberücksichtigt werden mussten.
Vereinfachung für Ermächtigte Ausführer
Die Handelsabkommen sehen als Vereinfachung für Exporteure mit regelmäßigen
Exportlieferungen auch die Möglichkeit vor, Ursprungserklärungen (s. Anhang K)unabhängig vom
Warenwert in Eigenverantwortung ausstellen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass der
Exporteur den Status des "Ermächtigten Ausführers" hat und dieser in der Erkärung auch durch
Angabe der Bewilligungsnummer zu erkennen ist.
Der Status wird vom Zollamt auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller
über ausreichende Kenntnisse im Ursprungsrecht verfügt. Im Warenverkehr mit Südkorea ist der
Ermächtigte Ausführer überhaupt die einzige Möglichkeit, um einen gültigen Präferenznachweis
für Lieferungen mit einem Wert von über EUR 6.000 erfolgreich ausstellen zu können. Ein
Ausweichen auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für höherwertige Lieferungen ist in
diesem Abkommen nicht vorgesehen.
Die Formular EUR.1 oder EUR-MED können bezogen werden bei:
Verlag J.A. Kitzler
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 208 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
Uraniastraße 4, A-1010 Wien
Tel.: 01 7135334-0
kbprintcom.at, Druck + Kommunikation,
Drucksortenverlag, Standort Wien,
1210 Wien, Leopoldauer Straße 175
Tel.: 01 74051-1202
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
17.5. Warenlieferung in die Türkei
Stand: 00.00.0000
Bei Warenlieferungen in die Türkei besteht der Unterschied zu den anderen Abkommen darin,
dass die EU mit der Türkei eine Zollunion geschlossen hat. Der Vorteil einer Zollunion im
Vergleich zu einem Freihandelsabkommen ist, dass sämtliche Waren die sich bereits im
zolltechnisch freien Verkehr befinden, beim Versand in den jeweils anderen Teil der Zollunion
nicht mehr verzollt werden müssen. Die Waren müssen daher nicht ausreichend be- und
verarbeitet worden, sondern lediglich in den freien Verkehr überführt worden sein. Im Verkehr
mit der Türkei bedeutet dies, dass auch Waren aus Drittländern (z.B. aus den USA), welche
bereits in der EU verzollt worden sind, in der Türkei ebenfalls als in den freien Verkehr überführt
gelten. Es wird lediglich die Einfuhrumsatzsteuer eingehoben. Dieselbe Regelung gilt natürlich
auch vice verse beim Versand aus der Türkei in die EU. Allerdings umfasst diese Zollunion nur
industriell-gewerbliche Waren (Kapitel 25-97 Zolltarif – s. hierzu auch Punkt 16.5.) d.h. keine
Agrarwaren und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte der Kapitel 1-24 des Zolltarif.
Darüber hinaus gibt es auch noch Ausnahmen für bestimmte Stahlwaren der Kapitel 72 und 73,
für deren Handel nur ein Freihandelsabkommen geschlossen worden ist, sodass wiederum die
Regeln der ausreichenden Be- und Verarbeitung zum Tragen kommen. Als Nachweis, dass die
Waren bereits in einem Teil der Zollunion in den freien Verkehr überführt worden sind, muss sich
der Exporteur im Zuge der Ausfuhrzollabfertigung vom Ausfuhrzollamt das sogenannte A.TR
Formular bestätigen lassen.
Hingegen hängt bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten und Stahlwaren eine
eventuelle Einfuhrpräferenz von der Vorlage eines EUR1 ab und die damit verbundene
ausreichende Be- und Verarbeitung gem. Ursprungsregel.
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
17.6. Anlage: EUR1 - Warenverkehrsbescheinigung - zur Ansicht
Stand: 00.00.0000
Druckdatum: 23.04.2016
Seite 211 von 227
DAS EXPORTHANDBUCH
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
18. Verkäufe an ausländische Touristen
Stand: 00.00.0000
1. Was ist zu beachten?
2. Anlage: U34 (Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke) - zur Ansicht
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
Druckdatum: 23.04.2016
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DAS EXPORTHANDBUCH
18.1. Was ist zu beachten?
Stand: 01.01.2015
Grundsätzlich besteht für ausländische Touristen (WICHTIG: keine Bürger mit Wohnsitz in der EU)
die Möglichkeit, Gegenstände in Österreich umsatzsteuerfrei einzukaufen bzw. die
österreichische Umsatzsteuer wieder rückerstattet zu bekommen.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Touristenexport sind:
●
●
●
●
●
●
●
der Erwerb der Gegenstände erfolgt nicht für unternehmerische Zwecke
der Abnehmer führt den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck aus
der Abnehmer darf keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben
der Gegenstand muss innerhalb von drei Monaten ausgeführt werden
der Rechnungsbetrag je österreichischer Lieferant und Tag muss € 75,- übersteigen
in der Buchhaltung des österreichischen Verkäufers ist ein zollamtlich bestätigter
Ausfuhrnachweis zu führen
bei Ausrüstungsgegenständen für KFZ (z.B. Skiträger, Nebelscheinwerfer, Schonbezüge etc.)
wird die Steuerfreiheit verwehrt, wenn diese zum Zeitpunkt der Ausfuhr schon in Gebrauch
sind.
Die Kontrolle des Wohnsitzes erfolgt mittels Reisepass oder sonstigem Reisedokument. Bei einem
ausländischen Reisepass kann grundsätzlich von einem Wohnsitz in jenem Land ausgegangen
werden, welches den Reisepass ausgestellt hat. Allerdings muss geprüft werden, ob ein
Aufenthaltstitel für die Europäische Gemeinschaft eingetragen ist. In diesem Fall ist von einem
Wohnsitz in der EG auszugehen und die Steuerbefreiung kann nicht in Anspruch genommen
werden (zB ausländischer Student der in Österreich studiert).
Die körperliche Verbringung der Gegenstände in ein Drittland ist durch einen zollamtlich
bestätigten Ausfuhrnachweis in der Buchhaltung des österreichischen Händlers zu belegen. Die
Formen dieses Nachweises können sein:
●
●
●
ein vollständig ausgefülltes und zollamtlich bestätigtes Formular U34 (es muss nicht zwingend
ein Originalformular verwendet werden – die Verwendung einer Kopie ist möglich)
ein anderes, inhaltlich gleiches, zollamtlich bestätigtes Formular
eine zollamtliche Ausgangsbestätigung direkt auf der Verkaufsrechnung (sofern diese den UST
Erfordernissen des §11 USTG entspricht) mit dem zusätzlichen Vermerk über den Wohnsitz des
Verbringers bzw. dem Vermerk, dass die Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung
identisch sind mit dem Grenzübertrittsdokument.
Die Lieferung an den Kunden kann grundsätzlich sofort netto durchgeführt werden. Allerdings
liegt dann das Risiko, dass die zollamtlich bestätigte Ausgangsbestätigung auch tatsächlich für
die Buchhaltung des österreichischen Lieferanten retourniert wird, beim österreichischen
Händler. Der Ausfuhrnachweis muss innerhalb von 6 Monaten beim österreichischen Händler
einlangen.
Um dieses Risiko des nachträglichen Verlustes der Steuerbefreiung zu vermeiden, kann der
österreichische Händler auch den Verkauf zunächst brutto durchführen und erst nach Einlagen
des Ausfuhrnachweises die Steuer dem Käufer wieder erstatten. Zu beachten ist in diesem Fall
allerdings, dass durch den Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung die Steuerschuld kraft
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Rechnungslegung entsteht. Somit muss zusätzlich zum bestätigten Ausfuhrnachweis auch die
Originalrechnung dem österreichischen Händler retourniert werden. Die bereits vorgenommene
Versteuerung des Ausfuhrumsatzes kann für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht
werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt. Dies gilt auch, wenn der
Ausfuhrnachweis nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an
den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. (§7(4) USTG).
Eine andere Möglichkeit wäre, die Rechnung dennoch netto auszustellen und die Umsatzsteuer in
Form einer Kaution zu kassieren. Dann müsste nach Einlagen der Ausgangsbestätigung keine
Umbuchung mehr erfolgen und die Kaution kann dem Käufer nach Abzug der zusätzlichen Kosten
(zB für die Banküberweisung) wieder erstattet werden.
Eine weitere Möglichkeit der Erstattung der Umsatzsteuer beim Touristenexport besteht über
Rückvergütungsorganisationen (zB Global Blue). In diesem Fall bekommt der Tourist direkt bei
der Ausreise aus der EG (Grenzstation, Flughafen) die Umsatzsteuer abzüglich einer
Manipulationsgebühr von einem Vertragsbüro der Organisation ausbezahlt. Die Organisation
verrechnet wiederum die Steuer mit dem Händler. Für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens
muss der österreichische Händler aber Mitglied einer solchen Organisation sein (z.B.
www.globalrefund.com).
Steuerfreie Umsätze sind gesondert in der Buchhaltung aufzuzeichnen (inkl. der notwendigen
Nachweise: Ausfuhrnachweis, Nachweis dass der Abnehmer und Ausführer keinen Wohnsitz in der
Gemeinschaft hat).
ACHTUNG: Wenn bei Verwendung des Formulars U34 die Angaben zu Anzahl Warenpositionen,
handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, Menge und Wert durch ein Beiblatt (z.B.
Rechnung) gemacht werden, ist dieses haltbar anzuschließen (mit zur Vorderseite umgebogenen
Eck). Es muss eine eindeutige Verbindung zwischen Bescheinigung und Beiblatt (durch Angabe
von Nummer/Datum des Beiblattes) hergestellt werden.
Das Formular U34 (Kopie) finden Sie als Anhang zu diesem Kapitel. Bei Bedarf kann es bei
folgenden Adressen bezogen werden:
Verlag J.A. Kitzler
Uraniastraße 4, A-1010 Wien
Tel.: 01 7135334-0
kbprintcom.at, Druck + Kommunikation,
Drucksortenverlag, Standort Wien,
1210 Wien, Leopoldauer Straße 175
Tel.: 01 74051-1202
Da aber auch ein inhaltgleiches Formular (und somit Kopie) des U34 anerkannt wird, kann ein
entrechendes Formular auf Anfrage von der Abteilung Außenwirtschaft per e-mail zugesendet
werden.
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18.2. Anlage: U34 - Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
Stand: 00.00.0000
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19. Eigentransporte - Werkverkehr
Stand: 00.00.0000
1. Ausfuhr aus Österreich/EU
2. Einfuhr im Bestimmungsland
Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
05 90 90 5-1297
05 90 90 5-1275
[email protected]
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19.1. Ausfuhr aus Österreich/EU
Stand: 01.01.2015
Grundsätzlich müssen sämtliche Waren, die aus der Euroäischen Union ausgeführt werden, beim
Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden. Für gewerbliche Lieferungen ist die Ausfuhrzollanmeldung
in Österreich elektronisch über ein e-zoll Programm abzugeben. Hierzu ist üblicherweise ein
Zollagent mit der Übermittlung der Daten zu beauftragen. Die Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung
in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. im Verladehafen oder an der EU-Außengrenze) ist nur in
bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die Freigabe der Ware zur Ausfuhr durch den Zoll erfolgt
ebenso elektronisch und im Ergebnis wird ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) generiert, welches
die Ware bis zu EU Außengrenze begleitet. Dort muss die Ware und das ABD dem Grenzzollamt
nochmals gestellt bzw. vorgelegt werden und der Austritt der Ware aus der EU wird – ebenfalls
elektronisch - bestätigt (=Exportnachweis für Umsatzsteuerbefreiung). Diese
umsatzsteuerrechtliche Austrittsbestätigung erhält der Exporteur über den beauftragten
Zollagenten, der die Ausfuhranmeldung beim österr. Zoll abgegeben hat.
Eine Vereinfachung stellt die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung auch für
Warenlieferungen zu gewerblichen Zwecken dar. Die Ausfuhr der Ware aus der EU kann beim
Ausgangszollamt (Außengrenze der EU) mündlich angemeldet werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
●
●
●
●
●
Der Gesamtwert je Sendung übersteigt nicht die statistische Wertschwelle von EUR 1.000.
Die Lieferung ist nicht Teil einer gleichartigen Serie von Sendungen.
Die Waren werden nicht von einem unabhängigen Beförderer (z.B. Spedition) als Teil eines
größeren gewerblichen Beförderungsvorgangs befördert.
Die Ware unterliegt in der Ausfuhr keinen Verboten und Beschränkungen.
Es wird keine Ausfuhrerstattung oder Erstattung von Abgaben beantragt.
Für die Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen (vgl. Punkt 15.1) muss auch bei
mündlichen Zollanmeldungen ein Nachweis über den Export in der Buchhaltung geführt werden.
Der notwendige Ausfuhrnachweis kann in diesen Fällen mittels Sichtvermerk der Zollbehörde auf
der Exportrechnung oder einer Ausfuhrbescheinigung (Muster s. Punkt 18.2) erbracht werden.
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19.2. Einfuhr im Bestimmungsland
Stand: 01.01.2015
Hier ist zunächst die Stellungspflicht bei der Einfuhr zu beachten. Selbst wenn Waren dem
ausländischen Empfänger kostenlos geliefert werden, muss dies nicht automatisch auch eine
Abgabenbefreiung bei der Einfuhr bedeuten.
Deshalb sind Waren bei der Einreise grundsätzlich dem Zoll zu stellen, um die Zulässigkeit der
Einfuhr der Ware zu prüfen und evt. Einfuhrabgaben zu berechnen.
Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist zumindest immer ein Wertnachweis
vorzulegen (zB Rechnung oder Proformarechnung). Die Einfuhrabgaben setzen sich in den
meisten Ländern zusammen aus Zoll und Steuern. Der Zollbetrag kann bei der Einfuhr in einer
Reihe von Ländern vermieden werden, wenn die Ware den Ursprung in der EU hat und dies auch
entsprechend nachgewiesen wird (vgl. Kapitel 17). Die anfallenden Steuern werden oftmals
sofort eingehoben und müssen daher durch den Einführer vorfinanziert werden. Zu beachten ist
auch, dass bei gewerblichen Einfuhren üblicherweise ein Zollagent mit der Zollabwicklung zu
beauftragen ist. Deshalb sollte noch vor Abreise nach Möglichkeit ein Kontakt am Eingangsort
gesucht werden um Kosten und Tarife für die Zollabfertigung schon vorab zu klären und zu
vereinbaren. Weiters könnte mit dem Zollagenten schon vorab die Verrechung der
Einfuhrabgaben direkt an den Empfänger geprüft werden, damit diese an der Grenze durch den
Einführer nicht vorfinanziert werden müsssen.
Wenn Waren nur vorübergehend im Bestimmungsland eingeführt werden (z.B. Messestände oder
Waren zur Erprobung bzw. Vorführung), akzeptieren eine Reihe von Ländern als Vereinfachung
auch die Verwendung eines Carnet ATA (näheres s. Punkt 16.7).
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