Inhaltsverzeichnis Impressum ..................................................................................................... 1 7. Warenlieferungen nach Deutschland ................................................................ 2 7.1. Allgemeines .......................................................................................... 3 7.2. Lieferung an Unternehmer ........................................................................ 4 7.3. Zusammenfassende Meldung ...................................................................... 6 7.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ............................................ 7 7.5. INTRASTAT-Meldung ................................................................................ 8 7.6. Zahlungsmodalitäten ............................................................................... 9 7.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ............................. 10 7.8. Lieferkonditionen (Incoterms) ................................................................... 11 7.9. Sonderbestimmungen ............................................................................. 12 7.10. Adressen ........................................................................................... 13 8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland .................................................. 14 8.1. Gewerbe- und Handwerksordnung .............................................................. 15 8.2. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ............................................ 17 8.3. Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe ..................... 19 8.4. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ........................................................ 20 8.5. Mindestlohn in Deutschland ab 2015 ........................................................... 27 8.6. Aufenthaltsrecht in Deutschland ................................................................ 33 8.7. Sozialversicherung ................................................................................. 34 8.8. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Bau- und Montageleistung... ............ 36 8.9. Rechnungslegung an Unternehmer .............................................................. 38 8.10. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ................................ 39 8.11. Erstattung der deutschen Umsatzsteuer ..................................................... 40 8.12. Abzugssteuerverfahren im Baubereich ........................................................ 41 8.13. INTRASTAT-Meldung ............................................................................. 42 8.14. Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ................................ 43 8.15. Adressen ........................................................................................... 44 8.16. Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035) ............................ 45 8.17. Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freis... ........... 48 9. Warenlieferungen nach Italien ...................................................................... 53 9.1. Allgemeines ......................................................................................... 54 9.2. Lieferung an Unternehmer ....................................................................... 55 9.3. Zusammenfassende Meldung ..................................................................... 57 9.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ........................................... 58 9.5. INTRASTAT-Meldung ............................................................................... 59 9.6. Zahlungsmodalitäten .............................................................................. 60 9.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ............................. 61 9.8. Lieferkonditionen (Incoterms) ................................................................... 62 9.9. Sonderbestimmungen ............................................................................. 63 9.10. Adressen ........................................................................................... 64 10. Montage- und Dienstleistungen in Italien ........................................................ 65 10.1. Allgemeines ....................................................................................... 66 10.2. Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger .............................................................. 68 10.3. Aufenthaltsrecht für Nicht-EWR-Bürger ...................................................... 69 10.4. Arbeitsrecht ....................................................................................... 70 10.5. Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP) ............................................ 72 10.7. Anlagensicherheit - Konformitätserklärung bei Installationsarbeiten ................... 76 10.8. Sozialversicherung ............................................................................... 77 10.9. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Diens... .......... 78 10.10. Rechnungslegung an Unternehmer ........................................................... 80 10.11. Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer ................................................... 81 10.12. Erstattung der italienischen Umsatzsteuer ................................................. 82 10.13. INTRASTAT-Meldung ............................................................................ 83 10.14. Adressen ......................................................................................... 84 10.15. Anlagen zu 10.4.: Ärztliche Bestätigung der Arbeitseignung ............................ 85 10.16. Anlagen zu 10.5: Einsatzsicherheitsplan (ESP) ............................................ 88 10.18. Anlage zu 10.7.: Konformitätserklärung - Installationsarbeiten ......................... 99 11. Warenlieferungen in andere EU-Länder ....................................................... 103 11.1. Allgemeines ...................................................................................... 104 11.2. Lieferungen an Unternehmer ................................................................. 106 11.3. Zusammenfassende Meldung .................................................................. 108 11.4. Lieferungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ..................................... 109 11.5. INTRASTAT-Meldung ............................................................................ 111 11.6. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) .......................... 112 11.7. Lieferkonditionen (Incoterms) ................................................................ 113 11.8. Sonderbestimmungen .......................................................................... 114 11.9. Adressen ......................................................................................... 115 11.10. Anlage: Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer (neue .......................... 116 EU-Mitgliedss... 12. Montage- und Dienstleistungen in anderen EU-Ländern .................................... 125 12.1. Allgemeines ...................................................................................... 126 12.2. Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger .................................................... 127 12.3. Einreise und Aufenthalt für Nicht-EWR-Bürger ............................................. 128 12.4. Gewerberecht ................................................................................... 129 12.5. Sozialversicherung .............................................................................. 130 12.6. Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen .................................... 131 12.7. Rechnungslegung an Unternehmer ........................................................... 133 12.8. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer ............................... 134 12.9. Erstattung der Umsatzsteuer ................................................................. 135 12.10. Abzugssteuerverfahren ....................................................................... 136 12.11. INTRASTAT-Meldung .......................................................................... 137 12.12. Adressen ........................................................................................ 138 13. Warenlieferungen in die Schweiz ............................................................... 139 13.1. Allgemeines ...................................................................................... 140 13.2. Exportrechnung ................................................................................. 141 13.3. Lieferkonditionen (Incoterms) ................................................................ 142 13.4. Zahlungsmodalitäten ........................................................................... 143 13.5. Zoll und Mehrwertsteuer ...................................................................... 144 13.6. Kennzeichnungsvorschriften und Warenmarkierung ....................................... 146 13.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtss... ......... 147 13.8. Gewährleistung ................................................................................. 148 13.9. Adressen ......................................................................................... 14. Montage- und Dienstleistungen in der Schweiz ............................................... 14.1. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ......................................................... 14.2. SBFI-Meldepflicht für reglementiere Gewerbe (NEU) ..................................... 14.3. Meldepflicht laut Entsendegesetz ............................................................ 14.4. Flankierende Maßnahmen ..................................................................... 14.5. Sozialversicherung .............................................................................. 14.6. Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten .......................... 14.7. Allgemeine Mehrwertsteuerregelung ........................................................ 14.8. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren ................ 14.9. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren .............. 14.10. Verrechnung der Schweizer Einfuhrumsatzsteuer an Schweizer Kunden ............. 14.11. Besteuerung von in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen ......................... 14.12. Unternehmensbesteuerung .................................................................. 14.13. Lohnsteuer ..................................................................................... 14.14. Adressen ........................................................................................ 15. Ausfuhrlieferungen in Drittländer ............................................................... 15.1. Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht ............................................................ 15.2. Ausfuhr aus der EU - Zollrecht ................................................................ 15.3. Ausfuhrbeschränkungen ....................................................................... 15.4. Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle/Ausführer ........................................... 15.5. Dokumente und Informationen für die Ausfuhrzollabfertigung .......................... 15.6. Ablauf des Ausfuhrverfahrens ................................................................. 15.7. Ausfuhren im Postverkehr ..................................................................... 15.8. Verpackungsmaterial im Export .............................................................. 15.9. Sicherheitsnovelle des Zolls ................................................................... 16. Dokumente für den internationalen Warenverkehr ......................................... 16.1. Allgemeine Exportdokumente ................................................................ 16.2. Länderinformationsblätter .................................................................... 16.3. Fach-/Brancheninformationen über bestimmte Produkte und Länder ................. 16.4. Market Access Database ....................................................................... 16.5. Zolltarifnummern ............................................................................... 16.6. Beglaubigung der Exportdokumente ......................................................... 16.7. Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland - Carnet ATA ................ 16.8. Adressen ......................................................................................... 16.9. Anlage: Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht ................. 16.10. Anlage: Carnet ATA - zur Ansicht ........................................................... 17. Einfuhr in Drittländern und Zollpräferenzen ................................................. 17.1. Allgemeines ...................................................................................... 17.2. Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes .................................................. 17.3. Präferenzursprung bei Handelswaren/Lieferantenerklärung ............................ 17.4. Die Form des Ursprungsnachweises .......................................................... 17.5. Warenlieferung in die Türkei ................................................................. 17.6. Anlage: EUR1 - Warenverkehrsbescheinigung - zur Ansicht .............................. 18. Verkäufe an ausländische Touristen ............................................................ 18.1. Was ist zu beachten? ........................................................................... 18.2. Anlage: U34 - Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke .......................... 19. Eigentransporte - Werkverkehr .................................................................. 19.1. Ausfuhr aus Österreich/EU .................................................................... 149 150 151 153 156 160 164 165 166 167 169 170 171 172 173 174 175 176 177 179 180 181 182 183 184 186 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 201 202 203 207 208 210 211 213 214 216 219 220 19.2. Einfuhr im Bestimmungsland .................................................................. 221 DAS EXPORTHANDBUCH Impressum & Autoren Rechtliche Hinweise Alle Rechte vorbehalten. Trotz sorgfältigster Bearbeitung wird für die Ausführung kein Gewähr übernommen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Tirol ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass im Interesse der besseren Lesbarkeit auf die Schreibweise der weiblichen Form (z.B. Exporteurin) verzichtet wurde. Wir legen jedoch Wert auf die Feststellung, dass die Export-/Importrategeber weiblichen und ännlichen Benutzern gleichermaßen gerecht werden. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die Form für beide Geschlechter! Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache. Herausgeber Für den Inhalt verantwortlich: Abteilung für Außenwirtschaft Enterprise Europe Network Wirtschaftskammer Tirol Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck T +43 (0)5 90 90 5-1297 F +43 (0)5 90 90 5-1275 E [email protected] Autoren: Robert Jung Mag. Stephanie Fritz Mag. Gregor Leitner Druckdatum: 23.04.2016 Seite 1 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7. Warenlieferungen nach Deutschland Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Allgemeines Rechnungslegung an Unternehmer Zusammenfassende Meldung Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer INTRASTAT-Meldung Zahlungsmodalitäten Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Lieferkonditionen (Incoterms) Sonderbestimmungen Adressen Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 2 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.1. Allgemeines Stand: 01.01.2015 Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an Abnehmer in Deutschland (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen und liefern. Der Warenverkehr zwischen Österreich und Deutschland hat zolltechnisch keine Auswirkungen, sofern sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.B. keine unverzollte Ware aus Zolllagern). Jedoch haben grenzüberschreitende Lieferungen im EU Binnenmarkt oftmals umsatzsteuerrechtliche Folgen. Zu beachten ist insbesondere, ob und welche Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist. Unter Umständen sind je nach Sensibiltät der Ware noch weitere Erfordernisse oder Beschränkungen zu beachten. Für Waren die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer Verbrauchsteuer unterliegen (zB alk. Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse) ist auch in der EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen. Für hochsensible Dual-Use Waren (zB Raketentechnologie) gibt es auch im Binnenmarkt evt. Bewilligungspflichten für die Lieferung zu beachten. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 3 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.2. Lieferung an Unternehmer Stand: 01.01.2015 Rechnungen für Warenlieferungen an deutsche Unternehmer können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat. Die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat ist nachzuweisen. In der dafür relevanten Verordnung des Finanzministers (VO 401/1996) wird unterschieden zwischen Beförderung und Versendung. Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer (Verkäufer) oder Abnehmer (Käufer) den Gegenstand der Lieferung selbst befördert (Werkverkehr). Hier muss der Verkäufer in seiner Buchhaltung folgende Nachweise führen: ● ● ● eine Durchschrift der Rechnung, einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.B. Lieferschein), eine Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. in den Fällen des Transportes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Zusätzlich ist im Beförderungsfall durch den Abnehmer die Identität des Abholenden festzuhalten (z.B. Kopie des Führerscheins) und vom Abholer eine Vollmacht des Inhabers der UID Nummer vorzulegen, dass diese Person zur Abholung berechtigt ist. Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt. Im Versendungsfall (Transport durch Spedition, Post, Bahn etc., wobei es egal ist ob der Lieferant oder der Käufer den Transport organisiert und bestellt) muss der Versender die Verbringung der Ware durch einen Versendungsbeleg nachweisen. Hier kommen insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Speditionsbescheinigungen in Betracht bzw. deren Doppelstücke (keine Kopien). 2. Überprüfung der UID-Nummer des deutschen Kunden. Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission (VIES Datenbank > http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer. Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission Druckdatum: 23.04.2016 Seite 4 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis). Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich. ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den deutschen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen. 3. Rechnungsvermerk Auf der Rechnung muss der Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ angeführt werden sowie die UID-Nummern des Versenders und des Abnehmers. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 5 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.3. Zusammenfassende Meldung Stand: 01.01.2015 Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an deutsche Unternehmer liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder Bestellung im Internet: http://www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare - zur Formulardatenbank – Formular eingeben - U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht. Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Quartal keine steuerfreie Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist. Die nicht fristgerechte Abgabe der ZM kann Verspätungszuschläge zur Folge haben. PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Zeile 017 (Art.6, Abs.1) einzutragen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 6 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Stand: 01.01.2015 Bei Lieferungen an Endvbraucher und Abnehmer die keine Unternehmer sind (z.B. Privatpersonen bzw. alle Kunden ohne UIDNr.) gilt innerhalb der EU das „Ursprungslandprinzip“. Das heißt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer seines Landes (des Lieferlandes, in dem der Transport beginnt) zu verrechnen. Bei Abholung der Ware durch den Endverbraucher/Nicht-Unternehmer in Österreich, kommt somit immer österreichische Umsatzsteuer zum Tragen. Es bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Versandhandel Im Falle der Lieferung (Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer) nach Deutschland an Endvbraucher/Nicht-Unternehmer, stellt der österreichische Händler bis zu einer jährlichen Lieferschwelle von € 100.000,– grundsätzlich österreichische 20% UST in Rechnung. Bei Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der Händler verpflichtet, 19% deutsche UST zu fakturieren und an das deutsche Finanzamt abzuführen. Als Konsequenz dieser Verpflichtung benötigt der österreichische Unternehmer eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt München II, Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige, Postfach 211, D-94302 Straubing. (Musterschreiben für den Antrag sowie den Fragebogen der Finanzbehörde siehe Anlage C am Ende des Handbuchs) Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, dass der österreichische Händler für Lieferungen in einem jährlichen Umfang unterhalb der obigen Lieferschwelle dennoch zur Verrechnung der 19% deutschen UST optiert. Diese Vorgangsweise ist jedoch an bestimmte Meldefristen gegenüber dem Heimat-Finanzamt gebunden (Musterschreiben für die Anmeldung s. Anlage D am Ende des Handbuchs) („Antrag gem. Art. 3 Abs. 6 UstG“) und für zwei Jahre bindend. Sie verlängert sich nach zwei Jahren automatisch, wenn sie nicht widerrufen wird. Ein Musterschreiben zum Beantragen einer deutschen Steuernummer finden Sie als Anlage C am Ende des Handbuchs bzw. die UID-Nummer erteilt das Bundesamt für Finanzen, Industriestraße 6, D-66740 Saarlouis, Tel. + 49 6831 4560. Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer periodische Erklärungspflichten über die in Deutschland ausgeführten Umsätze. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 7 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.5. INTRASTAT-Meldung Stand: 06.03.2015 Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und –eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria: http://www.statistik.at/ [Pfad: > Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel]. Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann, 2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder 3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren. Eine Eingangsmeldungspflicht in Deutschland kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen deutsche Umsatzsteuer fakturiert wird (z.B. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde). In Deutschland beträgt die wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung seit 2012 € 500.000,– im Kalenderjahr. Die Meldepflicht beginnt an jenem Monat, in dem im laufenden Kalenderjahr die Befreiungsgrenze überschritten wird. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 8 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.6. Zahlungsmodalitäten Stand: 01.01.2015 Bei bekannten Firmenkunden wird oft ein Zahlungsziel von bis zu 30 Tagen gewährt. Kassenskonto von etwa 2 % bei kurzfristiger Zahlung (1 Woche bis 10 Tage) ist ebenfalls üblich. Über Neukunden (Firmen) sollte auch eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (kann das örtlich zuständige AußenwirtschaftsCenter für Sie erledigen; Adressen am Ende dieses Kapitels). Gegebenenfalls dann Vorauskasse oder Anzahlung (in Deutschland meist „Abschlagszahlung“ genannt) verlangen! Druckdatum: 23.04.2016 Seite 9 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 01.01.2015 EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmen in Deutschland kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf AGB hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft der Fall). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 10 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.8. Lieferkonditionen (Incoterms) Stand: 01.01.2015 Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS 2010 verwendet werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur die rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 finden Sie unter Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter der Internetadresse: http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Beratung > Incoterms] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 11 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.9. Sonderbestimmungen Stand: 01.01.2015 Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen Behörden in Österreich und Deutschland gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden. Für den Versandhandel von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat. KFZ: Die Lieferung neuer KFZ unterliegt stets der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Endverbraucher ist. Hingegen muss bei der Lieferung von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und mehr als 6000 km zurückgelegt) an Endverbraucher nach Deutschland keine deutsche UST mehr abgeführt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) fallen im Bestimmungsland aber dennoch an. Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter: Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten Sonderbestimmungen (www.wko.at/exportkontrolle). Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der deutsche Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen. Arzneimittel: Sind einem Zulassungsverfahren unterworfen. Technische Produkte: Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung – CE-Kennzeichen –, um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden zu können. Infos: http://wko.at/unternehmerservice/ce_kennzeichnung/default.asp Tierische Produkte: Zum Teil unterliegt die Lieferung von tierischen Produkten in andere Mitgliedstaaten der EU einem Zulassungsverfahren in Österreich (z.B. für Fleisch und Wurstwaren). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 12 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 7.10. Adressen Stand: 13.02.2015 AußenwirtschaftsCenter Frankfurt/Main Der österreichische Handelsdelegierte Mag. Michael Love Unterlindau 21-29 60323 Frankfurt am Main/Deutschland Tel.: +49 69 97 10 12-0 Fax: +49 69 97 10 12-29 E-Mail: [email protected] AußenwirtschaftsCenter München Der österreichische Handelsdelegierte Dr. Michael Scherz Promenadeplatz 12/V. 80333 München/Deutschland Tel.: +49 89 24 29 14-0 Fax: +49 89 24 29 14-26 E-Mail: [email protected] AußenwirtschaftsCenter Berlin Der österreichische Handelsdelegierte Dr. Heinz Walter Stauffenbergstraße 1 10785 Berlin/Deutschland Tel.: +49 30 25 75 75-0 Fax: +49 30 25 75 75-75 E-Mail: [email protected] Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Robert Jung Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1252 Fax: 05 90 90 5-1275 E-Mail: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 13 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8. Montage- und Dienstleistungen in Deutschland Stand: 05.03.2015 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Gewerbe- und Handwerksordnung Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Mindestlohn in Deutschland ab 2015 Aufenthaltsrecht in Deutschland Sozialversicherung Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen Rechnungslegung an Unternehmer Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Erstattung der deutschen Umsatzsteuer Abzugssteuerverfahren im Baubereich INTRASTAT-Meldung Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Adressen Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035) Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freistellung Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 14 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.1. Gewerbe- und Handwerksordnung Stand: 01.01.2015 Gewerbeordnung In Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit, so dass jedermann Zugang zur gewerblichen Betätigung hat (§1 GewO). Jedoch kann die Gewerbeausübung durch Erlaubnispflichten, persönliche Befähigungen bzw. zeitliche und sonstige Beschränkungen geregelt werden. Je nach Art des Gewerbes sind unterschiedliche Befähigungsnachweise erforderlich. Es können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen daraus vorgeschrieben sein. Im Falle der Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen in Deutschland ist zu beachten, dass es eine Reihe von so genannten "erlaubnispflichtigen Gewerben" gibt. Dazu zählen zum Beispiel das Bewachungsgewerbe, Bauträger, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Reisegewerbe oder Versicherungsberater. Eine Auflistung der Bewilligungspflichtigen Gewerben und weitere Informationen zu den Bestimmungen in den einzelnen Berufen kann der deutschen Gewerbeordnung entnommen werden: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/index.html Für die vorübergehende Ausübung dieser Art von Gewerben muss im Vorfeld eine Bewilligung beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt in jenem Bezirk, in welchen das Gewerbe in Deutschland erstmalig ausgeübt werden soll. Da die sachliche Zuständigkeit durch Landesrecht geregelt wird, kann dies je nach Bundesland eine unterschiedliche Behörde sein (z.B. Gemeinden, Kreise, Gewerbeämter, Ordnungsämter, Bezirksämter u.dgl.). Mit den Arbeiten darf erst nach Erteilung der Bewilligung begonnen werden! Die deutsche Gewerbeordnung findet jedoch keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahmen auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung. Für diese Tätigkeiten existieren gesonderte Regelungen bzw. Erlaubnisvorschriften. Handwerksordnung Da besonders in den handwerklichen Berufen österreichische Betriebe verstärkt in Deutschland tätig werden, wird dieser Bereich hier näher behandelt. Die persönliche Befähigung nimmt besonders in den handwerklichen Berufen eine zentrale Rolle ein. Aufgrund einer Novellierung der deutschen Handwerksordnung umfasst die Liste der Vollhandwerke (=reglementierte Gewerbe) für deren Ausübung in Deutschland als Druckdatum: 23.04.2016 Seite 15 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Befähigungsnachweis der Meisterbrief vorliegen muss, seit Jänner 2004 nur mehr die 41 nachstehenden Gewerbe: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz und Steinbildhauer, Stuckateur, Maler und Lackierer, Gerüstebauer, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffsbauer, Seiler, Bäcker, Konditor, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseur und Reifenmechaniker. Nähere Informationen zur Handwerksordnung in Deutschland finden Sie auch unter folgender Adresse: http://www.hwk-muenchen.de/ Druckdatum: 23.04.2016 Seite 16 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.2. Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks Stand: 26.02.2015 Die Ausübung eines Handwerks wurde in Deutschland im Zuge der letzten Novellierung der Handwerksordnung stark vereinfacht. Ein Nachweis der persönlichen Befähigung (Anzeigepflicht!) muss im Vorfeld nur mehr für die verbleibenden 41 Vollhandwerke (s. Punkt 8.1. bzw. Anlage A der HwO) erbracht werden. Sofern das jeweilige Handwerk auch in Österreich reglementiert ist, sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen und der österreichische Unternehmer kann auch ein Vollhandwerk in Deutschland ausüben. Nur bei deutschen Vollhandwerken, die in Österreich unter Umständen frei ausgeübt werden können, wird eine mindestens zweijährige Selbständigkeit in der Vergangenheit gefordert, um auch in Deutschland tätig werden zu können. Bei der Ausübung eines Handwerks ist zu unterscheiden, ob das Gewerbe in Deutschland nur temporär im Zuge einer grenzüberschreitenden Tätigkeit ausgeführt, oder ob eine Niederlassung in Deutschland gegründet wird: Ohne Niederlassungsgründung in Deutschland Handelt es sich um eine vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung - ohne Vorliegen einer Niederlassung (!) - in Deutschland, ist lediglich im Vorfeld eine so genannte Dienstleistungsanzeige bei der Handwerkskammer vorzunehmen. Hierbei muss das österreichische Unternehmen - sprich der Unternehmer oder der gewerbliche Geschäftsführer - nachweisen, dass die entsprechende Ausbildung bzw. Befähigung zur Gewerbeausübung in Österreich vorliegen. Die Meldung erfolgt in schriftlicher Form bei der zuständigen Handwerkskammer. Zuständig ist dabei immer jene Handwerkskammer, in deren Bezirk der österreichische Unternehmer erstmals in Deutschland tätig wird. Die Liste der Handwerkskammern ist im Internet veröffentlicht unter: http://www.zdh.de/ [Pfad:Handwerksorganisationen > Handwerkskammern]. Beispielsweise ist für die Region Niederbayern-Oberpfalz (z.B. Regensburg) die Handwerkskammer für Niederbayern-Oberpfalz zuständig. Die Anzeige für Erstaufträge im Raum Rosenheim ist wiederum an die Handwerkskammer für München und Oberbayern zu richten. Bei der Meldung an die Handwerkskammer ist als Nachweis der Reglementierung des Gewerbes in Österreich bzw. der bereits bestehenden zweijährigen Selbständigkeit, die EWR-Bescheinigung vorzulegen. Diese stellen die Gewerbeabteilungen der österreichischen Bezirkshauptmannschaften bzw. Stadtmagistrate aus. Die Kosten dafür betragen € 30,70. Der Antrag zur Ausstellung einer EWR-Bescheinigung für in Tirol angesiedelte Betriebe sowie die Bescheinigung selbst sind exemplarisch im Anhang F am Ende des Buches angefügt. Die EWR-Bescheinigung ist dann gemeinsam mit dem Meldeformular einzureichen. Das notwendige Formular zur " Meldung über die vorübergehende Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 8 EU7EWR HwV" kann z.B. auf der Webseite der Handwerkskammer München heruntergeladen werden: Druckdatum: 23.04.2016 Seite 17 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH http://www.hwk-muenchen.de [Pfad: Beratung > Formulare & Downloads > Einheitlicher Ansprechpartner] Sobald die Unterlagen vollständig eingereicht wurden, kann mit den Arbeiten aus gewerberechtlicher Sicht (!) in Deutschland begonnen werden (Ausnahme: Gesundheitshandwerke, Schornsteinfegerhandwerk). Innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige (inkl. vollständiger Unterlagen) erhält das Unternehmen eine Eingangsbestätigung. Die Anzeige ist dann für ein Jahr in ganz Deutschland gültig und die Kosten für die erste Meldung betragen in der Regel € 25,- bis € 35,-. Die Anzeige muss bei Bedarf jährlich formlos wiederholt werden (sogenannte Folgemeldung). Diese Meldung hat jedoch bei jener Handwerkskammer zuerfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob man in diesem Einzugsgebiet im Folgejahr Leistungen erbringen wird. Die Rückmeldung der Handwerkskmmer ist im Falle der Folgemeldung gebührenfrei. Sollte es zu wesentlichen Änderung im Unternehmen kommen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist eine neuerliche Dienstleistungsanzeige (Formular inkl. notwendiger Unterlagen, wie im Falle der Erstmeldung) durchzuführen. Achtung: Zusätzlich zur verpflichtenden Dienstleistungsanziege kann in den Gesundheitshandwerken Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) (s. Nr. 33 bis 37 in Anlage A der HwO) und im Schornsteinfegerhandwerk von der Handwerkskammer eine Fachkundeprüfung angeordnet werden. In den genannten Gewerben dürfen die Arbeiten deshalb auch erst nach positiver Rückmeldung der zuständigen Behörde aufgenommen werden. Mit Niederlassungsgründung in Deutschland Wird hingegen in Deutschland eine Niederlassung gegründet, ist für die Gewerbeaufnahme eine Ausnahmebewilligung zu beantragen und eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig. Das Antragsformular ist im Internet auf der Homepage der Handwerkskammer München veröffentlicht: http://hwk-muenchen.de/ [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Zulassungspflichtige Handwerke]. Aufgrund der Berufsanerkennungs-Richtlinie der EU sollte die Anerkennung der in Österreich erworbenen Qualifikationen in Deutschland allerdings keine Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt insbesondere, wenn ein österreichischer Meisterbrief oder eine mindestens zweijährige Selbständigkeit vorliegt. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 18 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.3. Vereinfachung für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe Stand: 01.01.2015 In Deutschland sind - ähnlich wie in Österreich - eine Reihe von Handwerken frei zugänglich. Das bedeutet, dass die Ausübung nicht vom Nachweis der Fähigkeiten und Kenntnisse abhängig ist. Man unterscheidet hier zwischen zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben. Die Liste der zulassungsfreien Handwerke finden Sie im Internet unter http://www.hwk-muenchen.de/ [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Downloads aus dem Bereich Handwerk > Zulassungsfreie Handwerke]. In das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke müssen sich österreichische Unternehmen grundsätzlich nicht eintragen. Nur die Gründung einer deutschen Betriebsstätte hätte die Eintragung zur Folge. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Ausübung in Deutschland genügt es, eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines mitzuführen. Für die Ausübung von handwerksähnlichen Gewerben sind oftmals die Grenzen zum Vollhandwerk zu beachten. Die Liste der handwerksähnlichen Gewerbe bzw. die Erläuterungen des erlaubten Tätigkeitsumfangs sind ebenfalls auf der Website der Handwerkskammer veröffentlicht: http://www.hwk-muenchen.de/ [Pfad: Beratung > Formulare + Downloads > Downloads aus dem Bereich Handwerk > handwerksähnliche Gewerbe]. Die Eintragung in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe ist für österreichische Unternehmen ebenfalls nur bei Gründung einer deutschen Betriebsstätte von Bedeutung. Eine Kopie des österreichischen Gewerbescheines sollte mitgeführt werden, um bei eventuellen Kontrollen die rechtmäßige Ausübung belegen zu können. TIPP: Führt der österreichische Unternehmer nur eine handwerksähnliche Tätigkeit aus, erfüllt er jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer gültigen EWR-Bescheinigung (z.B. seit mehr als 2 Jahren als Selbständiger tätig), empfiehlt es sich dennoch, die EWR-Bescheinigung zu beantragen und mitzuführen, um bei eventuellen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Vollhandwerk und handwerksähnlicher Tätigkeit in jedem Fall die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 19 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.4. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Stand: 29.12.2015 Für eine Reihe von Tätigkeiten kommt bei der Entsendung von Mitarbeitern zur Ausführung dieser Leistungen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zur Anwendung. Im Kern regelt das AEntG die Arbeits- und Lohnbedingungen bzw. soziale Absicherung, welche auch von ausländischen Arbeitgebern zu beachten sind, sofern Mitarbeiter in Deutschland eingesetzt werden. Vom AEntG werden folgende Bereiche und Branchen erfasst: ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Briefdienstleistungen Friseurhandwerk Gebäudereinigungsleistungen Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Pflegedienstleistungen Schlachten und Fleischverarbeitung Sicherheitsdienstleistungen, Textil- und Bekleidungsindustrie oder Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft. Der deutsche Zoll ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des AEntG verantwortlich. Kontrollen auf z.B. Baustellen durch Zollbeamte finden daher häufig statt. Eine Übersicht über die allgemein verbindlichen Tarifverträge und sämtliche Bestimmungen zum AEntG veröffentlicht der deutsche Zoll auf seiner Homepage: http://www.zoll.de/ [Pfad: Fachthemen > Arbeit > Mindestarbeitsbedingungen > Mindestlohn nach dem AEntG > Tarifverträge (je nach Gewerbe)] Das AEntG kann unter Umständen nicht zur Anwendung, wenn zwar der österreichische Betrieb in Deutschland eine dem Tarifvertrag unterliegende Tätigkeit erbringt (z.B. Bautätigkeit), jedoch die Gesamtleistung des Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, da der Schwerpunkt des Unternehmens in der Produktion oder im Handel liegt. In diesen Fällen kann sich der österreichische Unternehmer von der Bundesfinanzdirektion West (Wörthstraße 1-3, 50668 Köln, Fax: + 49 (0)221/6728070) eine Befreiung von der Anwendung des AEntG bestätigen lassen. Was wird im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geregelt? Anmeldung der Tätigkeit (Meldeplicht) Wenn Mitarbeiter nach Deutschland entsendet werden, muss im Vorfeld eine Meldung bei den zuständigen Behörden durchgeführt werden. Eine verspätete Meldung – nach Beginn der Arbeiten – kann schon ein Bußgeld zur Folge haben. Die Meldung hat mittels Formular bei der Druckdatum: 23.04.2016 Seite 20 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Bundesfinanzdirektion West (Wörthstraße 1-3, 50668 Köln) per Fax zu erfolgen: Bundesfinanzdirektion West Wörthstraße 1-3 50668 Köln Fax: + 49 (0)221 964870 bzw. +49 (0)221 96 48 72 Für die Meldung stehen sechs (!!!) unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Für die Wahl des richtigen Formulars ist zu unterscheiden, ob die Meldung durch den Entsender als Arbeitgeber durchgeführt wird (Formulare 033035, 033037/1 bzw. 2) oder in seiner Funktion als Entleiher von Leasingpersonal (033036, 033038/1 bzw. 2). Für den Einsatz im Schichtbetrieb oder Nacharbeit bzw. bei mobilen Tätigkeiten ist die Entsendung in Form von Einsatzplänen zu melden. Auch hier gibt es je nach Funktion(Arbeitgeber oder Entleiher) unterschiedliche Formulare. Achtung: Unterschiedliche Faxnummern je nach Formular - Die Meldungen der Formulare für ausschließlich mobile Tätigkeiten (033037 und 033038 mobil) sind an die Faxnummer +49 (0)221 96 48 72 zu richten. Alle übrigen Meldungen gehen an die Nummer +49 (0)221 96 48 70. Die nachstehende Auflistung dient zur leichteren Bestimmung des notwendigen Formulars: Nr. Beschreibung 033035 Anmeldung für Arbeitgeber für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.). 033036 Anmeldung für Entleiher für Leasingpersonal für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.). 033037/1 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht- oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag. 033037/2 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei ausschließlich mobiler Beschäftigung. 033038/1 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag. 033038/2 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei ausschließlich mobiler Beschäftigung. Bei mobiler Tätigkeit ist daher zu unterscheiden, ob diese an einem einzigen Tag an bestimmten Einsatzorten durchgeführt (z.B. Gebäudereinigung) oder durch ausschließlich mobile Beschäftigung (z.B. Güterbeförderung) erbracht wird. Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort beziehungsweise jede einzelne Baustelle vorzulegen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte Druckdatum: 23.04.2016 Seite 21 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH beziehungsweise Baustellen gemeldet sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden und das Formular unterschrieben wird. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Meldeformulare sind auf der Website des deutschen Zolls zu finden (Adresse s. oben; Pfad: Fachthemen > Arbeit > Meldungen bei Entsendungen). Ein Muster des am häufigsten gebrauchten Vordrucks 033035 ist am Ende dieses Kapitels in Punkt 8.16 als Anlage beigefügt. Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers (arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern) unterliegen nicht der Meldepflicht und der damit zusammenhängenden Dokumentationspflicht laut AEntG. Anmeldung bei Gebäudereinigungen (Meldeplicht) Die Entsendung von Mitarbeitern der Gebäudereinigungsbranche ist ebenfalls im Vorfeld zu melden. Hierzu ist eine Einsatzplanung in Bezug auf das zu reinigende Objekt zu übermitteln. In der Einsatzplanung sind auch zusätzlich Angaben zu den wechselnden Einsatzzeiten zu machen (Ort der Beschäftigung, Einsatztage und Uhrzeit). Die Einsatzplanung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten erstrecken. Den hierfür notwendigen Vordruck 033037 können Sie ebenfalls auf der Homepage des deutschen Zolls finden (Link s. vorherigen Absatz). Mindestlöhne (Einhaltungspflicht) Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem AEntG verpflichtet sind, müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch die durch einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Demzufolge müssen nach Deutschland entsandte Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung nach dem deutschen Tarifvertrag (sofern dieser höher ist als der österreichische Kollektivvertrag) entlohnt werden. Es sind unterschiedliche Tarifverträge für folgende Branchen zu beachten: Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst, Bergbau, Baugewerbe, Dachdecker, Elektrohandwerk, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Steinmetz, Gebäudereinigung, Pflegebranche, Schlachten und Fleischverarbeitung, Briefdienstleister, Dienstleistungen der Wäscherei und Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit. Informationen zu den deutschen Mindestlöhnen bzw. die aktuelle Höhe können im Internet auf der Website des deutschen Zolls abgefragt werden. http://www.zoll.de [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestlohn nach dem AEntG > Übersicht Branchen-Mindestlöhne] Für die Ermittlung des Mindestlohnes ist zwischen zwei Lohngruppen zu unterscheiden (1= ungelernte Kräfte; 2= Facharbeiter) bzw. auch geografisch zwischen den alten und neuen Bundesländern. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 22 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Ab 01. Jänner 2016 gelten z.B. für das Baugewerbe folgende Mindestlöhne: Baugewerbe folgende Mindestlöhne: - alte Bundesländer - neue Bundesländer - Berlin Lohngruppe 1 € 11,25 Lohngruppe 1 € 11,05 Lohngruppe 1 € 11,25 Lohngruppe 2 € 14,45 Lohngruppe 2 -------Lohngruppe 2 € 14,30 Zulagen und Zuschläge können beim Vergleich der Lohnhöhe zwischen Österreich und Deutschland nur teilweise berücksichtigt werden. Erschwerniszulagen wie Zuschläge für Überstunden, Sonn-/Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen nur in dem Monat der Auszahlung berücksichtigt werden. Die einmalige Auszahlung von Weihnachtsgeld im Dezember kann somit nur auf den Mindestlohn für erbrachte grenzüberschreitende Leistungen im November angerechnet werden. Ob bzw. wie weitere Zulagen/Zuschläge behandelt werden, findet man auf der Website des Zolls unter: http://www.zoll.de [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestlohn nach dem AEntG > Berechnung und Zahlung des Mindestlohns] Sonn- und Feiertagsarbeit (Einhaltungspflicht) Grundsätzlich besteht ein verfassungsmäßig verankertes Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Sollte es aber nicht möglich sein die Arbeiten an einem Werktag auszuführen, muss um eine Genehmigung beim jeweiligen regional zuständigen Gewerbeaufsichtamt angesucht werden. Für Nieder- bzw. Oberbayern wären dies exemplarisch: Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt Heßstr. 130; 80797 München Tel.: 0049 (0)89 2176-1 Fax: 0049 (0)89 2176-3102 E-Mail: [email protected] Homepage: http://www.gaa-m.bayern.de Regierung von Niederbayern - Gewerbeaufsichtsamt Gestütstr. 10; 84028 Landshut Tel.: 0049 (0)871 808-1070 (Leiter) oder -01 (Zentrale) Fax: 0049 (0)871 808-1799 (Zentrale) oder -1002 (Regierung von Niederbayern) E-Mail: [email protected] Homepage: www.regierung.niederbayern.bayern.de Nur in vereinzelten Ausnahmefällen - vor allem in die Grundversorgung betreffenden Branchen - ist auch ohne vorheriges Ansuchen um eine Ausnahmegenehmigung die Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt. Diese Ausnahmenbeziehen sich z.B. auf Bereiche wie das Rettungswesen, Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft und Dienstleistungen. Deutsche Urlaubs- und Lohnausgleichkasse, SOKA-Bau Druckdatum: 23.04.2016 Seite 23 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH (Beitragspflicht) Verrichten österreichische Unternehmen Bauleistungen in Deutschland und entsenden dazu Arbeitnehmen, sind für diese Mitarbeiter bei der deutschen SOKA-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (Hauptabteilung Europa, Postfach 5711, 65047 Wiesbaden) Beiträge abzuführen. Für die Definition, welcher Betrieb als Baubetrieb im Sinne der SOKA-Bau gilt, ist nicht nur das Gewerbe selbst zu bewerten, sondern vielmehr die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen. So können z.B. auch Arbeitnehmer eines Tischlereinbetriebes, obwohl sie üblicherweise keine Bauarbeiter im Baubetrieb sind, sehr wohl unter die SOKA-Bau Beitragspflicht fallen, wenn sie Arbeiten ausführen, welche vom deutschen BRTV für das Baugewerbe erfasst sind. Eine Befreiung von der Verpflichtung kann in drei Fällen von österr. Entsendebetrieben beantragt werden: 1. es werden bereits Beiträge an die österreichische Bauarbeiterkasse (BUAK) bezahlt, 2. der Gesamtumfang im Kalenderjahr beläuft sich auf max. 10 Personenarbeitstage (Kombination aus Mitarbeitern und Arbeitstagen) und übersteigt nicht € 2.000,– (Bruttolohnsumme plus Lohnnebenkosten), 3. die Gesamtleistung des Unternehmens ist nicht im Baubereich (z.B. wenn weniger als 50% des betrieblichen Umsatzes durch Bauleistungen erzielt werden). Die Feststellung über die Verpflichtung zur Teilnahme am Urlaubskassenverfahren wird von Soka-Bau (http://www.soka-bau.de/) vorgenommen. Zu diesem Zweck wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit die eingegangene Anmeldung der Baustelle (s. oben) an Soka-Bau weitergeleitet. Soka-Bau setzt sich dann mit dem österreichischen Unternehmen in Verbindung und prüft eine eventuelle Teilnahmeverpflichtung zum deutschen Kassenverfahren. Einen Überblick über das Kassenverfahren finden Sie auch unter: http://www.zoll.de/ [Pfad: Fachthemen - Arbeit - Mindestarbeitsbedingungen > Urlaubskassenverfahren] ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeit aufgrund der Bewertung der Gesamtleistung des Unternehmens, ist in der Praxis Vorsicht geboten. Die deutsche SOKA-Bau hat diese Befreiungsmöglichkeit (welche aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs zustande gekommen ist) dahingehend eingeschränkt, dass Leistungen eigener Montageabteilungen (=selbstständige Betriebsabteilungen) innerhalb des Unternehmens separat zu bewerten sind. Somit ergibt sich folgende Situation: selbst wenn die Gesamtleistung des Unternehmens nicht dem Baubereich zuzuordnen ist, jedoch die primäre Tätigkeit der entsendeten Mitarbeiter (z.B. Montagetrupps) Bautätigkeiten darstellen, entsteht als Folge für diese Mitarbeiter wiederum eine Beitragspflicht bei der SOKA-Bau. Zur Vermeidung dieser Beitragspflicht ist es notwendig, bei der Antragstellung auf Befreiung darauf hinzuweisen, dass die entsendeten Mitarbeiter ggf. auch in anderen Bereichen des Unternehmens tätig sind (z.B. Verkauf, Produktion etc.) und somit keinen Mitarbeiter entsendet werden, welche ausschließlich Montage- oder Bautätigkeiten im Unternehmen ausführen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, die ULAK um Vorabklärung der Beitragspflicht zu ersuchen. Sonderfall "Leiharbeitnehmer": Druckdatum: 23.04.2016 Seite 24 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Die Beitragspflicht gilt auch für eingesetzte Leiharbeiter, wenn Sie Bauleistungen im weitesten Sinne verrichten, unabhängig davon ob der Betrieb des Entleihers zum Baugewerbe zählt (!!). Im Falle von Leiharbeitnehmern ergibt sich die Beitragspflicht somit durch Beurteilung der Art der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht durch die betriebliche Zugehörigkeit des Entleihbetriebes. Unterlagen auf der Baustelle (Aufzeichungs- und Aufbewahrungspflicht) Baustellen werden in Deutschland durch mobile Einsatztruppen der Zollverwaltung regelmäßig überprüft. Folgende Unterlagen sind mitzuführen bzw. den Kontrollorganen vorzulegen: ● ● ● ● ● ● ● ● Nachweis der gewerberechtlichen Zulassung (Kopie der Dienstleistungsanzeige bei zulassungspflichtigen Gewerken; ansonsten Kopie des Gewerbescheins) Kopie der durchgeführten Entsendemeldung bei der Bundesfinanzdirektion West Arbeitszeitennachweise der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Beginn, Ende und Dauer) Kopie des Arbeitsvertrages für jeden entsandten Mitarbeiter (z.B. Dienstzettel) A1-Formular als Nachweis über eine bestehende Sozialversicherung in Österreich Ausweisdokumente im Original (Reisepass, Personaldokument) - Passmitführungspflicht! Lohnabrechnungen und Nachweise der Lohnzahlungen (z.B. Kontoasuzüge, Quittungen) - sofern diese für den Entsendezeitraum bereits vorliegen Ggf. Ausnahmegenehmigung (z.B. für Überstunden, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit) Idealerweise sind die Unterlagen direkt am deutschen Einsatzort (bei Baustleistungen: Baustelle) verwahrt. Vor allem die Kopie der Entsendemeldung, der Sozialversicherungsnachweis, die Ausweispapiere und idealerweise auch die Arbeitszeitaufzeichnung sollten unmittelbar am Einsatzort vorlegbar sein. Alternativ können Dokumente wie Arbeitsverträge, Arbeitsteitaufzeichnungen, Lohnabrechnung und Nachweise auch an einem anderen Ort während der Dauer des (Bau-)Auftrages verwahrt werden. Wichtig ist, dass dieser Ort in Deutschland (!) liegen muss. Sowohl der Ort, als auch die Person, welche die Unterlagen aufbewahrt sind im Meldeformular anzugeben. Folgen bei Nichteinhaltung Die Einhaltung der Bestimmungen des AEntG werden streng durch die deutschen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.B. wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (=Kontrollorgan und Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu 500.000 Euro, z.B. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.B. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten oder die Nicht-Bereithaltung von vorlagepflichtigen Lohnunterlagen in Deutschland bzw. auf der Baustelle, können Strafen bis zu 30.000 Euro ausgesprochen werden. Eine gute Übersicht über mögliche Strafen und Bußgelder finden Sie unter http://www.berlin.de/sen/arbeit [Pfad: Schwarzarbeitsbekämpfung > Strafen und Bußgelder]. Hinweis "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen" Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von 2.500 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 25 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Euro oder mehr belegt wird, kann man zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 26 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.5. Mindestlohn in Deutschland ab 2015 Stand: 19.08.2015 Seit 01. Jänner 2015 ist in Deutschland ein allgemeiner Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 brutto zu bezahlen. Dies gilt auch für österr. Arbeitgeber, welche Mitarbeiter oder Leihpersonal für die Durchführung von Aufträgen nach Deutschland entsenden. Die Zahlung des Mindestlohns ist im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt und gilt neben dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), welches zusätzliche (meist höhere) Mindestlohnbestimmungen je Tarifvertrag kennt (vgl. Punkt 8.4). Ausgenommen von der Zahlung des Mindestlohns sind nur Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Beschäftigte während der Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose und teilweise auch Praktikanten. Übergangsfristen gibt es für Zeitungszusteller und für Tätigkeiten die von einem Tarifvertrag erfasst sind und dessen Entlohnungssätze derzeit noch geringer sind. Der Mindestlohn ist als Geldleistung zu berechnen und auszubezahlen. Die Entlohnung in Form von Sachbezügen ist grundsätzlich nicht möglich. Zulagen und Zuschläge können nur dann als Lohnbestandteil anerkannt werden, wenn deren Auszahlung nicht mit einer zusätzliche Leistung, welche über die vereinbarte Normalleistung hinausgeht, in Verbindung steht, wie es zB bei Mehrarbeit der Fall ist. Meldung der Entsendung laut Mindestlohngesetz - MiLoG Zusätzlich zur obligatorischen Zahlung des Mindestlohns ist bei den nachstehenden Tätigkeiten auch die Entsendung nach Deutschland im Vorfeld zu melden. Die Meldung muss vom österr. Arbeitgeber oder Entleiher einer Leasingarbeitskraft durchgeführt werden. Im Rahmen des MiLoG unterliegen folgende Tätigkeiten der Meldepflicht: ● ● ● ● ● ● ● ● ● Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen Baugewerbe Fleischwirtschaft Forstwirtschaft Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Gebäudereinigungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Schaustellergewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe bzw. in den Branchen des AEntG (vgl. Punkt 8.4) ● ● ● ● ● ● ● Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Briefdienstleistungen Friseurhandwerk Gebäudereinigungsleistungen Druckdatum: 23.04.2016 Seite 27 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH ● ● ● ● ● ● Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau Pflegedienstleistungen Schlachten und Fleischverarbeitung Sicherheitsdienstleistungen, Textil- und Bekleidungsindustrie oder Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Nicht von der Meldepflicht betroffen sind Arbeitnehmer, deren regelmäßiger monatlicher Grundlohn ("verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt"): 1. brutto 2.958,- Euro überschreitet oder 2. brutto 2.000,- Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Damit entfallen auch die, mit der Meldepflicht zusammenhängenden, Bereithaltungs- und Aufzeichnungspflichten, wie etwa die Bereithaltung von Lohnunterlagen in Deutschland und die Aufzeichnung der werkvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Seit 1. August 2015 ebenfalls von der Meldepflicht und Aufzeichnungspflicht befreit sind mitarbeitende Familienangehörige (arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern) des Arbeitgebers. Meldeformulare Die Meldung hat mittels Formular bei der Bundesfinanzdirektion West, Wörthstraße 1-3, 50668 Köln per Fax zu erfolgen: Bundesfinanzdirektion West Wörthstraße 1-3 50668 Köln Fax: + 49 (0)221 964870 bzw. +49 (0)221 96 48 72 Für die Meldung stehen sechs (!!!) unterschiedliche Formulare zur Verfügung. Für die Entscheidung des richtigen Formulars ist maßgeblich, ob die Meldung durch den Entsender als Arbeitgeber gemacht wird (Formulare 033035, 033037/1 bzw. 2) oder in seiner Funktion als Entleiher von Leasingpersonal (033036, 033038/1 bzw. 2). Für den Einsatz im Schichtbetrieb oder Nacharbeit bzw. bei mobilen Tätigkeiten ist die Entsendung in vereinfachter Form durch Einsatzplänen zu melden. Auch hier gibt es je nach Funktion (Arbeitgeber oder Entleiher) und Art der mobilen Tätigkeit unterschiedliche Formulare. Achtung: Unterschiedliche Faxnummern je nach Formular - Die Meldungen der Formulare für ausschließlich mobile Tätigkeiten (033037 und 033038 mobil) sind an die Faxnummer +49 (0)221 96 48 72 zu richten. Alle übrigen Meldungen gehen an die Nummer +49 (0)221 96 48 70. Die nachstehende Auflistung dient zur leichteren Bestimmung des notwendigen Formulars: Nr. Beschreibung Druckdatum: 23.04.2016 Seite 28 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 033035 Anmeldung für Arbeitgeber für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.). 033036 Anmeldung für Entleiher für Leasingpersonal für Tätigkeiten die vom AEntG erfasst sind bzw. für Tätigkeiten für die der Mindestlohn zu bezahlen ist (vgl. Punkt 8.5.). 033037/1 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht- oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag. 033037/2 Meldung eines Einsatzplanes für Arbeitgeber bei ausschließlich mobiler Beschäftigung. 033038/1 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei Beschäftigung am selben Ort für Schicht oder Nacharbeit bzw. bei Beschäftigung an mehreren Orten an einem Tag. 033038/2 Meldung eines Einsatzplanes für Entleiher bei ausschließlich mobiler Beschäftigung. Bei mobiler Tätigkeit ist daher zu unterscheiden, ob diese an einem einzigen Tag an bestimmten Einsatzorten durchgeführt (z.B. Gebäudereinigung) oder durch ausschließlich mobile Beschäftigung (z.B. Güterbeförderung) erbracht wird. Meldungen sind immer getrennt für jeden einzelnen Einsatzort beziehungsweise jede einzelne Baustelle vorzulegen. Arbeitnehmer dürfen nicht zeitgleich für mehrere Einsatzorte beziehungsweise Baustellen gemeldet sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Felder vollständig ausgefüllt werden und das Formular unterschrieben wird. Mangelhafte Meldungen können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Meldung kann direkt auf der Homepage des deutschen Zolls durchgeführt werden bzw. stehen dort auch die Formlare als pdf-Download zur Verfügung. www.zoll.de [Pfad: Fachthemen > Arbeit > Meldung bei Entsendung] Vereinfachte Meldung durch Einsatzplan Österreichische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland in den o.g. Branchen des MiLoG oder des AEntG 1. an einem Beschäftigungsort zumindest teilweise vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr oder in Schichtarbeit, 2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag oder 3. in ausschließlich mobiler Tätigkeit beschäftigen, können durch eine „Einsatzplanung“ die Meldepflicht erfüllen. Diese ersetzen die Einzelmeldungen (033035 und 033036) und können auch einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten Druckdatum: 23.04.2016 Seite 29 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH umfassen. Änderungen müssen bei der Verwendung von Einsatzplänen meist nicht gemeldet werden, dies gilt insbesondere für die ausschließlich mobilen Tätigkeiten. Für ausschließlich mobile Tätigkeiten reicht es künftig aus, im Einsatzplan Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn und zur voraussichtlichen Dauer der Werk- oder Dienstleistung, zu den voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmern, zur (gewissenhaft geschätzten „voraussichtlichen“) Anzahl der einzelnen Einsätze sowie zur Anschrift, an der Unterlagen bereitgehalten werden, zu machen. Diese Angaben können für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten im voraus gemeldet werden. Die Unterlagen müssen - anders als bei Branchen des AEntG - nicht in Deutschland aufbewahrt werden und Änderungen sind nicht meldepflichtig. Abgabe einer Versicherungserklärung Österreichische Arbeitgeber, die zur Meldung nach dem MiLoG oder dem AEntG verpflichtet sind, müssen zudem eine Erklärung abgeben, dass sie den gesetzlichen Mindestlohn sowie ggf. auch die durch einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag oder Rechtsverordnung vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen einhalten und die Unterlagen in Österreich zur Einsichtnahme aufliegen. Aufzeichnung von Arbeitszeiten Der österr. Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglich in Deutschland geleisteten Arbeitszeit aufzuzeichnen und für 2 Jahre für Nachkontrollen aufzubewahren. Entsprechendes gilt auch für Entleiher, welche Leihpersonal nach Deutschland entsenden. Vereinfachungen gibt es für ausschließlich mobile Tätigkeiten (z.B. Güter- oder Personenbeförderung), sofern die Arbeitnehmer keinen Vorgaben zu einer konkreten täglichen Arbeitszeit unterliegen und sich die tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können. In diesen Fällen muss lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden. Folgen bei Nichteinhaltung Die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG werden streng durch die deutschen Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS) kontrolliert. Verstöße (z.B. wegen Nichtführens der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen) können von der FKS (=Kontrollorgan und Verwaltungsbehörde) als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Der Bußgeldrahmen bei Verstößen im Zuständigkeitsbereich der FKS geht bis zu 500.000 Euro, z.B. bei Mindestlohnverstößen oder illegaler Ausländerbeschäftigung. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen, wie z.B. die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeiten, können Strafen bis zu 30.000 Euro ausgesprochen werden. Eine gute Übersicht über mögliche Strafen und Bußgelder finden Sie unter http://www.berlin.de/sen/arbeit [Pfad: Schwarzarbeitsbekämpfung > Strafen und Bußgelder]. Hinweis "Ausschluss von öffentlichen Aufträgen" Wenn man gegen die Bestimmungen des AEntG verstößt und mit einer Geldbuße von 2.500 Euro oder mehr belegt wird, kann man zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden. ACHTUNG: Nachunternehmerhaftung Druckdatum: 23.04.2016 Seite 30 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Eine Besonderheit bei der Mindestlohnregelung ist auch, dass der Generalunternehmer (Auftraggeber) dafür haftet, dass alle nachgeordneten Unterauftragsnehmer ihren in Deutschland eingesetzen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlen. Wenn z.B. ein österr. Hersteller von Maschinen eine österr. Spedition mit der Organisation des Transportes von Innsbruck nach Hannover beauftragt und die österr. Spedition den Transport durch einen rumänischen Transportunternehmer durchführen lässt, dann haftet der österr. Spediteur für die Bezahlung des deutschen Mindestlohns an den rumänischen Fahrer für die Dauer des Transportes in Deutschland. ● ● Eine "Enthaftung" gegenüber den Forderungen der unterbezahlten Arbeitnehmern von Sub- oder Sub-Sub-Unternehmen ist grundsätzlich nicht möglich. Die Haftung gegenüber den Arbeitnehmern ist verschuldensunabhängig ("Bürgenhaftung"). Die Unternehmerhaftung gegenüber den beauftragen Unternehmen (auch branchenfremde!) und möglicher Bußgelder aufgrund von Pflichtverletungen durch diese ist jedoch verschuldenssabhängig. Das heißt, der Auftraggeber haftet nur in jenen Fällen, in denen er vorsätzlich oder in fahrlässiger Unkenntnis einen Subunternehmer einsetzt, der den Mindestlohn nicht zahlt. Wie kann man sich absichern? Grundsätzlich muss man seine Subunternehmer sorgfältig auswählen. Dazu gehört, dass man Aukünfte (z.B. Gewerberegisterauszug, Bonitätsauskünfte) über den Subunternehmer einholt oder Angebote hinsichtlich ihrer Plausbilität hinterfragt: Lässt der angebotene Preis die Einhaltung der deutschen Mindestlohnbestimmungen überhaupt zu?. Frühere Angebote und Rechnungen anderer Subunternehmer könnten hierbei als Vergleichswerte herangezogen werden. Einer Offenlegung der Kalkulation bzw. der Einsichtnahmen in Lohnunterlagen wird der Subunternehmer sehr wahrscheinlich nicht zustimmen. Man kann aber durchaus eine Kopie der Entsendemeldung einfordern, welches den Auftraggeber schon soweit entlasten würde, als dass er geprüft hat, ob der ausländische Arbeitgeber den Mindestlohn zahlt oder das wenigstens gegenüber dem Zoll versichert hat. Wenn der Subunternehmer folglich sorgfältig überprüft wird (dokumentieren nicht vergessen!) und z.B. die Kopie der Entsendemeldung eingeholt wurde, kann nicht von fahrlässigem Handeln seitens des Auftraggebers ausgegangen werden und mögliche Bußgelddrohungen können abgewendet werden. Es wird außerdem empfohlen, mit dem Auftragnehmer - wenn möglich - eine Vereinbarung, eine sogenannte Freistellungsvereinbarung, betreffend der Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG), zu treffen. Damit könnte der Auftraggeber sich das zunächst gezahlte Geld im Rahmen der Bürgenhaftung gegenüber den Arbeitnehmern der Subunternehmen zurückholen. Unternehmen, welche eine Freistellungsvereinbarung mit Ihren Auftragnehmern schließen, sollten wenn möglich folgende Punkte beachten: ● ● ● Auftragnehmer sichert zu, das MiLoG einzuhalten (mit den einzelnen Haupt- und Nebenpflichten); Auftragnehmer sichert zu, seinerseits nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die diese Verpflichtung ihrerseits einhalten und dies versichern; Auftragnehmer sichert zu, Auftraggeber bei etwaiger Inanspruchnahme aus Forderungen der Druckdatum: 23.04.2016 Seite 31 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH ● ● ● Arbeitnehmer und für Bußgelder freizustellen; Auftragnehmer sichert Informationspflicht gegenüber Auftraggeber zu, wenn solche Ansprüche erhoben werden; Vertragsstrafe, falls Auftraggeber in Anspruch genommen werden sollte (wird in der Praxis sicher nur schwer verhandelbar sein); Außerordentliches Kündigungsrecht im Falle von Verstößen. Ein Muster kann auf Wunsch bei der Wirtschaftskammer Tirol, Abtl. Außenwirtschaft ( [email protected]) angefordert werden. Achtung: Wenn die Freistellungsvereinbarungen in die AGBs aufgenommen werden, gelten sie nicht automatisch, sondern müssen vereinbart werden. Ein Restrisiko bleibt aber trotzdem bestehen, denn eine derartige vertragliche Vereinbarung hat nur dann einen Sinn, wenn der Auftragnehmer auch zahlungsfähig ist bzw. voraussichtlich bleiben wird. Übergangslösung - reiner Transitverkehr Derzeit wird auf EU-Ebene geprüft, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist. Für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen werden deshalb die Kontrollen sowie die Ahndung von Verstößen - in Bezug auf den reinen Transitverkehr ausgesetzt. Bereits laufendende Verfahren werden eingestellt. Das bedeutet, dass bis auf Weiteres Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht erforderlich sind. Die Übergangslösung für den Transitverkehr umfasst alle Verkehrsträger bzw. Verkehre mit Start- und Zielort außerhalb Deutschlands, die Deutschland durchqueren, ohne dabei in Deutschland Waren auf- oder abzuladen bzw. Passagiere aufzunehmen oder abzusetzen. Fahrtunterbrechungen zu anderen Zwecken, wie z.B. zum Tanken oder zum Einlegen von Ruhepausen für Fahrer oder Passagiere stehen der Annahme eines Transits nicht entgegen. Zudem erstreckt sich die Übergangslösung auch auf Transitfahrten aus Drittstaaten. Die Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt jedoch nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung (ein Unternehmen mit Sitz im Ausland erbringt Transportleistungen mit Anfangs- und Endpunkt in Deutschland) und nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. Entsprechend sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen sowie Arbeitszeitaufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen für die Kabotagebeförderung und für den grenzüberschreitenden Verkehr weiterhin abzugeben bzw. zu erstellen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 32 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.6. Aufenthaltsrecht in Deutschland Stand: 01.01.2015 Vorübergehende Entsendung von EU/EWR-Bürgern EU-Bürger benötigen für Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Berechtigungen. Eine etwaige Meldepflicht ist aber zu beachten. Bei Hotelaufenthalten ist diese durch die Registrierung im Hotel erfüllt. Staatsbürger aus Norwegen, Island, Liechtenstein (EWR) bzw. der Schweiz haben ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt, müssen aber für Aufenthalte über 90 Tage eine entsprechende Bewilligung beantragen. Vorübergehende Entsendung von Nicht-EU/EWR-Bürgern Diese vereinfachte Regelung gilt jedoch nicht für die Entsendung von Mitarbeitern aus Nicht-EWR-Ländern (z.B. Staatsbürger aus der Türkei, Serbien etc), die über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ oder "Daueraufenthalt EU" verfügen oder wenn ein solcher Aufenthaltstitel zwar vorliegt, aber der Mitarbeiter p.a. länger als 3 Monate entsendet werden soll. Für diese Mitarbeiter muss für die vorübergehende Entsendung im Vorfeld bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Metternichgasse 3, 1030 Wien, Tel. 01 71154-0, Fax 01 7138366, E-Mail: [email protected], ein so genanntes "Vander Elst"-Visa beantragt werden. Sämtliche Informationen zu diesem Verfahren wurden von der deutschen Botschaft in einem Merkblatt zusammengefasst: Merkblatt "Vander Elst"-Visa Für die Erteilung bedarf es einer Anzeige des Arbeitgebers bei der deutschen Botschaft, dass er Personen aus Drittstaaten entsenden möchte. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten bzw. durch Unterlagen belegt werden: – Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis und soziale Absicherung der Mitarbeiter in Österreich – Dauer der Entsendung – Art und Ort der Dienstleistung bzw. des Auftrags – Arbeitsentgelt und Beschäftigungsbedingungen. Eine bereits erfolgte Mindestdauer der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in Österreich wird nicht mehr gefordert. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 33 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.7. Sozialversicherung Stand: 09.03.2015 Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern die Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● ● ● ● voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich) keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung) Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das "Portable Document (PD)" A1 ("Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat", früher: E 101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können. Achtung: Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates. Selbständig Erwerbstätige Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24 Monate in die Schweiz zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine "Entsendebescheinigung für vorübergehende Tätigkeit im Ausland" (=Formular PD A1) bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt beantragt werden. Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann dem Infoblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVA) entnommen werden. Erleichterung bei kurzfristigen Entsendungen Das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich nach eingehender Prüfung der Rechtslage für eine flexiblere Handhabung hinsichtlich der Mitführung eines Sozialversicherungsnachweises ausgesprochen. Bei kurzfristig anberaumten Geschäftsreisen und bei sehr kurzen Entsendezeiträumen von bis zu einer Woche kann auf einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 verzichtet werden. Im Falle einer Kontrolle kann jedoch die Nachreichung des A1-Formulars verlangt werden. Das rückwirkenden Ausstellen von A1-Bescheinigungen ist laut einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2000 zulässig. In jedem Fall können Unternehmen, die Mitarbeiter kruzfristig oder nur für einen kurzen Zeitraum nach Deutschland entsenden, die Ausstellung des A1-Formulars beantragen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 34 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Die Erfahrung zeigt, dass es sich auch bei "kurzfristigen" Entsendugen bzw. kurzen Entsendezeiträumen empfiehlt eine A1 Bescheinigung zu beantragen, da im Falle einer Kontrolle mögliche Missverständnisse vermieden werden können. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 35 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.8. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Bau- und Montageleistungen Stand: 09.03.2015 Lohnsteuer: Für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer weiterhin in Österreich abgeführt, sofern die Dauer der Entsendung 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei Auslandsmontagen sind 33% der Einkünfte in Österreich steuerfrei beziehbar (Befreiung von der Lohnteuer in Österreich bei Entsendungen für Bau- und Montagearbeiten mit einer Dauer von mind. 30 Tagen und bei Einsatzorten welche mind. 400 km von der österr. Grenze entfernt sind). Umsatzsteuer: Für die Bewertung, ob für die Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit in Deutschland österreichische oder deutsche USt in Rechnung zu stellen ist, muss zunächst der Ort der Leistung festgestellt werden. Das Steuergesetz kennt hier unterschiedliche Ansätze. Seit 01. Jänner 2010 gilt eine neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B). Unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, gilt als umsatzsteuerlicher Leistungsort immer jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Darüber hinaus geht in der EU als Vereinfachung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über (Reverse-Charge-System). Der Rechnungsleger hat keine steuerlichen Verpflichtungen im Mitgliedstaat der Leistung. Allerdings gibt es für diese Grundregel auch Ausnahmen. Eine bedeutende Ausnahme bilden z.B. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (auch die Erschließung, Vorbereitung und Ausführung von Bauarbeiten). Hier gilt als Leistungsort immer jener Ort, wo das Grundstück gelegen ist. Weitere Besonderheiten gelten für folgende Leistungen: ● ● ● ● Eintrittsberechtigungen für/und Veranstaltungen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering) kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage Vermietdauer) Personenbeförderung Wichtig zu beachten ist auch, dass grundsätzlich bei Leistungen an Endkonsumenten (B2C) grundsätzlich der Unternehmerort (dort wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat) als steuerlicher Leistungsort gilt. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Grundstücksort ist Leistungsort), Personen- und Güterbeförderung, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Tätigkeiten, Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen und seit 01. Jänner 2015 auch elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen und einige mehr. Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen gibt es insofern eine Vereinfachung als der sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt wurde. Das dienstleistungserbringende Unternehmen hat die Möglichkeit, sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in dem EU-Land der Identifizierung Druckdatum: 23.04.2016 Seite 36 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH (üblicherweise der EU-Staat, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) zu erklären und dort die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit erspart sich der Unternehmer, die steuerliche Registrierung in den EU-Ländern, in denen er derartige Leistungen erbracht hat. Voraussetzung: Der MOSS kann nur für die Länder in Anspruch genommen werden, in denen das leistende Unternehmen keine Betriebsstätte hat. Eine Steuerbarkeit im Ausland gilt auch für Werklieferungen (Unterform der Lieferung = Mischung aus Lieferung von Material und Montage oder Verarbeitung vor Ort). Ein österreichischer Leistungsort kann bei Werklieferungen nur in jenen Fällen angenommen werden, in denen der Montageanteil für die Gesamtleistung nicht von Bedeutung ist. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 37 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.9. Rechnungslegung an Unternehmer Stand: 01.01.2015 Wird eine in Deutschland erbrachte Montage- Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer fakturiert, kann die Rechnung netto ausgestellt werden. Wichtig ist auch immer zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt (grundsätzlich durch Überprüfung der UID-Nummer möglich s. Punkt 7.2). Mit dem Umsatzsteuerpaket 2010 hat die Europäische Gesetzgebung für die allermeisten Arten von sonstigen Leistungen, die an Unternehmer erbracht werden, den steuerlichen Leistungsort an den Sitzort des Auftraggebers gebunden (B2B Grundregel). Von der B2B Grundregel sind aber unter anderem auch jene Leistungen ausgenommen, welche im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Hier kann der Gesetzgeber jenes Mitgliedstaates, in dem das Grundstück gelegen ist, selbst die Abwicklung der UST regeln. Der deutsche Gesetzgeber sieht für die in seinem Steuergebiet erbrachten Werklieferungen bzw. sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen und welche an Unternehmer erbracht werden vor, dass der jeweilige Auftraggeber zum Steuerschuldner dieser Leistung wird, sofern der leistende Unternehmer keinen Sitz im deutschen Bundes- und Steuergebiet hat (§13b). Die gilt unabhängig davon, ob der unternehmerische Auftraggeber im Inland oder auch Ausland ansässig ist. Somit werden auch österr. Generalunternehmer, welche ausländische Subunternehmer mit einer Werklieferung oder sonstigen Leistung beauftragen, zum Steuerschuldner dieser Leistung. Der Subunternehmer muss die Rechnung netto an den Auftraggeber ausstellen. Eine Besonderheit im Vergleich zum österr. Umsatzsteuergesetz ist, dass bei Leistungen an Unternehmer immer der Auftraggeber Steuerschuldner der deutschen USt wird (wenn der österr. Leistungserbringer keinen Sitz in Deutschland hat) unabhängig davon, ob die Leistung an den unternehmerischen Teil oder auch den privaten Bereich des Auftraggebers erbracht wird. So ist für eine Bodenverlegung im deutschen Privathaus eines selbständigen Bäckers der deutsche Leistungsempfänger Schuldner der deutschen UST und der österr. Auftragnehmer verrechnet netto. Bei Leistungen, die auf Basis der Grundregel (B2B) als in Deutschland ausgeführt gelten, ist die Rechnung netto zu erstellen mit dem Hinweis: Leistungsort Deutschland – Leistungsempfänger ist Steuerschuldner – Reverse Charge. ACHTUNG: diese netto verrechneten Leistungen müssen in der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) an das Finanzamt in Österreich gemeldet werden. In der ZM ist neben dem Betrag zusätzlich „sonstige Leistung“ in der Meldung anzukreuzen. Bei Leistungen, die aufgrund von nationalen Sonderbestimmungen als in Deutschland ausgeführt gelten (z.B. Bauleistungen oder andere Leistungen mit Grundstücksbezug), ist die Rechnung ebenfalls netto zu erstellen, wenn der leistende österr. Unternehmer keinen Sitz in Deutschland hat. Auf der Nettorechnung ist der Hinweis „Leistungsort Deutschland – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b USTG“ anzugeben. Diese netto verrechneten Leistungen dürfen NICHT in der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) erklärt werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 38 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.10. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Stand: 09.03.2015 Bei einer Reihe von Leistungen an Endkonsumenten liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort oftmals in Deutschland (z.B. Bauarbeiten auf einem deutschen Grundstück oder eine Personenbeförderung in Deutschland oder evt. bei Reparaturarbeiten). Bei der Verrechnung dieser Leistungen ist deutsche Umsatzsteuer (19%) vorzuschreiben und an den deutschen Fiskus abzuführen. Als Konsequenz dieser Bestimmung benötigt der österreichische Leistungserbringer eine steuerliche Registrierung in Deutschland. Zentral zuständig für österreichische Unternehmer ist das Finanzamt München II, Veranlagungsstelle für beschränkt Steuerpflichtige, Postfach 211, D-94302 Straubing. Ein Musterschreiben für den Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer ist als Anlage C am Ende des Handbuchs zu finden bzw. gibt es das Meldeformular unter: http://www.finanzamt.bayern.de [Pfad: München > Formular > Auslandsachverhalte > Ausländische Unternehmer > Antrag auf umsatzsteuerliche Erfassung für österreichische Unternehmer]. Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer steuerliche Verpflichtungen in Deutschland: periodische USt Erklärungen, das Führen von Aufzeichnungen, die periodische Abrechnung und Abfuhr der Umsatzsteuer in Deutschland, die Abfassung der USt-Jahreserklärung und eventuelle INTRASTAT-Eingangsmeldungen in Deutschland (ab € 500.000,-/Kalenderjahr). Für alle nicht in Deutschland steuerbaren Leistungen (s. Punkt 8.7.), gilt der österreichische Unternehmerort als Leistungsort und es werden dem deutschen Kunden 20% österreichische USt verrechnet. Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer gibt es eine Sonderregelung (s. Punkt 8.8). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 39 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.11. Erstattung der deutschen Umsatzsteuer Stand: 01.01.2015 In Deutschland bezogene oder konsumierte Leistungen unterliegen oftmals der deutschen Umsatzsteuer (z.B. Anmietung eines Messestandes auf einer deutschen Messe oder Hotelübernachtungen im Zuge einer Dienstreise). Die deutsche USt wird aber Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf Antrag wieder erstattet. Seit 01. Jänner 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer nicht mehr direkt in Deutschland gestellt, sondern beim österreichischen Finanzamt – über Finanz Online auf der Homepage des Finanzministeriums http://www.bmf.gv.at/. Das österreichische Finanzamt prüft die Zulässigkeit der Rückerstattung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) und leitet den Antrag an die deutsche Finanzbehörde weiter. Originalrechnungen des deutschen Lieferanten müssen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur dann, wenn sich der Betrag (Nettoentgelt) auf mind. € 1.000,- beläuft (bzw. € 250,- für Kraftstoffe). Anträge auf Erstattung eines USt-Betrages von mind. € 400,- können jederzeit gestellt werden. Ansonsten ist eine Antragstellung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Antragsfrist endet in jedem Fall am 30.9. des Folgejahres des Umsatzes. Grundsätzlich (außer bei Nachfragen) muss die ausländische Steuerverwaltung den Betrag innerhalb von 4 Monaten erstatten. Bei Verzug hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 40 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.12. Abzugssteuerverfahren im Baubereich Stand: 03.09.2015 Um die Schwarzarbeit im Baubereich einzudämmen, ist mit 1.1.2002 in Deutschland ein Gesetz in Kraft getreten, welches den Auftraggeber von Bauleistungen dazu verpflichtet, 15 % des vom leistenden Unternehmers in Rechnung gestellten Betrages abzuziehen und an das deutsche Finanzamt zu überweisen. Der Rechnungsleger bekommt auf Antrag und bei Nachweis der ordentlichen Unternehmereigenschaft den abgezogenen Betrag wieder erstattet. Dieses Prozedere des Abzuges bzw. Erstattung auf Antrag kann durch Vorlage einer Freistellungsbescheinigung vermieden werden. Unternehmer sollten daher bereits bei Auftragsannahme einer Bauleistung in Deutschland beim Finanzamt München II die Freistellungsbescheinigung beantragen (s. Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes als Anlage in Punkt 8.16. am Ende des Kapitels). Als Grundlage für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung ist eine Bestätigung des Heimatfinanzamtes über die Erfassung als Unternehmer vorzulegen. Vergleiche hierzu die Anlage in Punkt 8.16. am Ende des Kapitels oder im Internet unter: http://www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare - zur Formulardatenbank – Formular eingeben - U70]. Die Bescheinigung wird üblicherweise mit einer Gültigkeit von drei Jahren ausgestellt und kann auf Antrag verlängert werden. Um später leichter eine Verlängerung der Freistellung zu erhalten, empfiehlt es sich, die sog. Quartalsmeldungen, die Ihnen das Finanzamt schickt, stets ausgefüllt zurückzusenden. Definition Bauleistung Alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bsp. für Bauleistungen, für welche die Bauabzugssteuer einbehalten werden sollte sind die Errchtung von Gebäuden; Installations-, Elektro-, Verputz-, Dachdeckerarbeiten; Bauleistungen eines Subunternehmers an den Generalunternehmer (gilt auch für österr. Generalunternehmer) sowie die Herstellung, Anlieferung und der Einbau von Fertigteilen. Nicht als Bauleistungen angesehen werden beispielsweise der Auf- und Abbau von Messeständen oder Bühnen; Architekturleistungen; Bauleitung; Planungs- und Vermessungsleistungen; Herstellung und bloße Anlieferung von Fertigteilen; Materiallieferungen für Baustellen; Gerüstbau; Fahrzeug- und Baumaschinengestellung; Speditionsleistungen; Bepflanzungs- und Baumschnittarbeiten. Für diese Art von Leistungen ist kein Steuerabzug zu erbringen. Achtung: Beauftragt ein österr. Generalunternehmer einen Subunternehmer mit der Auftragsausführung in Deutschland und verfügt der Auftragnehmer über keine Freistellungsbescheinigung, muss die Bauabzugssteuer einbehalten und an das deutsche Finanzamt abgeführt werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 41 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.13. INTRASTAT-Meldung Stand: 16.03.2015 Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und – Wareneingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria: http://www.statistik.at/ [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel]. Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann, 2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder 3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren. Auch in Deutschland ist eine Intrastatmeldung über den Eingang der Waren und der für die Montage notwendigen Teile abzugeben. Diese ist bei Werklieferungen vom österr. Leistungserbringer durchzuführen, wenn der österr. Unternehmer über eine steuerliche Erfassung in Deutschland verfügt. Ansonsten ist der deutsche Leistungsempfänger verpflichtet, in Deutschland die statistischen Meldungen vorzunehmen. Wareneingänge bis zu einem Wert von EUR 800.000,-/ Kalenderjahr sind in Deutschland von der Intrastat-Eingangsmeldepflicht befreit. Die Meldepflicht beginnt in jenem Kalendermonat, in dem obige Befreiungsgrenze im Kalenderjahr erstmals überschritten wird. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 42 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.14. Gewährleistung/Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 01.01.2015 EU-weit gilt bei Geschäften mit Verbrauchern eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmer in Deutschland kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Soll die Anwendung deutschen Rechts ausgeschlossen werden, sind österreichisches Recht und ein österreichischer Gerichtsstand zu vereinbaren (s. Kapitel 3). Wird der Vertrag in Deutschland mit einer Privatperson abgeschlossen, kann österreichisches Recht und ein österreichischer Gerichtsstand nicht vereinbart werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 43 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.15. Adressen Stand: 13.02.2015 AußenwirtschaftsCenter Frankfurt/Main Der österreichische Handelsdelegierte Mag. Michael Love Unterlindau 21-29 60323 Frankfurt am Main/Deutschland Tel.: +49 69 97 10 12-0 Fax: +49 69 97 10 12-29 E-Mail: [email protected] AußenwirtschaftsCenter München Der österreichische Handelsdelegierte Dr. Michael Scherz Promenadeplatz 12/V. 80333 München/Deutschland Tel.: +49 89 24 29 14-0 Fax: +49 89 24 29 14-26 E-Mail: [email protected] AußenwirtschaftsCenter Berlin Der österreichische Handelsdelegierte Dr. Heinz Walter Stauffenbergstraße 1 10785 Berlin/Deutschland Tel.: +49 30 25 75 75-0 Fax: +49 30 25 75 75-75 E-Mail: [email protected] Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Mag. Stephanie Fritz Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1221 Fax: 05 90 90 5-51221 E-Mail: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 44 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.16. Anlage zu 8.4. und 8.5.: Beispiel Entsendemeldung (033035) Stand: 05.03.2015 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 45 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 46 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 47 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 8.17. Anlage zu 8.11.: Musterbrief und Fragebogen des Finanzamtes zur Freistellung Stand: 00.00.0000 Musterbrief Finanzamt München II Bearbeitungsstelle Straubing Postfach 0211 D-94302 Straubing Betr. Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EstG Sehr geehrte Damen und Herren, wir beabsichtigen, im Jahr 2002 Bauleistungen im Sinne des § 48b EstG in Deutschland zu erbringen und beantragen, uns eine Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug gemäß § 48b EStG auszustellen. Den ausgefüllten Fragebogen zum Antrag legen wir Ihnen bei. Beigefügt haben wir außerdem die Ansässigkeitsbescheinigung unseres österreichischen Finanzamtes. Wir bitten, uns nach Möglichkeit eine Sammelfreistellung zu erteilen, da wir möglicherweise mehrere Aufträge in Deutschland ausführen werden. Mit freundlichen Grüßen Druckdatum: 23.04.2016 Seite 48 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Fragebogen Druckdatum: 23.04.2016 Seite 49 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 50 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 51 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 52 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9. Warenlieferungen nach Italien Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Allgemeines Rechnungslegung an Unternehmer Zusammenfassende Meldung Lieferung und Rechnungslegung an Nichtunternehmer INTRASTAT-Meldung Zahlungsmodalitäten Gewährleistung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Lieferkonditionen (Incoterms) Sonderbestimmungen Adressen Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 53 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.1. Allgemeines Stand: 06.03.2015 Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an einen Abnehmer in Italien (Unternehmer oder Privatperson) verkaufen. Der Warenverkehr zwischen Österreich und Italien hat zolltechnisch keine Auswirkungen, sofern sich die Waren in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (z.B. keine unverzollte Ware aus Zolllagern). Jedoch müssen bei jeder grenzüberschreitenden Lieferung die umsatzsteuerrechtlichen Folgen bewertet werden. Zu beachten ist insbesondere, ob und welche Umsatzsteuer verrechnet wird bzw. wer Schuldner der Umsatzsteuer ist. Unter Umständen sind je nach Sensibilität der Ware noch weitere Erfordernisse oder Beschränkungen zu beachten. Für Waren, die zusätzlich zur Umsatzsteuer noch einer Verbrauchsteuer unterliegen (z.B. alkoholische Getränke, Tabakwaren, Energieerzeugnisse) ist auch in der EU neben der Verbrauchsteuerschuld ein besonderes Überwachungsverfahren vorgesehen. Für hochsensible Dual-Use Waren (z.B. Raketentechnologie) gibt es auch im Binnenmarkt evtl. Bewilligungspflichten für die Lieferung zu beachten. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 54 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.2. Lieferung an Unternehmer Stand: 06.03.2015 Rechnungen für Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat Die Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat ist nachzuweisen. In der dafür relevanten Verordnung des Finanzministers (VO 401/1996) wird unterschieden zwischen Beförderung und Versendung. Eine Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer (Verkäufer) oder Abnehmer (Käufer) den Gegenstand der Lieferung selbst befördert (Werkverkehr). Hier muss der Verkäufer in seiner Buchhaltung folgende Nachweise führen: ● ● ● eine Durchschrift der Rechnung einen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.B. Lieferschein) eine Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. in den Fällen des Transportes durch den Abnehmer eine Erklärung des Abnehmers, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Zusätzlich ist im Beförderungsfall durch den Abnehmer die Identität des Abholenden festzuhalten (z.B. Kopie des Führerscheins) und vom Abholer eine Vollmacht des Inhabers der UID Nummer vorzulegen, dass diese Person zur Abholung berechtigt ist. Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt. Im Versendungsfall (Transport durch Spedition, Post, Bahn etc., wobei es egal ist ob der Lieferant oder der Käufer den Transport organisiert und bestellt) muss der Versender die Verbringung der Ware durch einen Versendungsbeleg nachweisen. Hier kommen insbesondere Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen oder Speditionsbescheinigungen in Betracht bzw. deren Doppelstücke (keine Kopien). 2. Überprüfung der UID-Nummer des italienischen Kunden Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission (VIES Datenbank > http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer. Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission Druckdatum: 23.04.2016 Seite 55 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis). Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich. ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den italienischen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen. 3. Rechnungsvermerk Auf der Rechnung muss der Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ angeführt werden sowie die UID-Nummern des Versenders und des Abnehmers. Eine Besonderheit in Italien ist, dass Rechnungen von ausländischen (österreichischen) Unternehmen für Lieferungen an italienische Unternehmer NIEMALS mit italienischer UST (IVA) ausgestellt werden dürfen. Somit müssen österr. Unternehmer immer netto an ital. Unternehmer verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn Waren in Italien bezogen und direkt in Italien an den ital. Kunden des österr. Händlers ausgeliefert werden (Reihengeschäft im ital. Binnenmarkt). Beispiel: der österr. Händler AT kauft vom ital. Produzenten IT1 Ware und verkauft dieselbe Ware an seinen ital. Kunden IT2 (Unternehmer!). Aus Kostengründen wird die Ware direkt von IT1 an IT2 geliefert. IT1 muss dem AT Käufer ital. IVA rechnen, da die Ware im Inland geliefert wird. Die Rechnung des AT an IT2 ist ebenfalls eine Inlandslieferung, jedoch netto, da IT2 Steuerschuldner der Lieferung des Ausländers (AT) ist. AT kann daher keine Rechnung mit ital. IVA ausweisen. Der Nachteil für österr. Unternehmer ist bei diesen Geschäften, dass zwar der ital. Lieferant die ital. IVA an den österr. Händler verrechnen muss, aber aufgrund obiger Regel der österr. Händler die Rechnung an seinen ital. Kunden (Unternehmer!) netto zu erstellen hat. Somit entsteht in Italien für den österr. Unternehmer ein Vorsteueranspruch, der aber mangels Verrechnung der ital. IVA an den eigenen Kunden nicht gegenverrechnet werden kann mit einer Steuerschuld gegenüber dem ital. Finanzamt. Für die Erstattung dieser ital. Vorsteuern s. Punkt 10.9. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 56 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.3. Zusammenfassende Meldung Stand: 06.03.2015 Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an italienische Unternehmer liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtliche Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder Bestellung im Internet: http://www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare > zur Formulardatenbank > Formular eingeben > U13]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht. Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Quartal keine steuerfreie Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist. Eine nicht fristgerechte Abgabe der ZM kann Verspätungszuschläge zur Folge haben. PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Zeile 017 (Art.6, Abs.1) einzutragen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 57 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.4. Lieferung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Stand: 16.03.2015 Prinzipiell gilt bei Lieferungen an Endverbraucher/Nichtunternehmer (z.B. Privatpersonen bzw. alle Kunden ohne UID-Nr.) innerhalb der EU das „Ursprungslandprinzip“. Das heißt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer seines Landes (des Lieferlandes, in dem der Transport beginnt) zu verrechnen. Bei Abholung der Ware durch den Enverbraucher/Nichtunternehmer in Österreich, wird immer österreichische Umsatzsteuer verrechnet. Es bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Versandhandel Bei Lieferung (Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer) nach Italien an Endverbraucher/Nichtunternehmer stellt der österreichische Händler grundsätzlich nur bis zu der jährlichen Lieferschwelle von € 35.000,– österreichische 20% UST in Rechnung. Bei Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der Händler verpflichtet, italienische UST (Normalsteuersatz 22%) zu fakturieren und an das italienische Finanzamt abzuführen. Als Konsequenz dieser Verpflichtung benötigt der österreichische Unternehmer eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt in Pescara: Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara, Servizio identificazione non residenti, Via Rio Sparto 21, I-65100 PESCARA, Tel. +39 085 5771, Fax +39 085 52145, E-Mail: [email protected] Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer periodische Erklärungspflichten über die in Italien ausgeführten Umsätze. Seit 2012 dürfen in Italien Bargeschäfte nur mehr bis zu einem max. Rechnungsbetrag von EUR 1.000,- durchgeführt werden. Höhere Rechnungsbeträge müssen durch Überweisung, Kreditkarte und andere unbare Mittel bezahlt werden. Diese Maßnahme soll den Kampf gegen Schwarzverkäufe unterstützen. Exporteure, die der italienischen Sprache nicht mächtig sind bzw. die italienischen Steuergesetze und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht kennen, können die Abwicklung auch durch die Bestellung eines italienischen Fiskalvertreters (Steuerberater, etc.) durchführen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 58 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.5. INTRASTAT-Meldung Stand: 06.03.2015 Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und Wareneingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria: http://www.statistik.at/ [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel]. Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann, 2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder 3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren. Eine Eingangsmeldungspflicht in Italien kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn sie Waren an Privatpersonen in Italien liefern oder befördern und zur Besteuerung in Italien entweder optiert haben oder aufgrund des Überschreitens der Lieferschwelle dazu verpflichtet sind. In Italien gibt es keine wertmäßige Befreiungsgrenze wie in Österreich, sodass sämtliche Warenlieferungen, die im eigenen Namen nach Italien verbracht worden sind (an die eigene italienische UID-Nr.) verpflichtend zu melden sind. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 59 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.6. Zahlungsmodalitäten Stand: 00.00.0000 In der Regel liefern Unternehmer an ihnen bekannte Kunden auf offene Rechnung, wobei Zahlungsziele von 30 (mit 3% Skonto), 60 oder 90 Tagen (bzw. Ende des Monats) ab Rechnungsdatum üblich sind. Die Bezahlung erfolgt meist durch Banküberweisung, Scheck oder eines der ital. Interbank-Zahlungssysteme mittels Bankquittung (ricevuta bancaria „RIBA“). Die Bezahlung mittels Scheck (assegno bancario) ist in Italien durchaus üblich. Der Zirkularscheck (assegno circolare) bietet eine größere Sicherheit, da die ausstellende Bank als Garant für die Zahlung auftritt. Eine im ital. Geschäftsverkehr weit verbreitete Zahlungsart ist die Bankquittung (ricevuta bancaria). Dabei handelt es sich um die Vorlage einer Zahlungsaufforderung an den Schuldner durch dessen Hausbank bei Fälligkeit. Obwohl „RIBA“ dem Aussteller keinerlei Sicherheiten bietet, trägt sie zu einer Verbesserung der Zahlungsdisziplin bei. Über Neukunden sollte eine Bonitätsauskunft eingeholt werden (AußenwirtschaftsCenter). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 60 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.7. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 06.03.2015 EU-weit gilt eine Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmen in Italien kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf AGB hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Je nach Art des Eigentumsvorbehaltes können bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sein. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft der Fall). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 61 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.8. Lieferkonditionen (Incoterms) Stand: 06.03.2015 Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS 2010 verwendet werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur die korrekten, rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 finden Sie als Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter folgender Internetadresse: http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Beratung > Incoterms]. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 62 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.9. Sonderbestimmungen Stand: 06.03.2015 Sonderbestimmungen gibt es u.a. für folgende Waren: Verbrauchsteuerpflichtige Waren: Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einem anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport muss im Vorfeld den zuständigen italienischen und österreichischen Behörden gemeldet bzw. die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten begleitet werden. Beim Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gibt es keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat. KFZ: Die Lieferung neuer KFZ unterliegt immer der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Hingegen muss beim Verkauf von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und mehr als 6000 km zurückgelegt) an Privatpersonen in Italien keine italienische UST mehr bezahlt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) werden aber dennoch im Bestimmungsland verrechnet. Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter: Wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind gelten Sonderbestimmungen (www.wko.at/exportkontrolle). Beim Handel mit Dual-Use Waren ist der italienische Kunde auf die bestehende Bewilligungspflicht hinzuweisen. Weiters sind im Anhang IV der Dual-Use Verordnung jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen. Arzneimittel: Sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen. Technische Produkte: Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung – CE-Kennzeichen – um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden können. Infos: http://wko.at/unternehmerservice/ce_kennzeichnung/default.asp Tierische Produkte: Zum Teil unterliegen Lieferanten einem Zulassungsverfahren in Österreich um in andere Mitgliedstaaten der EU liefern zu dürfen (z.B. Fleisch und Wurstwaren). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 63 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 9.10. Adressen Stand: 06.03.2015 AußenwirtschaftsCenter Mailand Sezione Commerciale del Consolato Generale d’Austria Dr. Michael Berger Piazza del Duomo 20 20122 Milano/Italia Tel.: +39 02 879 09 11 Fax: +39 02 87 73 19 E-Mail: [email protected] AußenwirtschaftsCenter Padua Sezione Commerciale dell´Ambasciata d´Austria Dr. Ingrid Valentini-Wanka Via E. Filiberto, 3 35122 Padova/Italia Tel.: +39 049 876 25 30 Fax: +39 049 876 27 76 E-Mail: [email protected] Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Robert Jung Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1252 Fax: 05 90 90 5-1275 E-Mail: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 64 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10. Montage- und Dienstleistungen in Italien Stand: 24.02.2015 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Allgemeines Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger Aufenthaltsrecht für Nicht-EWR-Bürger Arbeitsrecht Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP) Arbeitssicherheit - sicherheitstechnische Befähigungsnachweise Anlagensicherheit - Konformitätserklärung bei Installationsarbeiten Sozialversicherung Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen Rechnungslegung an Unternehmer Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer Erstattung der italienischen Umsatzsteuer INTRASTAT-Meldung Adressen Anlage zu 10.4.: Ärztliche Bestätigung der Arbeitseigung Anlage zu 10.5.: Einsatzsicherheitsplan-ESP Anlagen zu 10.6: Übersicht - Sicherheitstechnische Ausbildungen zur Führung von Maschinen Anlage zu 10.7.: Konformitätserklärung - Installationsarbeiten Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: 05 90 90 5-1297 Fax: 05 90 90 5-1275 E-Mail: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 65 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.1. Allgemeines Stand: 01.01.2015 Österreichische Unternehmer können in Italien gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen erbringen bzw. wirtschaftlich tätig werden, ohne dass eine Betriebsstätte gegründet werden muss. Ausgenommen hiervon sind jedoch das Waffengewerbe, Rauchfangkehrergewerbe, Sprengunternehmen, die Versteigerung von beweglichen Gegenständen und die Errichtung von Alarmanlagen. Für die Ausübung dieser Gewerbe muss in Italien ein Standort bestehen. Einige Bereiche des Baunebengewerbes, z.B. Installateur, aber auch viele Gesundheitsberufe benötigen für Tätigkeiten außerhalb Südtirols eine Anerkennung der österreichischen Ausbildung durch die italienischen Behörden. Für die Installation von Anlagen (z.B. Lifte) elektrische und hydraulische Leitungen und ähnliches ist nach Beendigung der Arbeiten vom ausführenden österr. Unternehmer eine Konformitätserklärung zu erstellen, dass die ital. Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften beachtet worden sind. Befähigungsnachweis Als Nachweis der beruflichen Qualifikation, sollte die sogenannte EWR-Bescheinigung, welche in Österreich von der Gewerbeabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Stadtmagistrat ausgestellt wird, mitgeführt werden. Der Antrag bzw. die Bescheinigung liegt als Anlage F am Ende des Handbuchs anbei. Grundsätzlich ist gem. der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bei Tätigkeiten im handwerklichen Bereich die Qualifikation gegeben, wenn das jeweilige Gewerbe entweder im Heimatstaat reglementiert ist, oder der Unternehmer die Tätigkeit mind. zwei Jahren in den letzten 10 Jahren selbständig ausgeübt hat. Sonderregelung - "Akkordino-Abkommen" Betriebe mit Sitz in Tirol, Vorarlberg, Südtirol oder Trentino dürfen unter der Voraussetzung der gegenseitigen Anerkennung auch in Bereichen von reglementierten Gewerben ohne die Erlangung einer EWR-Bescheinigung bzw. EWR-Anerkennung Dienstleistungen über die Grenze hinweg in den angeführten Regionen erbringen. Davon ausgenommen sind jedoch die zuvor angeführten Gewerbe, welche das Vorhandensein einer Niederlassung in Italien verlangen (z.B. Rauchfangkehrer etc.). Grundlage dieser Regelung ist das so genannte Akkordino-Abkommen, welches unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung kommt: ● ● ● Niederlassung in einer der Regionen, Befähigung zur Gewerbeausübung, Bestätigung der Behörde bzw. Wirtschaftskammer des Heimatstaates über aufrechte Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein in Kopie ist mitzuführen) . Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen dürfen vorübergehende, grenzüberschreitende Arbeiten pro Kalenderjahr bis zu maximal 6 Monaten ausgeführt werden. Bei einem einzelnen, größeren Auftrag mit einer längeren Gesamtdauer, besteht die Möglichkeit bis zu 12 Monate innerhalb von Druckdatum: 23.04.2016 Seite 66 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH zwei Kalenderjahren in Italien tätig zu werden, ohne dass eine Firmengründung notwendig wird. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Errichtung einer Zweigniederlassung aber zwingend. Unterlagen auf der Baustelle Um den italienischen Behörden bei eventuellen Kontrollen die Möglichkeit zu bieten, die Rechtmäßigkeit der gewerblichen Ausübung bzw. die Einhaltung der ital. Bestimmungen zu überprüfen, sollten folgende Unterlagen auf der Baustelle bereitgehalten werden: ● ● ● ● ● ● ● ● Bestätigung der gewerberechtlichen Zulassung (EWR-Bescheinigung oder Kopie des österr. Gewerbescheines) Personalausweis/Reisepass von jedem Mitarbeiter im Original Nachweis der Anmeldung der Mitarbeiter bei der Sozialversicherung im Entsendestaat (Formular A1) Aufzeichnungen über die tägliche Arbeitszeit sämtlicher Mitarbeiter Einsatz-Sicherheitsplan - ESP (piano operativo di sicurzza - POS)* Lieferschein für alle Waren die an den Kunden geliefert werden Aufzeichnungen über das mitgeführte Werkzeug Ausweiskarte - muss immer sichtbar getragen werden (s. nachstehend) *Bedingt durch schwere Arbeitsunfälle auf ital. Baustellen in der Vergangenheit, wird bei Kontrollen das Vorliegen des Einsatzsicherheitsplans verstärkt überprüft. Nähere Informationen zu den Bestimmungen sind unter Punkt 10.4 zu finden. Ausweispflicht auf ital. Baustellen Auf italienischen Baustellen gilt eine besondere Ausweispflicht. Betroffen davon sind alle auf Baustellen tätige Personen, unabhängig davon ob es sich um unselbständig Beschäftigte handelt oder um den Unternehmer selbst bzw. freie Dienstnehmer. Der Ausweis muss immer sichtbar am Körper getragen werden (Hemd, Gürtel, Helm...) und die Personalien des Arbeiters (Name, Adresse, Geburtsdatum), Angaben zum Arbeitgeber/Unternehmen, Dauer des Dienstverhältnisses sowie ein Foto enthalten. Der österr. KIAB Ausweis erfüllt die vorstehenden Kriterien. Bei Nichtbeachtung der Ausweispflicht drohen dem Arbeitgeber Strafen in Höhe von EUR 100,bis EUR 500,- pro Dienstnehmer. Dem Dienstnehmer selbst Strafen zwischen EUR 50,- und EUR 300,-. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 67 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.2. Aufenthaltsrecht für EWR-Bürger Stand: 22.04.2015 EU-Bürger benötigen für vorübergehende Aufenthalte in Italien keinerlei Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen. Dies gilt grundsätzlich auch für Staatsbürger aus Norwegen, Island und Liechtenstein (EWR-Raum). Sie müssen erst bei Entsendungen von mehr als 3 Monaten eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Meldung: Bei kurzfristigen Aufenthalten (von bis zu 3 Monaten) ist keine Meldepflicht zu beachten. Die Registrierung erfolgt durch den italienischen Unterkunftgeber innerhalb von 48 Stunden bei der zuständigen örtlichen Behörde. Im Falle einer Entsendung von länger als drei Monaten ist jedoch eine Eintragung im Melderegister des Einwohnermeldeamts (Ufficio Anagrafe) der Aufenthaltsgemeinde notwendig. Entsendete Arbeitnehmer müssen folgende Dokumente mitführen: ● ● ● Gültiges Personaldokument (Original) Sozialversicherungsbestätigung (Formular - A1) Arbeitszeitnachweis (gilt vor allem für entsandte Arbeitnehmer auf ital. Baustellen) Zusätzlich wird empfohlen den entsendeten Mitarbeitern eine Entsendebestätigung durch den österreichischen Arbeitgebern (in italienischer Sprache, auf Firmenbriefpapier gedruckt und vom Arbeitgeber unterschrieben) mitzugeben: Empfohlener Text Oggetto: Distacco comunitario del personale Confermiamo con la presente che il Sig./la Sig.ra ..... è regolarmente assunto/a presso la nostra azienda e che l’erogazione dello stipendio e il versamento dei contributi sociali sono effettuati in Austria. Al termine dei lavori, previsto per il ....., il Sig./la Sig.ra ..... tornerà in Austria. Es wird hiermit bestätigt, dass Herr/Frau ..... (Vor- und Nachname des Mitarbeiters) offiziell bei unserer Firma angestellt ist, regelmäßig sein Gehalt erhält und seine Sozialversicherungsbeiträge in Österreich abgeführt werden. Nach Abschluss der Arbeiten ... (Datum) wird Herr/Frau ..... nach Österreich zurückkehren. Anmerkung "Selbstständige": Auch Selbstständige müssen einen gültigen Ausweis und das A1-Formular bei Kontrollen vorlegen können. Zusätzlich wird empfohlen eine Kopie des Gewerbescheines mitzuführen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 68 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.3. Aufenthaltsrecht für Nicht-EWR-Bürger Stand: 01.01.2015 Für die Entsendung von Staatsbürgern aus Nicht-EU-Ländern nach Italien zur Ausführung eines Arbeitsauftrages, muss der italienische Auftraggeber über eine spezielle Online-Meldung eine Mitteilung an die örtlich zuständige Quästur (Polizeidirektion) machen. Für Südtirol ist dies die Dienststelle für Einwanderung und Ausländerangelegenheiten der Quästur in Bozen, Giovanni-Palatucci-Ring 1, Telefon 0039 0471 947680, Fax 0039 0471 947646. Informationen zu dieser Online-Meldung finden sich auf der Webseite http://www.interno.gov.it/mininterno/export/sites/default/it/assets/files/15/0641_infoM.pdf (diese Seite ist nur in Italienisch verfügbar). Die Mitteilung muss nähere Angaben zum Auftrag enthalten bzw. die Personaldaten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Italien zum Einsatz kommen. Der Entsendebetrieb muss zudem mittels Bestätigungsschreiben erklären, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einklang mit den Arbeits- und Sozialbestimmungen des EU-Staates entlohnt und versichert werden, in dem der Entsendebetrieb seinen Sitz hat. Aufgrund dieser Mitteilung stellt die Quästur die Aufenthaltsgenehmigung für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsauftrages aus. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 69 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.4. Arbeitsrecht Stand: 01.01.2015 Während der Entsendung bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen dem österreichischen Unternehmer und dem entsendeten Arbeitnehmer bestehen. Sollten die italienischen Bestimmungen für örtliche Arbeitnehmer günstigere Bedingungen vorsehen, als es die österreichische Regelung tut, gelten die örtlichen italienischen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Kollektivverträge. Keine Anwendung finden die italienischen Gesetzesvorschriften und kollektivvertraglichen Bestimmungen (jährlicher Mindesturlaub, Mindestlohn und Überstundenvergütung) im Falle von Montagetätigkeiten (Erstmontage und Installationsarbeiten, die im Werkvertrag vorgesehen sind), sofern die Arbeiten nicht länger als 8 Tage dauern. Diese Ausnahme ist nur ganz spezifisch für den Fall der Montage vorgesehen. Für Bauarbeiten gelten ab Beginn der Tätigkeit die italienischen Vorschriften und Bestimmungen über die Mindestdauer des bezahlten Urlaubes und der Mindestvergütung. Wichtigste Mindestarbeitsbedingungen in Italien (Abweichungen je nach Kollektivverträgen möglich) Normalarbeitszeit: Ruhezeiten: Samstagsarbeit: Urlaub: Mindestlöhne und Überstundenzuschläge: 40 h/Woche; max. 10 h/Tag; Ø max. 48 h/Woche 11 Stunden in Folge/Tag; 24 Stunden in Folge/1x pro Woche 8% Gehaltszuschlag 4 Kalenderwochen gemäß Kollektivvertrag Beitragspflicht - Bauarbeiterkasse Für in Italien ausgeführte Bauarbeiten müssen für die entsandten Mitarbeiter grundsätzlich Sozialbeiträge an die Südtiroler Bauarbeiterkasse abgeführt werden. Informationen finden Sie unter: http://www.cassaedile.it/ Eine Befreiung der Beitragspflicht gibt es seit Dezember 2005 für österreichische Unternehmen, welche bereits Beiträge an die österreichische Bauarbeiterkasse BUAK abführen. Von der italienischen Kasse wird für diese Unternehmen auf Antrag eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Arbeitssicherheit Um den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer und die Gefahrenverhütung am Arbeitsplatz zu fördern, wurden in Italien mit 15. Mai 2008 entsprechende neue Vorschriften erlassen. Durch die Verordnung DL 81/2008 wird unter anderem geregelt, dass die „idoneità sanitaria“ oder Tauglichkeit des Mitarbeiters für die eingesetzten Arbeiten gegeben sein muss. Diese Druckdatum: 23.04.2016 Seite 70 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Tauglichkeit wird durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt, welches auch am Einsatzort mitzuführen ist. Das Muster einer ärztlichen Bestätigung ist am Ende des Kapitels eingefügt. Weiters müssen Arbeitgeber am Arbeitsplatz entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen, um den Arbeitnehmer einen sicheren Arbeitsplatz zu garantieren. Schwere Unfälle auf italienischen Baustellen in der Vergangenheit haben dazu geführt, dass auf die Sicherheitsproblematik auf italienischen Baustellen besonderes Augenmerk gelegt wird. Am 9. April 2008 wurde in diesem Zusammenhang die Gesetzesverordnung (G.v.D.) Nr. 81/2008, „Einheitsgesetz für Arbeitssicherheit“ (testo unico di sicurezza sul lavoro) verabschiedet. Zuletzt wurde die Verordnung durch das Gesetzesdekret Nr. 106/2009 aktualisiert. Die Bestimmungen zum Thema Arbeitssicherheit sind auch von österr. Unternehmen verbindlich einzuhalten! U.a. vorgeschrieben sind ...: ● ● ● ● ● die Ernennung eines Sicherheitskooridnators durch Bauherrn (auf Baustellen wo mehrere Unternehmen anwesend sind) die Erstellung eines Einsatzsicherheitsplanes (s. nächstes Kapitel) die Ernennung eines Arbeitnehmervertreters, um sicherheitsrelevante Informationen an Kollegen weiterzugeben besondere Vorschriften zum Gerüstbau (Dokument/Plan erstellen) sicherheitstechnische Befähigungen zum Betrieb bestimmter Arbeitsmittel (s. übernächstes Kapitel) Druckdatum: 23.04.2016 Seite 71 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.5. Arbeitssicherheit - Einsatzsicherheitsplan (ESP) Stand: 01.01.2015 Erstellungspflicht Ein ESP ist immer dann zu erstellen, wenn es sich um die Ausführung einer Tätigkeit gemäß Anhang X G.v.D. 81/2008 handelt und Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte im Sinne Definition im Einheitstext zur Arbeitssicherheit (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a) anwesend sind, um die Arbeiten auszuführen. Dies gilt auch für Familienunternehmen, welche Aufträge von Familienmitgliedern, welche grundsätzlich keine Arbeitnehmer im Sinne der Definition sind, ausführen lassen. Der Selbstständige an sich, welcher eine Bau- oder Montagearbeit ohne Mithilfe seiner Arbeiter durchführt, ist jedoch von der Erstellungspflicht befreit. Sollten mehrere Selbstständige zur Ausführung einer Arbeit kooperieren (z.B. zwei selbstständige Spengler decken gemeinsam ein Dach), werden sie wiederum als de-facto Unternehmen angesehen und der federführende Selbstständige muss einen ESP verfassen. Form Für den ESP gibt es keine Formvorschriften. Er muss nicht notwendigerweise schriftlich auf der Baustelle vorliegen, sondern kann auch in elektronischer Form vorhanden sein. Wichtig ist nur, dass er jederzeit verfügbar sein muss und die Inhalte verstanden werden. Im Internet bzw. bei diversen italienischen Arbeitgeberverbänden (z.B. beim Landesverband der Handwerker, kurz LVH oder beim Paritätischen Komitee im Bauwesen) sind Vordrucke erhältlich. Ein Muster eines solchen Plans kann am Ende des Kapitel 10 eingesehen werden. In der Praxis haben sich zweisprachige Modelle bewährt. Hinsichtlich der im Internet kursierenden Vorlagen ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Vordrucke für jede Tätigkeit geeignet und praktikabel sind. Abhängig von der ausführenden Tätigkeit können jene in Inhalt und Umfang variieren. Es ist sicherlich ratsam auf jene Muster, welche die italienischen Arbeitgeberverbände, den einzelnen Berufsgruppen anbieten, zurückzugreifen. Inhalt Die Mindestinhalte werden in der Anlage XV des G.v.D. 81/2008 definiert und umfassen u.a. folgende Angaben: ● ● ● ● ● Stammdaten des ausführenden Unternehmens, dazu gehören: Name des Arbeitgebers, Adresse und Rufnummern des Rechtssitzes sowie des Baustellenbüros,Beschreibung der spezifischen Tätigkeit und der einzelnen Arbeitsvorgänge, Namen der Erst-Helfer, Brandschutz- und Evakuierungsbeauftragten und der Beauftragten für das Notfallmanagement auf der Baustelle sowie des Sicherheitssprechers (sofern vorhanden), Name des Betriebsarztes / Arbeitsmediziners (sofern vorgesehen), Name des Leiters des Arbeitsschutzdienstes, Name des Baustellenleiters, Anzahl und Qualifikation der Arbeitnehmer und Selbstständigen, die auf der Baustelle tätig sind; Aufgabenbereiche der für die Sicherheit beauftragten Personen auf der Baustelle; Beschreibung der Baustelle, Baustellentätigkeit, Organisation und Arbeitsschichten; Liste der auf der Baustelle verwendeten Gerüste, Maschinen und Anlagen; Liste und Sicherheitsdatenblätter von Gefahrenstoffen; Druckdatum: 23.04.2016 Seite 72 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH ● ● ● ● Ergebnis der Lärmbewertung; Schutz- und Präventivmaßnahmen für die Tätigkeit auf der Baustelle; Liste der persönlichen Schutzausrüstung für die Arbeitnehmer auf der Baustelle; Unterlagen, die die Ausbildung und Information der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer belegt. Der ESP, als baustellenbezogene Risikobewertung der ausführenden Unternehmen, muss mit dem übergeordneten Sicherheits- und Koordinierungsplan (SKP, entspricht in Österreich dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, SiGe-Plan) sowie den ESP der über- und untergeordneten Unternehmen abgestimmt sein. Außerdem ist er laufend den Entwicklungen auf der Baustelle anzupassen. So sind etwa personelle Änderungen oder zusätzliche Arbeitsvorgänge im Plan aktuell zu vermerken bzw. zu ergänzen. Sicherheitsverantwortliche Personen auf der Baustelle Entsprechend der Mindestinhalte des ESP ist eine Reihe von Personen im Zuge der Erstellung des Planes anzuführen. Es handelt sich dabei um jene Personen, welche Zuständigkeiten im Bereich Arbeitssicherheit einnehmen. Dazu zählen der Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS), der Sicherheitssprecher, der Erste-Hilfe-Beauftragte, der Brandschutz- und Evakuierungsbeauftragte oder der Arbeitsmediziner: ● Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz (LDAS) Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes ist eine vom Arbeitgeber eingesetzte Fachkraft, vergleichbar mit der Sicherheitsfachkraft (SKF) in Österreich. Es kann sich dabei um einen befähigten Mitarbeiter des Unternehmens (z.B. Sicherheitstechniker) oder einen betriebsexternen Experten handeln. Oft ist es auch der Arbeitgeber selbst, vorausgesetzt er verfügt über entsprechende Aus- und Fortbildungen. Die Hauptaufgabe des LDAS ist die Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz und den Maßnahmen zur Unfallverhütung. Diese Person muss während der Auftragsausführung nicht auf der Baustelle anwesend sein. ● Sicherheitssprecher der Arbeitnehmer Es handelt sich dabei um gewählte oder ernannte Arbeitnehmer, welche die anderen Arbeitnehmer in den Belangen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit vertreten und auch Informationen an die Mitarbeiter weitergeben. Die Bestellung von betrieblichen Sicherheitssprechern unterliegt keiner Mindestarbeitnehmerzahl. Arbeitgeber, Arbeitsmediziner und der LDAS sind jedoch von der Bestellung ausgeschlossen. Für Unternehmen – in der Regel kleinere Betriebe - die keinen Sicherheitssprecher gewählt haben, ist in Italien ein territorialer Sicherheitssprecher vorgesehen. Es gibt des Weiteren auch Sicherheitssprecher von Produktionsstätten, die die Koordinierung für Produktionsorte (z.B. Baustellen) wahrnehmen, an denen mehrere Unternehmen anwesend sind. Die Angabe eines Sicherheitssprechers im ESP zählt nur zu den Mindestangaben, sofern die Person gewählt oder ernannt wurde. In Österreich ist diese Figur mit der Person der Sicherheitsvertrauensperson (SVP) vergleichbar. ● Erste-Hilfe-Beauftragter Auf der Baustelle müssen die notwendigen Maßnahmen für die Erste-Hilfe und die medizinischen Notversorgung gewährleistet sein. Außerdem ist er für die Alarmierung und Einweisung der Druckdatum: 23.04.2016 Seite 73 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Rettungskräfte verantwortlich. Die Aufgaben können durch eine betriebsinterne (Arbeitgeber, Mitarbeiter) oder –externe Person bewerkstelligt werden. Die im ESP angeführte Person sollte auf jeden Fall auf der Baustelle anwesend sein. ● Brandschutzbeauftragter Auf der Baustelle müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Brände vorzubeugen und die Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dies kann durch eine betriebsinterne (Arbeitgeber, Mitarbeiter) oder –externe Person bewerkstelligt werden. Auf jeden Fall sollte die im ESP angeführte Person auf der Baustelle anwesend sein. Laut Auskunft des Arbeitsinspektorats Bozen kann hier auch eine Person, welches aktives Mitglied der freiwilligen Feuerwehr ist, genannt werden. ● Betriebsarzt Der Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner wird vom Arbeitgeber ernannt. Es ist ein Arzt mit einer spezifischen beruflichen Qualifikation, welcher mit dem Arbeitgeber bei der Verwirklichung der Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und für die psychische und körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer mitarbeitet und die gesundheitliche Überwachung durchführt. Diese Person muss natürlich nicht auf der Baustelle anwesend sein. Sollte aber in regelmäßigen Zeitabständen die Arbeitsplätze besuchen und überwachen. Ausbildungsniveau Die Dauer, die Mindestinhalte und die Modalitäten der Ausbildung der Arbeitgeber, Führungskräfte, Vorgesetze und Arbeitnehmer sind zusätzlich zu den Bestimmungen des G.v.D. 81/2008 durch die Abkommen der Ständigen Konferenz für die Beziehung zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen vom 21. Dezember 2011 und vom 25. Juli 2012 bezüglich der Ausbildung zum Arbeitsschutz der Bediensteten gemäß des G.v.D. 81/2008, geregelt. Neben den staatlichen Bestimmungen sind auch die Landesbestimmungen zu beachten. In Südtirol gibt es in diesem Zusammenhang spezielle Beschlüsse der Landesregierung aus dem Jahr 2013. Generell ist der Umfang der Ausbildung - bestehend aus Grundausbildung sowie verpflichteter Weiterbildung in Form von periodischen Auffrischungskursen - vom Risikoniveau der ausgeführten Arbeiten des Unternehmens abhängig. Die Einstufung der Betriebe erfolgt gemäß dem italienischen ATECO-Tätigkeitskodex (2007), welcher die italienische Version der europäischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (NACE Rev. 2) ist. Die Tätigkeiten werden in drei Risikobereiche eingeteilt. Es wird zwischen leichtem (z.B. Handel, Dienstleistungen, Freiberufler), mittlerem (z.B. Landwirtschaft, Transportwesen, Lagerhaltung) und hohem Risiko (z.B. Baugewerbe, Produktionsbetriebe aller Art, Abfallbewirtschaftung) unterschieden. Personen, welche im ESP als eine dieser für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlichen Charaktere, angeführt werden, müssen die in Italien vorgeschriebenen Qualifikationen und Ausbildungen (inkl. Auffrischungskursen) besitzen und im Zuge einer Überprüfung diese auch nachweisen können. Gerade im Falle des Erste-Hilfe- sowie des Brandschutzbeauftragten ist es notwendig, dass die Personen auf der Baustelle anwesend sind und die Sicherheitsdienste für die Dauer der Bauarbeiten gewährleistet werden. Die Ausbildungs- und Auffrischungsnachweise sollten auf der Baustelle aufliegen. Für Tiroler Unternehmen, welche in Italien auf Baustellen tätig sind, bedeutet das, dass sie nur Druckdatum: 23.04.2016 Seite 74 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Arbeitnehmer im ESP anführen können, welche über eine der in Italien als gleichwertig erachtete Ausbildung verfügen und vor allem in Bezug auf Erste-Hilfe und Brandschutz auch anwesend sind. Die in Österreich erworbene Befähigung sollte somit nach Inhalt, Qualität und Dauer jener in Italien entsprechen. Dabei gilt zu beachten, dass die Ausbildungen in Italien teilweise sehr umfangreich und in regelmäßigen Abständen Auffrischungskurse vorgeschrieben sind, was von den österreichischen Auflagen durchaus abweichen kann. Sollte keiner der eingesetzten Arbeitnehmer über eine entsprechende Ausbildung verfügen, können auch betriebsexterne Personen genannt werden. Hier besteht zum Beispiel die Möglichkeit, dass der Bauherr für die Bereitstellung der Sicherheitsdienste auf der Baustelle sorgt oder dass die ausführenden Unternehmen kooperieren und sich gemeinsam einer Person bedienen. Eine weitere Alternative wäre fremde Dienste durch regionale Stellen (z.B. Feuerwehr, Sanitätsdienste) zu nutzen, wobei dies sicherlich in Relation zur Größe der Baustelle und der Risikohöhe zu bewerten ist. Um die italienischen Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit korrekt zu befolgen und mögliche Gesetzesverstöße abzuwenden, wird empfohlen auf die Unterstützungen eines lokalen Experten (Architekt, Ingenieur, Geometer) zurückzugreifen und diesen mit der bürokratischen Abwicklung sowie der Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften zu beauftragen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 75 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.7. Anlagensicherheit - Konformitätserklärung bei Installationsarbeiten Stand: 01.01.2015 Die Ausführung bestimmter reglementierter Tätigkeiten im Bereich der Installationsgewerbe sind in Italien nur durch nachweislich ausgebildetes Fachpersonal zulässig. Dies betrifft Installationsarbeiten an ...: ● ● ● ● ● ● ● ● Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischem Strom Anlagen für Transport und Nutzung von Gas (auch in flüssiger Form) Heizungs- und Klimaanlagen, unabhängig davon, ob sie mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen Stoffen betrieben werden Sanitäranlagen sowie alle anderen Anlagen zur Wasserleitung, -behandlung, -nutzung und –speicherung in Gebäuden und Installateurarbeiten Förderanlagen für Personen/Lasten (Lifte, Hebebühnen, Rolltreppen) Brandschutzvorrichtungen Alarmanlagen Radio-, Fernseh- und generell elektronische Anlagen, Antennen Österreichische Unternehmen, welche diese Art von Installationsarbeiten in Italien durchführen sind dazu verpflichtet ihren Befähigungsausweis (z.B. Gewerbeschein) mitzuführen und müssen nach Beendigung ihrer Arbeiten eine Konformitätserklärung ausstellen. Diese Erklärung dient als Bestätigung, dass die Arbeiten im Einklang mit den ital. Bestimmungen zur Anlagensicherheit (Gesetz Nr. 37/2008) ausgeführt wurden. Ein Musterbeispiel für eine Konformitätserklärung finden Sie am Ende des Kapitels. Die Formulare sind bei der regional zuständigen Handwerks/-Handelskammer in Italien erhältlich und sollten in der Regel vierfach ausgestellt werden. Einmal für den Auftraggeber, den Nutzer der Anlage, die Gemeindeverwaltung (Sportello Unico) und das ausführende Unternehmen selbst. Evtl. kann auch der Gas-/Strom-/Wasserlieferant eine Erklärung verlangen. Ein Projektplan der realisierten Anlage sowie eine Übersetzung des Gewerbescheins und evtl. ein Bericht über die verwendeten Materialen sind den Konformitätserklärungen beizulegen. Neben dem Gesetz über die Anlagensicherheit sind zudem spezielle italienische Normen einzuhalten, wie z.B. bei Elektroarbeiten die Normen des CEI (Comitato Elettronico Italiano). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 76 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.8. Sozialversicherung Stand: 09.03.2015 Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern die Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● ● ● ● voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich) keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung) Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das "Portable Document (PD)" A1 ("Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat", früher: E 101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können. Achtung: Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates. Selbständig Erwerbstätige Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24 Monate in die Schweiz zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine "Entsendebescheinigung für vorübergehende Tätigkeit im Ausland" (=Formular PD A1) bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt beantragt werden. Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann dem Infoblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVA) entnommen werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 77 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.9. Steuerrecht und steuerliche Auswirkungen bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen Stand: 09.03.2015 Lohnsteuer: Für nach Italien entsandte Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer weiterhin in Österreich abgeführt, sofern die Dauer der Entsendung 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Darüber hinaus gibt es auch eine Befreiung von der Lohnsteuer in Österreich für Bauarbeiten im Ausland mit einer ununterbrochenen Dauer von mind. 30 Tagen. Umsatzsteuer: Für die Bewertung, ob für die Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit in Italien österreichische oder italienische USt in Rechnung zu stellen ist, muss zunächst der Ort der Leistung festgestellt werden. Das Steuergesetz kennt hier unterschiedliche Ansätze. Seit 01. Jänner 2010 gilt eine neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B). Unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, gilt als umsatzsteuerlicher Leistungsort immer jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Darüber hinaus geht in der EU als Vereinfachung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über (Reverse-Charge-System). Der Rechnungsleger hat keine steuerlichen Verpflichtungen im Mitgliedstaat der Leistung. Allerdings gibt es für diese Grundregel auch Ausnahmen. Eine bedeutende Ausnahme bilden z.B. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (auch die Erschließung, Vorbereitung und Ausführung von Bauarbeiten). Hier gilt als Leistungsort immer jener, wo das Grundstück gelegen ist. Weitere Besonderheiten gelten für folgende Leistungen: ● ● ● ● Eintrittsberechtigungen für/und Veranstaltungen (ab 2011) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering) kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Personenbeförderung Wichtig zu unterscheiden ist auch, dass grundsätzlich bei Leistungen an Endkonsumenten (B2C) immer der Unternehmerort (dort wo der leistende Unternehmer ansässig ist) als steuerlicher Leistungsort gilt. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Grundstücksort ist Leistungsort), Personen- und Güterbeförderung, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Tätigkeiten, Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen und seit 01. Jänner 2015 auch elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen und einige mehr. Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen gibt es insofern eine Vereinfachung als der sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt wurde. Das dienstleistungserbringende Unternehmen hat die Möglichkeit, sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in dem EU-Land der Identifizierung (üblicherweise der EU-Staat, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) zu erklären und dort die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit erspart sich der Unternehmer, die steuerliche Registrierung in den EU-Ländern, in denen er derartige Leistungen erbracht hat. Voraussetzung: Der MOSS kann nur für die Länder in Anspruch genommen werden, in denen das Druckdatum: 23.04.2016 Seite 78 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH leistende Unternehmen keine Betriebsstätte hat. Eine Steuerbarkeit im Ausland gilt auch für Werklieferungen (Unterform der Lieferung = Mischung aus Lieferung von Material und Montage oder Verarbeitung vor Ort). Ein österreichischer Leistungsort kann bei Werklieferungen nur in jenen Fällen interpretiert werden, in denen der Montageanteil für die Gesamtleistung nicht von Bedeutung ist. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 79 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.10. Rechnungslegung an Unternehmer Stand: 00.00.0000 Wird eine in Italien erbrachte Montage- Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer fakturiert, kann die Rechnung netto erstellt werden. Wichtig ist aber immer im Vorfeld zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber auch tatsächlich um einen Unternehmer handelt (grds. durch Überprüfung der UID-Nummer s. Punkt 9.2.). Unabhängig davon, ob für eine Leistung der steuerliche Leistungsort auf Basis der Grundregel (B2B) oder aufgrund von Sonderregeln in Italien liegt (s. Punkt 10.6.), können Rechnungen an Unternehmer netto ausgestellt werden mit dem Hinweis (Leistungsort Italien – Leistungsempfänger ist Steuerschuldner). ACHTUNG: nur Leistungen die nach der Grundregel (B2B) in Italien steuerbar sind, müssen ab Jänner 2010 in der neuen monatlichen „Zusammenfassende Meldung (ZM)“ an das Finanzamt in Österreich gemeldet werden. Umsätze in Italien, bei denen aufgrund von nationalen Sonderbestimmungen die Steuerschuld auf den italienischen Leistungsempfänger übergeht, unterliegen dem italienischen System der „autofattura“ bei dem der italienische Leistungsempfänger an sich selbst eine Rechnung über die italienische Umsatzsteuer erstellt. Der österreichische Rechnungsleger sollte auf seiner Rechnung folgenden Vermerk anführen: Leistungsort Italien – Leistungsempfänger ist Steuerschuldner. Diese netto verrechneten Leistungen sind nicht in der monatlichen „Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Finanzamt in Österreich aufzunehmen. Eine eventuelle italienische Vorsteuer, die im Zusammenhang mit diesem Auftrag in Italien entstanden ist, wird im Antragsverfahren wieder erstattet (s. Punkt 10.9.). Dies gilt aber nur in jenen Fällen, in denen es zu einem zwingenden Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (z.B. Grundregel B2B oder Subunternehmer im Baubereich, welche an den Generalunternehmer abrechnen). In den Fällen, in denen freiwillig die Steuerschuld durch Anwendung der autofattura auf den Leistungsempfänger übertragen wird (z.B. Grundstücksleistungen an Unternehmer), geht auch der Anspruch auf Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit diesem Auftrag verloren. Seit Jänner 2008 sieht das italienische Steuerrecht auch eine zwingende Anwendung des reversecharge Systems für den Baubereich vor. Alle Subunternehmer – egal ob in Italien oder im Ausland ansässig – müssen ihrem Auftraggeber (sofern dieser selbst mit der Errichtung des Bauwerks beauftragt wurde und als Generalunternehmer auftritt) eine Nettorechnung legen, da die Steuerschuld auf den Auftraggeber übergeht. Dies gilt auch für österreichische Bauunternehmen, welche als Generalunternehmer Aufträge weitergeben. Bauleistungen an Endkunden (auch wenn diese Bauunternehmer sind) bleiben von dieser Bestimmung hingegen unberührt. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 80 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.11. Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer Stand: 16.03.2015 Rechnungen mit Leistungsort Italien an Endkonsumenten/Nichtunternehmer (sämtliche Kunden ohne UID-Nummer) werden üblicherweise mit 22 % ital. USt ausgestellt. Sondersteuersätze in Höhe von 4% bzw. 10% können bei der Schaffung und Instandhaltung von Wohnraum verrechnet werden. Der ital. Auftraggeber muss aber hierfür einen von den zuständigen Behörden ausgestellten Bewilligungsbescheid vorlegen. Für die Abfuhr der ital. Ust ist eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt Pescara notwendig: Agenzia delle Entrate – Centro Operativo di Pescara, Servizio identificazione non residenti, Via Rio Sparto 21, I-65100 PESCARA, Tel. +39 085 5771, E-Mail: [email protected] Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer die allgemeinen, ordentlichen Mwst.-Pflichten in Italien, u.a. die Führung der Aufzeichnungen, die periodische Abrechnung und Abführung der Mwst., die Abfassung der Mwst.-Jahreserklärung und die INTRASTAT-Eingangsmeldung (s. hierzu Punkt 10.10.). Die Umsatzsteuermeldungen können auch über einen Fiskalvertreter (Steuerberater, etc.) durchgeführt werden. Eine kurze Anleitung über das Prozedere der steuerlichen Registrierung finden Sie auf der Italienseite der WKÖ-Website www.wko.at/awo/it [Pfad: Publikationen > Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken]. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 81 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.12. Erstattung der italienischen Umsatzsteuer Stand: 01.01.2015 In Italien bezogene oder konsumierte Lieferungen und Leistungen unterliegen oftmals der italienischen USt (z.B. Anmietung eines Messestandes auf einer Messe in Italien oder Hotelübernachtungen im Zuge einer Dienstreise). Die italienische USt wird aber Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, auf Antrag wieder erstattet. Seit 01. Jänner 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung der italienischen Umsatzsteuer nicht mehr direkt in Italien gestellt, sondern beim österreichischen Finanzamt – über Finanz Online auf der Homepage des Finanzministeriums http://www.bmf.gv.at/. Das österreichische Finanzamt prüft die Zulässigkeit der Rückerstattung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) und leitet den Antrag an die italienische Finanzbehörde weiter. Originalrechnungen des italienischen Lieferanten müssen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur dann, wenn sich der Betrag (Nettoentgelt) auf mind. € 1.000,- beläuft (bzw. € 250,- für Kraftstoffe). Anträge auf Erstattung eines USt-Betrages von mind. € 400,- können jederzeit gestellt werden. Ansonsten ist eine Antragstellung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Antragsfrist endet in jedem Fall am 30.9. des Folgejahres des Umsatzes. Grundsätzlich (außer bei Nachfragen) muss die ausländische Steuerverwaltung den Betrag innerhalb von 4 Monaten erstatten. Bei Verzug hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 82 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.13. INTRASTAT-Meldung Stand: 09.03.2015 Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und -eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria: http://www.statistik.at/ [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel]. Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann, 2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder 3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren. Eine eventuelle INTRASTAT-Eingangsmeldepflicht in Italien kann auch für österreichische Unternehmer entstehen, wenn sie eine Dienstleistung an Privatpersonen in Italien erbringen – und dies eine steuerliche Registrierung nach sich zieht – und hierzu Waren von Österreich nach Italien verbringen. In Italien gibt es keine wertmäßige Befreiungsgrenze für die Meldung. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 83 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.14. Adressen Stand: 01.01.2015 AußenwirtschaftsCenter Mailand Sezione Commerciale del Consolato Generale d’Austria Dr. Michael Berger Piazza del Duomo 20 20122 Milano/Italia Tel.: +39 02 879 09 11 Fax: +39 02 87 73 19 E-Mail: [email protected] AußenwirtschaftsCenter Padua Sezione Commerciale dell´Ambasciata d´Austria Dr. Ingrid Valentini-Wanka Via E. Filiberto, 3 35122 Padova/Italia Tel.: +39 049 876 25 30 Fax: +39 049 876 27 76 E-Mail: [email protected] Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Mag. Stephanie Fritz Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1221 Fax: 05 90 90 5-51221 E-Mail: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 84 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.15. Anlagen zu 10.4.: Ärztliche Bestätigung der Arbeitseignung Stand: 00.00.0000 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 85 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 86 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 87 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.16. Anlagen zu 10.5: Einsatzsicherheitsplan (ESP) Stand: 24.02.2015 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 88 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 89 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 90 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 91 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 92 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Nachfolgende Anlagen müssen dem Einsatzsicherheitsplan beigelegt werden: Druckdatum: 23.04.2016 Seite 93 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 94 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 95 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 96 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 97 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 98 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 10.18. Anlage zu 10.7.: Konformitätserklärung - Installationsarbeiten Stand: 24.02.2015 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 99 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 100 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 101 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 102 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11. Warenlieferungen in andere EU-Länder Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Allgemeines Rechnungslegung an Unternehmer Zusammenfassende Meldung Rechnungslegung an Nicht-Unternehmer INTRASTAT-Meldung Gewährleistung und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Lieferkonditionen (Incoterms) Sonderbestimmungen Adressen Anlage: Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer bei den Kunden in den neuen Mitgliedsstaaten der EU Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 103 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.1. Allgemeines Stand: 01.01.2015 Warenlieferungen von Österreich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, haben aufgrund des Binnenmarktes und der Europäischen Zollunion keine zollrechtliche Relevanz. Allerdings können je nach Status des EU Kunden, Warenlieferungen entweder im Versendungsoder im Bestimmungsmitgliedstaat steuerpflichtig sein. Die nachfolgende Tabelle verschafft einen Überblick, welche Steuersätze in den einzelnen EU Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen. Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten Mitgliedsstaat Stark ermäßigter Satz Ermäßigter Satz Normalsatz Zwischensatz Belgien - 6/12 21 12 Bulgarien - 9 20 - Tschechische Republik - 10/15 21 - Dänemark - - 25 - Deutschland - 7 19 - Estland - 9 20 - Griechenland - 6,5/13 23 - Spanien 4 10 21 - Frankreich 2,1 5,5/10 20 - Kroatien - 5/13 25 - Irland 4,8 9/13,5 23 13,5 Italien 4 10 22 - Zypern - 5/9 19 - Lettland - 12 21 - Litauen - 5/9 21 - Luxemburg 3 8 17 14 Ungarn - 5/18 27 - Malta - 5/7 18 - Druckdatum: 23.04.2016 Seite 104 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Niederlande - 6 21 - Österreich - 10 20 12 Polen - 5/8 23 - Portugal - 6/13 23 13 Rumänien - 5/9 24 - Slowenien - 9,5 22 - Slowakische Republik - 10 20 - Finnland - 10/14 24 - Schweden - 6/12 25 - Vereinigtes Königreich - 5 20 - Nähere Informationenzu den Umsatzsteuersätzen (Nullsätze, Zwischensätze, Anwendungsbereich, MWST auf arbeitsintensive Dienstleistungen etc.) als auch zu den einzelnen USt-Bestimmungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten, sind auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/index_de.htm [Pfad: MWST > Wie die MWST funktioniert > Steuersätze]. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 105 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.2. Lieferungen an Unternehmer Stand: 01.01.2015 Rechnungen für Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten, können grundsätzlich netto ausgestellt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Verbringung der Ware über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat. Die Warenbewegung von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat ist durch Dokumente nachzuweisen. Dabei wird zwischen Beförderung und Versendung unterschieden. Bei Versendung (= Transport durch einen gewerblichen Beförderer zB Spedition) ist die Verbringung in den anderen Mitgliedstaat durch Versendungsdokumente wie Frachtpapiere, Lieferscheine, Postaufgabeschein, Speditionsbescheinigung etc. nachzuweisen. Bei Beförderung (=Eigentransport mittels des Betriebsfahrzeuges durch den Lieferanten oder Käufer) ist ein Handelspapier (insbesondere Lieferschein) mit Bestimmungsadresse im anderen Mitgliedstaat zu führen, bei welchem die Übernahme der Ware im anderen Mitgliedstaat (inkl. Stempel) bestätigt wird. Bei Abholung und Transport durch den Käufer oder dessen Beauftragten, ist zusätzlich die Identität des Abholenden festzuhalten bzw. eine Bestätigung am Lieferschein notwendig, dass der Abholer die Ware zu einem benannten Bestimmungsort im anderen EU Mitgliedstaat verbringen wird. Der Abholer muss darüber hinaus eine Vollmacht des Käufers vorweisen (Kopie für die Buchhaltung einbehalten), dass er zur Abholung beauftragt wurde. Ein Muster einer umfassenden Abhol- und Verbringungsbestätigung ist als Anhang L im Anlagenteil eingefügt. 2. Überprüfung der UID-Nummer des EU Kunden. Es gibt zwei Stufen der Überprüfung. Die Prüfung nach Stufe 1 bestätigt lediglich, dass diese UID Nummer vergeben wurde und gültig ist. Es wird hier aber kein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen hergestellt. Die Überprüfung nach Stufe 1 ist möglich im Internet auf der Seite der Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission (VIES-Datenbank: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/) Durch Angabe des Mitgliedstaates und der UID-Nummer des Geschäftspartners erhält man die Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer. Bei einer Stufe 2 Überprüfung wird neben der grundsätzlichen Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer auch ein Bezug zu einem bestimmten Unternehmen unter einer bestimmten Adresse hergestellt. Eine Prüfung nach Stufe 2 kann mittlerweile ebenfalls großteils auf der VIES Datenbank der Europäischen Kommission vorgenommen werden, da auf der Bestätigungsseite neben der Gültigkeit der UID-Nummern auch häufig der Name und die Adresse des registrierten Unternehmens angegeben wird. In jedem Fall ist eine Stufe 2 Überprüfung über Finanz-Online auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen möglich. Hierfür ist aber eine Registrierung bei Finanz-Online notwendig. In allen Fällen der Überprüfung, muss die Bestätigung der Gültigkeit der Nummer ausgedruckt und aufbewahrt werden (Buchnachweis). Nur im Falle eines Systemausfalls oder wenn es dem Unternehmen nicht zumutbar ist, eine elektronische Abfrage durchzuführen, wäre eine Prüfung nach Stufe 2 mittels Formular U16 (s. Anlage A am Ende des Handbuchs) beim für das Unternehmern zuständigen Finanzamt möglich. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 106 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH ACHTUNG: Bei erstmaligen Geschäftsbeziehungen und bei Selbstabholungen durch den deutschen Käufer wird von der Finanzverwaltung eine Überprüfung nach Stufe 2 empfohlen. Sollte sich bei einer späteren Finanzprüfung herausstellen, dass die verwendete UID-Nummer einem anderen Unternehmen zugewiesen wurde oder überhaupt nicht gültig war, wird die Lieferung als steuerpflichtige Inlandslieferung behandelt und die österr. UST ist nachträglich abzuführen. 3. Rechnungsvermerk Auf der Rechnung muss den Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ tragen sowie die UID-Nummer des Versenders und des Abnehmers. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 107 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.3. Zusammenfassende Meldung Stand: 01.01.2015 Wenn ein österreichischer Unternehmer steuerfrei an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten liefert, muss für diese Lieferungen monatlich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Heimatfinanzamt gemacht werden. Die Meldungen sind grundsätzlich elektronisch abzugeben. Nur wenn dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, kann für die Zusammenfassende Meldung auch der amtlichen Vordruck (erhältlich beim Finanzamt oder durch Bestellung im Internet: http://www.bmf.gv.at/ [Pfad: Formulare > "in der Suchfunktion "U13" eingeben"]) verwendet werden. Eine Ausfüllanleitung wurde ebenfalls auf dieser Website mit dem Formular U13a veröffentlicht. Eine Nullmeldung muss nicht abgegeben werden, wenn in einem Quartal keine steuerfreie Lieferung an Unternehmer durchgeführt worden ist. Die nicht fristgerechte Abgabe der ZM kann Verspätungszuschläge zur Folge haben. PRAXISTIPP: In der Umsatzsteuervoranmeldung sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Zeile 017 (Art.6, Abs.1) einzutragen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 108 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.4. Lieferungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Stand: 11.12.2014 Prinzipiell gilt bei Lieferungen an Nichtunternehmer (z.B. Privatpersonen bzw. alle Kunden ohne UID-Nr.) innerhalb der EU das „Ursprungslandprinzip“. Das heißt, der Lieferant hat die Umsatzsteuer seines Landes zu verrechnen. Bei Abholung durch den Nichtunternehmer kommt immer österreichische Umsatzsteuer zum Tragen. Es bestehen keine besonderen Aufzeichnungspflichten. Bei der Beförderung oder Lieferung von Waren an Nichtunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, stellt der österreichische Unternehmer bis zu einer jährlichen Lieferschwelle (s. Tabelle) grundsätzlich österreichische 20% UST in Rechnung. Bei Überschreitung dieses Schwellenwertes ist der Unternehmer verpflichtet, den Steuersatz jenes Landes zu fakturieren, in welches die Ware verbracht wird. Als Konsequenz dieser Verpflichtung benötigt der österreichische Unternehmer eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Lieferschwellenwerte in den EU Mitgliedstaaten (Stand 1. Februar 2014) Mitgliedstaat Lieferschwelle Art 3 Abs. 3 USTG 1994 Art. 28b Teil B Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie Belgien EURO Dänemark DKK 280.000 Deutschland EURO 100.000 Finnland EURO 35.000 Frankreich EURO 100.000 Griechenland EURO 35.000 Irland EURO 35.000 Italien EURO 35.000 Luxemburg EURO 100.000 Niederlande EURO 100.000 Österreich EURO 35.000 Portugal EURO Schweden SEK Druckdatum: 23.04.2016 35.000 35.000 320.000 Seite 109 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Spanien EURO 35.000 Vereinigtes Königreich GBP 70.000 Bulgarien BGN 70.000 Tschechische Republik CZK Estland EURO 35.000 Lettland EURO 35.000 Litauen LTL 125.000 Malta EURO 35.000 Polen PLN 160.000 Slowakische Republik EURO 35.000 Slowenien EURO 35.000 Rumänien RON 118.000 Ungarn EURO 35.000 Zypern EURO Kroatien HRK 1.140.000 35.000 270.000 Zu dem oben Gesagten besteht jedoch für den österreichischen Unternehmer die Option, aus Wettbewerbsgründen für Lieferungen auch unterhalb des Schwellenwertes abweichend von der allgemeinen Regel, die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes zu verrechnen. Dies ist dann interessant, wenn der Steuersatz des Bestimmungslandes unter dem österreichischen Steuersatz liegt. Diese Vorgangsweise ist jedoch an bestimmte Meldefristen gegenüber dem Heimatfinanzamt gebunden (Musterschreiben für die Anmeldung s. Anlage D am Ende des Handbuchs) („Antrag gem. Art. 3 Abs. 6 UstG“) und für zwei Jahre bindend. Sie verlängert sich nach zwei Jahren automatisch, wenn sie nicht widerrufen wird. Bei Verrechnung der UST des Bestimmungslandes liefert man gewissermaßen von Österreich an seine eigene UID-Nummer in dem jeweiligen Mitgliedstaat innergemeinschaftlich steuerfrei und stellt dann dem Kunden eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes aus. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 110 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.5. INTRASTAT-Meldung Stand: 16.03.2015 Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und -eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 750.000,-/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria: http://www.statistik.at/ [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel]. Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann. 2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder 3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren. Eine Eingangsmeldungspflicht im anderen Mitgliedstaat kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes fakturiert wird (z.B. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 111 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.6. Gewährleistung und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 01.01.2015 EU-weit gilt eine Gewährleistungsfirst bei Geschäften mit Verbrauchern von zwei Jahren. Bei Lieferungen an Unternehmen kann auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Bei Neukunden AUSDRÜCKLICH schon bei der Angebotsstellung auf die AGB hinweisen und diese übersenden (bei Altkunden reicht der Verweis auf die früher vereinbarten und daher bekannten AGB). Verlängerter Eigentumsvorbehalt empfohlen. Je nach Land und Art des Eigentumsvorbehaltes können bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sein. Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit unter Kaufleuten frei vereinbar, mit Privatpersonen eingeschränkt nur dann, wenn der Vertrag, juristisch gesehen, in Österreich abgeschlossen wird (ist jedenfalls bei gleichzeitiger Anwesenheit und Einigung von Verkäufer und Käufer im österreichischen Geschäft der Fall). Da die Anwendung der AGB aber in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung hat, empfehlen wir vor Vereinbarung Rücksprache mit der jeweiligen AußenwirtschaftsCenter zu halten. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 112 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.7. Lieferkonditionen (Incoterms) Stand: 16.03.2015 Von besonderer Bedeutung – auch bei Lieferungen im Binnenmarkt – ist die Vereinbarung einer Lieferkondition im Kaufvertrag, die den Kosten- und Gefahrenübergang zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung dieser Lieferkondition sollten die INCOTERMS 2010 verwendet werden, welche die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers eindeutig festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell nur die korrekten, rechtlich präzisen Incoterms zu verwenden. Die Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 finden Sie unter Punkt 4 dieses Handbuches bzw. Details unter folgender Internetadresse: http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Beratung > Incoterms]. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 113 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.8. Sonderbestimmungen Stand: 01.01.2015 Verbrauchssteuerpflichtige Waren: Hierunter fallen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabak und Tabakwaren und Mineralöle. Der Verkauf und die gewerbliche Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat der EU unterliegen grundsätzlich immer der Verbrauchsteuer im Bestimmungsland. Der Transport ist im Vorfeld den zuständigen Behörden im Abgangsland und im Bestimmungsland zu melden sowie die Ware mit besonderen Überwachungsdokumenten zu versehen. Beim Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gibt es keine Schwellenwertregelung, sodass bereits ab dem ersten EURO Umsatz die Versteuerung im Bestimmungsland zu erfolgen hat. KFZ: Die Lieferung neuer KFZ unterliegt immer der Besteuerung im Bestimmungsland unabhängig davon, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Hingegen muss beim Verkauf von gebrauchten KFZ (bereits seit mindestens 6 Monaten im Verkehr zugelassen und mehr als 6000 km zurückgelegt) an Privatpersonen keine UST im Bestimmungsland mehr bezahlt werden. Besondere nationale Abgaben (wie z.B. NOVA in Österreich) werden aber dennoch im Bestimmungsland verrechnet. Militärische Güter/Kriegsmaterial sowie Dual-Use Güter: wenn diese Waren zur weiteren Ausfuhr außerhalb der EU bestimmt sind, gelten Sonderbestimmungen (www.wko.at/exportkontrolle ). Im Anhang IV der Dual-Use Verordnung sind jene Güter gelistet, welche auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einer Ausfuhrbewilligung bedürfen. Arzneimittel: Sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen. Kosmetika: Es gelten zum Teil unterschiedliche Regelungen welche Substanzen bzw. in welcher Konzentration diese Substanzen in Kosmetikartikel verwendet werden dürfen. Es ist daher notwendig, die nationalen Regelungen des Bestimmungslandes zu prüfen. Technische Produkte: Viele technische Produkte (Elektrogeräte, Sportboote, Spielzeug, Aufzüge, Druckkessel, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Gasverbrauchseinrichtungen, Bauprodukte und vieles mehr) benötigen eine EU-weite Zertifizierung - CE-Kennzeichnung - um in andere EU Mitgliedstaaten verkauft werden können. Infos: http://wko.at/unternehmerservice/ce_kennzeichnung/default.asp Tierische Produkte: Zum Teil unterliegen Lieferanten einem Zulassungsverfahren in Österreich um in anderen Mitgliedstaaten der EU liefern zu dürfen. (z.B. Fleisch und Wurstwaren). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 114 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.9. Adressen Stand: 16.03.2015 Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Robert Jung Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1252 Fax: 05 90 90 5-1275 E-Mail: [email protected] Adressen de AußenwirtschaftsCenter unter: www.wko.at/aw [Pfad: „Land wählen“ - „Länderauswahl“] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 115 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 11.10. Anlage: Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer (neue EU-Mitgliedsstaaten) Stand: 01.04.2015 Musterbriefe zum Anfordern der UID-Nummer bei den Kunden in den neuen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Deutsch Betreff: Anforderung der UiD Nummer Sehr geehrter Kunde! Damit die Steuerfreiheit unserer Lieferungen an Ihr Unternehmen sichergestellt ist, benötigen wir Ihre Umsatzsteuer Identifikationsnummer, sowie den genauen Firmenwortlaut und Firmenadresse, unter der Ihr Unternehmen in Ihrem UST Identifikationsbüro gespeichert ist. Ihre UST-IDNr. _________________ Genauer Firmenwortlaut und Adresse, unter der Ihr Unternehmen beim Finanzamt gespeichert ist: Gerne legen wir diesem Schreiben eine Kopie des Bescheides der österreichischen Finanzbehörde bei, mittels dessen uns eine UID-Nr. zugeteilt wurde. Wir hoffen auf baldige Antwort und verbleiben Mit freundlichen Grüßen Kroatien Predmet: Dostava PDV identifikacijskog broja Poštovani! Kako bi osigurali oslobađanje od poreza naše isporuke Vašoj tvrtci, potrebni su nam Vaš PDV identifikacijski broj, kao i točan naziv i poslovna adresa Vaše tvrtke, pod kojim se Vaša tvrtka vodi kod nadle�nog ureda za vođenje evidencije o PDV identifikacijskim brojevima. Vaš PDV identifikacijski broj: Točan naziv i poslovna adresa, pod kojim se Vaša tvrtka vodi kod porezne uprave: U prilogu Vam dostavljamo kopiju rješenja austrijske Porezne uprave, kojim nam je dodijeljen PDV identifikacijski broj. Nadamo se Vašem što prije mogućem odgovoru. S izrazom poštovanja Polen Druckdatum: 23.04.2016 Seite 116 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Dotyczy: numer indentyfikacji podatkowej Szanowni Państwo! W celu uniknięcia obciążenia podatkiem naszych dostaw, prosimy o podanie numeru indentyfikacji podatkowej, jak również dokładnej nazwy i adresu Państwa firmy, pod którym jest ona zarejestrowana w bazie danych numerów indentyfikacyjnych podatników VAT. Numer indentyfikacji podatkowej Państwa firmy: Dokładna nazwa i adres, pod którym Państwa firma zarejestrowana jest w Polsce: W załączeniu przesyłamy Państwu kopię decyzji austiackiego urzędu skarbowego o nadaniu naszej firmie numeru indentyfikacji podatkowej. W oczekiwaniu na odpowiedź łączymy wyrazy szacunku Druckdatum: 23.04.2016 Seite 117 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Ungarn Tárgy: Közösségi áfa-azonosító számuk megadása Tisztelt Vevőnk! Kérjük, szíveskedjenek megadni részünkre közösségi áfa-azonosító számukat, továbbá cégük nevét és címét úgy, ahogyan Önöket az Adóhivatalnál hivatalosan regisztrálták, annak érdekében, hogy szállításaink adómentességét biztosíthassuk. AZ Önök közösségi áfa-azonosító száma: Pontos cégnév és cím, amely alatt Magyarországon bejegyzésre kerültek: Jelen levelünkhöz mellékeljük az osztrák adóhatóság azon határozatát, mellyel részünkre a közösségi adószámot (UID-Nr.) megadta. Estland Teema: Teie käibemaksu – identifitseerimisnumbrite nõue Lugupeetud klient! Selleks, et meie kaubasaadetiste maksuvabastus Teie ettevõttele kindlustatud oleks, vajame Teie käibemaksu identifitseerimisnumbrit, nagu ka täpset firmanime ja – aadressi, mille all Teie ettevõte end käibemaksukohuslaseks registreerinud on. Teie KM-Identifits. Nr. Täpne firmanimi ja- aadress: Meelsasti lisame sellele ametlikule kirjale Austria Finantsameti teate koopia, mille kaudu meile käibemaksu identifitseerimisnumber määrati. Lugupidamisega ja peatset vastust ootama jäädes! Litauen Paklausimas dėl Jūsų PVM mokėtojo kodo Gerbiamas kliente! Kad galėtume neapmokestinamai tiekti prekes Jūsų įmonei, mums reikalingas Jūsų PVM mokėtojo kodas, o taip pat tikslus įmonės pavadinimas bei adresas, kuriuo Jūsų įmonė registruota kaip PVM mokėtojas. Jūsų PVM mokėtojo kodas Druckdatum: 23.04.2016 Seite 118 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Tikslus įmonės pavadinimas ir adresas, kuriuo Jūsų įmonė registruota Lietuvoje: Kaip priedą siunčiame Austrijos finansų tarnybos raštą, kuriuo mums suteiktas PVM mokėtojo kodas.* Tikimės greito Jūsų atsakymo. Pagarbiai Malta/Zypern Reference: Request for your Value Added Tax Registration Number (VAT REG NO) Dear customer. In order to ensure exemption from taxation for our deliveries to your company, we need your VAT REG NO as well as the precise firm business name and your business address, under which your company is recorded in your VAT-REG-office. Your VAT REG NO Precise firm business name and address uder which your company is recorded in Malta. We enclose one copy of decision from the Austrian VAT-REG-office, by which we were assigned a VAT REG NO. We should appreciate an early reply. Respectfully yours Tschechien Věc: �ádost o oznámení Vašeho DIČ Vá�ený zákazníku, Pro zajištění daňového osvobození našich dodávek Vašemu podniku je nutné, abyste nám oznámili Vaše DIČO a přesné jméno Vaší firmy a přesdnou adresu, na které je Vaše firma registovaná u příslušného finančního úřadu. Vaše DIČ : Přesný název firmy a adresa na které je Vaše firma (v ČR) registrována: Ochotně přilo�íme k tomuto dopisu kopii rozhodnutí rakouského finančního úřadu, které potvrzuje, �e nám přidělili DIČ. Očekáváme Vaši brzkou odpověď a zstáváme s přátelským pozdravem Druckdatum: 23.04.2016 Seite 119 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 120 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Lettland Slowenien Druckdatum: 23.04.2016 Seite 121 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Slowakei Bulgarien Druckdatum: 23.04.2016 Seite 122 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 123 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Rumänien Druckdatum: 23.04.2016 Seite 124 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12. Montage- und Dienstleistungen in anderen EU-Ländern Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Allgemeines Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger Einreise und Aufenthalt für Nicht-EWR-Bürger Gewerberecht Sozialversicherung Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen Rechnungslegung an Unternehmer Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Erstattung der Umsatzsteuer Abzugssteuerverfahren INTRASTAT-Meldung Adressen Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 125 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.1. Allgemeines Stand: 16.02.2015 Diese Grundsatzinformation richtet sich an alle österreichischen Unternehmer, die Montage- und Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbringen wollen. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung nur als allgemeiner Wegweiser verwendet werden kann, da unterschiedliche Bedingungen in den einzelnen Mitgliedsländern gelten können. Für detaillierte Informationen in diesem Bereich gibt es für viele Länder eine eigens publizierte Zusammenfassung, die im Internet heruntergeladen werden kann. Download unter: www.wko.at/aw [Pfad: > Land wählen > AUSSENWIRTSCHAFT PUBLIKATIONEN] Für den kostenlosen oder vergünstigten Download der Publikationen, ist die Identifizierung als Mitglied der Wirtschaftskammer notwendig. Neben der Mitgliedsnummer ist auch ein Pincode anzugeben. Beides kann bei Bedarf bei der Service-Hotline der Wirtschaftskammer Österreich (Tel. 0800 221223) angefragt werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 126 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.2. Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger Stand: 02.03.2015 EU-Bürger (ausgenommen in vielen EU-Ländern: Kroatische Staatsbürger) benötigen für den Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Berechtigungen. Eventuelle Meldepflichten bei Aufenthalten über 90 Tage sind aber zu beachten. Bei Übernachtungen in Hotels ist die Meldepflicht durch die Registrierung im Hotel erfüllt. Staatsbürger aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz haben ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt, müssen aber nach drei Monaten eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Kroatien hat im Zuge seines EU-Beitrittes Übergangsfristen im Bereich der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit hinnehmen müssen. Bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit wendet Kroatien dieselben Übergangsfristen auch gegenüber Österreich an, d.h. dass österreichische Mitarbeiter (so wie auch die Mitarbeiter aus 12 weiteren EU-Staaten) für Tätigkeiten in Kroatien eine Arbeitserlaubnis benötigen. Viele Mitgliedstaaten der EU fordern von ausländischen Unternehmen vor Entsendung die Abgabe einer Meldung über den Einsatzort und über die entsendeten Personen. Hierzu sind oftmals spezielle Formulare zu verwenden. Arbeitsrecht und die Entlohnung folgen den Bestimmungen des Gastlandes. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 127 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.3. Einreise und Aufenthalt für Nicht-EWR-Bürger Stand: 16.02.2015 Die Entsendung von Bürgern die nicht zu den EU-Staaten sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein gehören, kann durch zusätzliche Bewilligungen oder Visumpflichten erschwert werden (für kroatische Staatsbürger geltzen in vielen EU-Ländern - z.B. auch Österreich - noch Übergangsregeln). Die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen sind üblicherweise im Vorfeld bei den inländischen Vertretungsbehörden zu beantragen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 128 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.4. Gewerberecht Stand: 16.02.2015 Das Gewerberecht ist in allen EU Staaten unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich sind jedoch österreichische Unternehmer im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit berechtigt, gewerbliche Tätigkeiten auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ohne dass hierfür sofort eine Betriebsstätte gegründet werden muss. Für die Ausübung des Gewerbes und das Durchführen von Aufträgen können auch Mitarbeiter entsendet werden. Voraussetzung für das grenzüberschreitende Arbeiten ist aber, dass es sich um bestellte Arbeiten handelt, welche bereits am Heimatstandort akquiriert worden sind. Die Schaffung einer festen Einrichtung im anderen Mitgliedstaat (auch Bestell- und Kundenbetreuungsbüros) setzt üblicherweise bereits die Gewerbeberechtigung und -anmeldung in diesem Staat voraus. Für das temporäre Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat gelten gewerberechtlich die Anforderungen des Aufnahmestaates, wobei die meisten Tätigkeiten (insbesondere im Handwerk) durch die Berufsanerkennungs-Richtlinie ausgeübt werden können. Sollte im anderen Mitgliedstaat die Ausübung des Gewerbes an Befähigungen gebunden sein, gelten diese als nachgewiesen, wenn das jeweilige Gewerbe auch in Österreich reglementiert ist. Für den Fall, dass das betreffende Gewerbe aber in Österreich frei ausgeübt werden kann, jedoch im anderen EU-Staat Zulassungsvoraussetzungen unterliegt, genügt prinzipiell eine zweijährige Selbständigkeit in Österreich für die Ausübung dieses Gewerbes im anderen Mitgliedstaat. Für Gesundheitsberufe bzw. Makler und Vermittlertätigkeiten gelten oftmals zusätzliche Anerkennungsbestimmungen bzw. Eintragungs- und Registrierungspflichten. Vor Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit ist aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine so genannte Dienstleistungsanzeige bei den Behörden des Aufnahmestaates vorzunehmen. Im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wird in jedem EU-Staat ein einheitlicher Ansprechpartner installiert, der in allen Fragen des grenzüberschreitenden Arbeitens kontaktiert werden kann. Über diesen Ansprechpartner können auch die notwendigen Anzeigen (z.B. Dienstleistungsanzeige) durchgeführt werden bzw. wird der einheitliche Ansprechpartner den Kontakt zu den betreffenden Behörden herstellen. Die Liste der einheitlichen Ansprechpartner in allen EU-Ländern ist auf der Homepage der Europäischen Kommission veröffentlicht: http://ec.europa.eu/internal_market/eu-go/ Die österreichischen AußenwirtschaftsCenter unterstützen auch gerne - Kontaktdaten: http://wko.at/aw Pfad: > Land wählen > Beratung und Unterstützung Druckdatum: 23.04.2016 Seite 129 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.5. Sozialversicherung Stand: 09.03.2015 Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern in einen anderen EU/EWR-Mitgliedstaat die Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● ● ● ● voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich) keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung) Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das "Portable Document (PD)" A1 ("Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat", früher: E 101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können. Achtung: Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates. Selbständig Erwerbstätige Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24 Monate in einen anderen EU/EWR-Mitgliedstaat zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine "Entsendebescheinigung für vorübergehende Tätigkeit im Ausland" (=Formular PD A1) bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt beantragt werden. Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann dem Infoblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVA) entnommen werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 130 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.6. Steuerrecht bei Montage-, Bau- und Dienstleistungen Stand: 06.03.2015 Lohnsteuer: Für entsandte Arbeitnehmer wird die Lohnsteuer weiterhin in Österreich abgeführt, sofern die Dauer der Entsendung 183 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigt. Darüber hinaus gibt es auch eine Befreiung von der Lohnsteuer in Österreich für Bauarbeiten im Ausland mit einer ununterbrochenen Dauer von mind. 30 Tagen. Umsatzsteuer: Für die Bewertung, ob für eine gewerbliche Tätigkeit österreichische USt oder die USt des Auftraggebers in Rechnung zu stellen ist, muss zunächst der Ort der Leistung festgestellt werden. Das Steuergesetz kennt hier unterschiedliche Ansätze. Seit 01. Jänner 2010 gilt eine neue Grundregel für Leistungen an Unternehmer (B2B) . Unabhängig davon, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird, gilt als umsatzsteuerlicher Leistungsort immer jener, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Darüber hinaus geht in der EU als Vereinfachung die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen Mitgliedstaat über (Reverse-Charge-System). Der Rechnungsleger hat keine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Mitgliedstaat der Leistung. Allerdings gibt es für diese Grundregel auch Ausnahmen. Eine bedeutende Ausnahme bilden z.B. Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (auch die Erschließung, Vorbereitung und Ausführung von Bauarbeiten). Hier gilt als Leistungsort immer jener, wo das Grundstück gelegen ist. Weitere Besonderheiten gelten für folgende Leistungen: ● ● ● ● Eintrittsberechtigungen für/und Veranstaltungen (ab 2011) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Catering) kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Personenbeförderung Wichtig zu unterscheiden ist auch, dass grundsätzlich bei Leistungen an Endverbraucher (B2C) immer der Unternehmerort (dort wo der leistende Unternehmer ansässig ist) als steuerlicher Leistungsort gilt. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Grundstücksort ist Leistungsort), Personen- und Güterbeförderung, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende und ähnliche Tätigkeiten, Arbeiten an beweglichen, körperlichen Gegenständen und seit 01. Jänner 2015 auch elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen und einige mehr. Bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen gibt es insofern eine Vereinfachung als der sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) eingeführt wurde. Das dienstleistungserbringende Unternehmen hat die Möglichkeit, sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in dem EU-Land der Identifizierung (üblicherweise der EU-Staat, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) zu erklären und dort die resultierende Umsatzsteuer zu bezahlen. Damit erspart sich der Unternehmer, die steuerliche Registrierung in den EU-Ländern, in denen er derartige Leistungen erbracht hat. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 131 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Voraussetzung: Der MOSS kann nur für die Länder in Anspruch genommen werden, in denen das leistende Unternehmen keine Betriebsstätte hat. Eine Steuerbarkeit im Ausland gilt auch für Werklieferungen (Unterform der Lieferung = Mischung aus Lieferung von Material und Montage oder Verarbeitung vor Ort). Ein österreichischer Leistungsort kann bei Werklieferungen nur in jenen Fällen interpretiert werden, in denen der Montageanteil für die Gesamtleistung nicht von Bedeutung ist. Bei der Verrechnung einer im anderen Mitgliedstaat steuerbaren Leistung, muss zwischen Unternehmern und Endverbrauchern unterschieden werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 132 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.7. Rechnungslegung an Unternehmer Stand: 16.02.2015 Wird eine in einem EU Land erbrachte Montage-, Bau- oder Dienstleistung an einen Unternehmer fakturiert, kann wie zuvor beschrieben, die Rechnung netto erstellt werden. Wichtig ist aber immer im Vorfeld zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber auch um einen Unternehmer handelt (grundsätzlich durch Überprüfung der UID-Nummer s. Punkt 11.2.). Wenn die verrechnete Leistung unter die Grundregel (B2B) fällt, verlagert sich die Leistung in den Mitgliedstaat des Auftraggebers und die Umsatzsteuer wird auch vom Auftraggeber geschuldet. Die Rechnung bleibt daher netto mit dem Hinweis: Leistungsort z.B. Spanien – Leistungsempfänger ist Steuerschuldner. ACHTUNG: Diese netto verrechneten Leistungen müssen ab Jänner 2010 in der neuen monatlichen „Zusammenfassenden Meldung (ZM)“ an das Finanzamt in Österreich gemeldet werden. Bei Leistungen die aufgrund von Sonderbestimmungen im anderen Mitgliedstaat als ausgeführt gelten (z.B. Grundstücksortleistungen), ist zu prüfen, ob für diese Leistung die Umsatzsteuer des Leistungsortes zu verrechnen ist (mit der Folge der steuerlichen Registrierung in diesem Land) oder ob die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen werden kann. Eine Prüfung wäre z.B. über die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich möglich. Diese verrechneten Leistungen dürfen NICHT in der „Zusammenfassenden Meldung (ZM)“ erklärt werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 133 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.8. Rechnungslegung an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer Stand: 06.03.2015 Bei einer Reihe von Leistungen an Endverbraucher liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort im anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. Bauarbeiten auf einem deutschen Grundstück oder eine Personenbeförderung in Frankreich oder bei Reparaturarbeiten an Gegenständen in Spanien). Diese Leistungen sind daher mit der USt des Landes des Auftraggebers zu verrechnen und die USt ist an den jeweiligen ausländischen Fiskus abzuführen. Als Konsequenz dieser Bestimmung benötigt der österreichische Leistungserbringer eine steuerliche Registrierung im Land der Leistungserbringung. Aufgrund der steuerlichen Registrierung ergeben sich für den österreichischen Unternehmer periodische Erklärungspflichten im anderen EU Staat sowie die Führung von Aufzeichnungen, die periodische Abrechnung und Abfuhr der Umsatzsteuer, die Abfassung der USt-Jahreserklärung und evt. INTRASTAT-Eingangsmeldungen. Die Höhe der aktuellen ausländischen Steuersätze ist in der Tabelle in Punkt 11.1. gelistet. Für alle anderen, nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerbaren Leistungen (s. Punkt 12.6.), gilt der österreichischer Unternehmerort als Leistungsort und es werden dem ausländischen Kunden 20% österreichische USt verrechnet und diese in Österreich abgeführt. Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Endverbraucher/Nicht-Unternehmer gibt es eine Sonderregelung (s. Punkt 12.6). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 134 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.9. Erstattung der Umsatzsteuer Stand: 16.02.2015 Die in einem anderen Mitgliedstaat bezogenen oder konsumierten Leistungen unterliegen oftmals einer USt im anderen Mitgliedstaat (z.B. Anmietung eines Messestandes auf einer Messe in Irland oder Hotelübernachtungen in Italien im Zuge einer Dienstreise). Auch ausländische Umsatzsteuern werden zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen wieder erstattet. Seit 01. Jänner 2010 wird ein Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer aber nicht mehr direkt im anderen Mitgliedstaat gestellt, sondern beim österreichischen Finanzamt – über Finanz Online auf der Homepage des Finanzministeriums www.bmf.gv.at. Das österr. Finanzamt prüft die Zulässigkeit der Rückerstattung (Vorsteuerabzugsfähigkeit) und leitet den Antrag an die ausländische EU Finanzbehörde weiter. Originalrechnungen des EU Lieferanten müssen nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur dann, wenn sich der Betrag (Nettoentgelt) auf mind. € 1.000,- beläuft (bzw. € 250,- für Kraftstoffe). Anträge auf Erstattung eines USt-Betrages von mind. € 400,- können jederzeit gestellt werden. Ansonsten ist eine Antragstellung erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich. Die Antragsfrist endet in jedem Fall am 30.9. des Folgejahres des Umsatzes. Grundsätzlich (außer bei Nachfragen) muss die ausländische Steuerverwaltung den Betrag innerhalb von 4 Monaten erstatten. Bei Verzug hat der Antragsteller Anspruch auf Verzugszinsen. ACHTUNG: In manchen Mitgliedstaaten wird die Umsatzsteuer für zugekaufte Vorleistungen in Zusammenhang mit einem Auftrag nicht refundiert, wenn aufgrund von steuerlichen Bestimmungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen worden ist. Daher wäre in solchen Fällen und Ländern entweder ein Zukauf von Vorleistungen in diesem Land oder der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger zu vermeiden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 135 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.10. Abzugssteuerverfahren Stand: 16.02.2015 Um die Schwarzarbeit in bestimmten Bereichen einzudämmen, haben manche Mitgliedstaaten (z.B. Deutschland, Irland, Griechenland) durch gesetzliche Bestimmungen geregelt, dass der Leistungsempfänger einen Teil des an ihn fakturierten Rechnungsbetrages an das jeweilige Heimatfinanzamt zu überweisen hat. Diesen eingezogenen Rechnungsanteil, kann sich der Unternehmer am Antragsweg und nach Überprüfung der ordentlichen Unternehmereigenschaft wieder refundieren lassen. Es besteht aber auch oftmals die Möglichkeit, bereits im Vorfeld eine Befreiung von diesem Abzugssteuerverfahren zu beantragen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 136 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.11. INTRASTAT-Meldung Stand: 16.02.2015 Die statistische Erfassung über den Warenverkehr im Binnenmarkt erfolgt durch monatliche Meldungen der Unternehmer über die durchgeführten Warenlieferungen und -eingänge. Eine Befreiung von dieser Meldepflicht gibt es für Unternehmen mit einem innergemeinschaftlichen Warenaustausch (Eingang/Ausgang getrennt betrachtet) von weniger als € 750.000,–/Kalenderjahr. Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet auf der Website der Statistik Austria: www.statistik.at [Pfad: Fragebögen > Unternehmen > Außenhandel]. Die Meldung kann auf drei Arten erfolgen: 1. mittels Formular (Muster s. Anlage E am Ende des Handbuchs), das über obige Website bestellt werden kann, 2. direkt über Internet auf der Website der Statistik Austria oder 3. mittels eines speziellen EDV-Programms (IDEP/KN8). Insbesondere Firmen mit einer umfangreichen Meldeverpflichtung können durch das IDEP Programm den Aufwand der statistischen Meldungen reduzieren. Eine Eingangsmeldungspflicht im anderen Mitgliedstaat kann auch für österreichische Lieferanten entstehen, wenn bei Warenlieferungen an Privatpersonen die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes fakturiert wird (z.B. wenn der Lieferschwellenwert überschritten wurde). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 137 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 12.12. Adressen Stand: 16.02.2015 Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Robert Jung Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1252 Fax: 05 90 90 5-1275 E-Mail: [email protected] AußenwirtschaftsCenter: Adressen unter www.wko.at/aw [Pfad: „Land wählen“] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 138 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13. Warenlieferungen in die Schweiz Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Allgemeines Exportrechnung Lieferkonditionen (Incoterms) Zahlungsmodalitäten Zoll und Mehrwertsteuer Kennzeichnungsvorschriften und Markierungsvorschriften Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand Gewährleistung Adressen Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 139 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.1. Allgemeines Stand: 00.00.0000 Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an einen Abnehmer in der Schweiz verkaufen (Unternehmer oder Privatperson). Zu beachten ist, das je nach Art der Beförderung (Versendung, Lieferung oder Selbstabholung) teilweise unterschiedliche Bedingungen zu prüfen sind. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 140 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.2. Exportrechnung Stand: 00.00.0000 Rechnungen werden meist in drei oder vierfacher Ausfertigung, in EUR oder CHF ausgestellt. Auf eine eindeutige, klare Beschreibung des Liefer- und Leistungsumfanges und der Preise ist zu achten, da dieser Beleg auch Grundlage für die Einfuhrverzollung in der Schweiz ist. Ein Muster einer Exportrechnung finden sie als Anlage G am Ende des Handbuchs. Rechnungen für Lieferungen in Drittländer können grundsätzlich netto - ohne österr. Umsatzsteuer - ausgestellt werden. Nettorechnungen müssen aber einen Vermerk tragen, warum sie ohne UST ausgestellt wurden (zB steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. §6 Abs.1) Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung ist weiters, dass durch einen Ausfuhrnachweis belegt werden kann, dass der gelieferte Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen hat. Die Form des Ausfuhrnachweises ist abhängig davon, wie die Ware in die Schweiz verbracht wurde. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen "Versendung" und "Beförderung". Ein Versenden liegt vor, wenn der Transport durch einen beauftragten Dritten (zB Spedition, Frächter, Post etc.) besorgt oder durchgeführt wird. Dabei ist es unabhängig, ob der Verkäufer oder Käufer den Dritten für den Transport beauftragt. Eine Beförderung hingegen liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer im Betriebsfahrzeug (Werkverkehr) den Gegenstand zum Kunden befördert oder wenn der Käufer direkt beim österr. Unternehmer die Ware selbst abholt. Im Versendungfall gibt es eine Bandbreite an Möglichkeiten die Verbringung der Ware in das Drittland nachzuweisen. So ist für eine Versendung grundsätzlich ein Versendungsbeleg (Frachtbrief, Postaufgabeschein) der anerkannte Exportnachweis. Aber auch eine von einem in der EU ansässigen Spediteur ausgestellte Speditionsbescheinigung, in welcher der Spediteur die Verbringung des Gegenstandes in das Drittland bestätigt, ist ein anerkannter Ausfuhrnachweis. Alternativ kann sonst auch durch eine zollamtliche Austrittsbestätigung die Lieferung der Ware in das Drittland belegt werden. Im Beförderungsfall jedoch kann nur durch die zollamtliche Austrittsbestätigung die Verbringung der Ware aus dem Zollgebiet nachgewiesen werden. Sollte keine zollamtliche Bestätigung vorliegen, müsste die Lieferung durch sogenannte "Alternativnachweise" belegt werden. Ein solcher ist beim zuständigen Zollamt in Österreich zu beantragen. Neben dem Ausfuhrnachweis ist für die Steuerbefreiung auch der Buchnachweis zwingende Voraussetzung. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 141 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.3. Lieferkonditionen (Incoterms) Stand: 00.00.0000 Von besonderer Bedeutung ist die Vereinbarung einer Lieferbedingung im Kaufvertrag, welche die Kosten und Gefahren für den notwendigen Transport zwischen Verkäufer und Käufer regelt. Bei Festlegung einer Lieferkondition, sollten die INCOTERMS 2010 verwendet werden, welche normiert die Verpflichtungen des Käufers bzw. Verkäufers festlegen. Umgangssprachliche Lieferklauseln wie „Frei Haus“ sind zu vermeiden und generell sollten die korrekten, definierten und präzisen Abkürzungen der INCOTERMS-Klauseln verwendet werden (z.B. „EXW“ statt „ab Werk“) . Eine Liste der Incoterms in der Fassung von 2010 finden Sie unter Kapitel 4 dieses Handbuches bzw. weitere Information unter: http://www.icc-austria.org/ [Pfad: Außenhandel und Recht > Incoterms]. Die Lieferkondition „DDP“ (Delivered Duty Paid, also „Lieferung frei Haus verzollt und versteuert“) würde eine zwingende steuerliche Registrierung des österr. Lieferanten in der Schweiz zur Folge haben. Wenn aber der österr. Lieferant die Ware auf seine Rechnung in der Schweiz "verzollen" will, jedoch die Schweizer Einfuhrsteuer der Schweizer Käufer tragen soll, wäre „DDP excl. Einfuhrsteuer und sonstiger Abgaben“ zu vereinbaren. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 142 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.4. Zahlungsmodalitäten Stand: 00.00.0000 Üblich sind Lieferungen gegen Kassa mit 2–3% Skonto; 30 Tage netto bei bekannten Kunden; bis zu 90 Tage netto nur bei größeren Lieferungen und lang bekannten Kunden. Zahlungsformen wie Wechsel, Akkreditive und Dokumenteninkassi sind bei Lieferungen in die Schweiz unüblich. Informationen über Geschäftspartner sind daher umso wichtiger: Bonitätsauskünfte können über die AußenwirtschaftsCenter Zürich (Adresse am Ende des Kapitels) und gegen Kostenersatz bei internationalen Auskunftsbüros besorgt werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 143 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.5. Zoll und Mehrwertsteuer Stand: 00.00.0000 Die Schweiz gehört nicht zum Gebiet der Europäischen Union und ist daher zollrechtlich als Drittland zu behandeln, mit der Folge, dass Warenlieferungen beim österr. Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden müssen. Eine Ausfuhrzollanmeldung (genaueres s. Kapitel 15) kann unterbleiben, wenn der Rechungsbetrag oder Warenwert unterhalb von EUR 1.000,- ist. Bei Lieferungen mit der österr. Post ist der Postaufgabeschein zugleich die Ausfuhranmeldung, sodass keine zusätzliche Vorabfertigung notwendig wird. Voraussetzung für die Befreiung von der Abgabe der Zollanmeldung ist aber in allen Fällen, dass die Ware keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt (s. Punkt 15.3.). Rechnungen für Warenlieferungen in Drittländer können NETTO (also ohne österr. UST) ausgestellt werden. Wichtig ist nur, dass die Ware ins Drittland befördert oder versendet wird und der österr. Verkäufer einen entsprechenden Nachweis darüber in der Buchhaltung führt. Die Form des Ausfuhrnachweis ist davon abhängig, wie die Ware in die Schweiz verbracht wird. Dabei kennt das Umsatzsteuergesetz zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Versand oder Beförderung. Ein Versand liegt stets vor, wenn der Transport durch einen beauftragten Dritten (Spedition, Frächter, Post etc.) durchgeführt wird, unabhängig davon, ob der Transportauftrag vom Verkäufer oder Käufer erteilt wird. Eine Berförderung hingegen liegt vor, wenn der notwendige Transport mittels eigenen Fahrzeuge entweder des österr. Verkäufers oder Schweizer Käufers abgewickelt wird. Bei Versendung ist der Ausfuhrnachweis grundsätzlich durch einen Frachtbrief oder ähnlichem wie Konnossemente, Postaufgabebescheinigungen etc. zu führen. Diese Frachtpapiere müssen jedoch inhaltlich so ausgestaltet sein, dass eine Zuordnung zur Warenlieferung (Absender, Empfänger, Warenart, Menge) möglich ist. Speziell die Dokumente der KEP-Dienstleister (KurierExpress- Pakete) erfüllen diese Anforderungen nicht oder nur teilweise. Der Exportnachweis in Form von Kopien des Frachtbriefes ist nicht möglich. Es muss zumindst eine Durchschrift sein. Alternativ kann auch eine von einem in der EU sitzenden Spediteur ausgestellte Speditionsbescheinigung als Nachweis dienen bzw. die zollamtliche Austrittsbestätigung der Grenzzollstelle. Bei Beförderung hingegen, ist nur die zollamtliche Austrittsbestätigung der Außengrenzzollstelle als Ausfuhrnachweis anerkannt. Eigenbestätigungen und auch unterfertige Übernahmescheine wie Lieferscheine genügen grundsätzlich nicht. Eine ausführliche Beschreibung zum Ausfuhrzollverfahren und die Voraussetzungen für die UST-Befreiung finden Sie im Kapitel 15. Im Zuge des Grenzübertritts der Ware, muss diese beim Schweizer Zoll gestellt und in ein Zollverfahren überführt werden. Dabei ist eine Zollanmeldung abzugeben und es sind die notwendigen Dokumente dem Zoll vorzulegen. Neu ab 2016 ist auch die obligatorische Angabe der UID-Nummer des Schweizer Empfängers (Unternehmer-Identifikationsnummer). Falls diese Nummer aus den Papieren nicht hervorgeht, muss der Zollagent diese erst beim Kunden einholen. Durch Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung) werden vom Schweizer Zoll die Einfuhrabgaben berechnet und eingehoben. Diese setzen sich zusammen aus Druckdatum: 23.04.2016 Seite 144 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Zoll und Einfuhrsteuer (Normalsatz 8%, vergünstigter Satz 2,5%). Die Höhe des Zolls ist unterschiedlich je nach Art der Ware, jedoch können EU Ursprungswaren aus dem industriell-gewerblichen Bereich (Kapitel 25-97 des Zolltarifs) zollfrei in der Schweiz eingeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ware durch ausreichende Be- und Verarbeitung in der EU, den Präferenzursprung EU erzielt hat und dies auch dem Schweizer Zoll nachgewiesen wird. Informationen zum Präferenzursprung bzw. den Möglichkeiten dies nachzuweisen finden Sie im Kapitel 17. Präferenzzölle werden auch für eine Reihe von Agrarwaren und deren Folgeprodukte (Kapitel 1-24 des Zolltarifs) gewährt. Die für die Einfuhr in der Schweiz notwendigen Dokumente können im Länderreport Schweiz nachgelesen werden (www.wko.at/awo/ch [Pfad: Publikationen > Länderreport]). Die Höhe der Schweizer Einfuhrabgaben kann im elektronischen Schweizer Zolltarif ( www.tares.ch) abgefragt werden oder auch in der Market Access Database der Europäischen Kommission (s. Punkt 16.4.). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 145 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.6. Kennzeichnungsvorschriften und Warenmarkierung Stand: 00.00.0000 Die schweizerischen Normen sind großteils EU-konform. Geräte, die den EU-Richtlinien (zB Niederspannungsrichtlinie und elektromagnetische Verträglichkeitsrichtlinie) entsprechen und über die CE-Kennzeichnung verfügen, können in der Schweiz ohne weitere Prüfung in Verkehr gebracht werden. Informationen zu den Ausnahmen können über das AußenwirtschaftsCenter Zürich (Adresse am Ende des Kapitels) besorgt werden. Bei der Lieferung von Lebensmitteln sind insbesondere die abweichenden schweizerischen Etikettiervorschriften zu beachten. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 146 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.7. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand Stand: 00.00.0000 Allgemeine Geschäftsbedingungen können als Bestandteil des Liefervertrages gültig vereinbart werden, wenn sie klar und deutlich hervorgehoben sind. Dies gilt insbesondere auch für eine Gerichtsstandsklausel mit ausländischem (oder österreichischem) Gerichtsstand (Unterstreichung, Fettdruck etc.). Kleingedruckte Zusätze auf Rechnungen bzw. Bestellungen etc. sind unwirksam. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ist zwar grundsätzlich möglich, muss zu seiner Gültigkeit jedenfalls vor Übergabe der Ware schriftlich vereinbart und zusätzlich in einem am Wohnort des Erwerbers in einem vom Betreibungsamt zu führenden öffentlichen Register eingetragen werden. Schiedssprüche aus Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens (u.a. Österreich) werden vollstreckt. Es kann daher auch in Lieferverträgen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts, z.B. des Internationalen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer Österreich, wirksam vereinbart werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 147 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.8. Gewährleistung Stand: 00.00.0000 Die Gewährleistungsfrist bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt zwei Jahre. Bei Lieferungen an Unternehmen in die Schweiz kann aber auch eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbart werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 148 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 13.9. Adressen Stand: 00.00.0000 AußenwirtschaftsCenter Zürich Die österreichische Handelsdelegierte Mag. Gudrun Hager Talstraße 65, 10 OG 8001 Zürich/Schweiz Tel.: +41 44 215 30 40 Fax: +41 44 212 28 38 E-Mail: [email protected] Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Robert Jung Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1252 Fax: 05 90 90 5-1275 E-Mail: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 149 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14. Montage- und Dienstleistungen in der Schweiz Stand: 09.03.2015 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung SBFI-Meldepflicht für reglementiere Gewerbe (NEU) Meldepflicht laut Entsendegesetz Flankierende Maßnahmen Sozialversicherung Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten Allgemeine Mehrwertsteuerregelung Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren Verrechnung der Schweizer Einfuhrumsatzsteuer an Schweizer Kunden Besteuerung von in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen Unternehmensbesteuerung Lohnsteuer Adressen Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 150 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.1. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung Stand: 24.02.2015 90 Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei Seit dem 1. Juni 2004 ist ein Abkommen der EU mit der Schweiz im Bereich der Personenfreizügigkeit in Kraft. EU-/EFTA-Unternehmer und deren entsandte Mitarbeiter benötigen daher grundsätzliche für die Durchführung von gewerberechtlichen Tätigkeiten in der Schweiz mit einer Dauer von max. 90 Tagen im Kalenderjahr keine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung (Ausnahmen s. Kapitel 14.3). Es muss lediglich eine Meldepflicht laut Entsendegesetz (s. Kapitel 14.3) erfüllt werden. Erst bei Aufträgen mit einer Dauer von über 90 Tagen ist eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Für die Berechnung der 90 Tage werden nur die einzelnen Arbeitstage, an denen in der Schweiz gearbeitet wird herangezogen, unabhängig wie viele Mitarbeiter an diesem Tag in die Schweiz entsendet werden bzw. ob auch gleichzeitig an mehren Orten Arbeiten ausgeführt werden. Beispiel: Ein österr. Unternehmen entsendet gleichzeitig für einen Tag 6 Mitarbeiter auf 3 unterschiedliche Baustellen in der Schweiz. Es wird nur ein Tag vom 90-Tage Konto abgezogen. Entsendet der österr. Unternehmer jedoch z.B. 2 Mitarbeiter an drei verschiedenen Tagen für je einen Tag in die Schweiz, so werden ihm 3 Tage abgezogen. Tipp: Um das 90-Tage-Kontingent bestmöglich auszuschöpfen, empfiehlt es sich mehrere Aufträge pro Tag paralell auszuführen. Um keine ungenutzten Tage vom 90- Tage-Kontingent zu verlieren, sollte die verpflichtende Entsendemeldung (s. Kapitel 14.3) für jede Woche immer von Montag bis Freitag durchgeführt werden (ansonsten werden Samstage und Sonntage vom Guthaben abgezogen und mitgezählt). Auch bei unvorhersehbaren Verzögerungen, wenn an bestimmten Tagen nicht gearbeitet werden kann, sollte bis Mittag eine formlose Meldung (e-mail) beim kantonalen Amit vorgenommen werden, um diesen Tag wieder am Konto gutgeschrieben zu bekommen. ab dem 91. Tag pro Kalenderjahr Bewilligungspflicht Eine Verlängerung der 90 Tage Frist um weitere 30 Tage ist theoretisch möglich, jedoch sollte dies unbedingt 1 Monat vor Ablauf der Frist beim zuständigen Kanton am Postweg (nicht per Mail möglich!) beantragt werden. Hilfreich für die Genehmigung ist auch eine schriftliche Unterstützung des Schweizer Auftraggebers, in welcher dieser die Notwendigkeit der österr. Arbeitskräfte begründet. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Zu beachten ist auch, dass bereits schon bei Beginn der Tätigkeiten um eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung angesucht werden muss, wenn erkennbar ist, dass die 90 Tage für die geplanten Arbeiten nicht ausreichend sind. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 151 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH ab dem 1. Tag pro Kalenderjahr Bewilligungspflicht Ab dem 1. Tage bewilligungspflichtig sind Dienstleistungen und Arbeiten durch ausländische Unternehmen, wenn diese (vermutlich) länger als 90 Tage dauern werden. Ebenso sind für sämtliche Tätigkeiten, für die auch ein Schweizer Unternehmer Bewilligungen benötigt (Finanzbereich, Arbeitsvermittlung oder –verleih, Elektroinstallationen), die entsprechenden Gesuche im Vorfeld zu stellen. Das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung ist kantonsabhängig und kostet zwischen CHF 60 und 200. Das Gesuch hat Angaben über die Art der Tätigkeit, den Ort, die Dauer, die Identität der zu entsendeten Personen (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsbürgerschaft, Lohn und Zulagen) zu enthalten. Da kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, sollte der Schweizer Auftraggeber bei der Antragstellung mitwirken bzw. diese unterstützen, da auch der Schweizer Auftraggeber besser begründen kann, warum ein österr. Unternehmen die Arbeiten durchführen soll. Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen fallen nicht unter den Geltungsbereich des EU-Abkommens mit der Schweiz; sie werden daher von der Liberalisierung im Dienstleistungsbereich nicht erfasst. Die Zulassung richtet sich weitgehend nach den Bestimmungen des ANAG (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) und der BVO (Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer). In diesen Bereichen ist immer im Vorfeld ein Bewilligungsgesuch zu stellen, wobei dieses die Gründung einer Niederlassung und die Eintragung in das Schweizerischen Handelsregister voraussetzt. Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nicht. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 152 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.2. SBFI-Meldepflicht für reglementiere Gewerbe (NEU) Stand: 19.08.2015 Seit 01. September 2013 wird nun auch die Schweiz im Vorfeld die Qualifikation von ausländischen Unternehmen geprüft, wenn diese in der Schweiz in reglementierten Bereichen tätig werden. Hierzu wurde ein neues Meldeverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeführt. Eine Liste der reglementierten Berufe, welche davon betroffen sind, ist im Internet abrufbar und umfasst unter anderem auch zum Teil das Gewerbe, den Verkehr und den Baubereich (z.B. Kranund Staplerfahrer, Bauingenieure, Elektriker, etc.) . Die Antragstellung hat per Post beim Schweizerische Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu erfolgen. Das hierfür notwendige Formular steht im Internet zum Download bereit, wofür wiederum eine einmalige Registrierung notwendig ist. Folgende Dokumente sind dem Antrag beizufügen: ● ● ● Kopie der Identitätskarte oder des Passes Amtlich beglaubigte Kopie des Berufsqualifikationsnachweises Aktuelle Bescheinigung, dass der Antragsteller rechtmäßig zur Ausübung des Berufes im Österreich niedergelassen ist (z.B. Gewerberegisterauszug oder Berechtigungsdatenauszug der Wirtschaftskammer) Nach Einreichung des Antrags hat die Schweizer Behörde 1 Monat Zeit die Auskunft zu erteilen. Hierfür werden auch Gebühren in Höhe von CHF 90 erhoben, deren Bezahlung bereits bei Antragstellung nachzuweisen ist (Überweisungsbeleg). Die Meldung muss jährlich neu gemacht werden, wobei der erneute Antrag wesentlich schneller bearbeitet werden soll. Da die Anerkennung durch die jeweils zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen erfolgt und es sich um eine kantonsbezogene Genehmigung handelt, muss jeder Kanton, in welchen eine Dienstleistung erbracht werden soll, im Vorfeld in Kenntnis gesetzt werden. Achtung: Diese SBFI-Meldung ermöglicht es Ihnen an max. 90 Tagen im Kalenderjahr in der Schweiz Aufträge auszuführen. Es handelt sich hierbei um ein zusätzliches Meldeverfahren, welches der bisherigen verpflichtenden Online-Meldung laut Entsendegesetz (s. Kap. 14.3) vorangestellt ist. Nähere Informationen zum Meldeverfahren sowie spezifische Informationen zu bestimmten Berufen (z.B. Elektriker, Kranführer, Bauunternehmer, Taxifahrer) sind auf der Webseite des SBFI abrufbar. Sonderfall: Elektrotechnik - Installationsbewilligung Um in der Schweiz Elektroinstallationen durchführen zu können benötigt man eine spezielle Installationsbewilligung durch das Eidgenössiche Starkstrominspektorat (ESTI): „Allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe gemäß Art. 9 Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)“. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 153 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Es handelt sich dabei um eine generelle Genehmigung, womit alle Mitarbeiter, unter Aufsicht eines fachkundigen Leiters, Installationsarbeiten (dazu zählen z.B. auch die Verlegung von Leitungen zwischen zwei Schaltkästen) durchführen dürfen. Der Leiter muss regelmäßig anwesend sein und die Arbeiten überwachen. Grundsätzlich darf die in dieser Bewilligung aufgeführte Person insgesamt zwanzig Personen beaufsichtigen, worunter sich maximal fünf Hilfskräfte befinden dürfen. Das Antragsformular steht unter www.esti.admin.ch/de [Pfad: Dokumentation > Formulare > NIV > Installationsbewilligungen] zum Download bereit. Die Beantragung erfolgt beim im Zuge der oben genannten Meldung an das SBFI und muss nicht separat beantragt werden. Das Antragsformular (inkl. der zusätzlich notwenidgen Begleitdokumente!) werden beim SBFI eingereicht und dann an das ESTI weitergeleitet, welches für die Überprüfung der Berufsqualifikation und die Ausstellung der Installationsbewilligung zuständig ist. Die Ausstellung der Bewilligung dauert in der Regel drei bis vier Wochen, ist seit 2014 gebührenfrei und für die ganze Schweiz für das laufende Kalenderjahr gültig. ACHTUNG: Das ESTI verlangt die Vorlage bestimmter zusätzlicher Dokumente. Die Gesuchsstellung ist somit weitaus umfangreicher als jene beim SBFI. Es empfiehlt sich, sich bereits im Vorfeld genau zu informieren, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, um eine zeit- und evtl. kostenintensive Verzögerung zu vermeiden. Anmerkung: Anschlussbewilligung gemäss Art. 15 Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) Hierbei handelt es sich um eine personenbezogene Bewilligung, die nur das Anschließen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen umfasst. Sie bezieht sich nicht auf Installationsarbeiten wie die Verbindung von zwei Schaltschränken. Das dafür notwendige Antragsformular steht unter www.esti.admin.ch/de [Pfad: Dokumentation > Formulare > NIV > Eingeschränkte Installationsbewilligungen] zum Download bereit. Das ausgefüllte Gesuch ist gemeinsam mit den geforderten Beilagen direkt beim ESTI einzureichen (s. Adresse am Formular). Die Ausstellung diser Bewilligung dauert in der Regel drei bis vier Wochen. Installation von Photovoltaikanlagen Je nach Art der ausgeführten Tätigkeit kann auch für die Installation von Photovoltaikanlagen eine Genehmigung des ESTI bzw. SBFI notwendig sein. Laut dem ESTI fällt die Montage von Photovoltaikanlagen nicht unter einen der reglementierten Berufe des Elektroinstallationsgewerbes, wenn für die Montage der Solarmodule und das Stecken von Modulverbindungen mit vorkonfektionierten Kabeln im Dachbereich keine elektrischen Installationen notwendig sind. Hingegen fallen bei Photovoltaikanlagen die Installationsarbeiten ab den Anschlussklemmen der Panels unter den reglementierten Bereich, unabhängig von der Spannung und Stromart und unabhängig davon, wer die Anlage letztendlich an das Stromnetz anschliesst. Soll also in diesen Druckdatum: 23.04.2016 Seite 154 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Bereich gearbeitet werden, ist eine Meldung an das SBFI vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erforderlich. Weiterführende Informationen zur SBFI Meldepflicht und der Installationsbewilligung durch das ESTI finden Sie im Merkblatt des SBFIs unter http://www.sbfi.admin.ch/diploma/ [Pfad: Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende > Häufig gestellte Fragen (FAQ) > Spezifische Informationen zu bestimmten Berufen]. Eine Abklärung im Einzelfall ist immer empfohlen! Kontakt: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Luppmenstrasse 1 CH-8320 Fehraltorf T +41 44 956 12 12 F +41 44 956 12 22 W http://www.esti.admin.ch/de/ Druckdatum: 23.04.2016 Seite 155 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.3. Meldepflicht laut Entsendegesetz Stand: 23.02.2015 Die Aufnahme von gewerblichen Tätigkeiten in der Schweiz muss im Vorfeld an die zuständige kantonale Behörde gemeldet werden. Die Meldepflicht trifft sowohl den Unternehmer (wenn er in der Schweiz selbst tätig wird), als auch Mitarbeiter die in die Schweiz entsendet werden. Hierfür gibt es zwei unterschiedliche Meldeverfahren: Meldepflicht für die Entsendung von Arbeitnehmern Meldefristen In den sensiblen Bereichen wie Bauhaupt- und Baunebengewerbe, gärtnerische Dienstleistungen, in der Gastronomie/Hotellerie, dem Reinigungsgewerbe in Industrie und Haushalten, dem Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe, dem Reisendengewerbe (ausgenommen: Zirkusse und Messen) oder dem Erotikgewerbe ist die Meldung stets vom 1. Tag an, 8 Tage vor Beginn der Arbeiten durchzuführen. Die Arbeiten dürfen demnach erst acht Tage nach erfolgter Meldung aufgenommen werden. Diese Frist wird in einigen Kantonen strikt kontrolliert. Beispiel "Holzbauunternehmen" Wurde die Meldung am 15. März gemacht, darf vor dem 23. März keine Arbeit aufgenommen werden. Alle anderen gewerblichen Tätigkeiten müssen nur dann 8 Tage vor Aufnahme der Arbeit gemeldet werden, wenn die beabsichtigte Dauer der Tätigkeit im Kalenderjahr in Summe 8 Tage übersteigen wird. Ansonsten ist eine vorherige Meldung erst ab dem 9. Tag notwendig (bei tageweiser Berechnung der Aufenthaltstage), allerdings dann wiederum 8 Tage vor Beginn der Arbeiten. Die Kundenakquise auf Messen bzw. bei Firmenbesuchen - auch ohne Verkauf - ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, welche unter die 90-Tage Regelung (s. Kapitel 14.1) fällt und ab dem 9. Tag (8 Tage vorher) meldepflichtig ist. Beispiel "Messeauststeller" ● ● ● 1. Messeauftritt im Februar in St. Gallen für 4 Tage. → keine Meldepflicht 2. Messeauftritt im Mai in Zürich für 4 Tage. → keine Meldepflicht 3. Messeauftritt im September in St. Moritz für 4 Tage. → Meldepflicht (min. 8 Tage vor der Entsendung) Die Meldung muss sowohl für die entsandten Mitarbeiter als auch für Selbständige (s. unten) erbracht werden. Online-Meldeverfahren Hinweis: Per Ende 2015 wird das aktuelle Online-Meldeverfahren durch eine neue Version abgelöst. Es kommt zu Veränderungen im Erscheinungsbild und Aufbaus. Grundsätzlich ist die Meldung über die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit im Druckdatum: 23.04.2016 Seite 156 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Online-Verfahren vorzunehmen. Dazu muss sich das Unternehmen beim Bundesministerium für Migration registrieren und anschließend die Daten zum Unternehmen/Arbeitgeber, Tätigkeitsort, Dauer und Zweck der Arbeiten, Namen und Funktion der Mitarbeiter etc. übermitteln. In der Meldung sollte die Berufsbezeichung der entsendeten Mitarbeiter möglichst genau sein. So ist die Bezeichung "Monteur" zu allgemein und sollte durch die entsprechende Berufsbezeichnung ersetzt werden (z.B. Monagetischler anstatt Monteur). Tipp: Die Meldung sollte bei längeren Aufträgen immer von Montag-Freitag gemacht werden, damit das Wochenende nicht beim 90-Tage Kontingent berücksichtigt und somit ebenfalls abgezogen wird. In Ausnahmefällen, wenn z.B. aus technischen Gründen (z.B. kein Internet) eine Meldung online nicht durchgeführt werden kann, ist eine schriftliche Meldung per Fax oder Post beim örtlich zuständigen kantonalen Amt zulässig. Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden am jeweiligen Einsatzort können unter www.bfm.admin.ch [Pfad: Über Uns > Kontakt > Kantonale Behörden > Kantonale Behörden für Meldeverfahren] abgerufen werden. Auf dieser Webseiter liegen ebenfalls die Meldeformulare zum Download bereit. Im Online-Meldeverfahrens muss der meldende Arbeitgeber bzw. Selbstständige bestätigen, dass er das Entsendegesetz kennt und die minimal geltenden Arbeits- und Lohnbestimmungen einhalten wird. U.a. bekräftigt er, dass er ● ● ● ● die gemeldeten Arbeitnehmer über das Meldeverfahren informiert hat; sich verpflichtet, weitere vorgeschriebene Meldepflichten (z.B. für reglementierte Berufe) einhalten wird; korrekte Angaben getätigt hat; seine etwaige Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz abgeklärt hat. Das Meldeverfahren kann erst dann abgeschlossen werden, wenn diese Angaben bestätigt wurden. Zusätzlich dazu wird der Arbeitgeber gefragt, ob er über eine Schweizer Mehrwertsteuernummer verfügt. Wird die Frage mit „Ja“ beantwortet, ist die Schweizer MWST-Nummer bekanntzugeben. Bei „Nein“ wird man jedoch auf die Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung weitergeleitet. Dort sind detaillierte Fragen zu vergangenen sowie zu geplanten Projekten (z.B. Umsatzhöhe im vergangenen Kalenderjahr, Empfänger der erbrachten Leistungen in der Schweiz etc.) zu beantworten. Achtung: diese Zusatzfrage zur Mehrwertssteuernummer ist für die Absendung der Meldung nicht verpflichtend zu beantworten. Es liegt im Ermessen des Unternehmens diese Informationen bekanntzugeben. Fragen zum Meldeformular können per Mail an folgende Adresse gerichtet werden: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 157 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Meldebestätigung Grundsätzlich ist die Online-Meldung kostenfrei. Nach Eingabe aller Daten erhält der Arbeitgeber per E-Mail eine Meldebestätigung von der zuständigen kotonalen Behörde zugestellt, welche am Einsatzort mitgeführt werden sollte. Sollte die Meldung in einem Ausnahmefall nicht online durchgeführt worden sein, kann eine schriftliche Meldebestätigung nur auf Ersuchen und gegen ein Gebühr von 25,- CHF pro Meldung ausgestellt werden. Änderungen einer Meldung Ergeben sich nach erfolgter Meldung Änderungen (z.B. längere Einsatzdauer, anderer Einsatzort oder überhaupt andere Arbeitnehmer), sind diese Änderungen unverzüglich der für den Arbeitsund Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Wenn die Änderungsmeldung bis spätestens 12:00 Uhr am Tag der geplanten Entsendung beim KIGA einlangt, kann ein Abzug dieses Tages vom 90-Tage-Gesamtkontingent vermieden werden. Enstendung von Arbeitnehmer mit bulgarischer, rumänischer oder kroatischer Staatsbürgerschaft Unselbständige Mitarbeiter aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien können zwar ebenfalls im Auftrag des österreichischen Arbeitgebers in die Schweiz entsendet werden, allerdings ist Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter schon seit mind. 1 Jahr beim österr. Unternehmer beschäftigt sind. Für Selbständige Unternehmer mit Firmensitz in Österreich, aber mit rumänischer, bulgarischer oder kroatischer Staatsbürgerschaft, ist hingegen die Gewerbsausübung in der Schweiz noch bis mind. Mai 2016 nicht überall möglich. Dies entscheiden die jeweiligen Kantone im Einzelfall. Entsendung von Drittstaatangehörigen Mitarbeiter, die keine EU-Staatsbürgerschaft besitzen und von einem EU-Unternehmer zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsendet werden, unterliegen grundsätzlich ebenfalls nur dem Meldeverfahren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachung des Meldeverfahrens ist aber, dass diese Mitarbeiter seit mind. 12 Monaten bei dem entsendenten österr. Unternehmen beschäftigt ist (Stammpersonal). Der Meldung ist eine Kopie der EU-Aufenthaltsgenehmigung beizulegen. Die Entsendung von Drittstaatangehörigen direkt aus dem Drittstaat unterliegt jedoch dem Kontigentverfahren der einzelnen Kantone. Entsendung von Leasingarbeiter Die Entsendung und der Verleih von ausländischem Leasingpersonal in die Schweiz ist streng verboten. In den bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU wurde der Bereich Personalverleih und –vermittlung aus dem Ausland nicht liberalisiert. Erlaubt ist hingegen, Leihpersonal von Schweizer Leasingfirmen zu beschäftigen. Weiterführende Informationen zum Grenzüberschreitenden Personalverleih- und Arbeitsvermittlungskonstellationen sowie deren Zuslässigkeit nach dem Druckdatum: 23.04.2016 Seite 158 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) finden Sie unter www.treffpunkt-arbeit.ch/ [Pfad: Publikationen > Publikationen > Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih]. Meldepflicht für Selbständige Unternehmer/Einzelunternehmer Auch der Unternehmer muss eine Meldeverfahren durchführen, wenn er in der Schweiz selber tätig wird. Für den Unternehmer gibt es ein eigenes Formular bzw. gelten keine Mindestlöhne. In letzter Zeit wird vor allem das Problem der Scheinselbständigkeit bekämpft, da Selbständige von den Schweizerischen Lohnbestimmungen ausgenommen sind. Österreichische Dienstleistungserbringer in der Schweiz sind verpflichtet ( Dokumentationspflicht) den Schweizer Behörden auf deren Aufforderung hin, Unterlagen zum Nachweis der Selbständigkeit beizubringen. Deshalb müssen obligatorisch folgende Unterlagen am Einsatzort mitgeführt werden: ● ● ● Kopie der (Online)Meldung für selbständige Dienstleistungserbringer, Bestätigung der Sozialversicherung mit dem Formular A1, Unterlagen über den erteilten Auftrag (Fax, e-mail etc). Weiters müssen auf Anfrage noch weitere Unterlagen beigebracht werden können: Gewerbeschein, Liste der Auftraggeber im In- und Ausland (könnte problamatisch sein, wenn es nur eine geringe Anzahl von Auftraggebern gibt), eigenes Firmenfahrzeug des Unternehmers, eigene Betriebstmittel (z.B. Werkzeug), Ausdruck der eigenen Website / Werbematerialien, Briefpapier für Rechnungen, Mietvertrag der Betriebsstätte in Österreich oder ein Foto der Betriebsniederlassung in Österreich mit Firmenschild (wenn vorhanden), Mitgliederbestätigung bei der österreichischen Wirtschaftskammer usw. Wichtig ist vor allem nachzuweisen, dass der selbstständig Erwerbstätige auf eigene Rechnung, unter freier Gestaltung der Abwicklung und auf eigenes Risiko den Auftrag durchführt. Bei Abrechnung nach geleisteten Stunden, Arbeitskleidung des Auftraggebers, Bereitstellung von Werkzeug, Vorgabe der Arbeitszeit, Übernahme der Unterkunft und Verpflegung durch den Auftraggeber, Eingliederung in eine Arbeitsorganisation des Auftraggebers wird eine Scheinselbständigkeit vermutet. Bulgarische, rumänische oder kroatische Staatsbürger, welche ein Unternehmen mit Sitz in Österreich betreiben, müssen, wenn Sie eigenständig eine Dienstleistung in der Schweiz erbringen möchten, im Vorfeld um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ansuchen. Die Erteilung dieser Genehmigung liegt im Ermessen der kantonalen Behörden und ist zumindest noch bis Mai 2016 beschränkt. Sämtliche Infos zum Meldeverfahren bzw. die Adressen der Meldestellen sind veröffentlicht unter: https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home.html [Pfad: Meldeverfahren CH-EU/EFTA]. Seit Speptember 2013 ist dieser verpflichtenden Online-Meldung ein weiteres Meldeverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgeschaltet (s. Kap. 14.2). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 159 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.4. Flankierende Maßnahmen Stand: 22.10.2015 Um zu vermeiden, dass ausländische Unternehmer bei der Dienstleistungserbringung in der Schweiz die ortsüblichen Schweizer Löhne unterschreiten bzw. Arbeitsbedingungen missachten (Stichwort "Lohn- und Sozialdumping), wurden sogenannte flankierden Maßnahmen eingeführt. Deren Einhaltung wird von den ca. 150 Kontrollorgangen am Einsatzsort streng und umfassend kontrolliert. Schätzungen zufolge wird mehr als ein Drittel aller gemeldeten Tätigkeiten auch tatsächlich überprüft. Die flankierenden Maßnahmen umfassen die Bereiche: ● ● ● ● ● Bezahlung der ortsüblichen Bruttomindestlöhne und Gehälter Arbeits- und Ruhezeit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Mindestdauer der Urlaubszeit Gleichbehandlung von Mann und Frau Österreichische Unternehmen sollten sich im Vorfeld besonders über die geltenden ortsüblichen Bruttolöhne am Einsatzort und die Arbeits- und Ruhezeitenbestimmungen informieren, da in diesen beiden Bereichen erhebliche Unterschieden zu den österreichischen Regelungen vorliegen. Mindestlöhne In einer Vielzahl der Branchen ist die Höhe der zu bezahlenden Bruttolöhne in sogenannten GAVs (Gesamtarbeitsverträgen) geregelt und abhängig vom jeweiligen Kanton, der Branche aber auch der Qualifikation und Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Sollte die in der Schweiz zu erbringende Leistung keinem GAV zugeordnet werden könnten, muss auf Lohnempfehlungen der Arbeitgeber- oder Berufsverbände bzw. statistische Wertangaben zu den ortsüblichen Löhnen zurückgeriffen werden. Die Höhe der zu bezahlenden Löhe sollte für jede Entsendung und jeden Mitarbeiter separat geprüft werden. Die Einstufung der Arbeitehmer muss stets auftragsbezogen auf die in der Schweiz ausgeführte Tätigkeit (!) erfolgen. Die in Österreich vorliegende Einstufung kann somit nicht eins zu eins auf die Schweiz umglegt werden kann. Die elektronische Plattformen www.gav-service.ch und www.entsendung.admin.ch (s. Lohnrechner) bieten hierbei eine umfassende und vereinfachte Möglichkeit, das Schweizer Lohnniveau gemäß den obigen Kriterien zu ermitteln. Unter entsendung.admin.ch kann man die ermittelten Werte automatisch in eine Berechnungshilfe (=Excel-Formular) übertragen, welche den direkten Vergleich der österr. Löhne mit den Schweizer Löhnen ermöglicht. Die in diesem Excel-Formular hinterlegten Formlen ermöglichen eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ansprüche (Urlaubstage, Wochenarbeitszeiten, Urlaubs-/Weihnachtsgelder, Anzahl Feiertage, etc.) und erleichtern die Druckdatum: 23.04.2016 Seite 160 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Ermittlung des Differenzbetrages (=Entsendezulage). Es besteht einerseits die Möglichkeit durch Verwendung des Lohnrechners unter entsendung.admin.ch die Berechnungshilfe herunterzuladen oder unter www.seco.admin.ch [Pfad: Themen > Arbeit > Freier Personenverkehr CH-EU und flankierende Massnahmen > Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz]. Trotz dieser Erleichterung bei der Berechnung wird aber empfohlen, die errechneten Löhne an die Zentrale Paritätische Kontrolstelle (ZPK) zur Überprüfung weiterzuleiten. Auch ein nur geringfügiges Unterschreiten der Schweizer Löhne könnte Strafzahlungen zur Folge haben. Kontaktdaten zur ZPK sind auf der Homepage zu finden: http://www.z-p-k.ch/. Zu beachten ist in jedem Fall, dass die Schweizer Bruttolöhne üblicherweise ÜBER dem Niveau der österr. Löhne liegen, sodass eine separate Zuzahlung des Differenzbetrages notwendig wird. Diese gilt als Lohnbestandteil und sollte sinnvollerweise auch am Lohnzettel für den Abrechungszeitraum der Entsendung gesondert ausgewiesen werden mit z.B. dem Vermerk: "Entsendezulage Schweiz". Aufwendungen wie solche für Reise, Verpflegung oder Unterkunft, welche im Zusammenhang mit der Entsendung entstehen, sind kein Lohnbestandteil, fließen somit nicht in die Entsendezulage ein und sind gesondert zu bezahlen. Auch eine Information an die Mitarbieter über die Zahlung von höheren Löhne bereits vor Entsendung in die Schweiz ist empfehlenswert, damit im Zuge von Baustellenkontrollen und Befragungen der Mitarbeiter, diese schon die Bezahlung der höheren Schweizer Löhne angeben und bestätigen können. Auf der Webseite des Schweizer Staatsekretariats für Wirtschaft (kurz SECO) können Sie weitere Informationen zum Lohnvergleich finden: http://www.seco.admin.ch [Pfad: Themen > Arbeit > Freier Personenverkehr CH-EU und flankierende Massnahmen > Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Schweiz > Weisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich]. Arbeits- und Ruhezeiten In der Schweiz ist die erlaubte Höchstarbeitszeit im Vergleich zu Österreich unterschiedlich geregelt. Im Industriesektor, bei Angestellten, Büropersonal und Einzelhandel darf max. 45 Stunden / Woche gearbeitet werden. Für die anderen Branchen und Bereiche gelten 50 Stunden / Woche als Obergrenze. Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf diese Höchstarbeitszeit um weitere 4 Stunden erhöht werden. Für Nacht- und Sonntgsarbeit ist eine entsprechende Bewilligung notwendig. Flexible Arbeitszeitmodelle wie 10-Tages-Schichten wie in Österreich gibt es in der Schweiz nicht. Nach 6 Tagen Arbeit muss ein Tag Ruhe gewährt werden. Die Reisezeit in der Schweiz (ab dem Grenzübertritt) gilt als Arbeitszeit und muss unter Einhaltung der Schweizer Mindestlöhne entlohnt werden. Es empfiehlt sich die Reisezeit in den Stundenaufzeichnungen deutlich zu deklarieren. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 161 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Vollzugskostenbeiträge Mit den Vollzugskosten werden die Aufwendungen der paritätischen Kommissionen für die Durchführung und Kontrolle der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) gedeckt. Sie sind von jedem Betrieb, der in den Anwendungsbereich eines solchen GAV fällt, geschuldet. Seit einer Gesetzesänderung im April 2006 können sie auch von den ausländischen Betrieben, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, verlangt werden. In welcher Höhe Vollzugskosten zu zahlen sind, lässt sich den jeweiligen Gesamtarbeitsverträgen entnehmen. Die Texte der in der gesamten Schweiz oder in mehreren Kantonen gültigen GAV stehen auf der Internetseite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO: www.seco.admin.ch [Pfad: Themen > Arbeit > Arbeitsrecht > Gesamtarbeitsverträge]. Beispiel "Metallbau" Der GAV für Metallbau verpflichtet zur Entrichtung eines Vollzugskostenbeitrages in der Höhe von 40 CHF pro Mitarbeiter und Monat (zahlbar je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Die Beiträge werden monatlich berechnet und setzen sich aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen. Sollte sich ein Auftrag in der Schweiz über einen Monat hinweg erstrecken, bedeutet dass, dass Beiträge für 2 Monate zu leisten sind. Die Berechnungsgrundlage, für den zu entrichtenden Vollzugkostenbeitrag, bilden die Angaben im Meldeformular. Achtung: Die Anzahl der entsendeten Personen sowie die Einsatzdauer werden gemäss den Angaben in der Online-Meldung in Rechnung gestellt. Zu viel gemeldete Einsatztage/Personen sollten frühzeitig direkt bei der ZIS abgemeldet werden. Die Unternehmen werden automatisch von der zentralen Inkassostelle aufgefordert den Vollzugskostenbeitrag zu bezahlen und müssen nicht selbst aktiv werden: Zentrale Inkassostelle Schweiz für GAV-Vollzugskosten (ZIS) Grammelstr. 16 4410 Liestal T +41 61 927 64 49 F +41 61 927 64 79 W www.zis-inkasso.ch Unterlagen am Einsatzort Selbstständige/EPUs müssen am Einsatzort vorweisen können: ● ● ● Kopie der Meldebestätigung laut Entsendegesetz (empfohlen auch Kopie des Gewerbescheins) Sozialversicherungsformular Formular A1 Kopie des Auftrags/Werkvertrages oder eine schriftliche Auftrags-/Werkvertragsbestätigung Entsandte Mitarbeiter sollten am Einsatzort vorweisen können: ● ● Personaldokument (Pass, Identitätskarte / Ausweispflicht!) Kopie der Meldebestätigung laut Entsendegesetz Druckdatum: 23.04.2016 Seite 162 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH ● ● Krankenkassen-Versicherungskarte (empfohlen auch A1 Formular) Nachweis Einhaltung Lohn- und Arbeitsbedingungen (Lohnunterlagen, Arbeitszeitaufzeichnungen!) Sollte es sich um die Ausübung eines regelmentierten Gewerbes in der Schweiz handeln, so sollte auch eine Kopie der SBFI-Meldung vorgelegt werden können (s. Kapitel 14.2). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 163 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.5. Sozialversicherung Stand: 09.03.2015 Grundsätzlich bleibt bei Entsendungen von Arbeitnehmern die Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● ● ● ● voraussichtliche Entsendedauer beträgt nicht mehr als 24 Monate arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt bestehen nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat (Österreich) keine Ablösung einer anderen Person (Kettenentsendung) Als Nachweis für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Österreich dient das "Portable Document (PD)" A1 ("Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat", früher: E 101). Der Arbeitgeber hat das Formular vorauszufüllen und von der Sozialversicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Für die Ausstellung zuständig ist die gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Die Bestätigung muss im Falle einer Kontrolle am Einsatzort vorgelegt werden können. Achtung: Die Bescheinigung A1 kann nur für eine max. Entsendedauer von 24 Monaten ausgestellt werden. Bei längeren Entsendungen gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Beschäftigungsstaates. Selbständig Erwerbstätige Für Selbständige, die sich im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für nicht länger als 24 Monate in die Schweiz zur Ausübung einer ähnlichen Tätigkeit entsenden, bleiben die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anwendbar, sofern der Betrieb in Österreich aufrecht bleibt. Als Nachweis muss auch hier eine "Entsendebescheinigung für vorübergehende Tätigkeit im Ausland" (=Formular PD A1) bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt beantragt werden. Weitere Informationen zur Sozialversicherung bei Erwerbstätigkeit im Ausland kann dem Infoblatt der Sozialversicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft (SVA) entnommen werden. Kontrolle "Scheinselbständigkeit" Wie bereits in Kapitel 14.3. erwähnt unterliegen auch Selbsständige, wenn sie in der Schweiz Aufträge ausführen gewissen Pflichten und sind müssen im Falle einer Kontrolle einen Sozialversicherungsnachweis (Formular PD A1) vorlegen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 164 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.6. Kautionspflichten für bestimmte Handwerke und Tätigkeiten Stand: 18.02.2015 Die Hinterlegung der Kaution dient u.a. der Absicherung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, welche durch die Paritätische Landeskommission (PLK) verhengt wurden. Sie gilt in der Schweiz für in- und ausländischen Unternehmen gleichermaßen und betrifft bestimmte Gewerbe wie z.B. das Maler-, Gipser-, oder Isolationgewerbe. Ob eine gewerbliche Tätigkeit der Kautionspflicht unterliegt oder nicht, kann von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt werden. Eine aktuelle Aufstellung der Kautionspflichtigen Dienstleistungen nach Kantonen findet man auf der Webseite der Zentralen Kautionsverwaltungsstelle (ZKVS): http://www.zkvs.ch/kaution Die Höhe der Kaution ist vom betroffenen Kanton, dem Gewerbe und den in der Schweiz gemachten Umsatz pro Kalenderjahr abhängig. Bis zu 2.000 CHF ist keine Kaution zu hinterlegen. Bei Aufträgen zwischen 2.000 und 20.000 CHF gilt eine Kautionspflicht von 5.000 CHF und bei Aufträgen darüber von 10.000 CHF. Wichtig: Österreichische Unternehmen müssen selber aktiv werden und werden nicht automatisch von der ZKVS zur Hinterlegung der Kaution aufgefordert. Art der Hinterlegung Die Kaution kann mittels unwiderruflicher Garantie einer Bank oder Versicherung jeweils mit Sitz in der EU bzw. mittels Barhinterlegung erfolgen. Bei Barhinterlegung wird der Betrag auf einem Sperrkonto anlegt (Zinsen verbleiben auf dem Konto und werden nach Kautionsfreigabe nach Abzug von Verwaltungskosten ausbezahlt). Darüber hinaus bieten auch eine Reihe von Versicherungen spezielle Kautionshaftungen gegenüber den Kantonen für Unternehmer an. Die Kosten einer derartigen Versicherung beginnen hierfür bei ca. EUR 400,-/Jahr Zugriff auf Kaution Nach einem Entscheid durch die Zentrale Paritätische Berufskommission (ZPK) über Konventionalstrafen bzw. Kontrollkosten kann auf die Kaution zugegriffen werden. Freigabe Die Freigabe erfolgt maximal 3 Monate nach Vollendung des Werkvertrages, wenn keine Verstöße vorliegen bzw. allfällige Strafen bezahlt worden sind. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 165 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.7. Allgemeine Mehrwertsteuerregelung Stand: 01.01.2015 In der Schweiz ist grundsätzlich jede mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig, sofern der Gesamtumsatz im Kalenderjahr CHF 100.000,- übersteigt. Von dieser Regelung sind auch österreichische Firmen betroffen, die einen jährlichen Inlandsumsatz in der Schweiz über diesem Schwellenwert erzielen (z.B. Erbringung von Bauleistungen oder Dienstleistungen mit Leistungsort Schweiz). Die Folge ist eine Verpflichtung zur steuerlichen Registrierung. Der reine Export von Waren in die Schweiz ohne Übernahme einer Steuerschuld löst keine subjektive Steuerpflicht in der Schweiz aus, da der Lieferort in Österreich liegt (ausgenommen Lieferungen mit der Frankatur DDP– delivered duty paid – s. Kapitel 4). Eine steuerliche Registrierung ist zwingend über einen in der Schweiz ansässigen Vertreter (Fiskalvertreter) vorzunehmen, wobei der Fiskalvertreter schriftlich zu bevollmächtigen ist. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 166 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.8. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen mit Einfuhr von Waren Stand: 01.01.2015 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung einer Montage- oder Bauleistung auch Waren (Montage-/Baumaterial) in die Schweiz eingeführt, besteht die Möglichkeit der Vereinfachung, im Rahmen der Einfuhrverzollung des Montagematerials auch die Besteuerung der Montage über die eidgenössische Zollverwaltung vorzunehmen. Der Vorteil ist, dass keine steuerliche Registrierung über einen Fiskalvertreter notwendig wird. Diese Vereinfachung ist nur möglich, wenn die jährliche Umsatzgrenze im Kalenderjahr CHF 100.000,- nicht übersteigt (s. 14.5.). Für die Bewertung auf Grundlage welcher Basis die Schweizer Einfuhrsteuer berechnet wird, ist zu unterscheiden: 1. wird die Leistung an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer erbracht 2. handelt es sich um eine Fahrnislieferung oder baugewerbliche Lieferung Bei so genannten Fahrnislieferungen (Lieferungen, die nicht in Verbindung mit einer Liegenschaft oder einem im Grundbuch verankerten Recht stehen z.B. Maschinen, Anlagen, Apparate, Zelte) an einen Abnehmer der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (Unternehmer), bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem reinen Verkaufspreis der gelieferten Gegenstände (ohne Montage-/Einbaukosten). Voraussetzung ist weiters, dass der Verkaufspreis der Gegenstände und die Montagekosten auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Hingegen bemisst sich die Einfuhrsteuer derartiger Lieferungen an Endverbraucher oder nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen nach dem Entgelt (inkl. der Montage-/Einbaukosten). Bei baugewerblichen Lieferungen wird die Einfuhrsteuer unabhängig vom Status des Empfängers wie folgt berechnet: ● ● bei steuerlicher Registrierung des österr. Leistungserbringers in der Schweiz: vom bloßen Verkaufspreis der Liefergegenstände (ohne Bau-/ und Montagekosten) keine steuerliche Registrierung des österr. Leistungserbringers in der Schweiz: vom Entgelt (inkl. Bau-/Montagekosten). Wenn bei der Einfuhr Teile des Entgelts noch nicht angegeben werden können (z.B. noch unbekannte Montagekosten) oder die benötigten Gegenstände in mehrere Lieferungen eingeführt, ist die jeweilige Lieferung nur provisorisch zu verzollen. Innerhalb einer vom Einfuhrzollamt festgelegten Frist, ist dann ein Antrag auf definitive Einfuhrabfertigung zu stellen und die Unterlagen (Rechnungen, Verträge) nachzureichen. Bei Einzelsendungen genügt auch die Vorlage der Schlussrechnung. Für die Bewertung, wer Einführer der Gegenstände und somit Schuldner der Einfuhrsteuer bzw. in weiterer Folge zum Abzug der Schweizer Einfuhrsteuer berechtigt ist, ist wiederum die Verpflichtung einer steuerlichen Registrierung von Bedeutung (s. Punkt 14.05). 1. Wenn der österr. Leistungserbringer in der Schweiz steuerlich registriert ist, führt er die Gegenstände für sich selbst ein. Somit lautet die Rechnung auf den österr. Unternehmer unter der Adresse seines Schweizer Fiskalvertreters. Die Schweizer Einfuhrsteuer kann der Druckdatum: 23.04.2016 Seite 167 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH österr. Unternehmer über seinen Fiskalvertreter wieder als Vorsteuer geltend machen. 2. Ohne steuerliche Registrierung des österr. Leistungserbringers wird die Einfuhr im Namen des Schweizer Kunden vorgenommen und dieser kann – je nach Status – die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Neu ab 2016 ist auch, dass in der Zollanmeldung die UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer) des Schweizer Importeurs anzugeben ist. Um Verzögerungen bei der Abfertigung zu vermeiden, sollte diese daher bereits im Vorfeld beim Schweizer Kunden angefragt werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 168 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.9. Versteuerung der Montage- und Bauleistungen ohne Einfuhr von Waren Stand: 01.01.2015 Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von Montage- und Bauleistungen keine Waren in die Schweiz eingeführt, ist die eidgenössische Zollverwaltung nicht zuständig. Sofern der jährliche Umsatz in der Schweiz CHF 100.000,- (s. Punkt 14.5.) nicht übersteigt, ist auch keine Registrierung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung vorzunehmen. Als Folge dieser Regelung bleiben diese Leistungen in der Schweiz unversteuert. Allerdings kann eine freiwillige Registrierung von Vorteil sein, wenn Schweizer Vorsteuern aufgrund von Zukäufen in der Schweiz im Zusammenhang mit diesem Auftrag in Abzug gebracht werden sollen. Bei Überschreitung des CHF 100.000,- Schwellenwertes muss der österr. Unternehmer sich steuerlich registrieren und Schweizer MWST verrechnen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 169 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.10. Verrechnung der Schweizer Einfuhrumsatzsteuer an Schweizer Kunden Stand: 01.01.2015 Wenn ein österreichischer Unternehmer in der Schweiz steuerlich registriert ist (s. Punkt 14.5.) ist grundsätzlich für die in der Schweiz erbrachte Leistung Schweizer Mehrwertsteuer zu verrechnen und an die eidgenössische Finanzverwaltung abzuführen. Wenn der österreichische Dienstleister in der Schweiz nicht steuerlich registriert ist, wird das für die Montage/Bau benötigte Material im Namen des Schweizer Kunden importiert. Der österreichische Lieferant wird aber üblicherweise die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrsteuer) an der Grenze vorab bezahlen müssen, jedoch können diese Abgaben mit einer separaten Rechnung an den Schweizer Empfänger weiterverrechnet werden. Der Kunde kann dann – je nach Status durch Übersendung der Original-Zollquittung auf seinen Namen die Vorsteuer geltend machen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 170 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.11. Besteuerung von in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen Stand: 01.01.2015 Für Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die in der Schweiz bzw. für Schweizer Auftraggeber erbracht werden, liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort nahezu immer in der Schweiz. Dies gilt sowohl bei Aufträgen von Unternehmern als auch Endverbrauchern (z.B. Beratungsleistungen, Vermietung von Gegenständen, Montage- und Bauarbeiten auf Schweizer Grundstücken, Reparaturarbeiten in der Schweiz). Die Rechnungslegung erfolgt nach den Schweizer Umsatzsteuerbestimmungen, wobei für österreichische Leistungserbringer keine Steuerschuld entsteht, sofern der jährliche Umsatz CHF 100.000,- nicht übersteigt. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 171 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.12. Unternehmensbesteuerung Stand: 01.01.2015 Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Schweiz, entstehen für österreichische Unternehmer, die in der Schweiz Dienstleistungen erbringen, keine Einkommensteuer oder Quellensteuern in der Schweiz. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass in der Schweiz keine feste Einrichtung geschaffen wird, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Bau- oder Montagearbeiten, deren Dauer 12 Monate überschreiten, wird grundsätzlich eine Betriebsstätte in der Schweiz begründet. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 172 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.13. Lohnsteuer Stand: 01.01.2015 Die entsendeten Mitarbeiter bleiben in Österreich lohnsteuerpflichtig, wenn der Aufenthalt in der Schweiz im Kalenderjahr 183 Tage nicht überschreitet und die Vergütungen vom österreichischen Arbeitgeber getragen werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 173 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 14.14. Adressen Stand: 01.01.2015 AußenwirtschaftsCenter Zürich Die österreichische Handelsdelegierte Mag. Gudrun Hager Talstraße 65 8001 Zürich/Schweiz Tel.: +41 44 215 30 40 Fax: +41 44 212 28 38 E-Mail: [email protected] Wirtschaftskammer Tirol Abteilung für Außenwirtschaft Mag. Stephanie Fritz Wilhelm-Greil-Straße 7 6020 Innsbruck Tel.: 05 90 90 5-1221 Fax: 05 90 90 5-51221 E-Mail: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 174 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15. Ausfuhrlieferungen in Drittländer Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht Ausfuhr aus der EU - Zollrecht Ausfuhrbeschränkungen Ausfuhrzollstelle / Ausgangszollstelle Dokumente für die Ausfuhrabfertigung Ablauf des Ausfuhrverfahrens Ausfuhren im Postverkehr Verpackungsmaterial im Export Sicherheitsnovelle des Zolls Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel: Fax: E-Mail: 05 90 90 5 - 1297 05 90 90 5 - 1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 175 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.1. Ausfuhr aus der EU - Steuerrecht Stand: 00.00.0000 Diese Grundsatzinformation richtet sich an österreichische Unternehmer, die Waren an Abnehmer (Unternehmer und Privatpersonen) in Drittländern (alle Länder außerhalb der EU) verkaufen. Warenlieferungen in Drittländer sind gem. §6(1) Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. Für die Steuerbefreiung ist aber zwingende Voraussetzung, dass der Unternehmer einen Ausfuhrnachweis führt bzw. entsprechende Aufzeichnungen in der Buchhaltung (Buchnachweis) gemacht werden. Darüber hinaus muss die Rechnung einen Vermerk über die Steuerbefreiung tragen (z.B. „steuerfreie Ausfuhrlieferung“) Die Form des Ausfuhrnachweises ist abhängig davon, ob die Ware in das Drittland versendet oder befördert wird. Versenden liegt vor, wenn ein Beauftragter (z.B. Spediteur, Post etc.) den Transport übernimmt. Dabei ist es unabhängig ob der österreichische Verkäufer oder der ausländische Käufer den Transport beauftragt. Beförderung bedeutet, dass den Transport der österreichische Verkäufer oder ausländische Abnehmer selbst durchführt. Der Verkauf an Touristen (ausländische Endverbraucher) wird durch strengere Vorschriften separat geregelt. Nähere Infos dazu im Kapitel 18 "Verkäufe an ausländische Touristen". Versendung: Im Falle des Versandes durch den österr. Verkäufer ist es unerheblich, ob der Käufer im Inland oder Ausland ansässig ist. Wichtig für die Steuerbefreiung für Versandlieferungen ist nur, dass der liefernde Unternehmer die Kontrolle über die Verbringung der Ware ins Drittland hat und die Verbringung auch nachweisen kann. Als Ausfuhrnachweis dient im Versendungsfall grundsätzlich ein Versendungsbeleg (Frachtbrief, Postaufgabeschein, Konnossement oder deren Doppelstücke). Alternativ wäre auch eine zollamtliche Austrittsbestätigung oder eine Speditionsbescheinigung eines EU-Spediteurs als Nachweis möglich. Beförderung: Wird der Gegenstand durch den inländischen Verkäufer oder ausländischen Abnehmer (Unternehmer) in das Drittland verbracht, ist der Ausfuhrnachweis immer durch eine zollamtliche Austrittsbestätigung zu führen. Sollte gem. Zollrecht eine Ausfuhrzollanmeldung nicht notwendig sein (z.B. mündliche Anmeldung – s. Punkt 15.2.), kann die notwendige Austrittsbestätigung vom EU Zollbeamten auch auf einer Ausfuhrbescheinigung U34 (s. Punkt 18.2.) angebracht werden. Darüber hinaus sollte der österreichische Lieferant bei Transport durch den Abnehmer auch stets prüfen und nachweisen können, dass es sich tatsächlich um einen ausländischen Abnehmer handelt. Als ausländischer Abnehmer gilt ein Abnehmer der keinen Sitz (Wohnsitz) im Inland hat oder eine ausländische Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmers, wenn die Zweigniederlassung das Umsatzgeschäft im eigenen Namen geschlossen hat. Die Steuerbefreiung für Exportlieferungen kann bereits bei Beginn der Lieferung in Anspruch genommen werden, jedoch muss der Ausfuhrnachweis spätestens nach 6 Monaten beim Unternehmer einlagen. In der Umsatzsteuervoranmeldung sind Ausfuhrlieferungen in der Kz. 000 und in der Kz. 011 einzutragen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 176 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.2. Ausfuhr aus der EU - Zollrecht Stand: 00.00.0000 Warenlieferungen in Drittländer müssen ab einem Wert von EUR 1.000,- formell beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden (so genannte Ausfuhrzollanmeldung - s. dazu Punkt 15.4.). Warenlieferungen mit einem statistischen Wert bis zu max. € 1.000 können hingegen - bei Transport durch den Exporteur - mündlich an der Außengrenze zur Ausfuhr angemeldet werden, sofern die Ware keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt (s. dazu Punkt 15.3.). Zu beachten ist, dass sich die EUR 1.000 Grenze nicht auf den Rechnungsbetrag sondern auf den statistischen Wert der Sendung bezieht. Der statistische Wert ist der Wert der Ware an der österr. Grenze. Somit sind bei Kaufgeschäften mit der Lieferkondition Ab Werk (EXW) die Beförderungskosten vom Abgangsort bis zur Grenze hinzuzurechnen, sodass sich der statistische Wert im Vergleich zum Rechnungsbetrag erhöht. Im Vergleich dazu können bei Lieferungen "frei Haus" die Beförderungskosten vom Bestimmungsort bis zur Grenze vom Rechnungsbetrag wieder abgezogen werden, sodass sich der der statistische Schwellenwert verringert und somit evt. nicht überschritten wird. Zu beachten ist auch, dass die Möglichkeit der mündlichen Anmeldung nicht möglich ist wenn - die Sendung Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und - die Waren von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden Ausfuhranmeldungen können grundsätzlich nur mehr am elektronischen Weg mittels EDV-Programmen über Internet durchgeführt werden. Der große Vorteil bei der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung ist , dass die Ware für die Abfertigung nicht mehr zum Zollamt befördert werden muss bzw. eine Anmeldung in Tirol von 04.30 Uhr bis 20.00 möglich ist. Abfertigungen außerhalb dieser Zeiten können durch Voranmeldungen beantragt werden. Das elektronische Zollverfahren wird unter Punkt 15.6. näher beschrieben. EORI Nummer Jeder Ausführer in der EU muss sich in der Zollanmeldung durch eine EORI Nummer identifizieren (EORI = Economic Operator Registration and Identification). Dies gilt auch, wenn die Zollanmeldung nicht vom Ausführer selbst, sondern durch einen Vertreter (Zollagenten, Spedition) abgegeben wird. Die EORI Nummer vergibt auf Antrag das Zollamt und wird in Bescheidform zugestellt. Der Antrag muss auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at > Zoll > Unternehmen > EORI Antragsverfahren) erstellt und nach Übermittlung der Daten zusätzlich durch Druck in Papierform produziert werden. Dieses Dokument ist dann an das zuständige Zollamt (für Firmen aus Tirol das Zollamt Innsbruck) zu senden (Fax, Post) damit die EORI Nummer vergeben wird. Die Übermittlung der Daten auf der Homepage des BMF ist noch kein gestellter Antrag. Da die EORI Nummer zwingend in jeder Zollanmeldung anzugeben ist, kann bis Druckdatum: 23.04.2016 Seite 177 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH zur Erteilung des Bescheides provisorisch mit der Antragsnummer gearbeitet werden. Diese wird vom System durch Erfassung der Daten und Übermittlung auf der Homepage des BMF automatisch generiert. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 178 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.3. Ausfuhrbeschränkungen Stand: 00.00.0000 Lieferungen von Gegenständen in Drittländer können grundsätzlich ohne Beschränkungen und bewilligungsfrei ausgeführt werden. Jedoch muss für bestimmte Waren oder auch Bestimmungsländer eine geplante Lieferung vorab genehmigt werden. Unter diese Beschränkung fallen insbesonders Waren der militärischen Nutzung bzw. der militärischen Endverwendung. Aber auch Güter, die primär zivilen Zwecken dienen, jedoch von militärischer Bedeutung sind (so genannte Dual-Use-Waren zB handelsübliche Metallbearbeitungsmaschinen, welche aber auch für die Waffenproduktion eingesetzt werden könnten), unterliegen je nach Bestimmungsland einer eventuellen vorherigen Bewilligungspflicht in der Ausfuhr. Eine Listung dieser sensiblen Waren, wurde zuletzt durch die EU-Verordnung 428/2009 neu veröffentlicht. Besondere Aufmerksamkeit ist auch bei „harmlosen“ Warenlieferungen in jene Länder geboten, die einem Waffenembargo unterliegen (Krisenherde der Welt). Hier genügt bereits Kenntnis oder Grund zur Annahme einer militärischen Endverwendung, dass die Bewilligungspflicht zum Tragen kommt (zB Lieferung von Metallplatten mit der Kenntnis, dass diese für den Bau einer Maschine zur Waffenproduktion verwendet werden). Darüber hinaus bestehen Embargos gegenüber bestimmten Ländern und auch bestimmten natürlichen Personen und Organisationen. Eine übersichtliche Darstellung zu den Themen Dual-Use-Waren, Militär- und Rüstungsgüter, Embargos wurde auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht: www.wko.at/aw/exportkontrolle [www.wko.at Pfad: (Bereich auswählen) Zoll, Außenhandel, Außenpolitik > (Thema auswählen) Ausfuhr aus der Gemeinschaft > Ausfuhrkontrolle, Sanktionen]. Sonstige Ausfuhrbeschränkungen Eine Ausfuhrlieferung kann aber auch aufgrund von anderen Rechtsvorschriften oder internationalen Vereinbarungen genehmigungs- oder überwachungspflichtig sein. Dies gilt z.B. für den Export von Drogenausgangsstoffen, Suchtmitteln, bestimmte Obst- und Gemüsesorten, Eier und Geflügelfleisch, verarbeitete tierische Proteine, vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere, Kulturgüter, Markenplagiate, Abfälle und Altöle, ozonschädigende Stoffe etc. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 179 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.4. Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle/Ausführer Stand: 00.00.0000 Die elektronische Ausfuhrzollanmeldung ist grundsätzlich bei jener Zollstelle abzugeben, die für den Ort des Ausführers geografisch zuständig ist (Ausfuhrzollstelle). Die örtliche Zuständigkeit kann durch verschiedene Kriterien bestimmt werden. Grundsätzlich ergibt sich die Zuständigkeit nach dem Wohn- oder Firmensitz des Ausführers, aber davon abweichend auch nach dem Ort, an dem die Waren verpackt oder verladen werden (kein speditionsmäßiges Verladen sondern erstmaliges Verladen). Die Ausgangszollstelle (Zollamt an der EU Außengrenze) überwacht nur mehr den körperlichen Austritt der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet. Eine Aufweichung der Zuständigkeitsbestimmung gibt es für Lieferungen mit einem Wert bis zu € 3.000. Hier kann jede EU Zollstelle als Ausfuhrzollstelle bestimmt werden (auch Ausgangszollstelle). Als Ausführer ist jene Person zu verstehen, die im Zollgebiet ansässig ist und die im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und befugt ist, über das Verbringen der Ware an den Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Ware zu bestimmen. In sonstigen Fällen ist es jedenfalls jene Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren zu bestimmen. Diese Zuordnung ist insbesondere bei Reihengeschäften von Bedeutung, wenn mehrere Unternehmer in der Reihe als Ausführer in Frage kommen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 180 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.5. Dokumente und Informationen für die Ausfuhrzollabfertigung Stand: 00.00.0000 Damit der Zollagent die elektronische Ausfuhrzollanmeldung vornehmen kann, werden zumindest drei Dinge benötigt: 1. Ware oder Warenortnummer des zugelassenen Warenortes 2. Exportrechnung oder Proformarechnung 3. EORI Nummer des Ausführers 4. (evt. Bewilligungen) Bestandteil einer Zollanmeldung ist immer der Wert einer Ware, weshalb dieser auch durch Belege (Handelsrechnung oder Proformarechnung) zu erklären ist. Eine Proformarechung kommt zum Einsatz, wenn die Waren an den Käufer nicht verrechnet werden (zB kostenlose Ersatzteillieferungen im Rahmen einer Garantie oder kostenlose Musterlieferungen). Darüber hinaus sind die Sendungsdaten bekanntzugben (Ware, Gewicht, Verpackung, Beförderungsart, Lieferkondition), da diese in der Zollanmeldung zu deklarieren sind. Falls die Ausfuhr der Ware durch Verbote oder Beschräkungen kontroll- oder bewilligungspflichtig ist, (z.B. Kulturgut), ist zusätzlich die erteilte Bewilligung dem Zollagenten zu übermitteln bzw. die evt. notwendigen Überwachungsdokumente. Zusätzlich benötigt der Zollagent auch die EORI Nummer des Ausführers, welche in der Zollanmeldung anzugeben ist (s. auch Punkt 15.2.) bzw. die UID-Nummer. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 181 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.6. Ablauf des Ausfuhrverfahrens Stand: 00.00.0000 Durch Einführung der elektronischen Zollanmeldung ist es möglich, Ausfuhr- und Einfuhrzollanmeldungen über Internet an das Zollamt zu leiten und die Abfertigung abzuwickeln. Voraussetzung ist, dass sich die Ware bei Abgabe der Anmeldung an einem so genannten „zugelassenen Warenort“ befindet. Es kann jede Adresse und jeder Firmenstandort beim Zollamt als zugelassener Warenort registriert werden. Der Inhaber eines zugelassenen Warenortes muss auch nicht selbst über ein Zollprogramm verfügen, sondern kann sich auch von einem Zollagenten vertreten lassen. Im Falle einer Kontrollentscheidung kommt ein Zollbeamter zum zugelassenen Warenort um die Ware zu besichtigen. Da die Anschaffung eines Zollprogramms meist sehr kostenintensiv ist, nehmen kleinere Exporteure üblicherweise den Service eines Zollagenten/Zollspediteurs in Anspruch. Nach elektronischer Übermittlung der Ausfuhrdaten vom Zollagenten an das Zollamt, prüft dieses die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und entscheidet über eine evt. Warenkontrolle. Falls keine Kontrolle angeordnet wird, gibt der Zoll wiederum elektronisch die Ausfuhr der Ware frei und übermittelt das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) an den Zollagenten. Das ABD begleitet die Ware bis zur EU Außengrenze (oder den Verladeort z.B. Flughafen) und wird dort der Ausgangszollstelle zur Bestätigung vorgelegt. Die Ausgangszollstelle überprüft, ob die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen und bestätigt elektronisch an das Ausfuhrzollamt den Austritt der Ware. Der Exporteur erhält direkt oder über den Zollagenten die Austrittsbestätigung als Exportnachweis für seine Buchhaltung. Umfangreiche Informationen zum e-Zoll Verfahren hat das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage veröffentlicht (www.bmf.gv.at [Pfad: Zoll > e-Zoll]). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 182 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.7. Ausfuhren im Postverkehr Stand: 00.00.0000 Im Postversand können Waren ohne zusätzliche Ausfuhrzollanmeldung zum Versand gebracht werden. Eine Kopie des vom Versender ausgefüllten Postaufgabescheins wird von der Post dem Zoll zur Kenntnis weitergeleitet. Diese Vereinfachung ist aber nicht möglich, wenn die Ausfuhr der Ware aufgrund von eventuellen Verboten oder Beschränkungen bewilligungspflichtig ist (s. hierzu Punkt 15.3.). Als Ausfuhrnachweis für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen wird der Postaufgabeschein vom Finanzamt anerkannt. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 183 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.8. Verpackungsmaterial im Export Stand: 00.00.0000 In Holzverpackungen können gefährliche Schädlinge verschleppt und eingeführt werden. Aus diesem Grund gelten in vielen Ländern besondere Vorschriften bei der Einfuhr von Holzverpackungen aus Massivholz in Form von Kisten, Verschlägen, Trommeln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, die beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt werden. Ladungsträger und Verpackungsmaterialien aus Massivholz müssen vor Versand einer Behandlung unterzogen werden. Der IPPC-Standard (ISPM Nr. 15), ein internationaler, von der WTO akzeptierter Standard, beschreibt anerkannte Maßnahmen für die Behandlung von Holzverpackungen. Die jüngste Vergangenheit hat gezeigt, dass immer mehr Länder Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen in Verpackungsmaterial einführen. Die Vorschriften in den einzelnen Ländern sind dabei unterschiedlich. Unter nachstehender Adresse finden Exporteure die Bestimmungen in den einzelnen Länder in Bezug auf die Einfuhr von Holzverpackungen und Holzladeträgern: https://www.ippc.int/en/countries/all/ispm15/ Holzverpackungen, welche gänzlich aus Holzwerkstoffen wie z.B. Sperrholz, Pressholz, Holzfaserplatten oder Furnier unter Nutzung von Leim, Hitze oder Druck hergestellt wurden, werden hingegen grundsätzlich als ausreichend verarbeitet betrachtet und stellen keinen Lebensraum für Schädlinge dar. Diese Verpackungen müssen nicht weiter behandelt werden. Grundsätzlich werden folgende Behandlungsmethoden in allen IPPC-Mitgliedsländern anerkannt: ● ● Hitzebehandlung (HT) Begasung mit Methylbromid (MB) Weitere Behandlungsmethoden wie chemische Druckimprägnierung, technische Trocknung etc. sind je nach IPPC Mitgliedsland unterschiedlich zugelassen. Der ISPM 15 Standard sieht neben der Behandlung auch vor, dass die Holzverpackung deutlich sichtbar, mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten mit folgenden Angaben zu markieren ist, wobei die Verwendung von roter oder oranger Farbe hiefür nicht erlaubt ist: 1. Symbol der Ähre mit den Buchstaben IPPC 2. Registrierungsnummer des Herstellers/Behandlers der Verpackung oder Exporteurs (Länderkennzeichen, Nummer) 3. Behandlungsmethode (HT für Trocknung, MB für Begasung) Um diese Markierungserfordernisse zu erfüllen, ist deshalb eine Registrierung des Behandlers/Herstellers des Verpackungsholzes oder gegebenenfalls des Exporteurs bei der zuständigen Behörde erforderlich. In Tirol ist diese Registrierung mittels Antrag beim Amt der Druckdatum: 23.04.2016 Seite 184 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Tiroler Landesregierung, amtlicher Pflanzenschutzdienst, Abteilung IIIc, Meinhardstraße 8, 6020 Innsbruck vorzunehmen. Zuständig ist Herr Dr. Goller, Tel. 0512/508/2549, Fax 0512/508/2545, E-Mail: [email protected] Wiederverwertetes, wiederverarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen. Der Behandler hat gem. §6b der geänderten Pflanzenschutzverordnung BGBL II 463/2003 eine Behandlungsbestätigung gem. nachstehendem Muster auszustellen. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 185 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 15.9. Sicherheitsnovelle des Zolls Stand: 00.00.0000 Durch die terroristischen Anschläge der Vergangenheit, insbesondere jene vom 11. September 2001 auf das World-Trade-Center in New York und das Pentagon in Washington D.C. hat sich die weltpolitische Lage verändert. Diese Veränderungen haben auch Auswirkungen auf den freien Welthandel und den damit zusammenhängenden Warenverkehr. Den Zollverwaltungen wurde nun zusätzlich zum Schutz der Wirtschaft auch die verstärkte Kontrolle des Warenflusses in Bezug auf die allgemeine Sicherheit als neue Aufgabe übertragen. Um diese neue Aufgabe erfolgreich bewältigen zu können, wurde ein modernes Risikomanagement eingeführt, mit dessen Hilfe potentielle Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit dem Warenverkehr frühzeitig erkannt werden sollen. Es soll verhindert werden, dass terroristische Netzwerke die logistischen Systeme der Wirtschaft für ihre Zwecke missbrauchen. Zu diesem Zweck soll der Europäische Zollkodex in zwei Schritten reformiert werden. Als ersten Schritt wurden bereits im Jahr 2005 sicherheitsrelevante Aspekte im Zollkodex einbezogen, welche seit Dezember 2006 durch Inkrafttreten der Zollkodex-Durchführungsverordnung Anwendung finden. Im Rahmen dieser ersten Reform wurde der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ – kurz „AEO“ für die englische Bezeichnung „Authorised Economic Operator“ - geschaffen. Darüber hinaus sind ab Juli 2009 sämtliche Wareneingänge in die EU bzw. –ausgänge aus der EU dem Zoll schon im Vorfeld im Rahmen von vorgegebenen Zeitfenstern anzumelden. Mit dieser Vorabinformation bestimmter Datensätze über die Warenlieferung, wird eine Risikoanalyse für die Bewertung ob eine physische Warenkontrolle durchgeführt werden soll, vorgenommen. Der Status des AEO kann ab 01. Jänner 2008 beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Diesen Status wird es in drei Formen geben: ● ● ● AEO Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C) AEO Zertifikat Sicherheit (AEO-S) AEO Zertifikat Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit (AEO-F) Unternehmen müssen nun je nach Aufgabengebiet entscheiden, welche Form des AEO Status für das eigene Unternehmen sinnvoll und eventuell notwendig ist. Unternehmen mit reiner Zollabfertigungstätigkeit werden nur den AEO-C benötigen. Hingegen sollten Dienstleister welche Waren bewegen, lagern, umschlagen etc. die Form des AEO-S beantragen. Unternehmen wie Speditionen, die sowohl Zollabfertigungen durchführen als auch Waren umschlagen und bewegen, sollten die volle Form (AEO-F) wählen. WICHTIG: Der Status des AEO ist nicht zwingend notwendig für den internationalen Warenverkehr, sondern eine freiwillige Entscheidung des Unternehmens. Unternehmen sollten aber mit diesem Status Vorteile im Warenfluss (z.B. geringere physische Kontrollen durch den Zoll) in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus ist auch geplant, dass dieser Status im Rahmen von Gegenseitigkeit in anderen Ländern (z.B. USA, Japan, China, welche ebenfalls ein neues Risikomanagement für die Kontrolle des Warenflusses einführen) Anerkennung findet und somit auch dort zu Vereinfachungen in Bezug auf Warenkontrollen führen soll. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 186 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Ob der AEO Status für das eigene Unternehmen überhaupt Vorteile bringt, ist von den eigenen geschäftlichen Verflechtungen des Unternehmens bzw. in weiterer Folge von der Tätigkeit der belieferten Kunden abhängig. Auch Unternehmen die nicht selbst in Länder außerhalb der EU exportieren, könnten durch die Tätigkeit Ihrer EU Kunden mit dem AEO Status konfrontiert werden. Durch das Ziel die internationale durchgängige Lieferkette vom Hersteller bis zum Endkonsumenten sicher zu gestalten, könnten auch in der EU sitzende Kunden vom österreichischen Lieferanten den Status einfordern. Eine Lieferkette gilt nur dann als sicher, wenn alle in der Kette Beteiligten (supply chain) geprüfte und sichere Unternehmen sind. Somit ist es durchaus denkbar, dass AEO Unternehmen von ihren in der EU sitzenden Lieferanten den Status verlangen, um nicht selbst die Vorteile beim Warenfluss und den damit verbundenen geringeren bzw. prioritär behandelten Zollkontrollen zu verlieren. AEO-Zertifizierungen ab Jänner 2008 Ab 01. Jänner 2008 können EU-Unternehmen den Status eines AEO beantragen. Dieser Status wird in Form von Zertifikaten bescheinigt. Bei der Bewertung des Antrages durch die Zollbehörden werden Aspekte die in den EU-Leitlinien geregelt sind berücksichtigt. Je nach Form des AEO-Zertifikates sind die baulichen Sicherheitsmaßnahmen von Gebäuden, Zugangskontrollen, Überwachung des Warenflusses, Maßnahmen zur Datensicherung und des Datenschutzes, interne Kontrollsysteme, Zahlungsfähigkeit, das bisheriges Verhalten gegenüber den Zollbehörden bis hin zur Mitarbeiterauswahl und –schulung, maßgebliche Bewertungskriterien. Kernstück des Antrags ist aber eine Selbstbewertung des Unternehmens, in Form eines vorgegebenen Frageborgens in den zuvor genannten Bereichen. Informationen zum Status, Antrag, Selbstbewertungsbogen und die EU Leitlinien wurden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht: www.bmf.gv.at [Pfad: Zoll > Wirtschaft > Sicherheitsnovelle und zugelassener Wirtschaftsbeteiligter]. Vorabanzeigen ab 01. Juli 2009 Wie eingangs schon erwähnt, ist eine weitere Maßnahme um die sichere Lieferkette zukünftig zu gewährleisten, dass bereits im Vorfeld Informationen über die geplante Wareneinfuhr oder –ausfuhr den Zollämtern mitgeteilt werden. Hierbei wird es sich um sendungsspezifische Daten handeln, welche es den Zollämtern ermöglichen sollen, die Ware bereits vor Eintreffen an der Grenze einer Risikoanalyse zu unterziehen. Je nach Warenart, Absender, Empfänger und anderen Kriterien, wird schließlich entschieden, ob eine physische Kontrolle durchgeführt wird. Diese Änderungen beeinflussen den Prozessablauf der Zollabfertigung nachhaltig. Der Status des AEO ist auch hier von Bedeutung, da diesem Personenkreis die Mittelung eines verkleinerten Datensatzes gewährt wird. Mit der kleinen Zollkodexreform wurden aber sicherlich nur erste Schritte in Bezug auf die Kontrolle des Warenflusses und der Sicherheit der Lieferkette gesetzt. Weitere Änderungen sind abzuwarten, insbesondere im Rahmen der großen Zollkodexreform, welche auch ab 2010 in einem völlig neu gestalteten Zollkodex vorerst ihren Abschluss findet. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 187 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16. Dokumente für den internationalen Warenverkehr Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Allgemeine Exportdokumente Länderinformationsblätter Fach-/Brancheninformation über bestimmte Produkte und Länder Market Access Database Zolltarifnummern Beglaubigung der Exportdokumente Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland Adressen Anlage: Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht Anlage: Carnet ATA - zur Ansicht Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 188 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.1. Allgemeine Exportdokumente Stand: 00.00.0000 Warenimporte unterliegen in allen Ländern der Welt bestimmten Einfuhrbestimmungen und Einfuhrformalitäten. Welche Regeln zur Anwendung kommen, hängt oftmals vom Lieferland und Ursprungsland der Ware ab, sodass dem Zollamt im Bestimmungsland sämtliche Informationen, die für die Abfertigung notwendig sind, mittels Dokumenten vorzulegen sind. Die für die Wareneinfuhr erforderlichen Unterlagen sind in allen Ländern unterschiedlich geregelt und oftmals von der Art der Waren abhängig. Grundsätzlich sind aber zumindest folgende Unterlagen für die Einstufung der Produkte in den Zolltarif, die Berechnung der Zollabgaben und die Anwendung der Importbestimmungen beizubringen: ● ● ● ● Exportrechnung Packliste Frachtpapiere Angaben über den Warenursprung (z.B. Ursprungszeugnis) Exportrechnung Das Muster einer Exportrechnung wurde als Anlage G am Ende des Handbuchs beigelegt. Diese Rechnung kann allerdings nur als allgemeine Vorlage verwendet werden, sodass eventuelle zusätzliche Angaben und Erklärungen, aber auch Form und Sprache gesondert geregelt sein können. Einige Länder (z.B. im karibischen Raum oder Afrika) verlangen darüber hinaus eine streng formelle „customs invoice". Ursprungszeugnis Der allgemeine Ursprung einer Ware wird mittels dem „Ursprungszeugnis der Europäischen Gemeinschaft“ (Muster zur Ansicht s. Anlage in Punkt 16.9. am Ende des Kapitels; in der Praxis ist das Originalformular zu verwenden) nachgewiesen. Dieses Zeugnis erhalten Sie in der Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol (Fr. Erhart). Damit die Wirtschaftskammer den Ursprung einer Ware bestätigen kann, muss vom Antragsteller erklärt werden, ob die Waren im eigenen Betrieb erzeugt oder von einem anderen Händler zugekauft worden sind. Bei Zukauf ist der Ursprung der Exportware durch Handelspapiere, Ursprungszeugnisse oder Ursrpungserklärungen oder sonstiger Dokumente nachzuweisen. Nicht zu verwechseln ist dieses allgemeine (nichtpräferenzielle) Ursprungszeugnis mit dem „Präferenziellen Ursprungszeugnis“ EUR1 (s. Punkt 17.1.), welches im Bestimmungsland Zollvorteile bewirken kann. Darüber hinausgehende Bescheinigungen und Bestätigungen unterliegen den handelspolitischen und nationalen Regelungen des jeweiligen Importlandes wie z.B. Einfuhrbewilligungen, Gesundheitszeugnisse für tierische und pflanzliche Produkte, technische Datenblätter und Konformitätsbescheinigungen, Gütezertifikate, Analysenzertifikate, Freiverkaufsbestätigungen etc. Einen guten Überblick über die notwendigen Dokumente (je nach Warenart und Bestimmungsland) bietet die Market Access Database der Europäischen Kommission (vgl. Kapitel 16.4). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 189 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.2. Länderinformationsblätter Stand: 00.00.0000 Die Außenwirtschaftsorganisation (AWO) der Wirtschaftskammer Österreich hat zu jedem Land eine umfangreiche Informationsbroschüre erstellt (Länderreport), in dem auch ein Abschnitt den Zoll- und Einfuhrbestimmungen gewidmet ist. Dort findet der österreichische Exporteur Informationen und Hinweise, welche Dokumente in welcher Form bei der Einfuhr im Bestimmungsland dem Zoll vorzulegen sind bzw. noch weitere interessante Vorschriften wie z.B. Verpackungsbestimmungen, Warenmarkierungen etc. Die Länderreports können von Mitgliedern der Wirtschaftskammer kostenlos im Internet abgerufen werden unter: www.wko.at/aw [Pfad: Land wählen > Publikationen > AWO Länderreport]. Für den kostenlosen Download muss die Mitgliedsnummer und der Pincode angegeben werden. Seit Herbst 2015 betreibt die WKO eine neue Benutzerverwaltung. Statt einem allgemeinen Benutzerkonto pro Mitgliedsunternehmen kann sich künftig jede Person ein persönliches WKO Benutzerkonto anlegen, in dem Daten aktualisiert und Passwortänderungen durchgeführt werden können. Die Weitergabe von eigenen Benutzerdaten ist somit nicht mehr erforderlich. Infos zur Registrierung unter www.wko.at/benutzerverwaltung Druckdatum: 23.04.2016 Seite 190 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.3. Fach-/Brancheninformationen über bestimmte Produkte und Länder Stand: 00.00.0000 Zusätzlich zu den allgemeinen Länderinformationsblättern erstellen die AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich auch fach- bzw. branchenspezifische Informationsbroschüren in ausgesuchten Zielmärkten. So sind beispielhaft für die USA folgende Broschüren erhältlich: Einfuhrvorschriften für Nahrungs- und Genussmittel, das US Insolvenzrecht, der Skimarkt in den USA, gewerblicher Rechtschutz, Vertriebsvertrag, Produkthaftpflicht und viele mehr. Welche Broschüren es zu den verschiedenen Ländern gibt, kann ebenfalls auf der Homepage unter www.wko.at/awo [Pfad: Land wählen > Publikationen >] abgefragt werden. Für den kostenlosen oder vergünstigten kostenpflichtigen Download, muss die Mitgliedsnummer und der Pincode angegeben werden. Seit Herbst 2015 betreibt die WKO eine neue Benutzerverwaltung. Statt einem allgemeinen Benutzerkonto pro Mitgliedsunternehmen kann sich künftig jede Person ein persönliches WKO Benutzerkonto anlegen, in dem Daten aktualisiert und Passwortänderungen durchgeführt werden können. Die Weitergabe von eigenen Benutzerdaten ist somit nicht mehr erforderlich. Infos zur Registrierung unter www.wko.at/benutzerverwaltung Die Branchen- und Fachbroschüren können auch beim Mitgliederservice in der Wirtschaftskammer Österreich unter der Tel.Nr. 05 90 900-5050 oder unter der e-mail Adresse [email protected] bestellt werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 191 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.4. Market Access Database Stand: 00.00.0000 Eine weitere Möglichkeit sich über die Importbestimmungen anderer Länder zu informieren, wurde mit einer Datenbank der Europäischen Union geschaffen. Unter der Adresse http://madb.europa.eu/mkaccdb2/indexPubli.htm (Link: Exporters’ Guide to Import Formalities) kann der Exporteur viele Informationen für die Einfuhr der jeweiligen Ware im ausgewählten Bestimmungsland abrufen. In vielen Fällen werden auch Muster der beizubringenden Dokumente gezeigt. Dieser Service wird im Moment für 108 Länder zur Verfügung gestellt. Weitere Länder werden folgen. Um die Informationen zu erhalten, ist es jedoch zumindest notwendig die ersten 4 Stellen der 8-stelligen Zolltarifnummer bekanntzugeben (s. hierzu Punkt 16.5.). Unter derselben Adresse können unter dem Link: Applied Tariffs Database auch die Einfuhrzollsätze dieser Länder abgefragt werden. Hier ist ebenfalls nach der Wahl des Bestimmungslandes eine mindestens 4-stellige Zolltarifnummer (HS Product Code) bekanntzugeben. Wenn keine eigene „EU“ Spalte vorgesehen ist gilt der Zollsatz der Spalte „MFN“. Für die Inanspruchnahme der geringeren Zollsätze in einer eventuellen „EU“ Spalte (z.B. beim Import in Südafrika) sind aber die Bestimmungen über die Zollpräferenzen zu beachten (s. hierzu Kapitel 17). Zusätzliche Informationen neben den Einfuhrzollsätzen (zB anfallende Einfuhrsteuern oder behördliche Abfertigungsgebühren) können durch direktes Anklicken der Zolltarifnummern abgefragt werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 192 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.5. Zolltarifnummern Stand: 00.00.0000 Im Rahmen des harmonisierten Systems (HS) sind in nahezu allen Ländern der Welt die Zolltarife nach demselben System aufgebaut und bis zur 6. Stelle identisch. Weitere Untergliederungen folgen nationalen Anforderungen. Oftmals ist es möglich, Warenflüsse und Informationen zu den Einfuhrbestimmungen im Zielland auf Basis der Zolltarifnummer einzuholen. Anhand der Zolltarifnummer kann aber natürlich auch die Höhe der Einfuhrzölle in der EU und in anderen Ländern geprüft werden. Der Zolltarif der Europäischen Union (TARIC) ist im Internet veröffentlicht und kann unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/tarhome_de.htm Eine Einreihung und Zuordnung der Ware in den Zolltarif ist grundsätzlich auch im elektronischen TARIC möglich. Durch Anklicken von „TARIC-Code“ und „Blättern“ werden die 21 Abschnitte geöffnet, hinter denen sich die 97 Kapitel verbergen. Die vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten sind so lange zu entscheiden, bis die 10-stellige TARIC-Nummer auf der Startseite übernommen wird. Eine weitere Möglichkeit Waren im Zolltarif zuzuordnen, ist die einmal im Jahr veröffentlichte Kombinierte Nomenklatur (KN), welche die ersten 8 Stellen der Zolltarifnummer bildet. In der Kombinierten Nomenklatur sind am Beginn eines jeden Kapitels, auch die Anmerkungen zu diesem Kapitel veröffentlicht. Diese Anmerkungen sind für eine korrekte Einreihung oftmals hilfreich bzw. sogar notwendig. Die Kombinierte Nomenklatur wird in den Amtsblättern der Europäischen Kommission veröffentlicht. Unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm [Pfad: Amtsblatt] kann unter der Nummer L 287/2009 die aktuelle KN für das Jahr 2010 abgerufen werden. Sehr hilfreich bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif sind auch die veröffentlichten verbindlichen Zolltarifauskünfte (VZTA oder Englisch kurz EBTI - European Binding Tariffs Information). Unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/databases/index_de.htm [Pfad: EBTI] werden alle Bescheide jener Waren veröffentlicht, für welche in der Vergangenheit eine verbindliche Einreihung in den Zolltarif beantragt wurde. Mithilfe von Schlagwörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs und allgemeinen Warenbeschreibungen kann hier geprüft werden, ob eine Ware schon einmal von den Experten im Zolltarif zugeordnet bzw. wie diese Ware schlussendlich eingereiht wurde. Ein weiteres Hilfsmittel für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sind die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, welche zuletzt im Amtsblatt der Reihe C unter der Nummer 50/2006 veröffentlicht wurden. Für das Abrufen ist obige Internetadresse der Amtsblätter zu verwenden. Unverbindliche Zolltarifauskünfte erteilt auch die Zentrale Auskunftsstelle Zoll unter Tel. 01 51433 564053 oder e-mail: [email protected]. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 193 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.6. Beglaubigung der Exportdokumente Stand: 00.00.0000 Die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen vieler Länder (insbesondere im arabischen Raum) sehen vor, dass die für die Importabfertigung vorzulegenden Dokumente im Exportland von der Auslandsvertretung des jeweiligen Landes vorab legalisiert werden. Diese Legalisierung nehmen die Konsularabteilungen der Botschaften oder die Konsulate bzw. Generalkonsulate des jeweiligen Landes vor. Da die Legalisierung unter Umständen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, sowie mit zum Teil erheblichen Kosten verbunden ist – die Konsulatsgebühren liegen zwischen € 11,– und € 110,– pro Dokument – sollte der Exporteur die Dokumente frühzeitig zur Legalisierung einreichen und bereits bei Ausgestaltung des Vertrags festlegen, wer die Kosten zu tragen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass diese Exportpapiere im Vorfeld von der Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol zu bestätigen sind, bei Warenexporten in eines der nachstehenden Länder anschließend an die Österreichisch-Arabische Handelskammer (Lobkowitzplatz 1, 1015 Wien, Tel. 01 5133965) weiterzuleiten sind und diese wiederum gegen eine zusätzliche Gebühr die Dokumente an die jeweilige Botschaft weiterleitet. Aktuell wird von folgenden Ländern eine Legalisierung der Dokumente durch die Österreichisch-Arabische Handelskammer sowie durch die Konsularabteilungen der entsprechenden Botschaften vorgeschrieben: Ägypten, Bahrain, Irak, Jordanien, Katar, Kuwait, Libyen, Oman, Saudi Arabien, Sudan, Syrien, Vereinigte Arabische Emirate, Yemen. Für Ägyten ist dies aber nur dann notwendig, wenn die Waren nicht im Rahmen des Präferenzabkommens EU-Ägypten nach Ägypten geliefert werden (Präferenzware s. Kapitel 17.01). Dokumente für die Vereinigten Arbischen Emirate müssen darüber hinaus noch zusätzlich von einem österr. Notar, dem Landesgericht und der Konsularabteilung des Außenministeriums beglaubigt werden. Dokumente für Warenlieferungen in den Iran werden nach der Bestätigung durch die Wirtschaftskammer Tirol von der Iranischen Botschaft in Wien beglaubigt (Jauresgasse 3, 1030 Wien, Tel. 01 7122657 oder Fax 01 7135733). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 194 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.7. Vorübergehende Verwendung von Waren im Zollausland - Carnet ATA Stand: 00.00.0000 Wenn Waren nur vorübergehend aus der EU ausgeführt und im Zollausland zu bestimmten Zwecken verwendet werden sollen (zB Waren zur Präsentation auf einer Messe in der Schweiz), ist die Verwendung eines Carnet ATA oftmals eine Vereinfachung. Das Carnet ATA ermöglicht durch die einzelnen Trennblätter die zolltechnische Abwicklung der vier notwendigen Zollverfahren (Ausfuhr Österreich/EU – Einfuhr im Bestimmungsland – Wiederausfuhr aus dem Bestimmungsland – Wiedereinfuhr in die EU/Österreich). Das Carnet ATA stellt die Wirtschaftskammer auf Antrag aus und übernimmt durch die Ausgabe des Dokumentes die Haftung für die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland. Deshalb wird es möglich, die Waren ohne weitere Kautionen und Abgabenerhebung im Bestimmungsland einzuführen. Zu beachten ist jedoch, dass die Waren innerhalb der vom ausländischen Zollamt gewährten Frist wieder ausgeführt werden müssen. Diese ist zwar oftmals identisch mit der Gültigkeit des Carnet ATA (max. 1 Jahr nach Ausgabe) jedoch kann der Zoll im Einfuhrland auch eine geringere Verwendungsfrist gewähren und ansetzen. Das Carnet ATA wird nicht in allen Ländern angenommen (derzeit akzeptieren neben der EU noch 45 Länder das Carnet ATA als Haftungsdokument) bzw. sehen die einzelnen Partnerstaaten unterschiedliche Verwendungszwecke vor. So ist zB Indien ebenfalls Mitglied in der Carnet ATA Haftungskette, gewährt aber die temporäre Einfuhr mit Carnet ATA nur für Messewaren auf bestimmten Messen. Hingegen kann in der Schweiz das Carnet ATA für Berufsausrüstungen, Messen und Ausstellungen, zur Erprobung, wissenschaftliche Geräte, Warenmuster und den Transit zum Einsatz kommen. Die Vermietung von Waren oder auch die Einfuhr zum ungewissen Verkauf (zB auf Konsumentenmessen) ist mit Carnet ATA grundsätzlich nicht möglich. Der eventuelle Verbleib der Ware im Bestimmungsland nach Einfuhr mit Carnet ATA, ist immer im Vorfeld mit der jeweiligen Zollbehörde zu prüfen bzw. genehmigen zu lassen. Zu beachten ist auch, dass bei evt. Verbleib der Ware im Zollausland in Österreich eine nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung abgegeben werden muss, sofern der Warenwert EUR 1.000 übersteigt. Darüber hinaus wird für die umsatzsteuerfreie Verrechnung an den Käufer ein Exportnachweis von der Finanz gefordert. Diesen erfüllt dann die nachträgliche Ausfuhrzollanmeldung bzw. die zollamtliche Bestätigung des Verbleibs der Ware im Drittland. Sämtliche Informationen zum Carnet ATA finden Sie auf www.wko.at/carnet Druckdatum: 23.04.2016 Seite 195 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.8. Adressen Stand: 00.00.0000 AußenwirtschaftsCenter: Adressen unter www.wko.at/awo [Pfad: „Land wählen“ - „Länderauswahl“] Ihr Ansprechpartner in der Abteilung für Außenwirtschaft der Wirtschaftskammer Tirol: Robert Jung Tel.: 05 90 90 5-1252 Fax: 05 90 90 5-1275 E-Mail: [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 196 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.9. Anlage: Ursprungszeugnis der Wirtschaftskammer Tirol - zur Ansicht Stand: 00.00.0000 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 197 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 16.10. Anlage: Carnet ATA - zur Ansicht Stand: 00.00.0000 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 198 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 199 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 200 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 17. Einfuhr in Drittländern und Zollpräferenzen Stand: 00.00.0000 1. 2. 3. 4. 5. 6. Allgemeines Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes Präferenzursprung bei Handelswaren Die Form des Ursprungsnachweises Warenlieferung in die Türkei Anlage zu 17.4.: EUR1 (Warenverkehrsbescheinigung) - zur Ansicht Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 201 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 17.1. Allgemeines Stand: 00.00.0000 Die Europäische Union hat mit einer Reihe von Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) Abkommen geschlossen (Präferenzabkommen), in deren Rahmen es möglich ist, Waren zollfrei oder zollbegünstigt in diese Ländern zu importieren (s. Anlage H am Ende des Handbuchs). Diese Abkommen sehen zum Teil einseitige Zollpräferenzen vor, so dass nur die Europäische Union diesen Ländern Zollbegünstigungen bei der Einfuhr gewährt (z.B. für Entwicklungsländer) und beidseitige Abkommen, wo Ursprungwaren der jeweils anderen Region zollfreien oder zollbegünstigten Zugang haben (z.B. Abkommen EU-Schweiz). Damit eine Ware zollbegünstigt in einem Land, mit dem die EU ein Abkommen geschlossen hat, eingeführt werden kann, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen: ● ● ● ● ● Sie muss zum Warenkreis gehören, der vom Präferenzabkommen erfasst ist Es muss ein Ursprungserzeugnis entsprechend den Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens sein Der Ursprung muss durch einen Nachweis (Ursprungserklärung oder eine Warenverkehrsbescheinigung - EUR1) formell belegt werden Es muss eine direkte Beförderung zwischen den Vertragsstaaten erfolgen In den meisten Fällen muss das Verbot der Zollrückvergütung eingehalten werden (Vormaterialien aus anderen Ländern müssen im Herstellungsland verzollt worden sein) Eine Ware gilt dann als Ursprungserzeugnis, wenn sie unter Beachtung der Ursprungsregeln eines Vertragsstaates ursprungsbegründend erzeugt worden ist. In den Abkommen der EU mit den jeweiligen Ländern, sind in den Ursprungsprotokollen die Ursprungsregeln für jedes Produkt festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit eine Ware bei der Produktion den Präferenzursprung erzielt. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 202 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 17.2. Die Möglichkeiten des Ursprungserwerbes Stand: 00.00.0000 Für den präferenziellen Ursprungserwerb unterscheidet man zwischen zwei Möglichkeiten: ● ● autonomer Ursprung Ursprung durch Kumulierung 1. Autonomer Ursprung Ein autonomer Ursprung wird erzielt, wenn die Ware in der EU entweder ● ● vollständig gewonnen bzw. erzeugt oder ausreichend be- bzw. verarbeitet wird. Vollständige Gewinnung bzw. Erzeugung heißt, dass sämtliche, wenn auch noch so geringfügige Materialien und Bestandteile, die zur Herstellung der Ware verwendet werden, zur Gänze aus dem betreffenden Vertragsstaat stammen (die EU-Länder gelten in diesem Zusammenhang als ein Vertragsstaat). Bei Bergbau- und Agrarwaren kommt dies häufig vor. So gelten z.B. als vollständig erzeugt, mineralische oder pflanzliche Erzeugnisse die aus dem Boden gewonnen bzw. geerntet wurden. Da die vollständige Erzeugung bei industriellen Fertigwaren kaum mehr möglich ist, besteht für diese Waren die Möglichkeit des präferenziellen Ursprungserwerbes auch durch die ausreichende Be- oder Verarbeitung. Die für die Erlangung der präferenziellen Ursprungseigenschaft notwendigen Be- und Verarbeitungsschritte sind in der Ursprungsliste der jeweiligen Abkommen mit den Bestimmungsländern geregelt. Für die Bewertung der Ursprungseigenschaft, müssen aber nur Vormaterialien die noch keinen EU-Präferenzursprung haben, einer ausreichenden Be- und Verarbeitung gemäß der Regel in der Ursprungsliste unterzogen werden. Daher ist es für die Bewertung des Präferenzursprungs notwendig, zwischen Vormaterialien mit und ohne Präferenzursprung zu unterscheiden. Wenn somit Waren in der EU zugekauft werden, benötigt der Exporteur den Nachweis, dass es sich bei diesen Waren bereits um Präferenzwaren handelt und diese somit bei der Bewertung der Ursprungseigenschaft keiner ausreichenden Be- und Verarbeitung mehr unterzogen werden müssen. Dieser Nachweis wird in Form der Lieferantenerklärung (Anlage I und J am Ende des Handbuchs) erbracht. An ursprungsbegründeten Vorgängen kennt die Liste im Wesentlichen folgende Kriterien, welche von Ware zu Ware unterschiedlich sind: ● Tarifsprung: Darunter versteht man, dass die eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer anderen Nummer des Zolltarifs angehören als das Fertigprodukt und daher in der Produktion einen Wechsel in der Nummer mitmachen. Beispiel: Ein österreichischer Fabrikant erzeugt Aktentaschen der ZTNr. 4202. Zur Herstellung verwendet er Rindsleder aus Argentinien (ZTNr. 4104) und Verschlüsse aus Korea (ZTNr. 8308) bzw. Pappkartons aus der Ukraine (ZTNr. 4805). Die Aktentaschen fallen unter eine andere Zolltarifnummer als die verwendeten Vormaterialien. Das Kriterium des Tarifsprunges ist damit erfüllt und die Taschen sind EU-Ursprungsprodukte. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 203 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH ● ● ● ● Dem gegenüber erfolgt bei einigen Waren eine (manchmal wertmäßig beschränkte) Zulassung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, welche der gleichen Nummer angehören wie das Exportprodukt. Beispiel: Statuetten aus unedlen Metallen(ZTNr. 8306) müssen aus Vormaterialien hergestellt werden, die in eine andere 4-stellige Tarifnummer als die hergestellte Ware einzureihen sind. Vormaterialien, die unter die gleiche Zolltarifnummer fallen (8306), dürfen dennoch verwendet werden, wenn ihr Wert 30% des Ab-Werk-Preises des Exportproduktes nicht überschreitet. Ausschluss von bestimmten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, obwohl diese den Tarifsprung mitmachen. Beispiel: Bei bestimmten Lebensmitteln wird der Einsatz von Vormaterial des Kapitels 17 (Zucker) mit mehr als 30% des Ab-Werk-Preises ausgeschlossen. Wertmäßige Beschränkung des Einsatzes von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, unabhängig davon, ob diese den Tarifsprung mitmachen oder nicht. Beispiel: Der Einsatz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zur Herstellung von Elektromotoren wird mit 40% des Ab-Werk-Preises der Fertigware beschränkt. Die Produktion hat ab einer bestimmten Produktionstiefe zu erfolgen. Beispiel: Das Herstellen von Damenbekleidung hat aus Garnen zu erfolgen um dem fertigen Kleid Präferenzursprung zu verleihen. Die Konfektion aus Geweben – ohne Ursprungseigenschaft – ist nicht ursprungsbegründend (im Sinne der Präferenzabkommen). 2. Ursprung durch Kumulierung In den Freihandelsabkommen der EU mit den Partnerstaaten wurde auch die Möglichkeit geschaffen, den Präferenzursprung einer Ware nicht nur autonom (= Wirtschaftsleistung eines einzigen Landes) sondern auch durch Kumulierung (mehrere Länder arbeiten an der Herstellung eines Produktes) zu erzielen. Die Kumulierung ermöglicht es, Produktionsschritte in verschiedenen Ländern vorzunehmen und bei der Bewertung des Warenursprungs des Endproduktes sämtliche Produktionsschritte zusammenzurechnen, um im Ergebnis den Präferenzwarenursprung zu erzielen. Das Präferenzrecht unterscheidet zunächst zwischen zwei Formen der Kumulierung: ● ● volle Kumulierung eingeschränkte Kumulierung Ableitungen wie bilaterale, diagonale und multilaterale Kumulierungen sind nur Unterformen dieser beiden Kumulierungsmöglichkeiten. Bei der vollen Kumulierung werden sämtliche Be- und Verarbeitungsschritte, welche in verschiedenen Ländern der Kumulierungszone durchgeführt worden sind, berücksichtigt, um im Endergebnis die Erzielung des Präferenzursprungs zu bewerten. Die volle Kumulierung ist im EWR möglich, wurde aber auch in den Abkommen der EU mit Marokko und Tunesien vereinbart. Vorteil der vollen Kumulierung ist, dass die in einem Partnerstaat der Kumulierungszone vorgenommenen Be- und Verarbeitungen noch nicht in einem solchen Umfang vorgenommen werden müssen, dass die Ware bereits den Präferenzursprung in diesem Land erzielt. Vielmehr bestätigt der Vorlieferant in einer speziellen Lieferantenerklärung die von ihm bereits vorgenommenen Produktionsschritte. Der nachfolgende Hersteller kann diese Produktionsschritte Druckdatum: 23.04.2016 Seite 204 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH zu den eigenen Tätigkeiten hinzurechnen und die Summe der Produktionstätigkeit mit den Präferenzursprungsregeln vergleichen. Wenn diese beiden (oder mehrere) Verarbeitungsschritte zusammengerechnet, die für die jeweilige Ware in der Ursprungsregel festgesetzte Verarbeitungstiefe oder Wertschöpfung erreichen, hat die Ware Präferenzursprung. Als Folge kann sie in allen an der Präferenzzone beteiligten Ländern zollfrei zirkulieren. Die eingeschränkte Kumulierung hingegen verlangt bei der arbeitsteiligen Produktion in verschiedenen Ländern, dass die Ware beim Weiterversand in ein anderes Land der Kumulierungszone bereits Präferenzursprungsware des Versendungslandes ist. Eine Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt im Versendungsland durchgeführten Be- und Verarbeitungen, welche noch zu keinem Präferenzursprung geführt haben, wie bei der vollen Kumulierung, ist nicht möglich. Wenn die Ware aber schon Präferenzware des Versendungslandes ist, muss die Be- und Weiterverarbeitung im Bestimmungsland der Kumulierungszone dann nur mehr über die so genannte Minimalbehandlung hinausgehen, um den neuerlichen Präferenzursprung in diesem Land zu erzielen. Die zollfreie Zirkulation der Ware ist wiederum innerhalb aller an der Kumulierungszone beteiligten Länder möglich. Die Möglichkeit der bilateralen Kumulierung ist in allen Präferenzabkommen der EU vorgesehen. Bilaterale Kumulierung bedeutet, dass die Vormaterialien aus jenem Land stammen, in welches die fertige Ware letztendlich geliefert werden soll. Diese Vormaterialien müssen dann für die Bewertung des Präferenzursprungs nicht mehr ausreichend be- und verarbeitet werden. Im Bereich der diagonalen und multilateralen Kumulierung sind die PANKUM und die PANEUROPAMITTELMEER (Pan-Euro-Med Zone) Ursprungskumulierungszonen von Bedeutung. ● ● ● ● PANKUM-Länder: 28 EU Staaten, Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein und die Türkei. PANEUROPA-MITTELMEER-Länder: die PANKUM Länder + Ägypten, Algerien, Färöer, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen. SAP Kumulierungszone (Kroatien, Serbien, Bosnien-Herzegovina, Albanien, Mazedonien, Montenegro, Türkei, EU) NEU: die Schaffung einer Ursprungskonvention soll die Länder der Zonen PAN-EURO-MED und SAP zu einer Kumuierungszone zusammenführen. Ist derzeit in der EU aber noch nicht umgesetzt. Im Rahmen der eingeschränkten Kumulierung, können bei der Herstellung in der EU Vormaterialien mit Präferenzursprung aus allen Ländern der Kumulierungszone eingesetzt werden, wenn das Endprodukt wiederum in ein an der Kumulierungszone beteiligtem Land geliefert wird (= diagonale Kumulierung). Für die präferenzielle Ursprungsbewertung des Endproduktes, müssen die (Ursprungs-) Vormaterialien aus der Kumulierungszone nicht ausreichend be- oder verarbeitet werden. Voraussetzung für die Kumulierungsmöglichkeit im Rahmen der PANKUM und PAN-EURO-MED ist aber, dass sämtliche teilnehmende Länder untereinander Freihandelsabkommen mit spiegelgleichen Ursprungsregeln abgeschlossen haben. Das ist im Moment aber nur bei der PANKUM der Fall. Die an der PAN-EURO-MED teilnehmenden Länder, haben zum aktuellen Stand (Mai 2016) nur zum Teil diese Freihandelsabkommen untereinander abgeschlossen und ratifiziert. Da ein lückenloses Netzwerk identischer Abkommen zwischen insgesamt 18 Vertragspartnern nicht in Druckdatum: 23.04.2016 Seite 205 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH absehbarer Zeit realisierbar war, ist man übereingekommen nach dem Prinzip der so genannten „variablen Geometrie“ vorzugehen. Sobald zumindest 3 Länder die Voraussetzungen erfüllen, sollen sie eine solche diagonale Kumulierungszone bilden können. Solange also nicht alle teilnehmenden Länder untereinander diese Abkommen geschlossen haben, muss geprüft werden, ob ein Land aus dem Vormaterialien stammen mit dem Bestimmungsland des Fertigproduktes bereits das Abkommen geschlossen hat, damit das eingesetzte Vormaterial nicht mehr ausreichend be- und verarbeitet werden muss. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen wird regelmäßig der aktuelle Stand der Umsetzung veröffentlicht: www.bmf.gv.at [Pfad: Zoll - Wirtschaft - Ursprung und Präferenzen]. Die präferenzielle Ursprungseigenschaft innerhalb der Zone PAN-EURO-MED wird mit eigenen Nachweisen dokumentiert. Hierzu dienen die EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung bzw. ein erweiterter Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung (s. Anlage K am Ende des Handbuchs). Für Handelswaren ist die Lieferantenerklärung nach Anhang 22-15 und Anhang 22-16 in der DVO 2447/2015 (s. auch Punkt 17.3.) die Grundlage für die Ausstellung von Präferenznachweisen. Die Lieferantenerklärung (gem. Anhang I und J am Ende des Buches) muss für Zwecke der Pan-Euro-Med Kumulierung folgende Ergänzung tragen: „Ich erkläre, dass: _ Kumulierung angewendet wurde mit …… (Name des Landes/der Länder) _ Keine Kumulierung angewendet wurde.“ Ohne diesen Zusatz kann die Lieferantenerklärung nicht für die Ausstellung eines Präferenznachweises EUR-MED (oder Ursprungserklärung EUR-MED) verwendet werden, sondern nur für bilaterale Präferenznachweise (EUR.1 oder Ursprungserklärung). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 206 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 17.3. Präferenzursprung bei Handelswaren/Lieferantenerklärung Stand: 00.00.0000 Beim Export von Handelswaren, kann der Exporteur ebenso von der Präferenzbegünstigung im Bestimmungsland profitieren. Um jedoch den notwendigen Präferenznachweis ausstellen zu dürfen, benötigt der exportierende Händler von seinem EU-Lieferanten eine verbindliche Bestätigung, dass der Ursprung der Ware in einem Präferenzland ist (zB EU) und die Voraussetzungen für den Präferenzverkehr mit dem Bestimmungsland erfüllt sind. Dies ist dadurch zu erkennen, dass der Lieferant das gewünschte Bestimmungsland in der Erklärung dezidiert angibt. Die Lieferantenerklärung ist die EU-interne formelle Bestätigung für Präferenzwaren (Muster s. Anlage I am Ende des Handbuchs). Darin bestätigt der Lieferant seinem Kunden den Präferenzursprung der gelieferten Ware und mit welchen Ländern der präferenzielle (zollfreie) Warenverkehr möglich ist. Sollte trotz Bestätigung des EU-Ursprungs der Ware aber das Bestimmungsland der beabsichtigten Lieferung nicht angeführt sein, kann der Exporteur auch keinen Präferenznachweis ausstellen. Es ist somit nach Erhalt der Lieferantenerklärung stets zu prüfen, ob das gewünschte Bestimmungsland darin erklärt wurde. Bei regelmäßigen Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen immer wieder dieselben Waren an den gleichen Abnehmer geliefert werden, besteht auch die Möglichkeit eine Langzeit-Lieferantenerklärung mit einer Gültigkeit von bis zu zwei Jahren auszustellen (s. Anlage J am Ende des Handbuchs). Die Gültigkeit der Erklärung beginnt aber immer mit dem Ausstellungsdatum zu laufen und nicht mit dem darin erklärten Lieferzeitraum. Wenn also eine Langzeit-Lieferantenerklärung am 15. Oktober 2016 ausgestellt wird und in der der Lieferzeitraum vom 01. Jänner 2017 bis 31.12.2018 bestätigt wird, benötigt der Empfänger am 15. Oktober 2018 aber dennoch eine neue Erklärung, denn er kann sich für alle Lieferungen ab dem 15. Oktober 2018 nicht mehr auf diese Erklärung beziehen. Nachträgliche Ausstellung Langzeit-Lieferantenerklärungen können auch noch nachträglich ausgestellt werden, allerdings darf der darin erklärte Lieferzeitraum nur max. 1 Jahr betragen gerechnet vom Tag der Ausstellung. Lieferantenerklärung mit Kumulierungsvermerk Damit ein Händler bei Bedarf aber auch einen Präferenznachweis EUR-MED ausstellen kann, muss der Wortlaut der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung unbedingt folgenden Zusatz tragen: Er erklärt folgendes: O Kumulierung angewendet mit ................................ (Name des Landes / der Länder) O Keine Kumulierung angewendet Druckdatum: 23.04.2016 Seite 207 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 17.4. Die Form des Ursprungsnachweises Stand: 00.00.0000 Grundsätzlich ist der Warenwert entscheidend, in welcher Form der Präferenznachweis erbracht werden muss, um die Zollbefreiung im Bestimmungsland beantragen zu können. Bei nahezu allen Abkommen (Ausnahmen hierzu s. Anlage H am Ende des Handbuchs) kann der Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von € 6.000 pro Lieferung vom Lieferanten selbst und in Eigenverantwortung in Form der Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung oder einem Handelspapier bestätigt werden (Text gem. Anhang 22-13 der DVO 2447/2015 s. Anlage K am Ende des Handbuchs). Bei Lieferungen mit einem Warenwert über € 6.000, wird der Ursprungsnachweis der Ware durch das Formular EUR.1 erbracht (Muster zur Ansicht am Ende des Kapitels). Auf der Rückseite des Formulars ist zu erklären, warum (z.B. aufgrund der durchgeführten Verarbeitungsschritt oder Vorliegen einer Lieferantenerklärung etc.) die Ware den präferenziellen Ursprung hat. Der Nachteil bei der Ausstellung der EUR.1 ist, dass dieses Formular zusätzlich vom Zoll in Österreich bestätigt werden muss. So ist es trotz elektronischer Zollanmeldung und elektronischer Freigabe notwendig, dass das Dokument direkt beim Zollamt für die Ausstellung vorgelegt wird. Ein weiterer Präferenznachweis im Warenverkehr mit den Mittelmeerländern und den Balkanländern ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED. Diese ist jedenfalls dann zwingend auszustellen, wenn Ware innerhalb der Zone weiterverkauft werden soll oder die Erzielung des Präferenzursprungs nur möglich war, weil Vormaterialien aus den Teilnehmerländern dieser Zone mitberücksichtigt werden mussten. Vereinfachung für Ermächtigte Ausführer Die Handelsabkommen sehen als Vereinfachung für Exporteure mit regelmäßigen Exportlieferungen auch die Möglichkeit vor, Ursprungserklärungen (s. Anhang K)unabhängig vom Warenwert in Eigenverantwortung ausstellen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass der Exporteur den Status des "Ermächtigten Ausführers" hat und dieser in der Erkärung auch durch Angabe der Bewilligungsnummer zu erkennen ist. Der Status wird vom Zollamt auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse im Ursprungsrecht verfügt. Im Warenverkehr mit Südkorea ist der Ermächtigte Ausführer überhaupt die einzige Möglichkeit, um einen gültigen Präferenznachweis für Lieferungen mit einem Wert von über EUR 6.000 erfolgreich ausstellen zu können. Ein Ausweichen auf die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für höherwertige Lieferungen ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen. Die Formular EUR.1 oder EUR-MED können bezogen werden bei: Verlag J.A. Kitzler Druckdatum: 23.04.2016 Seite 208 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Uraniastraße 4, A-1010 Wien Tel.: 01 7135334-0 kbprintcom.at, Druck + Kommunikation, Drucksortenverlag, Standort Wien, 1210 Wien, Leopoldauer Straße 175 Tel.: 01 74051-1202 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 209 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 17.5. Warenlieferung in die Türkei Stand: 00.00.0000 Bei Warenlieferungen in die Türkei besteht der Unterschied zu den anderen Abkommen darin, dass die EU mit der Türkei eine Zollunion geschlossen hat. Der Vorteil einer Zollunion im Vergleich zu einem Freihandelsabkommen ist, dass sämtliche Waren die sich bereits im zolltechnisch freien Verkehr befinden, beim Versand in den jeweils anderen Teil der Zollunion nicht mehr verzollt werden müssen. Die Waren müssen daher nicht ausreichend be- und verarbeitet worden, sondern lediglich in den freien Verkehr überführt worden sein. Im Verkehr mit der Türkei bedeutet dies, dass auch Waren aus Drittländern (z.B. aus den USA), welche bereits in der EU verzollt worden sind, in der Türkei ebenfalls als in den freien Verkehr überführt gelten. Es wird lediglich die Einfuhrumsatzsteuer eingehoben. Dieselbe Regelung gilt natürlich auch vice verse beim Versand aus der Türkei in die EU. Allerdings umfasst diese Zollunion nur industriell-gewerbliche Waren (Kapitel 25-97 Zolltarif – s. hierzu auch Punkt 16.5.) d.h. keine Agrarwaren und landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte der Kapitel 1-24 des Zolltarif. Darüber hinaus gibt es auch noch Ausnahmen für bestimmte Stahlwaren der Kapitel 72 und 73, für deren Handel nur ein Freihandelsabkommen geschlossen worden ist, sodass wiederum die Regeln der ausreichenden Be- und Verarbeitung zum Tragen kommen. Als Nachweis, dass die Waren bereits in einem Teil der Zollunion in den freien Verkehr überführt worden sind, muss sich der Exporteur im Zuge der Ausfuhrzollabfertigung vom Ausfuhrzollamt das sogenannte A.TR Formular bestätigen lassen. Hingegen hängt bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten und Stahlwaren eine eventuelle Einfuhrpräferenz von der Vorlage eines EUR1 ab und die damit verbundene ausreichende Be- und Verarbeitung gem. Ursprungsregel. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 210 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 17.6. Anlage: EUR1 - Warenverkehrsbescheinigung - zur Ansicht Stand: 00.00.0000 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 211 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 212 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 18. Verkäufe an ausländische Touristen Stand: 00.00.0000 1. Was ist zu beachten? 2. Anlage: U34 (Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke) - zur Ansicht Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 213 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 18.1. Was ist zu beachten? Stand: 01.01.2015 Grundsätzlich besteht für ausländische Touristen (WICHTIG: keine Bürger mit Wohnsitz in der EU) die Möglichkeit, Gegenstände in Österreich umsatzsteuerfrei einzukaufen bzw. die österreichische Umsatzsteuer wieder rückerstattet zu bekommen. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Touristenexport sind: ● ● ● ● ● ● ● der Erwerb der Gegenstände erfolgt nicht für unternehmerische Zwecke der Abnehmer führt den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck aus der Abnehmer darf keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben der Gegenstand muss innerhalb von drei Monaten ausgeführt werden der Rechnungsbetrag je österreichischer Lieferant und Tag muss € 75,- übersteigen in der Buchhaltung des österreichischen Verkäufers ist ein zollamtlich bestätigter Ausfuhrnachweis zu führen bei Ausrüstungsgegenständen für KFZ (z.B. Skiträger, Nebelscheinwerfer, Schonbezüge etc.) wird die Steuerfreiheit verwehrt, wenn diese zum Zeitpunkt der Ausfuhr schon in Gebrauch sind. Die Kontrolle des Wohnsitzes erfolgt mittels Reisepass oder sonstigem Reisedokument. Bei einem ausländischen Reisepass kann grundsätzlich von einem Wohnsitz in jenem Land ausgegangen werden, welches den Reisepass ausgestellt hat. Allerdings muss geprüft werden, ob ein Aufenthaltstitel für die Europäische Gemeinschaft eingetragen ist. In diesem Fall ist von einem Wohnsitz in der EG auszugehen und die Steuerbefreiung kann nicht in Anspruch genommen werden (zB ausländischer Student der in Österreich studiert). Die körperliche Verbringung der Gegenstände in ein Drittland ist durch einen zollamtlich bestätigten Ausfuhrnachweis in der Buchhaltung des österreichischen Händlers zu belegen. Die Formen dieses Nachweises können sein: ● ● ● ein vollständig ausgefülltes und zollamtlich bestätigtes Formular U34 (es muss nicht zwingend ein Originalformular verwendet werden – die Verwendung einer Kopie ist möglich) ein anderes, inhaltlich gleiches, zollamtlich bestätigtes Formular eine zollamtliche Ausgangsbestätigung direkt auf der Verkaufsrechnung (sofern diese den UST Erfordernissen des §11 USTG entspricht) mit dem zusätzlichen Vermerk über den Wohnsitz des Verbringers bzw. dem Vermerk, dass die Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung identisch sind mit dem Grenzübertrittsdokument. Die Lieferung an den Kunden kann grundsätzlich sofort netto durchgeführt werden. Allerdings liegt dann das Risiko, dass die zollamtlich bestätigte Ausgangsbestätigung auch tatsächlich für die Buchhaltung des österreichischen Lieferanten retourniert wird, beim österreichischen Händler. Der Ausfuhrnachweis muss innerhalb von 6 Monaten beim österreichischen Händler einlangen. Um dieses Risiko des nachträglichen Verlustes der Steuerbefreiung zu vermeiden, kann der österreichische Händler auch den Verkauf zunächst brutto durchführen und erst nach Einlagen des Ausfuhrnachweises die Steuer dem Käufer wieder erstatten. Zu beachten ist in diesem Fall allerdings, dass durch den Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung die Steuerschuld kraft Druckdatum: 23.04.2016 Seite 214 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Rechnungslegung entsteht. Somit muss zusätzlich zum bestätigten Ausfuhrnachweis auch die Originalrechnung dem österreichischen Händler retourniert werden. Die bereits vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes kann für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt. Dies gilt auch, wenn der Ausfuhrnachweis nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. (§7(4) USTG). Eine andere Möglichkeit wäre, die Rechnung dennoch netto auszustellen und die Umsatzsteuer in Form einer Kaution zu kassieren. Dann müsste nach Einlagen der Ausgangsbestätigung keine Umbuchung mehr erfolgen und die Kaution kann dem Käufer nach Abzug der zusätzlichen Kosten (zB für die Banküberweisung) wieder erstattet werden. Eine weitere Möglichkeit der Erstattung der Umsatzsteuer beim Touristenexport besteht über Rückvergütungsorganisationen (zB Global Blue). In diesem Fall bekommt der Tourist direkt bei der Ausreise aus der EG (Grenzstation, Flughafen) die Umsatzsteuer abzüglich einer Manipulationsgebühr von einem Vertragsbüro der Organisation ausbezahlt. Die Organisation verrechnet wiederum die Steuer mit dem Händler. Für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens muss der österreichische Händler aber Mitglied einer solchen Organisation sein (z.B. www.globalrefund.com). Steuerfreie Umsätze sind gesondert in der Buchhaltung aufzuzeichnen (inkl. der notwendigen Nachweise: Ausfuhrnachweis, Nachweis dass der Abnehmer und Ausführer keinen Wohnsitz in der Gemeinschaft hat). ACHTUNG: Wenn bei Verwendung des Formulars U34 die Angaben zu Anzahl Warenpositionen, handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes, Menge und Wert durch ein Beiblatt (z.B. Rechnung) gemacht werden, ist dieses haltbar anzuschließen (mit zur Vorderseite umgebogenen Eck). Es muss eine eindeutige Verbindung zwischen Bescheinigung und Beiblatt (durch Angabe von Nummer/Datum des Beiblattes) hergestellt werden. Das Formular U34 (Kopie) finden Sie als Anhang zu diesem Kapitel. Bei Bedarf kann es bei folgenden Adressen bezogen werden: Verlag J.A. Kitzler Uraniastraße 4, A-1010 Wien Tel.: 01 7135334-0 kbprintcom.at, Druck + Kommunikation, Drucksortenverlag, Standort Wien, 1210 Wien, Leopoldauer Straße 175 Tel.: 01 74051-1202 Da aber auch ein inhaltgleiches Formular (und somit Kopie) des U34 anerkannt wird, kann ein entrechendes Formular auf Anfrage von der Abteilung Außenwirtschaft per e-mail zugesendet werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 215 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 18.2. Anlage: U34 - Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke Stand: 00.00.0000 Druckdatum: 23.04.2016 Seite 216 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 217 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 218 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 19. Eigentransporte - Werkverkehr Stand: 00.00.0000 1. Ausfuhr aus Österreich/EU 2. Einfuhr im Bestimmungsland Für weitere Fragen - Ihr Exportteam der Wirtschaftskammer Tirol: Tel.: Fax: E-Mail: 05 90 90 5-1297 05 90 90 5-1275 [email protected] Druckdatum: 23.04.2016 Seite 219 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 19.1. Ausfuhr aus Österreich/EU Stand: 01.01.2015 Grundsätzlich müssen sämtliche Waren, die aus der Euroäischen Union ausgeführt werden, beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden. Für gewerbliche Lieferungen ist die Ausfuhrzollanmeldung in Österreich elektronisch über ein e-zoll Programm abzugeben. Hierzu ist üblicherweise ein Zollagent mit der Übermittlung der Daten zu beauftragen. Die Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. im Verladehafen oder an der EU-Außengrenze) ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die Freigabe der Ware zur Ausfuhr durch den Zoll erfolgt ebenso elektronisch und im Ergebnis wird ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) generiert, welches die Ware bis zu EU Außengrenze begleitet. Dort muss die Ware und das ABD dem Grenzzollamt nochmals gestellt bzw. vorgelegt werden und der Austritt der Ware aus der EU wird – ebenfalls elektronisch - bestätigt (=Exportnachweis für Umsatzsteuerbefreiung). Diese umsatzsteuerrechtliche Austrittsbestätigung erhält der Exporteur über den beauftragten Zollagenten, der die Ausfuhranmeldung beim österr. Zoll abgegeben hat. Eine Vereinfachung stellt die Möglichkeit der mündlichen Zollanmeldung auch für Warenlieferungen zu gewerblichen Zwecken dar. Die Ausfuhr der Ware aus der EU kann beim Ausgangszollamt (Außengrenze der EU) mündlich angemeldet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● ● ● ● ● Der Gesamtwert je Sendung übersteigt nicht die statistische Wertschwelle von EUR 1.000. Die Lieferung ist nicht Teil einer gleichartigen Serie von Sendungen. Die Waren werden nicht von einem unabhängigen Beförderer (z.B. Spedition) als Teil eines größeren gewerblichen Beförderungsvorgangs befördert. Die Ware unterliegt in der Ausfuhr keinen Verboten und Beschränkungen. Es wird keine Ausfuhrerstattung oder Erstattung von Abgaben beantragt. Für die Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen (vgl. Punkt 15.1) muss auch bei mündlichen Zollanmeldungen ein Nachweis über den Export in der Buchhaltung geführt werden. Der notwendige Ausfuhrnachweis kann in diesen Fällen mittels Sichtvermerk der Zollbehörde auf der Exportrechnung oder einer Ausfuhrbescheinigung (Muster s. Punkt 18.2) erbracht werden. Druckdatum: 23.04.2016 Seite 220 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH 19.2. Einfuhr im Bestimmungsland Stand: 01.01.2015 Hier ist zunächst die Stellungspflicht bei der Einfuhr zu beachten. Selbst wenn Waren dem ausländischen Empfänger kostenlos geliefert werden, muss dies nicht automatisch auch eine Abgabenbefreiung bei der Einfuhr bedeuten. Deshalb sind Waren bei der Einreise grundsätzlich dem Zoll zu stellen, um die Zulässigkeit der Einfuhr der Ware zu prüfen und evt. Einfuhrabgaben zu berechnen. Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist zumindest immer ein Wertnachweis vorzulegen (zB Rechnung oder Proformarechnung). Die Einfuhrabgaben setzen sich in den meisten Ländern zusammen aus Zoll und Steuern. Der Zollbetrag kann bei der Einfuhr in einer Reihe von Ländern vermieden werden, wenn die Ware den Ursprung in der EU hat und dies auch entsprechend nachgewiesen wird (vgl. Kapitel 17). Die anfallenden Steuern werden oftmals sofort eingehoben und müssen daher durch den Einführer vorfinanziert werden. Zu beachten ist auch, dass bei gewerblichen Einfuhren üblicherweise ein Zollagent mit der Zollabwicklung zu beauftragen ist. Deshalb sollte noch vor Abreise nach Möglichkeit ein Kontakt am Eingangsort gesucht werden um Kosten und Tarife für die Zollabfertigung schon vorab zu klären und zu vereinbaren. Weiters könnte mit dem Zollagenten schon vorab die Verrechung der Einfuhrabgaben direkt an den Empfänger geprüft werden, damit diese an der Grenze durch den Einführer nicht vorfinanziert werden müsssen. Wenn Waren nur vorübergehend im Bestimmungsland eingeführt werden (z.B. Messestände oder Waren zur Erprobung bzw. Vorführung), akzeptieren eine Reihe von Ländern als Vereinfachung auch die Verwendung eines Carnet ATA (näheres s. Punkt 16.7). Druckdatum: 23.04.2016 Seite 221 von 227 DAS EXPORTHANDBUCH Druckdatum: 23.04.2016 Seite 222 von 227
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