Mindestanforderungen an Räume in Gaststätten/Beherbergungsbetrieben 1. Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. 2. Schank- und Speiseräume dürfen nicht in Räume eingerichtet werden, die zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. 3. Schankräume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein. 4. Im Fluchtweg liegende Türen müssen nach außen aufschlagen. 5. Die Grundfläche mindestens eines Schank- und Speiseraumes darf nicht kleiner sein als 25 m² ; für weitere Schankräume genügt eine Grundfläche von 15 m². 6. Schankräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben. 7. Die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen müssen vorhanden sein. 8. Schank- und Speiseräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der Gäste dienenden Räume müssen übersichtlich sein. 9. Die Fußböden von Kühlräumen sind wasserdicht und gleitsicher herzurichten. 10. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können. 11. In Beherbergungsbetrieben dürfen die Schlafräume für Gäste nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen. 12. Jeder Schlafraum muss seinen eigenen Zugang vom Flur aus haben. 13. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet werden und von innen und von außen abschließbar sein. 14. Einbettzimmer müssen mindestens 8 m², Zweibettzimmer mindestens 12 m² groß sein; Nebenräume (insbesondere Bäder, Aborte) werden nicht angerechnet. Die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen müssen vorhanden sein. 15. Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten Jahreszeit belegt werden können, müssen beheizbar sein. 16. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muss einem anderen Gäste nicht zugängliche ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein. 17. Die Abortanlagen für Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und von anderen Abortanlagen getrennt sein. 18. In Schank- und Speisewirtschaften müssen vorhanden sein: Schank-/Speiseraumfläche Spülaborte Urinale, Becken oder Rinne m² Bis 50 m² Über 50 m² bis 100 m² Über 100 m² bis 150 m² Über 150 m² bis 200 m² Über 200 m² bis 250 m² Über 250 m² bis 300 m² Über 300 m² bis 350 m² Mann Frau Anzahl 1 1 2 1 2 3 2 2 3 2 3 4 2 3 5 3 4 6 Festsetzung im Einzelfall Lfd. m 2 2 2,5 3 3,5 4 19. In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben in dem Schlafräume für Gäste liegen müssen vorhanden sein: - bis zu 10 Betten, 1 Spülabort über 10 bis zu 20 Betten, 2 Spülaborte, bei mehr als bei 20 Betten, Spülabort und Urinal Festsetzung im Einzelfall und soweit Schlafräume eine eigene Abortanlage haben, werden die Betten in diesen Räumen nicht mitgerechnet. 20. Für die im Betrieb Beschäftigten müssen leicht erreichbare Abortanlagen vorhanden sein. 21. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Abortanlagen darf nicht durch Schank- oder Speiseräume oder durchs Freie führen. 22. Ist die Beschäftigung von mehr als 5 Personen unterschiedlichen Geschlechts beabsichtigt oder wird sie durchgeführt, müssen Abortanlagen nach Geschlechtern getrennt vorhanden sein. 23. Abortanlagen für Frauen und Männer müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. 24. Jede Abortanlage und jedes Spülabort muss einen Lüftbahren und beleuchtbaren Vorraum mit Wachbecken, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben. 25. Handtrocknungseinrichtungen und Seife dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt und Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgestellt werden. 26. Die Wände der Abortanlagen sind bis zu einer Höhe von 1,5 m mit einem wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. 27. Die Fußböden von Abortanlagen müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein. 28. Aborte und Urinale müssen Wasserspülungen haben. 29. Die Türen zu den Spülaborten müssen von innen verschließbar sein. 30. Die notwendigen Aborte dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtung versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein. 31. Urinale müssen einen Fußbodenablauf haben. 32. Die Standbreite von Urinalbecken darf 0,6 m nicht unterschreiten. 33. Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes erforderlich ist. Die Größe der Küche bestimmt sich nach betrieblichen Verhältnissen. Sollte die Küche nicht mindestens 15 m² Grundfläche haben, so ist damit zu rechnen, dass die Art der zugelassenen Speisen eingeschränkt wird. 34. Die lichte Höhe der Küchenräume muss mindestens 2,5 m betragen. 35. Der Fußboden in der Küche muss gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. 36. Die Küchenwände sind bis zu einer Höhe von 2 m mit einem glatten, waschfesten und hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechendem Anstrich auf dichtem Putz oder Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu versehen. 37. An Fenstern in Küchen, die geöffnet werden können, und an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein. 38. Die Küche muss an eine Wasserleitung angeschlossen sein, mindesten eine Wasserzapfstelle, eine besondere Handwaschgelegenheit und ein Schmutzwasserausguss haben. 39. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut Lüftbahren Raum ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten. 40. Die Küche muss einen nach außen Lüftbahren ausreichend großen Nebenraum oder Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine zum selben Zweck dienende ausreichend große Kühleinrichtung haben. 41. Für den Nebenraum der Küche gilt Nr. 36. 42. In der Küche müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen vorhanden sein. 43. Ist nach den betrieblichen Verhältnissen die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Küche zu erwarten, so muss die Küche zugfrei sein. 44. Die Entlüftung der Küche muss über Dach erfolgen, wenn dies zum Schutze der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche Geruchsbelästigungen erforderlich ist.
© Copyright 2024 ExpyDoc