Merkblatt Gaststätten

Mindestanforderungen an Räume in Gaststätten/Beherbergungsbetrieben
1. Die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume müssen leicht zugänglich
sein und die ordnungsgemäße Überwachung durch die hiermit beauftragten
Personen ermöglichen.
2. Schank- und Speiseräume dürfen nicht in Räume eingerichtet werden, die
zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen.
3. Schankräume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein.
4. Im Fluchtweg liegende Türen müssen nach außen aufschlagen.
5. Die Grundfläche mindestens eines Schank- und Speiseraumes darf nicht
kleiner sein als 25 m² ; für weitere Schankräume genügt eine Grundfläche von
15 m².
6. Schankräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m haben.
7. Die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen müssen vorhanden
sein.
8. Schank- und Speiseräume und andere dem gemeinsamen Aufenthalt der
Gäste dienenden Räume müssen übersichtlich sein.
9. Die Fußböden von Kühlräumen sind wasserdicht und gleitsicher herzurichten.
10. Die Türen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.
11. In Beherbergungsbetrieben dürfen die Schlafräume für Gäste nicht innerhalb
der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen.
12. Jeder Schlafraum muss seinen eigenen Zugang vom Flur aus haben.
13. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet
werden und von innen und von außen abschließbar sein.
14. Einbettzimmer müssen mindestens 8 m², Zweibettzimmer mindestens 12 m²
groß sein; Nebenräume (insbesondere Bäder, Aborte) werden nicht
angerechnet. Die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen Anlagen
müssen vorhanden sein.
15. Schlafräume, die nach dem Inhalt der Erlaubnis auch während der kalten
Jahreszeit belegt werden können, müssen beheizbar sein.
16. In jedem Schlafraum oder in Verbindung mit ihm muss einem anderen Gäste
nicht zugängliche ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser
vorhanden sein.
17. Die Abortanlagen für Gäste müssen leicht erreichbar, gekennzeichnet und
von anderen Abortanlagen getrennt sein.
18. In Schank- und Speisewirtschaften müssen vorhanden sein:
Schank-/Speiseraumfläche
Spülaborte
Urinale, Becken oder Rinne
m²
Bis 50 m²
Über 50 m² bis 100 m²
Über 100 m² bis 150 m²
Über 150 m² bis 200 m²
Über 200 m² bis 250 m²
Über 250 m² bis 300 m²
Über 300 m² bis 350 m²
Mann
Frau
Anzahl
1
1
2
1
2
3
2
2
3
2
3
4
2
3
5
3
4
6
Festsetzung im Einzelfall
Lfd. m
2
2
2,5
3
3,5
4
19. In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben in dem Schlafräume für
Gäste liegen müssen vorhanden sein:
-
bis zu 10 Betten, 1 Spülabort
über 10 bis zu 20 Betten, 2 Spülaborte,
bei mehr als bei 20 Betten, Spülabort und Urinal Festsetzung im
Einzelfall und
soweit Schlafräume eine eigene Abortanlage haben, werden die Betten
in diesen Räumen nicht mitgerechnet.
20. Für die im Betrieb Beschäftigten müssen leicht erreichbare Abortanlagen
vorhanden sein.
21. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu den Abortanlagen darf nicht durch
Schank- oder Speiseräume oder durchs Freie führen.
22. Ist die Beschäftigung von mehr als 5 Personen unterschiedlichen Geschlechts
beabsichtigt oder wird sie durchgeführt, müssen Abortanlagen nach
Geschlechtern getrennt vorhanden sein.
23. Abortanlagen für Frauen und Männer müssen durch durchgehende Wände
voneinander getrennt sein.
24. Jede Abortanlage und jedes Spülabort muss einen Lüftbahren und
beleuchtbaren Vorraum mit Wachbecken, Seifenspender und gesundheitlich
einwandfreier Handtrocknungseinrichtung haben.
25. Handtrocknungseinrichtungen und Seife dürfen nicht ausschließlich gegen
Entgelt und Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgestellt werden.
26. Die Wände der Abortanlagen sind bis zu einer Höhe von 1,5 m mit einem
wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen.
27. Die Fußböden von Abortanlagen müssen gleitsicher und leicht zu reinigen
sein.
28. Aborte und Urinale müssen Wasserspülungen haben.
29. Die Türen zu den Spülaborten müssen von innen verschließbar sein.
30. Die notwendigen Aborte dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche
Einrichtung versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
31. Urinale müssen einen Fußbodenablauf haben.
32. Die Standbreite von Urinalbecken darf 0,6 m nicht unterschreiten.
33. Gaststätten müssen Küchen haben, wenn dies nach der Art des Betriebes
erforderlich ist. Die Größe der Küche bestimmt sich nach betrieblichen
Verhältnissen. Sollte die Küche nicht mindestens 15 m² Grundfläche haben,
so ist damit zu rechnen, dass die Art der zugelassenen Speisen eingeschränkt
wird.
34. Die lichte Höhe der Küchenräume muss mindestens 2,5 m betragen.
35. Der Fußboden in der Küche muss gleitsicher, wasserundurchlässig,
fugendicht und leicht zu reinigen sein.
36. Die Küchenwände sind bis zu einer Höhe von 2 m mit einem glatten,
waschfesten und hellen, jedoch nicht roten Belag oder entsprechendem
Anstrich auf dichtem Putz oder Zementmörtel oder gleichwertigem Putz zu
versehen.
37. An Fenstern in Küchen, die geöffnet werden können, und an Luftöffnungen
müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten vorhanden sein.
38. Die Küche muss an eine Wasserleitung angeschlossen sein, mindesten eine
Wasserzapfstelle, eine besondere Handwaschgelegenheit und ein
Schmutzwasserausguss haben.
39. In der Küche oder in einem unmittelbar anschließenden, gut Lüftbahren Raum
ist eine ausreichende Spülanlage einzurichten.
40. Die Küche muss einen nach außen Lüftbahren ausreichend großen
Nebenraum oder Einbauschrank zur Aufbewahrung von Lebensmitteln sowie
eine zum selben Zweck dienende ausreichend große Kühleinrichtung haben.
41. Für den Nebenraum der Küche gilt Nr. 36.
42. In der Küche müssen die für eine ausreichende Lüftung erforderlichen
Anlagen vorhanden sein.
43. Ist nach den betrieblichen Verhältnissen die Beschäftigung von
Arbeitnehmern in der Küche zu erwarten, so muss die Küche zugfrei sein.
44. Die Entlüftung der Küche muss über Dach erfolgen, wenn dies zum Schutze
der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der
Nachbargrundstücke oder der Allgemeinheit gegen erhebliche
Geruchsbelästigungen erforderlich ist.