Personalrats - Info - Kultusministerium

Personalrats - Info
Der Personalrat GHWRGS beim SSA Mannheim
Augustaanlage 67 ▪ 68165 Mannheim
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Welche Voraussetzungen muss eine Lehrerin/ein Lehrer erfüllen, um
Schwimmunterricht erteilen zu können?
Lehrkräfte, die Schwimmunterricht erteilen, sind grundsätzlich verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie rettungsfähig sind.
Rettungsfähigkeit wird als die Fähigkeit definiert, eine Schülerin bzw. einen Schüler aus einer
lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien. Die Art und der Umfang der Rettungsfähigkeit in der Unterrichtspraxis hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Rahmenbedingungen ab.
Wesentliche Einflussgröße ist hierbei die Beschaffenheit des Schwimmbades (z.B. Beckengröße,
Wassertiefe, Übergang Nichtschwimmer-Schwimmerbereich).
Die folgenden Mindestanforderungen gelten für alle Stufen der Rettungsfähigkeit:
Die Sicherheit im Schwimmunterricht im Sinne der Wasserrettung erfordert ein bestimmtes
Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit und spezifischen
Kenntnissen. Diese erfüllt eine Lehrkraft dann, wenn sie in dem Schwimmbecken, in dem der
Unterricht stattfindet eine verunfallte Person
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an jeder Stelle aus jeder Tiefe des Schwimmbeckens an die Wasseroberfläche bringen,
mit dem Gesicht über Wasser an den Beckenrand transportieren/schleppen,
notfalls alleine aus dem Wasser an Land bringen,
sicher außerhalb des Wassers ablegen,
lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten kann
Nach dem derzeitigen Stand der Ausbildungsordnungen müssen alle Lehrkräfte mit einer Ausbildung für das Fach Sport bei der Einstellung in den Schuldienst einen Nachweis der Rettungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens
(DRSA) in Silber oder Gold erbringen. Lehrkräfte ohne betreffenden Nachweis müssen einen
solchen erwerben, bevor sie mit Schwimmunterricht beauftragt werden. Die Schulleitung hat
darauf zu achten, dass sie mit der Erteilung des Schwimmunterrichts grundsätzlich nur Lehrkräfte betraut, die einen entsprechenden Nachweis erbringen können und über die notwendigen
methodisch-didaktischen Kompetenzen für einen qualifizierten Schwimmunterricht verfügen
In letzter Zeit verweigern verschiedene Bäderbetriebe und Betriebsleiter den Zutritt von Lehrkräften zu Bädern, wenn sie keine Teilnahmebescheinigung einer aktuellen Fortbildungsmaßnahme im Bereich der Rettungsfähigkeit vorlegen können. Darüber hinaus fordern einige Bäderbetriebe/Betriebsleiter die Lehrkräfte auf, eine kombinierte Rettungsübung an der tiefsten
Stelle des Schwimmbades durchzuführen, um sich selbst davon zu überzeugen, dass die Lehrkräfte in „ihrem Schwimmbad“ rettungsfähig sind. Hierbei beruft sich der Betriebsleiter auf die
„Organisationshaftung“. Diese fordert, nach Aussage der Betriebsleiter, eine stichprobenartige
Überprüfung jener Personen, die einen eigenverantwortlichen Schwimmbetrieb durchführen.
Dieses Vorgehen entspricht nicht der Rechtsauffassung des Kultusministeriums, nach der die
Aufsicht im Schwimmunterricht von der Schule eigenständig zu regeln ist.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Örtlichen Personalrat
[email protected] / 0621 292-4108